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	<title>Recht &#8211; Katja Baumgarten</title>
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	<description>Filmemacherin, Journalistin, Hebamme</description>
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	<title>Recht &#8211; Katja Baumgarten</title>
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		<title>»Niemand trägt Schuld am Tod der Frau«</title>
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		<dc:creator><![CDATA[nikolaus]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 May 2024 12:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Am fünften Verhandlungstag wird das Strafverfahren gegen eine Hebamme eingestellt, der die fahrlässige Tötung einer Mutter im Zusammenhang mit einer Hausgeburt vorgeworfen wurde. Zuvor stellt ein Gutachten der Verteidigung die Beurteilung durch die geburtshilfliche Gutachterin umfassend in Frage. Der Gerichtsmediziner erläutert das Ergebnis der Obduktion der verstorbenen Mutter. Am vierten Verhandlungstag, dem 28. August, hatte<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/niemand-traegt-schuld-am-tod-der-frau/"><span class="screen-reader-text">"»Niemand trägt Schuld am Tod der Frau«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><em>Am fünften Verhandlungstag wird das Strafverfahren gegen eine Hebamme eingestellt, der die fahrlässige Tötung einer Mutter im Zusammenhang mit einer Hausgeburt vorgeworfen wurde. Zuvor stellt ein Gutachten der Verteidigung die Beurteilung durch die geburtshilfliche Gutachterin umfassend in Frage. Der Gerichtsmediziner erläutert das Ergebnis der Obduktion der verstorbenen Mutter.</em></p>



<p>Am vierten Verhandlungstag, dem 28. August, hatte Strafverteidiger Armin Octavian Hirschmüller eine geburtshilflich-gynäkologische Begutachtung durch eine:n andere:n Sachverständige:n gefordert. In seinem ausführlichen Antrag begann er um 9.30 Uhr das von der Verteidigung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. Wolf Lütje vorzulesen. Dieser hatte zunächst die seelische Situation der Schwangeren gewürdigt, die aus der Erstgeburt traumatisiert hervorgegangen war. Die Hebamme habe das erkannt. Es habe »unterlassene Hilfeleistung« im Raum gestanden, falls sie die Betreuung der Hausgeburt abgelehnt hätte. (Siehe Teil 6, DHZ 4/2024 Seite 82ff.)</p>



<p>Hirschmüller fährt fort: Der ehemalige Chefarzt der Frauenklinik am Hamburger Amalie Sieveking Krankenhaus betone in seinem Gutachten ausdrücklich, es habe kein Verstoß der Hebamme gegen die Sorgfaltspflicht vorgelegen. Er widerspricht damit den Einlassungen der Gutachterin Dr. Christiane Nübel. Die Kriterien für Hausgeburten sähen zwar vor, dass bei den vorliegenden Risikofaktoren besondere Sorgfalt bei Aufklärung, Planung und Durchführung der Hausgeburt angezeigt sei. Dem sei aber fallbezogen entsprochen worden: Die Geburtstraumatisierung sei hinterlegt und berücksichtigt worden, mehrere Personen, insbesondere Ärztinnen, hätten ihre Bedenken begründet vorgetragen. Die Hebamme habe das Risiko einer möglichen erneuten postpartalen Blutung im Rückblick auf die erste Geburt – mit tagelanger Einleitung, vaginal-operativer Beendigung mit großem Dammschnitt und unter Kristellerhilfe sowie manueller Lösung in Intubationsnarkose – zu Recht relativiert und habe sich bei der Hausgeburt ärztlicher Mithilfe gewiss sein können.</p>



<p>Die Makrosomie des Kindes, die Nübel bei einem Geburtsgewicht des Jungen von 4.220 g der Hebamme als Risikofaktor angelastet habe, sei nicht bekannt gewesen: Eine Pränataldiagnostikerin habe drei Tage nach dem errechneten Termin das Gewicht des Kindes per Ultraschall auf 3.835 g geschätzt. Die Geburt selbst sei schnell und unkompliziert verlaufen. Mehrere Faktoren, die bei der ersten Geburt eine Rolle gespielt hätten und die jeder für sich ein um etwa 100 % erhöhtes Wiederholungsrisiko für eine postpartale Blutung nahelegten, seien hier nicht im Spiel gewesen, wie eine Oxytocin-unterstützte Einleitung, eine vaginal-operative Entbindung und eine protrahiert verlaufende Geburt. Im No-Risk-Kollektiv sei immer ein Grundrisiko von 5 % für eine postpartale Blutung gegeben. Hier sei das Risiko vermutlich erhöht gewesen, aber die von Dr. Nübel angenommenen 30 % seien haltlos und unqualifiziert. Unter den Rahmenbedingungen dieser Zweitgeburt sei nicht zwangsläufig von unbeherrschbaren Komplikationen bei der Mutter auszugehen gewesen. »Es erfolgte also durchaus Shared-decision-Making auf Basis der Risiken mit der Erkenntnis, dass die Hausgeburt alternativlos ist und die Restrisiken tragbar sind unter diesen ganz besonderen, einmaligen Umständen mit zwei Notärztinnen vor Ort.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Oxytocingabe post partum zwingend?</h2>



<p>Weiter geht Lütje auf die besonderen Umstände der Geburt ein. Trotz Risiken, einschließlich nicht vorbekannter Makrosomie, sei die Geburt des Kindes zunächst problem- und komplikationslos verlaufen: »Das Kind wird top fit geboren«, fasst er zusammen. Die Leitlinie »Vaginale Geburt am Termin«, die die postpartale Gabe von Oxytocin stark empfehle, sei zum Zeitpunkt dieser Geburt noch nicht veröffentlicht gewesen. Die Gabe von Oxytocin wäre hier rückblickend wünschenswert gewesen, jedoch nicht zwingend. Trotz Vorgeschichte habe der Geburtsverlauf nicht unbedingt erwarten lassen, dass es nach der Geburt zu dramatischen Blutungen kommen würde. Unter dieser Prämisse sei der Verzicht auf Kontraktionsmittel zu vertreten gewesen. Es bleibe offen, ob die prophylaktische Gabe von Oxytocin den tragischen Verlauf entscheidend beeinflusst hätte. Selbst für den Fall einer Blutung als kausale Ursache sei nicht gesichert, dass das Leben der Mutter hätte gerettet werden können: »Unter der Annahme einer Fruchtwasserembolie als Ursache hat die Oxytocingabe so gut wie keine Relevanz.«</p>



<p>Der weitere postpartale Verlauf erschließe sich nicht klar aus den Unterlagen. Die Beteiligten hätten unterschiedliche Angaben gemacht. »Es ist nicht auszuschließen, dass diese ex post der eigenen Entlastung dienen«, meint Lütje. Im Gutachten von Dr. Nübel sei ein Foto erwähnt, das um 6.39 Uhr, also 15 Minuten post partum entstanden sei. Darauf erkenne die Gynäkologin eine deutliche Rotfärbung des Poolwassers. »Jeder Mediziner – insbesondere mit großer Erfahrung mit Wassergeburten – weiß, dass selbst kleinste Blutmengen zu intensivster Rotfärbung führen und den Eindruck großen Blutverlustes vortäuschen«, betont Lütje. Aus der rein optischen Wahrnehmung auf einem Foto könne man nicht schließen, dass eine ungewöhnliche Blutung vorlag. Schon gar nicht könne anhand der Färbung des Geburtswassers die Menge eines Blutverlustes definiert werden. »Die Gutachterin Frau Dr. Nübel spricht von geschätzten 1.500 ml Blut, was haltlos ist und wenig qualifiziert klingt«, urteilt Lütje.</p>



<p>Der sich dann abzeichnende Schockzustand bei der Mutter habe weder von der Hebamme noch den anderen Beteiligten einer schweren Hämorrhagie zugeordnet werden können. Selbst wenn der von der Hebamme geschätzte Blutverlust um 7.28 Uhr nicht 500 ml, sondern 1.000 ml gewesen wäre, erkläre dies nicht die Notwendigkeit verschärfter Reanimationsmaßnahmen. Wie Dr. Nübel in ihrem Gutachten richtig ausgeführt habe, komme es zu einem solchen blutungsbedingten Schockzustand bei gesunden Frauen erst ab einem Blutverlust von mindestens zwei bis drei Litern. »Für diesen Fall hätte das Poolwasser von Blut und Koageln dick durchtränkt sein müssen, was offenbar nicht vorlag.« Selbst wenn sich Blut in der Scheide gesammelt hätte, wäre jemandem der Abgang großer Koagel aufgefallen. Dies sei aber nirgendwo dokumentiert. »Es ist also nicht auszuschließen, dass bei diesem tragischen Fall ein anderes akut lebensbedrohliches Ereignis wie eine Fruchtwasserembolie vorlag«, resümiert Lütje.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Verantwortung der beiden Notärztinnen</h2>



<p>Das unklare Bild der Störungen habe bei dem völlig überforderten Betreuungsteam ohne klare Abstimmungen und Aufträge im Zusammenhang von Kollision und Befangenheit zu einer laienhaften Erstversorgung mit erheblicher Zeitverzögerung geführt. Mögliche hebammenspezifische Maßnahmen wie die dann erfolgte Gabe von Cytotec zur Plazentalösung oder das Legen eines Katheters hätten für den weiteren Verlauf eine untergeordnete Rolle gespielt. Während der Reanimation habe die Frau nicht geblutet, der Uterus sei gut kontrahiert gewesen. Ob unmittelbar postpartal eine kurzfristige Atonie bei partiell gelöster Plazenta aufgetreten sei, bleibe offen. Eindeutige Beschreibungen in der Dokumentation wären für eine nachträgliche gutachterliche Beurteilung erforderlich gewesen, beispielsweise »Badewasser gefüllt mit Koageln und dickem Blut«.</p>



<p>Aus Sicht von Lütje trugen die beiden anwesenden Notärztinnen »die Hauptverantwortung für die insuffiziente Erstversorgung, die ohne Frage ihnen oblag.« Dass der Rettungsdienst so spät gerufen worden sei, sei eine ärztliche Fehlleistung. »In einer Situation der Hochpathologie mit Reanimation steht die Hebamme überall in zweiter Linie und ist für Organisation und Behandlung nicht primär verantwortlich.« Er fragt, warum sich die Ärztinnen nicht bewusst gewesen seien, dass sie für den Fall von Komplikationen in der Mitverantwortung gestanden hätten und zwangsläufig im Notfall – so wie auf der Straße – Erste Hilfe hätten leisten müssen. Hier hätten sie sogar die Möglichkeit gehabt, sich entsprechend einzurichten. Warum hatten sie sich nur halbherzig mit Ambubeutel, Kanüle, Infusion vorbereitet, nicht aber der möglichen Situation entsprechend professionell? Beispielsweise hätten die beiden Notärztinnen problemlos zwei Gramm Tranexamsäure vorhalten können – einen lebensrettenden Gerinnungsstabilisator.</p>



<h2 class="wp-block-heading">In der Klinik kostbare Zeit verloren?</h2>



<p>Auch die weitere Behandlung nach Verlegung ins Bochumer St. Elisabeth-Krankenhaus stellt Lütje in Frage. Die Mutter sei im Schockraum interdisziplinär versorgt worden. »Alle Befunde sprechen für einen äußert kritischen Zustand mit fast infauster Prognose«, schildert er die Lage. Die anwesenden Gynäkolog:innen hätten keine Blutung festgestellt, auch nicht bei der offenbar unkomplizierten Plazentalösung. Die auch mit Ultraschall verifizierte Situation habe die Gynäkolog:innen sogar dazu veranlasst, die Inspektion der Geburtswege und eine Ausschabung der Gebärmutter mit Einlegen eines Ballons oder einer Tamponade zu unterlassen. »Dies ist ein schwerer Behandlungsfehler«, urteilt Lütje. Es könne sein, dass im Schockzustand die Blutzufuhr zum Uterus im Sinne einer Zentralisierung komplett heruntergefahren werde. Entsprechend könne es nach Stabilisierung erneut bluten, was fatalerweise hier auch geschehen sei.</p>



<p>Nach dem Leitsatz der Medizin »Was häufig ist, ist häufig – was selten ist, ist selten«, hätten die Ärzt:innen zunächst von den naheliegenden Diagnosen »postpartale Hämorrhagie« oder »Fruchtwasserembolie« ausgehen und diese konsequent behandeln müssen. Tragischerweise hätten sie aber der raschen Durchführung einer Computertomografie den Vorzug gegeben, weil sie die wahrscheinliche Ursache der Reanimationspflichtigkeit »völlig unbegründet in Frage gestellt« hätten. Auch hier habe offenbar ein tragischer Diagnose-Irrtum vorgelegen. Das CT habe erwartungsgemäß keinen zielführenden Befund gebracht. Auffälligkeiten hätten sich allerdings im Uterus gezeigt: Noch während der Untersuchung habe es dramatisch zu bluten begonnen, so dass bei der frisch Entbundenden im OP eine Ausschabung durchgeführt worden sei – angeblich ohne Plazentareste. Vorsorglich sei ein Bakri-Ballon eingelegt worden. Dennoch sei es zu erneuten Blutungen gekommen – nun vermutlich aufgrund einer manifesten Gerinnungsstörung. Daraufhin sei die Notfall-Hysterektomie vorgenommen worden. Die pathologische Untersuchung der Gebärmutter habe später ein relativ großes Areal mit Plazenta-Anteilen bei Plazenta accreta gezeigt.</p>



<p>»Sowohl im häuslichen Bereich als auch in der Klinik führten Diagnose-Irrtümer zu jeweils falschen Annahmen und Behandlungen«, beurteilt Lütje die komplexe Situation. Die sofortige Ausschabung nach Plazenta-Entfernung mit Einlegen eine Ballons oder einer Celoxtamponade hätten vielleicht einen weiteren Blutverlust verhindert, der möglichweise der entscheidende Faktor zur Auslösung der tödlichen Gerinnungstörung war. Diese Einschätzung bleibe jedoch hypothetisch und bedürfe der weiteren gutachterlichen Einschätzung durch eine:n Intensivmediziner:in und Hämostasiolog:in.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wahllos Infusionenen verabreicht?</h2>



<p>Hinsichtlich der Gerinnungsstörung stellt Lütje auch das Infusionsmanagement in Frage. Gemäß der Protokolle seien seit Eintreffen des Notarztes bis zum Ende der Behandlung im Schockraum »wahllos« wahrscheinlich insgesamt viereinhalb Liter Trägerlösungen wie Jonosteril infundiert worden. Im Rahmen der sogenannten Flüssigkeitsreanimation und des Algorithmus der PPH-Konsensus-Gruppe »wird der eher restriktive Umgang mit kristallinen Trägerlösungen empfohlen mit der Gabe von maximal drei bis dreieinhalb Litern.« Der Flüssigkeitsersatz müsse zudem sehr gut gesteuert werden – insbesondere über den zentralen Venendruck. »In diesem Fall hat die Flüssigkeitsüberladung sicher einen gewaltigen Verdünnungseffekt ausgelöst und die instabile Gerinnungssituation möglicherweise zusätzlich verschlechtert.«</p>



<p>Hirschmüller trägt schließlich Lütjes Resümee vor: Eine schwere, mitunter auch okkult ablaufende postpartale Hämorrhagie werde selbst im klinischen Setting nicht immer rechtzeitig diagnostiziert und könne damit auch nicht immer erfolgreich behandelt werden. In diesem Fall müsse unabhängig von der nicht zu beweisenden Diagnose »von einer extremen Fulminanz ausgegangen werden«. Somit sei das Überleben der Mutter »auch im klinischen Setting selbst unter bestmöglichen Rahmenbedingungen keineswegs garantiert gewesen.« Nach 45 Minuten kommt Hirschmüller nun zum Ende und tritt mit seinem Papier an den Richtertisch. Der Vorsitzende Richter Josef Große Feldhaus diktiert für das Protokoll: »Herr Hirschmüller verlas einen Antrag, den er in Schriftform überreichte.«</p>



<p>Anschließend sollen Fotos und Videoaufnahmen von der Geburt am 10. September 2020 angeschaut werden. Der Vorsitzende Richter verkündet dazu einen Gerichtsbeschluss: »Für die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und Geburtsaufnahmen soll die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, weil es sich um ein höchstpersönliches Geburtsgeschehen handelt.« Die Zuschauer:innen verlassen den Saal.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Obduktion zwölf Tage nach dem Tod</h2>



<p>Um kurz vor 11 Uhr geht es weiter: Der Gerichtsmediziner Dr. Kurt Trübner vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen erstattet sein Gutachten von der Obduktion der verstorbenen Mutter. Er hatte die Untersuchung mit einem weiteren Facharzt für Rechtsmedizin am 23. September vorgenommen – zwölf Tage nach ihrem Tod. Die Obduktion sei spät erfolgt, erst nachdem die Ehefrau der Verstorbenen Vorwürfe gegen die Hebamme erhoben habe.</p>



<p>In der eineinhalbstündigen Untersuchung des Leichnams seien Zeichen massiven Multiorganversagens gefunden worden. Man habe die Organe auch feingeweblich untersucht: Bei der Leber habe sich ein Normalbefund gezeigt. Beim Herz habe man keine Herzmuskeluntergänge gefunden, aber geringe Einblutungen in die Herzaußenhaut – insgesamt auch ein Normalbefund. Der Dickdarm sei allerdings schwer geschädigt gewesen. Es habe eine »nekrotisierende und akut entzündliche Dickdarmschleimhaut« vorgelegen, führt Trübner aus und erläutert, die Dickdarmschleimhaut sei teilweise massiv eingeblutet und entzündlich infiltriert gewesen. Das untergegangene Darmgewebe sei im Rahmen eines abdominellen Kompartmentsyndroms schwärzlich-dunkelrot verfärbt gewesen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Schwer geschädigte Lunge</h2>



<p>Der Gerichtsmediziner kommt nun zur Untersuchung der Lunge: Auch die Lunge sei zum Zeitpunkt des Todes, knapp einen Tag nach dem Schock, schwerstens geschädigt gewesen mit massiver Lungenüberwässerung. Das Gewebe sei aber relativ blutarm gewesen – sogar eine gewisse Blässe habe hier vorgeherrscht. Man habe den Zustand nach Anlage einer EKMO, einer Extrakorporalen Membranoxygenierung, vorgefunden. Bei diesem Verfahren übernehme eine Maschine vorübergehend die Funktion der Lunge und versorge den Körper mit Sauerstoff. Es habe das Vollbild einer Lungenfunktionsstörung als Folge des Schockgeschehens vorgelegen. Trübners Diagnose: schwere eitrige Entzündung der Luftröhre und der Bronchien mit beginnender Lungenentzündung, akute Blutstauung, Lungenödem, deutliche Reduktion von funktionstüchtigem Lungengewebe, Verdacht auf Pilz-Pneumonie. Feste Bestandteile als Hinweise auf eine Fruchtwasserembolie seien im Lungengewebe nicht gefunden worden.</p>



<p>Trübner schließt mit seiner Einschätzung: »Unter Einbeziehung der Vorgeschichte muss davon ausgegangen werden, dass der Blutung die entscheidende todesursächliche Bedeutung zukommt. Im Rahmen dieser Blutung kam es zu einem schweren Schock mit Abfall des pH-Wertes.« Der Kreislauf habe durch die intensivmedizinischen Maßnahmen zwar zunächst erhalten werden können. »Ausgangspunkt und damit todesursächlich war aber hier die klinisch bereits bekannte Blutung mit dem hämorrhagischen Schock.« Trübner geht nun noch einmal die Geburt und das Geschehen danach durch und kommentiert die Unterlagen im Hinblick auf seine Deutung der Todesursache. Dabei sieht er vor allem das Vorgehen der Hebamme kritisch, diese Hausgeburt übernommen zu haben und bei Beginn der Komplikationen nicht frühzeitig einen Notarzt gerufen zu haben. Besonders die Azidose der Mutter beim Eintreffen in der Klinik sieht er bedenklich: Der pH-Wert war gegenüber dem Norm-Wert von 7,3 bis 7,4 abgesunken auf 6,3 – und nach Therapie nur auf 6,8 angestiegen. Wenn die Frau rechtzeitig im Krankenhaus gewesen wäre, hätte man schnell reagieren und puffern können. »Die Azidose ist die Folge der Blutung über einen sehr langen Zeitraum. Sie ist das entscheidende Problem für den moribunden Zustand gewesen, mit dem die Patientin im Krankenhaus eingetroffen ist«, urteilt Trübner. Man habe zu diesem Zeitpunkt nichts mehr machen können. »Der niedrige Hb-Wert von 5,8 g/dl beim Eintreffen in die Klinik ist ein klarer Fakt, an dem kommt man nicht vorbei.« Alles andere seien Folgen. Als Rechtsmediziner sei er kein Gynäkologe, aber: »Die Wahl des Settings war falsch!« und nach der Geburt »wurde die Situation nicht richtig eingeschätzt«, das steht für ihn außer Frage.</p>



<p>Nun wird der Gerichtsmediziner von den Richtern und den Anwälten ausführlich zu Details seiner Einschätzung hinsichtlich Blutverlust und Reanimation befragt und dem Zeitpunkt verschiedener Maßnahmen, die ergriffen worden waren. Strafverteidiger Hirschmüller geht auf den niedrigen initialen Hb-Wert bei Ankunft in der Klinik ein. Nach ihrer ersten Geburt, habe die Mutter einen Hb-Wert von 5,5 g/dl gehabt bei einem Blutverlust von 700 ml. Sie habe sich damals aber nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden. »Für mich ist das lebensbedrohlich.«, entgegnet Trübner. »Kann es sein, dass Menschen unterschiedlich reagieren?«, fragt der Verteidiger weiter. »Normalerweise ist das pathologisch und lebensbedrohlich. Die Reserve eines Menschen ist immer unterschiedlich«, räumt der Gerichtsmediziner ein. »Sie wurde dann mit einem Hb-Wert von 6,4 g/dl nach Hause entlassen«, hakt Hirschmüller nach. »War das ein lebensbedrohlicher Zustand?« Nach einem kleinen Austausch über den Hb-Wert, dem Trübner einen hohen Stellenwert in seinem Gutachten gegeben hatte, gibt er zu: »Ich hatte diese Unterlagen nicht und wusste nicht, dass sie mit einem solchen Wert entlassen wurde.« Hirschmüller fragt auch genauer zur anderen diskutierten Todesursache nach, auf die der Vorsitzende vorher schon angesprochen hatte: »Sie sagten, Sie hatten keine Anhaltspunkte für eine Fruchtwasserembolie. War es zu dem späten Zeitpunkt der Obduktion überhaupt noch möglich eine Fruchtwasserembolie nachzuweisen?« Trübner antwortet, ohne auf den zweiten Teil der Frage genauer einzugehen: »Eine Embolie kann durch eine EKMO therapiert werden. Dazu muss ich mich schlau machen, ob das auch für eine Fruchtwasserembolie zutrifft. Wir haben bei der histologischen Untersuchung der Lunge keine Fruchtwasserbestandteile gesehen – weder in den kleinen Gefäßen noch in der Lunge. Wenn man sonst nichts anderes findet – die Klinik passte überhaupt nicht dazu!« Um 14.10 Uhr wird der Gerichtsmediziner entlassen.</p>



<p>Nachdem der Vorsitzende sechs neue Verhandlungstermine für weitere sechs Wochen bis Mitte Oktober festgelegt hat, ergreift er abschließend das Wort: »Nach vorläufiger Würdigung der Beweisaufnahme neigt die Kammer zu der Annahme, dass die Hebamme ein Übernahmeverschulden trifft.« Den Ansatz dafür sehe die Kammer in der Berufsordnung für Hebammen, ergänzt er und zitiert: »Hebammen leisten Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts.« Die Geburtsbegleitung sei unzureichend gewesen, die Hebamme hätte die Betreuung der Hausgeburt ablehnen müssen, weil sie keine ausreichende Qualifikation hatte. Die Kriterien für die Versorgung mit Hebammenhilfe nach dem fünften Sozialgesetzbuch würden nicht nur für gesetzlich Krankenversicherte gelten, sondern so wie hier auch für Privatversicherte. In diesem Fall hätten Risiken vorgelegen, wie eine Blutung bei der ersten Geburt sowie eine Terminüberschreitung bei dieser Geburt. Die Hebamme habe kein fachärztliches Konsil eingeholt. Der Vorsitzende erläutert: »Die Kammer gibt ihre Auffassung bekannt, wo die Reise hingeht. Das ist so üblich, wenn die Beweisaufnahme so gut wie abgeschlossen ist.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Überraschendes Prozessende</h2>



<p>Für den fünften Verhandlungstag am 1. September scheint wenig anzuliegen. Zeug:innen oder Gutachter:innen sind nicht geladen. Im Zuschauerraum sind nur wenige Interessierte anwesend. Von den Prozessbeteiligten fehlt Strafverteidiger Hirschmüller wegen einer Erkrankung. Der Vorsitzende Richter verkündet zunächst den Beschluss der Kammer: Der Antrag von Strafverteidiger Hirschmüller, eine neue geburtshilflich-gynäkologische Begutachtung durch eine:n andere:n Sachverständige:n anzuordnen, wird abgelehnt. Anschließend wird die Beweisaufnahme geschlossen, aus Sicht der Kammer sei alles geklärt. Alle drei Parteien werden gefragt, ob sie heute noch plädieren könnten.</p>



<p>Staatsanwalt Jens Cieslak und der Anwalt der Nebenkläger:innen, Marcus Tewes, sind darauf eingestellt und bejahen. Pflichtverteidiger Marcus Bartscht hält dies für unglücklich, weil sein Kollege Hirschmüller nicht anwesend ist, der die Angeklagte federführend vertreten hatte. Er habe beantragt, den Termin zu verschieben, was die Kammer abgelehnt habe. Wenn es nicht anders ginge, könne er aber plädieren.</p>



<p>Überraschenderweise stellt der Vorsitzende nun die Einstellung des Verfahrens in Aussicht – nach einer entsprechenden Erklärung der Hebamme. Neben anderen Anschuldigungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, die das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht aufrecht erhalten habe, stehe am Ende noch ein Übernahmeverschulden der Hebamme im Raum. Zunächst fragt der Vorsitzende Richter den Staatsanwalt, ob die Einstellung für ihn eine Option sei. Der antwortet: »Es gibt einiges, was gegen die Angeklagte spricht. Aber es gibt auch einiges, was für die Angeklagte spricht.« Deshalb würde er dem Vorschlag der Kammer zustimmen. Auch der Anwalt der Nebenklage Tewes stimmt sofort zu, ebenso wie Pflichtverteidiger Bartscht. Nachdem auch die Angeklagte zugestimmt hat, wird die Verhandlung für eine Beratungspause unterbrochen.</p>



<p>Zurück im Gerichtssaal, verliest die Hebamme eine vorbereite Erklärung: Mit dem Wissen aus heutiger Sicht hätte sie die Vorgeschichte der ersten Geburt genauer recherchiert und die Betreuung der Hausgeburt dann nicht übernommen. Damals seien ihr bedeutende Details zur ersten Geburt nicht bekannt gewesen und auch durch das Paar leider nicht bekannt gemacht worden. Auch im Mutterpass seien keine Risiken dokumentiert gewesen, bei allen aufgeführten Risiken sei explizit »Nein« angekreuzt gewesen. Selbst in der Epikrise zur ersten Geburt habe die Klinik keine der Komplikationen wie Uterus-Atonie, manuelle Nachtastung bei unvollständiger Plazenta accreta und Kürettage in Intubationsnarkose im Mutterpass dokumentiert, ebensowenig wie die niedergelassene Gynäkologin, die durch Arztbriefe entsprechend informiert gewesen sei. Da ihr diese Informationen nicht vorgelegen hätten, habe die Hebamme keinen Anlass gesehen, zur ersten Geburt weiter zu recherchieren. Sie schaut die Witwe an und setzt hinzu: »Es tut mir leid«.</p>



<p>»Niemand trägt die Schuld am Tod der Frau«, stellt der Vorsitzende Richter abschließend fest. »Auch Sie nicht«, ergänzt er mit Blick auf die Witwe. Mit einer Zahlung von 12.000 Euro von der Hebamme an den Bochumer Kinderschutzbund soll das Verfahren beendet werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Die Hebamme hat ihre eigenen Auslagen zu tragen, wie die erheblichen Kosten für ihren Strafverteidiger, ebenso die Auslagen und Anwaltskosten aller Nebenkläger:innen – der Witwe, die auch im Namen ihrer beiden Kinder geklagt hatte. Die Hebamme ist damit weder schuldig gesprochen noch vorbestraft.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ein entgegengesetztes Gutachten</title>
		<link>https://viktoria11.de/ein-entgegengesetztes-gutachten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Apr 2024 12:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Strafprozess gegen eine Hebamme, der die fahrlässige Tötung einer Mutter im Zusammenhang mit der Hausgeburt ihres Kindes vorgeworfen wird, wird die geburtshilfliche Gutachterin befragt. Der Strafverteidiger weist auf Ungereimtheiten in ihrem Gutachten hin. Als Zeugin sagt eine Hebamme aus, die die Verstorbene bei ihrer ersten Schwangerschaft betreut hatte. Schließlich bringt die Verteidigung ein neues<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/ein-entgegengesetztes-gutachten/"><span class="screen-reader-text">"Ein entgegengesetztes Gutachten"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><em>Im Strafprozess gegen eine Hebamme, der die fahrlässige Tötung einer Mutter im Zusammenhang mit der Hausgeburt ihres Kindes vorgeworfen wird, wird die geburtshilfliche Gutachterin befragt. Der Strafverteidiger weist auf Ungereimtheiten in ihrem Gutachten hin. Als Zeugin sagt eine Hebamme aus, die die Verstorbene bei ihrer ersten Schwangerschaft betreut hatte. Schließlich bringt die Verteidigung ein neues Gutachten ins Spiel.</em></p>



<p>Am Vormittag des 14. August 2023 hatte die gynäkologische Hauptgutachterin ihr Gutachten erstattet. Dr. Christiane Nübel, Chefärztin der Frauenstation im St. Johannisstift Paderborn, wird an diesem Tag nach der Mittagspause von den beiden Strafverteidigern befragt. Sie sitzen rechts neben der angeklagten Hebamme.</p>



<p>Der Vorsitzende Richter Josef Große Feldhaus erteilt den Verteidigern das Wort. Armin Octavian Hirschmüller beginnt. Die Gutachterin habe von einer »schweren Blutung« bei der ersten Geburt 2017 gesprochen. »Woraus entnehmen Sie konkret, dass es eine schwere Blutung war? Wie können Sie das beurteilen?« Die Gynäkologin antwortet, nach Aussagen der Ehefrau habe ihre Partnerin damals einen Hb von 6,4 g/dl gehabt als ersten Kontrollwert und einen schweren Blutverlust von 700 ml. Die Gutachterin schätzt: »Ich denke, es war mehr.« Es seien eher 800 bis 1.500 ml gewesen. »Mit welchem Wert wurde die Mutter damals entlassen?« 6,4 g/dl antwortet Nübel. »Ist das ein potenziell lebensbedrohlicher Zustand? Ist ein derartiger Wert per se reanimationspflichtig?«, fragt er weiter. Die Frau habe damals Infusionen bekommen und Medikamente. »Können wir feststellen, dass der Hb-Wert an sich nicht viel aussagt?« »Es kommt auf die Situation an«, entgegnet die Chefärztin. Hirschmüller fragt weiter zur Geburt von 2017: Die Gutachterin habe von einer Uterusatonie gesprochen, die Geburt sei damals über mehrere Tage eingeleitet worden. »Um wie viel steigt das Blutungsrisiko in einem solchen Fall?« Als die Sachverständige nicht antwortet, setzt er nach: »Können Sie nichts dazu sagen?« »Nein«, antwortet sie. »Gibt es ein isoliertes postpartales Risiko durch die Vakuumextraktion?«, fragt der Verteidiger weiter. »Das ist nicht ausgeschlossen«, erwidert die Gutachterin.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Im Mutterpass keine Auffälligkeiten</h2>



<p>Hirschmüller fragt die Sachverständige, ob im Mutterpass Komplikationen bei der ersten Geburt dokumentiert seien. Nübel räumt ein: »Dort ist kein Kreuz bei Komplikationen bei vorausgegangener Geburt.« »Wenn man als Hebamme einen Blick in den Mutterpass wirft, sollte man sich darauf verlassen dürfen? Sind die Angaben der Patientin verlässlicher als die, die eine Ärztin im Mutterpass dokumentiert? Würden Sie sich im Zweifel auf die Angaben von Patientinnen eher verlassen oder auf ärztliche Kollegen?« Nübel reagiert wortkarg. In diesem Fall sei es um eine dreitägige Einleitung und eine Vakuumgeburt gegangen, setzt Hirschmüller nach. »Wäre es vertretbar gewesen, die postpartale Nachblutung darauf zurückzuführen?« Die Sachverständige gibt darauf keine Antwort.</p>



<p>Später fragt Hirschmüller: »Haben Sie Erfahrung mit Wassergeburten? Wie viele haben Sie erlebt?« »Einige«, antwortet die Sachverständige. Eine äußerlich wahrnehmbare Blutung führe zu einer deutlichen Rotfärbung des Wassers, wie sie es in ihrem Gutachten anhand eines Fotos beschrieben habe. Ob sie damit die Blutmenge schätzen könne? »Ich weiß nicht genau, es kommt darauf an, wie viel Wasser im Pool ist.« »Welcher Spezialist könnte das?«, fragt Hirschmüller weiter. »Eine spektrometrische Messung«, vermutet die Sachverständige.</p>



<p>»Hätte die Mutter beim Aussteigen aus dem Wasser weiter bluten müssen?« Eine atonische Blutung könne auch nach innen bluten oder schwallartig intermediär, erläutert die Gynäkologin. Ob es bei einem Intervall vom Stoppen bis Wiederauftreten der Blutung um Stunden oder Minuten gehe, fragt der Strafverteidiger. Nübel erläutert: »Das kann man nicht sagen, normalerweise innerhalb von Minuten.«</p>



<p>Die Frau sei dann gelagert worden, erst am Boden, dann auf der Matratze. »Hätte es in der Zeit wahrscheinlich zu weiterer schwallartiger Blutung kommen müssen?« Ja, das sei »sehr wahrscheinlich«. Der Blutverlust würde oft unterschätzt, wenn man das Gewicht der Unterlagen nicht misst. Hirschmüller insistiert, ob so ein Blutschwall zu übersehen sei: »Müsste er sich auf dem Boden oder auf der Matratze abzeichnen?« »Ja«, antwortet die Gutachterin. Hirschmüller versucht, sich die Blutungssituation vorzustellen: »Im Pool schwallartig, dann Stopp. Wie oft hätte sich ein derartiger Schwall wiederholt?« »Das kann ich nicht beantworten«, entgegnet Nübel. »Als die Rettungskräfte eingetroffen sind, hätten sie das Blutungsszenario dokumentieren müssen? Darf man davon ausgehen, dass ein Arzt eine Blutung dokumentiert?« Die Gutachterin antwortet ausweichend.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Uterus gut kontrahiert, Blutung regelrecht</h2>



<p>»Um 7.10 Uhr wurde ›Jono‹ gegeben, um 7.15 Uhr steht innerhalb der Dokumentation der Hebamme ›Uterus gut kontrahiert, Cytotec, Blutung regelrecht‹« führt Hirschmüller an: »Musste man zu diesem Zeitpunkt zwingend von einem Notfall ausgehen?« »Ja«, antwortet die Gutachterin entschieden, die Patientin sei »schockig« gewesen, »sie gehörte ins Krankenhaus«. Hirschmüller weiter, ob es eine Atonie gewesen sein könne, »wenn zum Fundusstand um 7.15 Uhr ›o.B.‹ eingetragen war«? Nübel erläutert, die Gebärmutter könne sich »wieder verfestigen«. Hirschmüller fragt: 20 Minuten nach der Aufnahme im Krankenhaus sei um 8.40 Uhr die »Blutung als regelrecht« dokumentiert worden. »Wo müsste sie geblutet haben – intrauterin?« »Es könnte sich auch um eine Ruptur in der Gebärmutterwand gehandelt haben, die nicht erkannt worden ist«, hält Nübel für möglich.</p>



<p>Diese Aussage erstaunt, denn auch ihr liegt das Gutachten der Pathologin Prof. Dr. Andrea Tannapfel vor, in deren Institut der Uterus nach der Hysterektomie untersucht worden war: Man hatte keine Verletzungen bis auf eine aufgeraute Haftstelle der Placenta accreta im Endometrium festgestellt. Der Verteidiger fragt weiter: Wenn es eine versteckte Blutung in die Gebärmutterhöhle gewesen sei, ob es dann 1.000 ml Blut gewesen sein könnten. »Es kann auch mehr sein«, erläutert Nübel. Hirschmüller erkundigt sich: »Irgendwann ist der Raum erschöpft – wurde das im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht festgestellt?« »Das ist mir nicht bekannt«, entgegnet die Sachverständige.</p>



<p>»Die Plazenta wurde manuell gelöst. Hätte da die Blutmenge erkannt werden können?«, erkundigt sich der Strafverteidiger weiter. Nübel entgegnet: »Ja, sie wurde manuell gelöst. Es ist nicht beschrieben, wie die Blutung war.« »Der OP-Bericht von Chefarzt Dr. K. liegt Ihnen vor. Ich lese Ihnen dazu etwas vor.«, erwidert Hirschmüller und beginnt: »Daraufhin wird, mit sterilen Handschuhen, die Plazentalösung durch Oberarzt Dr. W. in typischer Weise durchgeführt. Keine verstärkte Blutung. Es besteht ein Dammriss 1°, der zurzeit nicht blutet. Keine weiteren erkennbaren Verletzungen.« Hirschmüller ergänzt, damit korrespondiere auch eine Passage aus dem Arztbericht nach der manuellen Plazentalösung: »Erneute Zusammenfassung der Lage im Team, ein plausible Ursache der Reanimation ist bisher nicht gefunden.«</p>



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<h2 class="wp-block-heading">Der Fall und die Vorgeschichte</h2>



<p>Am 1. September 2023 wurde am Landgericht Bochum der Schwurgerichtsprozess gegen eine 60-jährige freiberufliche Hebamme wegen fahrlässiger Tötung am fünften Verhandlungstag überraschend eingestellt – gegen die Zahlung von 12.000 Euro an den Bochumer Kinderschutzbund. Die Staatsanwaltschaft hatte der Hebamme zur Last gelegt, verantwortlich für den Tod einer Mutter zu sein. Die 45-jährige Zweitpara hatte am 10. September 2020 um 6.24 Uhr bei einer zunächst physiologisch verlaufenen Hausgeburt ihren gesunden Sohn zur Welt gebracht. Später bekam sie zunehmende Kreislaufprobleme, die sich dramatisch ausweiteten bis hin zu einem Herzstillstand. Um 7.39 Uhr war der Rettungsdienst eingetroffen und sie war unter Reanimation in die Klinik verlegt worden. Dort wurde die Plazenta manuell gelöst.</p>



<p>Die frisch Entbundene hatte dann am Vormittag massive Nachblutungen mit Gerinnungsstörungen entwickelt, die nicht zu beherrschen gewesen waren, auch nicht mit einer Hysterektomie. Etwa 20 Stunden nach der Geburt war die Mutter nach einer weiteren Verlegung in eine Klinik höherer Versorgungsstufe an einem Multiorganversagen gestorben.</p>



<p>Am 7. August 2023 wurde die Hauptverhandlung eröffnet. Am ersten Verhandlungstag sagten als Zeuginnen die Witwe der Verstorbenen sowie eine Freundin aus, die bei der Geburt dabei gewesen waren. Beide waren ausgebildete Notärztinnen und beriefen sich darauf, nur in der privaten Rolle anwesend gewesen zu sein. Als sich die Kreislaufsituation der Mutter zuspitzte, hatten sie die Wiederbelebungsmaßnahmen übernommen und die Ehefrau hatte dann den Notarzt gerufen, was die Mutter lange Zeit entschieden abgelehnt und auch die Hebamme zunächst nicht für nötig gehalten hatte.</p>



<p>Zwei Kriminalbeamtinnen schilderten am zweiten Verhandlungstag, dass die Ärzt:innen im Krankenhaus zunächst von einem schicksalhaften Geschehen mit natürlicher Todesursache ausgegangen seien. Erst nach Intervention der Witwe, die die Hausgeburtshebamme belastet hatte, hätten sie im Totenschein »unklare Todesursache« angekreuzt.</p>



<p>Die Videoaufzeichnung der polizeilichen Vernehmung der Hebamme vom 8. November 2022 wurde im Gerichtssaal vorgeführt. Die Hebamme schilderte darin, wie bereits beim ersten Telefonat die schwangere Frau von der traumatischen ersten Geburt berichtet habe, die der Grund für den unbedingten Wunsch nach einer Hausgeburt gewesen war. Bei der Vernehmung wurde die Hebamme von den Kriminalbeamtinnen offensiv befragt, ob sie den Blutverlust nach der Geburt nicht unterschätzt hätte. Die Hebamme wies das zurück und stand zu ihren Entscheidungen.</p>



<p>Am dritten Verhandlungstag erstattete die Pathologin Prof. Dr. Andrea Tannapfel ihr Gutachten. Sie erläuterte die Untersuchungsbefunde der Placenta accreta und des Uterus, die sie nicht beunruhigt und deren Zustand nicht zwingend zur Nachblutung geführt hätten. Die gynäkologische Hauptgutachterin Dr. Christiane Nübel beurteilt das Vorgehen der Hebamme nach der Geburt kritisch: Schon bei den ersten Zeichen einer Komplikation hätte die Frau angesichts mehrerer Risikofaktoren verlegt werden müssen. Zudem hätte sich die Hebamme besser auf Komplikationen vorbereiten und schneller reagieren müssen.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-wide"/>



<h2 class="wp-block-heading">Blutung wegen Uterusatonie?</h2>



<p>Hirschmüller resümiert: »Sowohl nach Aufnahme der Patientin im Krankenhaus als auch nach manueller Plazentalösung gab es keine verstärkte Blutung.« Er richtet sich weiter an die Gynäkologin, die in ihrem Gutachten als Ursache für den Tod der Frau eine Blutung aufgrund einer Uterusatonie nach der Geburt angenommen hatte: »Stützen die klinischen Unterlagen Ihre Vermutung oder stehen sie dagegen?« Der Strafverteidiger weist darauf hin, erstmals seien Blutungen hier dokumentiert worden: »Um 10.45 Uhr telefonische Info über eine starke vaginale Blutung«. Hirschmüller formuliert bedächtig seine Frage: »Können Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen: Wenn Sie die Unterlagen anschauen, sprechen sie für eine andere Ursache?«</p>



<p>Er zitiert weiter aus dem OP-Bericht der Klinik, nachdem das Abdomen-CT durchgeführt worden war: »Bei Palpation des Abdomens Auslaufen eines Blutschwalls von vaginal.« Nübel stellt fest, dass ein DR 1° in der Regel nicht stark blute und dass die Patientin keine weiteren Geburtsverletzungen hatte. »Daraus schließen Sie, dass es nur eine Uterusatonie gewesen sein kann?«, fasst der Strafverteidiger zusammen. Nübel schätzt, dass die Mutter mindestens 2,2 l Blut verloren haben müsse. Hirschmüller fragt die Gutachterin nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand, mit welcher Methode das Blutvolumen berechnet wird. Die Frauenärztin geht bei ihrer Berechnung gegen Ende der Schwangerschaft von 65 ml pro Kilogramm Körpergewicht + 50 % aus. Hirschmüller hakt nach: »Ist auszuschließen, dass ein lebensbedrohlicher Zustand erst nach Einlieferung in die Klinik eintrat?« Nübel entgegnet, schon zu Hause sei der Zustand der Mutter lebensbedrohlich, sie sei reanimationspflichtig gewesen.</p>



<p>»War die Menge von Jonosteril lege artis? Welche Auswirkungen hat sie auf die Gerinnung?«, fragt der Verteidiger weiter. Nübel erläutert, bei einem Schock müsse man abwägen. Die Patientin habe zu Hause 1.000 ml Jonosteril erhalten, im Rettungswagen 1.500 ml und später in der Klinik noch mehr. Hirschmüller fragt nach der Behandlung in der Klinik: »Können Sie ausschließen, dass es zu Insuffizienzen kam?« Nübel erwidert: »Ich kann es nicht ausschließen.« Er fragt weiter, ob sie nach dem Gesamteindruck der Unterlagen den Eindruck habe, die Situation sei richtig eingeschätzt worden? Die Gutachterin antwortet, die Patientin sei zeitnah gynäkologisch behandelt worden, »sie war instabil« und habe stabilisiert werden sollen, beispielsweise durch die Gebärmutterentfernung.</p>



<p>Hirschmüller fragt, was bei einer Klinikgeburt anders gemacht worden wäre. Nübel führt an, dass die Plazentarperiode prophylaktisch aktiv mit Oxytocingabe geleitet worden wäre. Der Verteidiger fragt weiter, ob es fehlerhaft sei, kein Oxytocin einzusetzen, ob es den wissenschaftlichen Standard der Geburtshilfe unterschreite. Nübel erläutert, 3 IE Oxytocin post partum sei der beste Weg. Ob es in der Hausgeburtshilfe dazu Vorschriften gebe, fragt er weiter. Sie sei bislang nie hausgeburtlich tätig gewesen, bekennt Nübel.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fragen von der Angeklagten</h2>



<p>Nun fragt die angeklagte Hebamme die Gutachterin zum Mutterpass und den Problemen bei der ersten Geburt: »Gehen Sie von Komplikationen aus, wenn sie nirgendwo im Mutterpass dokumentiert sind?« Diese würden die behandelnden niedergelassenen Frauenärzt:innen dort eintragen, erläutert die Sachverständige. »Von der letzten Geburt ist dort kein pathologischer Befund dokumentiert«, hakt die Angeklagte nach. Der Vorsitzende Richter unterbricht die Angeklagte, weil diese Frage sinngemäß schon ihr Verteidiger gestellt hatte und die letzte Bemerkung nicht als Frage formuliert ist. Als die Hebamme ihren angefangenen Satz nicht sofort abbricht, wird Große Feldhaus laut: »Wenn ich rede, rede nur ich!« Eine weitere Frage der Angeklagten zur angenommenen Makrosomie des in der 42. Schwangerschaftswoche mit 4.220 g gesund geborenen kleinen Jungen beanstandet der Vorsitzende ebenfalls, obwohl die Fragen des Verteidigers dazu anders gelagert waren.</p>



<p>Die Hebamme fragt die Gutachterin: »Können Sie den Unterschied zwischen Übertragung und Terminüberschreitung definieren?« Da sei kein Unterschied, entgegnet die Gynäkologin, die bei der Erläuterung ihres Gutachtens immer von Übertragung gesprochen hatte, wenn sie Terminüberschreitung meinte.</p>



<p>»Wie wird die Diagnose Fruchtwasserembolie gestellt?«, fragt die Hebamme. »Als Ausschlussdiagnose«, erklärt Nübel. »Auch wenn der Nachweis von Fruchtwasser fehlt?« Wieder geht der Vorsitzende dazwischen. Hirschmüller stellt auch noch eine Frage: »Sie erwähnten, der Notruf hätte frühzeitiger erfolgen sollen. Zu welchem Zeitpunkt wäre er unabdingbar gewesen?« »7.10 Uhr allerspätestens«, entgegnet Nübel. Hirschmüller fährt fort: »Spätestens bei Einsetzen der Reanimationsmaßnahmen ist der Zeitpunkt nicht mehr zu diskutieren.« »Ja«, stimmt Nübel zu. Welchen Unterschied es gemacht hätte, »wenn der Notruf 22 Minuten früher abgesetzt worden wäre?«, möchte er wissen. Nübel betont: »22 Minuten können entscheidend sein. Für eine schockige Patientin ist das eine lange Zeit.« »22 Minuten früher hätten den Exitus verhindert?«, fragt der Strafverteidiger nach. Nübel schätzt, beim Eintreffen im Krankenhaus habe sich die Patientin »in einem relativ infausten Zustand« befunden. »Wie hoch war die Wahrscheinlichkeit, dass sie nicht überlebt?«, fragt er weiter. »Ich kann das nicht sagen, ich bin keine Hellseherin«, antwortet die Gutachterin. Gegen 16.20 Uhr geht der intensive Sitzungstag zu Ende.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-full"><img decoding="async" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_9.jpg" alt="" class="wp-image-4615"/><figcaption class="wp-element-caption">Der Flur des Landgerichts Bochum. Illustration: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<h2 class="wp-block-heading">Nach Terminüberschreitung in die Klinik</h2>



<p>Am 28. August, dem vierten Verhandlungstag, hat sich um 9 Uhr im Landgericht als Zeugin die Hebamme eingefunden, die die verstorbene Mutter bei ihrer ersten Schwangerschaft betreut hatte. Der Vorsitzende Richter möchte sie von der Schweigepflicht entbinden. Die Witwe der verstorbenen Mutter nickt zustimmend, ebenso Staatsanwalt Jens Zieslak.</p>



<p>Richter Große Feldhaus eröffnet die Vernehmung: »Hat sich die verstorbene Mutter einmal an Sie als Hebamme gewandt?« Als sie mit ihrem ersten Kind schwanger gewesen sei, seien sie sich 2017 bei einem Geburtsvorbereitungskurs in ihrer Hebammenpraxis zum ersten Mal begegnet. Im Anschluss habe die Schwangere den Wunsch geäußert, ob sie sie bei ihrer Geburt zu Hause betreue. Bei einem persönlichen Termin hätten sie die Anamnese erhoben und ein Aufklärungsgespräch zur Begleitung der Erstgeburt zu Hause geführt. Der erwartete Geburtstermin sei dann aber überschritten gewesen. Sie habe die Schwangere drei Tage danach zur regelmäßigen Kontrolle an eine Fachärztin übergeleitet. Am neunten Tag nach ET sei das CTG auffällig gewesen, ohne geburtsreifen Befund. Sie habe die Schwangere dann an das St. Anna Hospital nach Herne verwiesen. »Wir trennten uns mit meiner Überweisung in die Klinik«, erinnert sich die Hebamme. »War das dann zu Ende mit der Betreuung – keine Nachsorge?«, erkundigt sich der Vorsitzende. Die Wochenbettbetreuung habe eine Kollegin übernommen. Sie selbst habe die Wöchnerin noch zweimal zu Hause getroffen, um sich zu verabschieden.</p>



<p>Wie es in der zweiten Schwangerschaft gewesen sei, fragt Große Feldhaus. »Sie rief im Januar 2020 an und bat um einen Termin in der Hebammenpraxis mit dem Wunsch nach einer Hausgeburt.« Die vorherige Geburt sei der Hebamme noch präsent gewesen: »Aus meiner Erfahrung heraus wollte ich sie nicht begleiten. Ich teilte ihr klar mit, dass sie innerhalb unseres Hebammenteams nicht betreut wird.« Wie die Schwangere reagiert habe, fragt der Vorsitzende. »Das führte zur Enttäuschung, im ersten Moment war sie nicht einsichtig«, schildert die Hebamme. »Die Ehefrau hat ihrer Frau dann zugesprochen: ›Lass uns in die Klinik gehen.‹« Und weiter: »Ich habe ihr klar gemacht, dass ich den Weg der Hausgeburt nicht mitgehe. In der Regel begleiten wir die Hausgeburten im Zweier-Team.«</p>



<p>Der Vorsitzende fragt: »Fällt Ihnen noch etwas ein, wo Sie sagen, das wäre Ihnen wichtig?« Die Angesprochene verneint. Die beisitzende Richterin möchte wissen, warum sie die Schwangere nicht zur Hausgeburt angenommen habe. »Wir haben absolute oder relative Ausschlusskriterien. Die nehme ich mir dazu und dann wird geschaut, ob es möglich ist oder nicht.« Sie erläutert: »Wir hatten die vorangegangene Endometriose als relatives Risiko und die atonische Blutung ebenfalls als relatives Risiko. Beides zusammengezählt hat zur Ablehnung geführt.« Die Beisitzerin stellt fest: »Sie haben für sich entschieden, die Geburt nicht zu betreuen, wegen der zusammengenommenen Risiken.«</p>



<p>Der Vorsitzende wendet sich an die Angeklagte: »Haben Sie Fragen?« Sie bejaht und tauscht sich leise mit ihrem Strafverteidiger aus, bevor sie ihre Kollegin zu fragen beginnt: »Mich interessiert, ob dir damals im Nachgespräch über die Komplikationen der ersten Geburt berichtet wurde. War dir bekannt, dass die Plazenta bei der Geburt des ersten Kindes unvollständig war?« Die Kollegin verneint. Die Angeklagte fragt weiter: »War dir bekannt, dass es sich um eine Placenta accreta gehandelt haben soll?« Auch hier verneint die Befragte. »War dir bekannt, dass es eine atonische Nachblutung mit einem hohen Blutverlust gegeben haben soll?« »Nein«, lautet auch hier die Antwort. Schließlich fragt die Angeklagte, ob der Kollegin bekannt gewesen sei, dass es nach der Geburt eine manuelle Nachtastung und auch eine Kürettage in Intubationsnarkose gegeben habe. »Nein«, erwidert die Hebamme: »So detailliert wurde mir von der Geburt nicht berichtet.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Beharrliche Fragen</h2>



<p>Nach der 30-minütigen Vernehmung wird die Zeugin entlassen. Strafverteidiger Armin Octavian Hirschmüller stellt den Antrag, eine neue geburtshilflich-gynäkologische Begutachtung durch eine:n andere:n Sachverständige:n anzuordnen. In der Hauptverhandlung habe sich am 14. August gezeigt, dass das erstattete Gutachten von Dr. Christiane Nübel ungenügend sei. Ihr fehle die nötige Sachkunde für das außerklinische Geburtsgeschehen. »Die Gutachtenerstattung geht im Zusammenhang mit dem schriftlichen Vorgutachten von unzutreffenden Voraussetzungen aus, weist Widersprüche auf und steht nicht im Einklang mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft.« Sowohl das schriftliche Vorgutachten vom 15. August 2022 als auch das mündliche Gutachten der Sachverständigen vom 14. August 2023 seien deshalb durch den Sachverständigen Dr. Wolf Lütje, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und ehemaliger Chefarzt der Frauenklinik des Evangelischen Amalie Sieveking Krankenhauses, Hamburg, sowie Leitlinienbeauftragter der DGGG und OEGGG gutachterlich geprüft worden. Ihm hätten dafür alle relevanten Unterlagen zu dem Fall vorgelegen.</p>



<p>Hirschmüller trägt 45 Minuten lang das ausführliche Gutachten von Dr. Wolf Lütje vor, der einen entgegensetzten Standpunkt beim Blick auf die Geburt und das anschließende tragische Geschehen einnimmt als die Gutachterin Dr. Christiane Nübel. Er betrachtet die Situation deutlich offener und auf die Frau hin orientiert, sieht kritische Punkte in der Geburtshilfe bei der Erstgeburt und den Auswirkungen der Interventionen auf das weitere Geschehen. Weder habe es ein Nachgespräch noch eine unmittelbare Therapie der Traumatisierung der Mutter gegeben. Das Trauma durch die erste Geburt betrachtet er differenziert und erkennt darin die Ursache für den unbedingten Wunsch der Schwangeren an, bei der nächsten Geburt auf jeden Fall zu Hause zu gebären und die Klinik zu meiden.</p>



<p>Das Handeln der Hebamme beurteilt er weniger kritisch als Nübel, erkennt ihre Beweggründe und entlastet sie. Sein Augenmerk fällt auch auf die Verantwortung der beiden bei der Geburt »privat« anwesenden Notärztinnen.</p>



<p>Lütje entnimmt dem Gedächtnisprotokoll der Hebamme, dass die Traumatisierung durch die erste Geburt die Vorsorge thematisch durchzogen habe. Die Hebamme habe versucht, die Schwangere »traumatherapeutisch anzubinden«. All dies habe bei ihr keinen Einstellungswandel zum Geburtsort erwirken können, dem Grad der Traumatisierung entsprechend. So habe es nur die Möglichkeit gegeben, »schweren Herzens dem Wunsch nach einer Hausgeburt zu entsprechen oder die Schwangere einer Alleingeburt zu überlassen«. Selbstbestimmung und Fürsorgeverpflichtung seien kollidiert – in diesem Fall vor allem im Hinblick auf die gefährdete Mutter.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ärztinnen waren vor Ort</h2>



<p>Für die Hebamme habe »unterlassene Hilfeleistung« im Raum gestanden, falls sie die Betreuung der Hausgeburt abgelehnt hätte. Sie habe die Frau »sowohl in der Selbstinszenierung als auch im Rahmen einer erzwungenen Klinikgeburt in vielfältiger Weise in Gefahr« gesehen. Sie »habe ihr nach sorgfältiger Güterabwägung entgegenkommen« und einen möglicherweise sichereren Geburtsrahmen verschaffen wollen. »Wichtig ist festzuhalten, dass die Ehefrau der Verstorbenen sowie die ebenfalls bei der Geburt anwesende Freundin Ärztinnen mit Anästhesiehintergrund sind.« Auch ohne gezielte Absprache habe die Hebamme bei der Überlegung zur geplanten Hausgeburt davon ausgehen können, dass bei Komplikationen bei der Mutter ausgewiesenes ärztliches Personal zur Erstversorgung vor Ort sei. Man habe sich ärztlicherseits mit Kanülen, Infusionen, Ambubeutel ausgerüstet, sich also auf mögliche Komplikationen eingerichtet. Dass Absprachen im Vorfeld nicht verschriftlicht abgestimmt wurden, liege letztlich in der Verantwortung aller Beteiligten, insbesondere der Ärztinnen.</p>



<p>Die postpartale Entgleisung der Mutter sei geburtshilflich nicht klar zuzuordnen gewesen. Primär habe es ein Problem mit den Vitalparametern bei der Mutter gegeben. »Somit war völlig klar, dass die anwesenden Fachärztinnen für Anästhesie trotz Befangenheit – so wie bei einem plötzlichen Notfall auf der Straße – für die Behandlung zuständig und dazu auch verpflichtet sind.« Dies sehe auch das rechtzeitige Hinzuziehen eines Notarztes vor. Auf diese selbstverständliche Vorgehensweise habe sich die Hebamme verlassen dürfen und in dieser Situation keine weitere Hinzuziehungsverpflichtung gehabt. Ärztinnen für die vermutete Störung waren bereits vor Ort. »Möglicherweise konnte sie sich gerade deswegen nach Abwägung der Risiken für die Begleitung der Hausgeburt entscheiden, da sie mit der kompetenten medizinischen Unterstützung rechnen durfte.«</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gutachten einer Gynäkologin</title>
		<link>https://viktoria11.de/gutachten-einer-gynaekologin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[nikolaus]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Mar 2024 13:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Eine sachverständige Gynäkologin erstattet ihr Gutachten im Strafprozess gegen eine Hebamme. Der wird die fahrlässige Tötung einer Mutter im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes vorgeworfen. Die Sachverständige beurteilt das Vorgehen der Hausgeburtshebamme nach der Geburt kritisch: Angesichts mehrerer Risikofaktoren hätte die Frau eher verlegt werden müssen. Zudem hätte sich die Hebamme besser auf Komplikationen<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/gutachten-einer-gynaekologin/"><span class="screen-reader-text">"Gutachten einer Gynäkologin"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><em>Eine sachverständige Gynäkologin erstattet ihr Gutachten im Strafprozess gegen eine Hebamme. Der wird die fahrlässige Tötung einer Mutter im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes vorgeworfen. Die Sachverständige beurteilt das Vorgehen der Hausgeburtshebamme nach der Geburt kritisch: Angesichts mehrerer Risikofaktoren hätte die Frau eher verlegt werden müssen. Zudem hätte sich die Hebamme besser auf Komplikationen vorbereiten müssen.</em></p>



<p>Am dritten Verhandlungstag, dem 14. August, tritt vormittags als zweite Sachverständige die gynäkologische Hauptgutachterin Dr. Christiane Nübel auf. Sie ist Chefärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe am St. Johannisstift Paderborn. Schon häufiger sei sie Gutachterin gewesen, allerdings noch nicht in einem Strafprozess, schickt sie voraus. Der Vorsitzende Richter Josef Große Feldhaus erläutert, im Strafprozess würden Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich so verwertet, dass auch medizinische Laien sie verstehen. Die Frauenärztin beginnt, ihr Gutachten vom 15. August 2022 zum Todesfall der Mutter vorzutragen.</p>



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<h2 class="wp-block-heading">Der Fall und die Vorgeschichte</h2>



<p>Am 1. September 2023 wurde am Landgericht Bochum der Strafprozess gegen eine 60-jährige freiberufliche Hebamme wegen fahrlässiger Tötung am fünften Verhandlungstag überraschend eingestellt – gegen die Zahlung von 12.000 Euro an den Bochumer Kinderschutzbund. Die Staatsanwaltschaft hatte der Hebamme zur Last gelegt, verantwortlich für den Tod einer Mutter zu sein. Die 45-jährige Zweitpara hatte am 10. September 2020 um 6.24 Uhr bei einer zunächst physiologisch verlaufenen Hausgeburt ihren gesunden Sohn zur Welt gebracht. Später bekam sie zunehmende Kreislaufprobleme, die sich dramatisch ausweiteten bis hin zu einem Herzstillstand. Um 7.39 Uhr war der Rettungsdienst eingetroffen und sie war unter Reanimation in die Klinik verlegt worden. Dort wurde die Plazenta manuell gelöst.</p>



<p>Die frisch Entbundene hatte dann am Vormittag massive atonische Nachblutungen mit Gerinnungsstörungen entwickelt, die auch mit einer Hysterektomie nicht zu beherrschen gewesen waren. Etwa 20 Stunden nach der Geburt war sie an einem Multiorganversagen gestorben.</p>



<p>Am 7. August 2023 wurde die Hauptverhandlung eröffnet. Am ersten Verhandlungstag sagten als Zeuginnen die Witwe der verstorbenen Mutter sowie eine Freundin aus, die bei der Geburt dabei gewesen waren. Beide sind ausgebildete Notärztinnen und beriefen sich darauf, nur in der privaten Rolle anwesend gewesen zu sein. Als sich die Kreislaufsituation der Mutter zuspitzte, hatten sie die Wiederbelebungsmaßnahmen übernommen. Die Ehefrau hatte schließlich auch den Notarzt gerufen, was die Mutter lange Zeit abgelehnt und auch die Hebamme zunächst nicht für nötig gehalten hatte. Die Mutter hatte nach einer traumatischen Erstgeburt in der Klinik unter allen Umständen ihr zweites Kind zu Hause zur Welt bringen wollen. Zwei Kriminalbeamtinnen schilderten am zweiten Verhandlungstag, dass die Ärzt:innen im Krankenhaus zunächst von einem schicksalhaften Geschehen mit natürlicher Todesursache ausgegangen seien. Erst nach Intervention der Witwe hätten sie im Totenschein »unklare Todesursache« angekreuzt.</p>



<p>Die Videoaufzeichnung der polizeilichen Vernehmung der Hebamme vom 8. November 2022 wurde im Gerichtssaal vorgeführt. Darin wurde sie von den Kriminalbeamtinnen offensiv befragt, ob sie den Blutverlust nach der Geburt nicht unterschätzt hätte. Die Hebamme wies das zurück und stand zu ihren Entscheidungen.</p>



<p>Am dritten Verhandlungstag erstattete die Pathologin Prof. Dr. Andrea Tannapfel ihr Gutachten. Sie erläuterte die Untersuchungsbefunde der Placenta accreta und des Uterus, die sie nicht beunruhigt und deren Zustand nicht zwingend zur Nachblutung geführt hätten.</p>



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<h2 class="wp-block-heading">Unstimmigkeiten beim Gewicht</h2>



<p>Zunächst schildert sie die Eckpunkte der Schwangerschaft und der Hausgeburt. Der Vorsitzende wirft zwischendurch ein: »Die Angabe zum Gewicht der Verstorbenen hat sich inzwischen relativiert.« Bei einer Größe von 168 cm habe ihre behandelnde Frauenärztin das Ausgangsgewicht von 70 kg, wie es im Mutterpass dokumentiert sei, »für nichts Besonderes« gehalten, 24,8 sei kein erhöhter BMI. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hatte es zu Beginn der Hauptverhandlung noch geheißen, die Schwangere sei von adipöser Statur gewesen, was als Risikofaktor für eine Hausgeburt der Hebamme zur Last gelegt worden war. Nübel hatte in ihrem Gutachten, das der Anklageschrift des Staatsanwalts zugrunde gelegen hatte, ein Gewicht von 100 kg und eine unzutreffende Körpergröße von 173 cm angenommen mit einen BMI von 33,4. Im Mutterpass der Frau war dieses Gewicht nirgends dokumentiert.</p>



<p>Die Sachverständige entgegnet: »Ich hatte das Körpergewicht von 100 kg dem Obduktionsbericht entnommen«, ein BMI von 25 sei tatsächlich völlig normal. 76 kg sei die letzte dokumentierte Gewichtsangabe in der 32. Schwangerschaftswoche gewesen, bis zum Ende der Schwangerschaft sei es vermutlich noch etwas angestiegen. Offensichtlich hatte die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten für die Staatsanwaltschaft erstellt, ohne den Mutterpass einzubeziehen, denn der wurde dem Gericht erst zum Auftakt des Prozesses von der Witwe überreicht.</p>



<p>Es habe hier ein Zustand nach Vakuumextraktion bei der ersten Geburt 2017 bestanden, mit anschließender schwerer postpartaler Blutung und einem Abfall des Hb-Wertes auf 6,4 g/dl. Infolge »Übertragung« sei die Geburt seinerzeit eingeleitet worden, wegen der Blutung dann eine manuelle Plazentalösung vorgenommen worden, anschließend eine Ausschabung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Unter Reanimation in die Klinik</h2>



<p>Bei der zweiten Geburt am 10. September 2020 sei um 6.24 Uhr ein Junge mit einem Gewicht von 4.220 zur Welt gekommen, Apgar 10/10/10, nach einer »rechnerischen Übertragung von elf Tagen«, wie die Frauenärztin die Terminüberschreitung bezeichnet. In der weiteren postpartalen Phase sei die Entbundene kollaptisch und reanimationspflichtig geworden und schließlich vom verständigten Notarzt intubiert worden. Um 8.20 Uhr sei sie in die Notaufnahme des St. Elisabeth-Krankenhaus Bochum eingeliefert worden. Der Hb-Wert habe bei Aufnahme bei 5,8 g/dl gelegen, der pH-Wert im nicht messbaren Bereich. Erst um 9.48 Uhr habe der pH-Wert der Mutter mit 6,8 erstmals nachgewiesen werden können, was deutlich zu niedrig sei.</p>



<p>Der hinzugerufene Gynäkologe habe um 8.40 Uhr die Plazenta manuell gelöst. Zu dem Zeitpunkt habe sich keine verstärkte Blutung gezeigt, die Patientin habe Oxytocin als Uterotonikum erhalten. Die Patientin sei jedoch weiterhin in einem kritischen Zustand gewesen mit schwerster Blutungsanämie, trotz der Gabe von Blutersatzprodukten – der Hb-Wert habe inzwischen sogar bei 5,6 g/dl gelegen. Auch Gerinnungsstörungen seien diagnostiziert worden.</p>



<p>Um 10.48 Uhr sei der Uterus kürettiert und ein Bakri-Katheter eingelegt worden bei fortbestehender Uterusatonie. Um 11.43 Uhr sei bei immer noch fortbestehender Blutung schließlich die Gebärmutter mit Bauchschnitt entfernt worden.</p>



<p>Nachmittags sei die Patientin zur weiteren intensivmedizinischen Versorgung ins St. Josef-Hospital Bochum verlegt worden. Hier wurde der Bauch der Patientin aufgrund eines akuten Abdomens erneut per Längsschnitt eröffnet. Zwei Stunden später sei die Operation wiederholt worden. Es sei ein Kompartmentsyndrom des Darmes diagnostiziert worden, »aufgrund diffuser intraabdominaler und retroperitonealer Blutungen bei disseminerter intravasaler Gerinnung«. Bei einer solchen Komplikation sei »der Darm nicht ausreichend durchblutet« und werde schließlich »schwarz«. Die lebenserhaltenden Maßnahmen seien daraufhin eingestellt worden. Am 11. September 2020 sei die Patientin um 3.23 Uhr verstorben.</p>



<p>Bei der Obduktion hätten sich ausgeprägte Schockzeichen mit Einblutungen in multiple Organe gezeigt, ein Lungenödem sowie ein Kompartmentsyndrom des Darmes. Histologisch hätten sich keine Zeichen einer Fruchtwasserembolie gezeigt, hingegen Zeichen einer eitrigen Entzündung der Atemwege.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Über Risiken aufgeklärt</h2>



<p>Nübel fasst die Vorgeschichte zusammen: Die verstorbene Mutter »wünschte aufgrund der ersten Geburt unbedingt eine Hausgeburt«. Die Erstgeburt sei damals »nachvollziehbar dramatisch« verlaufen durch eine Placenta accreta, eine Komplikation, bei der der Mutterkuchen mit der Gebärmutterwand verwachsen gewesen sei. Die betreuende Gynäkologin und auch die Hebamme hätten nach Aussage der Ehefrau »über die Risiken aufgeklärt bis hin zum Tod durch Verbluten«. Die Schwangere habe dann ihre Gynäkologin nach dem 30. Juni nicht mehr aufgesucht. Obwohl das Kind zu groß gewesen sei, habe es keine weitere Kontrolle bei der Ärztin gegeben.</p>



<p>Es hätten »erhebliche Risikofaktoren« vorgelegen, die laut Nübel »eine Hausgeburt nicht sinnvoll erscheinen« ließen, darunter Risikofaktoren »für einen verlängerten Geburtsverlauf, für eine Uterusatonie und auch für eine Fruchtwasserembolie«.</p>



<p>Erstens sei die Patientin »mit 45 Jahren in einem deutlich fortgeschrittenen Alter für eine Gebärende« gewesen mit einen erhöhten Risiko für Hypertonie, HELLP-Syndrom, schwangerschaftsbedingten Diabetes, akutes Herzversagen, Nierenversagen sowie Plazentationsstörungen.</p>



<p>Zweitens habe ein Risiko für einen Blutverlust bestanden. Die Komplikationen der ersten Geburt führten zu einem Wiederholungsrisiko von 20 bis 30 % für eine erneute Atonie.</p>



<p>Drittens sei die Schwangerschaft durch Embryotranfer nach Eizell- und Samenspende als Risikoschwangerschaft einzuordnen. Das Risiko für eine Präeklampsie sei erhöht, peripartale Blutungen seien häufiger, die Wahrscheinlichkeit einer Sectio sei doppelt so hoch.</p>



<p>Viertens trete ein zu hohes kindliches Geburtsgewicht häufiger auf, das in der Regel vor der Geburt durch Ultraschalluntersuchungen erkannt würde. Die Sachverständige ergänzt: »Auch hierdurch ist das Risiko einer Uterusatonie erhöht.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gemeinsam entscheiden</h2>



<p>»Eine Hausgeburt unterliegt dem Kriterienkatalog des Bundes freiberuflicher Hebammen Deutschlands, des BfHD, in der aktuellen Fassung vom 1. April 2020«, fährt Nübel fort. Danach sei abzuschätzen gewesen, ob eine Hausgeburt möglich sei. Ein hoher Blutverlust bei der ersten Geburt sei demnach kein Ausschlusskriterium per se – hier hätte es ein »Shared Decision Making« gemeinsam mit der Ärztin und der Hebamme geben sollen »mit einer speziellen Risikoaufklärung«. In diesem Fall zu den vorliegenden Risikofaktoren »hoher postpartaler Blutverlust bei vorangegangener Schwangerschaft«, »Zustand nach manueller Lösungsstörung der Plazenta« und »Verdacht auf fetale Makrosomie mit Gewicht über der 95. Perzentile.« Der letzte Punkt zum angeblichen Risiko verwundert, denn am zweiten Verhandlungstag hatte eine Gynäkologin ausgesagt, die die Schwangere zur Abklärung des Geburtsgewichts aufgesucht hatte. Sie hatte das Gewicht des Ungeborenen laut ihrer Ultraschalluntersuchung auf der 70. Perzentilen als »völlig okay« beurteilt. Gutachterin Nübel fährt zur Risikoaufklärung fort: »Die jeweilige Entscheidung muss zwischen der Hebamme und der Schwangeren dokumentiert und von beiden Seiten unterschrieben werden.«</p>



<p>»Mir liegen keine Unterlagen zur Risikoaufklärung vor«, beanstandet die Gynäkologin. »Die Angaben auf der Karteikarte der Hebamme waren extrem gering, für das, was gewesen ist.« Es habe keine Absprachen mit der Ärztin gegeben. Der Vorsitzende wirft ein, dass die beiden Frauenärztinnen, die der Schwangeren von einer Hausgeburt abgeraten hätten, ihre Unterlagen unterdessen dem Gericht überreicht hätten: »Die würde ich Ihnen gerne zur Kenntnis bringen.« Er erläutert: »Ein Strafprozess ist ein fließendes Gebilde.«</p>



<p>Er fragt die Gutachterin nach Leitlinien. »Die gibt es, aber die sind zu weich«, meint sie. »Man muss sich daran nicht halten.« Es solle einen Vordruck geben, einen Risikokatalog für Geburtshäuser, aber sie habe kein Äquivalent für Hausgeburten gefunden.</p>



<p>Der Vorsitzende fragt nach den Risiken durch den Embryonentransfer. »Ob das hier eine Rolle gespielt hat, kann ich nicht sagen«, so die Gynäkologin. Große Feldhaus fragt weiter nach den Risiken »bei einer Übertragung von zehn oder elf Tagen«. »Das Ausschlusskriterium gilt ab 14 Tagen, beim errechneten Termin schwimmen die Grenzen«, erläutert Nübel.</p>



<p>Nach den Zwischenfragen fährt die Gutachterin fort: »Der Verlauf der Geburt und der postpartale Verlauf können nur anhand der erst sekundär entstandenen Angaben auf der Karteikarte der Hebamme und der Aussagen der Ehefrau beurteilt werden.« Der Verlauf bis zur Geburt sei unauffällig gewesen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Aktives Management der Plazentageburt</h2>



<p>Postpartal werde bei Risikofaktoren empfohlen, »eine aktive Plazentarperiode durchzuführen« und großzügig Medikamente zu geben, um »die Lösung der Plazenta zu beschleunigen« und »einer Uterusatonie vorzubeugen«. Diese trete in 2 bis 8 % aller Geburten auf, vor allem bei »Überdehnung der Uterusmuskulatur bei großem Kind«, »protrahierten Geburtsverläufen« und »Zustand nach Uterusatonien«. »Die typischen Symptome sind unmittelbar postpartal einsetzende kontinuierliche oder intermittierende schwallartige Blutungen«, erläutert Nübel den Richtern eine Atonie. Es gebe in den Aufzeichnungen der Hebamme keine Angaben zu Hilfsmaßnahmen oder zur Kontrolle des Fundus der Gebärmutter.</p>



<p>Als die Mutter um 6.43 Uhr aufgefordert worden sei, den Pool zu verlassen, sei die Plazenta noch in utero gewesen, das Kind noch nicht abgenabelt. »Ein mitgeliefertes Foto von 6.39 Uhr zeigt eine deutliche Rotfärbung des Wassers im Pool, so dass von einer stärkeren Lösungsblutung oder atonischen Blutung ausgegangen werden muss«, urteilt die Gutachterin. Die Patientin habe da schon Symptome einer Hypotonie aufgewiesen, Fotos von 6.43 Uhr zeigten sie mit blassem Hautkolorit und blassen Lippen. Angaben in der Dokumentation über eine Blutung gebe es nicht, ebenso wenig über eine Blutdruckmessung, zum Fundusstand oder zu Lösungszeichen.</p>



<p>»Erstmals wird um 7.05 Uhr ein Blutdruckwert von 100/60 mm/Hg angegeben.« Er sei niedrig und auffällig gewesen, schildert sie. Im Mutterpass war der Blutdruck allerdings über die ganze Schwangerschaft hinweg in diesem Bereich dokumentiert worden. Nübel fährt fort: »Erst um 7.10 Uhr wird ein intravenöser Zugang gelegt und eine Infusion mit Jonosteril zur Kreislaufunterstützung angehängt.« Sie schätzte das als zu spät ein.</p>



<p>Um 7.15 Uhr sei die Mutter nach Angaben der Hebamme »schockig« geworden, mit Kaltschweißigkeit, Blässe, Bewusstseinstrübung und Agitiertheit. Die Gutachterin geht hier schon von einem Blutverlust vom 1.000 ml aus. »Sie beginnt mit der kardiopulmonalen Reanimation«, schildert Nübel den Einsatz der Hebamme. Dann fährt sie fort: »Das Kind wird erst um 7.15 Uhr abgenabelt, der Uterus wird zu diesem Zeitpunkt als gut kontrahiert beschrieben.« Zehn Minuten später sei die Plazenta noch nicht gelöst gewesen. »Die Patientin erhält jetzt erstmals Cytotec rektal zwei Tabletten sowie oral eine Tablette«. Der Blutverlust sei um 7.28 Uhr in der Dokumentation mit weniger als 500 ml beschrieben worden. »Diese Angabe erscheint mir allerdings als viel zu gering, da bereits im Pool eine deutliche Blutung stattgefunden haben muss.« Die Mutter sei weiterhin von der Ehefrau und ihrer Freundin kardiopulmonal reanimiert worden. »Erst um 7.32 Uhr erfolgt der Notruf der Feuerwehr.« Die Gutachterin beendet die Zusammenfassung der dramatischen Entwicklung mit der Bemerkung: »Damit vergehen 50 Minuten nach der Geburt, in denen keine adäquate Therapie zur Verhinderung einer postpartalen Hämorrhagie erfolgt.«</p>



<p>Der Ablauf der Nachgeburtsperiode, den die Gutachterin dem Gericht schildert, wirft Fragen auf: Erst 16 Minuten, nachdem die Hebamme mit der kardiopulmonalen Reanimation begonnen haben soll, sei der Notarzt gerufen worden? Und zur gleichen Minute, als sie zu reanimieren begonnen habe, soll die Hebamme auch noch das Kind abgenabelt und den Uterus als gut kontrahiert getastet haben? Ist die Gutachterin hier bei den Zeitangaben durcheinander geraten? Verglichen mit den Aussagen der beiden Zeuginnen, der Dokumentation und den Aussagen der Hebamme ergibt sich eine zeitliche Diskrepanz: Um 7.15 Uhr soll nach Aussage der Hebamme die Mutter gegenüber ihrer Ehefrau noch vehement eine Verlegung in die Klinik abgelehnt haben. Mit der kardiopulmonalen Reanimation durch die Hebamme und die anwesende Freundin der Familie, einer ausgebildeten Notärztin, wurde nach ihrer Aussage um 7.31 Uhr begonnen, der Notarzt von der Ehefrau unmittelbar danach um 7.32 Uhr gerufen, der dann mit seinem Team um 7.39 Uhr die Reanimation übernommen hatte. Auch die Ehefrau und die Freundin hatten in ihren Zeuginnenaussagen geschildert, dass unmittelbar nach Beginn der Reanimation der Rettungsdienst gerufen worden war. Das Gericht geht nicht näher auf die Unstimmigkeiten ein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Müttertodesfälle weltweit</h2>



<p>Die Gutachterin erläutert allgemein die postpartale Hämorrhagie, die weltweit für ein Viertel aller Müttertodesfälle verantwortlich sei. In der westlichen Welt trete sie bei zwei von 1.000 Geburten auf, meist aufgrund einer Uterusatonie. Von einer schweren postpartalen Blutung spreche man ab 1.500 ml. Dabei sei mit einem hämorrhagischen Schock zu rechnen, der als Folge der Minderdurchblutung der Organe schnell in ein Multiorganversagen mit in­fauster Prognose übergehen könne. Ein Blutverlust von mehr als 2.000 ml gehe normalerweise mit einer Gerinnungsstörung einher. In der Gebärmutterhöhle könne sich unbemerkt eine Blutmenge von 500 bis 1.000 ml ansammeln. Generell gelte, dass ein Blutverlust visuell um 30 bis 50 % unterschätzt werde. »Je größer der Blutverlust, desto größer das Ausmaß der Unterschätzung«, gibt sie zu bedenken.</p>



<p>Die Gabe von 3 bis 5 IE Oxytocin könne bis zu 79 % der postpartalen Blutungen in der Hochrisikogruppe verhindern. »Inwieweit die Hebamme sich vor der Hausgeburt auf eine mögliche Blutungskomplikation vorbereitet hat, kann ich den Unterlagen nicht entnehmen«, merkt die Sachverständige an. »Oxytocin als Prophylaxe der Atonie oder zur Plazentalösung wurde nicht gegeben.« Eine Angabe zum Fundusstand finde sich in der Karteikarte erst 40 Minuten post partum um 7.15 Uhr. Auch die Entleerung der Harnblase sei bei Uterusatonien wichtig. Ob und wann eine Blasenentleerung erfolgt sei, sei nicht dokumentiert.</p>



<p>Bei Aufnahme der Mutter im St. Elisabeth-Krankenhaus habe der Hb-Wert nur bei 5,8 g/dl gelegen, was nicht einmal 50 % des Normalwertes entspreche. Die Gutachterin schätzt das Blutvolumen der Mutter vor der Geburt auf »circa 7.700 ml«. Sie legt bei ihrer Berechnung die Formel zugrunde: 65 ml/kg Körpergewicht + 50 %. Bei einem Blutverlust von 30 % seien das mehr als 2.200 ml, was zu schweren Gerinnungsstörungen führe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fruchtwasserembolie?</h2>



<p>Auf die Fruchtwasserembolie als weitere denkbare Todesursache geht die Gutachterin ebenfalls ein: Sie sei mit 2 bis 6 Fällen auf 100.000 Geburten sehr selten, aber eine schwere Komplikation mit hoher Letalität. Die Fruchtwasserembolie gehe mit einer klassischen Trias einher: Hypoxie, Hypotonie und Koagulopathie, einer Störung der Blutgerinnung. Dem könnten Agitiertheit, Abgestumpftheit oder Lichtempfindlichkeit vorausgehen. Dazu sei in den Unterlagen aber nichts erwähnt. Die typischen Symptome seien ausgeprägte Zyanose, Tachykardie, Tachypnoe, Hypotonie und ein plötzlicher Herzstillstand. Es komme auch zu Blutungen aus der Gebärmutter. Die Ehefrau habe die Mutter allerdings eher als blass, nicht als zyanotisch beschrieben. Eine Fruchtwasserembolie bleibe häufig unerkannt und sei schwer nachzuweisen. Auch wenn man bei der Obduktion keine Fruchtwasserbestandteile finde, sei sie nicht sicher auszuschließen.</p>



<p>In diesem Fall »spricht der Verlauf der Symptome eher für eine postpartale Hämorrhagie, wahrscheinlich ausgelöst durch eine Uterusatonie bei Plazentaretention«, urteilt die Gutachterin. »Im Krankenhaus wurde für die Patientin eine Maximaltherapie durchgeführt. Allerdings war die Prognose schon beim Eintreffen als extrem schlecht beziehungsweise infaust anzusehen.«</p>



<p>Aufgrund der Risikofaktoren hätte man von einer Hausgeburt zwingend Abstand nehmen müssen. Weil man dem ausdrücklichen Wunsch der Mutter habe nachgeben wollen, hätte man sich besser auf Komplikationen vorbereiten und darauf reagieren müssen, beanstandet die Sachverständige: »Die entsprechenden Symptome wurden nicht erkannt.« Auch im Krankenhaus hätte es mit hoher Wahrscheinlichkeit postpartale Probleme gegeben, »man hätte dort aber sehr viel schneller und besser darauf reagieren und damit wahrscheinlich einen Exitus verhindern können«, schließt die Gutachterin.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fragen an die Sachverständige</h2>



<p>Nach einer Pause, in der die Gutachterin die nachgereichten Unterlagen der behandelnden Frauenärztinnen durchsieht, geht es mit einer intensiven Befragung weiter. Die Unterlagen bestätigten, dass beide Frauenärztinnen der Schwangeren von einer Hausgeburt dringend abgeraten und sie zu den Risiken »aufs Heftigste aufgeklärt« hätten, resümiert Nübel. Der Vorsitzende erläutert: Das Problem, das das Gericht zu klären habe: »Hat sich ein Risiko verwirklicht, in strafrechtlich relevantem Erfolg?«</p>



<p>Es geht nun im Frage-Antwort-Austausch detailliert um die verschiedenen Risiken und darum, wie man auf Komplikationen genau reagiert. Der Vorsitzende fragt: »Wie viele Frauen versterben im Krankenhaus bei der Geburt?« »Sechs Frauen auf 100.000 Geburten,« antwortet Nübel und ergänzt: »davon ein bis zwei Frauen aufgrund von Blutungen.« Der Vorsitzende erkundigt sich: »Wenn eine Frau sagt, ich bin gegen eine Geburt in der Klinik, gibt es aus ärztlicher Sicht Dinge, die man in der Vorbereitung beachten sollte?« Nübel bejaht: »Wenn man sich eines Risikos bewusst ist, muss man dann das Problem schnell erkennen.« Man sollte beispielsweise wissen, warum es blute, ob der Grund eine Verletzung oder Gerinnungsstörungen sei, und dann zügig Medikamente einsetzen. »Hier war es nicht zügig genug?«, fragt der Vorsitzende. »Ja«, bestätigt die Gynäkologin.</p>



<p>»Welches Zeitfenster besteht?«, möchte Richter Große Feldhaus wissen. »Kann es einen Zeitpunkt geben, wo es bei einer Verlegung zu spät ist, vier Stockwerke hinunter zu kommen und für den Weg bis zum Schockraum im Krankenhaus?« Nübel antwortet: »Das ist schwer einzuschätzen. Manchmal muss man innerhalb weniger Minuten reagieren, man läuft der Zeit hinterher.« Hier sei über eine Stunde vergangen von der Geburt bis der Rettungsdienst gerufen worden sei, statt 20 Minuten nach der Geburt, als er bereits hätte gerufen werden müssen.</p>



<p>Es geht weiter um Fragen zu verschiedenen Blutungen bei der Geburt und wie man darauf reagiert. Die beisitzende Richterin fragt: »Ist Cytotec verschreibungspflichtig?« Nübel bejaht: »Es ist ein probates Mittel, das wird jede Hebamme zur Verfügung haben.« Staatsanwalt Jens Cieslak, der sich normalerweise zurückhält, fragt die Gutachterin, ob in der konkreten Situation eine Verlegung aus der Wohnung in die Klinik die einzige Option gewesen sei. Die Sachverständige antwortet: »Ich gehe davon aus, dass zu Hause keine Kürettage möglich gewesen wäre.« Auch der Anwalt der Witwe der Verstorbenen, die als Nebenklägerin auftritt, stellt ein paar Fragen. Und die Witwe selbst fragt, obwohl sie Notärztin ist: »Wie lange braucht eine Infusion von 1.000 ml Jono, um durchzulaufen – länger als 20 Minuten?« »Man kann das nicht generell sagen«, antwortet die Sachverständige.</p>



<p>»Haben die Verteidiger Fragen?«, wendet sich nun der Vorsitzende Richter an die beiden Strafverteidiger, die rechts neben der angeklagten Hebamme sitzen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>»Ich würde nichts anders machen«</title>
		<link>https://viktoria11.de/ich-wuerde-nichts-anders-machen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Feb 2024 13:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Strafprozess gegen eine Hebamme wegen fahrlässiger Tötung am Landgericht Bochum wird ein Video vorgeführt: Zwei Kriminalbeamtinnen befragen die Beschuldigte zum zunächst komplikationslosen Verlauf der Geburt eines gesunden Jungen und wie sich danach der Zustand der Mutter dramatisch verschlechterte. Nach Verlegung in die Klinik war sie am darauffolgenden Tag gestorben. Als Sachverständige berichtet eine Pathologin<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/ich-wuerde-nichts-anders-machen/"><span class="screen-reader-text">"»Ich würde nichts anders machen«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><em>Im Strafprozess gegen eine Hebamme wegen fahrlässiger Tötung am Landgericht Bochum wird ein Video vorgeführt: Zwei Kriminalbeamtinnen befragen die Beschuldigte zum zunächst komplikationslosen Verlauf der Geburt eines gesunden Jungen und wie sich danach der Zustand der Mutter dramatisch verschlechterte. Nach Verlegung in die Klinik war sie am darauffolgenden Tag gestorben. Als Sachverständige berichtet eine Pathologin von der Untersuchung der Plazenta und des Uterus.</em></p>



<p>Im abgedunkelten Gerichtssaal wird am zweiten Prozesstag, dem 8. August, die aufgezeichnete polizeiliche Vernehmung der Hebamme vorgeführt. Die Beschuldigte – zu dem Zeitpunkt war sie noch nicht angeklagt – hatte am 8. November 2022 im Bochumer Polizeipräsidium zwei Kriminalbeamtinnen etwa eineinhalb Stunden gegenüber gesessen. Sie hatte zu ihren Erinnerungen ausgesagt und freimütig Fragen beantwortet.</p>



<p>Auf der Vorderseite der Leinwand verfolgen die Prozessbeteiligten die Projektion. Im Zuschauerraum, der durch eine Glasscheibe abgetrennt ist, schauen neun Personen auf die Rückseite der Leinwand, auf die das Video von hinten projiziert wird. Das viergeteilte Bild zeigt aus unterschiedlichen Kameraperspektiven, wie die freiberufliche Hebamme ihre Sicht und ihre Erinnerungen an die Betreuung der später verstorbenen Mutter anschaulich schildert. Nachdem sie zunächst ausführlich vom ersten Kontakt und der Betreuung in der Schwangerschaft berichtet hat, kommt sie zu ihren Erinnerungen an den Verlauf der Geburt und wie sich die Komplikationen anschließend entwickelt hatten.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-wide"/>



<h2 class="wp-block-heading">Der Fall und die Vorgeschichte</h2>



<p>Am 1. September wurde am Landgericht Bochum der Strafprozess gegen eine 60-jährige freiberufliche Hebamme wegen fahrlässiger Tötung am fünften Verhandlungstag überraschend eingestellt – gegen die Zahlung von 12.000 Euro an den Bochumer Kinderschutzbund. Die Staatsanwaltschaft hatte der Hebamme zur Last gelegt, verantwortlich für den Tod einer Mutter zu sein. Die 45-jährige Zweitpara hatte am 10. September 2020 um 6.24 Uhr bei einer zunächst physiologisch verlaufenen Hausgeburt ihren gesunden Sohn zur Welt gebracht. Später bekam sie zunehmende Kreislaufprobleme, die sich dramatisch ausweiteten bis hin zu einem Herzstillstand. Um 7.39 Uhr war der Rettungsdienst eingetroffen und sie war unter Reanimation in die Klinik verlegt worden. Dort wurde die Plazenta manuell gelöst.</p>



<p>Die frisch Entbundene hatte dann am Vormittag massive atonische Nachblutungen mit Gerinnungsstörungen entwickelt, die auch mit zahlreichen Interventionen wie einer Hysterektomie nicht zu beherrschen gewesen waren. Am 11. September, etwa 20 Stunden nach der Geburt, war sie an einem Multiorganversagen gestorben. Mit Einverständnis ihrer Ehefrau waren zuvor die lebenserhaltenden Maßnahmen, wie die extrakorporale kardiopulmonale Reanimation (ECMO), eingestellt worden.</p>



<p>Am 7. August 2023 wurde die Hauptverhandlung vor der fünfköpfigen Strafkammer unter Vorsitz von Richter Josef Große Feldhaus eröffnet. Neben ihm waren daran eine beisitzende Richterin, ein besitzender Richter sowie zwei Schöffinnen beteiligt. Pflichtverteidiger Marcus Bartscht und Strafverteidiger Armin-Octavian Hirschmüller saßen an der Seite der Angeklagten. Am ersten Verhandlungstag verlas</p>



<p>Staatsanwalt Jens Cieslak die Anklageschrift. Als Zeuginnen hatten die Witwe der verstorbenen Mutter sowie eine Freundin ausgesagt, die bei der Geburt dabei gewesen waren. Beide waren ausgebildete Notärztinnen und hatten sich darauf berufen, nur in der privaten Rolle bei der Geburt anwesend gewesen zu sein. Als sich die Kreislaufsituation der Mutter zuspitzte, hatten sie die Wiederbelebungsmaßnamen übernommen. Die Ehefrau hatte schließlich auch den Notarzt gerufen, was die Mutter lange Zeit abgelehnt und auch die Hebamme zunächst nicht für nötig gehalten hatte. Die Mutter hatte nach einer traumatischen Erstgeburt in der Klinik unter allen Umständen ihr zweites Kind zu Hause zur Welt bringen wollen. Zwei Kriminalbeamtinnen schilderten den Beginn der Ermittlungen, als nach Intervention der Witwe die Ärzt:innen im Krankenhaus im Totenschein »unklare Todesursache« angekreuzt hatten. Zunächst waren sie von einem schicksalhaften Geschehen mit einer natürlichen Todesursache ausgegangen.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-wide"/>



<h2 class="wp-block-heading">Die Geburt</h2>



<p>Als die Geburt in der Nacht vom 10. September 2020 losgegangen sei, habe die Gebärende sie um 1.22 Uhr angerufen, schildert die Hebamme. Um 1.44 Uhr sei sie eingetroffen, habe ihre Hebammenausstattung in mehreren Koffern in das oberste Stockwerk des Mehrfamilienhauses getragen. Sie musste dafür zweimal laufen. Die Wehen seien alle zwei bis drei Minuten gekommen. Sie habe notiert, dass die Gebärende nach der Hypnobirthing-Methode atme und gut zurechtkomme. Der Muttermund sei schon fast acht Zentimeter eröffnet und die Herztöne des Kindes während der ganzen Geburt unauffällig gewesen.</p>



<p>Gegen 2.10 Uhr sei eine Freundin der Familie eingetroffen, Notärztin von Beruf – ebenso wie auch die anwesende Ehefrau. Man habe eine Wassergeburt geplant, deshalb war der Geburtspool bereits im Kinderzimmer installiert, wo das zweite Kind des Paares zur Welt kommen sollte. Die Eltern hätten gewünscht, dass die Geburt gefilmt werde. Dafür habe die Hebamme ihre Spiegelreflexkamera mit Videofunktion zur Verfügung gestellt und auf einem Stativ installiert. Ab 2.30 Uhr sei die Geburt und die Zeit danach kontinuierlich aufgezeichnet worden, schildert die Beschuldigte den Kriminalbeamtinnen.</p>



<p>Die Witwe hatte bei ihrer gerichtlichen Vernehmung ausgesagt, dass ihr die Hebamme die Speicherkarte mit der Aufzeichnung kurz nach der Geburt ausgehändigt habe. Ihre Freundin hatte als Zeugin davon berichtet, dass sie diese Videoaufnahmen von der Geburt in den Wochen vor dem Prozess gemeinsam mit der Witwe angeschaut habe. Bei Gericht wurde die Videoaufzeichnung als Beweismittel nicht verwendet.</p>



<p>Die Hebamme schildert detailliert, wie die Geburt des gesunden, lebensfrischen Jungen um 6.24 Uhr problemlos verlaufen sei. Um 6.43 Uhr habe sie die Mutter aufgefordert, aus dem Geburtspool zu kommen. Die habe gesagt: »Mir ist gerade nicht gut. Ich weiß nicht, ob ich das allein schaffe.« Dann habe man zu dritt der Mutter mit dem noch angenabelten Neugeborenen aus dem Wasserbecken geholfen. Im Lauf der nächsten Dreiviertelstunde habe sich das Befinden der Mutter immer weiter verschlechtert, bis sie reanimationspflichtig wurde und sogar einen Herzstillstand erlitten hatte.</p>



<p>Beide Beamtinnen vernehmen die Hebamme intensiv zu ihrem Erleben und ihren Einschätzungen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Scheinbar normale Kreislaufprobleme</h2>



<p>Eine der Kriminalbeamtinnen hakt nach: »Hat die Mutter nicht den Eindruck gemacht, sie ist ein bisschen blass um die Nase, ihr geht es kreislaufmäßig nicht gut?« »Nein überhaupt nicht«, entgegnet die Hebamme. Andere Zeuginnen hätten ausgesagt, sie habe blass ausgesehen und schon schlecht Luft bekommen, als sie aus dem Pool herauskam, merkt die Beamtin an. Die Hebamme stellt klar, dass die Mutter gesagt habe, es gehe ihr nicht so gut, und auch: »Ich kriege gerade nicht so gut Luft«, das habe sie ja eben berichtet und es auch so dokumentiert. »Was ging Ihnen durch den Kopf, als sie das gehört haben?«, möchte die Beamtin wissen. Sie sei von normalen Kreislaufproblemen durch die lange Zeit im warmen Wasser ausgegangen: »Es war insgesamt warm, sie hatte gerade ein Kind geboren. Das ist nicht ungewöhnlich.« Nichts habe darauf hingedeutet, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei, wie etwa eine vermehrte Blutung.</p>



<p>»Ab wann haben Sie gedacht, das nimmt jetzt einen unguten Verlauf?« »Dass es ihr nicht wirklich gut ging, das war, als sie auf der Matratze lag. Aber es war für mich erst nicht ungewöhnlich, dass eine Frau nach der Geburt kreislauftechnisch etwas schlechter zurecht ist.« Man lagere dann die Beine hoch und gebe der Frau Flüssigkeit.</p>



<p>Die Hebamme schildert, wie beharrlich die Entbundene sich gegen den Notruf gewehrt habe: »Das müsste auf dem Film ja drauf sein. Um 7.15 Uhr, als die Ehefrau sagte: ›Ich rufe jetzt einen Notarzt!‹, hat die Mutter vehement gesagt: ›Auf gar keinen Fall, ich gehe nicht in die Klinik.‹« Da habe die Hebamme gedacht: »Jetzt müssen wir mal gucken, ob es ihr weiter so geht.« Die Mutter habe auch um 7.20 Uhr noch mit ihnen gesprochen. Die Hebamme sei zu der Zeit immer noch davon ausgegangen, die Situation sei zu beherrschen: »Für mich gab es keinen Grund zu sagen, wir müssen sofort einen RTW holen.« Um 7.32 Uhr habe die Ehefrau dann den Notarzt gerufen, als sie mit der Herzdruckmassage beginnen mussten – die Notwendigkeit sei auch für die Hebamme klar gewesen.</p>



<p>Eine der Beamtinnen fragt sie: »Wenn ich eine Frau habe, die bei der ersten Geburt Schwierigkeiten hatte und auch stark geblutet hat, da ruft man vielleicht sicherheitshalber schneller einen Krankenwagen. Aber da hatten sie keine Bedenken?« »Nein, hatte ich nicht«, erwidert die Hebamme. »Aus meiner Sicht ist diese Blutungssituation seinerzeit zustande gekommen, weil damals über fünf Tage massiv medikamentös, wehentechnisch … sie ist halt eingeleitet worden. Nach fünf Tagen Dauermedikation kriegt ein Muskel das irgendwann nicht mehr gut hin.« Es habe keine Gerinnungsstörung vorgelegen. Aus dem, wie die beiden Frauen die erste Geburt geschildert hätten, habe sie geschlossen, dass die vermehrte Blutung ausschließlich eine Folge der vorausgegangenen Interventionen gewesen sei.</p>



<p>Die Partnerin habe nach dieser Geburt mehrfach den Notarzt rufen wollen und nach deren Angaben solle die Hebamme das mehrfach deutlich verneint haben. »Nein, mehrfach nicht, nur beim ersten Mal«, stellt die Beschuldigte klar. Danach habe die Mutter wiederholt zu ihrer Frau gesagt: »Das tust du nicht, ich will das nicht.« »Sie wollen das nicht gesagt haben? Weil wir hier zwei unterschiedliche Angaben haben«, konfrontiert sie die Beamtin. »Ja, einmal war es tatsächlich so, zu Beginn«, differenziert die Hebamme.</p>



<p>Zunächst als die Mutter aus dem Pool gekommen sei, sei die Frage nicht nach dem Notarzt, sondern nach einem venösen Zugang gewesen. Da habe sie gesagt: »Nein, wir gucken jetzt erstmal.« Weil sie es zunächst mit den üblichen Maßnahmen wie Beine-Hochlagern habe versuchen wollen. Dann habe die Mutter ja einen Zugang erhalten. »Genau, aber Sie waren nicht für diesen Zugang, ist das richtig?«, fragt die Beamtin. »Nicht zu dem ersten Zeitpunkt. Um 7.10 Uhr hat sie dann natürlich einen Zugang gekriegt. Wir reden jetzt gerade über den Zeitraum 20 Minuten davor, also 6.50 Uhr«, stellt die Hebamme klar.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Frage der Blutungsstärke</h2>



<p>Es geht dann ausführlich um die Details der sich zuspitzenden Situation. Besonderes Augenmerk legen die Kriminalbeamtinnen auf die Frage nach einer Blutung und ob das Wasser des Geburtspools übermäßig viel Blut enthalten habe oder nicht. Die Hebamme schätzt den Blutverlust als normal ein. Es sei üblich, dass das Wasser nach der Geburt sehr rot gefärbt wirke, selbst wenn der Blutverlust im Rahmen sei.</p>



<p>Sie habe mehrfach den Uterus getastet – nach der Geburt und auch als sie die Frau auf der Matratze gelagert hatten. Man mache das als Hebamme immer wieder routinemäßig. Der Uterus sei immer gut kontrahiert gewesen, das habe sie auch dokumentiert. Nachdem die Mutter aus dem Pool gekommen sei, habe sie nicht nennenswert geblutet. »Ich bin davon überzeugt, dass die Frau eine Fruchtwasserembolie hatte«, sagt die Hebamme, auch wenn sie wisse, dass ein Gutachten das verneine. Eine Fruchtwasserembolie lasse sich nur eine begrenzte Zeit lang nachweisen. Sie sei eine der gefürchtetsten Komplikationen, die in 80 % der Fälle tödlich ende.</p>



<p>Eine Zeugin habe eine große Menge Blutkoagel beim Abpumpen des Pools gesehen, setzt die eine Beamtin an: »Wir kennen uns da auch ein bisschen aus, weil wir im Bereich der Tötungsdelikte ja auch aktiv sind, als Mordkommission. Das sieht manchmal sehr blutig aus und die Menge ist dann gar nicht so groß.« Aber hier sei es um eine große Menge Blut gegangen, so die Beamtin weiter:. »Wenn ich nur diese Müslischale nehme, von der die Zeugin gesprochen hat, sind wir ja bei einem Liter Blut.« Sie fährt fort: »Würden Sie nicht sagen, dass Sie rückblickend die ganze Situation erheblichst unterschätzt haben und die ganze Situation mit dem Blut schon sehr heruntersprechen?«, fragt die Beamtin. »Ich habe keinen Grund, das runterzureden. Ich erzähle Ihnen, wie ich das wahrgenommen habe. Und so habe ich es auch nach der Geburt dokumentiert«, erwidert die Hebamme unbeirrt. Es gebe Fotos, als die Mutter im Pool das Baby auf dem Arm hat – man sehe ihre Beine und ihren Körper im Wasser. Wenn es voll Blut gewesen wäre, dann wäre das nicht möglich gewesen, erläutert die Hebamme. »Woher wissen Sie das?«, fragt die Kriminalbeamtin. »Weil ich seit 28 Jahren Geburten mache«, entgegnet die Hebamme entschieden. »Ich kann nochmal sagen, ich weiß nichts von einer Müslischale voller Blutkoagel. Sondern ich weiß von diesem einen handtellergroßen, flachen Koagel, den wir uns angeschaut haben, als das Wasser aus dem Pool gepumpt wurde.« Er sei mühelos durch den Schlauch gegangen. Das sei eine normale Menge gewesen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Im Rückblick</h2>



<p>»Wie betrachten Sie die Geburt im Rückblick? Würden Sie im Nachhinein sagen, da hätte ich etwas erkennen müssen?«, fragt eine der Polizistinnen an anderer Stelle: »Oder denken Sie, Sie haben alles richtig gemacht?«. »Ich frage mich das mindestens einmal die Woche, mich beschäftigt das total,« bekennt die Hebamme: »Da ist ein Mensch gestorben, da haben zwei Kinder ihre Mutter verloren.« Seit 30 Jahren sei sie in der Geburtshilfe tätig, sie habe so etwas zum ersten Mal erlebt, abgesehen von zwei Neugeborenen, die beide an einem unerkannten Herzfehler verstorben seien. »Das ist der totale Albtraum!«, sagt sie erschüttert.</p>



<p>Für jemanden von außen klinge das vielleicht komisch oder ignorant: »Ich würde nichts anders machen. Es hat keinen Grund gegeben, vorher zu sagen, ich mache die Hausgeburt nicht.« Sie fährt fort: »Wenn Sie sich entscheiden, in der Geburtshilfe zu arbeiten …«, die Hebamme ringt mit der Fassung, weint und bittet um eine Pause. Schließlich setzt sie hinzu: »Bevor ich Hebamme geworden bin, habe ich Medizin studiert, fast bis zum ersten Staatsexamen. Ich habe entschieden, dass ich nicht so arbeiten möchte und bin Hebamme geworden. Wenn man sich für die Geburtshilfe entscheidet, entscheidet man sich immer auch dafür, dass solche Situationen entstehen können.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Plazenta und Uterus</h2>



<p>Am dritten Verhandlungstag, dem 14. August 2023, erstattet als erste Sachverständige die Pathologin Prof. Dr. Andrea Tannapfel ihr Gutachten. Sie erläutert die Untersuchungsbefunde der Plazenta, die morgens in der Klinik nach Eintreffen der bewusstlosen Frau manuell gelöst worden war, und des später entnommenen Uterus. Die Leiterin des Instituts für Pathologie an der Ruhr-Universität Bochum stellt zunächst klar, sie habe die verstorbene Mutter nicht seziert. In ihrem Institut würden nur Verstorbene mit natürlicher Todesursache untersucht. Bei unklarer Todesursache übernähmen Gerichtsmediziner:innen die Obduktion.</p>



<p>Sie sei von den behandelnden Ärzt:innen der Mutter am Tag der Geburt zunächst nur beauftragt worden, die Plazenta auf Auffälligkeiten und Vollständigkeit zu untersuchen. Es sei um die Abklärung gegangen, ob eine Placenta accreta vorgelegen habe, und um den Verdacht einer maternalen Fruchtwasserembolie.</p>



<p>Am folgenden Tag, dem 11. September, sei dann auch der Uterus in ihrem Institut eingegangen mitsamt dem Nachresektionat, dem Gewebe und Blut, das am dorsalen Anteil der Uteruswand bei der Nachkürettage einige Zeit nach der manuellen Plazentalösung gewonnen worden war. Es habe eine postpartale Gerinnungsstörung mit dissiminierter intravasaler Gerinnung (DIG) vorgelegen. Erst später habe sie Kontakt mit dem Gerichtsmediziner gehabt, von dem sie erfahren habe, dass eine nicht natürliche Todesursache im Raum stehe.</p>



<p>Die Plazenta sei gleich am Abend des 10. September untersucht worden und mit einer Größe von 19,2 mal 17,5 mal 3 Zentimeter bei einem Gewicht von 591,5 Gramm auf den ersten Blick nicht besonders auffällig erschienen. Es seien eher kleine Zeichen gewesen, die aber nicht ungewöhnlich gewesen seien. Die Eihäute hätten eine grünliche Farbe gehabt. Die Vollständigkeit der Plazenta sei nicht sicher zu beurteilen gewesen, da die Basalfläche mehrfach aufgerissen gewesen sei mit einem Defekt von 6,8 x 2,5 x 1,8 Zentimetern. Sie habe einige wenige kleinere Infarkte in einer Ausdehnung von weniger als 5 % der Gesamtfläche aufgewiesen. Es habe jedoch keine großen Flächen gegeben, an denen man hätte ablesen können, wo die Plazenta in den Uterus eingewachsen gewesen sei. Auch wenn sie klinisch als Placenta accreta beschrieben worden sei, seien keine Uteruswandanteile an der Plazenta vorhanden gewesen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">»Etwas adhärent«</h2>



<p>Einen Tag später habe das Institut auch den Uterus untersucht. Dabei sei dann festgestellt worden, dass Uterus und Plazenta doch »etwas adhärent« gewesen seien. Tannapfel sah einen möglichen Zusammenhang mit der Vorerkrankung der Verstorbenen, deren Endometriose zweimal behandelt worden war. Der Vorsitzende präzisiert anhand seiner Unterlagen, Ende 2015 sei der Befund Endometriose erhoben worden. Man führe dann eine typische Abrasio durch, erläutert die Pathologin. Es habe sich um eine Endometriose externalis gehandelt, die zu Zyklusstörungen führe und einem Kinderwunsch entgegenstehe. »Wenn die Schleimhaut entfernt wird, geht es den Frauen besser.« 2015 und 2017 sei abdradiert worden. An dem Bereich, wo sie entfernt worden sei, habe sich die Schleimhaut wieder gebildet.</p>



<p>Richter Große Feldhaus möchte wissen, was der Begriff DIG bedeute. »Das heißt ›disseminierte intravasale Gerinnung‹,« erklärt ihm Tannapfel, »das Nebeneinander von Blutung und Gerinnung – eine antagoniserende Pathologie im Gefäßsystem.« Ob das eine genetische Veranlagung sei, eine Störung der Gerinnungsfaktoren, fragt der Vorsitzende Richter. Die DIG könne beispielsweise unter der Geburt auftreten, so Tannapfel. Auch erbliche Erkrankungen gebe es. »Bei einem gesunden Menschen tritt eine DIG als fatale Komplikation auf«, erläuter die Pathologin. »So etwas wird uns mitgeteilt, wenn wir eine Section machen. Wir kriegen das Gefäß mit dem Gewebe und der Angabe ›Verdacht auf DIG‹.«</p>



<p>Der Vorsitzende fragt weiter nach der Mekoniumaspiration, von der im Gutachten die Rede ist. »Das bedeutet, dass das Kind mekoniumhaltiges Fruchtwasser unter der Geburt eingeatmet hat.« Bei 20 % aller untersuchten Plazenten finde man Hinweise, dass das Ungeborene Fruchtwasser mit Mekonium aspiriert habe. Man habe durch eine immunhistochemische Untersuchung in den Eihäuten eine Vermehrung von Makrophagen nachgewiesen, die für eine Mekonium-Aspiration spräche. »Ist das gefährlich?«, fragt der Vorsitzende. »Nein,«, antwortet Tannapfel, »hier war es sehr wenig, in dieser Form ist es häufig. Wenn es massiv ist, bedeutet es Stress.« Der Vorsitzende möchte wissen, ob es einen Zusammenhang gebe zu Todesfällen von Kindern. »Wenn es massiv ist, geht es den Kindern schlecht. Wir würden dann eine massive Mekoniumaspiration finden.«</p>



<p>Als ihre Mitarbeiter:innen am 11. September den Uterus untersucht hätten, hätten sie »etwas Plazentareste« gefunden, Residuen einer Placenta accreta. Das Endometrium sei teils aufgeraut gewesen auf einer Fläche von 5 x 4,2 cm. Verwachsungen von Plazenta und Uterus nähmen zu, vor 20 Jahren sei das seltener vorgekommen. Einmal pro Tag würden sie eine Placenta accreta untersuchen. Dieser Befund »hat uns nicht aufgeregt«.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Mikroskopischer Nachweis</h2>



<p>Der Vorsitzende bemerkt: »Die Plazenta wurde manuell gelöst?« Tannapfel stellt klar: »Das sehen wir nicht.« Bei der Placenta accreta gebe es ein Graduierungssystem, nach der der Befund eingeordnet würde. Man habe mikroskopisch an der Uteruswand Anteile eines Zottenbaums der Plazenta und der Decidua gravidatis nachgewiesen. Die Chorionzotten der Plazenta hätten das Myometrium unmittelbar erreicht. »Bei einem Befund wie diesem machen Sie sich normalerweise keine Sorgen?«, fragt Große Feldhaus. »Nein.« Erst danach hätten sie erfahren, dass es für die Mutter nicht gut ausgegangen sei.</p>



<p>Ob dieser Befund zu einer atonischen Nachblutung geführt haben könne, fragt der Vorsitzende. »Das kann man nicht sagen. Für eine Prognose ist ein solcher Befund nicht relevant«, urteilt die Pathologin. Wie oft das vorkomme, fragt der Richter weiter. Früher habe die Häufigkeit bei 1 : 1.500 Geburten gelegen, heute bei mehr als 1 : 500. »Die Zunahme der Kaiserschnitte ist für uns die Erklärung.«</p>



<p>Der Vorsitzende fragt, ob eine Endometriose eine Risikoschwangerschaft sei. »Das ist nicht mein Fachgebiet,« grenzt sich die Pathologin ab. Die Nebenrichterin möchte wissen, ob die Untersuchung der Plazenta die klinische Verdachtsdiagnose »Fruchtwasserembolie« erhärtet habe. »Nein«, erwidert die Sachverständige und verweist auf den Rechtsmediziner, der anhand seiner Untersuchung von Leber und Lunge dazu mehr sagen könne.</p>
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		<title>»Sie war völlig traumatisiert«</title>
		<link>https://viktoria11.de/sie-war-voellig-traumatisiert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Jan 2024 13:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Strafprozess gegen eine Hebamme am Landgericht Bochum wegen fahrlässiger Tötung berichten zwei Kriminalbeamtinnen vom Beginn der Beweisaufnahme, nachdem eine Mutter am Tag nach der Hausgeburt in der Klinik gestorben war. Zwei Gynäkologinnen erinnern sich an die Schwangerschaftsuntersuchungen und dass sie die Frau, trotz ihrer Bedenken nicht von einer Klinikgeburt überzeugen konnten. Die angeklagte Hebamme<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/sie-war-voellig-traumatisiert/"><span class="screen-reader-text">"»Sie war völlig traumatisiert«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><em>Im Strafprozess gegen eine Hebamme am Landgericht Bochum wegen fahrlässiger Tötung berichten zwei Kriminalbeamtinnen vom Beginn der Beweisaufnahme, nachdem eine Mutter am Tag nach der Hausgeburt in der Klinik gestorben war. Zwei Gynäkologinnen erinnern sich an die Schwangerschaftsuntersuchungen und dass sie die Frau, trotz ihrer Bedenken nicht von einer Klinikgeburt überzeugen konnten. Die angeklagte Hebamme sagt aus, dass sie schon beim ersten Telefonat wahrgenommen habe, wie traumatisiert die Schwangere durch ihre erste Geburt gewesen sei.</em></p>



<p>Der zweite Verhandlungstag beginnt mit der getrennten Vernehmung von zwei Kriminalbeamtinnen aus Bochum, die eine Hausdurchsuchung bei der Hebamme vorgenommen hatten. »Ich habe es dort als etwas unordentlich empfunden«, sagt eine der Zeuginnen. Die später eintreffende Hebamme habe einen unbekümmerten Eindruck gemacht. Sie sei freundlich gewesen, habe mitgewirkt und die Patientenkarteikarte übergeben.</p>



<p>Ob ein sechsseitiger Dokumentationsbogen sichergestellt worden sei, möchte der Vorsitzende Richter wissen. Sie sei als Begleitung vor Ort gewesen und könne sich nicht erinnern, antwortet die Beamtin. Die Beschuldigten-Vernehmung später auf dem Polizeirevier sei videografiert worden, merkt der Vorsitzende mit Blick in die Akten an. »In der verschriftlichten Form ist die Rede von einem sechsseitigen vorgegebenen Formular, das von den Frauen unterschrieben wird.« Darin sei dokumentiert, ob Risiken besprochen worden seien, erläutert die Beamtin. Die Unterlagen seien zu den Akten gegangen, die sie jedoch nicht selbst geführt habe. Ob sie vorgelegen hätten oder nachgereicht worden seien, wisse sie nicht.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-wide"/>



<h2 class="wp-block-heading">Fall und Vorgeschichte</h2>



<p>Am 1. September wurde am Landgericht Bochum der Strafprozess gegen eine 60-jährige freiberufliche Hebamme wegen fahrlässiger Tötung am fünften Verhandlungstag überraschend eingestellt – gegen die Zahlung von 12.000 Euro an den Bochumer Kinderschutzbund. Die Staatsanwaltschaft hatte der Hebamme zur Last gelegt, verantwortlich für den Tod einer Mutter zu sein. Die 45-jährige Zweitpara hatte am 10. September 2020 um 6.24 Uhr bei einer zunächst physiologisch verlaufenen Hausgeburt ihren gesunden Sohn zur Welt gebracht. Später bekam sie zunehmende Kreislaufprobleme, die sich dramatisch ausweiteten bis hin zu einem Herzstillstand. Um 7.39 Uhr war der Rettungsdienst eingetroffen und sie war unter Reanimation in die Klinik verlegt worden. Dort wurde die Plazenta manuell gelöst. Die frisch Entbundene hatte dann am Vormittag massive atonische Nachblutungen mit Gerinnungsstörungen entwickelt, die auch mit zahlreichen Interventionen wie einer Hysterektomie nicht zu beherrschen gewesen waren. Am 11. September, etwa 20 Stunden nach der Geburt, war sie an einem Multiorganversagen verstorben. Mit Einverständnis ihrer Ehefrau waren zuvor die lebenserhaltenden Maßnahmen, wie die extrakorporale kardiopulmonale Reanimation (ECMO), eingestellt worden.<br>Am 7. August 2023 wurde die Hauptverhandlung vor der fünfköpfigen Strafkammer unter Vorsitz von Richter Josef Große Feldhaus eröffnet. Neben ihm waren daran eine beisitzende Richterin ein besitzender Richter sowie zwei Schöffinnen beteiligt. Am ersten Verhandlungstag wurde von Staatsanwalt Jens Cieslak die Anklageschrift verlesen. Als Zeuginnen hatten die Witwe der verstorbenen Mutter sowie eine Freundin ausgesagt, die bei der Geburt dabei gewesen waren. Beide waren ausgebildete Notärztinnen und hatten sich darauf berufen, nur in der privaten Rolle bei der Geburt anwesend gewesen zu sein. Letztlich hatten sie, als sich die Kreislauf-Situation der Mutter zuspitzte, die Wiederbelebungsmaßnahmen übernommen. Die Ehefrau hatte schließlich auch den Notarzt gerufen, was die Mutter lange Zeit abgelehnt und auch die Hebamme zunächst nicht für nötig gehalten hatte. Die Mutter hatte nach einer traumatischen Erstgeburt in der Klinik unter allen Umständen ihr zweites Kind zu Hause zur Welt bringen wollen. Mit ihrer Frau hatte es deshalb Meinungsverschiedenheiten gegeben. Auch ihre Frauenärztinnen sahen die Hausgeburt als zu risikoreich an und hatten die Schwangere entsprechend beraten.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-wide"/>



<h2 class="wp-block-heading">Zwei Kriminalbeamtinnen</h2>



<p>Auch die zweite Zeugin, eine Kriminaloberkommissarin, wird vom Richter zum Umfang der beschlagnahmten Dokumentation vernommen. Zusätzlich zur Karteikarte sei ein beidseitig beschriebener gelber Bogen dabei gewesen, schildert sie. Laut der Akten sei ein sechsseitiger Dokumentationsbogen zur Aufklärung bekannt, fragt der Vorsitzende wieder. Nach Aussagen der Angeklagten sei er vorgegeben und wurde vom Ehepaar unterschrieben. »Haben Sie das Dokument einmal gesehen?« Die Beamtin erwidert: »Das war letztes Jahr, ich weiß es nicht mehr.« »Band 1 der Akte ist verloren gegangen. Wir wissen nicht, ob das Dokument vorgelegen hat«, erläutert der Vorsitzende seine Nachfragen.</p>



<p>»Sie sollen im Krankenhaus gewesen sein,« fragt der Vorsitzende nun zum Beginn der Ermittlungen. »Es war der Erstkontakt mit den behandelnden Ärzten«, schildert die Polizistin. Sie sei zur polizeilichen Leichenschau ein paar Tage nach dem Tod der Mutter dort gewesen. »Die Ärzte waren geneigt, eine natürliche Todesursache anzunehmen«, erläutert die Kriminalbeamtin, die mit einer Ärztin gesprochen hatte. So sei es auch zunächst in der Todesbescheinigung angekreuzt gewesen. Sie hätten versucht, das Leben der Mutter zu retten: Die Gynäkolog:innen hätten die Plazenta geborgen und die Gebärmutter entfernt, die Blutung aber nicht stoppen können. Deshalb hätten sie keine Anhaltspunkte dafür gehabt, keine natürliche Todesursache anzunehmen, schildert sie. Später habe aber die Witwe gegenüber den Ärzt:innen Vorwürfe gegen die Hebamme erhoben. Deswegen sei es ab dem Zeitpunkt eine »ungeklärte Todesursache« gewesen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Eine hinzugezogene Frauenärztin</h2>



<p>Die nächste Zeugin, eine 44-jährige Frauenärztin, war von der später verstorbenen Mutter in der Schwangerschaft konsultiert worden. Der Vorsitzende weist sie auf ihre ärztliche Schweigepflicht hin: Sie müsse abwägen, ob sie für die Wahrheitsfindung aussagen wolle, die Witwe und der Staatsanwalt hätten keine Bedenken. Er fragt, wie der Erstkontakt zustande gekommen sei. Die Ärztin berichtet, die Schwangere habe sich am 1. Juli 2020 in der 32. Woche bei ihr zur Ultraschalluntersuchung vorgestellt. Das Baby sei in einer anderen Pränataldiagnostik-Praxis sehr groß geschätzt worden, sie habe wissen wollen, ob eine Spontangeburt möglich sei. »Die Kollegen hatten wegen der Größe abgeraten, sie wollte eine zweite Meinung.« Das Gewicht sei auf der 70. Perzentile und damit völlig okay gewesen. Das entspreche dem normalen Mittelfeld: »70 von 100 Kindern sind kleiner, 30 sind größer.« Zu dem Zeitpunkt sei die geschätzte Größe aber nicht aussagekräftig, die Schwangere habe am errechneten Termin noch einmal wiederkommen sollen.</p>



<p>»Wussten Sie von der Endometriose und vom Embryotransfer?«, möchte der Vorsitzende wissen. Die Ärztin bejaht. Er fragt weiter: »Und die Umstände im Zusammenhang mit dem ersten Kind?« »Bei der Geburt war alles so, wie sie es nie haben wollte«, erinnert sich die Ärztin. Die Schwangere habe vehement eine Hausgeburt angestrebt. Sie selbst habe eine Zyste am Nabelschnuransatz diagnostiziert und geraten, man dürfe nicht an dieser Nabelschnur ziehen. Sie hätten über das Alter der Schwangeren und über die Risiken einer Hausgeburt gesprochen. »Die gesamte Situation war für mich keine unkomplizierte Schwangerschaft«, schildert die Ärztin: »Sie sagte, die Einwände wegen der Blastocytenspende oder ihrem Alter habe sie das letzte Mal schon gehört, sie wollte nicht nochmal drüber sprechen.«</p>



<p>Als sich die Schwangere Anfang September noch einmal vorgestellt habe, war das Kind von der Größe her wie die erste Tochter, es gab aber wenig Fruchtwasser. Sie habe aufgrund der Schwangerschaft nach Eizellspende und dem wenigen Fruchtwasser zur Einleitung geraten. Der Vorsitzende fragt, ob die »drei Tage Übertragung« zu diesem Zeitpunkt kein Problem gewesen seien? Einer anderen Frau mit einer solchen Vorgeschichte würde man in der 39. Schwangerschaftswoche eine Einleitung empfehlen, erläutert die Frauenärztin. Ob sie einen fachlichen Austausch mit der Hebamme gehabt habe, fragt der Richter. Sie habe der Schwangeren die Berichte an die Hebamme mitgegeben. »Ich konnte es nur so machen. Sie war nicht einverstanden mit einem direkten Austausch über die Befunde.« Im Beisein der Schwangeren habe sie zweimal mit der Hebamme telefoniert: »Drei Tage über dem errechneten Termin ist aus kindlicher Protektion eine Einleitung nicht ganz verkehrt.«, habe sie zu ihr gesagt. Die Schwangere sei jedoch gänzlich ablehnend gewesen. Ihr als Ärztin sei es um die kindlichen Risiken gegangen. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zu der Schwangeren gehabt. Der Vorsitzende fragt nach ihren Aufzeichnungen in der Patientinnenakte, die sie nun chronologisch durchgeht.</p>



<p>Ob da etwas zum Risiko vermerkt sei, fragt er. Der Embryotransfer sei dokumentiert. In der ersten Schwangerschaft habe es keine Komplikationen gegeben, die zweite Schwangerschaft sei wieder mit dem gleichen Spender zustande gekommen. Es sei immer wieder darum gegangen »wie wichtig es ihr war, Selbstbestimmung über die Geburt zu haben«, entnimmt die Ärztin ihren Notizen. Die Schwangere habe betont: »Es darf nicht so werden wie bei der letzten Geburt.« Ob über eine Geburt im Geburtshaus gesprochen worden sei? »Geburtshäuser sind medizinisch besser ausgestattet als ein Wohnzimmer«, bemerkt der Vorsitzende. »Das war nicht im Gespräch«, erwidert die Ärztin.</p>



<p>Zum zweiten Termin am 8. August sei die Schwangere mit ihrer Ehefrau gekommen. Man habe Befunde besprochen: »Die Größe des Kindes lag mit 3.800 Gramm auf der 67. Perzentile. Das ist keine problematische Größe für eine Frau, die schon ein Kind geboren hat.« In der Karteikarte stehe: »Möchte weiter zu Hause entbinden.«</p>



<p>Beim dritten Termin am 2. September habe die Frauenärztin ein kleines Fruchtwasserdepot festgestellt, unterhalb der Norm. »Das haben Kinder am Termin öfter.« Eine Risikoaufklärung habe die Schwangere nicht gewollt: »Keine Diskussion, das haben wir schon letztes Mal besprochen.« Die Patientin sei »unbeugsam« und »sehr fixiert« gewesen. Ob sie am Telefon alles mit der Hebamme durchgegangen sei, fragt Große Feldhaus, »auch was vorher war?« »Die Endometriose, das kann sein, dass ich das vorher nicht wusste,« überlegt die Zeugin. Die beisitzende Richterin fragt, ob ihr bewusst gewesen sei, dass bei der ersten Geburt eine Placenta accreta vorgelegen habe und ein Blutverlust von 700 ml bei einer atonischen Nachblutung. »Ich habe den Befund nicht gehabt. Eine Teilplazentaretention ist nicht ganz selten. Ich wusste in Teilen davon«, schildert sie. Sie sei nicht die hauptbehandelnde Gynäkologin gewesen. Sie habe mit der Schwangeren über ihre Hochrisikoschwangerschaft aus kindlicher Ursache gesprochen und über einen möglichen Tod des Kindes. Sie habe ihr mit dem dringenden Rat zur Einleitung gesagt: »Es gibt nicht noch eines, nehmen Sie das Kind in den Arm!«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die betreuende Gynäkologin</h2>



<p>Bis zur Mittagspause wird eine weitere Frauenärztin vernommen, die die primäre Gynäkologin der verstorbenen Mutter war. Sie habe ihr mehrfach von einer Hausgeburt abgeraten, weil die erste Geburt so komplikationsreich gewesen sei. Die Schwangere sei sehr willensstark und sehr differenziert gewesen. Sie hätten sich auch privat gekannt, aber nicht privat getroffen. Sie habe sie gemocht und sei über ihren Tod sehr betroffen. Die Schwangere habe bestimmte Dinge nicht mehr gewollt, vieles abgelehnt – keinen Zuckertest, kein CTG. »Nach einem Gespräch am 30. Juni in der 31. Schwangerschaftswoche hat sie die Behandlung bei mir abgebrochen«, schildert die Zeugin. Sie hätten an dem Tag über Komplikationen gesprochen. »Die Risiken sind für die Mutter tragbar gewesen,« sie habe sich gut gefühlt. »Sie war in einer sehr guten biologischen Verfassung, fühlte sich kräftig – was sie auch war.« Zwar habe sie ein Hochrisiko gehabt, aber die Schwangerschaft habe sich gut entwickelt.</p>



<p>Ihre Patientin sei mit der Beratung nicht zufrieden gewesen. Denn sie habe ihr wegen der Vorgeschichte zur Klinik geraten, wo man schneller reagieren könne vor allem bei einer nicht beherrschbaren Blutung. Davon sei die Schwangere »nicht angetan gewesen«. Die Ärztin habe ihr eine ambulante Geburt im Krankenhaus in Herdecke nahebringen wollen, vier bis sechs Stunden danach nach Hause. Dort gehe man nicht streng schulmedizinisch vor, sondern stelle sich auf die Frauen ein. Ob dort auch Bluttransfusionen vorrätig seien, möchte der Vorsitzende wissen. Natürlich würden sie bei Bedarf mit Blaulicht von der Blutbank geholt, entgegnet die Frauenärztin.</p>



<p>Verschiedene Komplikationen werden bei der richterlichen Vernehmung erörtert. Schließlich geht es wieder um das Ende ihrer Betreuung: »War klar, dass Sie sich nicht mehr sehen?«, fragt der Vorsitzende. »Nein«, entgegnet die Ärztin. Sie habe das Gefühl gehabt, die Schwangere sei dem Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke gegenüber aufgeschlossen gewesen. Sie habe aber beratungsresistent an der Hausgeburt festgehalten, bemerkt der Richter. »Sie wünschte sich das, deshalb ist sie nicht mehr gekommen«, meint die Ärztin.</p>



<p>Die beisitzende Richterin fragt nach der Anamnese im Mutterpass: »Haben Sie das ausgefüllt?« Die Ärztin bejaht, dass sie die Kästchen zu vorausgegangenen Komplikationen und Risiken alle mit »Nein« angekreuzt habe. »Hätte man das mit ›Ja‹ ankreuzen müssen?« Die Ärztin räumt das ein. Auch Strafverteidiger Armin-Octavian Hirschmüller hakt hier ein: »Verlassen Sie sich auf den Mutterpass?« »Meistens«, antwortet die Ärztin, »manchmal ist er nicht korrekt ausgefüllt.« »Ist ein Mutterpass nicht korrekt auszufüllen?«, insistiert der Verteidiger. »Ja, er sollte es sein«, bestätigt die Gynäkologin.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Vernehmung der Hebamme</h2>



<p>Nach der Pause hängt eine große Projektionsleinwand zwischen dem Gerichtssaal und dem durch eine Glasscheibe abgetrennten Zuschauerraum. Acht Zuschauer:innen sitzen dort, sowie die Pressevertreterin der DHZ. Weitere Medienvertreter sind an den Verhandlungstagen nicht anwesend. Nur zum Prozessauftakt waren ein paar Journalist:nnen kurz vor Ort.</p>



<p>Auf beiden Seiten der Leinwand wird nun die Videoaufzeichnung vom 8. November 2022 projiziert, als die Hebamme im Polizeirevier in Bochum vernommen worden war. Eineinhalb Stunden lang steht sie Rede und Antwort zu allen Details ihrer Betreuung der Schwangeren bis zur dramatischen Entwicklung nach der Geburt und der Verlegung der Frau. In einem vierfach unterteilten Bild ist sie aus verschiedenen Perspektiven bei ihrer Aussage zu beobachten. Man erkennt auch die beiden Polizeibeamtinnen, die morgens als Zeuginnen ausgesagt hatten. Im Hintergrund sitzt der damalige Anwalt der Hebamme, der später abgelöst wurde. Er hält sich vollkommen zurück. Auf die Frage: »Möchten Sie zur Sache aussagen?«, antwortet die Beschuldigte: »Auf jeden Fall«, und schildert nun freimütig ihre Sicht der Ereignisse.</p>



<p>»Ich hatte das erste Mal Kontakt im Januar. Ich stand am Flughafen, wollte gerade in meinen Jahresurlaub reisen, als ein Anruf kam«, beginnt die Hebamme. Das Telefonat mit der Schwangeren, die auf der Suche nach einer Hebamme für ihre Hausgeburt war, habe sehr lange gedauert, »40 Minuten ungefähr«. Bereits da sei deutlich geworden, wie sehr sie die seelischen Folgen der ersten Geburt noch belastet hätten. »Sie war völlig traumatisiert«, schildert die Hebamme. Eigentlich sei auch damals eine Hausgeburt geplant gewesen, aber die betreuende Hebamme habe sie nach zehn Tagen Terminüberschreitung an die Klinik verwiesen. Dort sei die Geburt über drei Tage mit Cytotec eingeleitet worden, damals im Off-Lable-Use. Inzwischen sei das Mittel in der Geburtshilfe verboten. Dieses Detail sei relevant, betont die Hebamme gegenüber den Kriminalbeamtinnen, denn die Mutter habe damals nach der Geburt geblutet.</p>



<p>Über weitere zwei Tage sei anschließend Oxytocin als Wehentropf eingesetzt worden. Nach fünf Tagen im Krankenhaus habe die Gebärende dann eine PDA erhalten. Es sei auch danach schleppend weitergegangen, der Wehentropf sei die ganze Zeit weiter gelaufen. Irgendwann sei die Geburt schließlich mit der Saugglocke beendet worden. Nach einem so langen Einsatz von Oxytocin kämen verstärkte Blutungen sehr häufig vor. Für die Blutung sei auch von Bedeutung, dass die Gebärende einen großen mediolateralen Dammschnitt erhalten habe und der Kristeller-Handgriff angewandt worden sei: »Da wird von oben mit dem Unterarm auf das Kind gedrückt und einer zieht unten mit der Saugglocke. Das ist nicht schön.« Der Handgriff sei mehr oder weniger untersagt, erläutert die Hebamme.</p>



<p>Während die Schwangere ihr das alles am Telefon erzählt habe, habe sie geweint und gesagt, die Geburt sei total schlimm gewesen. Für sie sei klar, dass diesmal nichts anderes als eine Hausgeburt in Frage käme. Die Hebamme habe der Anruferin geraten, das Erlebnis mit einer Trauma-Therapeutin zu bearbeiten und ihr auch direkt den Kontakt zu einer geeigneten Therapeutin geschickt. Sie habe sich dann verabschiedet: »Ich bin gleich im Flugzeug und melde mich, wenn ich zurück bin.«</p>



<p>Nach dem Urlaub habe sie die Schwangere betreut und entsprechend den Empfehlungen der Mutterschaftsrichtlinien regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt, 14 insgesamt – sowie elf telefonische Beratungen und zusätzlich ein Aufklärungsgespräch über die Hausgeburt Anfang August.</p>



<p>Die beiden Frauen hätten vorher jahrelang vergeblich versucht, über eine Spermaspende schwanger zu werden. Schließlich hätten sie sich bei beiden Schwangerschaften für einen Embryotransfer in Tschechien entschieden. Die Kontakte zur behandelnden Frauenärztin seien reduzierter gewesen, weil die Schwangere sich nicht den kritischen Diskussionen über eine Hausgeburt hatte aussetzen wollen. Es habe aber mehrere Ultraschalluntersuchungen bei zwei weiteren Frauenärztinnen gegeben. Im April seien die Schwangere und ihre Frau an Corona erkrankt, hätten das aber gut überstanden. Die Hebamme beschreibt ausführlich die Zeit der Schwangerschaftsvorsorge. Die Schwangerschaft sei problemlos verlaufen, das Kind habe sich gut entwickelt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>»Ich hatte keinen Abstand«</title>
		<link>https://viktoria11.de/ich-hatte-keinen-abstand/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[nikolaus]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Dec 2023 13:36:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Einer Hebamme wird die fahrlässige Tötung einer Mutter zur Last gelegt, die am Tag nach der zunächst geglückten Hausgeburt im Krankenhaus an einem Multiorganversagen gestorben war. Vor Gericht sagen als Zeuginnen zwei Freundinnen des Elternpaares aus. Eine von ihnen ist ausgebildete Notärztin, war bei der Geburt aber als Privatperson dabei. Am 1. September wurde am<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/ich-hatte-keinen-abstand/"><span class="screen-reader-text">"»Ich hatte keinen Abstand«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><em>Einer Hebamme wird die fahrlässige Tötung einer Mutter zur Last gelegt, die am Tag nach der zunächst geglückten Hausgeburt im Krankenhaus an einem Multiorganversagen gestorben war. Vor Gericht sagen als Zeuginnen zwei Freundinnen des Elternpaares aus. Eine von ihnen ist ausgebildete Notärztin, war bei der Geburt aber als Privatperson dabei.</em></p>



<p>Am 1. September wurde am Landgericht Bochum der Strafprozess gegen eine 60-jährige freiberufliche Hebamme wegen fahrlässiger Tötung am fünften Verhandlungstag überraschend eingestellt – gegen die Zahlung von 12.000 Euro an den Bochumer Kinderschutzbund. Die Staatsanwaltschaft hatte der Hebamme zur Last gelegt, verantwortlich für den Tod einer Mutter zu sein. Die 45-jährige Zweitpara hatte am 10. September 2020 um 6.24 Uhr bei einer zunächst physiologisch verlaufenen Hausgeburt ihren gesunden Sohn zur Welt gebracht. Später bekam sie zunehmende Kreislaufprobleme, die sich dramatisch ausweiteten bis hin zu einem Herzstillstand. Um 7.39 Uhr war der Rettungsdienst eingetroffen und sie war unter Reanimation in die Klinik verlegt worden. Dort wurde die Plazenta manuell gelöst. Die frisch Entbundene hatte dann am Vormittag massive atonische Nachblutungen mit Gerinnungsstörungen entwickelt, die auch mit zahlreichen Interventionen wie einer Hysterektomie nicht zu beherrschen gewesen waren. Am 11. September, etwa 20 Stunden nach der Geburt, war sie an einem Multiorganversagen verstorben.</p>



<p>Am ersten Verhandlungstag war die Anklageschrift von Staatsanwalt Jens Cieslak verlesen und als erste Zeugin die Witwe der verstorbenen Mutter vernommen worden, eine Notärztin und Anästhesistin in Facharztausbildung. Sie war als Nebenklägerin am Prozess beteiligt, auch im Namen ihrer beiden Kinder. Das Gericht hatte ihr als Beistand einen Rechtsanwalt zur Seite gestellt. Die 55-jährige hatte Selbstvorwürfe geäußert, nicht früher ein Rettungsteam gerufen zu haben – insbesondere während der offensiven Befragung durch Strafverteidiger Armin-Octavian Hirschmüller. Ihre Partnerin hatte nach einer traumatischen ersten Geburt die Klinik vehement abgelehnt und unbedingt eine Hausgeburt angestrebt (siehe Teil 1, DHZ 10/2023).</p>



<p>Die Patentante der ersten Tochter<br>Nachdem die angeklagte Hebamme der Witwe in persönlichen Worten ihr Mitgefühl ausgesprochen hatte, spricht der Vorsitzende Richter Große Feldhaus sie an: Die Kammer habe ihr genau zugehört und sich Notizen gemacht, was sie zur Zeugin gesagt habe. »Sie gestehen keine Schuld ein?« »Nein«, antwortet die Hebamme.</p>



<p>Anschließend wird eine 54-jährige Freundin der später Verstorbenen vernommen. Sie war nach der Geburt aus Berlin angereist, weil die Ehefrau der frisch Entbundenen, die da schon in der Klinik lag, nicht mehr mit der Hebamme habe sprechen wollen: »Ich habe die Kommunikation übernommen.« Sie sei mit der Mutter 18 Jahre befreundet gewesen, Patentante der erstgeborenen Tochter, berichtete sie. In der zweiten Schwangerschaft habe sich ihre Freundin mit der ersten Geburt auseinandergesetzt und sei der Auffassung gewesen, dass die anschließende Blutung in der Klinik durch die tagelange Einleitung ausgelöst worden sei. Deshalb habe sie sich diesmal für eine Hausgeburt entschieden.</p>



<p>Ob sie über die Bedenken der behandelnden Gynäkologin gegen eine Hausgeburt gesprochen hätten, fragt sie der Vorsitzende, die ja aufgrund der ersten Geburt davon abgeraten habe. Nein, nur vom Hörensagen habe sie davon gewusst, die Schwangere habe ihr das nicht gesagt. Sie habe eigene Bedenken gehabt, arbeite als Kinderkrankenschwester auf der Intensivstation: »Ich war der Meinung, dass sie eine Risikoschwangere ist, vom Alter her und nach der atonischen Blutung bei der ersten Geburt.« Die Hebamme habe die Schwangere in ihrem Wunsch bestärkt. Sie selbst habe sie letztlich unterstützt.</p>



<p>Strafverteidiger Hirschmüller hakt später nach: »Sie sind Kinderkrankenschwester, woher wussten Sie, dass es eine atonische Blutung war? War das eine Vermutung?« »Das könnte sein«, antwortet die Zeugin. »Haben Sie sich die Risikofaktoren selbst hergeleitet?«, insistiert der Strafverteidiger? Die Angesprochene bejaht. »Worin bestand das Risiko einer Hausgeburt?«, fragt er nach. »Ich habe eine geteilte Meinung zur Hausgeburt«, bekennt die Zeugin. Wenn eine Hausgeburt »schief gegangen« sei, kämen die Kinder zu ihr auf die Station. »Haben Sie Sorge um das Ungeborene gehabt?«, fragt der Verteidiger. »Um beide«, antwortet sie. »Können Sie beurteilen, was ein Risiko ist oder nicht?« »Nein«, antwortet die Zeugin.</p>



<p>Die Trauzeugin des Paares<br>Nach der Mittagspause wird eine 58-jährige Zeugin vernommen, wie die Witwe ebenfalls ausgebildete Notärztin, die privat bei der Hausgeburt dabei gewesen war. Der Vorsitzende Richter beginnt: »Was haben Sie mit den Eheleuten zu tun?« Sie sei mit der Partnerin der verstorbenen Mutter befreundet, mit der sie 2015 zusammengearbeitet habe. In der zweiten Hälfte 2017 habe sie deren Lebensgefährtin näher kennengelernt, als diese mit dem ersten Kind schwanger war. Sie sei Trauzeugin des Paares gewesen und später Patin der Tochter geworden. »Sind Sie Fachärztin?«, fragt der Vorsitzende. »In der Facharztausbildung«, antwortet sie. Sie arbeite in der Intensivmedizin. Vorher sei sie Anästhesie­schwester gewesen.</p>



<p>Zum Verlauf der ersten Geburt habe sie keine besondere Erinnerung – die Freundin habe dabei relativ viel Blut verloren, sei ein paar Tage später wieder zu Hause gewesen. Man habe nicht viel über diese Geburt gesprochen. Ob sie psychisch angeschlagen gewesen war, sei ihr nicht aufgefallen. Sie habe gewusst, dass sie sich diesmal eine Hausgeburt gewünscht und sich mit einer Hypnobirthing-CD vorbereitet habe: »Ich kannte das nicht.«</p>



<p>Sie habe die zweidreiviertel Jahre alte Tochter des Paares während der Hausgeburt hüten sollen, sei aber nicht in den Kreis um die Geburt einbezogen gewesen. Als sie im Raum war, habe sie versucht, nicht zu stören. Die Gebärende habe sie gebeten, viele Fotos zu machen. Als das Kind geboren war, habe zunächst alles gut ausgesehen: »Dem Kind ging es gut, ihr ging es gut.« Die hinzugeholte erstgeborene Tochter sei eingeschüchtert und berührt gewesen. Da habe die Hebamme vorgeschlagen, raus auf die Dachterrasse zu gehen und die Familie in Ruhe zu lassen. Als die beiden nach wenigen Minuten wieder hereingekommen seien, habe sie gedacht, die Freundin müsse nun raus aus dem Wasser. Die Hebamme habe auch gleich gesagt: »Jetzt komm mal aus dem Pool.« Die Mutter habe es versucht – sei aber zusammengesackt. Sie und die Ehefrau hätten ihr rausgeholfen, die Hebamme habe das noch angenabelte Kind genommen.</p>



<p>Die Frage nach dem Notruf<br>Die Zeugin habe der Mutter Traubenzucker zu trinken gegeben und gefragt, ob sie den Notarzt holen solle. Sowohl die Mutter als auch die Hebamme hätten gesagt: »Nein.« Sie hätten die Freundin, die zunächst kurz auf dem Fußboden lag, dann auf eine Matratze umgelagert, Oberkörper hoch, Beine hoch. Ihr sei klar gewesen: »Sie muss Volumen haben.« Weil die Partnerin, ebenfalls eine Notärztin, gezittert habe, habe sie es übernommen, einen venösen Zugang zu legen und Jonosteril zügig reinlaufen zu lassen. »Die Hebamme hat dazu gesagt, ›Na wenn du meinst‹. Sie schien zu denken, das ist nicht indiziert.«</p>



<p>Das Kind sei abgenabelt worden. Die Ehefrau habe dann noch einmal wegen des Notarztes gefragt. Doch die Hebamme habe das wieder abgelehnt und dann mit Zustimmung der Mutter Kontraktionsmittel gegeben, die Gebärmutter getastet und gesagt: »Der Uterus ist fest.« »Sie war noch orientiert?«, fragt der Vorsitzende wegen der Zustimmung zum Medikament. »Dafür hat es gereicht, auch für ein Nein zum Arzt. Inwieweit sie noch genau orientiert war, weiß ich nicht«, schätzt die Zeugin.</p>



<p>Der Mutter sei es schließlich noch schlechter gegangen. Ihre Ehefrau habe dann entschieden: »Jetzt ruf ich den Notarzt.« Die Hebamme habe zu dem Zeitpunkt keine Einwände gehabt. Weiter schildert die Zeugin: »Direkt nach dem Anruf war der Beginn der Reanimation.« Sie hätten die bewusstlose Freundin mit dem Tuch, in dem sie lag, von der Matratze auf den Boden gezogen, sie habe mit Herz-Druck-Massage reanimiert. Die Hebamme habe eine Atemspende gegeben. »Ein Zyklus ist – man zählt bis 30, dann kommt eine Atemspende.« Kurz danach sei das Rettungsteam eingetroffen und habe übernommen.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="694" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_5-1024x694.jpg" alt="" class="wp-image-4576" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_5-1024x694.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_5-300x203.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_5-768x521.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_5-1536x1041.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_5-2048x1389.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_5-1568x1063.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Der Staatsanwalt wirft der angeklagten Hebamme vor, Schuld am Tod einer Mutter zu sein.
Illustration: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Die Co-Mutter habe dann ihre Tochter in die Kita gebracht. Bis sie wieder zurückgekommen sei, sei ihre Partnerin ins Krankenhaus gebracht worden. Der Vorsitzende ergänzt mit Blick in die Unterlagen, die Rettungskräfte hätten sie unter Beatmung aus dem vierten Stock abtransportiert. Er fragt, ob es Gespräche gegeben habe mit der Hebamme und der Partnerin? Die Zeugin habe zunächst blitzartig versucht, alles aufzuräumen: »Auch wenn es nicht viel Unordnung ist, sieht es bedrohlich aus«, schildert sie den Zustand des Geburtszimmers. Ob sie den Pool ausgeleert habe, fragt der Vorsitzende. »Mit der Pumpe«, antwortet sie, zum Schluss habe sie Blutkoagel mit der Hand aus dem Pool geholt, die mit dem Schlauch nicht abgepumpt worden seien – eine Müslischale voll und noch etwas mehr. Der Vorsitzende fragt nach Blut auf dem Fußboden. »Dort war ein größerer Fleck, keine gravierende Menge, auch nicht auf der Matratze«, erinnert sie sich. Aber das Wasser im Pool habe gewirkt, als sei darin viel Blut gewesen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Reanimation</h2>



<p>Nachmittags habe sie gemeinsam mit der Hebamme ein Gedächtnisprotokoll angefertigt. Die Karte mit der Dokumentation der Hebamme lag auf dem Tisch. Zusammen hätten sie die Zeiten rekonstruiert, auch anhand der Zeitangaben zu den Fotos und Videos in ihrer Kamera.</p>



<p>Am nächsten und übernächsten Tag habe sie noch ein weiteres handschriftliches Protokoll erstellt. »Haben sie es nochmal durchgelesen, sehen Sie das heute anders?«, fragt der Vorsitzende Richter. »Was da steht, weiß ich alles noch«, bekräftigt die Zeugin. Dazu kämen noch die Fotos. Warum sie ihr Protokoll am 11. und 12. September so detailliert angefertigt habe, fragt der Vorsitzende Richter Große Feldhaus. Das sei üblich in der medizinischen Situation. »Es geht schnell, dass man sich nicht mehr erinnern kann. Ich habe in der Pflege und als Ärztin gelernt, zu dokumentieren«, erläutert die Anästhesistin. »Eigentlich war es eine schöne Geburt«, setzt sie hinzu.</p>



<p>Der Richter fragt noch nach Details aus ihrem Protokoll. Die Zeugin erinnert sich an das sehr blasse Gesicht der Mutter, die Lippen seien weiß gewesen, die Zunge bleich, als sie aus dem Pool geholt worden sei. Der Vorsitzende erwähnt die körperliche Unruhe, die Hebamme habe einen Blutdruck von 100/60 RR gemessen. »Ich habe femoral getastet, der Puls war noch gut zu tasten. Bradykard war sie nicht, eher tachykard.« »Hier steht ›Pupille mittelweit‹«. »Ich habe ihr direkt in die Augen geschaut«, beschreibt die Zeugin.</p>



<p>Richter Große Feldhaus möchte genauer wissen, was unter »unruhig« zu verstehen ist. »Sie hat sich immer wieder bewegt, hatte eine sehr schnelle Atmung«, schildert die Ärztin. Sie hätten sie deshalb in eine Tüte atmen lassen. Sie habe auch immer wieder Abwehrbewegungen gemacht, keine gezielten Bewegungen, habe versucht, hochzukommen und habe ihre Frau angeschaut. Schließlich habe sie weder Atmung noch Herzschlag gehabt.</p>



<p>Das sei wohl der Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit gewesen, fragt der Vorsitzende Richter mit Blick in die Unterlagen nach. Die Hebamme habe eine Atemspende gegeben. »Ohne Tubus oder etwas dazwischen?«, möchte er wissen. Die Atemspende der Hebamme sei ungerichtet gewesen, schildert die Ärztin. Einen Laryx-Tubus für die Beatmung hätten sie nicht einführen können, weil der verkrampfte Kiefer sich nicht habe öffnen lassen. Sie habe die Kardiopulmonale Reanimation durchgeführt.</p>



<p>Nach etwa zehn Reanimationszyklen seien der Notarzt und die Rettungsassistenten da gewesen und hätten übernommen. Sie hätten ein mechanisches Kardiokompressionsgerät mitgebracht, mit dem man auch »schocken« könne. Beim Anlegen der Paddles auf der Haut sei auf dem Monitor eine Nulllinie zu sehen gewesen, dann die Rückkehr des Spontankreislaufs mit einer Herzfrequenz von 200. Ob vor Ort ein Elektroschock verabreicht worden sei, fragt der Vorsitzende. »Bei einer Nulllinie macht man das nicht«, erläutert die Ärztin, »nur bei Kammerflimmern.«</p>



<p>Der Vorsitzende fragt nach weiteren Erinnerungen. Sie sei beeindruckt gewesen, dass die Hebamme nicht reagiert habe: » … dass man seine Notfälle erkennen und handeln muss.« Der Vorsitzende Richter sagt zu der Zeugin: »Dass wir uns einig sind, das ist eine Wertung.« »Ja«, entgegnet die Ärztin: »Das ist eine Wertung.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Verteidigung stellt Fragen</h2>



<p>Die Befragung durch die Verteidigung folgt sehr ausführlich. Strafverteidiger Hirschmüller lässt sich mit der Formulierung seiner Fragen teilweise viel Zeit, denkt zwischendurch lange nach, formuliert neu. Manchmal unterbricht der Vorsitzende Richter ihn ungeduldig, das sei bereits gefragt worden. Der Verteidiger lässt sich dadurch nicht beirren, fragt dann noch einmal mit anderem Fokus.</p>



<p>Als erstes interessiert ihn der zeitliche Ablauf. Die Mutter sei zunächst aus dem Pool gekommen, im Bett gelagert worden und habe Traubenzucker erhalten. Das sei gegen 6.50 Uhr gewesen. »Hatten Sie den Eindruck, dass ein Notfall vorlag?« »Erst fand ich das normal. Nachdem es nicht besser wurde, dachte ich, das geht nicht in Ordnung«, schildert die Ärztin. »Gingen Sie von einem Notfall aus?«, präzisiert Hirschmüller. Sie habe sich auf die Hebamme verlassen. »Hätten Sie sonst andere Maßnahmen ergriffen?«, hakt er nach. »Ja!«, antwortet die Zeugin.</p>



<p>Der Strafverteidiger zitiert den zeitlichen Ablauf, den die Zeugin gemeinsam mit der Hebamme nach der Geburt rekonstruiert hatte: »6.43 Uhr war die Order, den Pool zu verlassen, der Blutdruck von RR 100/60 war 7.05 Uhr gemessen worden. Der venöse Zugang wurde 7.10 Uhr gelegt … Wie war der Allgemeinzustand nach einem Liter Jonosteril?«, fragt er. »Besser«, antwortet die Zeugin. »Sie haben den Notruf abgesetzt, als die zweite Flasche durchlief?« Die Ärztin antwortet: »Es wurde zwischendurch etwas besser, das ließ danach wieder nach. Man kann kein Blut ersetzen mit Jono.« »Wollten Sie Blut ersetzen?«, erkundigt sich Hirschmüller, und ob sie der Auffassung gewesen sei, dass die Mutter einen erheblichen Blutverlust erlitten habe. »Es ging ihr zunehmend schlecht, bis hin zum Kreislaufversagen«, beschreibt sie. »Haben Sie das auf die Aufregung zurückgeführt?« »Eine Zeit lang ja. Irgendwann nicht mehr – nachdem sie in die Tüte atmen musste«, bekennt die Zeugin.</p>



<p>»Irgendwann sieht sie rosiger aus«, entnimmt Hirschmüller ihrem Erinnerungsprotokoll. »Sind Sie denn vom Notfall ausgegangen?« »Ja«, ist die Antwort. »Die Frau hatte nach einem Liter Jonosteril einen verbesserten Allgemeinzustand«, konstatiert Hirschmüller. Die Ärztin erläutert, man habe gehofft, dass es ein Kreislaufgeschehen post partum sei, das sich wieder stabilisiere. »Haben Sie sich mit Ihrer Freundin und Kollegin über den Allgemeinzustand ausgetauscht?«, fragt der Verteidiger. »Ja, als sie auf dem Boden lag, ganz kurz – wieso atmet sie so schnell, kurze Statements«, schildert die Ärztin. »Bezog sich der Austausch auf die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Stabilisierung des Kreislaufsystems?«, will es der Anwalt genauer wissen. »Ja, die Infusionen wirkten, so dass ich dachte, es wird besser. Es wirkte dann doch nicht.« Hirschmüller stellt fest: »Ein Auf und Ab im Rahmen des Allgemeinzustandes.« »Eigentlich abwärts, nicht ein normales Niveau«, schätzt die Zeugin im Nachhinein ein. »Ein kontinuierliches Abwärts, aber Sie sahen keine Veranlassung, einen Notruf abzusetzen?«, fragt Hirschmüller ungläubig. »Wenn ich nicht privat eingebunden gewesen wäre, hätte ich sofort einen Notruf abgesetzt«, begründet die Ärztin ihr Zögern. »Woran machen Sie das fest?« Als er keine Antwort erhält, fragt der Verteidiger weiter: »Haben Sie Ihre ärztliche Kompetenz an der Garderobe abgegeben?« »Ja, mit Ansage«, erwidert die Angesprochene.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Rollenkonflikt</h2>



<p>Die Gebärende und die Hebamme hätten im Vorfeld klargemacht, dass die Hebamme die Geburt leite: »Das war für mich vorher akzeptabel. Es war nicht an mir, da einzugreifen« »Sind Sie dazu nicht verpflichtet?«, fragt Hirschmüller. »Ja, wenn ich außenstehend wäre. Ich war aber Wahlverwandte«, schildert die Zeugin ihre Situation. Sie habe keinen Abstand gehabt. Wann sie die ärztliche Rolle abgelegt habe und wieso sie dann die Infusionen verabreicht hätte, fragt der Anwalt beharrlich: »Sind Sie partiell in die ärztliche Rolle geschlüpft?« Das klinge für sie zu technisch, entgegnet die Befragte.</p>



<p>»Also bis kurz vor Absetzen des Notrufs sind Sie nicht von einem Notfall ausgegangen«, setzt der Verteidiger noch einmal an. »Nein«, entgegnet die Ärztin, sie habe der Hebamme geglaubt. »Ich hatte keinen Abstand. Das muss ich mir vorwerfen!« Sie habe am Boden daneben gekniet: »Der geliebte Mensch stirbt. Das darf nicht sein, dass man keinen Abstand hat!« »Reicht das als Begründung aus, ein Nähe-Verhältnis? – Also, Sie konnten das nicht einschätzen«, arbeitet der Verteidiger heraus und fragt weiter, ab wann sich das geändert habe. »Spätestens nach der Schocklagerung.« »Sie haben sich von der Hebamme leiten lassen, die Weisungen kamen von der Hebamme?« »Ja.«</p>



<p>Der Strafverteidiger weist darauf hin, in ihrer polizeilichen Vernehmung habe die Witwe ausgesagt, sie selbst habe gesagt, »dass es besser geht. Lass uns noch abwarten.« »Ich kann mich nicht erinnern. Wenn sie es gesagt hat, wird es stimmen«, räumt die Ärztin ein. »War die Reanimation vor oder nach dem Notruf?« »Danach.« »Also dann waren Sie der Auffassung, dass es keine andere Handlungsoption gab?« Die Ärztin schildert: »Bis dahin habe ich gedacht, das darf nicht passieren. Wenn ich als Notärztin gekommen wäre …«</p>



<p>Sehr lange insistiert der Strafverteidiger, um den »Kipppunkt« herauszuarbeiten, wann genau die Zeugin aus ihrer Position als Freundin in ihre Verantwortung als Ärztin in das Geschehnis eingestiegen sei – »egal, wer die Chefin ist«. Ab wann habe sie ihre Einschätzung gebildet, dass ein Notfall vorlag? Was sei der Unterschied zu vorher gewesen und wann sei sie ihrer Einschätzung gefolgt?</p>



<p>Pflichtverteidiger Marcus Bartscht stellt nun ebenfalls eine Frage: »Waren Sie sich mit Ihrer Freundin im Hinblick auf den Notarzt einig?« Er zitiert die Aussage der Witwe, als sie einen Notarzt rufen wollte und schilderte: »Ich fühlte mich hilflos, weil drei gegen mich waren.« »Wenn ich gesagt habe, ›Lass uns nochmal warten,‹ kann sein, dass sie sich gebremst gefühlt hat. Wir sind zwei Ärztinnen«, bekennt die Zeugin. Es sei bitter, emotional eine Riesenfrage: »Warum haben wir uns nicht im Einklang durchgesetzt?«</p>
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		<title>Tod einer Mutter nach der Geburt</title>
		<link>https://viktoria11.de/tod-einer-mutter-nach-der-geburt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Nov 2023 13:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 1. September wurde am Landgericht Bochum der Strafprozess gegen eine freiberufliche Hebamme wegen fahrlässiger Tötung überraschend eingestellt: Mit der Auflage einer Zahlung von 12.000 Euro an den Bochumer Kinderschutzbund wurde das Verfahren beendet. Niemand trage die Schuld am Tod der Frau, hatte der Vorsitzende Richter abschließend festgestellt. Vom Auftakt des Schwurgerichtsprozesses berichten zahlreiche überregionale<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/tod-einer-mutter-nach-der-geburt/"><span class="screen-reader-text">"Tod einer Mutter nach der Geburt"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><em>Am 1. September wurde am Landgericht Bochum der Strafprozess gegen eine freiberufliche Hebamme wegen fahrlässiger Tötung überraschend eingestellt: Mit der Auflage einer Zahlung von 12.000 Euro an den Bochumer Kinderschutzbund wurde das Verfahren beendet. Niemand trage die Schuld am Tod der Frau, hatte der Vorsitzende Richter abschließend festgestellt.</em></p>



<p>Vom Auftakt des Schwurgerichtsprozesses berichten zahlreiche überregionale Zeitungen und Fernsehsender. Der Vorwurf der Anklage: Die 60-jährige Hebamme sei schuldig am Tod einer 45-jährigen Mutter. Im September 2020 hatte die Frau einen gesunden Sohn bei einer Hausgeburt zur Welt gebracht, die zunächst physiologisch verlaufen war. Nach der Geburt hatte sich ihr Zustand verschlechtert und sie war unter Reanimation vom Rettungsdienst in die Klinik verlegt worden. Dort hatte sich nach einiger Zeit eine massive Blutung entwickelt, die nicht zu beherrschen gewesen war. 21 Stunden nach der Geburt ihres Sohnes war die Mutter auf der Intensivstation an einem Multiorganversagen gestorben.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Anklage: Tod eines Menschen verursacht</h2>



<p>Am 7. August beginnt der Prozess unter der Leitung des Vorsitzenden Richters Josef Große Feldhaus am Landgericht Bochum. Die Schwurgerichtskammer besteht neben dem Vorsitzenden aus zwei beisitzenden Richter:innen, einer Frau und einem Mann, sowie aus zwei Schöffinnen. Staatsanwalt Jens Cieslak verliest die Anklageschrift: Die Hebamme wird beschuldigt, zwischen dem 9. und 11. September 2020 »durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht« zu haben. Die Angeklagte habe sich als selbstständige Hebamme Mitte Mai 2020 mit einer Schwangeren »in Verbindung gesetzt«, die im darauffolgenden September die Geburt ihres Kindes erwartet habe. Deren erste Geburt sei drei Jahre zuvor im Krankenhaus von starken Blutungen begleitet gewesen. Weil die Schwangere »gemeint« habe, »schlechte Erfahrungen mit einer klinischen Geburt gemacht zu haben«, habe sie versucht, eine Hebamme zu finden, die ihre Hausgeburt begleitet. Die behandelnde Frauenärztin und eine zunächst angefragte Hebamme hätten dies abgelehnt, die zu erwartende Geburt sei als Risikogeburt gesehen worden: Denn die Schwangere sei 45 Jahre alt gewesen, die Schwangerschaft durch einen Embryonentransfer zustande gekommen, die Mutter von adipöser Statur gewesen und bei ihrer ersten Geburt sei es zu Komplikationen gekommen.</p>



<p>Nach der Spontangeburt eines Jungen im Geburtspool am 10. September um 6.24 Uhr hätten deutlich erkennbare Blutungen eingesetzt. Aufgrund der bekannten Risiken hätte die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber um 6.44 Uhr notärztliche Hilfe herbeiholen müssen. Ab diesem Zeitpunkt sei das Wasser stark rot verfärbt gewesen. Die Entbundene habe schlecht Luft bekommen, was ebenfalls ein Anzeichen für starke Komplikationen sei. Da habe sie bereits zwei Liter Blut verloren gehabt. Pflichtwidrig habe die Angeklagte darauf jedoch nicht reagiert, sondern gewartet, bis um 7.32 Uhr die Ehefrau der Mutter einen Notruf absetzte. Um 7.39 Uhr seien Rettungsfahrzeug und Notarzt eingetroffen. Erst 93 Minuten nachdem ein hämorrhagischer Schock um 6.44 Uhr eingetreten sei, habe die Mutter ins Krankenhaus »verbracht« werden können, wo sie mit schwerster Azidose mit einem pH-Wert unter 6,3 eingetroffen sei, was mit dem Leben bereits nicht mehr vereinbar gewesen sei.</p>



<p>Nachdem die Ärzt:innen in der Klinik die Plazenta entnommen hätten, sei die frisch Entbundene am späten Nachmittag des 10. September auf die Intensivstation einer Klinik höherer Versorgungsstufe verlegt worden. Dort seien ein abdominelles Kompartmentsyndrom, diffuse intraabdominale und retroperitoneale Blutungen bei disseminierter intravasaler Gerinnung sowie eine hämorrhagische Dünndarminfarzierung diagnostiziert worden. Die Blutung habe nicht mehr gestoppt werden können, so dass die Mutter anderntags um 3.23 Uhr an einem Multiorganversagen nach atonischer Blutung verstorben sei.</p>



<p>»Hätte die Angeschuldigte aufgrund der ihr bekannten Risiken bei einer Hausgeburt für das Auftreten einer Blutung ordnungsgemäß vorgesorgt und bei Eintreten der Blutung rechtzeitig ärztliche Hilfe herbeigeholt, wäre das Leben [der Mutter] um eine messbare Spanne verlängert oder aber gar erhalten worden«, resümiert die Anklageschrift.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fünf Verhandlungstage</h2>



<p>In den fünf intensiven und teilweise langen Prozesstagen der Hauptverhandlung werden Zeuginnen und Gutacher:innen zu den genauen Umständen des tragischen Todesfalls vernommen. Im Laufe der Verhandlung kommt beiläufig zur Sprache, dass offenbar bei der Staatsanwaltschaft die Akte mit allen Dokumenten und Behandlungsunterlagen zu diesem Fall verloren gegangen war. Ob sie vollständig wiederhergestellt werden konnte, bleibt offen.</p>



<p>In der Rekonstruktion des komplexen Geschehens werden die Emotionen und Belastungen der Beteiligten spürbar und widersprüchliche Beurteilungen sichtbar. Es geht um Schuldzuschreibungen und auch Selbstvorwürfe, dass der Rettungsdienst im Rückblick spät gerufen wurde. Die Mutter hatte das wiederholt abgelehnt, selbst als sie sich nicht mehr wohlgefühlt hatte.</p>



<p>Zentrales Thema ist die Wahrnehmung und Schätzung, wie viel Blut die später Verstorbene zu Hause verloren gehabt haben könnte – vor allem im Wasser des Geburtspools. Die betreuende Hebamme gibt an, die Menge sei normal gewesen. Später, nachdem die Mutter auf eine Matratze umgelagert worden sei, habe sie nicht nennenswert geblutet. Der Uterus sei kontrahiert gewesen und auch beim Transport in die Klinik habe der Rettungsdienst keine Blutung dokumentiert. Die beiden bei der Geburt anwesenden Zeuginnen erinnern sich an das rot gefärbte Wasser etliche Minuten nach der Geburt. Eine von ihnen hat das Bild vor Augen, wie beim Abpumpen des Wassers am Boden des Geburtspools Blutkoagel auftauchten, etwa eine Müslischale voll.</p>



<p>Bemerkenswert ist, wie die geburtshilfliche Gutachterin den Blutverlust beziffert und beurteilt. Mit Hilfe eines Laienfotos ohne definierte Farbscala schließt sie aus der Färbung des Wassers im Geburtspool auf die Blutmenge. Sie errechnet den Blutverlust bis zur Verlegung nach einer Formel anhand des Hb-Wertes beim Eintreffen in der Klinik und des Gewichts der Verstorbenen, das im Obduktionsprotokoll mit 100 kg angegeben ist. Inwieweit die Menge der zahlreichen Infusionen die Blutmenge verdünnt und damit Einfluss auf den Hb-Wert gehabt haben könnte, bezieht sie nicht ein. Sie schätzt, die Frau habe bis zum Eintreffen in die Klinik drei bis vier Liter Blut verloren.</p>



<p>Zum Körpergewicht sagt dagegen die Witwe aus, ihre Partnerin sei nicht übergewichtig gewesen – bei einer Größe von 173 cm sei sie mit etwa 70 kg in die Schwangerschaft gestartet und habe 12 kg zugenommen. Den Mutterpass zu beiden Schwangerschaften hatte die Frauenärztin für ihr Gutachten nicht angefordert.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hausgeburt nach Trauma</h2>



<p>Bei allem, was zur Vorgeschichte der Verstorbenen zutage tritt, erkennt man die Not einer schwangeren Frau nach einer traumatischen Erstgeburt. In der Klinik musste sie damals offenbar Interventionen ohne ihre Einwilligung durchstehen. Ihre Erlebnisse wurden anschließend nicht bearbeitet. Für ihre nächste Geburt hatte sie eine ähnliche Erfahrung unter allen Umständen vermeiden wollen. Ihre Ängste, die durch die Aussagen aller Zeuginnen bei den Vernehmungen zur Sprache kommen, waren offenbar so belastend und bedrohlich gewesen, dass sie sich vehement gegen die vermehrte Risikoaufklärung und alle Einwände gegen ihre Entscheidung zur Hausgeburt wehrte – auch ihrer Ehefrau gegenüber.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img decoding="async" width="1024" height="763" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_2-1024x763.jpg" alt="" class="wp-image-4566" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_2-1024x763.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_2-300x224.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_2-768x572.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_2-1536x1145.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_2-2048x1526.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/10/Prozess2023_2-1568x1169.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Ein Videojournalist des WDR, im Hintergrund der Staatsanwalt. Illustration: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Als Zeuginnen werden befragt: die Witwe der verstorbenen Mutter, die als ausgebildete Notfallärztin auf der Intensivstation einer Klinik ihre Facharztausbildung zur Anästhesistin absolvierte und mehrere Jahre als Notärztin im Rettungsdienst eingesetzt war, daneben eine Freundin, ebenfalls Ärztin, in fortgeschrittener Facharztausbildung zur Anästhesistin. Beide waren bei der Geburt dabei und Teil des dramatischen Geschehens. Die beiden Anästhesistinnen betonen die private Natur ihrer Anwesenheit – als Ehepartnerin und als Freundin der Familie. Sie hätten sich nicht als Ärztinnen zuständig gefühlt, die Verantwortung habe vollständig bei der Hebamme gelegen.</p>



<p>Eine weitere Zeugin, eine Kinderkrankenschwester aus Berlin, war nach der Geburt und Verlegung der Mutter angereist, um sich um die dreijährige Tochter zu kümmern. Sie war von der Ehefrau gebeten worden, den weiteren Kontakt mit der Hebamme zu halten, wozu sie sich selbst in der belasteten Situation nicht imstande gesehen hatte. Die Witwe hatte seit der Geburt den Kontakt mit der Hebamme abgebrochen, was diese respektiert hatte.</p>



<p>Auch zwei Polizeikommissarinnen, die die Hebamme mit Videoaufzeichnung vernommen hatten, werden als Zeuginnen befragt. Außerdem zwei Frauenärztinnen, die die Mutter in der Schwangerschaft betreut und eindringlich vor einer Hausgeburt gewarnt hatten, sowie die freiberufliche Hebamme, die die Frau in der ersten Schwangerschaft und im Wochenbett betreut hatte, die aber die Betreuung dieser Geburt als Hausgeburt nicht hatte übernehmen wollen.</p>



<p>Drei Gutachter:innen erläutern ihre fachlichen Untersuchungen und Beurteilungen: Prof. Dr. Andrea Tannapfel, Leiterin des Instituts für Pathologie der Ruhr-Universität, hatte die Plazenta und später den Uterus der Verstorbenen untersucht. Dr. Christine Nübel, Chefärztin der Frauenstation im St. Josef-Stift Delmenhorst, hatte den Fall aus geburtsmedizinischer Perspektive zu begutachten. Und Dr. Kurt Trübner vom Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Essen hatte die Obduktion des Leichnams der verstorbenen Mutter vorgenommen.</p>



<p>Schließlich wird auch die Videoaufzeichnung der etwa eineinhalbstündigen polizeilichen Vernehmung der Angeklagten gezeigt. So werden die Betreuung der Frau und der Verlauf der Geburt aus ihrer Perspektive deutlich, obwohl sie während des Verfahrens grundsätzlich nichts zur Sache aussagt. Vor Gericht stehen ihr der Pflichtverteidiger Marcus Bartscht sowie Strafverteidiger Armin-Octavian Hirschmüller zur Seite.</p>



<p>Auch ein Video und Fotos von der Geburt werden im engeren Kreis der direkten Prozessbeteiligten gezeigt. Ein weiteres Video, das die Hebamme auf Wunsch des Paares vom Verlauf der Geburt bis zur Verlegung mit ihrer Videokamera auf Stativ aufgezeichnet und auf einer Datenkarte an die Witwe übergeben hatte, wird mehrmals während der Verhandlung erwähnt. Obwohl es zur Verschlechterung des Zustands der Mutter nach der Geburt widersprüchliche Aussagen gibt, bezieht das Gericht dieses Beweismittel nicht ein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Witwe wird vernommen</h2>



<p>Als erste Zeugin wird die 55-jährige Witwe der verstorbenen Mutter vernommen, die auch im Namen der beiden gemeinsamen Kinder als Nebenklägerin am Prozess teilnimmt. Der Vorsitzende möchte Genaueres zur Vorgeschichte der Schwangerschaften und der ersten Geburt erfahren. Es habe zwei Operationen zur Behandlung einer Endometriose gegeben, berichtet die Ehefrau. Sie schildert die erste Geburt 2017, als ihre Frau die Tochter unter schwierigen Bedingungen im Krankenhaus zur Welt gebracht habe. Auch damals sei eine Hausgeburt geplant gewesen. Wegen Terminüberschreitung habe die betreuende Hebamme die Schwangere an die Klinik übergeleitet. »Es war eine Einleitung gegen ihren Willen – eine sehr, sehr lange Geburt«, schildert die Witwe die Strapazen ihrer Partnerin. Der Muttermund habe sich geöffnet und wieder geschlossen, sie habe viele Hebammenwechsel miterlebt und eine PDA erhalten.</p>



<p>Der Vorsitzende fragt nach Komplikationen. Die Geburt sei mit einer Vakuumextraktion beendet worden, danach habe ihre Frau viel Blut verloren, eine Kürettage sei durchgeführt worden. »Gab es weitere Komplikationen – beispielsweise eine atonische Blutung?«, fragt der Vorsitzende. »Vor Ort fiel das Wort nicht«, erinnert sich die Zeugin. Ob eine Placenta accreta eine Rolle gespielt habe? Aus eigener Erinnerung wisse sie das nicht, antwortet die Witwe.</p>



<p>»Wie war die Zeit nach der Geburt?«, fragt Richter Große Feldhaus. »Sie war erschöpft, psychisch nicht belastbar und wollte nicht darüber sprechen. Das führte zu Konflikten, dass nicht darüber gesprochen werden konnte«, berichtet die Zeugin. »Meine Frau dachte: ›Das wäre nicht passiert, wenn ich nicht in der Klinik gewesen wäre.‹ Schuld hatte die Klinik.« Auf die Frage des Vorsitzenden: »Sind Sie eher schulmedizinisch ausgerichtet?«, bekennt sie: »Ich bin der Meinung, dass die Klinik nicht für alle Frauen richtig ist, meine Frau gehörte sicher dazu.« »Schon bei der ersten Geburt?«, hakt der Richter nach. »Da noch nicht«, erwidert sie.</p>



<p>»Die Hausgeburt stand im Raum beim zweiten Kind?«, fragt er. »Ja«, bestätigt die Witwe. Sie könne sich nicht erinnern, dass es in der zweiten Schwangerschaft Probleme gegeben habe. Die betreuende Gynäkologin habe aber jedes Mal von einer Hausgeburt abgeraten, so dass ihre Frau schließlich nicht mehr zu ihr gehen wollte. »Haben Sie darüber gesprochen?« »Wir haben teilweise gestritten, so dass wir schließlich gar nicht mehr darüber geredet haben. Sie wollte vaginal gebären und hatte sich entmündigt gefühlt. Dem wollte sie sich nicht wieder aussetzen.« Hinzu seien die Auswirkungen der Corona-Pandemie gekommen: Mit Maske zu gebären sei für ihre Frau ein No-Go gewesen und auch, dass sie als Partnerin bei der Geburt eventuell nicht hätte dabei sein dürfen. Der Richter erkundigt sich nach den Inhalten der Streits. »Meine Frau hat gesagt, entweder gehst du die Hausgeburt so mit, wie ich es wünsche, oder ich suche jemand anderes. Da habe ich aufgegeben und mich zurückgenommen.« Wenn Risiken angesprochen worden seien, habe ihre Frau gesagt: »Das will ich nicht hören«, sie mache die Geburt mit ihrer Hebamme. Mit einem Hypnobirthing-Kurs als App habe sie sich darauf vorbereitet.</p>



<p>»Hatte Ihre Frau ein erhebliches Körpergewicht?«, erkundigt sich der Vorsitzende. Nein, ihre Frau sei mit einem normalen Gewicht in die Schwangerschaft gestartet und habe 12 kg zugenommen. »100 Kilogramm geistert in den Unterlagen herum. Das ist sicher falsch«, resümiert der Vorsitzende und fragt weiter zum Geburtsbeginn. »Ich sollte untersuchen«, schildert die Zeugin. Obwohl sie keine Gynäkologin sei, habe sie festgestellt, dass sich die Cervix öffnete. Sie habe die Hebamme anrufen wollen, aber ihre Frau habe damit noch warten wollen. Schließlich sei die Hebamme gerufen worden und als sie da war, habe man den Geburtspool aufgepumpt. Auch eine Freundin sei gekommen, ebenfalls eine Ärztin, die sich um die dreijährige Tochter kümmern sollte. Sie selbst sei innerlich auf eine Geburtsdauer von zwei bis vier Stunden eingestellt gewesen, es habe aber länger gedauert. Auch die Gebärende sei nervöser geworden, weil es weh tat, sie habe Rückenschmerzen gehabt. Die Hebamme habe das nicht besorgniserregend gefunden und ihr Mut zugesprochen. Der Richter fragt die Witwe, ob sie die Hausgeburt durchgängig abgelehnt habe oder ob es auch gute Phasen gegeben habe. Bis zur Geburt habe sie die Hausgeburt weiterhin abgelehnt, war besorgt, habe das aber nicht gesagt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein tragischer Verlauf</h2>



<p>Um 6.24 Uhr sei der Sohn geboren. Sie habe dann seine Schwester dazu geholt. »Meine Frau war glücklich, saß im Pool mit dem Kleinen auf dem Arm und hatte ihn angelegt.« Seine Nabelschnur sei kurz gewesen. Die Hebamme und die Freundin hätten gesagt: »Wir lassen euch mal kurz allein als Familie.« Als sie dann auf der Toilette gewesen sei, sei das Wasser im Pool anschließend rot gewesen. Sie und die Freundin hätten der Mutter geholfen, sich aus dem Pool auf eine Matratze umzulagern, weil sie nicht allein habe stehen können. Die Hebamme habe das Kind gehalten.</p>



<p>Der Notarzt habe später eine schnippische Bemerkung gemacht, erinnert sie sich – weil sie den Willen ihrer Frau so lange respektiert habe. Die Mutter sei zunehmend »schockig« geworden, konnte nicht mehr stehen und sei blass gewesen. Sie sei wütend über das Verhalten der anderen gewesen, die den Rettungsdienst nicht rufen wollten – drei, die Nein sagen. Sie habe keinen Streit, keine Eskalation gewollt. So habe die Co-Mutter die Tochter noch mal ins Bett gebracht. »Mir gingen viele Sachen durch den Kopf«, erzählt sie und habe da beschlossen, dass nun ein Zugang gelegt werden müsse.</p>



<p>Ihre Freundin habe der Mutter den Zugang gelegt und sie hätten zwei Liter »Jono« infundiert, um den Kreislauf zu stabilisieren, nachdem ihre Frau kollabiert war. »Isotonische Kochsalzlösung«, bemerkt der Vorsitzende. Die Hebamme habe Cytotec verabreicht. Den Blutdruck zu messen, sei ihr und ihrer Freundin nicht gelungen. Die Hebamme habe am Arm auf der anderen Seite RR 100/60 mm gemessen. »Das kann nicht sein«, meint sie. Ob sie einen Schmerzreiz gesetzt habe, fragt der Richter. Nein, sagt die Zeugin. Die Pupillen seien weit gestellt gewesen. »Hat sich der Zustand gebessert?«, fragt der Vorsitzende. »Ich kann über den Zustand nichts sagen, ich war auf der Suche nach Medikamenten. Als ich zurückkam, hatte sie Schnappatmung«, schildert sie die zugespitzte Situation, als ihre Freundin die inzwischen Bewusstlose mit Herzdruckmassage und Beatmung reanimiert habe. Schließlich sei der Rettungsdienst da gewesen, habe die Reanimation sofort übernommen und ihre Frau verkabelt, die unterdessen einen Herzstillstand gehabt hatte. »Der Herzschlag war dann regelmäßig, tachycard – es hörte sich an, als sei das Herz hohl, ich habe so was noch nie gehört.« Dann sei ihre Frau abtransportiert worden.</p>



<p>Nun ist die Befragung auch für die beisitzenden Richter:innen, den Staatsanwalt und die Verteidigung geöffnet. Rechtsanwalt Hirschmüller fordert die Zeugin mit seinen insistierenden Fragen. Ein Beispiel aus dem Dialog zwischen Strafverteidiger und der Witwe: »Woran machen Sie fest, dass es viel Blut gewesen war?« Sie habe im Wasser große Koagel gesehen. Die 400 Liter Wasser im Geburtspool seien rot gewesen. Ihre Frau sei blass gewesen und habe nicht mehr stehen können, erläutert die Befragte. »Sie haben angegeben, dass Sie mehrfach einen Notarzt rufen wollten. Wann war das?« »Zwischen 6.45 und 6.47 Uhr, als meine Frau aus dem Pool gekommen war.« »Gingen Sie zu dem Zeitpunkt davon aus, dass es ein Notfall war?« »Ich ging davon aus, dass die Situation nicht gut war und zu Hause zu bleiben nicht mehr richtig war.« »Können Sie einen Notfall erkennen?« »Ja, ich kann einen Notfall erkennen.« »Lag ein Notfall vor?« »Das kann ich nicht mit Ja oder Nein beantworten. Im Rückblick – ja, es war ein Notfall. In der Situation habe ich es als ernste Situation eingeschätzt.« »Warum haben Sie keinen Notarzt gerufen?« »Die Frage stelle ich mir jeden Tag!« Hirschmüller hakt nach: »Sie haben darauf verzichtet, um einen Konflikt zu vermeiden? Ihre Frau war aus Ihrer Sicht in ernster Gefahr, aber um einen Konflikt zu vermeiden, haben Sie auf den Notruf verzichtet?« … »Ihre Frau war klar ansprechbar. Haben Sie ihr gesagt, sie ist in ernsthafter Gefahr?« »Nein, ich konnte es nicht sicher sagen. Ich hatte keine Beweise.« »Hatten Sie ein klares klinisches Bild oder waren Sie unschlüssig?« »Ich war unschlüssig.« »Trifft es zu, dass Sie sich über den Zustand unschlüssig waren?« »Ich war besorgt, dass sie in Gefahr rutscht. Ich habe den Notarzt zu spät gerufen. Damit muss ich leben – ein Leben lang.«</p>



<p>Als die Vernehmung zu Ende ist, wendet der Vorsitzende sich an die Angeklagte, ob sie zur Witwe etwas sagen möchte. Die Hebamme ergreift das Wort: »Ist es in Ordnung für dich, wenn ich dich anspreche und ist das okay, wenn ich weiter »Du« sage?« Als die Angesprochene nickt, fährt sie fort … »Es tut mir unendlich leid, alles was passiert ist! Es ist eine Tragödie, die wird dich und deine Kinder ein Leben lang begleiten. Und sie wird mich ein Leben lang begleiten. Ich kann meine Gefühle als Frau und Mutter genauso wenig in Worte fassen, wie es für dich sein mag. Ich sage das unabhängig von Schuld, es geht mir nicht um Schuld.« Sie drückt ausführlich ihre eigene Bestürzung und ihr Mitgefühl gegenüber der Ehefrau und ihren Kindern aus in sehr persönlichen Worten, von denen etliche Personen im Saal spürbar bewegt sind.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>»Die Klagebereitschaft hat zugenommen«</title>
		<link>https://viktoria11.de/die-klagebereitschaft-hat-zugenommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[nikolaus]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Aug 2023 12:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Ann-Kathrin Hirschmüller und Armin Octavian Hirschmüller]]></category>
		<category><![CDATA[Interview]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Im Gespräch mit den beiden Anwält:innen des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) wird deutlich, dass rechtliche Auseinandersetzungen, an denen Hebammen beteiligt sind, noch zunehmen könnten. Auf der einen Seiten stehen immer häufiger Eltern mit sehr genauen Vorstellungen, bei denen der schicksalhafte Verlauf einer Geburt keine Rolle mehr spielen darf. Auf der anderen Seite steht ein geburtshilfliches System<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/die-klagebereitschaft-hat-zugenommen/"><span class="screen-reader-text">"»Die Klagebereitschaft hat zugenommen«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><em>Im Gespräch mit den beiden Anwält:innen des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) wird deutlich, dass rechtliche Auseinandersetzungen, an denen Hebammen beteiligt sind, noch zunehmen könnten. Auf der einen Seiten stehen immer häufiger Eltern mit sehr genauen Vorstellungen, bei denen der schicksalhafte Verlauf einer Geburt keine Rolle mehr spielen darf. Auf der anderen Seite steht ein geburtshilfliches System an der Grenze der Belastbarkeit. Wie können Hebammen sich absichern, wo können sie rechtliche Unterstützung bekommen?</em></p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Wohin können Eltern sich wenden, wenn sie mit der Behandlung unzufrieden sind – auch wenn kein Schadensfall eingetreten ist?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Wir erleben, dass unzufriedene Eltern sich entweder beim jeweiligen Hebammen-Landesverband beschweren oder beim Gesundheitsamt als Berufsaufsichtsbehörde.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Wie können Hebammen sich gegen unangemessene Beschwerden wehren?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Sie wenden sich an einen Anwalt, die DHV-Mitglieder wenden sich an uns. So etwas kommt häufiger vor.</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Wenn Eltern sich an die Landesverbände wenden, die ja keinen Aufsichtsauftrag haben, ist das ein relativ stumpfes Schwert. Die Hebammen kommen zu uns, wenn sich die Aufsichtsbehörden bei ihnen melden. In der Regel gibt es eine Anhörung der Hebamme. Manche Behörden sind sehr »bürgerfreundlich«, da brauchen die Hebammen Hilfe, um sich angemessen zu wehren und zu Wort zu kommen.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Wir übernehmen das dann. Wir nehmen die Hebammen aus dem Fokus und korrespondieren mit der Berufsaufsicht …</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller:</strong> … damit es keine rechtlichen Sanktionen für die Hebamme nach sich zieht.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Wie lauten beispielsweise Vorwürfe gegen Hebammen?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Wir haben die klassischen Geschichten, dass die Eltern im Nachhinein monieren, ihr Kind sei beispielsweise nicht ordnungsgemäß überwacht worden oder Einzeltätigkeiten im Rahmen der Nachsorge seien nicht beachtet worden, sie hätten keine ordnungsgemäße Stillberatung erhalten. Dann der Datenschutz – die Verletzung der Schweigepflicht, weil die Hebammen teilweise aufgrund des Verdachts der Kindeswohlgefährdung oder dergleichen Meldung machen oder sich mit Ärzt:innen austauschen. In jedem Bundesland sagt die Berufsordnung, was Hebammen eigenverantwortlich ausführen dürfen. Wenn diese Beschwerden kommen, sagt die Behörde, aus unserer Sicht liegt ein Verstoß gegen die Berufsordnung vor. Beispielsweise bei unzureichender Aufklärung oder Nachsorgetätigkeit, wie einer mangelhaften Überwachung des Kindes oder der Mutter.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Sind die Tätigkeitsabläufe so klar definiert, dass die Eltern dann konkret gegen die Hebamme vorgehen?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Ja, die Eltern führen teilweise akribisch Protokoll.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Hat die Hebamme nicht eine Art Therapiefreiheit, wie man das bei Ärzt:innen nennt?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Hebammenbetreuung ist eine bedarfsgerechte Versorgung. Es gibt einen gewissen Standard im Rahmen der Nachsorge, der nicht unterschritten werden darf. Dann stellt sich im Rahmen des jeweiligen Individualbedarfs die Frage für die einzelne Hebamme, ob sie darüber hinausgehende Untersuchungen entweder selbst durchführen oder initiieren muss. Es steht und fällt letztlich mit der Beurteilung, ob die Wochenbettversorgung im Einzelfall dem Standard beziehungsweise dem wissenschaftlichen Stand entsprach – und das natürlich auch bedarfsgerecht. Das ist der Klassiker, was die Kinder betrifft: Einige Kinder schimmern etwas gelb – eine erfahrene Hebamme sagt, wenn das Kind sonst topfit ist, wenn es gut trinkt und gut ausscheidet, wir gucken uns das mal an, ich komme morgen wieder. Die nächste Hebamme sagt, gehen Sie lieber mal zum Kinderarzt und lassen Sie den Bilirubinwert untersuchen! (siehe auch Seite 42) Und eine andere Hebamme sagt, ich komme in drei Tagen wieder. Angenommen, das Kind muss dann in die Klinik, der Bilirubinwert steigt stark an, es geht alles gut. Aber die Eltern beschweren sich dann beim Gesundheitsamt und meinen, da seien die Kontrolle und das Vorgehen völlig unzureichend gewesen, die Hebamme habe das Kind dadurch in Gefahr gebracht.</p>



<p>Oder das Vorgehen bei einer Brustentzündung: Die Hebammen gucken sich das genau an, beraten zum Stillen oder wenden Quarkwickel an. Und dann kommt es doch zu einer pathologischen Entwicklung, zu einer Brustentzündung, gegebenenfalls auch mit Abszess­bildung. Dann kann es sein, dass eine Mutter hinterher sagt: Wie konnte die Hebamme denn bei mir in diesem Zustand nur Quark- und Retterspitz-Umschläge anwenden? Meine Brust war ja schon am Explodieren.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Also ist die Bereitschaft, sich zu beschweren …</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>… die ist gestiegen.</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Die Schweigepflicht war schon immer ein hohes Gut. Damit muss man verantwortungsbewusst umgehen. Das ist einer der Kernvorwürfe der Eltern im Rahmen der Beschwerden an die Berufsaufsicht. Datenschutzverletzungen sind auch ein häufiges Thema.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Welche Vorwürfe gibt es da zum Beispiel?</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Die Weitergabe von Daten an den Kinderarzt ist der Klassiker, die Weitergabe von Daten ans Jugendamt ist sowieso ein Dauerbrenner.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Die Hebamme darf ohne Einverständnis der Eltern nicht Rücksprache halten mit dem Kinderarzt, wenn ihr etwas seltsam vorkommt?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Nein. Es ist eine Frage des Einzelfalls.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Könnte sie das anonym besprechen, nach dem Motto: Ich habe hier einen Fall, da mache ich mir Sorgen?</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Wenn die Hebamme sich Sorgen macht, kann sie natürlich nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz, des sogenannten Kinderschutzgesetztes, KKG, vorgehen. Da gibt es ein Stufenverfahren, in dem genau beschrieben wird, wann sie welche Daten weitergeben darf oder welche Schritte sie gehen muss, um Daten ans Jugendamt weiterzugeben. So kann sie sich auch anonymisiert Hilfe holen bei dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Bei Rücksprache mit dem Pädiater steht ihr die Herausgabe von Daten nur im Notfall zu. Ansonsten braucht sie eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Eltern. Der kollegiale Austausch mit dem Pädiater oder der Pädiaterin ist rechtlich nicht vorgesehen.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Sich durch fachlichen Austausch mit dem Pädiater über das Vorgehen abzusichern, ist für die Hebamme natürlich wichtig. Das kann sie anonym machen – dann ist es keine Datenschutzverletzung und keine Verletzung des KKG. Im Gesetz zur Kooperation im Kinderschutz sind alle Leistungserbringer:innen aufgefordert, eine Kindeswohlgefährdung zu melden, beziehungsweise erst einmal in Stufen vorzugehen. Das sind aber nicht die Klassiker, die zu rechtlichen Problemen führen. Sondern das sind eher Fälle, wo die Hebamme sagt, suchen Sie bitte einen Arzt oder die Klinik auf, das ist sehr wichtig. Die Eltern sagen das auch zu. Dann versucht die Hebamme am nächsten Tag, die Eltern anzurufen, ob sie beim Arzt waren – und was er gesagt hätte. Sie erreicht die Eltern aber nicht und wird unruhig. Und dann ruft sie beim Kinderarzt an und fragt, ich habe die Familie Xy vor zwei Tagen zu Ihnen geschickt, war sie da? Da wird es kritisch, das geht so einfach nicht. Wenn die Eltern nicht beim Arzt waren, dann folgt daraus möglicherweise für die Hebamme und auch für den Kinderarzt eine Kindeswohlgefährdung. Dann geht es ans Jugendamt und es werden möglicherweise Daten preisgegeben. Im Nachhinein wird dann auch geprüft, war diese Datenweitergabe unter diesen Voraussetzungen ohne Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht korrekt? Gerade dann, wenn das Jugendamt einschreitet.</p>



<p>Dazu hatte ich ein Strafverfahren – das war aber wirklich ein absoluter Ausnahmefall. Da hatte eine Hebamme tatsächlich mit dem Jugendamt aufgrund der Kindeswohlgefährdung korrespondiert und gesagt, aus ihrer Sicht müsse das Kind aus der Familie rausgenommen werden. Da lief es schon nicht mehr nach dem Motto, wir schauen mal anonym, sondern es stand eine konkrete Kindeswohlgefährdung im Raum. Das Jugendamt ist aktiv geworden und hat das Kind tatsächlich in Obhut genommen. Die Eltern haben daraufhin Strafanzeige erstattet gegen alle Beteiligten des Jugendamtes, insbesondere auch gegen die Hebamme wegen der Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger. Das Verfahren wurde dann für die Hebamme zu ihren Gunsten beendet.</p>



<p>Aber an der Stelle wird deutlich, in welchen Konstellationen man sich aufhält und wie sensibel dieser Bereich ist. Man muss gut aufpassen und sorgfältig entscheiden, ob man Daten weitergibt. Und man muss sich immer fragen, unter welchen Voraussetzungen darf ich die Daten in erlaubter Weise weitergeben – ohne die Entbindung von der Schweigepflicht? Und wann muss ich mich regelhaft auf die Schweigepflichtsentbindung zurückziehen und sie erst mal einholen? Das gilt für alle Beteiligten, sowohl für den Arzt oder die Ärztin als auch für die Hebamme oder für klinisches Personal. Solche Beschwerden landen bei den Berufsaufsichtsbehörden – bei den Gesundheitsämtern bisher und neuerdings auch bei den Landesdatenschutzaufsichtsbehörden. Da werden dann auch entsprechende Auskünfte bei der Hebamme eingeholt nach der Datenschutzgrundverordnung, der DSGVO.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Welche Konsequenzen drohen einer Hebamme schlimmstenfalls?</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Eine Geldstrafe, Ordnungsgelder.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Kein Berufsverbot?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Nein, aber mit einem Verstoß gegen den Datenschutz kann automatisch auch eine Schweigepflichtsverletzung einhergehen. Dann sind wir im strafrechtlich relevanten Bereich und überdies wieder bei der Berufsaufsicht.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Haben Sie Fälle erlebt, dass eine Hebamme dann mit ernsthaften Sanktionen belegt wurde?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Aufgrund einer Verschwiegenheits­verletzung? Nein, das gab es bei uns noch nie. In den Fällen, wenn ich die Hebammen verteidigt hatte, sind sie entweder freigesprochen oder die Verfahren eingestellt worden. Auch beim Datenschutz gibt es bis jetzt noch keine rechts­kräftigen Entscheidungen. Die Fälle haben wir bisher alle gut geregelt und abgewendet, da gab es keine Konsequenzen. Wir müssen nur schauen, was kommt jetzt Neues auf die Hebammen zu?</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Die Eltern sind sensibler geworden, was den Datenschutz angeht. Was auch sehr zugenommen hat, sind die negativen Bewertungen auf Internetplattformen und in den sozialen Medien.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Wie kann sich eine Hebamme dagegen wehren – auch gegen falsche Behauptungen? Manchmal gehen sie in Richtung Verleumdung.</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Das kommt auf den Fall an: Man kann sich direkt bei Google melden, sie haben eigene Richtlinien. Dabei habe ich gute Erfahrung gemacht: Wenn die Hebamme sagt, das war nicht so, und das belegen kann, löschen sie den Eintrag sofort. Dann muss man schauen, ob der strafrechtliche Bereich tangiert ist – also ob es sich um eine Beleidigung handelt oder eine Verleumdung. Das ist schwieriger, da sind die Hebammen teilweise sehr aufgebracht. In der Regel ist es am zielführendsten, die negative Bewertung einfach löschen und das auf sich beruhen zu lassen, wenn bestimmte Grenzen nicht überschritten wurden. Da ist das, was rechtlich möglich ist, aber manchmal leider weit entfernt von dem, was eine Hebamme gerne hätte, die sich persönlich angegriffen fühlt.</p>



<p>In der Regel machen wir gute Erfahrungen, wenn tatsächlich böswillige Vorwürfe erhoben wurden. Wenn die Frau unzufrieden mit der Betreuung ist, ist es ihr gutes Recht, das zu schreiben. Wenn sie nicht lügt, dann ist das nun mal so! Es ist natürlich manchmal schwer zu ertragen, wenn jemand die Betreuungsqualität anders wahrgenommen hat als man selbst. Die Hebamme kann natürlich immer eine Gegendarstellung schreiben, wenn sie eine andere Sicht auf die Dinge hat.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten:</strong> Solche Bewertungen bleiben stehen. Manchmal sind die verrücktesten Behauptungen Jahre später noch im Netz zu finden.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Wenn das erlaubte Maß überschritten ist, empfehlen wir den Hebammen, sich anwaltlich zur Wehr zu setzen und sich mit einem entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch an die Frau zu wenden, damit solche Einträge aus dem Internet entfernt werden.</p>



<p>Eine persönliche Meinungs­äußerung ist nicht angreifbar. Man muss sich diese Bewertung im Einzelnen genau anschauen, denn oftmals ist sie doch eine Schmähkritik oder hat beleidigenden Charakter, oder es werden unwahre Tatsachen behauptet. An der Stelle kann ich dann eingreifen, das ist mein Einfallstor, um dagegen vorzugehen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Darüber müssen sich die Eintragenden im Klaren sein.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: </strong>Sie haben einen großen Überblick, was unseren Berufsstand betrifft.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Ja. Wir arbeiten jetzt im zwölften Jahr für den DHV und für die Hebammen. Wir können nicht alles machen, oftmals sind wir nur der Wegweiser für die einzelne Hebamme.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Was können Sie nicht übernehmen?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Theoretisch könnten wir natürlich alles machen. Aber unser Rechtsgebiet ist das Strafrecht und das Medizinrecht. Mietrechtliche, sozialrechtliche oder arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind nicht unser Spezialgebiet – wobei wir das auch im Einzelfall machen. Bei vielen rechtlichen Fragen sind wir Wegweiser und können eine Ersteinschätzung geben. Es ist auch Teil unserer Beratung, zu sagen: »Wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Fachanwalt oder die Fachanwältin, der oder die zu diesem Rechtsgebiet eine höhere Expertise aufweist«.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Haben Sie nur mit Hebammen zu tun?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Nein, auch mit anderer Mandantschaft.</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller:</strong> Aber die juristischen Probleme von Hebammen sind ein klarer Schwerpunkt von uns. Ich sehe bei der nachfolgenden Generation, den Studierenden, dass sie rechtlich sehr umfassend informiert sind. Sie denken auch kaufmännischer. Man kann als Hebamme heute nicht mehr sagen, ich hole Kinder auf die Welt und alles andere interessiert mich nicht.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Ja, das Selbstverständnis war früher anders.</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller:</strong> Einige, oftmals jüngere Hebammen, kommen zu mir: Hier ist meine Homepage, gucken Sie mal drüber? Man merkt dann, dass man sich im Vorfeld mit diesem Thema ausgiebig auseinandergesetzt hat. Während andere sich mit solchen Dingen nicht gerne beschäftigen. Die junge Generation wächst da schon mehr hinein. Wenn man freiberuflich tätig ist, muss man sich aus anderen Professionen Hilfe holen. Man kann ja nicht in allem gut sein. Ich würde mir wünschen, dass die Hebammen nicht nur aus ihrem Herzen heraus, sondern mehr mit dem Kopf handeln und sich absichern. Denn die Eltern sind heutzutage anders und alles schlägt größere Wellen durch die sozialen Medien.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Die Sorge vor juristischen Konse­quenzen und das eigene Absicherungsbedürfnis sickern heute überall in die Arbeit ein, auch in medizinische und geburtshilfliche Entscheidungen.</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Es gab in den USA eine Untersuchung, dass wenn sich ein Arzt entschuldigt, dies wohl die Rate um 30 % senkt, verklagt zu werden. Ich kann mir gut vorstellen, dass ein solcher Umgang in einigen Fällen tatsächlich zielführender wäre. Aber man kann es eben nicht mit Sicherheit vorhersagen. Daher muss man rein rechtlich immer raten, lieber nichts zu sagen. Und deshalb machen das die Ärzt:innen im Krankenhaus nach meiner Erfahrung auch nicht, weil der Haftpflicht­versicherer ihnen sicherlich rät, sich bloß nicht zu positionieren. Vielleicht würde ein anderer Umgang mit Fehlern die Klagebereitschaft wieder eingrenzen. Hier in Deutschland ist es haftungsrechtlich schwierig, weil man insbesondere das Problem haben könnte, dass einem eine Entschuldigung dann in einem Strafprozess eventuell auf die Füße fällt.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Kann man seine Empathie in einer tragisch ausgegangenen Situation nicht anders formulieren?</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller:</strong> Ja, man kann sagen: Mir tut es um den Ausgang leid. Aber zur Sache äußern sollte man sich nicht. Deswegen ist es gut, wenn die Hebamme sich nach so einem Fall schnell telefonisch bei uns meldet, um zu wissen, was sie machen kann, wenn zum Beispiel die Kripo Fragen hat.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Was sollte die Hebamme grundsätzlich wissen, bevor ein Schaden eingetreten ist? Betroffene machen sonst vielleicht Fehler, wenn sie im Schock etwas Unbedachtes sagen.</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller:</strong> DHV-Mitglieder erhalten einen klaren Leitfaden: Was tue ich nach einem schlimmen Vorfall? Wo melde ich mich zuerst für eine vorsorgliche Schadensmeldung? Rufe ich den Verband an? Rufe ich gleich in der Kanzlei an, wenn ich DHV-Mitglied bin? Was mache ich mit meiner Dokumentation? Wir erklären den Hebammen, die anrufen, alles Notwendige. Wenn sie direkt beim Verband anrufen, geben die beratenden Hebammen ihnen genau diese Vorgehensweisen an die Hand. Sie sind nicht alleingelassen, wenn ein solcher Fall eintritt und sie sich melden.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Manche Hebamme leidet darunter, wenn sie für die Frauen zur Gegnerin wird. Oft fordert auch die Versicherung, dass sie keinen Kontakt mehr mit der Frau haben darf, obwohl sie vielleicht mehrere Geburten miteinander erlebt haben. Die Frauen und die Hebammen werden gegeneinander aufgebracht.</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller:</strong> Ich muss ehrlich sagen, auch wir beraten so. Angenommen, eine Frau will eine bestimmte Maßnahme partout nicht – beispielsweise die Hebamme möchte den Rettungswagen rufen, weil ihr beim Geburtsverlauf etwas nicht gefällt. Die Hebammen fragen mich auf Fortbildungen: Wenn die Frau nicht will, was mache ich dann? Dann sage ich: Sie rufen den Rettungswagen! Auch um aus der Haftung zu kommen. Denn die Frau, die entschieden sagt, bloß keinen Rettungswagen, ist später die erste, die sagt, hätte ich gewusst, dass mein Kind sterben kann, wäre ich natürlich einverstanden gewesen.</p>



<p>Das Klima wechselt leider schnell von Seiten der Frauen, nicht von Seiten der Hebammen. Das muss man wissen. Für ein Vertrauensverhältnis ist es schwierig, im Hinterkopf zu haben, dass es sich schnell in Feindseligkeit wandeln kann. Deswegen ist es die richtige Beratung nach einem Schadensfall, möglichst wenig Kontakt zu haben oder in der Nachsorge nicht darüber sprechen. Das ist ein Balanceakt, im rechtlichen Interesse der Hebamme ist es aber nicht anders möglich. Aber darunter leiden die Hebammen, denn sie sind oft auch Frauenrechtlerinnen.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Nicht immer sind es die Frauen, die gegen die Hebammen vorgehen, sondern ihre Krankenversicherung möchte den Prozess anstrengen, weil sie bestimmte Leistungen nicht bezahlen und sie an die Haftpflichtversicherung weitergeben wollen.</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Das ist unser System. Die Tendenz ist nun einmal so, dass die Versicherungen den Hut aufhaben. Sie nehmen dann die Position ein: Wir zahlen, deshalb mischen wir jetzt mit.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Die Hebammen sind rechtlich angreifbarer geworden.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Das ist der Gegenpol zur berufspolitisch gewollten Entwicklung. Die Hebammen sollen in der ersten Reihe stehen und damit auch eine ganz eigene Verantwortung wahrnehmen. Je mehr Verantwortung übernommen wird, umso mehr steht man im Fokus und desto angreifbarer ist man.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Sie auch?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Ja, sicher. Wir stehen dafür, wie wir Dinge bewerten, die wir teilweise erstmalig bewerten. Dafür müssen wir uns verantworten. Nicht jedem wird unsere Auffassung gefallen – dann werden wir angegriffen. Je mehr ich in den Vordergrund komme, desto eher bekomme ich möglicherweise Gegenwind. Auch damit müssen die Hebammen umgehen können.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Dass Eltern eine Entschädigung bekommen, wenn wirklich ein Kunstfehler passiert ist, das ist etwas Positives. Manchmal hat man heute allerdings den Eindruck, dass die Krankenversicherungen über diese Prozesse ihre Kosten auf die Haftpflichtversicherungen abwälzen wollen.</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Die Klagebereitschaft hat insgesamt zugenommen. Wenn ein Kind gestorben ist, bringt es kein Geld der Welt zurück.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Wenn ihr Kind gestorben ist, geht es den Eltern in der Regel nicht ums Geld. Sie fordern aus ihrer Sicht Gerechtigkeit und benötigen eine verantwortliche Person für den erlittenen Verlust. Ganz allgemein habe ich das Gefühl, dass ein größerer Anteil der Gesellschaft immer weniger akzeptieren will, dass es auch schicksalhafte Verläufe gibt, die wir nicht im Griff haben. Die Tendenz, dass man eine Person oder mehrere unbedingt schuldhaft an den Pranger stellen will, hat sich verstärkt. Wir können immer schwerer akzeptieren, dass es Bereiche im Leben gibt, die wir als Mensch trotz unseres technischen Fortschritts nicht kontrollieren können, vielleicht auch niemals kontrollieren werden oder sollen. Etwas als schicksalhaft hinzunehmen, ist offenbar immer schwerer zu ertragen.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Umgekehrt gibt ja auch so etwas wie ein Versprechen – alles ist machbar. Das geht von Mediziner:innen, vielleicht auch von Hebammen aus – eine Art Überheblichkeit oder fehlende Demut.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Das ist ein gutes Stichwort, Demut. Mangelnde Demut. Ich habe manchmal den Eindruck, dass die Ärzteschaft oder andere im medizinischen Bereich tätige Personen sich anmaßen, über den Menschen und seine persönlichen Interessen hinweg zu entscheiden, koste es, was es wolle – beispielsweise die unbedingte Lebenserhaltung, unabhängig davon, was der jeweilige Mensch oder die Eltern eines Neugeborenen tatsächlich wünschen.</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Was bei alten Menschen sich teilweise als schwierig darstellt, ist auch bei Neu­geborenen manchmal schwer durchzusetzen. Wir hatten einen Fall, in dem die Eltern gesagt hatten, sie wollten nach der Geburt ihres viel zu früh geborenen Kindes keine lebenserhaltenden Maßnahmen, weil klar war, es würde immer schwer geschädigt bleiben. Das Kind kommt auf die Welt und die Ärzte lassen ihm Maximalversorgung zukommen – entgegen der Entscheidung der Eltern. Was soll man da machen? Jetzt ist das Kind ein Pflegefall und lebt. Jetzt streitet man, ob man die Maschinen abstellt.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Die Auseinandersetzung mit dem Leben und dem Tod ist pervertiert geworden. Es darf kein Mensch mehr sterben. So ist es aber nicht vorgesehen. Manchmal drängt sich der Eindruck auf, dass man seitens der Ärzteschaft und der Gutachter:innen dem Schicksal oder dem tragischen Zusammentreffen verschiedener Umstände gar keinen Raum mehr lässt oder lassen will. Man muss einen Schuldigen finden.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Das Gesundheitswesen selbst ist nicht so perfekt, wie man von Einzelnen in einem Gerichtsverfahren erwartet, wie sie hätten handeln müssen.</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller</strong>: … und wie die Eltern auch immer denken: Wir gehen in eine Klinik der Maximalversorgung, hier passiert mir nichts. Es muss die perfekte Geburt sein – selbstbestimmt am besten. Und dann geht etwas schief. Die Bilder im Kopf stimmen mit der Realität nicht überein. Die unterbesetzten Kreißsäle, der Personalmangel oder die überarbeiteten Hebammen. Eigentlich steigt die Fehleranfälligkeit aktuell. Man merkt es noch nicht, weil die Hebammen alles geben, um Missstände auszugleichen, aber wenn irgendwann etwas passieren sollte, wäre es kein Wunder bei dem Druck.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Wenn ich mich als Hebamme um sieben Kreißende gleichzeitig kümmern muss, ist es nur eine Frage der Zeit, bis etwas passiert. Das führt natürlich zu einer gewissen Defensivhaltung, weil alle Angst vor Haftung und Schaden haben. Aber darunter leidet die Versorgungsqualität. Man hat die juristischen Risiken im Hinterkopf.</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller:</strong> Der Personalmangel ist noch nie so schlimm gewesen. Wobei es auch tatsächlich Kliniken gibt, die ausreichend und zufriedenes Personal haben.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Viele Kreißsäle haben sich in ihrem Anspruch einer humanen Geburtshilfe positiv verändert. Man hat aber eine falsche Vorstellung, wie die Arbeitsrealität durch den Fachkräftemangel heute zuweilen aussehen kann.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Die Hebammen sind permanent gestresst. Dennoch muss man sich auf jede Frau einstellen, die berechtigterweise den Anspruch hat, dass sie jetzt hier die wichtigste Person ist. Die Rahmenumstände lassen doch dieses persönliche Eingehen auf die Frau gar nicht mehr zu. Man kann die Diskussion wieder aufleben lassen: Was hat eine physiologische Geburt im Krankenhaus zu suchen? Eigentlich gar nichts, das ist für krankhafte oder regelwidrige pathologische Zustände vorgesehen. Vielleicht kann sich eine Struktur etablieren, wo eine physiologische Geburt bedarfsgerecht stattfinden kann – außerklinisch oder klinisch oder eine Mischung. Natürlich mit der Hilfestellung sämtlicher Akteure im Fall der Fälle.</p>



<p><strong>Vielen Dank Ihnen beiden für das ausführliche Gespräch und Ihre Sicht als Jurist:innen auf den Hebammenberuf.</strong></p>



<p><strong>Die Interviewten</strong><br>Dr. Ann-Kathrin Hirschmüller und Armin-Octavian Hirschmüller arbeiten als Rechtsanwält:innen in gemeinsamer Kanzlei in Hannover. Seit 2012 sind sie die juristische Vertretung des Deutschen Hebammenverbands, beraten Hebammen im Rahmen der Rechtsstelle des DHV und vertreten sie im Rahmen von juristischen Auseinandersetzungen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt …</title>
		<link>https://viktoria11.de/wenn-die-staatsanwaltschaft-ermittelt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[nikolaus]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Jun 2023 12:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Ann-Kathrin Hirschmüller und Armin Octavian Hirschmüller]]></category>
		<category><![CDATA[Interview]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Im ersten Teil des Gesprächs ging es um die unterschiedlichen Bereiche ihrer Arbeit für den Deutschen Hebammenverband und um ihre anwaltliche Hilfe für Hebammen bei juristischen Auseinandersetzungen. Während Ann-Kathrin Hirschmüller sich vor allem auf Verwaltungsrecht spezialisiert hat und auch für die juristische Umsetzung der Akademisierung zuständig ist, hat sich Armin Octavian Hirschmüller besonders auf das<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/wenn-die-staatsanwaltschaft-ermittelt/"><span class="screen-reader-text">"Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt …"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Im ersten Teil des Gesprächs ging es um die unterschiedlichen Bereiche ihrer Arbeit für den Deutschen Hebammenverband und um ihre anwaltliche Hilfe für Hebammen bei juristischen Auseinandersetzungen. Während Ann-Kathrin Hirschmüller sich vor allem auf Verwaltungsrecht spezialisiert hat und auch für die juristische Umsetzung der Akademisierung zuständig ist, hat sich Armin Octavian Hirschmüller besonders auf das Strafrecht spezialisiert.</strong></p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Der juristische Druck scheint für Hebammen auf allen Ebenen immer größer zu werden – kein Vergleich zu meinen ersten Berufsjahren, Anfang der 1980er Jahre. Das rechtliche Risiko ist auf einem ganz anderen Niveau angelangt.</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller:</strong> Ja – und zwar insgesamt, auch was den Datenschutz angeht oder Schweigepflichtverletzungen. Hebammen haben heute mehr mit rechtlichen Themen zu tun als noch vor elf Jahren, zu Beginn unserer Arbeit als Rechtsanwälte für den DHV. Die Sensibilität der Bevölkerung – in unserem Fall der Eltern – und die Klagebereitschaft haben zugenommen.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Wobei sich in der Regel die berufsrechtlichen Sanktionen automatisch bei solchen Strafangelegenheiten anschließen. Durch das neue Hebammengesetz kann die Behörde das Ruhen der Berufserlaubnis anordnen bis beispielsweise ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: So war es vorher nicht?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Nein. Vorher hätte eine Behörde im Rahmen der Gefahrenabwehr vorsorglich entscheiden können, die Berufserlaubnis zu widerrufen – gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung – wenn nach ihrer Einschätzung von einer Hebamme eine Gefahr für die Volksgesundheit ausging, ohne auf die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren zu warten. Das habe ich allerdings bisher noch nicht erlebt, sondern die Behörden haben abgewartet – zumindest was in der ersten Instanz entschieden wurde. Manchmal warteten sie auch bis zur Rechtskraft des Urteils, dann schloss sich das Berufsrechtliche an.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Wie ist der berufsrechtliche Ablauf heute?</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller:</strong> Die Staatsanwaltschaft hat bestimmte Meldepflichten. Die Behörden werden über ein Ermittlungsverfahren informiert oder wenn es zu einer Anklage kommt, bei der eine Hebamme wegen berufsrelevanter Vorwürfe vor Gericht steht.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, greift eine Norm, in der die Informationspflichten der Staatsanwaltschaft gegenüber den Berufszulassungsbehörden geregelt sind: In Niedersachsen ist es das Landessozialamt, in Hessen und in Bayern sind die Regierungspräsidien zuständig, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen – je nachdem, welche Behörde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt hat. Das ist in den Ländern unterschiedlich. Die Behörde wird in der Meldung darüber informiert, dass die Hebamme Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren ist und wird dann über den jeweiligen Sachstand in Kenntnis gesetzt.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Wie verhält sich eine Hebamme, wenn etwas Schlimmes oder Trauriges – wenn ein Schadensfall passiert ist?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Unab­hängig davon, ob das im klinischen oder im außerklinischen Bereich geschehen ist, melden sich DHV-Mitglieder oder auch andere Hebammen in der akuten Situation in der Regel zu allererst bei uns: »Letzte Nacht ist ein Kind bei der Geburt verstorben.« Melden sie sich in der Geschäftsstelle des DHV, werden sie auch zur weiteren Klärung an uns verwiesen. Wir geben ihnen einen ersten Wegweiser mit: Wie können sie sich verhalten? Was können sie zu Hause vorbereiten? Womit müssen sie als nächstes rechnen?</p>



<p>Zunächst muss der ärztliche Dienst, der den Tod feststellt, darüber entscheiden, was er im Totenschein einträgt. Es gibt drei Möglichkeiten: »natürliche Todesursache«, »nicht natürliche Todesursache« und »ungeklärte Todesursache«. Alle Fälle, die nicht eine »natürliche Todesursache« betreffen, finden automatisch den Weg zur Staatsanwaltschaft beziehungsweise zur Kriminalpolizei. Dort wird ein allgemeines Todesermittlungsverfahren eingeleitet. In der Regel wird der Leichnam des Kindes zunächst sichergestellt, obduziert und ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. In diesen Gutachten wird in der Regel empfohlen, ein fachspezifisches gynäkologisch-geburtshilfliches Gutachten einzuholen.</p>



<p>Möglicherweise kommen noch histologische oder toxikologische Gutachten in Betracht. Das geschieht im Rahmen eines allgemeinen Todesermittlungsverfahrens, wo es noch keinen konkreten Anfangsverdacht gegenüber einer Hebamme und noch kein Ermittlungsverfahren gegen sie gibt. Sie hat in diesem Zeitraum noch Zeugenstatus und hat keine unmittelbare Möglichkeit auf dieses Verfahren einzuwirken. Nach Auswertung aller Gutachten, die von der Staatsanwaltschaft eingeholt werden, entscheidet diese, was weiter passiert. Entweder schließt sie das Todesermittlungsverfahren, weil nach den bisherigen Erkenntnissen nichts dafürspricht, dass eine dritte Person den Tod schuldhaft verursacht oder mitverursacht hat. Das Verfahren wird eingestellt. Oder es werden Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet, wenn etwas auf mögliches Fremdverschulden konkreter Beteiligter hindeutet: Es gibt eine Einleitungsverfügung. Die Hebammen erfahren davon erst dann, wenn die Kriminalpolizei sich bei ihnen meldet, entweder telefonisch, manchmal durch einen persönlichen Besuch oder schriftlich. Man eröffnet ihnen: »Sie sind Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren unter Hinweis auf den Tatvorwurf. Wir würden Sie gerne dazu vernehmen.«</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Das kann ja sehr viel später sein – was ist üblich?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Ja, das ist unterschiedlich. Es können ein Jahr oder anderthalb Jahre dazwischen liegen. Es kann auch zügig gehen – sogar innerhalb weniger Wochen, wenn die Gutachten eindeutig sind und ein Ermittlungsverfahren direkt eingeleitet wird. Ab da weiß die Hebamme, ich bin jetzt Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren. Für diesen Fall hat sie vorher mit uns telefoniert: Wie sie sich dann zu verhalten hat und an wen sie sich wenden kann.</p>



<p>In der Regel meldet sich die betroffene Hebamme dann bei mir, ich bestelle mich als Verteidiger gegenüber der Kripo oder gegenüber der Staatsanwaltschaft direkt. Ich teile mit, dass sich die Hebamme zur Sache nicht einlassen wird und beantrage Akten­einsicht. In der Ermittlungsakte informiere ich mich über den Stand der Dinge. Ein Verteidiger kann dann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls angezeigte Anträge stellen und auf das Verfahren einwirken, beispielsweise die Staatsanwaltschaft darauf hinweisen, ob weitere Gutachten einzuholen sind. Wenn die Staatsanwaltschaft spezifische Fachgutachten von Geburtshelfern eingeholt hat, arbeite ich mit namhaften Chefärzten zusammen, die für uns Privatgutachten erstellen und sich mit den Ergebnissen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen. Ich brauche dann medizinischen Input, den ich als Verteidiger im Rahmen des Verfahrens verarbeiten kann. Dann wird auf das Verfahren entsprechend Einfluss genommen.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Also manchmal relativ spät. Zurück zu dem verstorbenen Kind: Bei der Obduktion kann der Untersuchende nur die Hinweise finden, nach denen er sucht oder die offensichtlich sind. Das Kind könnte eine seltene Vorschädigung haben, die schwer zu erkennen ist.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Man würde unterstellen, dass sie während der Obduktion ermittelt wurde.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Falls bestimmte Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, weil sie wieder vergessen oder nicht für nötig gehalten wurden?</strong></p>



<p>Armin Octavian Hirschmüller: Ich sehe aufgrund des ausführlichen Obduktionsberichtes, was untersucht wurde, welche Organe entnommen wurden, welche Feststellungen getroffen wurden. Diese Gutachten bekommen auch meine Gutachter. Bei Auffälligkeiten, wenn etwas vergessen wurde, kann ich darauf hinweisen. Im Zweifel, wenn die Staatsanwaltschaft nicht sauber ermittelt hat, wirken diese Versäumnisse letztlich zugunsten der Beschuldigten.</p>



<p>In der Hauptverhandlung kann die Verteidigung im Rahmen der Beweisaufnahme noch etwaige Beweisanträge stellen. Dann entscheidet die Kammer, ob sie diesen Beweisanträgen folgt oder sie zurückweist. So etwas macht die Verteidigung nicht selten, um die Revisionsinstanz vorzubereiten.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Überprüft der BGH in der Revision nicht nur die formalen Fehler eines Prozessablaufs?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Ja, der BGH ist keine weitere Tatsacheninstanz, sondern eine reine Revisionsinstanz und prüft, ob Rechtsfehler vorliegen. Hat die Kammer im Rahmen der Beweiserhebung prozessuale Fehler gemacht? Hat sie Beweise fehlerhaft gewürdigt? Zum Beispiel diese Punkte überprüft der BGH.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Also geht es um die formelle Richtigkeit.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Es geht beim BGH darum, ob ein Urteil rechtsverletzend ist und gegen etwaige prozessuale Vorgaben verstoßen hat.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Der BGH gibt auf seiner Internetseite an, dass er nur 5 % der Urteile aus Strafverfahren, für die eine Revision beantragt wird, überhaupt zur Überprüfung zulässt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Urteil zurückgewiesen wird, ist also eher gering.</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller:</strong> Wenn nicht allzu viel zurückgegeben wird, ist das nicht unbedingt ein schlechtes Zeichen. Der BGH ist ja nicht irgendwer. Ich fände es schlimmer, wenn regelmäßig etwas zurückgegeben würde, dann könnte man sich auf die Instanzen vorher nicht verlassen.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Was Kolleginnen von ihren Prozesserfahrungen berichten – wie es ihnen dabei ergeht – klingt manchmal beunruhigend, auch bei Zivilprozessen. Welche Rolle nehmen dabei der Haftpflichtversicherer und sein Anwalt gegenüber der Hebamme ein? Sollte sich eine Hebamme bei einem Zivilprozess von Anfang an auch von einem eigenen Anwalt vertreten lassen?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Auch wir werden von den Haftpflichtversicherern mit solchen Mandaten beauftragt und übernehmen sie, das ist gang und gäbe. Das ist das Grundkonzept in allen Leistungsbereichen, egal ob es Kliniken, Ärzte oder Hebammen betrifft, dass der Haftpflichtversicherer die bestmögliche anwaltliche Vertretung stellt und auch bezahlt. Dabei kommt auch ein Mandatsverhältnis zwischen der Hebamme und dieser Kanzlei zustande und natürlich sollte es zwischen ihnen einen ausreichenden Informationsaustausch geben. Dass daneben noch selbst anwaltliche Vertretungen durch die Hebamme selbst beauftragt werden, ist nicht angezeigt.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Wenn Sie von einer Haftpflichtversicherung eingesetzt werden, haben Sie gleichzeitig auch ein Mandatsverhältnis mit der betroffenen Hebamme?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Natürlich, wir vertreten die Hebamme in diesem Prozess.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: </strong>Manche Kolleginnen berichten, der Anwalt habe in erster Linie die Interessen der Versicherung vertreten und nicht ihre eigenen. Manchmal äußern die Kolleginnen ein Gefühl von Ohnmacht während des Verfahrens.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Möglicherweise ist das ein Gefühl, das aufgekommen ist, eine Fehlinterpretation ihrer Position. Wir versuchen, ein solches Gefühl auf der Seite der Hebamme zu vermeiden. Mit den Hebammen, die wir vertreten, habe ich regelmäßigen Kontakt und Austausch, sofern Bedarf besteht. Wenn sie Nachfragen haben, werden die natürlich geklärt.</p>



<p>Die Hebamme wird im Verfahren über ihren Anwalt gehört. Die Kanzleien, die von den Haftpflichtversicherern in solchen Verfahren eingesetzt werden und die Kollegen und Kolleginnen, die diese Verfahren begleiten, wissen nach unserer Erfahrung was sie tun. Sie wissen, was vorgetragen werden muss und was besser nicht. Da gibt es oftmals unterschiedliche Auffassungen, dass die Mandantin das Gefühl hat, etwas müsse unbedingt gesagt oder vorgetragen werden. Der Anwalt entgegnet jedoch, das brauchen wir nicht, es wäre vielleicht sogar kontraproduktiv. Er braucht eine gewisse Ruhe, damit er den Fall vernünftig begleiten und bearbeiten kann. Er wird nur das in Betracht ziehen und umsetzen, was im Ergebnis dem prozessualen Erfolg zuträglich ist. Wenn einzelne Informationen nicht verwertet werden, die aus Sicht der Mandantin unbedingt eingebracht werden müssen, dann wohl aus gutem Grund.</p>



<p>Wir kennen das auch: Hebammen, die sich in solchen Verfahren befinden, tragen viel zusammen, machen sich Mühe, nicht nur mit dem Gedächtnis­protokoll, sondern ergänzen auch eine Bewertung und führen Literatur an. Das hilft dann manchmal nicht weiter, weil es im Kern tatsächlich um etwas anderes geht. Aber dann erkläre ich das. Wir lassen die betroffene Mandantin in dem Moment nicht alleine, weil das die oben geschilderten Vermutungen hervorrufen würde. Ich erkläre, warum ich nur das übernehme, was in diesem Prozess aus meiner Sicht zu verwerten ist. Ich entscheide letztlich, was in den Schriftsatz aufgenommen wird und was nicht, weil ich unterschreibe – ich trage dafür die Verantwortung.</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Es ist immer die Frage, wie man die Mandantschaft abholt. Wenn die Anwälte sagen, ich korrespondiere nur mit der Versicherung und mich interessiert die betroffene Hebamme wenig, dann fühlt sie sich natürlich nicht gut aufgehoben. Das heißt nicht, dass der Anwalt die Interessen nicht gut vertreten hat.</p>



<p>Es gibt immer wieder Hebammen, die von Kolleg:innen vertreten werden und dennoch bei uns anrufen und fragen. Oft kann man sich nicht äußern, wenn man den Fall nicht genau kennt. Aber wenn man manche Punkte erklärt, sind sie oft schon zufrieden. Ich habe das auch schon öfter mitbekommen, dass sie sich nicht gut abgeholt fühlen.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Genau. Dann wird manchmal eine Verknüpfung hergestellt, zwischen einer ungünstigen gerichtlichen Entscheidung und der Empfindung einer schlechten Vertretung. Nach dem Motto: Kein Wunder, dass ich den Prozess verloren habe, der Anwalt hat mich ja nie gehört. Er hat wichtige Punkte, die ich beigesteuert hatte, nicht verwertet. Diese Verknüpfung muss nicht richtig sein. Es kann sein, dass der Anwalt oder die Anwältin sehr gut gearbeitet haben, aber das ungünstige Urteil dennoch völlig korrekt ist.</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Die Versicherungen haben ein Interesse zu gewinnen, sie müssen sonst bezahlen. Insofern geben die Anwälte der Versicherung auch ihr Bestes, sie kämpfen auf einer Seite.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Aber ich habe auch schon gehört, dass manche Hebammen sich ausgeschlossen gefühlt haben.</strong></p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Wie entwickelt sich ein Fall, wenn die zugesprochene Deckungssumme aufgebraucht ist?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Die Versicherung wird dann nur mitteilen, dass die zur Verfügung stehende Summe verbraucht ist. In diesem Fall müsste die Hebamme ihr Privatvermögen einsetzen.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Gibt es eine Stelle, an die man sich wenden kann, um sich »coachen« zu lassen, wie man sich während eines Prozesses sinnvollerweise verhält – wo man durch so einen Prozess begleitet wird?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Wenn ich in einem Prozess anwaltlich vertreten bin, egal ob strafrechtlich oder zivilrechtlich, und innerhalb dieser Vertretung das Gefühl aufkommt, ich müsste mich parallel auch noch durch einen anderen Anwalt unterstützen oder informieren lassen, dann stimmt meiner Meinung nach in diesem Mandatsverhältnis etwas nicht. Das sagen wir auch. Wenn Hebammen sich bei mir melden, und sagen, sie sei eigentlich schon anwaltlich vertreten, aber sie würde das gerne mal von uns überprüfen lassen, sagen wir ihnen, dass die Verantwortung der betreuenden Kanzlei obliegt.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Welche Rolle nehmen Sie als Anwalt gegenüber Ihrer Mandantin ein?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Wir müssen unterscheiden zwischen zivilrechtlicher Vertretung und Strafverteidigung. Ein Strafverteidiger hat eine ganz eigene Position. Er ist nicht Sprachrohr der Beschuldigten oder der Angeklagten. Er ist auch nicht weisungsabhängig. Der Strafverteidiger trifft eigene Entscheidungen und entsprechend werden auch die Äußerungen und Maßnahmen des Strafverteidigers der Beschuldigten und Angeklagten nicht zugerechnet, so wie in einem Zivilprozess. Ich bin kein Prozessvertreter als Verteidiger.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Sprechen Sie sich dann mit der betroffenen Hebamme ab?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> In der Verteidigung? – Ja, selbstverständlich, wenn sich die Mandantin damit einverstanden erklärt. Sagt sie, nein, damit komme ich nicht klar, dann bin ich der falsche Verteidiger.</p>



<p>Ich sage ihr genau – das gilt auch für die Vorbereitung des Prozesses – wie sie sich zu verhalten hat: Wann und in welcher Form sie etwas sagen sollte. Sie weiß, dass man die Gerichtsverhandlung unterbrechen kann, wenn sie eine Frage hat. Der Verteidiger gibt auch Verhaltensweisen vor, beziehungsweise sie werden abgesprochen.</p>



<p>Das ist ein wichtiger Unterschied: Im Strafprozess wird die Hebamme nicht vertreten, sondern sie wird verteidigt.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Sie führen Ihre Mandantinnen offenbar mit guter Kommunikation durch den Prozess. Andere Hebammen berichten manchmal, dass sie sich dabei ganz auf sich gestellt gefühlt haben.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Es gibt Perioden der Funkstille, weil nichts passiert, was zu berichten wäre. Dann kommt dieses Gefühl auf, ich bin jetzt ganz allein. Aber das ist die Hebamme nie.</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Das ist für die Mandantin schwer auszuhalten. Wenn in der Sache ein paar Wochen oder Monate nichts passiert, wundert sie sich – meldet sich hier keiner? Das ist ein allgemeines Problem, das der Anwalt auffangen sollte.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Gibt es Konzepte, sich frühzeitig mit den Eltern zu einigen, wenn ein möglicher Schadensfall eingetreten ist? Eine Art Schlichtungsstelle, so dass es gar nicht erst zu einer großen juristischen Auseinandersetzung kommt?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Es geht immer darum, die jeweilige Position der Hebamme nicht zu verschlechtern oder zu gefährden. Da scheiden sich die Geister in der Herangehensweise. Wir müssen immer schauen: Wenn ein Kind stirbt, ist der strafrechtlich relevante Bereich nicht so fern. Dass sich strafrechtliche Ermittlungen gegen diese Hebamme anschließen, ist nicht ausgeschlossen.</p>



<p>Man muss aufpassen, wie man sich in diesem Zeitraum verhält. Es gibt auf zivilrechtlicher Ebene die Position, dass man offen zugibt, dass etwas schiefgelaufen ist: Ja, das war unser Fehler, wir regulieren das. Man versucht es durch gute Kommunikation zu lösen, damit es keine großen Wellen schlägt. Das ist aber kein Garant dafür, dass es damit tatsächlich 100 % befriedet wird. Zivilrechtlich muss man auch immer schauen, welcher Haftpflichtversicherer ist davon betroffen? Mit dem sind vorherige Schritte abzustimmen.</p>



<p>Entweder gibt es vom Versicherer das »Go« oder der Haftpflichtversicherer tritt direkt in Regulierungsgespräche ein. Das betrifft das Zivilrechtliche, da geht es ja in Anführungszeichen nur ums Geld. Wenn die Hebamme auf die Eltern zugeht, beispielsweise im außerklinischen Bereich, und sagt, »das tut mir leid, da ist ein Fehler passiert«, in der Hoffnung, dass daraus nichts erwächst, kann das kontraproduktiv sein, weil diese Äußerungen später in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können. Wenn ich die Einschätzung habe, es könnte zum Ermittlungsverfahren kommen, verhänge ich den Hebammen, salopp gesagt, einen ›Maulkorb‹: »Äußern Sie sich jetzt über diesen Fall bitte nicht.« Es gibt Konstellationen, in denen die Mutter trotz eines außerklinischen Todesfalls in der Nachsorge noch von dieser Hebamme betreut wird, man ist täglich im Austausch. Natürlich kommen dann Fragen unter Tränen: »Hast du eine Erklärung dafür, warum mein Kind gestorben ist?« Was soll die Hebamme antworten? Gerade, wenn sie wirklich Fehler gemacht hat. Ich schlage dann vor, dass eine Kollegin die Nachsorge übernimmt und empfehle: »Wenn Sie die Nachsorge selbst übernehmen, können Sie nur allgemein mit der Frau darüber sprechen, aber auf keinen Fall ins Detail gehen.« Alle eigenen Erklärungsversuche der Hebamme fallen später möglicherweise auf sie belastend zurück.</p>



<p>Vielen Dank für diese Einblicke in Ihre Arbeit!</p>



<p><strong>Die Interviewten<br></strong>Dr. Ann-Kathrin Hirschmüller und Armin Octavian Hirschmüller arbeiten als Rechtsanwält:innen in gemeinsamer Kanzlei in Hannover. Seit 2012 sind sie die juristische Vertretung des Deutschen Hebammenverbands, beraten Hebammen im Rahmen der Rechtsstelle des DHV und vertreten sie in von juristischen Auseinandersetzungen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>»Wir öffnen nicht nur eine einzige Tür«</title>
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		<dc:creator><![CDATA[nikolaus]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 May 2023 12:06:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Ann-Kathrin Hirschmüller und Armin Octavian Hirschmüller]]></category>
		<category><![CDATA[Interview]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ann-Kathrin und Armin Octavian Hirschmüller sind gemeinsam die juristische Vertretung im Deutschen Hebammenverband. Sie berichten über rechtliche Entwicklungen der letzten Jahre, etwa im Zuge der Akademisierung. Daneben geht es darum, warum die Gebühren­verhandlungen mit den Kassen ins Stocken geraten sind. Und schließlich kommen Strafgerichtsprozesse zur Sprache, so auch zur Remonstrationspflicht von Hebammen. Katja Baumgarten: Sie<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/wir-oeffnen-nicht-nur-eine-einzige-tuer/"><span class="screen-reader-text">"»Wir öffnen nicht nur eine einzige Tür«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Ann-Kathrin und Armin Octavian Hirschmüller sind gemeinsam die juristische Vertretung im Deutschen Hebammenverband. Sie berichten über rechtliche Entwicklungen der letzten Jahre, etwa im Zuge der Akademisierung. Daneben geht es darum, warum die Gebühren­verhandlungen mit den Kassen ins Stocken geraten sind. Und schließlich kommen Strafgerichtsprozesse zur Sprache, so auch zur Remonstrationspflicht von Hebammen.</strong></p>



<p><strong>Katja Baumgarten: </strong>Sie arbeiten seit 2012 mit Ihrer Rechtsanwaltskanzlei für den Deutschen Hebammenverband. Wie bewältigen Sie das breit gefächerte Gebiet zwischen Berufsgesetzen, Gebührenverhandlungen und juristischen Auseinandersetzungen von Hebammen?</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Mein Mann und ich haben uns die Bereiche aufgeteilt. Wir arbeiten oft als Tandem. Einer der Schwerpunkte meines Mannes liegt im Strafrecht. Ich übernehme beispielsweise die Fälle zum Sozialgesetzbuch VIII, alles was die Arbeit von Familienhebammen betrifft. Mein Schwerpunkt lag schon immer im Verwaltungsrecht, allgemein im öffentlichen Recht und auch im Arbeitsrecht. Deshalb kümmere mich auch um die Umsetzung der Akademisierung. Bei ihrer Einführung habe hauptsächlich ich beraten. Mein Mann ist meist bei den Vertragsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband dabei.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Wie erleben Sie den Start in die Akademisierung?</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller:</strong> Die Akademisierung ist spannend, auch für mich. Sie steckt aber teilweise noch in den Kinderschuhen: Die Gesetze sind schon lange in Kraft getreten, müssen jetzt aber in der Praxis umgesetzt werden und es stellen sich Herausforderungen, die wir teilweise im Entstehungsprozess zwar mitbedacht haben, die der (Bundes-)Gesetzgeber aber nicht alle gelöst hat beziehungsweise lösen konnte. Das Hochschulrecht ist beispielsweise Ländersache. Im Bereich der Akademisierung haben wir daher immer wieder Anfragen, weil neue Gesetze immer auch Auslegungsfragen aufwerfen. Wenn man miterlebt hat, wie ein Gesetz »geboren« wird, um in der Hebammensprache zu bleiben, kann man es ganz anders interpretieren als andere, die sich fragen, was der Hintergrund der Regelung war. Denn auch in der Gesetzesbegründung findet sich nicht immer eine Antwort.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Gibt es dazu unterschiedliche Sichtweisen?</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Natürlich kann man an der einen oder anderen Stelle die Gesetzesauslegung diskutieren. In bestimmten Bereichen müssen nun erste Rechtsmeinungen gesetzt werden, denn das Gesetz muss angewandt werden. Noch gibt es da aber keinen Streit. Die Hochschulen sind lösungsorientiert, die Kliniken möchten eine rechtssichere Umsetzung und die Hebammenseite natürlich auch. Wir sind auch mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gelegentlich im Austausch. Man stimmt sich ab. Solange alle Beteiligten Interesse daran haben, eine gute Lösung zu finden, wüsste ich nicht, warum es Probleme geben sollte. Aber man muss die Gesetze eben an einigen Stellen nach dem gesetzgeberischen Willen auslegen. Dabei gibt es manchmal Schwierigkeiten praktischer Art, für die man keine schnelle Lösung hat.</p>



<p>In den letzten Jahren hat sich gesetzgeberisch eine Menge getan, nicht nur das neue Hebammengesetz und die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, auch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, wo die Hebammen zunächst aus dem Pflegebudget gestrichen und dann zwei Monate später im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz wieder aufgenommen wurden. In diesem Arbeitsbereich kommt eigentlich nie Langeweile auf.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Können Sie zur Entscheidung des DHV etwas sagen, die Doppelmit­glied­­­schaft in zwei Verbänden nicht mehr zuzulassen? Das hat für viel Diskussion gesorgt.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Mehrere Landesverbände haben diesen Antrag gestellt. Er wurde auf der Bundesdelegiertentagung im November in Berlin erörtert. Am Ende wurde der Antrag mit über 80 % Zustimmung angenommen und entspricht offensichtlich einer deutlichen Mehrheit der Mitglieder. Dieser Beschluss muss noch in den 16 Landessatzungen umgesetzt werden.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: </strong>Die verschiedenen Interessenvertreter haben unabhängig von der Anzahl ihrer Mitglieder bei Verhandlungen über die Hebammengebühren jeweils eine gleichwertige Stimme. Bei demokratischen Entscheidungen geht es normalerweise um Proporz. Warum greift das bei den Verhandlungen mit dem GKV-SV nicht?</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Der DHV hat als größter Verband bis jetzt das Paritätsprinzip mitgetragen. Manche sehen das in Bezug auf den demokratischen Willen seiner Mitglieder kritisch.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Könnte das Paritätsprinzip verändert werden?</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Ob man das ändern kann, müsste man prüfen. Ob man es ändern will, ist eine andere Frage. Natürlich ist es bei näherer Betrachtung auffällig, dass trotz unterschiedlicher Mitgliedsstärke nach dem Paritätsprinzip verfahren wird.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Wir werden in jegliche Richtung überlegen. Welche Überlegungen dann in die Tat umgesetzt werden, obliegt dem Vorstand oder dem entscheidungspflichtigen Gremium. Wir sind als Anwälte keine berufspolitischen Entscheidungsträger, sondern beraten zur Zielerreichung berufspolitischer Vorhaben.</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Wir öffnen mögliche Türen und der Vorstand beziehungsweise die Gremien des DHV entscheiden, durch welche Tür man gehen möchte. Wir öffnen nicht nur eine einzige Tür, wir öffnen immer alle in Frage kommenden.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Wir skizzieren Möglichkeiten und Wege im Rahmen der angeforderten Beratung. Und wir sind dann die juristische Exekutive, die eine Entscheidung umsetzt oder umzusetzen versucht, wenn die eine oder andere Richtung eine Mehrheit gefunden hat.</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Für uns ist das kein Neuland. Wir hatten 2013 zum Beispiel das Verfahren mit dem DFH, dem Fachverband für Hausgeburtshilfe, bei dem es ebenfalls darum ging, ob er ein maßgeblicher Berufsverband nach § 134a Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs V ist. Damals wurde auch vorab in alle Richtungen geprüft. Das war notwendig, weil es das erste Verfahren in dieser Art war.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Der DFH wollte die Hausgeburtshebammen bei den Gebührenverhandlungen vertreten. Das Netzwerk der Geburtshäuser nimmt jetzt für sich in Anspruch, die freien Hebammen verantwortlich zu vertreten. Damals fiel die Entscheidung, der DFH sei kein maßgeblicher Verband, um mit am Verhandlungstisch zu sitzen.</strong></p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Das Verfahren war berufspolitisch wichtig, um die Hebammen nicht weiter zu spalten. Denn jede Hebamme darf Hausgeburtshebamme sein, wenn sie sich dementsprechend versichert, es gibt im Hebammenberuf ja keine Spezialisierung in dem Sinne. Will man nach bestimmten Einsatzorten differenzieren, dann spaltet man die Gruppen. Insofern war das damals eine wichtige und richtige Entscheidung für den Berufsstand der Hebammen.</p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Es steht mit den gesetzlichen Vorgaben nicht im Einklang, dass sich ein Verein gründet und selbst entscheidet, dass man jetzt gerne mit an den Verhandlungstisch kommen möchte. Der alleinige Maßstab ist, was das Gesetz an der Stelle sagt. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Gewährleistung, dass die Hebammen auf Bundesebene durchsetzungsstark und effektiv vertreten werden müssen, also dass ein angemessenes Gegengewicht zum GKV-Spitzenverband geschaffen wird, Schranken und damit Voraussetzungen formuliert, die einen Verband berechtigen, an diesen Tisch zu kommen. Andernfalls wären Tür und Tor geöffnet für jegliche Partikularinteressenvertretung. Das gilt es im Sinne der Hebammen zu überwachen und zu schützen, denn andernfalls würde es die Durchsetzungsfähigkeit und die Interessenvertretung auf Hebammenseite deutlich schwächen.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Ist das Netzwerk der Geburtshäuser gegen das Gerichtsurteil vom 25. Januar dieses Jahres, dass es über die Hebammengebühren nicht mitverhandeln und entscheiden darf, in Berufung gegangen?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Es hat angekündigt, man habe auf der Mitgliederversammlung entschieden, dieses Urteil nicht zu akzeptieren. Mittlerweile hat das Netzwerk der Geburtshäuser Berufung eingelegt. Es ist ein legitimes Mittel, das Urteil überprüfen zu lassen. Damit werden wir uns jetzt in der nächsten Instanz auseinandersetzen. Die Frage ist nur, wie wir in der Zwischenzeit mit den Vertragsverhandlungen umgehen.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Ruhen die Gebührenverhandlungen solange?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Wir hatten dem GKV-SV und dem Netzwerk noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist wieder einen Kompromissvorschlag unterbreitet: Wir haben angeboten, wenn beide gegnerische Parteien, sowohl Kassen als auch das Netzwerk, auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin verzichtet hätten, dann hätten wir das Netzwerk der Geburtshäuser im alten Status der beratenden Funktion bei den Gebührenverhandlungen wieder akzeptiert. Aber dafür hätten sie, wie gesagt, auf Rechtsmittel verzichten müssen. Das hat das Netzwerk nicht getan.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Hat der GKV-Spitzenverband das Urteil akzeptiert?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Es hat aus unserer Sicht alles dafür gesprochen, dass der GKV-SV das Urteil akzeptieren würde. Entweder gibt es noch eine einvernehmliche Lösung oder es muss wieder streitig entschieden werden, was mit diesem Übergangszeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrenspassiert. Wir können dabei aber dieses Urteil und die Entscheidungsgründe nicht komplett ausblenden. Das Gericht hat im Januar geurteilt, dass die Verhandlungen fortzufüh­ren sind, ohne Beteiligung des Netzwerks – egal in welcher Form.</p>



<p>Der Druck an der Basis ist verständ­licherweise enorm, wenn man sich die wirtschaftliche Entwicklung und die Preissteigerungen der letzten Jahre vor Augen hält. Man muss das vor dem Hintergrund sehen, dass seit 2017 aufgrund der Schiedsstellenentscheidung keine Vergütungserhöhung möglich war, weil der Vertrag über Jahre bis Ende 2020 für Änderungen geschlossen war. Erstmals ab 2021 konnte er wieder zur Verhandlung geöffnet werden.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Die Gebühren sind seit 2017 eingefroren?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Genau. Zudem hatten wir in der Zwischenzeit mit Corona zu kämpfen und haben dafür entsprechende Übergangsregelungen getroffen. Nachdem wir 2021 wieder in die Verhandlungen einsteigen konnten, hatten wir ein enormes Interesse daran, insbesondere die Höhe der Vergütungen schnell zu erörtern. Da sagte auf einmal das Netzwerk der Geburtshäuser, es möchte den neuen Vertrag jetzt auch verantwortlich mitverhandeln und mitzeichnen. Das hat plötzlich alles zum Stillstand gebracht.</p>



<p>Ich möchte dazu auf die obigen Ausführungen zum DFH hinweisen. Der DHV war auch hier der Auffassung, dass das Netzwerk die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Druck auf den DHV war sehr hoch, weil die übrigen Beteiligten wie der GKV-Spitzenverband, der BfHD – der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands – und auch das Bundesministerium für Gesundheit der Auffassung waren, dass der DHV mit seiner Rechtsauffassung allein auf verlorenem Posten stünde. Man warf uns unberechtigterweise vor, wir würden die Verhandlungen blockieren. Das gerichtliche Urteil am 25. Januar hat unsere Auffassung bestätigt.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Sie vertreten und verteidigen auch Hebammen in juristischen Auseinandersetzungen. Im vergangenen November wurde eine Kollegin am Landgericht Verden wegen Totschlags zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, nachdem ein Kind bei der Geburt gestorben war. Vor der Verurteilung einer Ärztin und Hebamme am Landgericht Dortmund im Jahr 2014 hat man von solchen Urteilen nie gehört. Werden Hebammen inzwischen härter angegangen?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Ohne die Hintergründe zu kennen, lässt sich schwer etwas zu diesem Fall sagen. Die Hürden sind hoch, bevor ein Gericht zu einem Urteil »Totschlag durch Unterlassen« kommt. Die Strafkammer muss nach der Beweisaufnahme von einem Vorsatz überzeugt sein – bedingter Vorsatz reicht aus. Wenn sie überzeugt ist, dass ein bedingt vorsätzliches Handeln oder entsprechendes Unterlassen vorlag, sind wir aus dem Fahrlässigkeitsbereich raus und dann bleiben im Rahmen der Tötungsdelikte nicht viele Alternativen, außer Totschlag. Bei fahrlässiger Tötung – ebenfalls ein Tötungsdelikt – fehlt das Vorsatzmerkmal. Sie resultiert aus einer Sorgfaltspflichtverletzung – keiner bewusst gewollten beziehungsweise bedingt vorsätzlichen.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Auch im Dortmunder Urteil wegen Totschlags ging es um bedingten Vorsatz.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Ich verteidige bundesweit nicht wenige Hebammen aufgrund von Vorwürfen, die Tötungsdelikte betreffen. Früher bezogen sich Vorwürfe der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in der Regel auf fahrlässige Tötung. Grundsätzlich geht die Staatsanwaltschaft zunächst von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht aus. Die Eltern des verstorbenen Kindes sind in solchen Ermittlungsverfahren auch beteiligt und lassen sich anwaltlich vertreten. Anhand der Ermittlungsakten, die ich jeweils einsehe, weiß ich, dass die Anwälte der Eltern unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts Dortmund die Staatsanwaltschaft oft auf die Schiene des Totschlagvorwurfs zu führen versuchen.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Das Urteil des Landgerichts Dortmund nimmt also Einfluss auf Hebammenprozesse?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Ja, seitdem taucht es in Ermittlungsakten auf. Seitens der Staatsanwaltschaften nicht unbedingt eigeninitiativ, aber die anwaltlichen Vertretungen der Eltern, die dieses Urteil kennen, führen ausführlich aus, warum es im vorliegenden Fall keine Fahrlässigkeit mehr sei, sondern warum es hier zum Totschlagsvorwurf kommen muss. Ich habe es bisher noch nicht erlebt, dass die Staatsanwaltschaft die Sachlage daraufhin anders bewertet und den entsprechenden Vorwurf erhoben hat. Es blieb zumindest in meinen Fällen immer bei der Fahrlässigkeit.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Haben Strafprozesse aufgrund von Schadensfällen zugenommen?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Reprä­sentativ auf Bundesebene können wir nicht sprechen – wir können nur über Fälle aus unserer Kanzlei berichten. Das sind nicht alles Fälle von fahrlässiger Tötung, sondern auch Körperverletzungsdelikte, Schweigepflichtverletzungen oder Vorwürfe wegen Abrechnungsbetrugs. Bei uns melden sich auch Hebammen: »Wir hatten jetzt eine kritische Geburt.« Den Ausgang einer Geburt mit einem verstorbenen Kind haben wir leider häufiger. Manchmal stellt sich aber bei der Obduktion heraus, dass es ein schicksalhaftes Versterben war, das nicht auf einem Fehler der Hebamme beruhte.</p>



<p>Aber es spitzt sich nach meiner Erfahrung schon zu. Im Dezember habe ich einen Prozess in Bochum zu Ende gebracht. Eine Hebamme und eine Ärztin waren wegen fahrlässiger Tötung angeklagt in einem klinischen Setting. Dieser Prozess unterstrich die allgemeine Tendenz, dass man den Hebammen seitens der Gutachter und auch seitens der Gerichte immer mehr Verantwortung und noch mehr Aufgaben im Rahmen der Remonstration zuspricht. Auf der einen Seite ist das zu begrüßen, damit wird ja auch die gewichtige Rolle und die Verantwortung der Hebamme unterstrichen. Es bedeutet aber auch, dass Hebammen besonders im fachlichen Konflikt mit dem ärztlichen Dienst viel deutlicher auftreten müssen.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Was wurde von der Hebamme erwartet?</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Im konkreten Fall hatte die Assistenzärztin die primäre Verantwortung übernommen. Die Hebamme war mit dem Verlauf der Geburt nicht einverstanden, hatte Auffälligkeiten beobachtet und die Ärztin immer wieder darüber in Kenntnis gesetzt. Mehrmals wurde auch die Sectio ärztlicherseits angesprochen, aber nicht sehr dringlich. Die Frau wollte angeblich der Sectio nicht zustimmen. Die Hebamme wurde inzwischen sehr unruhig, die Assistenzärztin hat den Chefarzt angerufen und von da an war auch er involviert. Lange Rede, kurzer Sinn, der geburtshilfliche Gutachter, ein Chefarzt aus Norddeutschland, hat bei Gericht tatsächlich sinngemäß ausgeführt: »Wenn die Hebamme denkt, jetzt müsste sectioniert werden, dann darf es für sie keine Rolle mehr spielen, ob die Assistenzärztin das anders sieht und noch zuwartet oder ob der Chefarzt zuwartet. Dann hat sie auf den roten Knopf zu drücken und hat die Notsectio auszulösen.«</p>



<p>Ich dachte, tatsächlich? Das entspricht nicht der Realität in den Kreißsälen. Was passiert denn in den Kreißsälen? Gesetzt den Fall, der ärztliche Dienst, also Assistenzärzte, Oberärzte und der Chefarzt – alle drei Beteiligte rufen die Notsectio nicht aus – und die Hebamme würde sagen, die Einschätzung der Ärzte interessiert mich nicht, ich rufe jetzt die Notsectio aus! Wenn sie das macht, kann das im Zweifel die absolut richtige Entscheidung gewesen sein: Das Kind würde überleben. Aber sie wird die längste Zeit dort gearbeitet haben. Gleichwohl werden diese Anforderungen an die Hebammen offenbar vermehrt gestellt. Ob die gutachter­liche Einschätzung in diesem Verfahren ein Einzelfall war, bleibt abzuwarten.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Ja, die Arbeitsrealität im Kreißsaal ist anders!</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Dafür interessiert sich das Gericht im Zweifelsfall nicht und dann kommen solche gutachterlichen Aussagen. Diese galt es durch eine entsprechende Vernehmung der Verteidigung zu hinterfragen.</p>



<p>Das Verfahren gegen die Hebamme wurde dann abgetrennt und unter sehr guten Bedingungen eingestellt. Dadurch waren auch keine berufsrechtlichen Konsequenzen zu erwarten. Deshalb hatte es sich erübrigt, die Aussagen des Gutachters weitergehend zu problematisieren. Für die Hebamme ist es im Endeffekt gut ausgegangen. Die Ärztin wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Aber ich war dennoch sehr erstaunt, dass das Gericht die besondere Position und Eigenverantwortlichkeit der Hebamme stark herausgestellt hat und im Kern den Ausführungen des Sachverständigen insoweit gefolgt ist, als dass gesagt wurde, wenn die Hebamme die Gefahr erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dann hätte sie sich im Zweifel über alle hinwegsetzen müssen. Von einem solchen Umfang der Remonstrationspflichten wäre die Strafkammer ausgegangen, wenn es zu einer Entscheidung, zu einer Urteilsfindung gegen die Hebamme gekommen wäre.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Es ist noch keine 15 Jahre her, als ich zum ersten Mal über das Ausmaß der Remonstrationspflicht »bis hin zum Eklat« gehört habe. Früher herrschte die Vorstellung, die Hebamme sei in Krisensituationen Gehilfin bei ärztlichen Entscheidungen.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Ja, und so einfach ist es eben nicht. Seit Jahren betonen wir, die Hebammen bilden eine eigene Säule im Klinikum – neben der Ärzteschaft und der Pflege. Wenn man diese Säule, die Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit auf der einen Seite stärkt, insbesondere mit Blick auf die Akademisierung, muss man auch akzeptieren, dass damit mehr Verantwortung übernommen werden muss. Das angemessene Maß darf dabei aber nicht übertroffen werden.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Mit dem Zuwachs an Verantwortung sollten die Hebammen auch besser bezahlt werden.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller:</strong> Sicher, diese Medaille hat zwei Seiten. Ich kann argumentieren, es gibt einen anderen Bildungsstandard und Verantwortungsrahmen, dadurch hat die Hebamme Anspruch auf mehr Vergütung. Aber dann muss sie sich gefallen lassen, dass sie mehr Verantwortung trägt.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Das wird offenbar von den Hebammen auch ohne angepasste Vergütung erwartet.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Ja, diese Haltung gegenüber der Hebamme im Bochumer Fall ist zum Glück nirgendwo verbrieft, sonst hätte ich das in der zweiten Instanz vehement angegriffen, weil das über das erlaubte und gebotene Maß hinausgegangen wäre. Anhand dieses Verfahrens wird aber deutlich, wie wichtig die Kenntnis über die sekundäre Verantwortungsebene der Hebamme ist, um sie auch wahrzunehmen. Das Besondere in dem Fall war sogar, dass diese Hebamme zu dem Zeitpunkt, als das Ereignis stattgefunden hat und dieser Schaden eingetreten ist, erst circa sechs Monate im Beruf war – sie war Berufsanfängerin. Trotzdem sagt das Gericht, das sei unerheblich, als Hebamme müsse sie in der Lage sein, ihre Position vollumfänglich ausüben zu können.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Die Praxiserfahrung während der Ausbildung ist gar nicht umfassend genug, als dass sich eine junge Hebamme auf ihr erlerntes Wissen mehr verlassen könnte als auf die Expertise der erfahrenen Ärzt:innen im Team.</strong></p>



<p><strong>Armin Octavian Hirschmüller: </strong>Die Hebamme möchte ich sehen, die den Mut hat – erster Arbeitgeber, sechs Monate im Beruf – zu sagen, Leute, was ihr macht, ist eure Sache, aber ich drücke jetzt auf den Knopf zur Notsectio.</p>



<p><strong>Ann-Kathrin Hirschmüller: </strong>Das war jetzt ein einzelner Gutachter, aber wir werden das künftig im Blick behalten. Das Remonstrationsrecht war haftungsrechtlich schon immer ein Schwerpunkt.</p>



<p>Wir müssen die Entwicklung abwarten: Die Akademisierung führt zu mehr Verantwortung – mehr Verantwortung bietet eben auch mehr Angriffsfläche. Die Studierenden sollten wissen, dass sie mehr Verantwortung tragen und damit auch anders auftreten müssen. Darauf arbeiten wir auf der anderen Seite auch hin. Wir beobachten das: Dies war das erste Mal, dass es so einen Ausreißer bei einem Sachverständigen gab. Die Haltung dieses Gerichts liegt nicht schwarz auf weiß vor, aber es ist die Frage, ob diese Auffassung noch woanders Blüten schlägt.</p>



<p><strong>Vielen Dank Ihnen beiden für diese Einblicke!</strong></p>



<p>Im zweiten Teil des Gesprächs wird es unter anderem um den Verlauf eines Strafprozesses gehen.</p>



<p><strong>Die Interviewten<br></strong>Dr. Ann-Kathrin Hirschmüller und Armin Octavian Hirschmüller arbeiten als Rechtsanwält:innen in gemeinsamer Kanzlei in Hannover. Seit 2012 sind sie die juristische Vertretung des Deutschen Hebammenverbands, beraten Hebammen im Rahmen der Rechtsstelle des DHV und vertreten sie in von juristischen Auseinandersetzungen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nach dem Urteil</title>
		<link>https://viktoria11.de/nach-dem-urteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Aug 2021 10:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Wie ging es weiter für die Ärztin und Hebamme, die am 1. Oktober 2014, wenige Tage vor ihrem 61. Geburtstag, wegen »Totschlags durch Unterlassen« verurteilt worden war? Das für die Geburtshilfe außergewöhnlich harte Urteil wurde am Ende eines mehr als zwei Jahre dauernden Schwurgerichtsprozesses von einem großen Medienaufgebot und von der Fachwelt verfolgt. Ein Blick<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/nach-dem-urteil/"><span class="screen-reader-text">"Nach dem Urteil"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Wie ging es weiter für die Ärztin und Hebamme, die am 1. Oktober 2014, wenige Tage vor ihrem 61. Geburtstag, wegen »Totschlags durch Unterlassen« verurteilt worden war? Das für die Geburtshilfe außergewöhnlich harte Urteil wurde am Ende eines mehr als zwei Jahre dauernden Schwurgerichtsprozesses von einem großen Medienaufgebot und von der Fachwelt verfolgt. Ein Blick auf die Zeit der Haft, kurz nach der Entlassung.</strong></p>



<p></p>



<p>Ein kleines Mädchen war im Sommer 2008 im Zusammenhang mit seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage gestorben. Dessen Eltern waren vier Wochen zuvor aus Lettland zum Wohnort der Geburtshelferin angereist und hatten sich in der Nähe einquartiert, um ihr Kind in deren Praxis zur Welt zu bringen. Zu Hause hatte der Schwangeren ausschließlich die Option »primärer Kaiserschnitt« zur Verfügung gestanden.</p>



<p>Der Geburtshelferin war die volle Verantwortung für den Tod des Kindes zugesprochen worden, sie habe mit »bedingtem Vorsatz« gehandelt, habe den Tod des Mädchens kommen sehen und ihn »billigend in Kauf genommen«. Aufgrund ihrer Ideologie, weil sie die Klinik prinzipiell ablehne, habe sie die Gebärende nicht ins Krankenhaus verlegt. Dort hätte das Kind mit einem Kaiserschnitt »mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit« überlebt, bei Verlegung schon am Nachmittag wahrscheinlich gesund. Die Ärztin und Hebamme sei »entschlossen« gewesen, »die Entbindung auf jeden Fall und auch für den Fall eines tödlichen Ausgangs« außerklinisch weiterzuführen. Sie habe durch eine Verlegung ihre »Reputation« nicht aufs Spiel setzen wollen. Das war das Fazit des fünfköpfigen Richterteams nach 59 Verhandlungstagen gewesen.</p>



<p>Mit einem »Ausschlussverfahren«, wie der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer die Vorgehensweise bei der Beweisaufnahme genannt hatte, habe man verschiedene mögliche Todesursachen durch Gutachter:innen überprüft und sei zu dem Schluss gekommen, dass das Mädchen bei seiner Geburt an einem Sauerstoffmangel gestorben sei. Sechs Jahre und neun Monate Haft, Berufsverbote für ihre beiden Berufe, Entschädigungszahlungen an die Eltern und Übernahme der erheblichen Gerichtskosten, besagte das Urteil.</p>



<p>Erst im darauffolgenden Mai liegt das schriftliche Urteil des Landgerichts Dortmund vor – mit einer 436 Seiten starken Begründung. Fast wortgleich hatte der Vorsitzende Richter das Urteil fast drei Stunden lang in freier Rede verkündet. Ich bin beim Lesen überrascht, dass ein Urteil von solcher Tragweite persönliche Sichtweisen und Fantasien des Richterteams enthält und auch mit moralisierenden, wertenden Begriffen nicht spart. Von »dreisten Lügen«, »Dreistigkeit und Impertinenz« ist dort die Rede, von »Zynismus« und »Verdrehung der Tatsachen«. Nicht nur über die Aussagen der Angeklagten, sondern auch über unbescholtene Zeug:innen – Frauen, die sie betreut hatte, Hebammen, mit denen sie zusammengearbeitet hatte, oder Gutachter:innen, die die Verteidigung gestellt hatte.</p>



<p>Manche dieser Aussagen hätte ich anders eingeordnet als Hebamme, die sowohl mit der Klinik- wie auch der Hausgeburtshilfe vertraut ist und auf zahllosen Kongressen die fachlichen Diskussionen der schulmedizinischen und der außerklinischen Geburtshilfe verfolgt hat. Unabhängig vom gesellschaftlichen Auftrag eines Gerichts, Schuld und Strafe zu ermitteln, macht ein Satz auf den letzten Seiten nachdenklich: »Letztlich bedeutet das Urteil für die Angeklagte den wirtschaftlichen und persönlichen Ruin.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Haftstrafe antreten</h2>



<p>Die Revision der Verteidigung wird vom Bundesgerichtshof ein Jahr später im Mai 2016 zurückgewiesen, das Urteil gegen die Geburtshelferin bestätigt. Um eine inhaltliche Überprüfung geht es dort nicht, sondern lediglich um Rechtsfehler. Ich höre davon unterwegs im Auto in den Nachrichten. Nun ist klar, die Kollegin muss ihre Gefängnisstrafe antreten. Im Spätsommer findet sie in ihrem Briefkasten Post: Zu einem bestimmten Termin soll sie sich in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Lichtenberg einfinden. Ihre Sachen zu packen und sich auf den Weg zu machen – sie schafft es nicht. Eines ihrer drei Kinder braucht sie ganz besonders: Ihr zweiter Sohn, der mit Anfang 30 in einer Lebensgemeinschaft für Menschen mit Behinderungen lebt, ist regelmäßig bei ihr zu Hause und eng mit ihr verbunden. Ihre über 90-jährige Mutter lebt in einem Seniorenheim. Diese beiden Menschen in den nächsten Jahren nicht zu sehen, sie kann es sich nicht vorstellen. Wird sie ihre Mutter überhaupt je wiedersehen, wenn sie inhaftiert ist? Sie lässt den Termin verstreichen, vielleicht mit der stillen Hoffnung, dass sie vergessen wird. Ihr Sohn ist in den Herbstferien bei ihr, sie feiern seinen Geburtstag.</p>



<p>Eine Woche vor Weihnachten 2016 holt die Polizei sie ab, ohne Ankündigung. Zunächst wird sie in die JVA Gelsenkirchen gebracht, Mitte Januar 2017 soll sie ins Frauengefängnis Berlin-Pankow überstellt werden. Durch Zufall lese ich von einem kurzfristigen Pressetermin dort: Das Gefängnis ist umgebaut und neu eröffnet worden, die Presse zur Besichtigung eingeladen. Der Berliner Justizsenator, Dirk Behrens, der damalige Leiter der vier Berliner Frauengefängnisse, Andreas Kratz, und die Leiterin des Frauengefängnisses Pankow, Daniela Leschhorn, wollen den Umbau und vor allem die Mutter-Kind-Abteilung vorstellen, die vorbildlich sein sollen.</p>



<p>Zwei Tage später befinde ich mich unter den etwa 20 Medienvertreter:innen, die über das Frauengefängnis informiert werden. »Wir sind hier im Berliner Vollzug sehr liberal und gehen mit großem Augenmaß vor. Wir schauen genau auf den Einzelfall«, sagt Kratz: »Es ist immer sinnvoll, eine Anstalt nach außen sicher zu machen und nach innen möglichst liberal, so dass die Frauen sich innen möglichst frei bewegen können.«</p>



<p>Wir werden durch die Räumlichkeiten geführt, Schlüsselbunde klirren in Türschlössern, vor jedem neuen Flur. Die schmalen, acht Quadratmeter großen Zellen haben alle ein eigenes Bad. Die gefangenen Frauen könnten rund um die Uhr nach außen telefonieren, Gespräche würden nicht kontrolliert. Anrufe von außen seien nicht möglich. Kürzlich habe man eine Auszeichnung erhalten von der internationalen Anti-Folter-Kommission, die unangemeldet Gefängnisse überprüft. »In Zeiten schlechter Bedingungen für den Strafvollzug und sehr hoher Personalnot ist das schon ein Ritterschlag«, sagt Kratz zum Ende des Besuchs. Man nimmt ihm sein Engagement ab.</p>



<p>Vielleicht sehe ich diese Führung mit etwas anderen Augen als die anderen Journalist:innen: Die verurteilte Ärztin und Hebamme, deren Gerichtsprozess und die Zeit danach ich inzwischen seit über vier Jahren verfolgt und begleitet habe, wird in wenigen Tagen hier leben. Zwei Jahre geschlossener Vollzug im Frauengefängnis Pankow liegen vor ihr.</p>



<p>Acht Wochen später kann ich sie dort treffen. Ich warte alleine im Besuchszimmer: Teppichboden, mehrere Tischgruppen, ein Automat für Getränke und Süßigkeiten. Unser Treffen liegt außerhalb der streng reglementierten Besuchszeiten. Ich darf sie als Journalistin dreimal im Jahr besuchen, wir werden jeweils drei Stunden für uns allein haben. Die Kollegin hier wiederzusehen ist bewegend, hinter ihr die Gitterstäbe an den Fenstern, sie sieht ernst und erschöpft aus.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Versuchen zu verstehen, ohne zu urteilen</h2>



<p>Vor dem Prozess in Dortmund kannten wir uns nur flüchtig. Sie hatte einige Beiträge in der DHZ veröffentlicht, zweimal haben wir uns auf Tagungen gesehen. Ihren Gerichtsprozess hatte ich an fast allen der insgesamt 59 Verhandlungstage verfolgt und dokumentiert (siehe Kasten). Nach dem Urteil hatten wir den Kontakt gehalten.</p>



<p>Ich müsste die Frau, die einmal Ärztin und Hebamme gewesen war, nach ihren gerichtlich angeordneten Berufsverboten hier richtigerweise »ehemalige Kollegin«, »ehemalige Geburtshelferin« und »ehemalige Ärztin und Hebamme« nennen. Sie damit persönlich aus dem Kreis meiner Kolleginnen auszuschließen, obwohl sie weiterhin mit der Geburtshilfe stark verbunden ist und diese beiden Berufe ihr Leben lang ihre Identität ausgemacht haben, erscheint mir nicht richtig. Unabhängig vom Urteil könnte sie heute nicht mehr praktizieren, wegen einer Erkrankung ihrer Hände, sagt sie.</p>



<p>Während der Gerichtsverhandlung hatte ich mir vorgenommen, einen sorgfältigen Blick der »Allparteilichkeit« einzunehmen, um zu verstehen und möglichst nicht zu urteilen – weil das schon genug andere taten. Nicht nur eine Kollegin auf der Anklagebank mit einem Totschlagvorwurf zu sehen, hatte mich beeindruckt. Die trauernden Eltern des verstorbenen Mädchens mit ihren persönlichen Schilderungen zu erleben, hatte mich zutiefst angerührt. Ihre Reise auf der Suche nach einer Alternative zum primären Kaiserschnitt – an ihrer Stelle hätte ich vermutlich ebenfalls nach eigenen Lösungen gesucht. Den geburtshilflichen Gutachter kannte ich seit Jahren von Kongressen und hatte immer Hochachtung vor seinem Engagement, das Wissen um die vaginale Beckenendlagengeburt in der Geburtshilfe wiederzubeleben und weiterzutragen. Viele Fragen waren für mich bei der Verhandlung offengeblieben – auf allen Seiten und auch beim Urteil.</p>



<p>Durch viele Gespräche lerne ich meine Kollegin mehr und mehr kennen: Sie ist offen, immer gastfreundlich und bereit, ihre Gedanken zu teilen und vieles von sich zu zeigen.</p>



<p>Vieles ist mir vertraut in der Haltung der Kollegin, zumal wir unsere Hebammenausbildung an derselben Schule durchlaufen haben – sie drei Jahre vor mir – und den Aufbruch in der Frauenbewegung Ende der 1970er Jahre miterlebten. Beide waren wir damals von der Überzeugung getragen, für eine reformierte, menschlichere, frauenorientierte Geburtshilfe einzutreten. Nicht in allen Punkten folge ich ihr, als Hebamme war mein Betreuungsspektrum begrenzter. Sie hatte für sich in der Personalunion aus Ärztin und Hebamme die ideale Verbindung gefunden: in der Betreuung rund um die Geburt und den Lebensanfang des Kindes, nah an der Frau und ihrer Familie mit dem gleichzeitigen Wissen und Können einer Medizinerin. Bei Gericht war ihr Ärztinnenberuf kaum beachtet worden: Sie war auf das einschränkende Berufsgesetz für Hebammen festgelegt worden, ihrer hochwertigeren Qualifikation wurde wenig Gewicht beigemessen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Im Gefängnis</h2>



<p>»Ja, Frauenknast«, beginnt die Kollegin, als wir uns in der JVA Pankow gegenübersitzen. Ich zeichne unser Gespräch auf, höre ihr zu: »Das Gute ist, ich habe hier überhaupt keine Probleme. Das, was man vielleicht vom Fernsehen kennt, diese Gewaltszenen, das Sich-Zusammenrotten, das ist gottseidank nicht. Es gibt auch keine Gemeinschaftsduschen, wo du mal zusammengeschlagen werden könntest. Ich kann die Fenster aufmachen und habe dann nur sieben Gitterstäbe vor mir – nicht wie in Gelsenkirchen einen Drahtverhau. Die allermeisten Bediensteten sind freundlich. Nur wenige brauchen eine Art Befehlston.«</p>



<p>»Ich bin bemüht, hier meine eigenen Freiheiten zu entwickeln«, fährt sie fort: »Das sind natürlich auch die der Definition. Da es mir hier nicht wirklich ausgesprochen schlecht geht, abgesehen von den zusätzlichen Quälereien von außen, wie eintreffende Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit dem Urteil oder dass ich weiß, dass meine Tochter mit der Situation zu Hause durch meine Abwesenheit überfordert ist. Und dass mein behinderter Sohn jetzt unter Psychopharmaka steht, weil er die Situation überhaupt nicht geregelt kriegt. Und dass meine Mutter sich Gedanken macht, warum ihre Tochter ununterbrochen in Berlin arbeitet.« »Sie weiß das gar nicht?«, frage ich. »Nein«, antwortet die Kollegin: »Ich bin der Auffassung, dass man ihr nicht zumuten kann, mit 91 Jahren zu akzeptieren, dass ihre Tochter im Gefängnis gelandet ist, das kriege ich nicht fertig.«</p>



<p>Sie erzählt: »Andererseits inspiriert mich das hier auch. Denn hier sind viele Mütter, Großmütter, Leute in meinem Alter – ich bin bald 64 – und eine 70-Jährige. Wenn du mit solchen Leuten in Kontakt bist, weißt du, sie sind im Prinzip ungefährlich. Es ist so wenig sinnvoll, sie hinter Mauern zu setzen. Was du hier offensichtlich lernen sollst und wo ich den Eindruck habe, das brauche ich eigentlich nicht unbedingt, ist Bescheidenheit – mit dem Vorlieb nehmen, was hier geboten wird. Warten können, darin bin ich sowieso Meisterin. Mein Geist geht dann spazieren an alle Orte, Szenen von Reisen, wo ich mit meinem Partner war. Ich lasse mich überraschen. Mir schießen urplötzlich Bilder von einem Markt in der Provence in den Kopf: Ich sehe die Stände vor mir, die Farben, die Treppe, die zu irgendeiner Kirche führt und da gehe ich spazieren und habe so eine gewisse Lust rauszugehen. Aber hier im Innenhof, da hast du ein Karree, das ist dreizehn mal zehn Schritte lang. Da stehen drei Bäume drauf und wenn du das fünfzehn Mal umrundet hast, musst du die Richtung wechseln, sonst kriegst du einen Drehwurm. Das ist so langweilig, dass ich jetzt immer schon Ausflüchte mache – da ist ein Eingang mit zwei Stufen, da gehe ich dann eine Weile Stufen rauf und runter und mache Sprünge. Hier ist eine Treppe, die ist etwas höher, da gehe ich dann zehnmal rauf und runter. Bei der Kellertreppe mache ich das Gleiche und versuche eine Stunde rumzukriegen. Es ist trotzdem langweilig.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die guten Dinge sehen</h2>



<p>Sie arbeitet in der Gefängnisbibliothek, diese Tätigkeit hatte sie sich von allen Arbeitsmöglichkeiten hier gewünscht. Sie habe Glück gehabt, sagt sie: Wenn sie aus ihrem Zimmer schaue, sehe sie eine schöne Backsteinfront mit abgesetzten Bögen in hellem Putz, die sie an die alten Zechenhäuser im Revier erinnerten. Würde sie auf der anderen Seite wohnen, sähe sie nur weiße Flächen mit vergitterten Fenstern. »Vielleicht versuche ich auch mit aller Macht, mich an den angenehmen Sachen hochzuziehen.«</p>



<p>Die drei Stunden vergehen wie im Flug. Sie spricht reflektiert von ihren Erlebnissen, ihrer Inhaftierung, dem Transport nach ihrer Festnahme, der Odyssee durch verschiedene Gefängnisse, bis sie endlich hier angelangt ist. Die Behandlung auf diesem Weg mit den vielen Stationen sei teilweise freundlich, teilweise barsch gewesen, manchmal sei sie in Handschellen transportiert worden. Im Gefängnisbus, der sie vom Gelsenkirchener Gefängnis zur nächsten Station gefahren hatte, habe sie in einer kleinen Zelle gesessen, so eng, dass sie ihre Beine über Stunden nicht habe ausstrecken können. Sie war die einzige Gefangene in dem großen Polizei-Omnibus. Ein winziges Fenster lag so hoch, dass sie die sonnige Landschaft nicht sehen konnte, durch die der Bus fuhr.</p>



<p>»Wenn du irgendwo ankommst, ist das immer eine merkwürdige Situation«, schildert sie: »Du hast das Gefühl, sicherheitshalber behandeln sie dich erst einmal wie einen Schwerverbrecher. In einer Hab­achtstellung, das Gegenteil zu dem, wie ich gearbeitet habe und wo ja vielleicht letztlich ein Fehler von mir lag.« Sie reflektiert: »Vertrauen hat die Grundlage meiner Arbeit ausgemacht: In Beziehung gehen und parteiisch sein für die jeweilige Frau und Vertrauen aufzubauen – auch mein Vertrauen, vielleicht sogar im Vorhinein. Hier bin ich mit einer Situation konfrontiert, wo du spürbar mit Misstrauen zu tun hast, was ich natürlich nachvollziehen kann. Hier soll es Leute geben, die tatsächlich gewalttätig geworden sind, die vielleicht auch unberechenbar sind. Es ist eine Einstellung zu spüren, gerade denjenigen, die besonders aufgeschlossen rüberkommen, erst einmal zu unterstellen, dass sie einen anlügen. Da bin ich wieder im selben Thema wie im Prozess. In meinem wirklichen Leben war ich eine, von der man gesagt hat, ehrlich bis zur Taktlosigkeit. Und im Prozess werde ich als Lügnerin dargestellt. Hier wird im Grunde auch immer wieder abgeklopft, ob ich nicht lüge.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gedanken an den Tod</h2>



<p>Ende desselben Jahres besuche ich sie erneut in der JVA Pankow – ein Jahr Haft im geschlossenen Vollzug liegt hinter ihr, noch weitere Jahre Gefängnisstrafe vor ihr. Sie sagt: »Jetzt in dieser Winterdepressions-Jahreszeit beschäftige ich mich jeden Tag mit dem Tod. Ich denke, was ist das hier eigentlich? Warum machen Menschen das mit anderen Menschen? Es ist, als hätte ich mein Todesurteil erhalten. Da haben Menschen entschieden, wir machen diese Frau kaputt. Und das könnte gelingen, ich habe das langsam begriffen – über Rufmord, über Enteignung, über Entführung und Wegsperren.«</p>



<p>Die Kollegin erlebt gerade mit, dass eine Frau auf ihrer Station ihren Lebensmut verloren hat. »Sie sagt, sie kann ohne Lockerung nicht mehr leben. Sie muss ihre Tochter sehen. Sie ist seit ein paar Tagen im Hungerstreik und trinkt auch nichts mehr. Ich weiß nicht, ob es irgendjemand mitgekriegt hat.«</p>



<p>Sie habe versucht, das Personal zu informieren, wisse nicht, ob zwischen Weihnachten und Neujahr jemand ihre Nachricht empfangen hat. »Sie meint das ernst. Sie hat ihr Testament geschrieben und sagt, sie kann einfach nicht mehr. Das Einzige, was ihr bleibt ist, selbst ihren Tod zu bewirken, statt noch weiter abzuwarten. Sie ist schon lange in Haft und aus unerfindlichen Gründen kriegt sie keine Lockerung. Sie sagt, das würde sie noch am Leben halten, wenn sie in absehbarer Zeit ihre 14-jährige Tochter sehen könnte, die den Kontakt zur Mutter braucht. Ich kann das alles nachvollziehen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Lockerungen</h2>



<p>Im Februar sehen wir uns wieder. Obwohl sie im geschlossenen Vollzug untergebracht ist, gibt es erste Lockerungen für sie. Eines Tages ein Anruf – ich bin zufällig in Berlin. Sie lädt mich ein, sie bei ihrem ersten Ausgang zu begleiten. Es geht gleich los. Ihr Partner hat ein kleines Ausflugsprogramm durch Berlin zusammengestellt. S- und U-Bahn-Fahren, ins Café mit dem besten Apfelstrudel, thailändisch Essen gehen. Sie sieht gerührt das Handyvideo vom Enkelkind ihres Freundes, das vor wenigen Monaten geboren ist. Sehr blass sieht sie aus. Ich spüre in ihrer Gesellschaft die Kostbarkeit dieser alltäglichen Normalität und der Beweglichkeit.</p>



<p>Sie hat danach öfter Ausgang. Bald darf sie sogar für einige Tage nach Hause fahren und ihre Familie wiedersehen. Ihr Sohn kann in diesen Tagen bei ihr sein und sie besucht ihre Mutter. Als ihre Mutter einige Monate später im Krankenhaus liegt, darf sie für drei Wochen nach Hause fahren und kurz darauf noch einmal, als die Mutter stirbt.</p>



<p>Im Herbst 2018 wird die ehemalige Geburtshelferin zur Preisverleihung des Ingeborg-Drewitz-Literaturpreises für Gefangene eingeladen, der alle drei Jahre verliehen wird. Sie hatte einen Text eingereicht, der minutiös und reflektierend ihre Festnahme beschreibt. Sie gehört zu den wenigen Inhaftierten, die persönlich an der Feier teilnehmen dürfen, und ist allein aus Berlin nach Dortmund angereist.</p>



<p>Ihr Text »Die Menschenwürde ist angreifbar« wird von einer Schauspielerin gelesen: »Wenn sie dich das erste Mal fesseln, bist du vielleicht spät abends von einer Wohnungsrenovierung müde, reinigungsbedürftig und hungrig in deine Heimstatt zurückgekehrt. Du willst mit dem zubereiteten Essen und einem Glas Wein in der Hand aus der Küche in das Wohnzimmer, freust dich auf die Mahlzeit.« Sie schildert in ihrem Text, wie sie »plötzlich das freundlich wirkende Gesicht eines Mädchens mit blonden Haaren« durch die Scheibe der Haustür erkennt, »das im Licht aus der Küche erhellt wird. Hinter ihr drei dunkle Schemen.«</p>



<p>Sie vermutet späte Besucher, die zu ihren Mitbewohnern wollen, und öffnet. »Und dann erlebst du, wie sich vier Leute in den Raum drängen, dich umringen, sich breitbeinig aufbauen. Einer der drei Männer unterstellt dir mit barschem Tonfall eine bestimmte Identität. (…) Der andere Mann zieht nun ein paar Handschellen aus seiner Jacke. Ich registriere sie, habe noch nie echte Stahlfesseln gesehen, denke gleichzeitig an sexuelle Fesselungsspiele, weiß der Himmel, warum. Was hat er damit vor? Er öffnet sie. Ich höre das sanfte Klicken. Er will, dass ich ihm meine Handgelenke zur Verfügung stelle. Ich verschränke meine Arme instinktiv vor der Brust, richte mich zu voller Größe auf. Ich bin höher gewachsen als er. Ich nehme in Kauf, dass ich jetzt vielleicht bedrohlich für ihn wirke. Er versucht es mit einer Erklärung, er müsse zu dieser Maßnahme greifen. (…) Ich probiere es mit Worten: ›Hören Sie, das ist unnötig. Ich bin weder gewalttätig noch fluchtbereit. Ich habe nichts verbrochen. Lassen Sie mich in Ruhe.‹</p>



<p>Seine Miene ist unbewegt. Er wiederholt, dass die Fesselung sein ›müsse‹, schiebt noch nach, dass Menschen ›in dieser Situation‹ zu unberechenbaren Aktionen neigen und lässt keinen Zweifel an seiner Durchsetzungsabsicht. (…) ›Schauen Sie, ich bin ein Mensch wie Sie, eine Großmutter und alleine. Sie sind zu viert. Glauben Sie wirklich, Sie müssen diese entwürdigende Maßnahme durchziehen?‹ Ich werde ganz starr in dem Begreifen, dass ich völlig ausgeliefert bin, mir niemand helfen wird. ›Ist nicht die Polizei für den Schutz der Bevölkerung da?‹, ist ein irritierender Gedanke.</p>



<p>Ich fühle, wie sich die schmale Stahlfessel um mein mageres rechtes Handgelenk schmiegt, wie es eng wird und wie scharf der Rand ist, höre das Einrasten. Das Metall ist noch warm von der Körpertemperatur des Mannes, der sie anlegt. (…) Ich beobachte mich selbst, wie ich auch den zweiten Arm hinhalte, wie mein Widerstand erlischt. Ich habe aber nicht damit gerechnet, dass mir jetzt die Arme auf den Rücken gedreht und dort zusammengeschlossen werden. Diese Haltung öffnet meinen Körper für Angriffe. Auf einmal ist mein Mund ganz trocken. (…)«</p>



<p>Im Rahmenprogramm der Preisverleihung wird der Jurist und Autor Thomas Galli interviewt. Der ehemalige Gefängnisdirektor schildert, wie er über 15 Jahre im Strafvollzug gearbeitet und diesen zunehmend kritisch gesehen habe. Er plädiert für eine Abschaffung von Gefängnissen, weil diese nutzlos seien, und hält stattdessen verpflichtende gemeinnützige Arbeit für sinnvoll. Er würde ein Konzept mit einem Täter-Opfer-Ausgleich in den Mittelpunkt stellen. Nur Verurteilte, vor denen die Allgemeinheit geschützt werden müsse, sollten in einem abgeschlossenen Gebiet untergebracht werden.</p>



<p>Im Band der ausgewählten Texte der Gefangenen lese ich später in seinem Vorwort: »Die allerwenigsten Straffälligen sind bösartige Menschen (…). Jede und jeder von uns kann straffällig werden. In und hinter fast jeder Tat, mit der ein anderer geschädigt wird, steckt auch etwas anderes, das verstanden werden will. Dies zu erfassen ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass es sich in Zukunft anders Ausdruck verleihen kann als in der Schädigung anderer. (…) Wer anderen Gewalt antut oder einen schweren Schaden zufügt, der trennt, spaltet, schafft Gräben, verletzt. Wer andere zur Strafe inhaftiert, der trennt, spaltet, schafft Gräben, verletzt«, schreibt Galli.</p>



<h2 class="wp-block-heading">In den offenen Vollzug</h2>



<p>Im Januar 2019 zieht die Kollegin in die JVA Reinickendorf um – dort herrscht offener Vollzug. Sie ist für eine Weiterbildungsmaßnahme angemeldet: Moderation und Coaching. Die Kurse finden ganztags an fünf Tagen die Woche statt. Sie fährt dazu in einen anderen Stadtteil und muss sich abends wieder im Gefängnis einfinden. Der Kontakt mit den anderen Teilnehmer:innen, Neues und Sinnvolles zu lernen, das lässt sie spürbar aufleben. Am Ende des Sommers hält sie ihr Zertifikat glücklich in den Händen und hat große Lust, auf diesem Gebiet zu arbeiten, zu dem sie so viele Vorkenntnisse aus ihren bisherigen Berufen mitbringt. Erste zuversichtliche Bewerbungen und Arbeitsmöglichkeiten laufen ins Leere – wenn potenzielle Arbeitgeber erfahren, dass das Gehalt über die JVA läuft, gibt es Absagen.</p>



<p>Der Alltag wird wieder enger, wie vor der Weiterbildungsmaßnahme. Freie Tage und Besuche sind genau festgelegt. Sie verbringt wieder die meiste Zeit im Gefängnis. Sie stellt einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung wegen guter Führung.</p>



<p>Der Beginn der Covid-19-Pandemie bringt eine unerwartete Wendung: Sie darf nach Hause reisen, eine Art »verlängerter Ausgang«, der von Woche zu Woche von der JVA verlängert wird. Anfangs ist sie noch erleichtert, zu Hause zu sein, lebt dort relativ zurückgezogen. Mehr und mehr kommt eine Unruhe dazu – die Vorstellung, wieder zurück ins Gefängnis zu müssen, ist zunehmend belastend. Als die Corona-Inzidenz sinkt, wird die Angst konkreter. Gleichzeitig denkt sie darüber nach, was nach der Haftzeit auf sie zukommt. Erhebliche Geldforderungen der Eltern des verstorbenen Mädchens und die enorme Rechnung für den Gerichtsprozess stehen an.</p>



<p>Schließlich ein Termin bei einer Richterin am Landgericht Berlin im August 2020 wegen ihrer vorzeitigen Entlassung. Enttäuscht kommt sie aus dem Gespräch zurück: Zunächst muss ein psychologisches Gutachten erstellt werden. Wieder vergehen Monate. Ein Psychiater telefoniert mit ihr Anfang dieses Jahres und fertigt dann ein 66-seitiges Gutachten über ihre Persönlichkeit an. Offenbar spricht nichts gegen ihre Entlassung. Als sie vor einigen Wochen, Anfang Juni 2021, einen neuen Termin am Landgericht hat, bekommt sie grünes Licht für die Entlassung. Sie hat mehr als Zweidrittel ihrer Strafe verbüßt, eine Entlassung ist nun bei »guter Führung« ein übliches Vorgehen.</p>



<p>Eine Sorge hatte sie bis zum Schluss gehabt: Weil sie das Urteil gegen sie nie akzeptiert und sich nicht wie gefordert, »positiv mit ihrer Straftat auseinandergesetzt« hatte, hätte die Entscheidung auch anders ausfallen können. Noch immer wisse man nicht, woran das Kind genau gestorben sei, sagt sie. Und noch immer suche sie nach einer Erklärung für den tragischen Ausgang der Geburt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Entlassung aus der JVA Reinickendorf</h2>



<p>Die Entlassung aus der Haft verläuft unspektakulär. Schon eine Woche später, Mitte Juni, reist sie vom Ruhrgebiet wieder nach Berlin. Ich warte vor dem großen blauen Gefängnistor auf sie, bis sie die Entlassungsformalitäten erledigt hat.</p>



<p>Wir gehen auf den nahegelegenen Friedhof, ein stiller Ort, wo sie manche freie Stunde verbracht hat. »Es gab noch eine kurze Belehrung, ich werde einen Bewährungshelfer kriegen. Das hab ich so übersetzt, er sei wohl die Vermittlungsperson zwischen der Justiz und mir. Ja, so sei das und damit war die Geschichte auch schon beendet«, schildert sie die letzten Momente im Gefängnis. Sie erhält ihre verbliebenen Habseligkeiten und ihren Personalausweis zurück und muss noch ein paar Unterschriften leisten: »Ich musste auch unterschreiben, dass ich in der Haft keine Körperverletzung erlitten hatte. Dann hab ich den Schlüssel noch abgegeben. Dann war es gut, dann konnte ich raus.«</p>



<p>Wie es ihr jetzt gehe, frage ich. »Ich bin da nicht mit einem Gefühl von Aufregung reingegangen«, schildert sie: »Es war ja jetzt irgendwie ein Stück Zuhause für mich, weil ich ja immer dahin zurückkehren musste, da ein Bett hatte und zu Essen bekam. Es ist so eine Art Unterkunft gewesen. Das war jetzt auch zwanglos. Wie gesagt, keine große Erleichterung. Nur, es ist jetzt ein Strich gemacht.«</p>



<p>Links<br><a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2014/37_Ks_3_11_Urteil_20141001.html">www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2014/37_Ks_3_11_Urteil_20141001.html</a></p>



<p>Literatur<br>Ingeborg-Drewitz-Literaturpreis für Gefangene: Begegnungen in der Welt des Widersinns. Texte aus dem deutschen Strafvollzug. Rhein-Mosel-Verlag 2018</p>
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		<title>»Schuldig in einem minder schweren Fall«</title>
		<link>https://viktoria11.de/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Feb 2020 16:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[In einem Prozess am Berliner Landgericht ging es um einen medizinisch komplexen Fall: Vor neun Jahren hatten eine leitende Oberärztin und ein Chefarzt bei einer Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen dem schwer geschädigten der beiden Mädchen im geöffneten Uterus das Leben genommen, nachdem das gesunde Kind bereits sicher geboren war. Die Mutter hatte sich nach einer<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/"><span class="screen-reader-text">"»Schuldig in einem minder schweren Fall«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>In einem Prozess am Berliner Landgericht ging es um einen medizinisch komplexen Fall: Vor neun Jahren hatten eine leitende Oberärztin und ein Chefarzt bei einer Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen dem schwer geschädigten der beiden Mädchen im geöffneten Uterus das Leben genommen, nachdem das gesunde Kind bereits sicher geboren war. Die Mutter hatte sich nach einer medizinischen Indikation für einen selektiven Fetozid entschieden. War das Kind eine Leibesfrucht oder ein Mensch, das die MedizinerInnen getötet hatten? Im dritten Teil der Reportage geht es um das Plädoyer des Strafverteidigers des ehemaligen Klinikchefs und um die Urteilsbegründung.</strong></p>



<p>Am 12. November, dem vorletzten Tag des Schwurgerichtsprozesses, plädiert die Staatsanwältin <strong>Silke van Sweringen</strong> auf »schuldig des Totschlags in einem minder schweren Fall«. Sie fordert Freiheitsstrafen auf Bewährung von 18 Monaten für beide MedizinerInnen. Die Strafverteidigerin der 58-jährigen leitenden Oberärztin, <strong>Dr. Tonja Gaibler</strong>, schließt ihr fast eineinhalbstündiges Plädoyer mit einem Antrag auf Freispruch, »hilfsweise eine Verfahrenseinstellung« oder »die mildeste denkbare Strafe«. Beide Frauen begründen ausführlich und fundiert ihre Sichtweisen in diesem Fall, der in ethischer, medizinischer, philosophischer und in juristischer Hinsicht zur Nachdenklichkeit einlädt, jenseits von schnellen Antworten.</p>



<p>Alle drei Plädoyers spiegeln auf unterschiedliche Weise das Dilemma der FrauenärztInnen wider, diesen Fall für das gesunde Mädchen und die Mutter medizinisch bestmöglich zu lösen: Bei der komplikationsreichen, eineiigen Zwillingsschwangerschaft einer 27-jährigen Mutter war im Mai 2010 ein Fetofetales Transfusionssyndrom (FFTS) diagnostiziert worden, das mit Laserkoagulation in einem Hamburger Klinikum behandelt worden war. Einige Wochen später war die Diagnose periventrikuläre Leukomalazie für eines der beiden ungeborenen Mädchen gestellt worden – eine durch erheblichen Sauerstoffmangel verursachte Schädigung der weißen Substanz im Gehirn. Die Eltern hatten sich für einen selektiven Fetozid entschieden. Die Schwangere war in das Berliner Klinikum zur Betreuung der Zwillingsschwangerschaft stationär aufgenommen worden, wo die leitende Oberärztin und ihr damaliger Chefarzt tätig waren.</p>



<p>Fast fühlt man sich bei den Statements der JuristInnen an die Bühne eines Theaters erinnert, an eine faszinierende Dramaturgie im Wechsel der unterschiedlichen Positionen. Tiefe Fragen werden juristisch verhandelt, die mit rhetorischer Kunst und Darstellungskraft und auch manchmal in Nebenbemerkungen und scharfen Formulierungen zutage treten. Hier geht es um einen tragischen Fall aus der Wirklichkeit. Die Entscheidung der 32. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin betrifft nicht nur die Angeklagten, sondern sie könnte langfristige Auswirkungen auf die Geburtshilfe haben und auf die Sichtweise, wo die Grenze zwischen dem juristischen Status einer Leibesfrucht und eines strafrechtlich geschützten Menschen zu ziehen ist (siehe auch DHZ 12/2019 Seite 94ff. und DHZ 1/2020 Seite 88ff.).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das Plädoyer des Verteidigers</h2>



<p>Als letzter an diesem langen und inhaltsreichen Verhandlungstag ergreift der Strafverteidiger des 73-jährigen ehemaligen Chefarztes Rolf-Werner Bock das Wort für sein Plädoyer: Er schließe sich der Auffassung seiner Kollegin in allen Punkten auch für seinen Mandanten an und ergänzt: »Das Strafrecht ist die schärfste Waffe des Staates, um Lebenssachverhalte zu regeln. Im Einzelfall kann das eine Grenzfallsituation sein. Die Kammer trifft am Ende eine Grenzfallentscheidung.« Es gehe hier um zwei Fragen: »Handelte es sich bei dem zweiten Zwilling bereits um einen Menschen? Und wollten die beiden Ärzte einen Menschen töten?« In diesem Verfahren gehe es um »wissenschaftliche Fragen, neue Erkenntnisse und Fortschritte der Medizin«.</p>



<p>Sein Mandant sei seit 2012 pensioniert und nur noch ehrenamtlich tätig. Die Anzeige, die zu diesem Verfahren geführt habe, stamme aus dem Jahr 2014. Der ehemalige Chefarzt habe die »lupenreine Vita eines unbescholtenen, engagierten Geburtshelfers, der Leben schenken wollte«, … »eines Praktikers und Wissenschaftlers mit einer großen Lebensleistung«, ohne jede »Verbrechervernunft«. Der Anwalt fragt: »Wieso sollte er seine Lebensleistung verbrennen?«</p>



<p>Der Geburtshelfer habe sich bemüht, zur Aufklärung beizutragen in dieser Grenzsituation, als die Ärzte medizinisch dem Elternwunsch entsprochen hätten. »Die beiden Mediziner hatten keinerlei kriminelle Energie«, stellt der Strafverteidiger fest. Am Ende habe sein Mandant als erster Assistent bei der Operation agiert. Morgens sei eine neue geburtshilfliche Situation eingetreten, die leitende Oberärztin habe gerufen und ihren Chefarzt hinzu gebeten. »Was wissen wir zum Sachverhalt?«, rekapituliert der Strafverteidiger. »Jede Zwillingsschwangerschaft ist eine Risikoschwangerschaft, ein FFTS ist ein Hochrisiko.« Hier sei es um einen nicht regulären Geburtsverlauf gegangen. »Nach der Laserkoagulation konnte man nicht sicher davon ausgehen, dass alle Gefäßverbindungen sicher unterbunden waren.« Es habe sich um eine zulässige normkonforme Abtreibung aus medizinischer Indikation gehandelt. Die medizinische Indikation habe einen therapeutischen Zweck: »Sie ist keine Indikation zweiter Klasse«, betont der Anwalt. »Die Eltern wünschten den Versuch, das gesunde Kind zu retten.« Durch jegliche invasive Maßnahme wie eine Nabelschnurokklusion habe die Gefahr einer Frühgeburt bestanden mit Schädigung des gesunden Kindes. »Es ging darum, die Chancen offen zu halten.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">BGH-Urteile aus dem Jahr 1983</h2>



<p>Am 12. Juli sei in Schwangerschaftswoche 32+0 eine Notfallsituation aufgetreten, die eine Notfallentscheidung erfordert habe. Hierfür habe es keinen in der Fachliteratur dokumentierten Königsweg gegeben. »Weil der erste Zwilling in Führung lag, musste der zweite gar nicht angefasst werden«, schildert Bock: »Der lag in seiner Fruchthöhle.« Die Behandlungsdokumentation sei nicht so gewesen, »wie Verbrecher vorgehen« – alles sei transparent dokumentiert.</p>



<p>Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1983 zum Beginn des Menschseins sei hier nicht unmittelbar anwendbar. In diesem Urteil, das der Strafverteidiger anspricht, hatte der BGH im April 1983 in einem anders gelagerten Fall über die strafrechtliche Grenze zwischen Fetus und Mensch zu entscheiden gehabt, die auch in diesem Schwurgerichtsverfahren im Zentrum steht. Im damaligen Urteil heißt es: »Bei regulärem Geburtsverlauf kann der Beginn der Geburt, mit dem die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte wird, nicht vor Einsetzen der Eröffnungswehen angenommen werden.« (BGH, Urteil vom 22.4.1983 – 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348). In einem späteren BGH-Urteil aus demselben Jahr wird die Entscheidung vom April untermauert: »Bei der insoweit entscheidenden Frage des Beginns des menschlichen Lebens ist von § 217 Absatz 1, Strafgesetzbuch (StGB) auszugehen. In dieser Vorschrift wird die Tötung des unehelichen Kindes durch die Mutter ›in oder gleich nach der Geburt‹ unter Strafdrohung gestellt.« (BGH, Urteil vom 7.12.1983 – 1 StR 665/83) Die beiden BGH-Urteile von 1983 arbeiten den Unterschied heraus, den das Gesetz im § 217 StGB macht, indem es das Ungeborene dort während seiner Geburt bereits als Mensch unter strafrechtlichen Schutz stellt, anders als im § 218 StGB, wo es um die Schwangerschaft geht, die unter bestimmten Umständen beendet werden darf (siehe Kasten). Absatz 1 der alten Fassung des § 217, auf den die beiden BGH-Urteile Bezug nehmen, war 1998 gestrichen worden. Das Strafgesetzbuch selbst sagt nicht, wo genau die Grenze der »Menschwerdung« aus strafrechtlicher Perspektive zu ziehen ist.</p>



<p>Die damalige Entscheidung habe eine Bedeutung, denn »sie gibt Hinweise«, betont der Verteidiger. Der BGH gehe auch von einer Weiterentwicklung richterlicher Auslegung aus. Im Urteil heiße es zum Zeitpunkt der Menschwerdung in strafrechtlicher Hinsicht: »frühestens bei Eröffnungswehen«. Demzufolge könnten also auch spätere Zeitpunkte angenommen werden. Hier habe es sich um einen hochspeziellen Einzelfall gehandelt. Minimalinvasive Eingriffe der Fetalchirurgie stellten das Kriterium der Eröffnung der Gebärmutter als Beginn der Geburt in Frage. »Auch hierbei wird der Uterus durchstoßen, die Intaktheit wird verletzt«, führt der Strafverteidiger ins Feld. »In der Fetalchirurgie wird der Fetus exkorporiert und inkorporiert.« Würde also aus dem Fetus zwischenzeitlich ein Mensch, dann wieder ein Fetus und bei seiner Geburt später wieder ein Mensch? »Angenommen, die Fetalchirurgie schlägt fehl«, konstruiert der Strafverteidiger, könnte die Mutter dann eine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch mit Fetozid erhalten. Zu diesem argumentativ angenommenen Fall hatte der Sachverständige <strong>Prof. Dr. Peter Kozlowski</strong> eine Woche zuvor bestätigt: »Das ist möglich.« »Das bloße Abstellen auf die Eröffnung der Gebärmutter greift zu kurz«, problematisiert Bock.</p>



<p>Die Mutter habe eine Indikation zum Fetozid gehabt. Die »intakte Fruchtblase« zeige, »dass der Fetus noch kein Mensch war«, deutet der Strafverteidiger. Die Mediziner hätten nicht billigend in Kauf nehmen wollen, einen Menschen zu töten. Zur Frage nach dem rechtlich einzuholenden Rat, gibt er zu bedenken, ein Jurist – auch er selbst – hätte den Ärzten zum rechtlich eindeutig sicheren Weg geraten: »Lassen Sie die Finger davon, treiben Sie beide ab.«</p>



<p>Die Rechtsprechung habe in den vergangenen Jahrzehnten eine Entwicklung genommen, beispielsweise sei bei einem ärztlich assistierten Suizid »der Arzt nicht mehr Garant des Suizidenten«. Dies könne also auch nicht mehr für den »normativ freigegebenen Zwilling« gelten. Die Ärztin und der Arzt seien die Garanten nur für die Mutter und den gesunden Zwilling gewesen. Hier sei es um die Mutter gegangen. Bei Problemen des ungeborenen Kindes sei ein Spätabbruch möglich, »was die Billigung der Staatsanwaltschaft findet. Geregelt ist die Problematik nicht. Alle halten still, niemand geht ran«, kritisiert Bock. Die normative Wertung des Beginns der Geburt sei erforderlich, um sie bestimmen zu können. Diese Bestimmtheit, diese Sicherheit habe eine verfassungsrechtliche Dimension. Die betroffene Mutter habe ein Grundrecht auf Regelung der Rechtslage zur Auslegung der Norm für den Beginn der Geburt.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img decoding="async" width="1024" height="626" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-1024x626.jpg" alt="" class="wp-image-4148" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-1024x626.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-300x183.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-768x470.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-1536x939.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-1568x959.jpg 1568w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d.jpg 1653w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Illustration: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>»Wir Juristen haben Zeit, Gerichte und Instanzen. Das ist natürlich in der Medizin anders«, gibt er zu bedenken. »Ich sage den Ärzten, so ist das Recht. Wir machen das am Schreibtisch.« Bei MedizinerInnen rufe beispielsweise jemand aus der Intensivstation an, es piepten Geräte oder es ginge um besondere Auffassungen, wie die von Zeugen Jehovas. In der Medizin heiße es: »Im Zweifel für das Leben.« Dabei seien auch wechselnde Interessen des Lebens zu berücksichtigen – von Mutter, Vater, Kindern. In dieser Situation habe ein Konflikt bestanden, mit Tatbestandsausschluss, Irrtumsproblematik, Unzumutbarkeit. Normkonform wäre ein Fetozid bei beiden Zwillingen gewesen. »In Anbetracht von allen Zweifeln«, schließt Strafverteidiger Bock, »stelle ich den Antrag, den Angeklagten freizusprechen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das Urteil</h2>



<p>»Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: Schuldig des Totschlags in einem minder schweren Fall«, verkündet der Vorsitzende Richter <strong>Matthias Schertz</strong> eine Woche später, am 19. November. Der letzte von fünf Verhandlungsterminen in diesem Prozess findet mittags im großen Gerichtssaal statt. Die Presse ist zahlreich zugegen. Alle Anwesenden haben sich mit Eintritt der fünf RichterInnen von ihren Plätzen erhoben und hören stehend, wie die Entscheidung ausgefallen ist. Die beiden angeklagten Geburtshelfer schauen reglos und ernst. Sie werden mit Freiheitsstrafen auf Bewährung bestraft: die leitende Oberärztin mit einem Jahr und sechs Monaten, ihr ehemaliger Chef mit einem Jahr und neun Monaten Haft. Die Bewährungszeit beträgt für beide zwei Jahre.</p>



<p>Als sich alle wieder gesetzt haben, beginnt die fast 30-minütige Urteilsbegründung zum Schuldspruch wegen »gemeinschaftlich begangenen Totschlags«. Der Vorsitzende erklärt, die Kammer sei zu der Einschätzung gekommen, dass sich die Tat im Wesentlichen genauso abgespielt habe, wie es die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft formuliert. »Ganz bewusst haben sich die beiden Ärzte über geltendes Recht hinweggesetzt«. Schertz betont: »Von dem kranken Kind ging zu keiner Zeit eine Gefahr für das gesunde Kind aus.« Zu den Hintergründen bemerkt er: »Im Jahr 2010 blickten beide Ärzte auf glänzende Karrieren zurück, sie waren äußerst erfahren.« Hinsichtlich des hirngeschädigten Zwillingsmädchen stellt er fest: »Sie waren einzig von dem Wunsch geleitet, dass es nicht lebt.«</p>



<p>Die Mutter habe sich entschieden, das kranke Kind nicht bekommen zu wollen – »was bei Zwillingen nicht so einfach ist«. Im Hamburger Klinikum, wohin die Schwangere zur Lasertherapie des FFTS gereist war, sei man später nicht bereit gewesen, eine Abtreibung vorzunehmen. In der 29. Schwangerschaftswoche, »gelangte sie in die Hände« der Berliner Oberärztin, schildert der Vorsitzende. Ein Indikationsschreiben vom 11. Juni 2010 »vom vorangegangenen Behandler« mit medizinischer Indikation nach § 218a habe vorgelegen. In den Gesprächen mit der Oberärztin sei deutlich geworden, dass eine selektive Abtötung des kranken Zwillings mit einem Risiko für die gesamte Zwillingsschwangerschaft verbunden gewesen wäre. Deshalb habe sie empfohlen abzuwarten, da mit Fortschreiten der Schwangerschaft das Risiko für den gesunden Zwilling abnehme.</p>



<p>Der damalige Chefarzt sei als Vorgesetzter verantwortlich eingebunden gewesen, die Oberärztin als betreuende Ärztin. Der durchgeführte Kaiserschnitt sei als die gesamte Entbindung beider Kinder zu sehen, bewertet der Vorsitzende. Das Abklemmen der Nabelschnur und die Injektion von Kaliumchlorid bei dem kranken Kind sei ein Übereinkommen beider Ärzte gewesen, nur das gesunde Kind überleben zu lassen. »Die Zusage an die Mutter sollte – komme was da wolle – umgesetzt worden«, schildert Schertz. Als ihre Wehen am 12. Juli im Berliner Klinikum nicht medikamentös zu unterdrücken gewesen seien, habe man den Entschluss zur Sectio gefasst. Um 5.20 Uhr sei ein gesundes Mädchen geboren worden.</p>



<p>»Dann erfolgt das, was wohl besser nicht erfolgt wäre«, sagt der Vorsitzende. Das zweite Mädchen, »1.430 Gramm schwer und 41 Zentimeter lang, war komplett ausgebildet. Das getötete Kind wäre lebensfähig gewesen«, stellt er fest. »Die Beisetzung erfolgte dann durch die Großeltern«, beschreibt der Richter die Bestattung des Mädchens: »Die Mutter hat das psychisch nicht hinbekommen«.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Würdigung des Tathergangs</h2>



<p>Zur »Würdigung des Tathergangs« schätzt er ein: »Niemandem sind die Nerven durchgegangen«, sondern die Tat sei wohlüberlegt geplant und umgesetzt worden. Der Sachverständige habe die objektiven Vorgänge aus gutachterlicher Sicht dargestellt, die Kriminalbeamtin den subjektiven Verlauf aus Sicht der Mutter. Die Angeklagten hätten kein Schuldeingeständnis eingeräumt, sondern geäußert, sie seien davon ausgegangen, dass sie rechtlich korrekt gehandelt hätten. »Ihre Einlassung ist schlicht unglaubhaft«, wertet der Vorsitzende: »Es handelt sich um hochkarätige Ärzte, keine Kurpfuscher.« Sie hätten gewusst, was sie taten. Auch »Feld-Wald- und Wiesenärzte« wüssten, dass es verboten sei, »ein Kind totzuspritzen«.</p>



<p>Der ehemalige Chefarzt sei in zahlreichen Gremien, auch in der Ärztekammer tätig gewesen – Beratungen dort seien auch »Rechtsgespräche«. Was die leitende Oberärztin bei ihrer Vernehmung geäußert habe, sei »ein ziemliches Herumgeeiere« gewesen – auch nach dreimaligen Nachfragen habe sie wiederholt, sie sei davon ausgegangen: »Ich bin auf der sicheren Seite«. Die Ärzte hätten rechtliche Erkundigungen einholen können. Die korrekte Transparenz in der Dokumentation, die die Angeklagten über ihre Verteidiger vorgetragen hätten nach dem Motto: »Wir hätten den OP-Bericht ja fälschen können«, hielt das Gericht den Medizinern nicht zugute: »Dazu waren zu viele Leute beteiligt. Man war sich aufgrund der herausgehobenen Stellung sicher«, wertet der Vorsitzende, und habe sich mit dieser »Hybris über geltendes Recht hinweggesetzt«. Er fährt fort: »Ich will nicht darauf eingehen, wie die weitere Praxis am Klinikum gewesen sein mag.«</p>



<p>Die Ärzte seien den »Leichenschaupflichten durch einen anderen Arzt nicht nachgekommen, obwohl es sich unzweifelhaft um keinen Schwangerschaftsabbruch gehandelt hat.«, beanstandet Schertz. Auch für den zweiten Zwilling habe die Geburt begonnen gehabt: Es spreche einiges für einen Geburtsbeginn, wenn Wehen nicht durch Wehenhemmer zu stoppen seien. In den Plädoyers sei die Sicht vertreten worden, dass dies noch nicht die Entbindung des zweiten Zwillings gewesen sei. »Das ist abwegig konstruiert – es ist Unsinn!«</p>



<p>Laut BGB beginne »in der Tat« die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung seiner Geburt, erläutert der Vorsitzende: »Das Strafrecht geht hier ganz bewusst andere Wege. Es geht um die Schutzfunktion für das Leben.« Das hätten die Ärzte gewusst und das sei »hier im Gerichtssaal untergegangen«. Das Abklemmen der Nabelschnur und die Injektion von Kaliumchlorid sei weder Notstand noch schwierige Konfliktsituation der Ärzte gewesen. »Eine Pflichtenkollision lag hier nicht vor«, befindet der Vorsitzende: »Was wir uns hier alles anhören durften, war schlicht abwegig.« Es sei »ein von langer Hand geplantes Vorgehen« gewesen, das »professionell umgesetzt worden« sei. »Das stellt sich als Aussortieren eines kranken Kindes am offenen Mutterleib dar und ist keinesfalls hinnehmbar.«</p>



<p>In der Rechtsnorm werde sich diese Handlung nicht durchsetzen, »denn das wäre ein Schlag ins Gesicht von behinderten Menschen, wenn man so vorgehen dürfte.« Sonst seien »Tür und Tor geöffnet für Missbrauch und Entschuldigungsgründe«. Die Ärzte hätten »bewusst die rote Linie überschritten«. Bei Totschlag sei normalerweise 5 bis 15 Jahre Haft vorgesehen. Die Kammer habe zu prüfen gehabt, ob hier ein minder schwerer Fall vorliege. Die Angeklagten seien überwiegend geständig gewesen. Das medizinische Anliegen sei nachvollziehbar gewesen, sie seien »schlicht zu weit gegangen«. Ein selektiver Fetozid wäre noch nachts um 3.30 Uhr lege artis gewesen, mit einem anschließenden Kaiserschnitt – allerdings mit einem gewissen Risiko, räumt der Vorsitzende Richter ein: »Wenn man kein Risiko will«, hätten beide Zwillinge lebend zur Welt kommen können. »So ist die Rechtslage«.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Berufliche Folgen</h2>



<p>Die beruflichen Folgen für die leitende Oberärztin seien nicht absehbar, ihr drohe ein Verlust der Approbation. Der angeklagte Professor im Ruhestand sei durch das Verfahren sicher psychisch belastet gewesen, jedoch nicht so wie die leitende Oberärztin. Ihr Urteil falle mit einem Jahr, sechs Monaten Haft geringer aus, weil alle Richter den Eindruck gehabt hätten, sie sei in rechtlicher Hinsicht einsichtig gewesen. Bei dem ehemaligen Chefarzt »war das nicht zu bemerken. Ich glaube, er geht heute noch davon aus, dass er richtig gehandelt hat«, nimmt Schertz an.</p>



<p>Seine Strafe falle mit einem Jahr und neun Monaten höher aus als die der Oberärztin, »weil er nun mal der Chef von’s Ganze war. Wenn er im OP gesagt hätte, ›das ist mir zu heiß‹, hätte sie nicht weitergemacht,« vermutet der Richter: »Das wäre für beide positiv gewesen.« Von der Oberärztin habe man »gehört, sie würde es so nicht noch einmal tun. Wir gehen davon aus, dass sie eine gute Ärztin ist«, gesteht ihr der Vorsitzende Richter zu. Die Kammer habe ein Berufsverbot geprüft: »Eine Gefahr, die sich realisieren würde, sehen wir nicht.« Der ehemalige Chefarzt sei im Ruhestand, bei der Ärztin habe sich so etwas in den vergangenen Jahren nicht wiederholt, dies sei als »Vorbewährung« zu sehen.</p>



<p>»Sie haben die Möglichkeit, Revision innerhalb einer Woche einzulegen«, schließt der Vorsitzende Richter Schertz. »Sie stehen für zwei Jahre unter Bewährung. Ich gehe nicht davon aus, aber sollten Sie das wieder tun, wird die Strafe vollstreckt. Und dann ist kein Raum für einen minder schweren Fall.«</p>



<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die MedizinerInnen haben Revision eingelegt.</em></p>



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<h2 class="wp-block-heading">Urteile des BGH</h2>



<p><strong>Auszug aus dem BGH-Urteil vom 22.4.1983</strong></p>



<p>»Die Leibesfrucht wird nach der Systematik der das Leben schützenden Strafvorschriften Mensch im Sinne dieser Vorschriften erst mit dem Beginn der Geburt. Das ergibt sich aus dem Verhältnis des § 218 StGB (Abbruch der Schwangerschaft) und des § 217 StGB (Kindestötung) zueinander. Nach § 217 StGB wird eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, während der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Daraus folgt, daß eine Tötung nach Beginn der Geburt nicht mehr als Schwangerschaftsabbruch (Tötung der Leibesfrucht), sondern als Tötung eines Kindes, also eines Menschen, anzusehen ist. Diese in dem Beginn der Geburt liegende Zäsur hat über den nur die Mutter eines nichtehelichen Kindes betreffenden Tatbestand des § 217 StGB hinaus grundsätzliche Bedeutung für den Anwendungsbereich der allgemeinen Tötungstatbestände.«</p>



<p>Quelle: BGH, Urteil vom 22.4.1983, AZ: 3 StR 25/83</p>



<p><strong>Auszug aus dem BGH-Urteil vom 7.12.1983 – 1 StR 665/83</strong></p>



<p>»Bei regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (im Anschluß an BGHSt 31, 348 vom 22.4.1083).«</p>



<p>»Wie die Frage des Beginns der Geburt zu beurteilen ist, wenn andere Vorgänge als Wehen (zum Beispiel Blasensprung, Kaiserschnitt) den Auftakt der Geburt bilden, bedarf nach Sachlage des Falles hier keiner Entscheidung.«</p>



<p>Quelle: BGH: Urteil vom 7.12.1983, AZ: 1 StR 665/83. Instanz: LG Konstanz</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-wide"/>



<h2 class="wp-block-heading">Links</h2>



<p>BGH Karlsruhe: AZ: 3 StR 25/83, Urteil vom 22.4.1983 <a href="http://www.iurado.de/?site=iurado&amp;p=urteile&amp;id=3108&amp;page=1&amp;type=2">www.iurado.de/?site=iurado&amp;p=urteile&amp;id=3108&amp;page=1&amp;type=2</a></p>



<p>BGH Karlsruhe: AZ:1 StR 665/83, Urteil vom 7.12.1983 (Landgericht Konstanz). <a href="https://opinioiuris.de/print/1245">https://opinioiuris.de/print/1245</a></p>



<h2 class="wp-block-heading">Literatur</h2>



<p>Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1 Begin der Rechtsfähigkeit des Menschen</p>



<p>Strafgesetzbuch (StGB): § 212 Totschlag, § 213 Minder schwerer Totschlag, § 217, Absatz 1 Kindestötung (alte Fassung, 1998 gestrichen), § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wann wird der Fetus ein Mensch?</title>
		<link>https://viktoria11.de/wann-wird-der-fetus-ein-mensch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Jan 2020 16:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Urteil gegen eine leitende Oberärztin und einen ehemaligen Chefarzt an einem Berliner Klinikum lautet: »Schuldig des Totschlags in einem minder schweren Fall«. Im Prozess am Berliner Landgericht ging es im Herbst um einen medizinisch komplexen Fall: Vor neun Jahren hatten die beiden Geburtshelfer bei einer Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen das schwer geschädigte der beiden<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/wann-wird-der-fetus-ein-mensch/"><span class="screen-reader-text">"Wann wird der Fetus ein Mensch?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Das Urteil gegen eine leitende Oberärztin und einen ehemaligen Chefarzt an einem Berliner Klinikum lautet: »Schuldig des Totschlags in einem minder schweren Fall«. Im Prozess am Berliner Landgericht ging es im Herbst um einen medizinisch komplexen Fall: Vor neun Jahren hatten die beiden Geburtshelfer bei einer Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen das schwer geschädigte der beiden Mädchen im geöffneten Uterus getötet, nachdem das gesunde Kind bereits sicher geboren war. Die Mutter hatte sich nach einer medizinischen Indikation für einen selektiven Fetozid entschieden. Dies sei zu dem Zeitpunkt kein später Schwangerschaftsabbruch mehr gewesen, urteilt das Gericht. Im zweiten Teil der Gerichtsreportage geht es um die Plädoyers der Staatsanwältin und der Strafverteidigerin der Ärztin.</strong></p>



<p>Der vorletzte der fünf Verhandlungstage beginnt am 12. November wie üblich gegen 9.30 Uhr (siehe auch Teil 1 der Gerichtsreportage, DHZ 12/2019, Seite 94ff.) Das Interesse von Öffentlichkeit und Presse ist heute überschaubar. Zunächst geht es um die Biografien der beide Mediziner, die des Totschlags angeklagt sind: Die 58-jährige Gynäkologin schildert ihren familiären und beruflichen Lebensweg. Im Berliner Klinikum, wo der verhandelte Fall am 12. Juli 2010 stattgefunden hatte, ist sie seit 2005 als leitende Oberärztin tätig.</p>



<p>Der Vorsitzende Richter der 32. Strafkammer Matthias Schertz spricht für das Richterteam aus drei BerufsrichterInnen, einer Frau und zwei Männern, sowie zwei Frauen als Geschworenen. Er erkundigt sich: »Gab es Überlegungen, Sie dort von Ihren Aufgaben zu entbinden?« Die Medizinerin schildert, zu Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen hätten Gespräche mit der Geschäftsführung ihrer Klinik und der Abteilung Justiz stattgefunden, man habe ihr weiter das Vertrauen ausgesprochen. Auch als zum Auftakt des Prozesses Ende Oktober der Fall an die Öffentlichkeit kam, habe die Geschäftsführung ihr versichert, man stehe hinter ihr.</p>



<p>Die Ärztin gibt an, sie sei Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin (DGPGM), habe seit 2006 den Berliner Kongress der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin im wissenschaftlichen Bereich organisiert und sei auch in der Ärztekammer ehrenamtlich tätig. Als ihr ehemaliger Chefarzt Ende September 2012 in den Ruhestand getreten sei, habe sie die Klinik kommissarisch geleitet, bis der neue Chefarzt im Mai 2014 seine Stelle angetreten habe.</p>



<p>Der mitangeklagte 73-jährige Mediziner stellt ebenfalls seine Vita vor: ein Lebensweg im Zeichen von vielerlei Erfolg in verantwortlichen Positionen, Forschung und innovativen Entwicklungen. Zu Beginn steht ein breit angelegtes Studium – nicht nur der Medizin mit den Fächern Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Endokrinologie, sondern auch der Soziologie und der Sozialpsychologie – als Rentner absolviert er noch ein Masterstudium in Krankenhausmanagement, übt Beratungs- und Lehrtätigkeiten aus. Er ist eine international vernetzte Leitfigur der Geburtshilfe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Letzte Details der Beweisaufnahme</h2>



<p>Bevor der Vorsitzende die Beweisaufnahme schließt, geht es noch um Details aus den Behandlungsunterlagen der Schwangeren, nachdem Komplikationen ihrer eineiigen Zwillingsschwangerschaft festgestellt worden waren: Im Mai waren in der gemeinsamen Plazenta der Kinder Querverbindungen der Gefäße und damit Kurzschlüsse zwischen den Blutkreisläufen beider Kinder diagnostiziert worden – ein Fetofetales Transfusionssyndrom (FFTS), das kurz darauf in einem Hamburger Klinikum mit einer fetalchirurgischen Laserkoagulation behandelt worden war. Einige Wochen später war bei einem der Zwillingsmädchen eine periventrikuläre Leukomalazie erkannt worden – eine durch erheblichen Sauerstoffmangel verursachte Schädigung der weißen Substanz im Gehirn.</p>



<p>Die Staatsanwältin weist auf einen Vermerk zum Schwangerschaftsverlauf vom 21. Juni 2010 im OP-Bericht hin, dass angesichts der Diagnose »Leukomalazie« nach langer Beratung der Entschluss zum Fetozid im Rahmen der Sectio gefallen sei und wöchentliche Kontrollen durch den behandelnden Feindiagnostiker geplant seien. Eine Eintragung vom 2. Juli gibt Wohlbefinden der Patientin an, ein langes Gespräch und den Befund über eine Muttermundsweite von drei Zentimetern.</p>



<p>Das Indikationsschreiben des mitbehandelnden Pränataldiagnostikers vom 28. Juni 2010 besagt, die 27-jährige Schwangere, Gewicht 54 kg, mit spontaner Konzeption von Zwillingen und errechnetem Termin am 27. August 2010, habe sich in der Praxis am 11. Juni vorgestellt. Nach vorausgegangener stationärer Aufnahme und Laserbehandlung des FFTS sei occipitotemporal eine periven­trikuläre Leukomalazie diagnostiziert worden – eine schwerwiegende Veränderung, ohne dass ein Zusammenhang zur Lasertherapie bestehe. Die Behinderung des Kindes gefährde die seelische und körperliche Gesundheit der Mutter. Der selektive Schwangerschaftsabbruch sei aus mütterlicher Indikation begründet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Plädoyer der Staatsanwältin</h2>



<p>»Hohes Gericht«, beginnt die Staatsanwältin Silke van Sweringen, zu diesem ungewöhnlichen Verfahren sei in der Presse zu gelesen gewesen, »dass es ohne die beiden Angeklagten das neunjährige Mädchen nicht gäbe.« Die Mutter hätte bis zur Geburt abtreiben können, dann wären beide Kinder tot. »Das stellt sich in keiner Weise so dar«, widerspricht sie entschieden. Über eine Spätabtreibung müsse jeder moralisch selbst entscheiden. »Aber: Die Angeklagten haben hier keine Abtreibung vorgenommen, sie sind keine Lebensretter!« Die Mutter habe die rechtliche Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs gehabt, die Ärzte jedoch keineswegs die Verpflichtung, diesen auch umzusetzen. 2010 habe in der Berliner Fachklinik nicht die hochdifferenzierte Möglichkeit bestanden, die Situation eines selektiven späten Schwangerschaftsabbruchs medizinisch so zu lösen, dass der behinderte Zwilling nicht überlebt und der gesunde nicht gefährdet würde. »Wenn das nicht möglich ist, kann der Fetozid eben nicht umgesetzt werden«, betont die Staatsanwältin: »Die Alternative wären zwei lebende Babys gewesen: ein gesundes und ein behindertes.« Die Anklage wegen Totschlags sei angemessen.</p>



<p>Es geht um den zeitlichen Übergang zwischen legalem Fetozid und illegaler Tötung eines Kindes. »Wann beginnt das Menschsein?« Der Bundesgerichtshof (BGH) habe dazu eine gefestigte Rechtsprechung: bei einer natürlichen Geburt mit Eröffnungswehen, Abgang von Fruchtwasser oder bei einem Kaiserschnitt mit Eröffnung der Gebärmutter. »Gedacht haben die Angeklagten, dass solche Wehen vorliegen, Wehen trotz Wehenhemmer.« Denn daraufhin sei der Entschluss gefasst worden, »mit dem geplanten Kaiserschnitt nicht mehr zuzuwarten«.</p>



<p>Der ehemalige Chefarzt habe dargestellt, dies sei ein strategischer Entschluss gewesen, weil der OP gerade frei gewesen sei. Jedoch habe man eigentlich mindestens bis zur 34. Schwangerschaftswoche warten wollen. Eindeutig sei es eine Tötung des zweiten Zwillings gewesen, als die Gebärmutter eröffnet und der erste Zwilling geboren gewesen sei, befindet die Staatsanwältin. Die Verteidigung habe ins Feld geführt, das erste Kind hätte geboren werden können und das zweite Kind Tage später – oder eine fetalchirurgische Operation hätte intrauterin durchgeführt werden können, wozu ebenfalls die Gebärmutter eröffnet würde. Man habe damit angedeutet, die Geburt des ersten Kindes bedeute noch nicht das »Menschsein« des zweiten Kindes.</p>



<p>In den Unterlagen sei allerdings früh vermerkt worden, der eine Zwilling würde »unmittelbar mit Geburt des anderen getötet« – die Schwangerschaft sei damit beendet. Das Szenario der Verteidigung, man habe die Gebärmutter theoretisch auch wieder zunähen können und die Schwangerschaft hätte sich dann für den zweiten Zwilling fortgesetzt, lässt die Staatsanwältin nicht gelten: »Das ist abwegig. Es gab dafür keinen medizinischen Grund.« Dies sei eine makabre Idee, ohne rechtliche Relevanz: »Auch das zweite Kind war ein Mensch.« Es handele sich um »Vorsatz. Wissen um das, was man tut«.</p>



<p>Das zweite Zwillingsmädchen habe nach der Abtreibungsindikation sterben sollen und sei dann wissentlich durch das Abklemmen der Nabelschnur getötet worden. Die Ärzte hätten gewusst, dass es ein Kind gewesen sei und kein Fötus. »Die Angeklagten unterliegen nicht der Wahrheitspflicht, ihnen muss nicht gefolgt werden«, weist sie die Darstellung der Mediziner zurück. Sie hätten sich in diesem Prozess zur OP und zur Tötung des zweiten Zwillings »in vollem Umfang eingelassen«: »Ich werde das würdigen«, hält sie zugute. »Aber es ist nicht hinnehmbar, dass sie nicht gewusst haben sollen, wann ein Fötus zum Mensch wird und welche Konsequenzen das hat.« Der ehemalige Chefarzt habe gewusst, welche Methoden es gegeben habe, die üblichen seien zu gefährlich gewesen. »Für eine solche Tötung gibt es keine Rechtfertigung. Eine Abwägung von Menschenleben ist nicht möglich.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine rechtliche Grauzone</h2>



<p>Die Angeklagten hätten nicht überprüft, ob ihr Handeln rechtlich in Ordnung sei. Einen »Verbotsirrtum« lege sie für den Strafrahmen nicht zugrunde. »Die Angeklagten wussten als ausgewiesene Fachleute von minimalinvasiven Methoden.« Mit der Mutter seien viele Fragen besprochen worden, die Rede sei vom selektiven Fetozid gewesen. »Natürlich wussten sie, was in Hamburg gemacht wird«, dass Kaliumchlorid im dortigen Klinikum nicht eingesetzt werde, zur Schonung des anderen Zwillings. Schon seit 2000 werde das Verfahren der Nabelschnurokklusion mittels Laser dort angewandt, 2010 habe es dazu Fachveröffentlichungen in Deutschland gegeben. »Es hat keine Fachveröffentlichung über die hier angewandte Methode gegeben, den zweiten Zwilling im eröffneten Mutterleib zu töten«, betont sie. Auf die Frage warum, habe der Sachverständige Prof. Dr. Peter Kozlowski ausweichend geäußert, es handele sich um eine »Grauzone«. »Rechtlich ist dies keine Grauzone«, stellt van Sweringen klar: »Es ist verboten und medizinethisch und rechtlich nicht vertretbar.« Dass sich das zweite Zwillingsmädchen noch im Mutterleib befunden habe, sei »reine Kosmetik«, rechtlich sei es dasselbe Kind als wenn es aus dem Mutterleib herausgeholt worden wäre. »Man fragt sich, warum machen sich andere Zentren die Mühe, wenn es so einfach geht?«</p>



<p>Zum Risiko für die Mutter sagt die Staatsanwältin: »Ein Risiko hat die Patientin im Einzelfall immer zu tragen«, hier auch das Risiko für das gesunde Kind. Es habe ein statistisches Risiko von 10 bis 18 % für den Tod des gesunden Kindes bestanden. Aus ihrer Sicht sei der geplante selektive Fetozid in einer weiter entfernteren Fachklinik auch eine Option gewesen. In der 30. Schwangerschaftswoche sei »eine dadurch ausgelöste Frühgeburt nicht mehr so dramatisch«, interpretiert sie die Erläuterungen des Sachverständigen. Das Timing sei in einem solchen Fall sicher diffizil: »Das rechtmäßige Alternativverfahren war das lebende Zurweltbringen beider Zwillinge.«</p>



<p>Eine »Pflichtenkollision« erkennt die Staatsanwältin nicht: »Es gab keine akute Gefahr, weder für die Mutter noch für das gesunde Kind. Einen anderen medizinischen Grund für die Tötung gab es nicht – es ging keine Gefahr von dem kranken Kind aus.« Zum Schutz der psychischen Gesundheit der Mutter gebe es das Recht auf Abtreibung. »Dies gilt aber nur für den Fötus.«</p>



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<p>»Die Angeklagten werden zu bestrafen sein«, beschließt sie ihr Plädoyer. 5 bis 15 Jahre Freiheitsentzug stehe auf Totschlag. »Davon reden wir nicht.« Dies sei ein besonderer Fall und »der Erfolgsunwert ist gering. Bei Durchführung eines kunstgerechten Fetozids wäre das Kind auch gestorben.« Die Auswirkungen hätten sich möglicherweise nicht wesentlich von einem legalen Verfahren unterschieden. Die Angeklagten hätten sich davon leiten lassen, maximale Sicherheit für das gesunde Kind zu erreichen. Sie sehe einen »minder schweren Fall des Totschlags«. Für die Angeklagten sprächen ihre »geständigen Einlassungen«. Die Ärztin habe aufrichtig gesagt, eine akute Gefahr sei nicht gegeben gewesen.</p>



<p>Der Vorfall liege neun Jahre zurück und sei durch eine anonyme Anzeige ausgelöst worden, was für die Angeklagten besonders belastend sei. Auch das lange Verfahren und dass beide Mediziner vorher und nachher nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien, hält van Sweringen ihnen zugute. Der »Gedanke der Machbarkeit in der Medizin« sei ohne medizinethische Grundlage verfolgt worden. Die Oberärztin habe die Tötung erdacht, ihr ehemaliger Chefarzt habe diese als Vorgesetzter gebilligt und unterstützt und nicht gebremst. Eine Kompensation beim Strafmaß für das lange Verfahren hält sie nicht für angebracht: Neben den Nachteilen habe die Angeklagte auch den Vorteil »durch den nicht unerwünschten Aufschub« gehabt, dass sie im schwebenden Verfahren weiter als leitende Oberärztin habe tätig sein können. Die Staatsanwältin spricht sich dafür aus, dass beide Mediziner gleich bestraft werden: mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung und ohne Berufsverbot.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Plädoyer der Strafverteidigerin</h2>



<p>Nach einer kurzen Pause folgt das Plädoyer der Strafverteidigerin der Oberärztin Dr. Tonja Gaibler. Fast eineinhalb Stunden lang schildert sie das medizinische Dilemma der Ärzte und die in der Rechtsprechung nicht eindeutig definierten Kriterien zur Grenze, wann die Leibesfrucht zum Menschen wird. Im Strafgesetzbuch (StGB) sei sie nicht definiert, anders als im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).</p>



<p>In dem ungewöhnlichen Verfahren sei es um einen Sonderfall gegangen – der Sachverständige Prof. Dr. Kozlowski habe von »klitzekleinen Fallzahlen« gesprochen – um einen Notfall und Konfliktlagen. Beide Zwillinge seien »auf Gedeih und Verderb« miteinander verbunden gewesen. Das große Engagement ihrer Mandantin zeige sich in ihrer ständigen Erreichbarkeit, dass sie ihrer Patientin sogar ihre Handynummer gegeben habe. Bei der Indikation zum selektiven Fetozid mit Teilabbruch der Schwangerschaft des kranken Kindes sei zusätzlich das gesunde Kind vor einer Gefährdung zu schützen gewesen. Die »ex post Sichtweise« der Staatsanwältin sei interessant. Die ärztliche Sicht sei aber »ex ante« gewesen, da habe man auch mit zwei behinderten und auch mit zwei toten Kindern rechnen müssen. »Ich weiß nicht wo das Unrecht sein soll?«, fragt die Strafverteidigerin: »Wenn ich in der Situation gewesen wäre, hätte ich mir eine solche Ärztin gewünscht«.</p>



<p>Bei der hochrisikoreichen monochorialen Zwillingsschwangerschaft habe es drei Optionen gegeben: die Beendigung am Anfang, die Reduktion auf ein Kind oder die Situation anzunehmen und das Beste daraus machen. »Beide Kinder hatten ein hohes Risiko zu sterben.« In der Folge kam es zur schweren Grunderkrankung des einen Zwillings, möglicherweise durch den Lasereingriff, und zur Aufklärung über die Möglichkeit eines selektiven Fetozids. Die Mutter habe es sich nicht leicht gemacht – nach reiflicher Überlegung habe sie sich dafür entschieden, lange vor ihrem ersten Kontakt mit der Oberärztin.</p>



<p>Als die Schwangere dann im Berliner Klinikum aufgenommen worden sei, habe die behandelnde Ärztin sich mit ihrem damaligen Chef ausgetauscht. Eine Sectio war geplant, weil die Schwangere »schmal gebaut« gewesen sei. Man habe überlegt, dabei den Fetozid vorzunehmen. »Gibt es ein anderes sicheres etabliertes Verfahren?«, hätten die Mediziner erörtert. Danach sei die Problematik des selektiven Fetozids ausführlich mit den Eltern besprochen worden. Durch die Injektion von Kaliumchlorid wäre das andere Kind massiv gefährdet gewesen. Die Eltern hätten den Schutz für ihr gesundes Kind gewollt. Um es reifen zu lassen, sollte der Fetozid so spät wie möglich sein.</p>



<p>Die Oberärztin habe dafür Sorgen getragen, dass die Indikationspapiere in den Unterlagen ordnungsgemäß vorhanden gewesen seien. Für das gesunde Kind sei eine Lungenreifebehandlung vorgenommen worden. Der auffällige Hirnbefund des kranken Kindes sei durch die Charité bestätigt und mit einer Magnetresonanztomografie gesichert gewesen.</p>



<p>Die Mutter habe sich bei der Ärztin gut aufgehoben gefühlt nach dem Vertrauensverlust im Hamburger Klinikum. Von dort habe sie berichtet: »Wir hatten 1.000 Fragen, keine wurde beantwortet.« Die Oberärztin habe alle, auch viele redundante Fragen immer wieder geduldig beantwortet – klar und mit offenen Karten. »Es gab kein Wissen, das nicht geteilt wurde«, schildert die Strafverteidigerin.</p>



<p>Zur Rechtssicherheit habe die Kripobeamtin als Zeugin ausgesagt, was über die rechtliche Grenze gesagt worden sei: »Wir sind auf der sicheren Seite, solange das Kind den Uterus nicht verlassen hat.« Kein Wissen sei vorenthalten worden, keine Angaben wider besseren Wissens gemacht worden. Der OP-Bericht mit der Interpretation von Wehen am 11. Juli sei ohne Zweifel korrekt verfasst worden, dort sei nicht die Rede von Eröffnungswehen gewesen.</p>



<p>Als bei der zeitnahen OP der gesunde Zwilling geboren sei, sei die Eihülle des kranken Fötus intakt gewesen. Er sei im Uterus verblieben. Erst als das Herz nicht mehr geschlagen habe, sei er entnommen worden. Die Cervix sei bei der Sectio auf zwei Zentimeter dilatiert worden, nach einem rückläufigen Befund von vorher drei Zentimetern Muttermunderöffnung. Zum Geburtsbeginn habe der Sachverständige Prof. Dr. Kozlowski bei seiner Vernehmung gesagt: »Wir wissen es nicht gesichert aus retrospektiver Sicht. Es kann sein, dass die Ärzte davon ausgegangen sind.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Enormes Risiko</h2>



<p>Damals habe es international geringe Fallzahlen derartiger Komplikationen gegeben und kein etabliertes Verfahren. Die Mediziner hätten mit einem enormen Sterberisiko von 15 bis 20 % für das gesunde Kind umzugehen gehabt. Egal bei welchem Vorgehen: Das Risiko einer Hirnschädigung sei das Hauptproblem der Frühgeburtlichkeit gewesen. Jede Intervention hätte auch die Schwangerschaft für das gesunde Kind beenden können, das klein und durch das FFTS belastet gewesen sei. Es habe möglichst erst nach der 34. Schwangerschaftswoche geboren werden sollen. Die wenigen Zentren in Hamburg, Bonn, Leiden und Barcelona, die für diesen Fall in Frage gekommen wären, standen in jenem Sommer mit ihren Kapazitäten nicht immer zur Verfügung: »In der Urlaubszeit konnte man nicht leicht woanders hingehen.«</p>



<p>Der Sachverständige habe das »schreckliche Dilemma« eines terminlich geplanten Eingriffs aus Sicht des Mediziners aufgezeigt: »Wir machen den Fetozid in der 32. Schwangerschaftswoche. Wir verlegen das Risiko auf die Mutter und das Kind, auf Grund von wohlverstandenen Interessen des Arztes – um nicht in eine rechtliche Grauzone zu kommen.« Man belaste das gesunde Kind mit zusätzlicher Problematik, nur um sich selbst zu schützen. »Wir haben es gut mit unseren Jobs, wir kommen nicht in eine solche Situation«, sinniert die Anwältin. »Auch wenn es vielleicht eine rechtliche Grauzone gewesen sein mag, es war der medizinisch sichere Weg.«</p>



<p>Eine rechtliche Grauzone habe ihre Mandantin jedoch nicht gesehen. Man müsse diesen Sachverhalt rechtlich würdigen. »Klares Nein, dies war kein Totschlag«, betont Gaibler entschieden, denn es heiße im Gesetz, »wer einen Menschen tötet«. »War hier bereits geborenes Leben – der geborene Mensch im Gegensatz zur ungeborenen Leibesfrucht?«</p>



<p>»Menschenqualität« sei »kein rein deskriptives Element in unserer deutschen Rechtsordnung«. Es gebe eine »unterschiedliche Auslegung«. Im Zivilrecht des BGB beginne die Rechtsfähigkeit des Menschen, wenn die Geburt vollendet sei – mit vollständigem Austritt aus dem Mutterleib. Genau den Gedanken habe die Ärztin gehabt. Im Strafrecht sei jedoch der Beginn der Geburt ausschlaggebend. »Wie kann eine Rechtsordnung zwei verschiedene Maßstäbe anlegen?« Diese Divergenz entspringe rechtspolitischen Erwägungen. Eigentlich würde man werdendes Leben in die Geburt einbeziehen. Weil die Geburt gefährlich sei, sei der Strafrechtsschutz ausgedehnt worden.</p>



<p>In einem Übergangsbereich habe sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. April 1983 zum Beginn des Menschseins geäußert – bei einer regulären Geburt sei dies frühestens bei Eröffnungswehen. Weitere Kriterien seien unbeantwortet geblieben und bis heute nicht höchstrichterlich entschieden: Es gebe sehr unterschiedliche Auffassungen, welche Bedeutung die Bauchdecke, eine Narkose oder die Fruchtblase dabei hätten. Beispielsweise sei ein Uterusschnitt kein rechtsklares Kriterium: Die Eröffnung des Uterus sei nicht immer eine OP, um das Kind auf die Welt zu bringen, es könne sich auch um einen fetalchirurgischen Eingriff handeln.</p>



<p>»Der Uterusschnitt war in diesem Fall dazu da, um das gesunde Kind aus der Gefahrenzone zu bringen, er war für diesen Zwilling bestimmt.« Jede Situation sei gesondert zu bewerten, die Mehrlingsschwangerschaft anders als eine Einlingsschwangerschaft. Es gebe zweizeitige Geburten, wo die Menschwerdung des einen nicht das andere Kind betrifft. Hochkomplexe Fragen stellten sich hier, problematisiert Gaibler. »Es bedarf einer normativen Korrektur«, stellt die Verteidigerin klar: »Es steht nicht im Strafgesetz, wann ein Mensch ein Mensch wird.« Es sei kein rechtsfreier Raum, aber »es ist nicht entschieden«. Diesser Fall mache die strafrechtliche Konfliktlage bei einer medizinisch sinnvollen Lösung deutlich.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zweifelhafte Rechtslage</h2>



<p>»Sie wollte keinen Menschen töten, sie wollte einen Fötus abtöten«, erklärt die Strafverteidigerin: »Ich weiß, das klingt schrecklich.« Das Handeln der Oberärztin habe sich auf die Leibesfrucht bezogen. »Wenn ich klare Vorstellungen habe, muss ich nicht Zweifel haben.« Es sei kein Handeln wider besseren Wissens gewesen: »Sie ist vom Schwangerschaftsabbruch ausgegangen«, und sei »subjektiv vom Rettungswillen getragen« gewesen. Der Medizinerin würde ein Wissen als juristischer Laiin abverlangt, das selbst für erfahrene Juristen nicht eindeutig sei: Als die Ermittlungen in dem Fall losgegangen seien, hätten der stellvertretende Institutsleiter der Rechtsmedizin an der Charité und ein Staatsanwalt den Fall eingehend überprüft und beurteilt, es habe sich um eine Leibesfrucht gehandelt – genauso wie es die Oberärztin gesehen habe. Sie hätten den Fall damals eingestellt.</p>



<p>Die juristische Grenze zwischen Leibesfrucht und Mensch spiele im Alltag von Geburtshelfern keine Rolle. Sie selbst sei in 20 Jahren Tätigkeit als Fachanwältin für Medizinrecht erst einmal auf diese Problematik gestoßen. Wenn nicht einmal ein Rechtsmediziner und ein Staatsanwalt die korrekte Rechtslage erkannt hätten, wo hätte sich die Geburtshelferin erkundigen können? Es sei fraglich, ob sie die richtige Auskunft bekommen hätte. Die Ärztin habe immer Leben schützen wollen und ein außergewöhnliches berufliches Engagement gezeigt. Auch wenn sie ihre Berufstätigkeit habe fortsetzen können, habe das Verfahren eine erhebliche Belastung für die Gynäkologin bedeutet: Nach Abschluss der Ermittlungen habe sie keine Fachärzte mehr prüfen dürfen. Bei einer Verurteilung wegen Totschlags drohe ihr – wie bei jeder Vorsatztat – der Entzug ihrer Approbation.</p>



<p>Die Strafverteidigerin beantragt, ihre Mandantin freizusprechen, hilfsweise eine Verfahrenseinstellung oder die mildeste denkbare Strafe.</p>



<p><strong>Hinweis</strong><br>Am 19. November wurde das Urteil verkündet: »Schuldig des Totschlags in einem minder schweren Fall«, zwei Jahre auf Bewährung. Die leitende Oberärztin wird mit einem Jahr und sechs Monaten, ihr ehemaliger Chef mit einem Jahr und neun Monaten Haft bestraft. Die Bewährungszeit beträgt für beide zwei Jahre. Berufsverbote werden nicht ausgesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Frauenärzte haben Revision eingelegt.</p>



<p>Im 3. Teil wird es um das Plädoyer des Strafverteidigers des damaligen Klinikchefs und um die Begründung für das Urteil gehen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Totschlag?</title>
		<link>https://viktoria11.de/totschlag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Dec 2019 16:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Legaler Fetozid oder Totschlag? Im Oktober und November wurde am Landgericht Berlin die Anklage gegen eine Oberärztin und einen ehemaligen Chefarzt verhandelt. Vor neun Jahren hatten sie bei der Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen das schwer geschädigte der beiden Kinder erst getötet, als das gesunde Kind sicher geboren war. Das Urteil am 19. November lautete: Totschlag<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/totschlag/"><span class="screen-reader-text">"Totschlag?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Legaler Fetozid oder Totschlag? Im Oktober und November wurde am Landgericht Berlin die Anklage gegen eine Oberärztin und einen ehemaligen Chefarzt verhandelt. Vor neun Jahren hatten sie bei der Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen das schwer geschädigte der beiden Kinder erst getötet, als das gesunde Kind sicher geboren war. Das Urteil am 19. November lautete: Totschlag in einem minder schweren Fall. Im ersten Teil der Gerichtsreportage geht es um die Aussagen der Zeugen und des Gutachters.</strong></p>



<p>Am 22. Oktober eröffnete der Vorsitzende Richter <strong>Matthias Schertz</strong> die Hauptverhandlung vor der 32. Strafkammer des Landgerichts Berlin zu einem viel beachteten Schwurgerichtsprozess. Eine 58-jährige Oberärztin an einem großen Berliner Klinikum und ihr ehemaliger Chefarzt, heute 73 und seit 2012 im Ruhestand, sind des Totschlags angeklagt: Sie sollen am 12. Juli 2010 im Verlauf eines Kaiserschnitts in der 32. Schwangerschaftswoche bei eineiigen Zwillingen ein Kind mit einer ausgeprägten Hirnschädigung im Mutterleib getötet haben. Sein gesundes Geschwisterkind war kurz zuvor auf die Welt geholt worden. Das heute neunjährige Mädchen ist gesundheitlich wohlauf.</p>



<p>»Man muss Geduld haben«, sagt einer der beiden angeklagten Geburtshelfer, als wir vor Beginn des zweiten Verhandlungstages am 29. Oktober vor dem Gerichtssaal ein paar Worte wechseln: »Das vorgetragene Recht ist für diesen Fall nicht anwendbar.«</p>



<p>Für die Staatsanwältin <strong>Silke van Sweringen</strong> scheint der Fall eindeutig: »Die beiden Ärzte haben ein Kind getötet, zu einem Zeitpunkt, wo sie es nicht mehr hätten tun dürfen.« Die Ärztin und der Arzt sehen den Fetozid als juristisch erlaubte Maßnahme im Rahmen eines späten Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a Strafgesetzbuch (StGB) aus medizinischer Indikation. Die Staatsanwaltschaft wertet den Fall anders: Ein ungeborenes Kind ändere seinen juristischen Status mit Beginn seiner Geburt und werde strafrechtlich gesehen von einem Fetus zu einem Menschen – entweder mit Einsetzen der Wehen oder mit Eröffnung der Gebärmutter bei einem Kaiserschnitt. Die Ärztin und der Arzt weisen den Vorwurf zurück – sie hätten keine Zweifel gehabt, richtig zu handeln: Ihnen sei es darum gegangen, das gesunde Kind keiner Gefahr auszusetzen. Der Prozess war ins Rollen gekommen, nachdem ein Mitarbeiter der Klinik den Vorfall drei Jahre später anonym zur Anzeige gebracht hatte.</p>



<p>Nach weiteren drei Jahren, im Juni 2016 waren die Ärztin und der Arzt angeklagt worden, gemeinschaftlich einen Menschen getötet zu haben. Bei dem Kaiserschnitt hätten sie um 5.20 Uhr zunächst einen der Zwillinge entwickelt und abgenabelt – ein 40 cm langes und 1.670 g schweres Mädchen. Anschließend hätten sie die Nabelschnur des zweiten Zwillings, der sich noch in der Gebärmutter befunden habe, abgeklemmt und so die Blutzufuhr unterbrochen. Wie gemeinsam geplant, hätten sie daraufhin in die Nabelvene 20 Milliliter Kaliumchlorid injiziert, um das Kind zu töten. Nachdem sein Herzschlag ausgesetzt habe, sei das zweite Zwillingsmädchen, 1.430 g schwer und 41 cm lang, um 5.30 Uhr tot entwickelt worden. Die Angeschuldigten hätten die Tötung des Zwillings durchgeführt, obwohl sie als erfahrene Geburtshelfer gewusst hätten, dass sie keinen Schwangerschaftsabbruch mehr vornehmen, weil die Geburt bereits begonnen habe. Das Verbrechen sei strafbar gemäß §§ 212, 25 Abs. 2 StGB.</p>



<p>Dieser Prozess ist komplex in medizinischer, juristischer und ethischer Hinsicht. Es wird für die Praxis der Geburtshilfe relevant sein, wie das Urteil ausfällt. Der Fall ist in einem Perinatalzentrum Level I angesiedelt. Angeklagt sind eine auch wissenschaftlich für die Geburtshilfe engagierte Oberärztin und ihr damaliger Chefarzt, der zu den angesehensten Geburtshelfern in Deutschland gehört.</p>



<p>Die Staatsanwältin, die Ärztin und der Arzt hatten am ersten Verhandlungstag ihre Positionen dargestellt und die Medien berichteten unterschiedlich über den Prozessauftakt. Ab dem zweiten Verhandlungstag verfolge ich die weiteren vier Prozesstermine im Berliner Landgericht. Es ist im Gebäudekomplex des Kriminalgerichts Moabit untergebracht, dem größten Strafgericht Europas. In dem wilhelminischen Bau, um 1906 errichtet, inszeniert sich die Justiz in der monumentalen Eingangshalle mit einem prachtvollen Treppenaufgang und einem Labyrinth aus Fluren. Am Eingang passiert man zunächst eine Sicherheitskontrolle, ähnlich wie im Flughafen.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="670" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7ccd594f7d_1912_Baumgarten_Prozess_05jpg_ece235f239-e1726153505143-1024x670.jpg" alt="" class="wp-image-4116" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7ccd594f7d_1912_Baumgarten_Prozess_05jpg_ece235f239-e1726153505143-1024x670.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7ccd594f7d_1912_Baumgarten_Prozess_05jpg_ece235f239-e1726153505143-300x196.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7ccd594f7d_1912_Baumgarten_Prozess_05jpg_ece235f239-e1726153505143-768x502.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7ccd594f7d_1912_Baumgarten_Prozess_05jpg_ece235f239-e1726153505143.jpg 1495w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Illustration: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<h2 class="wp-block-heading">Vernehmung der ZeugInnen</h2>



<p>Die betroffene Mutter, die der Vorsitzende Richter am 29. Oktober als Zeugin vernehmen möchte, klärt er zunächst auf: »Es geht um den Vorwurf des Totschlags am 12. Juli 2010 zum Nachteil eines Ihrer Zwillinge.« Die heute 36-jährige Angestellte brauche die Fragen nicht zu beantworten, um sich nicht selbst zu belasten. »Sie waren ja mal beschuldigt«, erläutert der Vorsitzende. Das Verfahren sei eingestellt worden, könne aber jederzeit wieder aufgenommen werden: »Die Gefahr ist nicht komplett weg.« Die Zeugin möchte nicht aussagen und wird entlassen. Auf die Frage, ob ihre Ehe bereits geschieden sei, antwortet sie: »Noch nicht.« Ihr Ehemann, der anschließend befragt werden soll, wird ebenfalls über seine Rechte als Zeuge aufgeklärt. »Ich möchte nichts sagen«, gibt er gleich an. Auch dieser Zeugenauftritt bleibt kurz.</p>



<p>Nach einer Pause beginnt die Befragung einer weiteren Zeugin, der 39-jährigen Kriminalbeamtin, die vor vier Jahren in dem Fall ermittelt hatte. Die Mutter sei damals aussagewillig gewesen, beginnt die Zeugin: Sie habe vollumfänglich mit ihr zusammengearbeitet und über den gesamten Vorfall berichtet.</p>



<p>Zur Schwangerenvorsorge sei die Mutter zu ihrem Berliner Frauenarzt gegangen, schildert die Kripobeamtin ihre überraschend präzisen Erinnerungen an die Ermittlungen. Beim ersten und zweiten Termin habe er eine intakte Zwillingsschwangerschaft festgestellt. Er habe die Schwangere zusätzlich zu einem renommierten Spezialisten für Feindiagnostik überwiesen. Der habe bei der eineiigen Zwillingsschwangerschaft keine Auffälligkeiten festgestellt, aber darauf hingewiesen, dass ein Fetofetales Transfusionssyndrom (FFTS) auftreten könne. Tatsächlich habe der Professor dies beim nächsten Termin diagnostiziert und die Schwangere nach Hamburg an das Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) zur Laserbehandlung überwiesen. Dort seien die gemeinsamen »Versorgungsleitungen« zwischen den Kindern mit Laser unterbrochen und das übermäßig vorhandene Fruchtwasser entnommen worden. Der Berliner Pränataldiagnostiker habe vier bis fünf Wochen nach der Behandlung festgestellt, dass bei einem der Zwillingsmädchen die Gehirnmasse nicht ausreichend vorhanden gewesen sei. In der Charité sei der Befund bestätigt worden.</p>



<p>Die Mutter habe der Kripobeamtin beschrieben, wie sie dort im Ultraschallbild ihre beiden Kinder gesehen habe: Beim ersten Zwilling sei das Gehirn normal vorhanden gewesen, beim zweiten stark unterentwickelt. Es sei ein eindringlicher Moment gewesen, berichtet die Polizistin vom damaligen Gespräch mit der Mutter – der Arzt in der Charité habe sich in seiner Wortwahl nicht taktvoll verhalten.</p>



<p>Nach der Diagnose sei die Frau weiter bei ihrem Gynäkologen in Behandlung gewesen, der im Austausch mit dem Feindiagnostiker gestanden habe. Der selektive Fetozid in der Charité habe im Raum gestanden. Nach der Erfahrung dort, habe sie sich verloren gefühlt und nicht gewusst, wo sie hinsolle.</p>



<p>Ihr Frauenarzt und der Pränataldiagnostiker hätten dann Kontakt mit einem anderen Berliner Klinikum aufgenommen, wo die angeklagte Oberärztin ihre Ansprechpartnerin gewesen sei. Bei ihr habe sich die Mutter zum ersten Mal gut behandelt gefühlt, all ihre Fragen seien umfassend beantwortet worden. Sie sei dort zwei Wochen stationär aufgenommen gewesen. In der Zeit sei auch über den selektiven Fetozid gesprochen worden. Nach ihrer Entlassung habe sie wöchentlich zu Kontrollen in die Klinik kommen sollen und für alle Fälle habe die Oberärztin ihr ihre Mobiltelefonnummer gegeben.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Geburt per Kaiserschnitt</h2>



<p>Am 11. Juli 2010 habe die Schwangere zu Hause ein leichtes Ziehen im Bauch bemerkt, Blutstropfen seien abgegangen, erinnert sich die Polizistin an die Ermittlungsgespräche mit der Mutter. Als die Wehen häufiger wurden, sei ihr telefonisch geraten worden, in die Klinik zu kommen. Die Wehenhemmer, die man ihr dort verabreicht habe, seien ihr eher wie »Wehenbeschleuniger« vorgekommen. Während einer Untersuchung sei die Fruchtblase geplatzt. Im Kreißsaal sei daraufhin der Kaiserschnitt in die Wege geleitet worden, der aufgrund der Zwillingsschwangerschaft schon lange geplant gewesen sei. Ihr Mann sei während der OP beruhigend bei ihr gewesen. Mit einer Spinalanästhesie sei sie dann schläfrig weggedämmert. Die beiden angeklagten Ärzte hätten operiert. Irgendwann sei ihr ihre gesunde Tochter gezeigt worden, die dann gleich weggebracht worden sei.</p>



<p>Der Vorsitzende gleicht die Aussagen der Polizeibeamtin mit dem Protokoll der Vernehmung vor vier Jahren ab, um manche Punkte zu vertiefen. »Sie hat ein ›Rumgeruckel‹ im Bauch verspürt und ein Ziehen«, erinnert sich die Zeugin an die Aussagen der Mutter, und sei dann »zugenäht worden«. Dann habe sie ihre tote Tochter zum Abschiednehmen bekommen. Ihre gesunde Tochter habe sie nach deren Erstversorgung eine halbe Stunde später bekommen.</p>



<p>Den Vorsitzenden interessieren die vorherigen Gespräche mit der Oberärztin: »Was war geplant?« Die Polizistin erwidert, während des Krankenhausaufenthalts habe die Ärztin empfohlen, die Schwangerschaft möglichst weit über die 30. Woche hinauszubringen, das gesunde Kind sollte möglichst kräftig und lebensfähig werden – »je länger desto besser«. Der Fetozid habe im Rahmen des Kaiserschnitts durchgeführt werden sollen. »Die Ärztin hat nicht selbst ‚getötet’ gesagt«, wiederholt sie die Aussage der Mutter aus ihrer Erinnerung. Der Kaiserschnitt sei aus anderen Gründen bereits geplant gewesen, nicht speziell für den Fetozid.</p>



<p>Richter Schertz erkundigt sich, ob die Schwangere und die Oberärztin darüber gesprochen hätten, »was überhaupt erlaubt ist?« Die Mutter habe vor vier Jahren ausgesagt: »Es hieß immer, dass wir auf der rechtlich sicheren Seite sind, solange das Kind den Mutterleib nicht verlässt.« Mehrfach habe sie bei der Vernehmung ausgesagt, sie habe sich nicht gut aufgehoben gefühlt, bis die Oberärztin sich ihrer angenommen und ihr vermittelt habe: »Ich bin für Sie da!«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Nicht gut verkraftet</h2>



<p>In welcher Verfassung die Mutter fünf Jahre nach dem Geschehen gewesen sei, möchte der Richter wissen. »Die ganze Familie hat es nicht gut verkraftet«, schildert die Zeugin, nicht nur den Fetozid selbst: »Dass sie die Entscheidung in der Schwangerschaft überhaupt treffen musste. Es gab Probleme mit der Tochter, die immer wieder danach fragte. Und sie hat schlecht verkraftet, dass das alles in ihrem Körper stattfand.« »War das Thema im Vorfeld – die Folgen?«, erkundigt sich der Vorsitzende Schertz. Die Mutter habe damals während der Entscheidung keine psychologische Beratung gehabt, erwidert die Kriminalbeamtin. Bei der Befragung sei sie immer wieder sehr emotional gewesen. Sie habe erst später, im September 2015 psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen.</p>



<p>Der Vorsitzende möchte die Anteile der beiden Ärzte an der Behandlung genauer wissen. Erste Ansprechpartnerin sei die Oberärztin gewesen, der Chefarzt habe sich vorab einmal vorgestellt, erst im Kreißsaal zur Geburt habe die Mutter ihn dann wiedergesehen. Welche Aussagen zur möglichen Behinderung des einen Kindes gemacht worden seien, fragt der Vorsitzende. Ihr Kind könne maximal schlucken, habe man ihr vorausgesagt. In der Charité war gemutmaßt worden, dass das Kind unter Umständen die Geburt nicht überlebe oder bereits im Mutterleib sterben könne.</p>



<p>Der beisitzende Richter fragt nach der Laserbehandlung in Hamburg. Die Mutter sei in der fortgeschrittenen Schwangerschaft noch ein zweites Mal ans UKE überwiesen worden und unter Strapazen nach Hamburg gefahren, schildert die Zeugin. Sie sei davon ausgegangen, dass man dort über den selektiven Fetozid in der Ethikkommission entscheiden wollte, sie habe dort eigentlich gehört werden sollen. Das sei dann aber nicht mehr Thema gewesen. Die Kripobeamtin erinnert sich: »Ich meine, dass sie gesagt hat, ihr Fall sei schlecht für den Ruf des Krankenhauses.« Nachdem ihr Pränataldiagnostiker die Kaliumchloridspritze erwähnt habe, sei die Ethikkommission entsetzt gewesen und die Maßnahme sei »schlichtweg abgelehnt« worden. Niemand, weder ein Ansprechpartner aus der Kommission noch sonst jemand aus dem UKE, sei danach für sie erreichbar gewesen. Sie habe sich nicht gut beraten gefühlt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Antworten auf alle Fragen</h2>



<p>Der Vorsitzende Richter fragt die Zeugin noch einmal zu der Aussage der Mutter, sie habe sich bei der angeklagten Oberärztin gut aufgehoben gefühlt und ihre Fragen seien beantwortet worden: »Hat das häufiger stattgefunden?« Ja, die Mutter habe in einem Kalender all ihre Fragen eingetragen, erläutert die Polizistin. Die Antworten habe sie dann jeweils daneben geschrieben. Weitere Einzelheiten erfragt der Richter: »Stichwort: Gefahr für das gesunde Kind«. Aus dem Vernehmungsprotokoll, aus dem er vorliest, geht hervor, dass die Mutter von dem Risiko wusste, dass ein Fetozid auch für das gesunde Kind gefährlich gewesen wäre, weil möglicherweise nicht alle Gefäßverbindungen durch die Lasertherapie getrennt worden seien.</p>



<p>Die Staatsanwältin fragt nach dem Kalender der Mutter: »Welche Antwort bekam sie auf die Frage, ob ein Fetozid auch noch möglich sei, wenn der Muttermund eröffnet sei?« »Ja, das wäre möglich«, sei der Schwangeren damals geantwortet worden. Die Staatsanwältin bleibt bei diesem Punkt: »Bitte schildern Sie, wie der Fetozid durchgeführt werden sollte.« Die Zeugin beginnt: »Nachdem das gesunde Kind geboren war, sollte das kranke Kind ‚totgespritzt’ werden. ‚Totgespritzt’ war nicht ihre Wortwahl, das ist jetzt mein Wort.«</p>



<p>Die Strafverteidigerin der Oberärztin, <strong>Dr. Tonja Gaibler</strong>, bringt nochmal ins Spiel, dass der Kontakt zum UKE in Hamburg unbefriedigend verlaufen und dort niemand mehr für die Schwangere zu erreichen gewesen sei. Nach Angaben der Zeugin sei der Schwangeren dann von ihrem behandelnden Gynäkologen mitgeteilt worden, dass der Professor, der den Eingriff hätte machen sollen, im Urlaub sein würde, so dass Hamburg ausschied.</p>



<p>Die Verhandlung soll am darauffolgenden Dienstag, den 5. November, mit der Anhörung des Sachverständigen <strong>Prof. Dr. Peter Kozlowski</strong> fortgesetzt werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fetofetales Transfusionssyndrom</h2>



<p>»Ich bitte Sie, auch vorzustellen, welche Möglichkeiten des selektiven Fetozids es gibt«, beginnt der Vorsitzende Richter am folgenden Verhandlungstag, als Prof. Dr. Kozlowski sein Gutachten erläutert. Er ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Medizinische Genetik, Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin und ausgewiesener Experte der Pränataldiagnostik.</p>



<p>Zunächst soll er aus »unparteilicher Sicht« den Schwangerschaftsverlauf darstellen. Die Situation und die möglichen Maßnahmen kommentiert er dabei fachlich. Unter anderem schildert er die Situation und das Vorgehen beim FFTS. Im Jahr 2010 seien bei circa 678.000 Geburten etwa 12.000 Zwillinge geboren worden, davon 3.000 monozygot, als eineiige Zwillinge – und davon wiederum 2.700 monochorial, mit einer gemeinsamen Plazenta. Sie gelten mit einem Anteil von 3 bis 4 auf 1.000 Schwangerschaften als »Hochrisiko«. Die Fehlbildungsrate sei erhöht. Es gebe eine dreifach höhere Wahrscheinlichkeit für eine Totgeburt und ein 50 % höheres Risiko für eine Frühgeburt als bei einer dichorialen Schwangerschaft, bei der jedes Kind seine eigene Plazenta habe. Bei mindestens 300 Zwillingsschwangerschaften pro Jahr entwickele sich ein FFTS. Nach Zahlen von 2008 aus Hamburg überlebten nach einer korrekt ausgeführten Lasertherapie in 83 % der Fälle mindestens eines der Kinder, in 60 % beide Zwillinge und bei 17 % keiner der Zwillinge. Heute sei die Überlebensrate etwa 10 % höher.</p>



<p>Bei der Beratung betroffener Schwangerer habe man im Jahr 2010 die gleichen Optionen gehabt wie heute: erstens Abbruch der gesamten Schwangerschaft aus medizinischer Indikation. Es gebe dazu keine belastbaren Zahlen, weil es hierzulande kein Fetalregister gebe, wo man Schwangerschaften nachverfolgen könne. Zweitens eine frühzeitige »Reduzierung« von einer Zwillings- auf eine Einlingsschwangerschaft – nach dem Prinzip »alles oder nichts«: »Entweder der zweite übersteht es oder nicht.« Die dritte Option sei, dass die Frau die Schwangerschaft annehme und man versuche, das Beste draus zu machen mit engmaschigen Kontrollen.</p>



<p>Falls sich ein FFTS manifestiert, belaste die miteinander geteilte Blutmenge den »Empfänger«, das weiter unten liegende Kind, und führe bei ihm zu Bluthochdruck. Der »Spender«, das höher liegende Kind, bei dem zu wenig Blut ankommt, leide umgekehrt unter Hypotonie – bei ihm könne die Nierenfunktion zum Erliegen kommen. 2010 boten sich zwei Therapieoptionen: zum einen wiederholte Fruchtwasserreduktion beim Empfänger und zweitens die Laserdurchtrennung der Gefäße. Die Überlebensrate sei hierbei höher. Dennoch könnten Rezidive auftreten, weil in es in der Tiefe erneut zu Transfusionen kommen könne. Prognosen seien schwer möglich. Hirnschäden träten bei 6 bis 8 % der Fälle auf. Nach der Laserbehandlung könnten neurologische Schädigungen nach der 26. bis 28. Schwangerschaftswoche mittels Ultraschalls und MRT diagnostiziert werden. Auch nach erfolgreicher Lasertherapie könne es durch ungleiche Plazentaanteile zu schwerem Wachstumsrückstand bei einem der Kinder kommen. Wie gehe man vor, wenn spät eine Fehlbildung, eine starke Wachstumsverminderung oder gravierende Erkrankung eines Zwillings diagnostiziert würde? Eine selektive Schwangerschaftsbeendigung durch Fetozid sei nicht wie bei einem Einling möglich, erläutert Kozlowski. Normalerweise injiziere man Kaliumchlorid, womit der Herzstillstand eintritt. Bei einer Zwillingsschwangerschaft sei die Gefahr jedoch zu groß, dass die gefährliche Substanz auch zum gesunden Kind übertritt. Man entscheide sich für Maßnahmen, wie die bipolare Nabelschnurokklusion, den Verschluss der Nabelschnur mit Hilfe eines drei Millimeter dicken Instruments, oder die Nabelschnur werde verschlossen, indem der Nabelbereich des Fetus mit koaguliert werde. Dies sei sehr komplikationsträchtig. Der Zeitpunkt des Eingriffs solle deshalb so spät wie möglich gewählt werden. 2010 hätten nur wenige Zentren die Expertise gehabt, einen solchen Eingriff durchzuführen: außer in Hamburg und Bonn gebe es europaweit solche Zentren noch in Leiden, Paris und Barcelona.</p>



<p>Kozlowski stellt die überschaubaren Zahlen aus der Fachliteratur vor. Sie zeigen, wie risikoreich das Krankheitsbild ist, welche Chancen und Gefahren die Laserbehandlung birgt und wie gefährlich es auch für den anderen Zwilling ist, wenn eines der Kinder intrauterin getötet wird. Der Zeitpunkt des Eingriffs sei planbar – die Zeit bis zur Geburt nur dann optimal kurz, wenn Fetozid und Geburt in derselben Einrichtung vorgenommen würden. Weil der spontane Geburtseintritt schwer vorauszusehen sei, sei nicht gewährleistet, dass die Schwangere dann rechtzeitig ein spezialisiertes Zentrum erreicht: »Es handelt sich um seltene Eingriffe. Es gibt nur wenige Experten, die das können«, schildert der Gutachter. Würden Fetozid und Geburt zeitlich voneinander getrennt, »würde man auf die Schwangere ein höheres Risiko übertragen, dass sie auch das gesunde Kind verliert oder dass es mit einem Schaden überlebt.«</p>



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<h2 class="wp-block-heading">Hirnschädigung</h2>



<p>Richter Schertz kommt auf die konkrete Situation zurück: Anfang Mai habe der Pränataldiagnostiker eine große Fruchtwasserdiskrepanz festgestellt, der »Spender«-Zwilling habe kein Fruchtwasser mehr gehabt. Am nächsten Tag sei die Schwangere im UKE aufgenommen und aufgeklärt, und am übernächsten Tag die Laserbehandlung vorgenommen worden. Bei der anschließenden Kontrolle habe sich die Fruchtwassermenge normalisiert. Auch 16 Tage später in der 25+2 Schwangerschaftswoche sei der Befund unauffällig gewesen. Kurz darauf habe der betreuende Frauenarzt auffällig vergrößerte Hirnkammern festgestellt und sechs Tage später habe der Pränataldiagnostiker die schwere Hirnschädigung des zweiten Zwillings diagnostiziert, eine periventrikuläre Leukomalazie – die Schädigung der weißen Substanz im Gehirn, die wenige Tage darauf in der Charité bestätigt worden sei. Drei Tage später sei die Schwangere dann zum zweiten Mal in Hamburg gewesen. Vor dem Lasereingriff im Mai sei sie dort korrekt aufgeklärt worden, dass schwerwiegende Veränderungen der Hirnsubstanz auftreten könnten. Der betreuende Pränataldiagnostiker habe den Fall nach dem ergebnislosen Besuch im UKE dann im Klinikum in Berlin vorgestellt, wo die Schwangere bei verkürztem Muttermund stationär bis zum 9. Juli aufgenommen worden sei und sich am 11. Juli wieder mit Wehen gemeldet habe. Dort sei in der Nacht um 3.20 Uhr bei stärkeren Wehen und drei Zentimeter eröffnetem Muttermund der Entschluss zur Sectio gefallen.</p>



<p>Der Vorsitzende fragt nach dem bipolaren Nabelverschluss mit medizinischen Geräten. Ob dadurch keine Eröffnung der Gebärmutter notwendig sei und kein Medikament injiziert würde, ob das gesunde Kind bei dem Verfahren nicht in Gefahr sei? Der Sachverständige nennt eine Studie, wonach von 80 gesunden Kindern bei diesem Eingriff am Geschwisterkind 9 innerhalb von 24 Stunden verstorben seien. Er erläutert, wie ein geplanter Eingriff vorgenommen wird – »… wenn, dann nicht so spät in der 32. Schwangerschaftswoche. Dann kann es nicht passieren, dass die Frau nachts mit Wehen kommt.«</p>



<p>»Ist es möglich, die Nabelschnur abzuklemmen, wenn die Wehen bereits eingesetzt haben?«, fragt der Richter weiter. »Technisch ist es nicht ausgeschlossen«, ist die Antwort. Ob die Sectio genauso bei gesunden Kindern geplant worden wäre? »Ja«, antwortet Kozlowski. Der beisitzende Richter möchte wissen, ob Eröffnungswehen vorgelegen hätten. Bei Zwillingsschwangerschaften könne es normal sein, dass der Muttermund zwei bis drei Zentimeter eröffnet sei, ohne Geburtseintritt. Aber Wehen, die durch Wehenhemmer nicht aufgehört hätten, fragt der Richter nach. »Es ist nicht auszuschließen«, schätzt der Gutachter.</p>



<p>Der beisitzende Richter bemerkt: »Wenn ich es richtig verstanden habe, ist das hier angewandte Verfahren für den gesunden Zwilling das risikoärmste.« Wann die Kaliumchloridspritze verabreicht worden sei? Der Gutachter erläutert, als der erste Zwilling entwickelt worden sei. »Wird der Herzstillstand nicht schon herbeigeführt, wenn die Nabelschnur abgeklemmt wurde?« Dem OP-Bericht habe er entnommen, dass die Blutzufuhr damit unterbrochen worden und der sofortige Herzstillstand eingetreten sei. »Also damit’s schneller geht«, gibt der Gutachter zur Antwort. »Wenn nicht, hätte es länger gedauert.«</p>



<p>»Warum haben Sie über dieses Verfahren nichts in der Literatur gefunden?«, fragt die Staatsanwältin den Gutachter. Darüber könne er nur spekulieren. Man befinde sich in einer rechtlich nicht eindeutigen Zone und wolle sich womöglich nicht einer Beanstandung aussetzen. »Wollten Sie formulieren ‚rechtlich nicht zulässig’?«, insistiert die Staatsanwältin. »Nein, aus meiner Sicht nicht.«</p>



<p>Der Verteidiger des ehemaligen Chefarztes fragt nach der Nabelschnurokklusion als Methode des Fetozids. Auch das berge doch ein Risiko für das gesunde Kind: »Es wird mit zwei Instrumenten durch die Bauchdecke vorgenommen, wir haben auch ein Loch in der Gebärmutter«. Ja, bestätigt Kozlowski, die Punktion erhöhe das Risiko der Frühgeburt. Zum FFTS fragt der Verteidiger weiter, ob von einer Unterbrechung erst zu sprechen sei, wenn wirklich alle Gefäße unterbunden seien? Nach dem Lasereingriff in Hamburg sei dies nicht sicher gewesen, erinnert der Gutachter: In der gesamten Plazenta könne es weitere Querverbindungen geben, die man nicht erreicht habe. Es gebe keine vollständige Trennung.</p>



<p>Ausführlich geht es um eine zweizeitige Zwillingsgeburt. Der Verteidiger des ehemaligen Chefarztes, <strong>Rolf-Werner Bock</strong> fragt, ob die Fruchtblase des kranken Kindes, das sich nach der Kaiserschnittgeburt des ersten Kindes noch in Utero befunden habe, beschädigt gewesen sei. »Nein«, ist die Antwort. »Hätte es auch Stunden oder Tage später geboren werden können?« »So etwas ist selten, aber bekannt«, bemerkt der Sachverständige. »Ist es also möglich, dass der erste Zwilling geboren ist, der zweite Zwilling noch nicht unter der Geburt?«, führt der Verteidiger seinen Gedanken fort. »Das kann ich nicht beantworten«, überlegt der Gutachter. »Ist es möglich, den Uterus wieder zu verschließen und abzuwarten?«, fragt Bock. »Das sei nicht auszuschließen«, schätzt Kozlowski ein, so etwas gebe es beispielsweise bei Operationen am Fetus. Der Verteidiger fährt fort: Bei der Fetalchirurgie würde der Fetus exkorporiert und anschließend wieder in den Uterus eingebracht – Fruchtblase, Uterus und Bauchdecke wieder verschlossen? »Ja«, bestätigt der Gutachter. Dann sei folgendes Szenario möglich: »Im Rahmen der Fetalchirurgie exkorporiert und inkorporiert man den Fetus, die Schwangerschaft geht weiter, der Eingriff misslingt und die Mutter erhält eine Indikation zum späten Schwangerschaftsabbruch?« »Das ist möglich«, antwortet der Gutachter.</p>



<p>Es geht weiter mit gedachten Szenarien, um die Thematik Geburtsbeginn zu beleuchten und den Fetozid bei geöffnetem Uterus einzuordnen. Schließlich wird der Sachverständige entlassen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Anonyme Anzeige</h2>



<p>»Für den Fall, dass es zu einer Bestrafung kommt«, kommt der Vorsitzende zum nächsten Punkt, wolle die Kammer über die ungewöhnliche Länge des Verfahrens Bericht erstatten. Am 20. Juli 2013 sei die anonyme Anzeige eines Klinikmitarbeiters eingegangen, die zur Strafanzeige geführt habe. Am 20. November 2013 habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Nach einer wiederholten anonymen Anzeige am 27. Mai 2014 sei die Wiederaufnahme der Ermittlungen verfügt worden. Im Juni 2014 seien die Praxisräume der behandelnden Frauenärzte und die Räume des Klinikums mit richterlichem Beschluss durchsucht und am 3. September 2014 ein erster Gutachter beauftragt worden, der sein Gutachten am 6. März 2015 vorgelegt habe. Zur Anklage sei es dann am 1. Juli 2016 gekommen.</p>



<p>Wiederholt sei es zu »Verfristungen« gekommen, weil die Strafkammer ausgelastet gewesen sei. Auch habe sich der erste Gutachter zwar nicht fachlich, aber persönlich als ungeeignet erwiesen. Das neue Gutachten sei am 7. Dezember 2018 übermittelt und anschließend das Hauptverfahren eröffnet worden.</p>



<p>Neben dem OP-Bericht vom 12. Juli 2010 verliest der Vorsitzende Richter die anonyme Anzeige, die zur Strafanzeige geführt hatte. Die Person, die den Fall gemeldet hatte, erklärt darin ihren Schritt: »… weil ich die Spätabtreibungspraxis nicht länger ertragen kann«. Sie sei immer wieder damit konfrontiert, dass lebensfähige Kinder getötet würden. Weil der Eingriff an ihrer Klinik so einfach möglich sei, kämen immer mehr Eltern mit dem Wunsch nach einem Spätabbruch von weiter her. Sie beobachte einen regelrechten »Spätabtreibungstourismus« und vermute ein »gutes Geschäft« für die Klinik. Ihr Gewissen belaste sie und sie »möchte nicht länger stummer Mitwisser sein«. Sie bittet mit der Anzeige darum, die gesamte Spätabtreibungspraxis zu überprüfen. Beigelegt ist der OP-Bericht zu dem verhandelten Fall. Weil sie Angst um ihren Arbeitsplatz habe, wolle die Person anonym bleiben.</p>



<p>Der Vorsitzende Richter kündigt für den nächsten Verhandlungstag die »Schlussvorträge« an.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Plädoyers</h2>



<p>In ihrem Plädoyer am 12. November wird die Staatsanwältin eine Bestrafung beider Angeklagter wegen eines minderschweren Falls des Totschlags von eineinhalb Jahren Haftstrafe mit einer Bewährung von zwei Jahren fordern. Es sollen keine Berufsverbote ausgesprochen werden. Beide Anwälte werden für ihre Mandanten den Antrag auf Freispruch stellen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Plädoyers</title>
		<link>https://viktoria11.de/die-plaedoyers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2014 11:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 1. Oktober wurde das Urteil im Dortmunder Schwurgerichtsprozess verkündet: Die angeklagte Ärztin und Hebamme wurde des Totschlags durch Unterlassen für schuldig gesprochen. Ein Kind war im Juni 2008 bei seiner außerklinischen Beckenendlagengeburt gestorben, die sie betreut hatte. Ein Rückblick über die Verhandlungstage vor dem Urteil von Juli bis Oktober. Nachdem die angeklagte Geburts­helferin am<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/die-plaedoyers/"><span class="screen-reader-text">"Die Plädoyers"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Am 1. Oktober wurde das Urteil im Dortmunder Schwurgerichtsprozess verkündet: Die angeklagte Ärztin und Hebamme wurde des Totschlags durch Unterlassen für schuldig gesprochen. Ein Kind war im Juni 2008 bei seiner außerklinischen Beckenendlagengeburt gestorben, die sie betreut hatte. Ein Rückblick über die Verhandlungstage vor dem Urteil von Juli bis Oktober.</strong></p>



<p>Nachdem die angeklagte Geburts­helferin am 26. Juni ausführ­lich zu den Vorwürfen Stellung genommen hatte und tags darauf vom Vorsitzenden Richter Wolfgang Meyer eingehend befragt worden war, hatte das Verfahren eigentlich zügig zu Ende gebracht werden sollen: Am 3. und 4.Juli sollten die Plädoyers entgegen genom­men werden, dann »das letzte Wort« der Angeklagten. Danach hätte das Urteil fol­gen sollen. Überraschenderweise wurde jedoch die Beweisaufnahme erneut eröff­net und weitere sechs Verhandlungstage eingeschoben.</p>



<p>Es war ein bemerkenswerter Fall, der im Sommer alles verzögert hatte. Die An­geklagte war zu einer Geburt hinzugezo­gen worden, die sie gleich in die Klinik verlegt hatte. Dort wurde das Kind kurz darauf nach normaler CTG-Aufzeich­nung tot geboren – mit einem physiolo­gischen Nabelschnur-pH-Wert von 7,27. Der Chefarzt der Klinik, sein damaliger Oberarzt und die diensthabende Hebam­me wurden vor Gericht als Zeugen be­fragt. Der Oberarzt verwickelte sich in Widersprüche, Meyer rief ihn später an, was den Arzt zu einer schriftlichen Rich­tigstellung veranlasste. Die Verteidigung stellte daraufhin am 1. September einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsit­zenden Richter. Die beiden Nebenrichter, die über seine mögliche Befangenheit zu entscheiden hatten, wiesen den Antrag als unbegründet zurück.</p>



<p>Das Urteil konnte daher nicht schon am selben, sondern erst am übernächs­ten Verhandlungstag gesprochen werden (siehe DHZ 11/2014, Seite 82ff.). Anklage und Verteidigung hatten durch zwei nachgeschobene Beweisaufnahmen drei­ mal Gelegenheit, ihre Plädoyers vorzu­tragen, was insgesamt zu 15 mehr oder weniger ausführlichen Plädoyers führte. Doch der Reihe nach.</p>



<p>»Dann kann die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen werden. Ist das richtig?«, fragt Meyer am 3. Juli in die Runde. Strafverteidiger, Staatsanwältin und Nebenklagevertreter nicken zustimmend. Man spürt die Be­deutung dieses Moments am 52. Verhand­lungstag nach der langwierigen Haupt­verhandlung seit August 2012.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Staatsanwältin fordert Haft</h2>



<p>»Hohes Gericht«, beginnt Oberstaats­anwältin Susanne Ruland am 3. Juli ihr Plädoyer, nachdem sie sich erhoben hat: Nach über 50 Verhandlungstagen müsse die Kammer nun darüber entscheiden, ob die Angeklagte des Totschlags durch Unterlassen schuldig sei. Sie schildert ausführlich, schnell, mit hoch engagier­ter, lauter Stimme, wie sich der Todesfall bei der außerklinischen Geburt am Ende der Beweisaufnahme für sie darstellt. Bei­spielsweise wie die Angeklagte den Eltern des verstorbenen Kindes bei ihrer ersten Begegnung gesagt haben soll, in Deutsch­land würden Beckenendlagengeburten hysterisch behandelt, obwohl es sich um eine Normlage handele, die auch im Ge­burtshaus stattfinden könne. »Sie gab vor, im Notfall eine Einweisung in die Klinik zu veranlassen. Sie spiegelte vor, in Unna stünden Kliniken zur Verfügung – es hat jedoch keine Zusammenarbeit mit der Klinik in Unna gegeben«, kritisiert die Staatsanwältin. Bei Fragen habe die An­geklagte die Eltern beruhigt, man müsse sich für den physiologischen statt für den pathologischen Weg entscheiden. Die Un­tersuchungen in der Schwangerschaft seien jeweils auf lnitiative der Eltern zu­stande gekommen: »Einbestellt wurden sie nicht.« Trotz Überschreitung des er­rechneten Geburtstermins habe die An­geklagte keine Ultraschalluntersuchung veranlasst. Im Verlauf der tragischen Ge­burt sei es zweimal zu hypoxisch induziertem Mekoniumabgang gekommen. Trotzdem habe sie die Geburt ohne apparative Ausstattung im Hotel fortgesetzt.</p>



<p>»Woran ist das Kind verstorben?«, fragt Ruland. »Organfehl­bildungen finden sich nicht«, betont sie und fasst Aussagen aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. Ralf Zweihoff, Dr. Jörg Felsberg, Prof. Dr. Deniz Kececioglu und Prof. Dr. Axel Feige zu­ sammen, in denen sie eine Hypoxie bestätigt sieht. »Die Todesur­sache Hypoxie und Azidose steht fest«, bekräftigt sie. Eine Ent­bindung aus Beckenendlage im Hotelzimmer verstoße darüber hinaus gegen die Berufsordnung für Hebammen in Nordrhein­ Westfalen und gegen diverse Leitlinien und Empfehlungen von geburtshilflichen Fachgesellschaften und Hebammenverbänden. Dies sei kein Dringlichkeitsfall gewesen. Die Leitlinien forderten für vaginale Beckenendlagengeburten Facharztstandard, ständi­ge Anästhesiebereitschaft, kontinuierliche CTG-Aufzeichnung, Blutgasanalyse und Standby neonatologischer und anästhesiolo­gischer Teams. Die Angeklagte sei zwar Ärztin, biete aber weder Facharztstandard noch habe sie Sorge getragen für neonatologi­sches Standby. Sie habe in Ermangelung jeglicher verfügbarer apparativer Ausstattung keine ausreichende Herztonkontrolle alle fünf Minuten gewährleistet. »Unter keinem Gesichtspunkt war eine Hausgeburt vertretbar.«</p>



<p>Auch sei der maximal tolerierbare Grenzwert von zwölf Stun­den für die Eröffnungsperiode und von eineinhalb Stunden für die Austreibungsperiode bei der langen Geburtsdauer seit 4 Uhr früh für beide Phasen massiv überschritten gewesen. Mit einer Verlegung in die Klinik und einer Sectio hätte das Kind bis 21 Uhr lebend, wenn auch eventuell geschädigt, geboren werden können. Die Angeklagte habe sich jedoch mit dem unglücklichen Ausgang der Geburt, mit dem Tod des Kindes »als unveränderlich abge­funden.« »Sie hat ihn nicht verdrängt, sondern bewusst in Kauf genommen«, deutet Ruland das Geschehen.</p>



<p>»Für den Tod trägt sie die alleinige Verantwortung«, klagt die Oberstaatsanwältin die Geburtshelferin an: »Sie ist des Totschlags schuldig, weil sie als Beteiligte untätig geblieben ist.« Sie habe dabei nicht fahrlässig gehandelt, sondern mit bedingtem Tötungs­vorsatz. Mit bedingtem Vorsatz handele derjenige, der den mögli­chen Eintritt des Todes billigt – der die Möglichkeit erkennt, ernst nimmt und für den Ernstfall billigt.</p>



<p>Dies sei kein Einzelfall gewesen. Ruland zählt weitere Ge­burten mit Komplikationen auf, die die Geburtshelferin betreut oder mitbetreut hatte und die im Prozess ausführlich zur Spra­che gekommen waren. Womöglich gebe es eine Dunkelziffer weiterer tragischer Geburtsverläufe, wo betroffene Eltern nicht den Mut aufgebracht hätten, die Betreuung kritisch zu hinter­fragen.</p>



<p>Die Angeklagte scheine die Auffassung zu vertreten, dass die Berufsordnung auf sie nicht zuträfe. Auch an der Perinatalstatis­tik habe sie nicht teilgenommen. Ihre Schuld wegen Totschlags stehe zweifelsfrei fest. Die Strafzumessung betrage dafür 5 bis 15 Jahre. Einziger strafmildernder Grund sei ihr straffreies Vor­leben. Sie habe keine Reue gezeigt und kein Geständnis abgelegt. Strafverschärfend sei die posttraumatische Belastung der Mut­ter, die zur stationären Aufnahme wegen einer mittelgradigen Depression geführt habe, weil sie sich am Tod ihrer Tochter mit­ schuldig gefühlt habe. Auch der Vater sei in erheblichem Maße belastet. Ruland fordert acht Jahre Haftstrafe und ein lebenslan­ges Berufsverbot für die Angeklagte als Hebamme wie als Ärztin. Lediglich fünf Jahre Haft genügten nicht, angesichts der von der Angeklagten drohenden Gefahren und ihrer Uneinsichtigkeit, schließt die Oberstaatsanwältin. Nach ihrem mehr als einstün­digen Vortrag nimmt sie ihren Platz auf der Seite der Ankläger wieder ein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Nebenklagevertreter spricht für die Eltern</h2>



<p>Gleich darauffolgt das Plädoyer von Nebenklagevertreter Ale­xander Kurz. Seine Mandanten hätten ursprünglich eine Haus­geburt in Riga geplant. Ihre Frauenärztin habe angesichts der Beckenendlage zum Kaiserschnitt geraten. Eine Hausgeburt mit ihrer Hebamme sei den Eltern zu riskant erschienen. Der dama­lige Oberarzt am Nürnberger Klinikum, Dr. Michael Krause, sei ihnen empfohlen worden, sowie Prof. Dr. Frank Louwen von der Frankfurter Uniklinik. »Meine Mandanten registrierten, dass das Thema Beckenendlage kontrovers diskutiert wird.« Zunächst seien seine Mandanten zur Uniklinik Frankfurt gereist. Ange­sichts der zahlreichen aufwändigen Untersuchungen, vor allem mit dem vorgesehenen MRT, hätten sie sich dort jedoch nicht wohl gefühlt.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="733" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-1024x733.jpg" alt="" class="wp-image-634" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-1024x733.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-300x215.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-768x550.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-1536x1099.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-2048x1466.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-1568x1122.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Der Nebenklagevertreter. Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>In einer Buchhandlung im Klinikum hätten sie das Lehrbuch »Hebammenkunde« gekauft, in dem die Angeklagte das Kapitel zur Beckenendlage verfasst habe. Auch zu ihr sei ihnen zuvor von ihrer lettischen Hebamme ein Kontakt vermittelt worden. Sie hät­ten sie noch von der Uniklinik aus angerufen. Die Geburtshelferin habe ihre Bedenken gegen das MRT bestätigt und es als »Unsinn« abgetan. Bei einem Gespräch bei ihr am selben Nachmittag hätten sie den Eindruck gehabt, genau bei der richtigen Fachfrau zu sein. Offensichtlich habe die Angeklagte ein einnehmendes Wesen und Überzeugungskraft, was wohl auch dazu geführt habe, dass sie hier beim Prozess so viel Unterstützung erhalte und Zeugen unter Eid falsche Aus­sagen machten. Sie sei damals für seine Mandanten immer erreichbar gewesen und bei Internetrecherchen hätten sie einen durchweg positiven Eindruck von ihr erhalten. Als seine Mandanten nach Risiken gefragt hätten, habe sie geantwor­tet: »Wollt ihr das wirklich wissen?« Eine Hausgeburt bei einer Beckenendlage sei nicht verboten, bei Komplikationen fahre man sofort in die Klinik.</p>



<p>Zuvor an der Frankfurter Uniklinik seien bei den Untersuchungen optimale Bedingungen festgestellt worden, jedoch habe es dort kein abschließendes Gespräch gegeben. Das Konzept der interventionsarmen Geburtshilfe, das die Angeklagte ihnen vermittelt habe, habe den Eltern zugesagt . Deshalb hätten sie sich einen Monat im Hotel in Unna eingemietet. »Meine Mandanten waren überzeugt, das Richtige zu tun.« Leider sei das in die Angeklagte gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt gewesen.</p>



<p>Rechtsanwalt Kurz schildert den Tag der tragischen Geburt aus der Perspektive seiner Mandanten. »Es war eine pflicht­widrige Übernahme«, beanstandet Kurz die Betreuung der Be­ckenendlagengeburt: »Die Angeklagte hatte die Herrschaft über das Geschehen. Die Eltern waren überfordert.« An den Organen des Kindes seien keine Veränderungen erkennbar gewesen, die an seiner Überlebensfähigkeit hätten zweifeln lassen: »Die al­leinige Verantwortung am Tod des Kindes liegt bei der Ange­klagten.« Auch Kurz plädiert auf Totschlag: »Die Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt, sie hat den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen.&#8220; Es sei ihr nicht darum gegangen, dass die Geburt ein gutes Ende nehme. Sie habe die Geburt außer­klinisch zu Ende bringen wollen, im Sinne eines von ihr als höherwertig gesehenen Ziels. Es ändere nichts, dass sie sich in anderen Fällen anders entschieden habe. Sie habe den Eltern verheimlicht, dass sie spätestens seit dem abendlichen Telefo­nat mit einer Kollegin mit ihrem Latein am Ende gewesen sei. Verlegt habe sie die Geburt nicht, trotz der von ihr erkannten Risiken.</p>



<p>Sein Mandant fühle sich von der Ge­burtshelferin betrogen, hält Kurz der Angeklagten vor. Ihre Risikobereitschaft habe sich im Ermittlungsverfahren auch bei anderen Fällen gezeigt. Rechtsanwalt Kurz beantragt, die Angeklagte zu verur­teilen. Hinsichtlich des Strafmaßes stelle er keinen Antrag: Für seine Mandanten ste­he nicht der Umfang des Strafmaßes im Vordergrund, sondern die Untersuchung und Feststellung der Verantwortung am Tod ihrer Tochter. Er beantragt auch ein Berufsverbot, stellt über die Dauer jedoch keinen Antrag.</p>



<p>»Soweit die Ausführungen des Neben­klagevertreters«, übernimmt der Vorsit­zende wieder und kündigt die Mittagspau­se an. Danach solle Prof. Dr. Hans Lilie als einer der drei Verteidiger sein Plädoyer halten. Die Verteidigung ist darauf nicht eingestellt, die drei Anwälte möchten am nächsten Tag geschlossen plädieren. Zwi­schen Meyer und Strafverteidiger Mark Sendowski entspinnt sich ein Disput: Man bleibt uneinig, was tags zuvor am Telefon besprochen worden war, selbst Oberstaatsanwältin Ruland beteiligt sich mit scharfen Einwürfen. »Ich kann keinen Beteiligten zwingen«, beendet der Vorsit­zende die Meinungsverschiedenheit. Am morgigen Freitag könne man allerdings erst um 11 Uhr beginnen und um 15 Uhr sei Geschäftsschluss.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Verteidiger fordern Freispruch</h2>



<p>»Wir haben uns das Plädoyer aufgeteilt, so dass es sich um ein einziges Plädoyer als ›Gesamtkunstwerk‹ handelt «, beginnt Pflichtverteidiger Hans Böhme am folgen­den Sitzungstag. Sein Kollege Sendowski werde sich später mit den medizinischen, Prof. Lilie mit den juristischen Aspekten beschäftigen. Vieles an diesem Verfahren habe nicht nur auf ihn, sondern auch auf Außenstehende in höchstem Maße tenden­ziös gewirkt. Die Staatsanwältin habe in ihrem Plädoyer geäußert, einziger Punkt, der für die Angeklagte spreche, sei ihre Unvorbestraftheit. Wenigstens die Verfah­renslänge von unterdessen sechs Jahren müsse sie auch berücksichtigen, an der gerade diese Staatsanwaltschaft wesentli­chen Anteil gehabt habe. Dies wirke sich normalerweise strafmildernd aus. Das Ge­richt habe zunächst etwa ein Jahr selbst ermitteln und aufklären müssen, was ei­gentlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen sei.</p>



<p>Tendenziös sei ihm die Behandlung der Entlastungszeugen und Gutachter vorge­kommen, die immer wieder mit Strafverfolgung bedroht oder mit Durchsuchun­gen drangsaliert worden seien. Manche hätten deshalb nur mit Anwaltsbeistand aussagen wollen. Höchst zweifelhaft sei ihm auch vorgekommen, dass das Gericht – vor allem der Vorsitzende und die Bericht­erstatterin – bei Befragungen durch die Verteidigung demonstrativ ihre Missach­tung und ihr Desinteresse gezeigt hätten, indem sie sich intensiv miteinander unter­ halten hätten, ohne das Prozessgeschehen zu beachten.</p>



<p>Auch die Antwort von Prof. Feige, als er ihn gefragt habe, warum er den Geburts­beginn auf morgens 5.10 Uhr ansetze, sei zweifelhaft gewesen. Er habe gesagt, die­sen Zeitpunkt habe die Geburtshelferin selbst genannt, als sie der Schwangeren am Telefon gesagt habe »Jetzt geht&#8217;s los.« Feige, der der Angeklagten vorwerfe, ge­gen alle Standards verstoßen zu haben, halte sich selbst nicht an wissenschaftli­che Standards. Sonst hätte er den Beginn der Geburt wissenschaftlich definieren müssen mit regelmäßiger, muttermund­ wirksamer Wehentätigkeit. Dann wäre der Beginn der Geburt etwa auf den Mittag des 30. Juni 2008 gefallen und das Gebäude von der protrahierten Geburt eingestürzt. Von Anfang an habe die Angeklagte hier keine Chance gehabt.</p>



<p>Auch Böhme schildert ausführlich die Umstände der Geburt. Der Hergang stellt sich bei ihm anders dar als bei den beiden Schilderungen zuvor. Die Eltern hätten ge­wusst, dass die Geburtshelferin den Tag für sie freigehalten habe und sie jederzeit die Praxis hätten aufsuchen können – ge­tan hätten sie es nicht. Gegen 15 Uhr sei am Telefon von regelmäßigen Wehen be­richtet worden. Da habe die Angeklagte das Paar aufgefordert, zu ihr in die Pra­xis zu kommen mit den Worten, sie lasse schon mal das Badewasser ein. Die Darstel­lung der Eltern, sie hätte gesagt, sie mögen innerhalb der nächsten Stunde in die Pra­xis kommen, ergebe keinen Sinn. Wenn man jemandem Badewasser einlasse, gehe man davon aus, er möge sofort kommen, sonst sei es bei der Ankunft kalt.</p>



<p>Als beim Telefonat um 16 Uhr von Me­koniumabgang gesprochen worden sei, sei die Geburtshelferin fünf Minuten später im Hotel gewesen und habe die Herztöne mit dem Dopton als normal gemessen. Die Angeklagte habe die Mutter untersucht und nach ihrer Überzeugung sei alles nor­mal gewesen. Auch die spätere zeitweilige Verlangsamung der Wehentätigkeit sei für die Hebamme nach 30-jähriger Erfahrung, in der sie weit über 2.000 Geburten beglei­tet habe, nichts Besonderes gewesen, da so etwas durchaus passieren könne, wenn Hebamme oder Arzt auftauchten. Erst um 18.22 Uhr sei eine starke Wehe und in deren Zusammenhang der Eindruck ei­nes »Mitschiebens« beschrieben worden. Dabei sei wieder Mekonium abgegangen, die Herztöne seien stabil geblieben. Genau dies würde in den einschlägigen Studien beschrieben, wenn dort die Rede davon sei, in der Pressphase sei bei stabilen Herztö­nen Mekoniumabgang kein beunruhigen­ des Merkmal.</p>



<p>Böhme führt ein erhebliches Mitver­schulden der Eltern am Tod ihres Kindes an. Sie hätten gewusst, es handele sich bei einer Beckenendlage um eine Risi­kogeburt, sie hätten Fachliteratur gele­sen. Zunächst hätten sie, weil sie sonst die Flugreise von Riga nach Deutschland nicht hätten antreten dürfen, den Entbin­dungszeitpunkt gefälscht. Dann hätten sie Untersuchungen wie ein MRT verweigert, die Prof. Louwen – die Koryphäe in Bezug auf vaginale Beckenendlagengeburten – für notwendig erachtet habe, und seien aus dem Krankenhaus gegangen. Bei der späteren Frage der Angeklagten, ob sie die Risiken wirklich wissen wollten, hätten sie als verantwortliche Eltern mit ja ant­worten müssen. Er fragt, wieso die Eltern im Verfahren mit Glasehandschuhen an­gefasst worden seien.</p>



<p>Zur Beckenendlage sagt Böhme, die konkreten Risiken lägen darin, dass das Kind zügig entwickelt werden müsse und nicht mit dem Kopf stecken bleibe. Die­ses Kardinalrisiko habe sich hier nicht verwirklicht, das Kind sei innerhalb kür­zester Zeit entwickelt worden und habe bei der Obduktion keinerlei Spuren einer unsachgemäßen Behandlung gezeigt. Es habe kein Risiko gegeben, betont er abschließend, das sich konkret durch Pflichtwidrigkeiten der Angeklagten »ver­wirklicht« habe und für die ein »Tötungs­erfolg« feststellbar sei. Wenn aber keine Pflichtwidrigkeit für den »Erfolg«, für den Tod, die Ursache gewesen sei, dann kön­ne es keine Verurteilung wegen eines »Er­folgsdelikts« geben, wozu Totschlag zähle. Böhme übergibt nun an seinen jüngeren Kollegen und nimmt wieder Platz.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hypoxie – Ursache oder Folge?</h2>



<p>Der zweite Verteidiger, Mark Sendow­ski, erhebt sich und fährt fort: Die Staats­anwaltschaft werfe der Angeklagten ein »Unterlassungsdelikt« vor, sie hätte die Beckenendlagengeburt nicht außerhalb des Krankenhauses durchführen dürfen. Maßgeblich sei dabei die Prüfung, ob die Verletzung der Sorgfaltspflicht den Tod des Kindes überhaupt herbeigeführt habe, ob es dafür eine Kausalität gebe. Er weist auf die Methoden- und Therapiefreiheit für Ärzte hin und darauf, dass die Ange­klagte in 30 Jahren über 120 Beckenendla­gengeburten betreut habe. Es gehe bei der Forderung nach Facharztstandard um den tatsächlichen Wissensstand, nicht um ein formelles Kriterium. Und aus dem Vorwurf, die Angeklagte hätte die Beckenendlagengeburt nicht außerhalb der Klinik durchführen dürfen, könne nicht geschlossen werden, dass dadurch das Kind gestorben sei. Fast jeder Tod brin­ge ein hypoxisches Ereignis mit sich.</p>



<p>Die Frage sei, ob die Hypoxie auf­grund eines Herzstillstandes eingetreten sei, mit der Folge der Unterversorgung der Organe mit Sauerstoff. Oder ob es zu einer Hypoxie gekommen sei, die dann letztlich zu einem Herzstillstand geführt habe. Dies sei hier nicht geklärt worden, Ursache und Wirkung dürften nicht verwechselt werden. Nachgewiesen sei die Hypoxie nicht, und dies sei von den Pathologen bestätigt worden. Es sei nur differenzialdiagnostisch von der Möglich­keit einer Hypoxie ausgegangen worden. Insoweit handele es sich lediglich um eine Vermutung.</p>



<p>Sendowski bemängelt die lückenhaf­te Obduktion durch den Gerichtsmedi­ziner Zweihoff, der beispielsweise eine DNA-Analyse und wichtige Aservate von Gewebe- und Flüssigkeitsproben nicht si­chergestellt habe. Der Verteidiger führt zahlreiche Argumente an, die gegen eine Hypoxie als Todesursache sprächen und erinnert an die Ähnlichkeit des Falls mit Vorkommnissen beim intrauterinen Fruchttod und dem Plötzlichen Kindstod. Von den 3.500 perinatalen Todesfällen im Jahr, die vornehmlich in der Klinik stattfänden, bleibe bei einem Teil die Todesursache ungeklärt. Auch hält er fest, dass Prof. Dr. Leuschner zur Beur­teilung der Organgewichte jeweils un­terschiedliche Tabellen herangezogen habe, um »krampfhaft« zu beweisen, dass ein Organ gerade noch im unteren oder oberen Normbereich gelegen habe. Eine Zusammenschau in einer Tabelle, die kenntlich gemacht hätte, welche Organe vom Normbereich abwichen, sei dadurch nicht möglich gewesen. Vielleicht sei es gerade das Zusammenspiel der Abwei­chungen in der Gesamtheit gewesen, die letztlich zum Tod des Kindes geführt hätte. Eine Hypoxie unter der Geburt erkläre diese auffälligen Organgewichte nicht.</p>



<p>Fakt sei, dass beispielsweise die Lun­ge mit 44 Gramm ein im Verhältnis zum Körper zu geringes Gewicht aufgewiesen habe. Die Lunge habe durch die Reani­mation von zwei Ärzten nicht belüftet werden können – die Ursache dafür sei nicht geklärt. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung von Prof. Feige zwei­felhaft und entbehre jeglicher wissen­schaftlicher Basis, dass das Kind mit ei­nem Kaiserschnitt bis 21 Uhr noch hätte gerettet werden können. Sendowski geht detailliert auf die Auffälligkeit einzelner Organe ein, bevor er das Wort an Prof. Dr. Hans Lilie übergibt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Im Unterschied zum Straßenräuber</h2>



<p>Der Strafrechtsprofessor geht auf das Plädoyer von Oberstaatsanwältin Ruland ein: »Am Ende stand ein Strafantrag von imposanter Höhe. Deswegen brauchte ich ein wenig Luft, um über den überraschen­den Strafantrag nachzudenken«, beginnt er und führt ausführlich aus, warum er ihn für juristisch unhaltbar halte und »in höchstem Maße unfair, Frau Kollegin«, wie er an Ruland gewandt betont. Die Umstände müssten von der Staatsan­waltschaft mit allen Aspekten für und ge­gen eine Person betrachtet werden, wie es das Gesetz vorschreibt, nicht einseitig, wie es hier geschehen sei. Die schweren, für Menschen kaum ertragbaren Folgen des Todes eines Kindes seien seiner Man­dantin nicht anzulasten als erschweren­de Folgen eines Tötungsdelikts. Auch das beantragte Berufsverbot, das ihre wirtschaftliche Existenz zerstören wür­de, müsse beim Strafmaß zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden, wie auch die überdurchschnittliche Verfah­rensdauer und dass sie bislang ein straf­rechtlich unauffälliges, vorbildliches Leben geführt habe. Wenn überhaupt, könne die Kammer allenfalls auf Fahr­lässigkeit hin verurteilen.</p>



<p>Der »Dolus eventualis«, der bedingte Vorsatz, habe in der Rechtssprechung seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1955 zu großen Diskussionen geführt und sei heute umstritten. Die Frage sei, ob jemand billigend in Kauf nehme, dass der Tod als Folge einer Tat eintrete oder ob er nur fahrlässig gehan­delt habe, indem er darauf vertraut habe, dass diese Folge nicht eintreten werde. Die Staatsanwältin habe »zu leichtfüßig« argumentiert: Ruland habe der Ange­klagten mehrere unglücklich verlaufene Geburten vorgeworfen, die sie zu verant­worten habe und die angeblich ihre man­gelhafte Arbeit zeigten. Das Gegenteil sei für die Geburtshilfe der Angeklagten der Fall: Schon mathematisch müsse man eine statistisch wahrscheinliche Anzahl unerwünschter Ausgänge von Geburten einräumen. Die Angeklagte habe nach mehr als 2.000 Geburten weit weniger als die heutzutage normalen vier Pro­mille an Todesfällen aufzuweisen. Ihre Verlegungsrate sei bei Beckenendlagen­geburten dreimal höher gewesen als bei Schädellagen.</p>



<p>Angehörigen eines Heilberufs habe man grundsätzlich einen Heilungswillen zu unterstellen. »In unserem Fall unter­scheidet sich eine Hebamme und Ärztin vom üblichen Straßenräuber in medizin­rechtlichen Fragen«, erläutert Lilie. Dass unmittelbar nach dem »Tatgeschehen« Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen wurden und der Notarzt gerufen wurde, spreche gegen einen »Eventualvorsatz«. »Welche Motive sollte eine Medizinerin haben«, fragt er, »aus ›Ideologie pro Haus­geburt‹ vorsorglich einen Koffer bereit stehen zu haben, wie wir es hier gehabt haben?« Dies zeige doch, dass die Fahrt in die Klinik als Ausweg mit einbezogen gewesen sei. »Welche Hebamme kann ein Interesse am Tod kleiner Kinder haben?«, setzt er hinzu. »Hohes Gericht, ich sehe keinen Anlass, von einem Tötungsdelikt auszugehen«, schließt Lilie sein Plädoyer. »Deswegen beantrage ich – auch im Na­men meiner Kollegen – die Angeklagte freizusprechen und die Kosten von der Staatskasse erstatten zu lassen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Berufung eingelegt</h2>



<p>Die Plädoyers aller Beteiligten in der nächsten Runde am 22. September rufen im Wesentlichen die Kerngedanken ih­rer ersten Ausführungen in Erinnerung. Pflichtverteidiger Böhme gibt zu beden­ken, dass die beantragte Strafzumessung der Staatsanwaltschaft mit einer Haftstra­fe von mehr als acht Jahren angesichts des fortgeschrittenen Alters der Angeklagten von Anfang 60 im Ergebnis »lebensläng­lich« gleichkäme. Auch er plädiert noch einmal auf Freispruch. Weiter erklärt er, die drei Strafverteidiger hätten ihre Mandantin darauf hingewiesen, dass sie – sollte das Gericht zu einem Schuldspruch gelangen – mit einer hohen Verurtei­lungswahrscheinlichkeit und einer hohen Straferwartung zu rechnen habe. Sie sei dennoch in den vergangenen Wochen zu den Verhandlungen erschienen, was zeige, dass keine Fluchtgefahr gegeben sei.</p>



<p>Die Angeklagte wurde am 1. Oktober zu sechseinhalb Jahren Haft, Zahlung von weit über 50.000 Euro an die Eltern und Übernahme der Verfahrenskosten verur­teilt. Die Verteidigung hat Berufung einge­legt. Darüber wird der BGH in Karlsruhe voraussichtlich im kommenden Sommer entscheiden. Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, bleibt die Geburtshelfe­rin auf freiem Fuß.</p>



<p><a href="https://viktoria11.de/nach-dem-urteil/" data-type="post" data-id="3010"><strong>Weiter Lesen: Nach dem Urteil</strong></a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Urteil: »Schuldig«</title>
		<link>https://viktoria11.de/das-urteil-schuldig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Nov 2014 11:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die 37. Kammer am Landgericht Dortmund hat am 1. Oktober ihr Urteil im Schwurgerichtsprozess verkündet: Sie hat die angeklagte Ärztin und Hebamme des Totschlags durch Unterlassen schuldig gesprochen und hart bestraft. Diese hatte ein Elternpaar bei einer Beckenendlagengeburt betreut, das aus Riga ins Ruhrgebiet gereist war, um seine Tochter in ihrer Praxis auf natürlichem Weg<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/das-urteil-schuldig/"><span class="screen-reader-text">"Das Urteil: »Schuldig«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Die 37. Kammer am Landgericht Dortmund hat am 1. Oktober ihr Urteil im Schwurgerichtsprozess verkündet: Sie hat die angeklagte Ärztin und Hebamme des Totschlags durch Unterlassen schuldig gesprochen und hart bestraft. Diese hatte ein Elternpaar bei einer Beckenendlagengeburt betreut, das aus Riga ins Ruhrgebiet gereist war, um seine Tochter in ihrer Praxis auf natürlichem Weg zur Welt zu bringen. Das Kind war am 30. Juni 2008 leblos zur Welt gekommen und verstorben, trotz der Reanimationsbemühungen von Geburtshelferin und Notarzt.</strong></p>



<p>Schon mit Beginn meiner Hebammen­ausbildung 1979 habe ich oft den Satz gehört: »In der Geburtshilfe stehen Sie immer mit einem Bein im Gefängnis.« Erst durch den Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund habe ich ge­lernt: Strafverfahren gegen Hebammen oder ärztliche Geburtshelferinnen sind in Deutschland bislang außerordentlich sel­ten gewesen. Ein Urteil wegen Totschlags hat es im Fachgebiet der Geburtshilfe noch nie gegeben. Selten Verfahren wegen fahr­lässiger Tötung. Im Internet findet man wenige Fälle aus den vergangenen zehn Jahren: den Fall einer Geburtshausheb­amme in Bayern zum Beispiel, die für den Tod eines Kindes bei seiner für sie überraschenden Beckenendlagengeburt verantwortlich gemacht worden war. Sie war im April 2008 wegen fahrlässiger Tötung zu einer zehnmonatigen Gefäng­nisstrafe auf Bewährung verurteilt worden, sowie zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro – kein Berufsverbot. Drei Ärzte wur­den im Februar 2010 ebenfalls in Bayern verurteilt, als nach einem Kaiserschnitt eine Frau verblutet war: Haftstrafen von jeweils acht Monaten auf Bewährung für die zwei Frauenärzte wegen fahrlässiger Tötung, eine Geldstrafe von 9.000 Euro für den beteiligten Anästhesisten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Alle durf­ten weiterarbeiten, der Assistenzarzt war während des Verfahrens zum Oberarzt aufgestiegen. Im Februar 2012 wurde in Norddeutschland ein Verfahren gegen zwei Ärzte gegen Zahlung einer Geld­strafe von 20.000 beziehungsweise 10.000 Euro eingestellt, nachdem durch ihr Ver­schulden ebenfalls eine Frau nach einem Kaiserschnitt verblutet war. Im September 2014 wurde ein Anästhesist in Hessen zu 12.000 Euro Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, der den Tod einer Gebärenden durch die Injektion einer Überdo­sis Schmerzmittel verursacht hatte.</p>



<p>Darüber, dass Geburtshelferinnen hier­zulande schon einmal einen Gefängnis­aufenthalt anzutreten hätten, ist kein Hin­weis zu finden. Nur ein Fall aus Österreich, wo eine Hebamme nach einem Urteil im Jahr 2004 eine mehrmonatige Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung zu verbüßen hatte. Ein Kind war in ihrem Geburtshaus bei seiner Beckenendlagengeburt gestor­ben. Auch ein Berufsverbot wurde damals verhängt.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="675" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-1024x675.jpg" alt="" class="wp-image-736" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-1024x675.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-300x198.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-768x506.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-1536x1012.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-2048x1349.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-1568x1033.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Der Vorsitzende Richter trägt die Urteilsbegrün­dung der Schwurgerichts­kammer vor. Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Das Urteil der 37. Strafkammer am Ende des langen Schwurgerichtsverfah­rens am Landgericht Dortmund fällt demgegenüber hoch aus: schuldig des Totschlags – sechs Jahre und neun Mo­nate Haftstrafe für die praktische Ärztin und Hebamme. Drei Monate werden als verbüßt betrachtet aufgrund der jahrelan­gen Ermittlung sowie der fünfwöchigen Untersuchungshaft. Weiter 34.000 Euro Schmerzensgeld an die Nebenkläger – die Eltern. Dazu kommen als Schadensersatz, beispielsweise für die Beerdigungskosten und psychotherapeutische Behandlung, 1.500 Euro an den Vater des verstorbenen Kindes, 6.894 Euro an die Mutter, sowie eine lebenslange monatliche Zahlung an sie in Höhe von 148,80 Euro. Außerdem muss die Geburtshelferin zu 85 % die Behandlungskosten für sämtliche zu­ künftigen Schäden der Eltern infolge des seelischen Traumas durch die Totgeburt ihrer Tochter ersetzen. Die Angeklagte trägt die Kosten des 59 Tage langen straf­rechtlichen Verfahrens einschließlich des angehängten zivilrechtlichen Verfahrens über die Ansprüche des Elternpaares.</p>



<p>Der Aktualität halber wird in diesem Teil der Berichterstattung die Urteilsver­kündung vorgezogen. Was inzwischen ge­schah, nachdem die Geburtshelferin sich am 26. Juni umfassend zu den Vorwürfen geäußert hatte, wird in einem weiteren Bericht nachgeholt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der letzte Verhandlungstag</h2>



<p>Die Verkündung des Urteils am Ende der Hauptverhandlung, die am 28. August 2012 begonnen hatte, ist nach vielen Ver­schiebungen für den 1. Oktober angesetzt. Zahlreiche Medienvertreter:innen, darun­ter drei Filmteams und drei Hörfunk-Jour­ nalist:innen, sowie viele Zuschauer:innen, Männer und Frauen aller Altersklassen, haben sich eingefunden – Angehörige der Angeklagten, Hebammen, Ärzt:innen, El­tern und andere Interessierte. Im Sitzungssaal sind heute – anders als bisher – drei Wachtmeister positioniert: Zwei Männer neben der Tür, eine Frau auf der Fensterseite. Sie verweisen die eintreffenden Zuschauer:innen auf die hinteren Bänke. Auch der geburtshilfliche Gutachter Prof. Dr. Axel Feige ist heute gekommen, eben­falls Prof. Dr. Schwenzer, der im vergange­nen Jahr zu einem anderen Schadensfall ausgesagt hatte, in den die Angeklagte ver­wickelt war. Mit dabei auch ein Patienten­anwalt, der als Zuschauer mit den beiden vorne in der ersten Reihe sitzt.</p>



<p>Die Verhandlung beginnt pünktlich um 9.30 Uhr. Die Angeklagte sitzt zwischen ihren drei Strafverteidigern Hans Böhme, Prof. Dr. Hans Lilie und Mark Sendowski. Gegenüber ist die Staatsan­waltschaft heute zum zweiten Mal durch Oberstaatsanwältin Dr. Bettina Werner vertreten. Die Eltern des verstorbenen Mädchens, um das es im Prozess geht, sind nicht aus Riga angereist. Sie werden als Nebenkläger von Rechtsanwalt Alexander Kurz vertreten.</p>



<p>»Wir haben noch einen Antrag«, meldet sich Strafverteidiger Mark Sendowski zu Wort. »Sie beantragen, in die Beweisauf­nahme einzutreten«, korrigiert der Vorsit­zende; er ist wie seine Beisitzerin sichtlich ungeduldig angesichts des Aufschubs vor dem Urteil. Der Verteidiger verliest ruhig einen Beweisantrag zur erneuten Unter­suchung der kindlichen Organe: der Lun­gen, die pathologisch verändert gewesen sein sollen und mit dem Leben nicht zu vereinbaren, des Herzens und der Leber. Er weist auf mehre fragliche Sachverhalte hin: Nach der für die Verteidigung über­raschenden Ablehnung vorausgegangener Beweisanträge habe er die Gutachten von Prof. Dr. Ivo Leuschner und Dr. Nanette Sa­rioglu der renommierten Fetalpathologin Prof. Dr. Annette Müller vom Universitäts­klinikum Bonn vorgelegt, ebenso wie eine Fotodokumentation, die die Angeklagte im vergangenen Jahr zusammen mit der Kinderpathologin Dr. Helga Göcke von den Organen angefertigt habe.</p>



<p>Frau Prof. Müller habe eine Reihe ungeklärter Auffälligkeiten festgestellt. Beispielsweise machten die Gutachten keine Aussage zur Ursache der festgestell­ten Atelektase der Lunge. Auch sei keine angemessene Histologie des Herzens vor­ genommen worden. Das Reizleitungssys­tem sei beispielsweise nicht präpariert worden. Prof. Leuschner habe unsach­gemäß argumentiert: Der Abgang von Mekonium sei nicht gleichzusetzen mit Hypoxie. Leuschner sei außerdem kein ausgewiesener Fetalpathologe. Auch die Plazentapathologie sei unzureichend durchgeführt worden. Die Verteidigung beantrage, Prof. Müller mit der Untersu­chung zu beauftragen. Eine E-Mail der Fetalpathologin vom 29. September wird als Anlage ebenfalls verlesen: Leuschner habe sich in seinem Gutachten auf eine Hypoxie festgelegt. Der Thymus sei je­doch unauffällig gewesen, was bei einer stundenlangen Hypoxie während der Geburt nicht zu erwarten gewesen wäre, so dass die Schädigung deutlich vor der Geburt zu vermuten sei. Ein hypoxisches Kind mache intrauterin Atemzüge, was man beispielsweise durch Hautschuppen oder Mekonium in der Lunge nachweisen könne, die in diesem Fall fehlten. Leu­schner habe keine Nabelschnuraspekte berücksichtigt. Der Plazentabefund des Pathologen Dr. August Dykgers, es habe eine eingeschränkte Plazentafunktion vorgelegen, sei eine funktionelle Aussa­ge und entspreche nicht pathologischem Standard. Es sei kein qualifiziertes Gut­achten: Die Plazenta hätte histologisch untersucht werden müssen. Jeder Schnitt hätte sowohl Deck- wie Basalplatte enthal­ten müssen, auch fehle die Bestimmung der Plazentazottenreife. Der Plazentabe­fund sei in der Gesamtbeurteilung nicht diskutiert worden. »Es bleiben hier viele Fragen offen«, liest Sendowski aus ihrem Schreiben. Beispielsweise: Warum sei die Lunge atelektatisch gewesen? War­um sei die Plazenta nur unzureichend untersucht worden? Wenn sie nicht die Hypoxieursache war, wo finde sich die Begründung, warum nicht?</p>



<p>Nach einer Pause zur Beratung verkündet die Kammer eine Stunde später: »Der Antrag wird abgelehnt.« Der Gutachterin hätten nicht alle vorhandenen Gutachten vorgelegen, die fraglichen Punkte seien bereits erwiesen und aus ihrer Anhörung würde sich nichts Neues ergeben. Prof. Leuschners Sachkunde sei nicht zweifel­haft. Die Beweisaufnahme wird wieder ge­schlossen. Die Prozessbeteiligten werden aufgefordert, zum dritten Mal nach dem 3. und 4. Juli sowie dem 22. September ihre Plädoyers zu halten. Oberstaatsanwältin Dr. Werner erhebt sich und erklärt knapp: »Hohes Gericht, verehrte Anwesende, ich beziehe mich auf mein Plädoyer vom 22. September 2014 und das Plädoyer von Oberstaatsanwältin Ruland und wieder­hole, die Angeklagte zu einer Freiheits­strafe von acht Jahren und drei Monaten zu verurteilen sowie zu lebenslangem Berufsverbot.« Auch Kurz bezieht sich auf seine beiden vorangegangenen Plädoyers, ebenfalls alle Verteidiger.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das letzte Wort</h2>



<p>»Ihnen steht als Angeklagte das letzte Wort zu, bevor sich die Kammer zur Bera­tung zurückzieht«, wendet sich der Vorsit­zende nun an die Geburtshelferin. Auch sie erhebt sich und beginnt: »Hohes Ge­richt, sehr verehrte Damen und Herren. Ich möchte das vortragen, was für mich seit 1985 leitend war«, beginnt sie und trägt klar und mit ruhiger, deutlich hör­barer Stimme ihr Gelöbnis als Ärztin vor: »Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftig­keit und Würde ausüben. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patientinnen und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein. Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren. Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen Un­terschied machen, weder aufgrund einer etwaigen Behinderung noch nach Reli­gion, Nationalität, Rasse noch nach Par­teizugehörigkeit oder sozialer Stellung. Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbrin­gen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwen­den. Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern sowie Kolleginnen und Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Dies al­les verspreche ich auf meine Ehre.« Sie schließt: »Das war mir wichtig, das hier in diesem Raum noch einmal öffentlich zu sagen. Ich bitte um ein Urteil, das mir gerecht wird.«</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="687" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/11/141001_TV_002-scaled-e1718079073420-1024x687.jpg" alt="" class="wp-image-3180" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/11/141001_TV_002-scaled-e1718079073420-1024x687.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/11/141001_TV_002-scaled-e1718079073420-300x201.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/11/141001_TV_002-scaled-e1718079073420-768x515.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/11/141001_TV_002-scaled-e1718079073420-1536x1031.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/11/141001_TV_002-scaled-e1718079073420-2048x1374.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/11/141001_TV_002-scaled-e1718079073420-1568x1052.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<h2 class="wp-block-heading">Das Urteil</h2>



<p>Nach einer Pause von fast einer Stun­de haben sich alle wieder im großen Sit­zungssaal versammelt. Die Tische vor den Strafverteidigern und der Angeklagten, die sonst mit Akten und Laptops ange­füllt waren, sind nun leer. Die Kammer erscheint um 12.15 Uhr. Alle erheben sich und hören, wie der Vorsitzende Rich­ter das Urteil der Schwurgerichtskammer verkündet: Schuldig des Totschlags. Dann das Strafmaß.</p>



<p>Nachdem alle wieder Platz genommen haben, beginnt Meyer seine fast dreistün­dige Ansprache zur Urteilsbegründung. Der Vorsitzende hält seinen detailreichen, in aufeinander aufbauenden Gedanken­kreisen komponierten Vortrag frei und schaut dabei konzentriert geradeaus ins Publikum, manchmal zur Angeklagten.</p>



<p>»Ich möchte eine Vorbemerkung vor­ausschicken«, beginnt er. Ein Verfahren sei nun abgeschlossen, »das die Kammer in besonderer Weise belastet hat.« Meyer tritt Kritik entgegen, die er offenbar in In­ternetforen – darunter auch ein geschlos­senes Hebammenforum – und manchen Medien mitverfolgt hatte, wo immer von ihm als Vorsitzendem die Rede war. Er leite zwar die Verhandlung, treffe die Entschei­dungen aber nicht allein: »Das Urteil wird gefällt durch die gesamte Kammer«, betont er. Insbesondere geht er auf einen Radiobei­trag des WDR ein, der in der Art der Pro­zessführung eine Mann-Frau-Problematik gesehen hatte. »Dem Spruchkörper gehö­ren auch zwei Frauen an, über deren Mit­wirkung ich sehr dankbar bin – gerade mit ihren eigenen Erfahrungen mit Geburten.« Besonders unzutreffend erscheine ihm des­halb ein kritischer Ausspruch, den er auf sich selbst gemünzt gelesen hatte: »Ein far­benblinder Mensch habe über Farbkompo­sition zu entscheiden.«</p>



<p>Das Verfahren habe in mehr als zwei Jahren 59 Verhandlungstage gedauert, 60 Zeugen und Zeuginnen seien vernommen worden und mehr als zehn Sachverständi­ge. Auf 300 maschinenschriftlichen Seiten sei das Verfahren gerichtlich dokumen­tiert worden. Es habe sich von allen ande­ren Verfahren, mit denen die Kammer nor­malerweise befasst sei, außerordentlich unterschieden.</p>



<p>»Es handelte sich hier um eine Angehö­rige eines helfenden und heilenden Berufs. Die Kammer war noch nicht mit einem solchen Fall befasst.« Auch in juristischen Datenbanken habe er nichts Vergleichba­res gefunden.</p>



<p>Die Angeklagte sei Akademikerin aus dem Bildungsbürgertum. Anders als sonst, wo allenfalls direkte Angehörige und Freunde das Verfahren auf der Zuschauer­bank verfolgten, hätten dem Publikum vie­le Berufskolleginnen angehört. Die Ange­klagte habe Zuspruch und Unterstützung erfahren, wie es selten sei. Sogar zu Spen­den für ihre Verteidigung sei aufgerufen worden. Nie habe er bislang erlebt, dass so viele Zeug:innen zugunsten der Angeklag­ten die Unwahrheit gesagt hätten. Nur bei Zeugen eines kriminogenen Milieus ken­ne er dies, nicht aus der Mitte der Gesell­schaft. »Die Kammer ist der Auffassung, dass sich diese Zeugen, die mit ihren vor­sätzlichen Falschaussagen die Unwahrheit gesagt haben, selbst in absehbarer Zeit vor Gericht finden werden«, merkt Meyer an.</p>



<p>»Das Gericht hat ohne Ansehen der Per­son zu entscheiden«, betont der Vorsitzen­de, unabhängig von den Verdiensten einer Person. Prozessbeobachter hätten sich im Internet zu Wort gemeldet, es ginge in dem Verfahren nicht um die Angeklagte, sondern um die außerklinische Geburts­hilfe. Die Kammer mache sich zu Hand­langerin von Ärzten, sei dort geäußert worden. »Es gipfelte darin, das Verfahren als Hexenprozess zu bezeichnen«, schildert Meyer: »Man fragt sich, wie naiv und wie einfältig jemand ist, der so etwas äußert oder wie viel Angst zu so einer abstrusen Verschwörungstheorie führt.« Der Kam­mer sei es von Anfang an darum gegangen, aus welchen Gründen das Kind zu Tode gekommen sei und ob die Angeklagte ein hier zu ahndendes Verschulden treffe. Es ginge nicht an, Augen und Ohren vor den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu ver­schließen. Das Murren aus dem Zuschau­erraum sei immer deutlich zu spüren und manchmal auch zu hören gewesen. Die professionellen Juristen, die drei Be­rufsrichter der Kammer und besonders Oberstaatsanwältin Ruland hätten damit besser umgehen können. Die beiden Lai­enrichter seien jedoch sehr beeindruckt und besonders belastet gewesen. Das Ver­halten eines Teiles der Zuhörerinnen und Zuhörer sei zu missbilligen und ethisch fragwürdig. Dem verstorbenen Mädchen würde damit das Recht abgesprochen, jede erforderliche und mögliche Hilfe bei der Geburt zu bekommen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Ideale der Geburtshelferin</h2>



<p>Die Urteilsbegründung beginnt der Vorsitzende mit einer Schilderung des Lebenslaufes der Geburtshelferin. Schon früh habe sie Vorbehalte gegen die im Krankenhaus übliche Praxis entwickelt, wo ihrer Wahrnehmung nach ein Kasernenhofton herrsche, mit Behandlungen der Gebärenden, die häufig mehr schade­ten als nutzten. Sie habe beschlossen, nicht als Angestellte im Krankenhaus tätig zu werden. »Zur Verwirklichung eines Ideals einer sanften Geburt unter Achtung der Intimität und der Souveränität der Frau &#8211; ursprünglich von einer idealen Einstel­ lung getragen, hat sich ihre Einstellung entwickelt unter Außerachtlassen der kli­nischen Erkenntnisse. Sie besteht bei der Angeklagten bis heute fort. Sie sieht sich in der Konkurrenz zu Ärzten in der Klinik und unterscheidet zwischen Geburtshil­fe und Geburtsmedizin.« »Das Kind, sagt sie, sei in der Hausgeburtshilfe ein kom­petenter Partner, das ungeborene Kind könne auf Wehenstress reagieren.« Die Angeklagte lehne konsequenterweise die Messung und Dokumentation der Fetalpa­rameter ab. Auch lehne sie die vorgeschrie­bene Aufklärung ab als Nocebo-Effekt, als Noxe, die schädlich wirke auf dem Wege der »Selffulfilling Prophecy«. Wie das mit dem Selbstbestimmungsrecht und der Aufklärung einer Mutter zu vereinbaren sei, sei nicht nachvollziehbar. »Die Ange­klagte hat Vorschriften nicht beachtet und wissenschaftlich belegte Risiken negiert.« Beispielsweise habe sie die rechnerische Übertragung als ein solches Risiko negiert, obwohl ein Zusammenhang bei der Morbi­dität und Mortalität bestehe.</p>



<p>Auch protrahierte Geburten habe sie betreut, beispielsweise bei Überschreiten der zulässigen Dauer für die Eröffnungs­periode. »Es gibt Untersuchungen, dass das Risiko des Sauerstoffmangels dabei ansteigt«,stellt Meyer fest. Auch Geburten bei Zustand nach Sectio, Mehrlings- und Beckenendlagengeburten habe sie betreut. »Die Beckenendlage ist eine pathologische Kindslage, keine Normvariante der Längs­ lage«, postuliert der Vorsitzende Richter – eine Längslage mit einem besonderen Ri­siko, wo der Umfang des Kopfes mit den In­nenmaßen des Beckens passen müsse. Die Nabelschnur sei bei der Geburt des Kopfes besonders gefährdet. Die Betreuung der Beckenendlage sei durch die Hebamme nur in Dringlichkeitsfällen außerklinisch möglich. Laut den Mutterschaftsrichtlini­en seien Risikogeburten den Kliniken vor­behalten. Die DGGG halte dabei neonato­logische sowie anästhesiologische Teams für erforderlich.</p>



<p>»In einem von der Angeklagten mitver­fassten Lehrbuch wird die Möglichkeit der außerklinischen Geburt aus Beckenendla­ge nicht erwähnt. Die Angeklagte bezeich­net sich als Fachfrau für Beckenendlagen und nimmt bundesweite Kompetenz für sich in Anspruch. Die Risikobereitschaft ist in anderen Vorgängen deutlich gewor­den, mit denen sich die Kammer befasst hat«, stellt Meyer fest und schildert Fälle, bei denen die Kammer unverantwortli­ches Handeln ausgemacht habe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie es zur tragischen Geburt kam</h2>



<p>Nun geht er auf den tragischen Fall des Mädchens ein, das im Juni 2008 bei seiner Geburt verstorben war. Als im Mai die Beckenendlage diagnostiziert worden sei, habe die Gynäkologin zur Sectio gera­ten. Die Eltern hätten daraufhin von Riga aus Erkundigungen eingezogen, ob auch eine Geburt auf natürlichem Weg möglich sei. Ein Oberarzt aus dem Nürnberger Kli­nikum habe ihnen in einem Telefonat ge­raten, in der Frankfurter Uniklinik Prof. Dr. Frank Louwen aufzusuchen, wohin sie am nächsten Tag auch gereist seien. Nach einer Eingangsuntersuchung hätten die Eltern ein Gespräch mit Prof. Louwen ge­wünscht, zu dem es nicht gekommen sei. »Den Nebenklägern war nicht wohl bei dem Gedanken, bezüglich der Auswirkungen von Strahlen auf das Kind – ob zu Recht oder zu Unrecht«, erläutert Meyer die Umstände. Als sie daraufhin die An­geklagte aufgesucht hätten, habe diese ein MRT für überflüssig gehalten. Sie habe die Schwangere untersucht, auch den Be­ckenumfang gemessen und eine vaginale Geburt für möglich erklärt. Auf die Frage, welche Gefahren bestünden, hätte sie er­ klärt: »Wollt ihr das wirklich wissen?« Die Nebenkläger seien von der Kompetenz der Geburtshelferin beeindruckt gewesen, die erklärt habe, mehr als 100 Beckenendla­gengeburten betreut zu haben.</p>



<p>Der Vorsitzende schildert ausführlich die Betreuung in der Schwangerschaft und die ersten Telefonate am Tag der Ge­burt, gegen 5 Uhr und um 9.39 Uhr, als die Schwangere noch keine Wehen, jedoch Abgang von Fruchtwasser angegeben habe. Bei dem Telefonat gegen halb zehn Uhr habe sie ihr angesichts leichten unregel­mäßigen Ziehens geraten zu entspannen. Aufgesucht oder einbestellt habe sie sie nicht. Erst später beim Telefonat gegen 16 Uhr, als die Gebärende sich nicht mehr habe fortbewegen können, sei sie zum Ho­tel aufgebrochen, lediglich mit einem Dop­ton statt mit einem CTG ausgestattet. Zu dem Zeitpunkt wäre es bereits ihre Pflicht gewesen, die Gebärende in die Klinik ein­zuweisen, da der Zeitraum für eine norma­le Eröffnungsperiode schon abgeschlossen gewesen sei.</p>



<p>Die Angeklagte sei zu keinem Zeit­punkt bereit gewesen, von der außerklini­schen Geburt Abstand zu nehmen. Mutter und Kind hätten sich in Gefahr befunden. Der Vorsitzende schildert eingehend den Verlauf und die Zuspitzung der tragischen Geburt und weist auf kritische Situationen hin, wo sich die Angeklagte nach Auffas­sung der Kammer nicht korrekt verhalten habe. Die Wehen seien seltener geworden, der Zustand der Mutter habe sich ver­schlechtert. Das sei der Grund dafür, dass Hirnschäden entstanden seien. »Kurz vor 22 Uhr fiel das Dopton aus. Es ist auszu­schließen, dass sie noch normfrequente Herztöne hörte«, vermutet Meyer und beschreibt, wie die tragische Geburt um 22.14 Uhr zu ihrem Ende gekommen sei, wie das leblose Kind reanimiert worden sei und wie der hinzu gerufene Notarzt im EKG noch eine elektrische Restaktivität des Herzens festgestellt habe, jedoch kein Pumpen mehr. Das Kind sei aufgrund von Sauerstoffmangel zu Tode gekommen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wahr und unwahr</h2>



<p>Die Angeklagte habe am Anfang der Hauptverhandlung ein Statement über die Verteidigung abgegeben und sich erst am 50. Verhandlungstag zu einer Einlas­sung entschlossen. Nach Auffassung der Kammer habe sie belastende Momente da­rin anders geschildert, habe ihren Bericht angepasst. »Sie ist nicht davor zurück­ geschreckt, Dinge falsch darzustellen.« Daher stütze sich die Kammer uneinge­schränkt auf die Schilderung der beiden Eltern als Zeugen: »Es ist beeindruckend, wie sie um Objektivität bemüht gewesen sind und zu keinem Zeitpunkt absichtlich die Unwahrheit gesagt haben.«</p>



<p>Die Angeklagte habe die Eltern am Morgen der Geburt beruhigt, sie habe sie nicht zum Kommen aufgefordert. »Dass sie ausgesagt hat, die Eltern hätten sie letztlich durch ihr Fehlverhalten genö­tigt, ins Hotel zu kommen, ist an Zynis­mus nicht zu überbieten«, urteilt Meyer. Die Eltern hätten sich auf die Geburtshel­ferin verlassen und keinen Anlass gesehen, sich zu ihr zu begeben. Es sei auch nicht hinzunehmen, dass sie nach 18 Uhr die sofortige Verlegung ins Krankenhaus an­geboten habe. »Auch das ist unrichtig«, ist sich Meyer sicher. Zu keinem Zeitpunkt sei das der Fall gewesen, die Angeklagte sage die Unwahrheit, daran habe die Kammer keinen Zweifel. »Die Nebenkläger sind von der Kammer in Schutz zu nehmen.« Die Angeklagte habe erhebliche Pflichtverlet­zungen begangen. »Die Hypoxie hat sich als klassisches Risiko verwirklicht, wie die Kammer durch die Anhörung der Gutach­ter sicher hat feststellen können. Versuche der Angeklagten, andere Todesursachen zu kreieren und geltend zu machen, das alles ist nach dem Ergebnis der Untersuchungen widerlegt«, bekräftigt Meyer. Die Sachverständigen der Verteidigung, der ehemalige Chefarzt der Geburtshilfe, Dr. Eldering, und die Kinderpathologin Dr. Göcke, hätten die Gutachten nicht er­schüttert. Bei der Erklärung von Frau Dr. Göcke, eine asphyktische Lungendysplasie könne vorgelegen haben, seien die vom Ge­richt bestellten Sachverständigen sprach­los gewesen und hätten mit dem Kopf ge­schüttelt. Ihre Parteilichkeit sei mit den Händen zu greifen gewesen. Alle Organe des verstorbenen Kindes seien reif gewe­sen, besonders die Lungen. Dagegen hätten vier von fünf Symptomen einer Hypoxie vorgelegen: Tardieusche Blutungen, offe­ne Herzgefäße – offener Duktus arterio­sus Botalli und ein offenes Foramen ovale, sowie Hirnschäden, die dazu passten. Die neuropathologische Untersuchung habe nicht generalisierte Nervenschädigungen in den letzten sechs Stunden vor dem Tod ausgemacht. Die Kinderpathologin Dr. Sa­rioglu habe die Befunde klar bestätigt und dieselbe Auffassung vertreten wie Prof. Dr. Leuschner. Der Neuropathologe Prof. Dr. Mittelbronn habe ebenfalls bestätigt, was sein Fachkollege Dr. Felsberg aufgeführt habe. »Wenn ich alles vortragen würde, würde der Tag heute nicht reichen«, fasst er zusammen: »Es hätte keine Geburt aus Beckenendlage außerklinisch geplant wer­den dürfen.«</p>



<p>»Stopp!«, ruft plötzlich ein Mann laut von der hintersten Zuschauerbank: »Hier braucht jemand Hilfe!« Eine junge Frau aus dem Zuschauerraum ist überwältigt von ihrer Erschütterung über das Urteil. Der Vorsitzende kündigt zehn Minuten Pause an und bittet eine Ärztin um Hil­fe, die er im Zuschauerraum gesichtet hat. Kurz vor 15 Uhr geht es weiter .</p>



<h2 class="wp-block-heading">Bedingter Vorsatz</h2>



<p>Die Angeklagte habe gegen Lehrbuch­wissen und medizinische Erkenntnisse verstoßen. Hervorzuheben sei, dass es unverantwortlich sei, eine erste Geburt ohne Beistand und Zuspruch sich selbst zu überlassen. Dies sei eine erhebliche Pflichtverletzung. Das mit einem solchen Handeln typische Risiko habe sich ver­wirklicht, und es sei zur Hypoxie gekom­men. »Es ist klar, dass die Angeklagte das Ergebnis nicht wollte«, dies sei kein »dolus directus«, kein direkter Vorsatz, aber auch keine fahrlässige Tötung. Man müsse un­terscheiden zwischen bewusster Fahrläs­sigkeit und bedingtem Vorsatz: Jemand, der an seinem Handeln festhält, obwohl er die Folgen sieht und trotzdem nicht ab­lässt. Bei Fahrlässigkeit dagegen vertraue er darauf, dass gerade dieses Mal die Folge nicht eintritt. Beiden Schuldformen ist das Erkennen gemeinsam, dass Menschen bewusst ist, dass ihr Handeln diese Folgen haben kann.</p>



<p>Die Kammer gehe davon aus, dass die Angeklagte angesichts ihrer Erfahrung ge­wusst habe, dass sie einen tödlichen Aus­gang herbeiführe. Sie sei sich im Klaren darüber gewesen, dass die Lage für das Kind sehr ernst gewesen sei. Zu erkennen sei das auch an ihrem Telefonat mit einer befreundeten Kollegin. Diese Zeugin habe bei der polizeilichen Vernehmung ausge­sagt, es sei außergewöhnlich gewesen, dass sie um Hilfe gefragt worden sei. Eine andere Kollegin habe als Zeugin ausgesagt, die Angeklagte sei niemand gewesen, die andere um Hilfe gefragt habe, sondern an­dere hätten sie gefragt. Das Telefonat an jenem Abend sei also ein sehr seltenes, un­gewöhnliches Ereignis gewesen. Sie habe der Kollegin gesagt, es sei massiv Mekoni­um abgegangen, sie habe also Probleme gesehen.</p>



<p>Wenn das Wissen vorhanden war, hat die Angeklagte darauf vertraut, dass sich das Risiko nicht verwirklichen würde oder hat sie es in Kauf genommen? Welchen Anlass hatte sie, von der Verlegung abzu­sehen? Sie habe gewusst, dass die Neben­kläger extra aus Lettland angereist waren, um – wenn möglich – eine außerklinische Geburt zu erleben. Es habe ihr menschlich schwerfallen können, sich einzugestehen, dass sie hier die Gewähr nicht habe über­nehmen können. Sie habe sich als Person gesehen, die in der Kritik stehe. Die Eltern hätten als Zeugen eine Aussage von ihr wiedergegeben, es gebe andere, die nur darauf warteten, dass ihr etwas passiere. Sie wusste, dass die Klinik bei einer Verle­gung andere Möglichkeiten haben würde. Sie habe zuvor bei einer Verlegung in die Klink in einem anderen Fall erlebt, wie ein Kind behindert überlebt habe, was zu einem Zivilprozess geführt habe. Sie habe gewusst, dass die Verlegung aus einem Hotel zur Kritik Anlass würde geben kön­nen und sie in Schwierigkeiten kommen könnte. Sie habe gedacht, dass es so laufen solle wie bei dem anderen Todesfall, als sie dem Notarzt nach seinem Eintreffen gesagt habe: »Herr Kollege, ich glaube, Sie können bestätigen, dass es sich um eine Totgeburt handelt.« »Was bedeutet das?«, analysiert Meyer die Situation: »Wir sind gleichberechtigt – ich bin auch Ärztin. Die Deutungshoheit habe ich. Auch das Gesetz des Handelns liegt bei mir.« »Auch wenn es mir Leid tut, das so sagen zu müssen«, schließt Meyer daraus, die Sorge, ihre Re­putation zu verlieren, habe die Angeklag­te in ihrem Handeln geleitet. Sie habe die Geburt zu Ende bringen wollen, ohne dass es öffentlich würde. »Die Angeklagte hat bewusst entschieden, die Geburt im Ho­tel fortzusetzen, das ist der Kern des Vor­wurfs, der den Vorsatz begründet. Hoff­nung und Bemühen um das Kind waren immer vorhanden.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das Strafmaß</h2>



<p>Zum Strafmaß: Die Angeklagte habe sich des Totschlags durch Unterlassen schuldig gemacht. Strafmindernd sei, dass sie »Erstverbüßerin« sei, ebenso ihr Alter und ihre Haftempfindlichkeit, die sich bei der Untersuchungshaft gezeigt habe. »Die Angeklagte steht vor einem Scherbenhaufen ihrer Existenz. Sie ist ruiniert« , re­sümiert der Vorsitzende. Das wirke sich auf das Strafmaß zu ihren Gunsten aus. Dass sie ihre Einstellung nicht geändert habe, wirke sich allerdings auch aus. Die Angeklagte habe Vertrauen missbraucht, Risiken verschleiert und verschwiegen. Ihr menschliches Verständnis sei nicht in Ordnung. Strafverschärfend sei das Leid der Eltern, die mit dem Tod ihrer Tochter weiterleben müssten. »Das Berufsverbot wird für immer verhängt, weil die Ange­klagte ihre Einstellung nicht geändert hat.«</p>



<p>»Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Revision kann innerhalb einer Woche ab heute beantragt werden«, erläutert der Vorsitzende. »Auch die Nebenklage kann Revision einlegen. Damit ist die Sitzung geschlossen«, endet der Vorsitzende. »Ach so«, setzt er hinzu: »Die Kammer sieht aus­drücklich von einer Verhaftung ab, weil die Angeklagte immer zu den Verhand­lungen gekommen ist – solange das Urteil nicht rechtskräftig ist.« Um 15.15 Uhr ist die Hauptverhandlung beendet.</p>



<p>In der Vorhalle des Sitzungssaals rich­ten sich die Kameras und Mikrofone auf die angeklagte Geburtshelferin. Das Urteil treffe sie nicht unvorbereitet. Spontan sei sie froh, dass sie vorerst auf freiem Fuß bleibe. Die Deutung des Gerichts, dass sie um ihres Renommees willen, ein Kind bewusst habe sterben lassen, könne sie nicht nachvollziehen: »Das ist für mich eine Fantasie, da bin ich kaum fähig, dem zu folgen«, wird sie abends mit einem Statement in der »Aktuellen Stunde« des WDR zu sehen sein, ebenso ihr Pflichtver­teidiger Böhme: »Ein schwarzer Tag für die Geburtshilfe, ein schwarzer Tag für das Recht. Wir werden versuchen, das mit der Revision zu korrigieren.« Ob sie zugelassen wird, entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe frühestens im kommenden Sommer.<br>Ein Bericht über die Verhandlungstage vor dem Urteil folgt.</p>



<p>Link zur Urteilsbegründung: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2014/37_Ks_3_11_Urteil_20141001.html" data-type="link" data-id="www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2014/37_Ks_3_11_Urteil_20141001.html">www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2014/37_Ks_3_11_Urteil_20141001.html</a></p>



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		<title>Mit bedingtem Vorsatz?</title>
		<link>https://viktoria11.de/mit-bedingtem-vorsatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2014 10:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ende Juni äußert sich nach fast zwei Jahren Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund zum ersten Mal die Angeklagte: Die Hebamme und Ärztin schildert ausführlich ihre Erinnerungen. Ein Kind war aus Beckenendlage leblos zur Welt gekommen und hatte nicht reanimiert werden können. Sie habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wird der Geburtshelferin vorgeworfen. Die Eltern treten als Nebenkläger<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/mit-bedingtem-vorsatz/"><span class="screen-reader-text">"Mit bedingtem Vorsatz?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Ende Juni äußert sich nach fast zwei Jahren Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund zum ersten Mal die Angeklagte: Die Hebamme und Ärztin schildert ausführlich ihre Erinnerungen. Ein Kind war aus Beckenendlage leblos zur Welt gekommen und hatte nicht reanimiert werden können. Sie habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wird der Geburtshelferin vorgeworfen. Die Eltern treten als Nebenkläger auf.</strong></p>



<p>Am 26.Juni schildert die angeklagte Geburtshelferin zum ersten Mal im Verlauf des langwierigen Prozesses die Geschehnisse um die tragisch verlau­fene Geburt aus ihrer Sicht. Zuvor hatte sie die Aussage verweigert. Dieses Recht stehe ihr zu, hatte der Vorsitzende Rich­ter Wolfgang Meyer mehrfach eingeräumt. Morgens hatte sie ihren Werdegang zur Hebamme und praktischen Ärztin be­schrieben (<a href="https://viktoria11.de/die-angeklagte-sagt-aus/" data-type="post" data-id="2990">siehe Teil 13</a>). Seit­dem aufgrund des Prozesses ihre Approba­tion ruht, darf sie nicht mehr als Ärztin arbeiten.</p>



<p>Als es nach einer Pause weitergeht, richtet sie sich zunächst an den Vater des verstorbenen Mädchens, der zu diesem 50. Verhandlungstag aus Riga angereist ist, und drückt ihm in persönlichen Wor­ten ihr Mitgefühl aus. Dann beschreibt sie die erste Begegnung mit den Eltern am Nachmittag des 29. Mai 2008. »Es fiel mir auf, dass ich mit dem Paar problem­los in meiner Fachsprache reden konnte, was normalerweise nur mit Ärzten und Hebammen möglich ist.« Die Atmosphäre sei angenehm gewesen. Sie habe sich Zeit genommen, man habe sich bald geduzt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Von Riga ins Ruhrgebiet</h2>



<p>Kurz zuvor habe die Schwangere sie von der Uniklinik Frankfurt aus angeru­fen: Sie stehe vor der Geburt ihres ersten Kindes, in ihrem Wohnort Riga sei eine Hausgeburt geplant gewesen. Ihr Kind befinde sich jedoch in Steißlage, womit ihre Hebamme nicht erfahren sei. Bei ih­rer Recherche sei sie auf zwei Kliniken in Nürnberg und Frankfurt gestoßen, die für die Leitung von spontanen Steiß­lagengeburten bekannt seien. Sie habe telefonisch ermutigende Informationen erhalten. Im Frankfurter Klinikum habe sie nun das übliche Aufklärungs- und Untersuchungsprozedere absolviert. Vor der Magnetresonanztomografie sei sie je­doch zurückgeschreckt und habe das Ge­fühl, hier nicht gut aufgehoben zu sein. Sie hätte von ihr als Geburtshelferin mit viel Erfahrung bei außerklinischen Be­ckenendlagengeburten gehört. Ob sie Zeit für sie habe?</p>



<p>»Auf mich machte sie den Eindruck einer selbstbewussten Frau, die differen­zieren kann und weiß, was sie will. Eine typische Hausgeburtsklientin, die eine möglichst autonome Geburt erleben möch­te und zu ihrer Entscheidung stehen kann«, beschreibt die Angeklagte die Schwangere. Das Paar habe bei seiner Literaturrecher­che an die 20 wissenschaftliche Untersu­chungen über Beckenendlagengeburten gelesen. Die Untersuchungsergebnisse in der Abteilung von Prof. Dr. Louwen hätten nicht gegen eine vaginale Geburt gespro­chen .</p>



<p>Ihre Arbeitsweise bei Hausgeburten basiere auf den klassischen geburtshilflichen Regeln, die durch die moderne Wissenschaft untermauert würden, habe sie dem Paar erklärt. Es sei die vorsich­tigste Geburtshilfe, die sie in mehr als 30 Jahren weiter entwickelt habe, um so wenig wie möglich in den natürlichen Ge­burtsvorgang einzugreifen. Sie sehe ihn als komplexen Informationsprozess, der über verschiedene hormonelle Wechsel­wirkungen gesteuert würde. Dieses Zu­sammenspiel zwischen Mutter und Kind sei Kern ihrer Betreuung. Der Vater habe von »Kybernetik« gesprochen, woran sie sein Verständnis für ihr Konzept erkannt habe, schildert die Geburtshelferin. Sie arbeite nach den Richtlinien der Weltge­sundheitsorganisation und dem Konzept der Salutogenese nach Antonovsky, habe sie erklärt. Die Angeklagte erläutert in ihren Ausführungen den Befund ihrer ersten Untersuchung der Schwangeren: Keine Auffälligkeiten, die gegen eine Pra­xisgeburt gesprochen hätten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ausführliche Antworten zur Steißlage</h2>



<p>Auf Steißlagengeburten habe sie sich aufgrund eigener Geburtserfahrung bei ihrem ersten Kind spezialisiert, habe sie den Eltern erklärt. Mehr als 100 Steiß­lagengeburten habe sie betreut. Wie bei jeder Frau, die eine außerklinische vaginale Steißlagengeburt mit ihr wünscht, habe sie den Eltern die geburtshilflichen Zusammenhänge genau erklärt. Ihr sei wichtig, dass die Frauen ihre notwendigen Maßnahmen und den Ablauf der Geburt kennen, damit sie mitarbeiten könnten und Vertrauen hätten, dass sie nichts ge­gen ihren Willen tun werde. In der Hebam­mengeburtshilfe sei die Hebamme nicht die Managerin und die Frau keine Patien­tin, sondern beide seien gleichberechtigt und stimmten sich miteinander ab.</p>



<p>Von den Eltern nach Schwierigkeiten bei Steißlagen befragt, habe sie die frühen Anzeichen erläutert, wenn das Kind nicht durch den Geburtskanal passe. Anhand eines Modells vom weiblichen Becken und einer passende Babypuppe habe sie ihnen den Weg durch das Becken demonstriert. Sie habe betont, dass die Schwangere je­ derzeit ihre Entscheidung revidieren und doch in die Klinik gehen könne. Ihr sei wichtig, dass eine Frau ihre Bedürfnisse ehrlich äußere und genau hinspüre, was sie oder ihr Kind braucht, damit sie dar­auf reagieren könne. Das Paar solle seine Entscheidung überdenken und sich auch mit Betreuungsalternativen auseinander­ setzen. Am nächsten Tag habe die Schwan­gere bei ihr angerufen, dass sie gerne zur weiteren Betreuung zu ihr kommen wolle und habe den geplanten Entbindungsort in ihrer Praxis bestätigt.</p>



<p>Auch die Befunde und Gespräche bei den weiteren Untersuchungen bis zur Ge­burt beschreibt die Geburtshelferin detail­liert. Bis auf einige Schwangerschaftsbe­schwerden, für die sie Verhaltenshinweise gegeben habe, sei die Schwangerschaft un­auffällig verlaufen. Dem Kind sei es immer gut gegangen, was mit ihrem CTG-Gerät auch für die Eltern erkennbar gewesen sei.</p>



<p>Ausführlich schildert die Angeklagte, wie sie auf alle Fragen der Eltern einge­gangen sei. Der Vater habe wissen wollen, ob bei einer Steißlagengeburt schon ein­mal etwas schiefgegangen sei. Von drei Fällen habe sie daraufhin berichtet, wo sie spezielle Herausforderungen zu meistern gehabt habe. Einen Todesfall habe sie bei einer Beckenendlage noch nie erlebt, habe sie erklärt. Ihre Verlegungsrate in die Kli­nik sei bei diesen Geburten fast dreimal so hoch wie bei Schädellagen, weil es häu­figer zu einem Geburtsstillstand komme. Dann einen Wehentropf anzulegen, lehne sie ab, weil diese Intervention in die Klinik gehöre.</p>



<p>Das Verhältnis habe sich freundschaft­lich entwickelt. »Ich habe diesen Kontakt zugelassen: Die jungen Leute waren im Al­ter meiner eigenen Kinder«, schildert sie. Sie habe den Eindruck gehabt, dass ihnen – weit weg von ihrem Wohnort – näherer menschlicher Kontakt gut tat. Als sie er­fahren habe, dass der Vater ein talentierter Pianist sei, hätten sie spontan ein Haus­konzert verabredet.</p>



<p>Am 27. Juni habe sich das Paar etwas Sorgen gemacht, weil der voraussichtliche Geburtstermin elf Tage überschritten ge­wesen sei. Die Geburtshelferin habe kei­ne Auffälligkeiten diagnostiziert und den Eltern erklärt, dass sie seit Jahren keine Einleitungsversuche mehr mache. Die rein rechnerische Übertragung begin­ne mit dem 14. Tag nach dem errechne­ten Termin, in diesem Fall dem 30. Juni. Sie wäre bereit, bis dahin tägliche Kont­rollen zu machen. Ansonsten würde sie auf einen spontanen Geburtsbeginn laut WHO warten, weil dieser ein sicheres Zei­chen sei, dass das Kind reif sei. Wenn die Schwangere den Eindruck habe, dem Kind gehe es nicht mehr gut, wenn es sich weni­ger bewege oder wenn es ihr selbst nicht mehr gut gehe, solle sie sich melden, auch nachts. Dann würde man nicht mehr war­ten. Sie verstehe auch, falls die Eltern jetzt lieber in einer Klinik einen Einleitungs­versuch machen wollten: »Die Praxisge­burt muss nicht durchgezogen werden. Ich akzeptiere jederzeit den Weg in die Klinik«, habe sie gesagt. Die Eltern hätten lieber abwarten wollen. Zwei Tage später, am 29.Juni, habe die letzte Vorsorgeunter­suchung keinerlei Probleme gezeigt. Das Paar sei erfreut gewesen, dass sie nach ih­rem Befund bald mit dem Geburtsbeginn rechnete. Sie sollten sich dann in ihrer Pra­xis einfinden. Für den Fall einer Verlegung, sollten sie einen gepackten Koffer für die Klinik mitbringen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Erste Anzeichen der Geburt</h2>



<p>Gegen fünf Uhr morgens habe die Schwangere angerufen: Sie habe den Ein­druck, dass die Geburt heute losgehen könne. Der erste Anruf einer Klientin in der freiberuflichen Praxis diene der Ver­sicherung, dass ihre Hebamme über den möglichen Geburtsbeginn Bescheid wisse und ab da erreichbar bleibe, erklärt die Ge­burtshelferin. Wenn die Schwangere Unsi­cherheit signalisiert hätte, wäre sie zu ihr gefahren, obwohl eine Untersuchung oder Behandlung im Hotel nicht vereinbart war.</p>



<p>Sie habe ihr verschiedene Ursachen zum angegebenen Abgang wässriger Flüs­sigkeit erläutert. Falls es sich um einen echten Blasensprung handele, sei ihr Kind sicher nicht gefährdet, da es bei ihrer Untersuchung zehn Stunden zuvor fest im Beckeneingang gelegen habe, so dass die Nabelschnur nicht mehr vorfallen könne. Nun müssten noch regelmäßige Wehen auftreten. Ihre Klientin habe noch ruhen wollen.</p>



<p>Nach dem Frühstück habe die Schwan gere gegen 10.40 Uhr erneut angerufen. Sie habe regelmäßiges Ziehen verspürt, weiter­hin sei klares Fruchtwasser abgegangen. Das Ziehen müsse sich noch in richtige Wehen verwandeln, damit sich der Mutter­mund öffne, habe ihr die Geburtshelferin erklärt. Spätestens dann solle sie in ihre Praxis kommen. Sie würde jetzt überprü­fen, ob alles in ihren Geburtsräumen bereit sei und ihre Sprechstunde für diesen Tag absagen. Sie habe der Schwangeren deut­lich machen wollen, dass sie bedingungslos zu ihrer Verfügung stehe. Ab diesem Zeit­punkt habe sie das Paar erwartet. Sie habe vermutet, dass sich ihre Klientin noch in der Latenzphase befinde – einer Phase vor Beginn der Geburt, die häufig zu beobach­ten sei – in der sich äußerlich nicht viel tue, die Frau aber offenbar wichtige psychische Prozesse durchlaufe.</p>



<p>Kurz vor 15 Uhr habe die Schwange­re zum dritten Mal angerufen und von »richtigen«, regelmäßigen Wehen berich­tet, zudem sei der Schleimpfropf abge­gangen. Die Geburtshelferin habe sie ge­beten, endlich in die Praxis zu kommen und angeboten, Wasser für ein Entspan­nungsbad einzulassen, was sie dann auch getan habe. Sie sei irritiert gewesen, als das Paar nach über einer Stunde noch im­mer nicht erschienen sei. Als sie die Eltern gerade habe anrufen wollen, habe sich ge­gen 16 Uhr der Vater gemeldet. Im Hinter­grund klang es, als würde die Gebärende gerade ihr Kind herausschieben. Sie sei auf dem schnellsten Weg mit ihrem Hausge­burtskoffer zum Hotel gefahren. Der Vater habe einen gelassenen Eindruck gemacht. Die Gebärende habe in linker Seitenlage auf dem Bett gelegen, sei orientiert und ruhig gewesen. Die umherliegenden wei­ßen Handtücher seien von klarem Frucht­wasser ohne Spuren von Blut oder Mekoni­um getränkt gewesen. Um die Situation aufzulockern, habe sie gefragt: »Fangt ihr schon ohne mich an?«</p>



<p>Bei der Untersuchung habe sich gezeigt, dass ungefähr ein Eierbecher voll Mekoni­um abgegangen sei. Sie habe vermutet, dass die am Telefon gehörte Wehe dies ausge­löst haben könnte. Mekoniumabgang oder grünes Fruchtwasser könnten zwar Zeichen fetaler Notsituation sein, erklärt die Angeklagte, bei einer Steißlage trete Meko­nium aber in etwa 90 % der Fälle auf und sei mechanisch bedingt. Bei der vagi­nalen Untersuchung sei der Muttermund der Gebärenden etwa sieben Zentimeter er­öffnet gewesen, der kindliche Steiß bereits tief in das mütterliche Becken eingetreten. Die Herztöne seien unauffällig gewesen, was das Paar mitgehört habe. »Ich sagte den Eltern, nach allem was ich feststellen kön­ne, sei alles in Ordnung. Andernfalls hätte ich eine Verlegung in die Klinik erwogen«, schildert die Geburtshelferin.</p>



<p>Zwar hätte sie das Paar lieber in ihre Praxis mitgenommen. Dagegen habe das Bedürfnis der Gebärenden gesprochen, die liegen bleiben wollte. Das Paar habe nicht gewünscht, in die Klinik zu fahren, sonst hätte sie dem entsprochen. Dass die Eltern sie – entgegen der Absprachen – praktisch gezwungen hätten, die Geburt im Hotel zu begleiten, sei für sie kein Geburtshindernis gewesen. Sie habe aber deut­lich gemacht, dass sie hier kein CTG zur gleichzeitigen Messung der Wehen- und Herzfrequenz habe. Da sie Herztöne auch mit dem Herztondetektor überwachen konnte, habe sie es für verantwortbar ge­halten, die Geburt wie eine Hausgeburt an Ort und Stelle zu begleiten.</p>



<p>Die Wehen hätten zunächst nachgelas­sen. Der Vater habe sich liebevoll um seine Lebensgefährtin gekümmert, die ihr et­was schlapp und unbeweglich erschienen sei. Da sie schon in der Schwangerschaft öfter unter Schlappheit gelitten habe, sei sie nicht beunruhigt gewesen. Sehr genau beschreibt die Angeklagte die Geburtssitu­ation über die nächsten Stunden, ihre Be­obachtungen, Überlegungen und Maßnah­men und wie die Beteiligten sich verhalten hätten. Um 18.22 Uhr habe die Gebärende bei einer Wehe überraschend mitgescho­ben. Erneut sei ungefähr ein Esslöffel voll Mekonium ausgetreten. Der Steiß sei nun tiefer getreten, habe sie geschlossen und durch erneute Überprüfung der stabil blei­benden kindlichen Herztöne Anzeichen für eine Notsituation ausgeschlossen. Bei der nächsten Wehe sei kein Pressgefühl mehr aufgetreten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Durch Sectio lebend und gesund?</h2>



<p>In der Anklageschrift, die Oberstaats­anwältin Susanne Ruland am ersten Tag der Hauptverhandlung am 27. August 2012 verlesen hatte, war ein Kernpunkt des Vorwurfs gewesen, dass die Geburts­helferin die Gebärende nicht in die Klinik verlegt hatte. Wenn sie »schon um 16 Uhr in ein Krankenhaus eingewiesen worden wäre, hätte das Kind durch einen Kaiserschnitt lebend und gesund auf die Welt geholt werden können«, wird der angeklagten praktischen Ärztin und Hebamme vorgeworfen: »Selbst bei einer Einweisung um 19 Uhr wäre ein Kaiserschnitt noch möglich gewesen und das Leben des Kin­des gerettet, zumindest aber verlängert worden. Dazu kam es nicht, weil die An­geklagte sich mit dem möglichen Tod des Kindes als einem unvermeidlichen, ›natür­lichen‹ Vorgang abgefunden hatte.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wehen nicht kräftig genug</h2>



<p>Eine Stunde nach ihrem Eintreffen habe sie die Gebärende zu einer Positi­onsänderung ermuntert, um kräftigere Wehen anzuregen, was für die Mutter zu schmerzhaft gewesen sei. »Ich erklärte der Gebärenden daraufhin, dass sie in der Klinik jetzt vermutlich einen Wehentropf bekäme, um die Geburt zu beschleunigen. Wenn sie das versuchen wolle, hätte ich nichts dagegen. Eine medizinische Not­wendigkeit bestünde nicht, nach allem, was ich über ihren Zustand in Erfahrung bringen könne«, schildert die Angeklag­te. Beide Eltern hätten sich dazu nicht geäußert. Kurz vor acht habe die Mutter vorsichtig begonnen, ein paar Mal mitzu­schieben. Auch dabei seien die kindlichen Herztöne normal geblieben. Der Mutter­mund sei fast vollständig eröffnet gewesen, der Steiß tiefer. Sie habe der Mutter mitge­teilt, dass die Geburt weitergegangen sei, nur kräftigere Wehen würden fehlen. Die Gebärende habe kaum noch mit ihr kom­muniziert – möglicherweise, um sich zu konzentrieren, weil sie müde gewesen sei oder vielleicht sei sie über den Vorschlag zum Wehentropf verstimmt gewesen. Ge­gen 20.15 Uhr habe die Geburtshelferin vor der Tür mit einer befreundeten Hebamme kurz telefoniert. Eine langsam verlaufen­de Geburt sei an sich keine Indikation zur Einweisung in die Klinik, erst recht nicht ohne den Wunsch der Frau. Dennoch sei sie unzufrieden damit gewesen, dass sie die betreute Frau weder habe motivieren können, sich zu bewegen, noch Wasser zu lassen oder sich ihr deutlicher mitzuteilen.</p>



<p>Als sie ihrer ebenfalls mit Steißlagen erfahrenen Kollegin die Situation geschil­dert habe, habe diese vorgeschlagen, die Frau wegen mangelnder Kooperation ins Krankenhaus zu verlegen. »Ich sagte, die betreuten Leute seien sicher nicht den lan­gen Weg von Riga über Frankfurt hierhin gekommen, um dann ohne medizinischen Grund in eine Klinik zu gehen«, beschreibt die Geburtshelferin. Daraufhin habe ihre Kollegin empfohlen, die Gebärende energi­scher zu aktivieren, unterstützt mit einem stimulierenden Espresso. Alternativ könne sie die Klinikverlegung deutlicher anspre­chen. Der Austausch und der Blick von au­ßen habe der Geburtshelferin zu eigener Klarheit verholfen: »Ich sagte der Gebären­den, sie könne sich jetzt aussuchen, ob sie sich helfen lassen wolle, auf die Beine zu kommen und so die Geburt voranzubrin­gen, oder ob sie lieber in einen Kreißsaal mit allem Komfort gebracht werden wolle.« Statt einer Antwort habe diese sich sofort hochhelfen und zur Toilette führen lassen. Danach sei es ihr besser gegangen mit re­gelmäßigen Wehen alle vier Minuten. Die kindlichen Herztöne seien beim viertel­stündlichen Abhören stabil geblieben.</p>



<p>Kurz nach 21.30 Uhr sei klar gewesen, dass das Kind nun bald kommen würde, sein Steiß sei bereits zu sehen gewesen. Die Gebärende habe sich nun besser bewegen können, sich trotz der fortgeschrittenen Geburt besser gefühlt als vorher und psy­chisch einen guten Eindruck gemacht. Sie habe kräftig mitschieben können. Nach jeder Wehe habe sich die Geburtshelferin von der normalen Herzfrequenz überzeugt. Alle hätten das Baby freudig erwartet. Als ihr Dopton gegen 22 Uhr ausge­setzt habe, habe die Geburtshelferin für die nächsten Wehen ihr Holzhörrohr ver­wendet. Beim ersten Hören um 22.02 Uhr habe sie eine etwas reduzierte Herzfre­quenz von etwa 100 gezählt. Dies sei in der Austreibungsphase häufiger und noch kein Indiz für eine Gefahr. Sie habe den Steiß des Kindes nach den nächsten zwei Wehen zur besseren Durchblutung der Na­belschnur und zur Erholung für das Kind etwas hochgeschoben. Bei der übernächs­ten Wehe, um 22.08 Uhr, habe sie eine Herzfrequenz von etwa 80 Schlägen pro Minute festgestellt. Der Steiß sei nun greif­bar gewesen und sie habe das Kind aktiv entwickelt. Eine Verlegung sei nicht mehr infrage gekommen: Auch eine sofortige Sectio wäre jetzt nicht schneller gewesen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">»Völlig leblos«</h2>



<p>Die Mutter habe nach Kräften mitge­holfen. Die Geburtshelferin sei in der Si­tuation auf eine Reanimation eingestellt gewesen, obwohl die meisten Kinder nach solchen Maßnahmen erstaunlich fit zur Welt kämen. Um 22.14 Uhr habe sie das neugeborene Mädchen in den Händen ge­halten – völlig leblos, mehr blass als rosig und ohne Nabelschnurpuls. Sofort habe die Ärztin und Hebamme mit der Reani­mation begonnen. Bei der Beatmung habe sie die Lungen nicht belüften können, was ungewöhnlich sei. Sie habe schließlich so viel Druck aufgewandt wie bei einer Er ­wachsenenbeatmung, ohne Erfolg. Ver­zweiflung sei in ihr aufgestiegen und sie haben den Vater aufgefordert, den Baby­ notarzt wegen »vergeblicher Reanimation eines Neugeborenen« anzufordern.</p>



<p>Nach einigen Minuten habe sie das Kind abgenabelt und es nahe zu seinen Eltern gelegt. Auch der Vater habe seiner kleinen Tochter eine Atemspende gegeben, während sie selbst weiter die Herzmassage durchgeführt habe. Ohne dass eine Änderung eingetreten sei, habe sie weiter reanimiert, bis der Notarzt gekommen sei. Weil sie weitere Versuche für vergeblich gehalten habe, habe sie ihm zur Begrüßung sinngemäß gesagt: »Herr Kollege, ich glaube, Sie können bestätigen, dass es sich um eine Totgeburt handelt.« Nach ihrem Eindruck sei der Notarzt mit der Situation überfordert gewesen und habe seine Bedenken gegen den Ort der Geburt loswerden wollen. Mit einem Rettungsassistenten habe er seinerseits versucht das Kind zu reanimieren. Als ihm dies nicht gelungen sein, habe er das tote Neugeborene intubieren wollen. Die Stimmritze könne er nicht darstellen, sie sei mit etwas Grünlichem belegt, habe er gemeint. Daraufhin habe die Angeklagte etwa zwei Milliliter einer grünlich-schleimigen Flüssigkeit abgesaugt. Vermutlich Magensaft, der durch die Reanimationsbemühungen nach oben befördert worden sei. »Ich bin jedenfalls sicher, dass es sich nicht um zähes Mekonium handelte. Dieses hätte sich nicht in der Form absaugen lassen«, schildert sie. Die Intubation sei nicht gelungen.</p>



<p>Um das »zähe, dunkle Sekret«, das im Rachenraum die Stimmritze verlegt haben soll, war es im Verlauf der Verhandlungen immer wieder gegangen: Der Notarzt, Dr. Daniel Tervooren – der kein Babynotarzt sondern Anästhesist war – hatte ausgesagt, dass ihn dies an der Intubation gehindert habe. Der Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff hatte zu seinen Obduktionsbefunden festgestellt: »in der einsehbaren Mundhöhle kein ortfremder Inhalt« und »keine tiefe Aspiration von Mekonium.« Auf die Kinderpathologen Prof. Dr. Ivo Leuschner und Dr. Nanette Sarioglu hatten dies in einer histologischen Untersuchung bestätigt: Alle Anteile der Lunge seien frei von Mekonium oder anderen fremden Substanzen gewesen. Aus ihrer Anklageschrift hatte die Staatsanwältin dagegen vorgetragen, der Zeuge Tervooren habe um 21.40 Uhr seine Reanimationsbemühungen als frustran abgebrochen. Das Kind sei nicht zu beatmen gewesen, es habe massiv Mekonium aspiriert.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Polizei eingeschaltet</h2>



<p>Während die Geburtshelferin mit der Plazentageburt beschäftigt gewesen sei, hab der Notarzt die Eltern aufgebracht gefragt: »Wissen sie eigentlich, dass Ihr Kind gerade stirbt?« Worauf sich zwischen dem Vater und dem Notarzt ein Wortgefecht entsponnen habe, dass das Mädchen nicht soeben sterbe, sondern tot zur Welt gekommen sei. »Aus den Reanimationsbemühungen resultierte ein zeitweiliges Zucken des Herzmuskels, welches über das EKG abgeleitet werden konnte. Der Herzschlag war aber nicht kräftig genug, um kreislaufwirksam zu sein«, erklärt die angeklagte Medizinerin die Situation.</p>



<p>Als der Notarzt erfahren habe, dass das Kind in Steißlage zur gekommen sei, habe er die Polizei eingeschaltet. Sie habe dies vermeiden wollen, weil die Trauer der Eltern dadurch beeinflusst würde, erklärt die Geburtshelferin. Sie habe ihnen zumindest eine Zeit allein mit ihrem Kind ermöglichen wollen. Eine Untersuchung des Leichnams wäre auch auf anderem Weg möglich gewesen. »Ich habe mir nicht anmerken lassen, wie traurig und verstört ich über das tragische Ereignis und die Zuspitzung durch die Einschaltung der Polizei war«, erinnert sich die Angeklagte. »Für mich gehörte die Trauer der Eltern in den Mittelpunkt.« Sie habe das tote Neugeborene vermessen, gewogen, untersucht und es dann seinen Eltern übergeben, damit sie ihr Kind noch so lange wie möglich behalten konnten, bis es abgeholt worden sei. Sie sei noch bis etwa 3 Uhr morgens bei den Eltern geblieben.</p>



<p>Was passiert sei, sei für sie völlig unvorhersehbar gewesen. Bis die Herzfrequenz gegen 22 Uhr abgefallen sei, habe sie zu keinem Zeitpunkt eine Notsituation objektivieren können – andernfalls hätte sie die gebärende verlegt. Das Wohl von Mutter und Kind sei immer ihre oberste Priorität gewesen. »Ich bin gerade Hebamme und Ärztin geworden, um das Leben von Mutter und Kind zu schützen und nicht, um sie einem Risiko auszusetzen«, bekennt die Angeklagte unter Tränen. »Der Vorwurf des Totschlags trifft mich zutiefst. Ich habe immer – auch in diesem Fall – professionell gehandelt. « Sie bedauere zutiefst, endet sie: »Mich quält seit damals permanent die Frage nach der Ursache. Mein Mitgefühl gilt den Eltern, für die die Frage nach der Ursache noch viel, viel quälender sein müssen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Mit bedingtem Vorsatz</h2>



<p>Den Totschlagsvorwurf, der bislang bei einem medizinischen Schadensfall absolut außergewöhnlich ist, hatte die Staatsanwältin damit begründet, dass im Handeln der Angeklagten ein beding­ter Vorsatz zu erkennen sei: »Vorsätzlich verhält sich nicht nur der Täter, der sich den Erfolg« – womit in diesem Fall der Tod des Kindes bei der Geburt gemeint ist – »wünscht, ihm positiv oder auch nur gleichgültig gegenübersteht. Im Rechts­ sinne ›billigt‹ auch derjenige den Delikts­erfolg, der die Möglichkeit des Todes er­kennt und diese Möglichkeit – sei sie noch so unerwünscht – ernst nimmt und sich für den Ernstfall damit abfindet.« Genau so habe es sich hier verhalten: Als Ärztin und Spezialistin für Beckenendlagen sei die Angeklagte mit den medizinischen Zusammenhängen und Risiken vertraut gewesen. Dies würden ihre Veröffentlichungen zum Thema belegen. Auch die Kontakte zu einer Kollegin nach dem zweiten Abgang von Mekonium hätten daraufhingewiesen. Sie habe dennoch die »Hausgeburt« ohne Kontrollmöglichkeit durch ein CTG fortgesetzt. Die Möglich­keit, dass das Kind dabei zu Tode kommen könnte, habe sie bewusst in Kauf genom­men. Als Indiz für einen bedingten Vor­satz seien auch ihre Reaktionen auf das Versterben des Kindes von Bedeutung, die von den Zeugen, dem Notarzt und zwei Polizeibeamten geschildert worden seien. Denen habe sie erklärt, es handele sich um einen »normalen Fall einer Totgeburt, der leider immer wieder einmal vorkom­men könne«. Das ließe erkennen, »dass für die Angeklagte der Tod des Kindes nicht überraschend kam, sondern als ein ›na­türliches‹ Geschehen mit der Geburt un­trennbar verbunden war.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Vater im Zeugenstand</h2>



<p>Als um 13.30 Uhr die Verhandlung nach der Mittagspause fortgesetzt wird, beginnt Meyer an die Angeklagte gerich­tet: »Wir haben vernommen, dass Ihre Kräfte schwinden und Sie Fragen heute nicht beantworten wollen.« Es sei aber möglich, Fragen an den Vater des ver­storbenen Mädchens zu richten, der am nächsten Tag nicht kommen könne. Meyer erkundigt sich bei ihm, nachdem er im Zeugenstand Platz genommen hat, »ob es Anlass gibt, Korrekturen zu machen«. Der Zeuge möchte anhand seiner Notizen chronologisch vorgehen. »Also, wir hat­ten in Frankfurt keine umfassende Auf­klärung, ein Gespräch mit Prof. Louwen fand nicht statt«, stellt er klar. Außerdem habe die Geburtshelferin von einer Fehl­geburt in der Anamnese seiner Frau ge­sprochen. »Es gab keine Fehlgeburt, auch kein Hinweis im Mutterpass.« Es habe auch keine zwei Viruserkrankungen gegeben und keine Kreislaufschwäche, wie die Angeklagte ausgeführt habe. Seine Frau habe zwar niedrigen Blutdruck, aber »mir ist keine Diagnose bekannt bei ihr«, stellt er richtig. Zu den Vorgesprächen gefragt, erinnere er sich, dass die Geburtshelferin gesagt habe: »Die Beckenendlage ist eine Normvariante der Längslage.« Auch, dass die Hebamme nicht Managerin der Geburt sei. »Dass sie sagte, ›ich kann für nichts garantieren‹, habe ich nicht im Ohr«, be­merkt der Zeuge und als der Richter nach der erhöhten Verlegungsrate fragt, zögert er: »Ich glaube, das habe ich heute zum ersten Mal gehört«. Er bestätigt die Daten der Untersuchungstermine: »Das klingt plausibel.« Er habe selbst ein Gedächtnis­protokoll erstellt. »Wann?«, möchte Mey­er wissen. »Den großen Zusammenhang müsste ich sehr zeitnah geschrieben ha­ben«, antwortet der Vater.</p>



<p>Beim Telefonat gegen 5 Uhr habe die Geburtshelferin seiner Frau gesagt: »Die Geburt geht los.«, erinnert er sich. Sie sei­ en aber nicht explizit aufgefordert wor­den, sofort in die Praxis zu kommen. Er sei sich nicht sicher, was genau gesagt wurde und ob um 5 oder um 9 Uhr, »auf jeden Fall: Duschen erlaubt«. Er merkt zu ihrer Aussage an, beim letzten Telefonat habe er einen erstaunlich ruhigen Ton gehabt: »Da schwingt ein Vorwurf mit, den ich ganz schrecklich finde!« Gefragt zur Menge der dunklen Substanz, die als Mekonium abgegangen war, antwortet er: »Vielleicht war es ein halber Eierbe­cher voll.« Richter Meyer fragt an ande­rer Stelle nach: »Bis 22 Uhr ist nicht über die Klinik gesprochen worden?« »Nein«, lautet seine Erinnerung. »Alternative: Kli­nik oder Mitarbeiten?«, fragt Meyer, im Hinblick auf die Erklärung der Angeklag­ten zur Situation am Abend. »Das ist so nicht geschehen«, sagt der Zeuge. »Gab es Abwesenheiten?« Nein, er sei immer da gewesen, nur den Kaffee habe er an der Zimmertür kurz entgegengenommen. »Wir hätten sie gezwungen, zum Hotel zu kommen, finde ich zynisch«, kommen­tiert er die Aussage der Geburtshelferin. Er bestätigt aber, dass sie vor der Geburt gesagt habe: »Wenn es schwierig wird, gibt es den Weg in die Klinik.« Auch, dass sie einen gepackten Klinikkoffer mitbrin­gen sollten, bestätigt er.</p>



<p>»Ist mit Ihnen erörtert worden, wann Geburtsbeginn ist?«, fragt der Vorsitzende. »Nein«, erwidert der Vater, bestätigt aber, dass sie in der Geburtspraxis verabredet gewesen seien. Nun schaltet sich der junge beisitzende Richter ein, der normalerwei­se nicht das Wort ergreift: »Warum haben Sie sich dann nicht am Vormittag dahin begeben?« Als der Zeuge auch nach Wie­derholung der Frage mit anderen Worten darauf keine Antwort hat, übernimmt der Vorsitzende wieder und lenkt die Frage in eine andere Richtung: Ob die Geburtshel­ferin gesagt hätte, »am besten kommt ihr jetzt rüber?« An eine solche Aufforderung am Vormittag kann sich der Vater nicht erinnern.</p>



<p>Zur tragischen Geburt seiner Tochter widerspricht er ausdrücklich der Aussa­ge der Angeklagten, ein Nabelschnurpuls habe nicht existiert. »Ich habe die Pulsati­on der Nabelschnur gesehen«, ist ihm im Gedächtnis geblieben. Die Geburtshelfe­rin habe von Totgeburt gesprochen, der Notarzt Dr. Tervooren habe noch eine Herzfrequenz mit seinem EKG abgeleitet. Und zur Reanimation zusammen mit dem Notarzt: »Sie hat gesagt, sie hat abgesaugt. Es ist nichts abgesaugt worden.« Und wei­ter: »Dr. Tervooren war extrem emotiona­lisiert. Er richtete an mich die Frage: ›War­um macht ihr hier eine Geburt?‹ Das habe ich mich in dem Moment auch gefragt«, erinnert sich der Vater.</p>



<p>Anders als die Staatsanwältin und der Nebenklagevertreter haben die Strafver­teidiger keine Fragen an den Vater. Der in­tensive, emotional aufgeladene Verhand­lungstag endet kurz vor 15 Uhr.</p>



<p>Am folgenden Tag beschränkt sich die Verhandlung im Wesentlichen auf die aus­führliche, kritische Befragung der Ange­klagten durch den Vorsitzenden. Die Ge­burtshelferin steht Rede und Antwort und erläutert ihre Arbeitsweise und ihre Sicht auf die Geschehnisse. Zum Schluss gegen 13.15 Uhr gibt die Kammer ihre Entschei­dung zu drei Beweisanträgen vom Vortag bekannt: Alle werden abgelehnt, ebenso zwei Beweisanträge vom 20. Juni sowie ein Befangenheitsgesuch gegen den Ge­richtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Urteil nochmals verschoben</h2>



<p>Einen Schuldspruch für die praktische Ärztin und Hebamme wegen bedingten Totschlags hatte die Staatsanwältin in ih­rem Plädoyer am 3.Juli gefordert, mit einer Haftstrafe von acht Jahren und drei Mona­ten sowie lebenslangem Berufsverbot. Die drei Strafverteidiger hatten das Verfahren gegen ihre Mandantin vehement kritisiert und auf Freispruch plädiert. Für den 28. Juli war das »letzte Wort« der Angeklag­ten und für den 11. August die Verkündung des Urteils geplant. Doch die Kammer hat überraschend die Beweisaufnahme wieder eröffnet und erneut Zeugen vernommen. Weitere Termine wurden vorerst bis zum 1. Oktober angesetzt.<br>Fortsetzung folgt.</p>



<p><a href="https://viktoria11.de/das-urteil-schuldig/" data-type="post" data-id="2999"><strong>Weiter zu Teil 15: Das Urteil: »Schuldig«</strong></a></p>
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		<title>Die Angeklagte sagt aus</title>
		<link>https://viktoria11.de/die-angeklagte-sagt-aus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Sep 2014 10:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 50. Verhandlungstag Ende Juni äußert sich die wegen Totschlags angeklagte praktische Ärztin und Hebamme zum ersten Mal zu den Vorwürfen im Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie schildert ihren Werdegang, ihre Arbeitsweise und Haltung als Geburtshelferin und auch ihre Erinnerungen an die Betreuung des Elternpaars in der Schwangerschaft und bei der außerklinischen Geburt am 30.<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/die-angeklagte-sagt-aus/"><span class="screen-reader-text">"Die Angeklagte sagt aus"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Am 50. Verhandlungstag Ende Juni äußert sich die wegen Totschlags angeklagte praktische Ärztin und Hebamme zum ersten Mal zu den Vorwürfen im Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie schildert ihren Werdegang, ihre Arbeitsweise und Haltung als Geburtshelferin und auch ihre Erinnerungen an die Betreuung des Elternpaars in der Schwangerschaft und bei der außerklinischen Geburt am 30. Juni 2008. Dabei war das Kind aus Beckenendlage leblos zur Welt gekommen und hatte nicht reanimiert werden können. Das Urteil wurde erneut verschoben.</strong></p>



<p>Der 49. Verhandlungstag am Freitag, den 20. Juni, beginnt erst um 13 Uhr. Keiner der drei regulären Strafverteidiger konnte den Termin wahrnehmen, deshalb übernimmt Rechtsanwalt Tobias Reimann aus Dortmund die Verteidigung »in Untervollmacht«, wie der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer zu Protokoll gibt.</p>



<p>Reimann hatte bereits am vorherigen kurzen Verhandlungs­termin Anfang Juni die Verteidiger vertreten und in ihrem Na­men einen Befangenheitsantrag gegen den vom Gericht bestellten geburtshilflichen Gutachter Prof. Dr. Axel Feige verlesen: Es bestehe Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Neutralität des Sachverständigen zu zweifeln. Auf dem 16. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin in Bonn habe am 15. Mai 2014 unter Vorsitz von Feige eine Podiumsdis­kussion zum Thema »Außerklinische Geburtshilfe – eine Alter­native zur Klinikgeburt?« stattgefunden. Feige habe sich dort eindeutig gegen jegliche Form der Hausgeburt ausgesprochen und auch den Dortmunder Prozess entsprechend kommentiert, was eine Teilnehmerin der Veranstaltung mit einer eidesstattlichen Erklärung bezeuge. Die Zeugin habe außerdem berichtet, dass Prof. Dr. Feige die Vertreterin des Medizinischen Dienstes des Spit­zenverbandes der Krankenkassen auf dem Podium gefragt habe, warum Hausgeburten überhaupt abgerechnet werden könnten, wenn sie doch bislang völlig unkontrolliert seien. Seiner Mei­nung nach müssten diese Geburten aus der Solidargemeinschaft ausgeschlossen werden und sollten nicht mehr mit den Kassen abgerechnet werden dürfen.</p>



<p>Diese ablehnende Einstellung gegenüber Hausgeburten liege auch dem Gutachten von Prof. Feige zugrunde und verletze be­sonders schwer das Prinzip gutachterlicher Neutralität. Eklatant sei dabei, dass der Sachverständige zu einer Folie »Beckenendla­ge – Zwillinge – Drillinge« kommentiert habe: »Tote Kinder, ge­schädigte Kinder«. Auch dies zeige, dass er sich im Hinblick auf außerklinische Beckenendlagengeburten eindeutig gegen die Art von Geburtshilfe positioniere, die die Angeklagte durchge­führt habe. Ohne den Ausgang des Verfah­rens abzuwarten, habe er eine Kausalität zwischen Hausgeburt und Tod behauptet. Er sei also nicht neutral, wie es für die Be­urteilung des konkreten Einzelfalles er­forderlich wäre.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Beckenendlagengeburt vor 13 Jahren</h2>



<p>Am 20. Juni ist ein Zeuge geladen, des­sen Frau, von der er inzwischen geschie­den ist, 2001 von der angeklagten Geburts­helferin bei einer angestrebten Geburt in ihrer Praxis betreut und dann doch in eine Klink verlegt worden war. »Alles was man sagt, muss der eigenen Erinnerung entsprechen. Man muss auch sagen, was nicht gefragt worden ist«, beendet der Vor­sitzende Richter die ausführliche Aufklä­rung des Zeugen. Der 46-jährige KFZ-Meis­ter schildert nun die Geburt seines Sohnes vor 13 Jahren. Seine damalige Ehefrau sei bei dieser ersten Schwangerschaft zur Vorsorge beim Frauenarzt gewesen. Als die Diagnose Beckenendlage gestellt wor­den sei, habe der Chefarzt der örtlichen Klinik seiner Frau einen Kaiserschnitt na­hegelegt, mit dem diese jedoch nicht ein­verstanden gewesen sei. Eine Hebamme im Krankenhaus habe sie deshalb auf die hier angeklagte Geburtshelferin aufmerk­sam gemacht. Darüber sei der Klinikchef erbost gewesen und habe verärgert geäu­ßert: »Ich habe eine Private verloren!«</p>



<p>Das Paar habe dann die knapp 100 Kilo­meter entfernt wohnende Geburtshelferin aufgesucht. Er sei dabei gewesen, als seine Frau sich ausführlich mit der Ärztin und Hebamme unterhalten habe und habe da­bei nur eine Frage gestellt: Warum sie ein Risiko eingehen wolle, wenn der Arzt im Krankenhaus einen Kaiserschnitt durch­ führen wolle. »Ich gehe kein Risiko ein«, habe sie geantwortet. Nach diesem Besuch habe sich das Ehepaar für die Geburt in ihrer Praxis entschieden.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="702" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140620_005_farbe_2-e1718079465789-1024x702.jpg" alt="" class="wp-image-3187" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140620_005_farbe_2-e1718079465789-1024x702.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140620_005_farbe_2-e1718079465789-300x206.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140620_005_farbe_2-e1718079465789-768x526.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140620_005_farbe_2-e1718079465789.jpg 1167w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Zehn Tage nach dem voraussichtlichen Geburtstermin sei die Geburt dann losge­gangen und sie hätten einen halben Tag in der Praxis der Geburtshelferin verbracht. »Irgendwann, zu einem Zeitpunkt, wo ich nicht damit gerechnet hatte, hat sie ge­sagt: ›Wir gehen ins Krankenhaus.‹« »So haben Sie die Geburt in Erinnerung. Sie haben eine ganz normale frauenärztliche Betreuung gehabt, Sie wollten das schon richtig machen und dazu gehört das Auf­suchen des Gynäkologen«, kommentiert der Vorsitzende die Schilderungen des Va­ters. Ob irgendetwas riskant erschienen sei, möchte er weiter wissen. »Alles war in Ordnung«, antwortet der Zeuge. »Wir haben das Krankenhaus angeguckt und Schwangerschaftsgymnastik gemacht – wie man das macht beim ersten Kind.« Sie hätten zu Hause vorab auch Kontakt zu einer Hebamme für die Wochenbett­betreuung aufgenommen.</p>



<p>Der Vorsitzende erkundigt sich, warum ein Kaiserschnitt vorgeschlagen worden sei. »Die Begründung war: Beim ersten Kind macht man das niemals auf natürli­ chem Wege«, erklärt der Vater. »Warum?«, fragt Meyer. »Weil es offensichtlich zu schwierig ist«, erwidert der Zeuge. Seine Frau habe sich bei der Geburtshelferin gut aufgehoben gefühlt und er auch. Was sich ihm eingeprägt habe zum Thema Risiko, möchte der Vorsitzende wissen. »Was sie dazu sagte – sie wäre in der Lage, die richti­gen Handgriffe anzuwenden, beispielswei­se bei der Gefahr, wenn sich die Ärmchen neben dem Kopfbefinden. Es ist ja eigent­lich viel leichter, wenn der Körper wie ein Keil geboren wird, statt zuerst ein großer Kopf«, merkt der KFZ-Meister zur Geburts­mechanik an. »Hat sie gesagt, ob das zu­ lässig ist, die Betreuung einer Beckenend­ lage? Nach der Hebammendienstordnung nicht – außer in Notfällen, ab 2003 nur in Dringlichkeitsfällen«, fragt Meyer. Daran hat der Vater keine Erinnerung. Die Ver­nehmung geht weiter zu vielen Details im Vorfeld der Geburt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">»Am Ende waren alle stolz«</h2>



<p>Zur Verlegung während der Wehen sagt der Zeuge: »Ich war überrascht, es war alles noch im Normalbereich, meine Frau konnte noch laufen.« »Ihre Frau ist auf eigenen Füßen ins Auto gegangen?«, fragt der Richter erstaunt, und dann: »Ist über Herztöne gesprochen worden?« »Ich weiß, dass sie die immer überprüft hat, aber wie sie waren, weiß ich nicht mehr«, berichtet der Zeuge. »Am Ende waren alle stolz«, schildert er die glückliche Geburt in der Klinik. »Auf natürlichem Wege?«, fragt Meyer nach. »Auf natürlichem Wege«, bestätigt der Vater.</p>



<p>Was der Grund für die Verlegung ge­wesen sei, möchte der Vorsitzende wissen. »Weil die Geburtshelferin gesagt hatte, ›Ich gehe kein Risiko ein.‹« Sie sei die drei Stun­den bis zur Geburt mit in der Klinik geblie­ben. Oberstaatsanwältin Susanne Ruland möchte wissen, ob er der Geburtshelferin keine Fragen gestellt habe, warum die Ver­legung nötig sei. »Ich weiß nicht. Ich habe jetzt in Erinnerung, dass ich ihr vertraut habe«, bekennt der Vater, der mit seinen ruhigen, klaren Aussagen sehr präsent wirkt. »Da haben Sie keine Fragen ge­stellt?«, insistiert Ruland. »Die ganze Zeit, als das Kind geboren wurde, hatte ich nie Angst«, antwortet er.</p>



<p>»Wann war der letzte Kontakt mit der Angeklagten?«, erkundigt sich Ruland. »Ein halbes Jahr später. Der Duktus unseres Sohnes hatte sich nicht geschlossen – ich weiß nicht, ob Sie wissen was der Duktus ist«, schaut er fragend zum Richtertisch. Der Vorsitzende gibt zu erkennen, dass die Kammer im Bilde ist, dass dies ein Gefäß ist, das als Kurzschluss den Lungenkreis­lauf beim Ungeborenen umgeht, und fragt verbindlich zurück: »Sie kennen den Duk­tus arteriosus Botalli?« »Nein, ich kenne nur: ›Der Duktus hat sich nicht geschlos­sen.‹«, entgegnet der Zeuge. Die Geburtshel­ferin sei damals mit der Familie ins Kran­kenhaus gefahren und habe den Eltern zur Seite gestanden, während ihr Kind operiert worden sei. Ob er von diesem Gerichtsver­fahren gewusst habe, fragt die Oberstaatsanwältin. Ja, seine geschiedene Frau habe ihm davon berichtet. In letzter Zeit habe er keinen Kontakt zu der Ärztin und Heb­amme gehabt. Nach etwa einer Stunde der Befragung wird der Zeuge entlassen. An der Tür des Gerichtssaals wendet er sich wieder um, geht zu der Angeklagten und schüttelt ihr zum Abschied die Hand.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Befangenheitsantrag abgelehnt</h2>



<p>Es geht anschließend um den Befangen­heitsantrag, die Stellungnahme dazu von Prof. Dr. Feige wird verlesen: Seine Äuße­rung, die Solidargemeinschaft solle nicht mit den Kosten für Hausgeburten belastet werden, beziehe sich auf Risikogeburten, stellt er darin klar. Oberstaatsanwältin Ruland ist der Auffassung: »Der Antrag ist zurückzuweisen.« Nebenklagevertreter Alexander Kurz schließt sich ihr an. Der Vorsitzende erwähnt noch, dass er im In­ternet recherchiert habe und es sich bei der Zeugin um eine Dr. phil., nicht um eine Ärztin handele. Zur weiteren Planung fragt er die Angeklagte, wie es mit ihrer »Einlas­sung« stehe, ihrer Aussage zu ihrer Sicht der Dinge, die ihre Anwälte neuerlich in Aussicht gestellt hätten – »im Anbetracht dass im Juni 2013 eine Einlassung ange­kündigt war« »Heute nicht«, antwortet die Geburtshelferin. »Es ist Ihre Entscheidung, Sie sind frei darin«, bemerkt der Richter: »Ich war sogar überrascht, weil ich nicht mehr damit gerechnet hatte.«</p>



<p>Der Verteidiger verteilt Kopien zweier Anträge, die er anschließend verliest. Die Ultraschallbilder, die bei der Schwange­renvorsorge der Mutter des verstorbenen Mädchens angefertigt worden waren, sol­len im Original von der Gynäkologin aus Riga angefordert werden – darin würden die diskreten Veränderungen von Herz und Leber zu erkennen sein und ein pa­thologischer Thoraxumfang, der auf die intrauterine Lungenhypoplasie hinweise. Außerdem solle ein weiterer gynäkologi­scher Sachverständiger gehört werden: Der Neuropathologe Prof. Dr. Michael Mittelbronn habe den Zeitpunkt einer möglichen Schädigung auf sechs bis acht Stunden vor der Geburt angenommen, also zwischen 14.14 und 16.14 Uhr. Die Ge­burtshelferin sei um 16.08 Uhr im Hotel angekommen. Es sei nicht klar, wann sich der Zeitpunkt der Schädigung realisiert habe. Die Einschätzungen von Prof. Mit­telbronn und Prof. Feige seien nicht zur Deckung zu bringen. Man könne nicht davon ausgehen, dass ein anderer Aus­gang bei Einweisung in die Klinik sicher gewesen wäre. Nebenklagevertreter Kurz widerspricht: Insbesondere zum zweiten Antrag gibt er zu bedenken, dass es darum gehe, wann das Geschehen unumkehrbar geworden sei, nicht wann es eingetreten sei. Bis 20 Uhr habe es nicht nur einen Herzschlag, sondern auch Kindsbewe­gungen gegeben. Er halte den Antrag für abwegig. »Wir werden nicht auf der Stelle entscheiden«, kündigt der Vorsitzende an. Die Kammer zieht sich zu einer zehnminütigen Pause zurück. Danach wird der Antrag gegen den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit als unbe­gründet zurückgewiesen. Um 15 Uhr ist die Verhandlung beendet. Der Vorsitzende bittet, sich für die nächsten beiden Tage am 26. und 27. Juni für die Plädoyers be­reitzuhalten. Terminprobleme der Anwälte klingen an. »Die Kammer will das ihrige tun, das Verfahren abzuschließen«, endet der Vorsitzende.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Berufswunsch</h2>



<p>»Es hat also geklappt mit dem Termin«, kommentiert der Vorsitzende das Erschei­nen von Pflichtverteidiger Hans Böhme zur Begrüßung am 26. Juni, der mit sei­nem Kollegen Mark Sendowski rechts und links neben der Angeklagten sitzt. Auf der Bank der Ankläger sitzt heute außer Ober­staatsanwältin Ruland und Nebenklage­vertreter Alexander Kurz auch der Vater des verstorbenen Mädchens, der kurzfris­tig aus Lettland gekommen ist. »Es ist in den Raum gestellt worden, dass Sie sich äußern wollen«, wendet sich der Vorsit­zende Richter Meyer an die angeklagte Geburtshelferin. »Ich würde gerne anfangen mit meinem Werdegang«, beginnt sie und verliest mit klarer ruhiger Stimme einen längeren Text zu Details aus ihrem persönlichen Leben, wie es dazu kam, dass sie Hebamme und praktische Ärz­tin wurde und mit welcher Einstellung sie Geburtshilfe betrieben habe. Manche Erläuterungen ergänzt sie frei sprechend. Alle im Saal hören konzentriert zu . Ihre ostpreußischen Eltern hätten sich nach dem Krieg im Ruhrgebiet kennengelernt, der Vater sei Gießer in einer Hütte und später bei der Polizei gewesen. Die Mutter habe nie die Wahl gehabt, einen anderen Beruf als den der Hausfrau zu ergreifen. Vier Jahre nach ihrer Geburt im Jahr 1953 sei ihr Bruder geboren worden. Durch eine Hirnhautentzündung mit einem halben Jahr erlitt er bleibende Schäden: schwerste Krampfanfälle, geistige und körperliche Entwicklungsverzögerungen. Weil er sich nicht mit Worten habe verständigen kön­nen, habe sie früh gelernt, sich in andere einzufühlen. Die Belastung der Mutter durch seine Pflege sei für sie prägend gewesen. Heute lebe er in einem Heim und sie betreue ihn.</p>



<p>Schon als achtjähriges Mädchen habe sie Ärztin werden wollen – der Hausarzt der Familie, ein praktischer Arzt und Ge­burtshelfer, sei ihr Vorbild gewesen. Es habe sie belastet, dass sie ihrem Bruder so wenig habe helfen können. Zur Über­brückung der Wartezeit bis zum Medi­zinstudium habe sie ein Pädagogik- und Psychologiestudium begonnen, wovon sie für ihren professionellen beziehungsorien­tierten Umgang mit Menschen profitiert habe. »Von Zuhause eher die Kommunika­tion ›von oben nach unten‹ gewohnt, hat mich die Möglichkeit überzeugt, mit an­deren auf gleicher Ebene zu kommunizie­ren, aktiv zuzuhören und nondirektiv zu beraten«, schildert sie.</p>



<p>Sie habe dann als Vorbereitung für das Fernziel »Hausärztin und Geburtshelfe­rin« von 1976 bis 1978 eine Ausbildung an der Hebammenschule Bochum absolviert: »Dort lernte ich einen kasernenmäßigen Ton und eine streng geregelte Hierarchie kennen, in der die Hebammenschülerin­nen ganz am Ende eingeordnet waren«, erinnert sie sich. Auch die Frauen seien manchmal vom Personal angeschrien, be­droht und grob angefasst worden. Einer­seits sei es die Ära der Frauenemanzipation, andererseits die Zeit der »programmierten Geburt« gewesen. Sie habe dennoch eine handwerklich fundierte Ausbildung erhal­ten und »optische Einschätzung erlernt, Er­tasten, Erkennen von Gefährdungen, Ein­fühlen in die gebärende Frau, Helfen mit unschädlichen Mitteln, rigoroses Abwar­ten in Grenzsituationen, aber auch beherz­tes Eingreifen bei tatsächlicher Gefahr«. »Uns wurde von vornherein beigebracht, geistig und handwerklich flexibel zu re­agieren und vorausschauend zu agieren.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Traditionelle Geburtshilfe</h2>



<p>Von den Anfängen des Ultraschalls sei sie beeindruckt gewesen, habe auch die moderne kritische Wissenschaft geschätzt. Gleichzeitig habe sie ihr Wissen über die »manuelle Geburtshilfe« mit Lehrbüchern aus einer Zeit erweitert, in der Hebammen noch für die Hausgeburtshilfe ausgebildet worden seien, obwohl sie von der weiterhin bestehenden Möglichkeit einer Hausgeburt noch nichts gewusst habe. Erst nach ihrem Examen habe sie Kontakt zu drei alteinge­sessenen Kolleginnen und einem prakti­schen Arzt und Geburtshelfer gefunden, die sich auf Geburtshilfe im häuslichen Umfeld spezialisiert und sie unter ihre Fit­tiche genommen hätten. Sie habe viel von ihnen gelernt, indem sie zahllose Geburts­situationen mit ihnen reflektiert hätte. Der ärztliche Geburtshelfer habe auch Steißla­gengeburten betreut. Alle vier hätten ihr nahe gelegt, zunächst Erfahrungen in der Klinik zu sammeln. Sie übernahm deshalb Urlaubsvertretungen, um möglichst viele verschiedene Formen der Geburtshilfe ken­nenzulernen. Auch ihr Medizinstudium, das sie von 1978 bis 1985 absolvierte, habe sie mit Hebammenarbeit im Kreißsaal in Form von 12-Stunden-Diensten an Wochen­enden selbst finanziert .</p>



<p>Schwierige Erlebnisse aus dem Kreiß­saal hätte sie mit ihren außerklinischen Mentorinnen durchgesprochen. »Das wäre zu Hause nicht passiert«, habe sie dabei oft gehört. Denn den gefährlichen Situatio­nen seien meist Eingriffe vorausgegangen, wie das Eröffnen der Fruchtblase, Medi­kamentengaben, Wehen unterstützende Infusionen oder manuelle Dehnungen des Muttermundes. Auch die Haltung der Ge­burtshelferinnen den Frauen gegenüber und wie sie diese behandelten, habe offen­bar eine Rolle gespielt. Beispielsweise sei sie davon beeindruckt gewesen, wie ein erfahrener Chefarzt eine dramatische Si­tuation durch seine Gelassenheit sofort habe beruhigen und durch seine Zuwen­dung und seine Worte die Geburt wieder in normale Bahnen habe lenken können.<br>»Man muss viel wissen, um wenig zu tun«, habe sie damals gelernt.</p>



<p>Sie habe damals schon einen offenen Hebammenzirkel gegründet, um einmal im Monat mit Kolleginnen problemati­ sche Geburten aufzuarbeiten und daraus zu lernen. 1984 habe sie das »Zentrum für Geburtsvorbereitung und Elternschaft« in Unna mitgegründet, dessen Konzept war, vorrangig präventiv tätig zu sein. Die In­stitution habe später den renommierten Kübelpreis erhalten.</p>



<p>Nachdem ihr erster Sohn 1981 geboren sei, habe sie neben dem Studium mit Haus­geburtshilfe begonnen. Sie habe erlebt, dass Frauen – auch mit Risikofaktoren – in ihrem privaten Umfeld selbstsicherer gewesen seien und dass sie sich voll auf eine Gebärende habe einstellen können. Die Geburten seien problemloser verlau­fen als in der Klinik. »Ich leitete nicht die Geburt, sondern ich durfte daran teilneh­men. Es war mir immer eine Ehre, wenn mich Frauen als ihre Begleitung bei die­sem intimen Ereignis wählten.« Bei diesen Worten zeigt ihre Stimme eine innere Er­schütterung. »Wenn wir eine kurze Pause machen sollen?«, reagiert der Vorsitzende sofort. »Es geht schon«, setzt die Geburts­helferin ihre Schilderungen fort.</p>



<p>Während ihrer Zeit als Lehrhebamme in Duisburg von 1992 bis 2012 habe sie die WHO-Empfehlungen mit einer Kollegin in deutscher Übersetzung herausgebracht. Sie habe sich auch der zeitintensiven For­schung anhand von Einzelfallstudien gewidmet, wie es für autonom arbeiten­de Hebammen nicht anders möglich sei. Daraus habe sie Schlüsse abgeleitet »über das individuelle physiologische Geburts­geschehen und die Berechtigung der Ge­burtshelferin, nicht einzugreifen.« Nach der Frühgeburt ihres zweiten Sohnes, der 1985 mit 700 Gramm zur Welt gekommen sei und am sechsten Lebens­tag eine Hirnblutung erlitten habe, habe sie sich aufgrund ihrer eigenen leidvollen Erfahrungen über Jahre intensiv im Be­reich Perinatologie fortgebildet. Sie habe dadurch in ihrer ärztlichen Privatpraxis eine Vielzahl auffälliger Kinder frühzeitig an geeignete Förderstellen und Expertin­nen überwiesen.</p>



<p>Aufgrund des laufenden Prozesses sei ihre Praxis im März 2012 von der Bezirks­regierung geschlossen worden und habe seitdem fast keine Einkünfte mehr. »Bis 2008 – 30 Jahre lang – hatte ich keinen Todesfall bei einer selbstbetreuten Geburt zu beklagen«, schließt sie. Sie sei es den­noch gewohnt gewesen, von Kontrahen­tinnen, die nur den klinischen Standard gekannt hätten, als »potenzielle Kindsmör­derin« bezeichnet zu werden. Über ihre Art der Geburtshilfe, der vorsichtigsten, die ihr möglich erscheine, bestünden un­klare Vorstellungen. Das sechs Jahre lange Ermittlungs- und Strafverfahren wegen bedingtem Totschlag »bringt mich psy­chisch, physisch und finanziell an meine Grenzen«, schildert die angeklagte Ge­burtshelferin. Nie habe sie in einer wahr­nehmbaren Gefahrensituation Hilfe für Mutter oder Kind verweigert.</p>



<h2 class="wp-block-heading">»Es tut mir leid«</h2>



<p>Nach einer halben Stunde Pause geht es weiter. Sie sei froh, dass der Vater des klei­nen Mädchens da sei, beginnt sie direkt an den gegenüber sitzenden Nebenkläger gerichtet: »Nach dem Beziehungsabbruch war keine Gelegenheit mehr, miteinander zu sprechen. Es tut mir leid – es gibt nichts Schlimmeres als sein erstes Kind zu verlie­ren. Ich kann mir das sehr gut vorstellen.« Der Angesprochene schaut sie bei ihren Worten mit offenem Blick an.</p>



<p>Die Geburtshelferin schildert nun, wie sie die Eltern am 29. Mai 2008 nach deren ersten Anruf von der Uniklinik Frankfurt aus in ihrer Praxis kennengelernt habe. Noch am selben Tag habe sie einen aus­führlichen Gesprächstermin für sie ein­geschoben. Die Eltern hätten in Riga eine Hausgeburt geplant. Als das Ungeborene sich in Beckenendlage befunden habe, wo­mit ihre Hebamme nicht versiert gewesen sei, habe sie den Eltern den Namen einer Hebamme in Deutschland genannt, die damit erfahren sei. Diese habe die Eltern dann an sie verwiesen.</p>



<p>Die Angeklagte fährt fort, ausführ­lich über ihre Schwangerenbetreuung in den letzten Wochen vor der Geburt zu berichten. Nach einer weiteren Pause schildert sie sehr ausführlich die Geburt und den tragischen Verlauf, als das Kind leblos geboren wird. Der Vater des klei­nen Mädchens macht sich fortwährend Notizen. Wenn er mit dem Kopf schüttelt oder missbilligend schaut, wendet sich die Aufmerksamkeit der Staatsanwältin und der Richter ihm zu, insbesondere der Nebenrichterin Martina Hülsebusch zur Rechten des Vorsitzenden. Nur der junge Nebenrichter Dr. Antonius Hüntemann, der links von Meyer sitzt, hört hochkon­zentriert den Ausführungen der Ärztin und Hebamme zu. Anschließend wird der Vater zu den Aussagen der Geburtshelferin vernommen, der seine Erinnerung damit abgleicht. In einer weiteren Fortsetzung des Prozessberichts wird von den Schilde­rungen im Zusammenhang mit der Ge­burt und dem Tod des neugeborenen Mäd­chens noch ausführlicher die Rede sein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Urteil verschoben</h2>



<p>Die Staatsanwältin fordert in ihrem Plädoyer am 3. Juli acht Jahre und drei Monate Haftstrafe sowie lebenslanges Be­rufsverbot wegen bedingten Totschlags. Am Tag darauf plädieren die drei Strafver­teidiger der Geburtshelferin dagegen auf Freispruch. Danach war eigentlich für den 28. Juli das »letzte Wort« der Angeklagten und für den 11. August die Verkündung des Urteils geplant. Doch die Kammer hat überraschend am 28. Juli die Beweisauf­nahme wieder eröffnet und einen neuen Zeugen vernommen. Weitere Untersu­chungen zum Fall sind geplant. Wenn al­les planmäßig verläuft soll das Urteil nun am 1. September verkündet werden. Fortsetzung folgt.</p>



<p><a href="https://viktoria11.de/mit-bedingtem-vorsatz/" data-type="post" data-id="2996"><strong>Weiter zu Teil 14: Mit bedingtem Vorsatz?</strong></a></p>
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		<title>Warum konnte das Kind nicht beatmet werden?</title>
		<link>https://viktoria11.de/warum-konnte-das-kind-nicht-beatmet-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Aug 2014 10:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
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		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Auch zwei weitere Sachverständige, eine Fetalpathologin und ein Neuropathologe, können nicht zweifelfrei die Todesursache klären, an der ein kleines Mädchen 2008 bei seiner Beckenendlagengeburt gestorben war. Gegen die praktische Ärztin und Hebamme, die damals die außerklinischen Geburt begleitet hatte, läuft seit zwei Jahren ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie ist wegen Totschlags angeklagt, ihr drohen<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/warum-konnte-das-kind-nicht-beatmet-werden/"><span class="screen-reader-text">"Warum konnte das Kind nicht beatmet werden?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Auch zwei weitere Sachverständige, eine Fetalpathologin und ein Neuropathologe, können nicht zweifelfrei die Todesursache klären, an der ein kleines Mädchen 2008 bei seiner Beckenendlagengeburt gestorben war. Gegen die praktische Ärztin und Hebamme, die damals die außerklinischen Geburt begleitet hatte, läuft seit zwei Jahren ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie ist wegen Totschlags angeklagt, ihr drohen fünf bis zehn Jahre Haft. Das Urteil ist nun für den 11. August vorgesehen.</strong></p>



<p></p>



<p>Am 8. Mai, dem 46. Verhandlungstag beim Schwurge­richtsprozess am Landgericht Dortmund, war zunächst der Neuropathologe PD Dr.Jörg Felsberg von der Univer­sität Düsseldorf zum dritten Mal befragt worden (siehe DHZ 7/2014 Seite 64). Um 11.15 Uhr geht es weiter mit der Kinderpa­thologin Dr. Nanette Sarioglu aus Berlin. »Hat alles gut geklappt mit der Reise?«, begrüßt der Vorsitzende Richter Wolfgang Mey­er die Sachverständige und bedankt sich, dass sie den Termin kurzfristig hatte einrichten können. Sie gibt ihre Personalien zu Protokoll: Seit kurzer Zeit berentet, sei sie seit 40 Jahren Pathologin, seit 30 Jahren Kinderpathologin. 31 Jahre habe sie in Berlin an der Charite gearbeitet und dort alle Obduktionen an verstorbenen Kindern vorgenommen vom Tag der Befruch­tung über die Abortdiagnostik bis hin zum 18. Lebensjahr. Sie sei speziell mit Fetalpathologie und peripartalen Diagnosen betraut gewesen. Offiziell habe sie bis Dezember 2011 gearbeitet, dann noch ein Jahr extra. »Also eineinhalb Jahre raus«, bemerkt Meyer zum Zeitraum ihres Ruhestands.</p>



<p>Mit Veröffentlichungen von Fachliteratur arbeite sie weiter­ hin, ergänzt Sarioglu: »Ich bin bei einem Forschungsprojekt dabei. Weil es zur Kinderpathologie nur wenige Experten gibt und ein Ausscheiden immer ein großer Verlust ist, wird man noch häufig kontaktiert«, erklärt sie. Dr. Helga Göcke und Prof. Dr. Ivo Leuschner, die sich bereits als Sachverständige zu diesem Fall vor Gericht geäußert hatten, kenne sie durch die Arbeits­ gemeinschaft deutscher Kinderpathologen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Offen oder weit offen?</h2>



<p>Der Vorsitzende gibt einen Kammerbeschluss zu Protokoll, wonach Dr. Sarioglu ein Gutachten erstellen soll zu einem Be­weisantrag der Verteidigung im Zusammenhang mit einem Gutachten von Prof. Dr. Leuschner.</p>



<p>Pflichtverteidiger Hans Böhme hatte am 9. April den Be­weisantrag seiner Leipziger Kollegen Prof. Dr. Hans Lilie und Marc Sendowski verlesen, worin diese beanstanden, dass Prof. Leuschner nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge und von falschen Tatsachen ausgehe. Seine Feststellung, unter der tragisch ausgegangenen Geburt aus Beckenendlage am 30.Juni 2008 habe eine todesursächliche Hypoxie vorgelegen, sei mit wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht zu vereinbaren. Sie fordern in ihrem Antrag eine weitere Begutachtung zur Todes­ursache des verstorbenen Mädchens durch einen spezialisierten Fetalpathologen.</p>



<p>In seinem Obduktionsbericht habe der Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff einen offenen Ductus arteriosus Botalli ange­geben. Die Verteidigung habe mit Beweisantrag vom 18. April 2013 dann darauf hingewiesen, nur ein weit offener Ductus Bo­ talli sei eines der charakteristischen Zeichen für eine intrauterine Hypoxie und Zweihoffs Befund spreche gerade nicht dafür, dass diese vorliege. Leuschner habe dagegen in seinem fetalpathologischen Zusatzgutach­ten vom 26. Februar 2014 ausgeführt: »Es findet sich ein weit offenes Foramen ovale sowie ein weit offener Ductus Botal­li.« Der Sachverständige Prof. Leuschner gehe fehl in der Annahme, wenn er den von ihm mit zwei Millimeter befundeten Ductus Botalli als »weit offen« deklariere und als Zeichen einer Asphyxie werte. Da ein weit offener Ductus Botalli nicht vorliege, fehle somit auch jeglicher Hinweis auf eine intrauterine Hypoxie. Von den fünf in der Literatur aufgeführten Hinweiszeichen blieben also nur noch die pete­chialen Blutungen übrig. Sie allein bewiesen eine intrauterine Hypoxie nicht. Denn sie seien nur vereinzelt an der Lungen­pleura und am Perikard zu finden gewesen und damit nur minimal ausgeprägt .</p>



<p>Außerdem habe Prof. Dr. Leuschner nicht erkannt, dass Dr. Zweihoff beim Ermitteln des Lungengewichts eine anhaftende Membran mitgewogen habe, die vorher zu entfernen gewe­sen wäre. Da diese Membran bis zu fünf Gramm wiegen kön­ne, müsse man von einem Gesamtlungengewicht von nur 40 Gramm ausgehen, das damit unterhalb der fünften Perzentile liege. Die zu kleine Lunge habe den Körper nach der Geburt nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgen können. Für die Frage, ob bei dem verstorbenen Kind eine Lungenhypoplasie vorgelegen habe, komme es entscheidend auf das Lungenge­wicht an. Dass Leuschner nicht aufgefallen sei, dass es mit der anhaftenden Membran ermittelt worden war, belege seine feh­lende Sachkunde.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Millimeter-Fragen</h2>



<p>Sarioglu beginnt mit Erläuterungen zum Ductus Botalli, ei­nem Shunt, der vor der Geburt die Lunge umgehe und durch den reichlich Blut fließe. Zwei weitere Shunts seien im Herzvor­hof und bei der Leber zu finden. Der von ihr bestimmte Durch­messer des Ductus Botalli, der ihr mit allen anderen Organen und Gewebeproben zugesandt worden war, entspreche etwa dem Durchmesser der Aorta. Bei einem normal entwickelten Neugeborenen betrage der Durchmesser drei bis vier Millime­ter. Das entspreche einem inneren Umfang von 10 bis 15 Mil­limetern. Hier habe er etwa zehn Millimeter betragen: Wegen der Veränderungen durch die Formalinfixierung sei er rigide und schwierig zu messen gewesen. »Ich komme auf 3,18 Mil­limeter Durchmesser, das wäre der Normwert«, berichtet die Fetalpathologin.</p>



<p>Sie bedauert, dass die obere Aorta entfernt worden und nicht im Organpaket dabei gewesen sei – dies wäre für einen Ver­gleich hilfreich gewesen. Nach Blickdiagnose seien der Aorten­ansatz und auch die Bauchaorta normal gewesen.</p>



<p>»Wie bezeichnet man die Normgröße beim Ductus arteriosus Botalli?«, möchte Meyer wissen. »Offener Ductus Botalli«, ant­wortet sie. »Gibt es die Unterscheidung ›weit offen‹?«, fragt er weiter. »Nur klinisch. Nach der Geburt kann er ›persistierend‹ oder ›weit offen‹ sein. Dann sollte er aber geschlossen sein«, er­ läutert sie. Vor der Geburt müsse er dagegen offen sein. Erst wenn die Lunge belüftet werde, schließe er sich durch die Kreislaufumkehr funktionell, indem sich die Muskulatur zusam­menziehe. Die Innenschicht im Gefäß sei polsterförmig. »Der Verschluss beginnt an der Seite, die am Herzen austritt, dann im mittleren Bereich, zum Schluss an der Körperschlagader.« Der Ductus Botalli sei fünf bis sechs Millimeter lang. »Er war nicht eingeengt. Er war so weit offen wie bei Kindern, die vor der Geburt gestorben sind.«</p>



<p>Nach der Geburt sei ein offener Ductus Botalli pathologisch. Der Befund spreche dafür, dass die Kreislaufumkehr nicht statt­ gefunden habe, keine Atmung und keine Belüftung der Lun­gen. Meyer liest die Schlussfolgerungen vor, die Sarioglu ihrem Gutachten hinzugefügt hat: »Der Ductus Botalli ist regelhaft angelegt. Er ist schornsteinförmig offen. Eine Kontraktion der Wand und eine Ankräuselung der Innenschicht sind nicht er­kennbar. Diese Tatsachen entsprechen einem Kriterium bei in­trauteriner Asphyxie.«</p>



<p>Nun sind Fragen zugelassen. Alexander Kurz, der Anwalt der Eltern des verstorbenen Mädchens, die als Nebenkläger auf­treten, möchte wissen: »Das Gefäß bereitet sich vor, wie lange vor der Geburt?« »Etwa eine Woche«, gib Sarioglu an. Strafver­teidiger Sendowski, der heute als einziger Anwalt neben der Angeklagten sitzt, kommt noch einmal auf den Unterschied zwischen offen und weit offen zurück: In der Literatur sei als Zeichen für eine Hypoxie von einem weit offenen Ductus Botalli die Rede. Die Kinderpathologin erklärt ihm, wenn der Ductus Botalli nach der Geburt offen geblieben sei, könne das beispiels­weise bei einem Herzfehler der Fall sein. Oder bei Frühgebore­nen könne er weit offen sein. Sie beschreibt: »Dieser Ductus Botalli war offen, aber er war normal. Er ist nicht weiter, als er physiologisch sein kann.«</p>



<p>Die angeklagte Geburtshelferin stellt ebenfalls Fragen zu den Zeichen der Hypoxie. Die Kinderpathologin erklärt: »Das Kind, das geboren wurde, war ein reifes Kind. Die Nieren zeig­ten Zeichen der Zentralisation. Am Thymus kann man lym­phozytenreiches Gewebe erkennen: Die Grenzen verwischen bei einer akuten Belastungssituation, die über Geburtsstress hinausgeht.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Lungenreife und Herzschlag</h2>



<p>Nach einer kurzen Pause geht es wei­ter mit der Lunge, deren Gewicht Sario­glu mit 44 Gramm ermittelt habe: »Die Membran habe ich abgeschnitten und gewogen«, erläutert sie, sie habe weniger als ein Gramm gewogen. Es gebe unter­schiedliche Normwerte – nach der Tabel­le von Klose und Vogel liege das Gewicht der Lunge klar unterhalb der Norm, nach einer anderen Tabelle von Stokkar gerade noch im unteren Normbereich. Dr. Zwei­hoff setze eine Waage ein, die für Organe von Erwachsenen verwendet würde, ohne Zehntel und Hundertstel bei der Gramm­einteilung auf der Skala. »Das ist eigent­lich notwendig bei solch kleinen Organen unterhalb der Normgrenze«, moniert sie.</p>



<p>Reifes Lungengewebe habe vorgelegen: Sie habe an 35 Stellen die Anzahl der Al­veolen gemessen, die zufünft angeordnet waren, wie es normal sei. Selbst wenn die Lunge etwas zu leicht sei, habe das kei­ne so große Bedeutung. »Eine ausgereifte Lunge ist kein Grund, dass die Atmung nicht stattfindet. Sonst wäre allenfalls eine erschwerte Atmung, wenigstens Schnappatmung vorhanden.« Nach der Einteilung nach Platt sei das Reifestadi­um 6 erreicht gewesen, das höchstmögli­che. Bei der strukturellen Ausreifung der Lunge sei die Voraussetzung gegeben ge­wesen, dass sie die Fähigkeit gehabt habe, sich zu entfalten. Der periphere Anteil der Lunge sei kaum belüftet gewesen: »Es ist Luft reingekommen, aber nicht an die Stellen, wo Gasaustausch hätte stattfin­den können.«</p>



<p>Der Vorsitzende fragt Dr. Sarioglu, ob ihr Auffälligkeiten im Gutachten von Prof. Leuschner begegnet seien. »›Weit offen‹ ist kein Begriff aus der Pathologie. Sonst sind mir keine Besonderheiten aufgefallen«, ur­teilt die Kinderpathologin. Sie habe sich gewundert, dass die Plazenta nicht einbezogen worden sei. Der Verteidiger fragt nach, ob es noch normal zu nennen sei, dass die absoluten Werte des Lungenge­wichts unterhalb der fünften Perzentile gelegen hätten? »Eine zu kleine, aber reife Lunge hat trotzdem die Fähigkeit zu at­men«, erläutert Sarioglu: Vielleicht wäre das Kind dann erst im Alter von ein bis eineinhalb Stunden gestorben – dass es danach zu Schwierigkeiten komme, das könne sein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kein Mekonium gefunden</h2>



<p>»Das Kind konnte nicht beatmet wer­den«, stellt Sendowski fragend fest. »Die Stimmritze war nicht einstellbar«, er­gänzt der Vorsitzende Richter, es solle sich eine dunkle Masse im Rachenraum befunden haben. Er erwähnt damit eine Passage aus dem Bericht des hinzugeru­fenen Notarztes Dr. Tervooren, der das Kind – wie auch die angeklagte Geburts­helferin – versucht hatte zu reanimieren. Er hatte es dabei aber nicht intubieren können. Im Obduktionsbericht hatte Dr. Zweihoff dagegen angegeben: »In der ein­ sehbaren Mundhöhle kein ortsfremder Inhalt« und »keine tiefe Aspiration von Mekonium«. Diesen Befund erwähnt Mey­er hier nicht. »Wenn das Kind Mekonium im Rachen gehabt hat – in der Lunge habe ich kein Stück Mekonium gefunden«, re­agiert die Fetalpathologin skeptisch. Sie fügt hinzu: »Warum das Kind nicht beat­met werden konnte, weiß ich nicht.« Ob das mit fehlendem Surfactant-Faktor zu­sammenhängen könne, möchte Sendowski wissen. Das sei nicht zu erwarten bei einer reifen Lunge, erwidert Sarioglu und erklärt: »Eine strukturell ausgereifte Lun­ge öffnet sich, sie ist immer fähig, sich zu entfalten.«</p>



<p>Sendowski spricht auch die 15 Milli­liter bernsteinfarbene Flüssigkeit an, zu der sich schon Dr. Zweihoff, die Kinderpa­thologen Dr. Göcke und Prof. Leuschner je­weils mit unterschiedlichen Erklärungen geäußert hatten. Sarioglu hält diesen Be­fund für erwähnenswert. Dies könne mit dem Sterben zusammenhängen, auch mit dem Persistieren der Herztätigkeit: »Das Sterben ist ein Prozess, wo das Herz lang­ sam aufhört, wo es langsam schlägt.« Die Flüssigkeit als Hinweis auf ein Corpulmonale zu deuten, sei hier nicht angebracht, nur bei Erwachsenen sei dies möglich.</p>



<p>Rechtsanwalt Sendowski fragt nach Asphyxiezeichen und dem Unterschied zwischen Hypoxie und Asphyxie. Asphy­xie bezeichne einen Atem- und Kreislauf­notstand in einer Lebenskrise. Ihr sei an zwei Stellen flüssiges Blut in Gefäßen auf­gefallen. Das sei ein Hinweis auf eine re­spiratorische Insuffizienz, auf Ersticken. Die Angeklagte fragt nach, ob eine Koh­lendioxyderhöhung nicht das Kind über einen Reflex zum Einatmen zwinge. In der Lunge sei jedoch nichts nachgewiesen worden, was auf eine Aspiration hindeu­te. Die Sachverständige hat dafür keine schlüssige Erklärung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein sterbendes Herz</h2>



<p>Der Vorsitzende erinnert an den Satz von Dr. Tervooren, der ein EKG angelegt hatte und den Eltern gesagt hätte: »Hier haben wir ein sterbendes Herz.« »Elekt­rische Aktivität bedeutet noch nicht ein schlagendes Herz«, stellt Sarioglu klar: »Der Tod an sich geschieht nicht so, dass man sagt, man macht einen Strich. Die Zellen leben noch weiter. Man könne elektrische Aktivitäten ableiten, aber das heiße nicht, das Herz hätte geschla­gen. Alle haben sich nun um den Richter­tisch versammelt, wo die Sachverständi­ge etwas erläutert. Unvermittelt wendet sich Meyer an den Zuschauerraum und reagiert auf leises Gemurmel: »Gibt es ir­gendeinen Grund, sich etwas zu erzäh­len? Ich bitte das einzustellen!«</p>



<p>Schließlich geht es noch um eine Li­teraturstelle: Der Vorsitzende hatte Dr. Sarioglu einen Text des Geburtshelfers Prof. Dr. Alfred Rockenschaub zur Über­prüfung vorgelegt, dem ehemaligen Chef­arzt der Wiener Semmelweisklinik. Dar­in ging es um die Speicherfähigkeit von Sauerstoff in der Leber, welche von Prof. Leuschner nicht bestätigt worden war. Die Angeklagte hatte in einer eigenen Veröf­fentlichung daraus zitiert. »Beim schnel­ len überfliegen ist mir nichts aufgefallen«, urteilt die Kinderpathologin. Als Meyer gezielt nachfragt differenziert sie: »›Ge­speichert‹ ist nicht ganz so ausgedrückt, wie ich das ausdrücken würde.« »Die Le­ber ist also kein Reservoir von Sauerstoff, auf das man zurückgreifen kann?«, fragt er noch einmal. »Nein«, bestätigt ihm die Gutachterin.</p>



<p>Nachdem der Vorsitzende Frau Dr. Sa­rioglu kurz vor 13 Uhr verabschiedet hat, wendet er sich an Sendowski: »Wird der Antrag, einen weiteren Pathologen anzu­hören, zurückgenommen?« »Nein«, ant­wortet der Strafverteidiger. Er sehe den Grund noch nicht als erledigt an. Ober­staatsanwältin Susanne Ruland meldet sich zu Wort: »Ich habe noch die Anre­gung an die Kammer, die Angeklagte erneut ärztlich untersuchen zu lassen. Damals ist eine eingeschränkte Verhand­lungsfähigkeit von vier Stunden festge­stellt worden. Das ist schon sechs Monate her.« Sie schlage eine aktuelle Befundung durch einen gerichtlich bestellten Psych­iater vor, sonst würde sie einen schriftli­chen Antrag stellen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein weiterer Neuropathologe</h2>



<p>Der 47. Verhandlungstag am 23. Mai findet im kleinen Saal 24 statt. Der Ter­min ist diesmal zwei Stunden später als üblich für 11.30 Uhr angesetzt. Erst gegen 12 Uhr erscheint die Kammer und die Ver­handlung beginnt. Staatsanwalt Ludger Strunk vertritt heute Oberstaatsanwältin Susanne Ruland. Ansonsten sind wieder der Strafverteidiger Marc Sendowski er­schienen sowie der Nebenklagevertreter Alexander Kurz. Als Sachverständiger ist der 41-jähige Neuropathologe Prof. Dr. Mi­chel Mittelbronn gekommen, Oberarzt in der Diagnostik am Neurologischen Insti­tut der Universität Frankfurt. Es nennt sich Edinger Institut und ist das älteste Hirnforschungsinstitut Deutschlands.</p>



<p>Er habe ja schon vorhin am Eingang einige Worte mit ihm gewechselt, beginnt Meyer und begrüßt ihn noch einmal förm­lich. »Der zur heutigen Sitzung geladene Professor Mittelbronn soll ein mündliches Gutachten erstatten zur Frage, mit wel­chen zellulären Veränderungen im Hirn eines im Rahmen der Geburt verstorbe­nen Neugeborenen binnen welcher Frist zu rechnen ist«, diktiert der Vorsitzende den Kammerbeschluss für das Protokoll: Damit ist die ursprüngliche Frage, ob ein neugeborenes Gehirn anders zu behan­deln ist als ein adultes mit enthalten«, setzt er hinzu. »Ich nehme an, dass Sie die Bilder gespeichert haben auf Ihrem Notebook oder Macbook oder was das ist«, wendet er sich an den Sachverständigen. Mittelbronn zählt auf, welche Vorgutach­ten und Prozessdokumente ihm vorla­gen. Daneben habe Dr. Felsberg ihm 30 Schnittpräparate und die Paraffinblöcke des Gehirns des verstorbenen Mädchens übersandt. Sie sollen anschließend wieder zum Verbleib an das Düsseldorfer Institut zu Dr. Felsberg zurückgeschickt werden, vereinbart er mit dem Vorsitzenden.</p>



<p>Mittelbronn bestätigt, es sei richtig, dass sich schädigende hypoxische oder ischämische Ereignisse auf das Hirn eines Ungeborenen oder Neugeborenen anders auswirkten als auf das eines Erwachsenen. Er stütze sich daher bei seiner Beurtei­lung ausschließlich auf die Erkenntnisse der perinatalen Neuropathologie.</p>



<p>Zunächst schildert der Gutachter seine neuropathologischen Befunde: Die regel­haft konfigurierten Anteile des Neugebo­renengehirns zeigten weder Hinweise auf cerebrale Fehlbildungen, noch auf akute oder chronisch entzündliche Veränderun­gen, auch nicht auf intrauterin entstan­dene Neoplasien, auf Tumoren. Er habe eine ausgeprägte cerebrale Hyperämie, eine Blutfülle im Gehirn gefunden: Die hochgradig gestauten Blutgefäße seien auffällig. Es gebe auch Zeichen eines ce­rebralen Ödems. Außerdem fokal, auf eine bestimmte Region des Gehirns bezogene, kleinere, geringgradige, frische subarach­noidale Einblutungen. Der Subarachnoi­dalraum ist der spaltförmige Liquorraum zwischen den beiden Hirnhäuten Arach­noidea und Piamater um Gehirn und Rü­ckenmark herum. Er ist mit Hirnflüssig­keit gefüllt. Als frisch stufte Mittelbronn die Einblutungen ein, weil die Erythrozy­ten darin in ihrer Integrität erhaltenen seien, sie seien rot. Nach 24 Stunden wür­den sie verblassen, erläutert er und nach 72 Stunden fänden sich Abbauprodukte.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wann war das schädigende Ereignis?</h2>



<p>Es fehlten sowohl Erythrophagen, die man bereits innerhalb von 24 Stunden nach einem schädigenden Ereignis nach­ weisen könne, als auch Hämosideropha­ gen, die nach 72 Stunden zu beobachten seien. Auf Nachfragen des Vorsitzenden erklärt Mittelbronn: »Makrophagen sind Fresszellen für sämtliche Produkte, die da nicht hingehören. Erythrophagen fressen Erythrozyten, die Blutkörperchen.« Bei weniger als 3 % der Nervenzellen habe sich eine beginnende Eosinophilie gezeigt. Das sei ein Zeichen hypoxischer Veränderungen. Die Mehrzahl der Neuro­ nen jedoch, 97 5 aller Zellen, zeige keine zelluläre Eosinophilie. Sie nähmen den Kernfarbstoff Hämatoxillin an. Das spreche für eine Schädigung im neonata­len Gehirn von weniger als acht bis zehn Stunden vor der Geburt.</p>



<p>Weil jedoch vereinzelt auch beginnend eosinophile Neuronen zu sehen seien, müssten die pathologischen Veränderun­gen erstmals schon etwa sechs bis acht Stunden zuvor eingesetzt haben. Gegenwärtig ändere sich das Paradigma bei der zeitlichen Beurteilung. Manche Autoren arbeiteten zum Teil nicht mit standard­mäßigen Methoden. Er könne sich auf ei­gene Studien beziehen: Er habe 800 Hir­ne von Erwachsenen untersucht und 300 Hirne von Kindern um die Perinatalzeit herum.</p>



<p>Nach acht bis zehn Stunden zeige sich das Vollbild. Wo der Sauerstoffmangel zu­erst sei, würden die Zellen zuerst sterben: »Die anderen sterben in der Folge – wenn das Kind länger gelebt hätte.« Meyer be­merkt fragend und mit zögerlichem La­chen: »Ich habe das aus Wikipedia – Eo­sinophilie wird dort als ›Morgenröte der Genesung‹ bezeichnet.« »Das hat damit nichts zu tun«, erklärt ihm der Sachver­ständige: »Wir bezeichnen Eosinophilie als eine Form der Anfärbung, das hat mit dem gar nichts zu tun.« »Dann lassen wir das weg. Mich hat es verwirrt«, bekennt der Vorsitzende.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine längere Ischämie, kein Infarkt</h2>



<p>»Welche anderen Gründe außer Sauer­stoffmangel kommen in Betracht?«, fragt der Vorsitzende Richter. »Keine«, antwor­tet Mittelbronn: »Eventuell noch Mangel­ernährung«, und ergänzt: »Was ich auf jeden Fall sagen kann: Keinerlei Reaktionen von Immunzellen auf mögliche hypo­xische oder ischämische Veränderungen – es gab keine längere Ischämie, ein Infarkt liegt nicht vor.« Auch eine reaktive Glio­se, vermehrte Gliazellen, die auf Schäden im Gehirn hinwiesen, sei nicht gefunden worden. Es geht nun ausführlich um spe­zielle Zellen oder ihre Veränderungen – in welchem Zeitfenster diese normaler­weise zu beobachten seien. Wie bereits bei der Vernehmung von Dr. Felsberg am vorausgegangenen Verhandlungstag wird erläutert und diskutiert, wann genau Eo­sinophilie, Makrophagen, Erythrophagen, Red Neurons, Astrozyten, Microglia und Axonkugeln auftreten und wann noch nicht oder nicht mehr. Daraus zieht Mit­telbronn Rückschlüsse zum Zeitraum ei­ner möglichen Schädigung.</p>



<p>»Mit größtem Interesse werden Sie gele­sen haben, was Dr. Felsberg geschrieben hat«, setzt der Vorsitzende an – ob er Feh­ler entdeckt habe, in wissenschaftlicher Hinsicht. »Nein«, urteilt Mittelbronn: »Es ist ein sehr gutes Gutachten. Manches hätte ich anders gemacht – beispielsweise bei der Literaturauswahl«, gibt er zu. Die Veröffentlichung der kanadischen Pa­thologin Hideo H. Itabashi, die Felsberg zi­tiert habe, sei kein Standardwerk – sie sei eher eine Außenseiterin. Der Vorsitzende fragt Prof. Dr. Mittebronn zur Einschät­zung von Dr. Felsberg, der gesagt hatte: »Die Veränderungen im Gehirn sind nicht todesursächlich.« »Das Hirnödem kann auf alle Zentren drücken. Ich kann we­der sagen, es ist todesursächlich, noch es ist nicht todesursächlich. Ich kann diese Unterscheidung nicht treffen«, will Mit­telbronn sich nicht festlegen. Felsberg hatte das Hirnödem als unproblematisch für die Hirnfunktion eingeschätzt, weil seine Raumforderung durch die offenen Schädelnähte beim Ungeborenen noch leicht auszugleichen sei. »Kann man es dem Gehirn ansehen, dass dieses Kind tot ist?«, fragt der Vorsitzende Richter. »Nein!«, antwortet der Gutachter. Es gebe keinen selektiven Gefäßverschluss und keine Infarkte .</p>



<p>Nebenklagevertreter Kurz fragt nach dem Zeitraum kurz vor der Geburt. »Ich kann Veränderungen aus der Zeit von ein bis eineinhalb Stunden vor der Geburt nicht nachweisen« ,schränkt Mittelbronn ein. »Der Zeitraum liegt bei null bis acht Stunden, verstehe ich Sie falschß«, verge­wissert sich Rechtsanwalt Kurz. »Nein, Sie verstehen mich richtig«, bestätigt Mittelbronn: »Wenn etwas zehn Minuten vor dem Tod passiert wäre, könnte ich das nicht erfassen.« »Die Subarachnoidalblu­tungen sind nicht älter als 24 Stunden, die Hämerosiderophagen weniger als 24 Stun­den, ohne Eingrenzung nach unten. Das andere bei sechs bis acht Stunden«, fasst Meyer zusammen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Reif ab wann?</h2>



<p>Sendowski kommt noch einmal auf die Anzahl der untersuchten Neugebo­renengehirne zurück. »Die Zahl 300 be­zieht sich auf Kinder von der 12. Schwan­gerschaftswoche bis zum fünften Lebensjahr«, spezifiziert Mittelbronn: »Der Schwerpunkt ist von der 24. Schwan­ gerschaftswoche bis zum achten Tag nach der Geburt, die meisten betrafen Komplikationen bei Frühgeborenen oder Spätaborten – mit einem Peak in der 30. Schwangerschaftswoche«, schildert der Gutachter. »Können Sie die perina­ talen Fälle eingrenzen?«, fragt der Strafverteidiger nach, dem es um Gehirne reifer Neugeborener geht. »Ab wann würden Sie ein Ungeborenes als reif bezeichnen?«, fragt Prof. Mittelbronn zurück und dreht sich, als er nicht gleich eine Antwort er­hält, schließlich freundlich zu den Hebammen im Zuschauerraum um und fragt auch sie als Expertinnen. In das Schweigen hinein antwortet eine Hebamme: »Wir dürfen hier nichts sagen.« Um die Ratlosigkeit zu beenden, entscheidet der Vorsit­zende Richter nach einer Weile: »Sa­gen wir Kinder von der 30. bis zur 42. Schwangerschaftswoche.« »80 Fälle«, gibt Mittelbronn an: »Fälle von schweren Hirnfehlbildungen bei­spielsweise oder fetofetalem Transfusi­onssyndrom. Hypoxischischämische Schäden hätten bei der Hälfte der Fälle vorgelegen.</p>



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<p>Es geht länger weiter mit Fragen und Erörterungen der neuropathologischen Veränderungen. Staatsanwalt Strunk hält sich zurück, er äußert sich während der Verhandlung kaum. »Hat sich das Hirnödem zwangsläufig unter der Ge­burt entwickelt?«, fragt die Geburtshel­ferin. »Ich kann nicht sagen, ob während der Geburt oder danach«, antwortet Mit­telbronn. Die angeklagte Medizinerin ver­sucht weitere Fragen zu den direkten und größeren fachlichen Zusammenhängen zu entwickeln, der Vorsitzende schneidet ihr häufig das Wort ab. »Ich hatte noch so viele Fragen, ich bin jetzt ganz durchein­ander«, versucht sie sich zu konzentrieren. »Ja, wenn Sie zu ganz anderen Sachgebie­ten fragen«, erwidert Meyer. Nach jeder Antwort des Sachverständigen, fragt der Vorsitzende knapp und ungeduldig: »Noch eine Frage?« »Wir haben um Unterbrechung gebeten«, stellt Strafverteidiger Sendowski fest: »Das ist nicht möglich . Das nehmen wir zur Kenntnis.« »Das Taxi wartet«, Prof. Mittelbronn muss schnell zum Zug nach Frankfurt, wir haben keine Zeit meh«, beendet der Vorsitzende kur­zerhand die Fragen der Verteidigung an den Sachverständigen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das Urteil im August</h2>



<p>Der Prozess strebt nun ereignisreich seinem Ende zu, so dass die ausführliche Berichterstattung nicht mehr Schritt hal­ten kann und in den nächsten Ausgaben nachgeholt werden muss: Am 50. Verhand­lungstag, dem 26. Juni, ergreift die ange­klagte Ärztin und Hebamme das Wort. Sie äußert sich zum ersten Mal im Prozess ausführlich zu den Geschehnissen rund um die tragisch verlaufene Geburt vor sechs Jahren. Zuvor waren ein Befangen­heitsantrag gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Axel Feige sowie mehrere Beweis­anträge der Verteidigung vom Gericht als unbegründet abgelehnt worden.</p>



<p>Am 3. Juli wird die Beweisaufnahme abgeschlossen. Oberstaatsanwältin Ru­land fordert in ihrem Plädoyer eine Haft­strafe für die Angeklagte von acht Jahren und drei Monaten sowie lebenslanges Berufsverbot wegen Totschlags mit be­dingtem Vorsatz. Am Tag darauf, am 4. Juli , halten die drei Strafverteidiger ihre Plädoyers und kritisieren darin vehement das Verfahren gegen ihre Mandantin, das sie für beispiellos halten. Sie fordern Frei­spruch.</p>



<p>Am 28. Juli wird die Angeklagte Gele­genheit haben, ihr »letztes Wort« zu spre­chen. Nach fast zwei Jahren der Haupt­verhandlung wird für den 11. August das Urteil der Schwurgerichtskammer erwartet.<br>Fortsetzung folgt.</p>



<p><a href="https://viktoria11.de/die-angeklagte-sagt-aus/" data-type="post" data-id="2990"><strong>Weiter zu Teil 13: Die Angeklagte sagt aus</strong></a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>»Nichts, was die Todesursache beweist«</title>
		<link>https://viktoria11.de/nichts-was-die-todesursache-beweist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Jul 2014 09:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Noch ist die genaue Todesursache des kleinen Mädchens, das am 30. Juni 2008 bei seiner außerklinischen Beckenendlagengeburt gestorben war, nicht zweifelsfrei geklärt. Weitere Sachverständige sollen mit neuen Gutachten Klarheit bringen. Gegen die praktische Ärztin und Hebamme, die damals die Geburt begleitet hatte, läuft seit August 2012 ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie ist wegen Totschlags<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/nichts-was-die-todesursache-beweist/"><span class="screen-reader-text">"»Nichts, was die Todesursache beweist«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Noch ist die genaue Todesursache des kleinen Mädchens, das am 30. Juni 2008 bei seiner außerklinischen Beckenendlagengeburt gestorben war, nicht zweifelsfrei geklärt. Weitere Sachverständige sollen mit neuen Gutachten Klarheit bringen. Gegen die praktische Ärztin und Hebamme, die damals die Geburt begleitet hatte, läuft seit August 2012 ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie ist wegen Totschlags angeklagt, ihr drohen fünf bis zehn Jahre Haft.</strong></p>



<p>In einer Gewebeprobe der Leber des Mädchens, das 2008 bei seiner außerklinischen Beckenendlagengeburt gestorben war, war bei einer toxikologi­schen Untersuchung der Stoff Benzalko­niumchlorid gefunden worden. Schon mehrmals war es um die Frage gegangen, ob dies im Zusammenhang mit der To­desursache stehen könne. Der Dortmun­der Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff hatte bei einer Vernehmung dagegen ver­mutet, dass eventuell ein Desinfektions­mittel für Instrumente Ursache für den Nachweis in der Probe sein könnte. Zwei­hoff hatte am 2. Juli 2008 die Obduktion vorgenommen und später Gewebeproben an ein toxikologisches Labor in London geschickt. Zweihoffwird am 12. März zum vierten Mal vom Vorsitzenden Rich­ter der Schwurgerichtskammer Wolf­gang Meyer vernommen: Diesmal soll es um das Benzalkoniumchlorid gehen.</p>



<p>Norbert Hufelschulte, ein Strafvertei­diger aus Hamm, sitzt heute neben der Ärztin und Hebamme, die damals die Geburt betreut hatte. Er vertritt – wie schon an zwei früheren Verhandlungs­tagen – wieder den Heidelberger Pflicht­verteidiger Hans Böhme. Zweihoff stellt gleich klar: Er habe auf der Verpackung nachgesehen – das Desinfektionsmittel, das damals für Instrumente verwendet worden sei, enthalte den besagten Stoff nicht. Doch das Flächendesinfektions­mittel Antifect extra, das man in seinem Institut verwende, enthalte diese Substanz tatsächlich. Der Vorsitzende Rich­ter schließt daraus: »Die Organe haben auf der Fläche geruht, die üblicherweise mit Flächendesinfektionsmittel behan­delt wurden.« »Ja«, bestätigt Zweihoff. Er habe sich mit der Toxikologie in Groß­britannien ausgetauscht : Bei 20 Untersu­chungen zu Todesfällen von Säuglingen sei ebenfalls Benzalkoniumchlorid nach­gewiesen worden. Er berichtet auch von seinem Kontakt mit einem neuen vom Gericht bestellten Toxikologen, dem er Gewebeproben habe zukommen lassen, damit dieser sie nochmals untersuchen könne.</p>



<p>Meyer fasst zusammen: »Also aus Ih­rer Sicht: Solche Mittel sind verwendet worden und nach der Mitteilung aus Großbritannien ist es nicht selten – solche Kontaminationen bei der Obduktion.« Zweihoff geht zum Richtertisch und über­reicht dem Vorsitzenden ein Schreiben: »Ja, und zwar gebe ich das schon mal bekannt: Professor Feige hat ein Fax übersandt – für Benzalkoniumchlorid gibt es nach Informationen von Re- protox keine Einschränkungen in der Schwangerschaft und Stillzeit.« Es gäbe keine Auswirkungen bei Ratten und Mäusen. Rechtsanwalt Hufelschulte fragt : »Ist Ihnen bekannt, dass das Mittel als gefährlich eingestuft wird? Wäre es denkbar, dass es auf anderem Weg als durch die Untersuchung in die Leber gelangt ist?« »Es war damals nur im Lebergewebe gefunden worden. Ich bin seit über 20 Jahren Rechtsmediziner. Ich kenne keinen Fall, wo der Tod durch Benzalkoniumchlorid verursacht worden ist.« Hufelschulte fragt nach histologischen Untersu­chungen. »Das ist doch alles abgehakt«, entgegnet Zweihoff.<br>»Das ist nichts, was mit der Vorladung von Dr. Zweihoff zu tun hat, die Befundung erfolgt durch Professor Leuschner«, wirft auch der Vorsitzende ein.</p>



<p>Hufelschulte spricht noch eine weitere Frage an, die bei der Vernehmung des Kinderpathologen Prof. Dr. Ivo Leuschner am 28. Februar aufgekommen war: »Kann es sein, dass Sie die Blase verletzt haben und es sich bei der bernsteinfarbenen Flüssig­keit um Urin handelt« Zweihoff reagiert gereizt: »Nein, Urin war nicht da.« Der Vorsitzende schaltet sich ein und erläutert dem Gerichtsmediziner, dass Leuschner vermutet hatte, bei der Obduktion sei die Blase versehentlich angeritzt worden, weil er sich die 15 Milliliter bernsteinfarbene Flüssigkeit, die Zweihoff gefunden hatte, nicht anders habe erklären können. Zweihoff bleibt entschieden dabei: Er habe sicher nicht die Bla­se angeschnitten. Es handele sich vermutlich um Aszites. Ob er die Flüssigkeit aserviert habe, fragt Hufelschulte. »Nein«, ist die knappe Antwort des Gerichtsmediziners.</p>



<p>Hufelschulte stellt noch einige Fragen zu den Untersu­chungsbefunden bei der Obduktion, die Zweihoff zunehmend ungeduldig beantwortet. »Welches Organ hatte so große Schä­den, dass das Kind daran gestorben ist?«, möchte Hufelschulte schließlich wissen. »Keines«, antwortet Zweihoff. Die Todesur­sache suche man mit Hilfe einer Ausschlussdiagnose, erläutert der Vorsitzende Richter – man habe andere Ursachen zu prüfen und auszuschließen.</p>



<p>Nun stellt auch die angeklagte Geburtshelferin einige Nach­fragen zur Obduktion. »Wir haben das hier erörtert vor über einem Jahr«, wehrt Zweihoff unwillig ab: »Ich habe keine Zeit und ich bin auch nicht hier, um Examensfragen zu beantwor­ten.« Die Geburtshelferin fragt nach dem Begriff »Unbekannte Todesursache«. Zweihoff erläutert, wenn die morphologische Befundlage offen, ungeklärt oder unauffällig sei. »Auch bei einem Tötungsdelikt?«, fragt die Angeklagte weiter. Zweihoff stellt fest: »Die meisten neugeborenen Kinder, die wir untersu­chen, sind zu Hause geboren – nicht in der Klinik und nicht mit einer Hebamme.« Die Geburtshelferin fragt weiter: »Gibt es zwischen dem hier verstorbenen Kind und einem plötzlichen ungeklärten Kindstod einen eklatanten Unterschied?« «So et­was gibt es«, bestätigt der Gerichtsmediziner, steht auf und be­endet damit seine Vernehmung. Der Vorsitzende bedankt sich bei Dr. Zweihoff für sein Kommen und entschuldigt sich für die Dauer der Befragung: »Ich habe nicht damit gerechnet.« Nach einer Stunde, um 10.40 Uhr ist der 42. Verhandlungstag beendet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Drei Einwände</h2>



<p>Zwei weitere Sachverständige werden am 8. Mai, dem 46. Verhandlungstag vernommen: Der Neuropathologe PD Dr. Jörg Felsberg von der Universität Düsseldorf sowie die Kinderpathologin Dr. Nanette Sarioglu aus Berlin. Beide waren aufgrund von Beweisanträgen der Verteidigung vom Gericht geladen worden. Zum Gutachten von Felsberg vom 31. März 2009 hatte der Strafverteidiger Marc Sendowski gemeinsam mit seinem Kollegen Prof. Dr. Hans Lilie einen Beweisantrag gestellt, den er am 5. Mai verlesen hatte. Felsberg hatte das Gehirn des ver­storbenen Mädchens auf mögliche Schäden hin untersucht und seine Ergebnisse am zweiten Prozesstag, am 28. August 2012, vor Gericht erläutert . Am 15. Mai 2013 war er ein weiteres Mal verhört worden.</p>



<p>Im Beweisantrag bringt die Verteidigung drei Einwände vor. Erstens: Die von Dr. Felsberg beschriebenen Schädigungen des kindlichen Gehirns seien nicht todesursächlich gewesen. Dies sei von Bedeutung, da es sich nach Aussage von Dr. Zweihoff bei der Diagnose einer todesursächlichen Hypoxie lediglich um eine Ausschlussdiagnose handele.<br>Dabei komme man statt zu einer primä­ren Diagnose nur zu einer Hilfsbegründung, weil andere Ursachen nicht gefun­den würden. An der Diagnose blieben so erhebliche Zweifel bestehen. Bei seiner Vernehmung am 28. August 2012 habe Dr. Felsberg ausgeführt, sein Befund er­kläre nicht den Tod des Kindes. Allein das Vorliegen von Hirnschädigungen bewei­se nicht, dass sie auch zum Tod des Mäd­chens geführt hätten. Die Kammer gehe dennoch weiterhin davon aus, dass eine eindeutige und zweifelsfrei erklärbare Todesursache vorliege. Außerdem sei nicht ausgeschlossen, dass das vermutete hypoxische Ereignis vor 16 Uhr, also vor Beginn der Begleitung des Geburtsvorgangs durch ihre Mandantin, stattgefunden habe oder sogar schon vor Geburtbeginn.</p>



<p>Zweitens wiesen Feten und Neugeborene eine niedrigere Stoffwechselrate auf und ihr Gehirn sei weniger sensibel als das eines Erwachsenen, so dass das Zeitfenster zur Datierung eines möglichen hypoxischen Ereignisses nicht vier bis zwölf Stunden betrage, wie es Dr. Felsberg eingegrenzt habe, sondern mehr als zwölf Stunden. Ein verlangsamter Stoffwechsel führe zu einer verlangsamten Reaktion. Felsbergs angenommener Zeitrahmen beziehe sich auf Erfahrungen bei Erwachsenen, nicht auf Feten oder Neugeborene.</p>



<p>Und drittens könne ein hypoxisches Ereignis, wie es vom Sachverständigen Prof. Dr. Feige angenommen werde, die Hirn­schäden nicht erklären. Dies wäre nur mit einem ischämischen Ereignis vereinbar. Dafür fehlten jedoch Anhaltspunkte. Ein Zusammenhang zwischen dem Geburtsverlauf und den von Dr. Felsberg beschriebenen Hirnschädigungen sei nicht zu be­weisen. Weder der Geburtsprozess selbst noch eine Hypoxie stünden in einem Kausalzusammenhang mit einer Hirnschä­digung. Dafür kämen andere Ursachen in Betracht, wie niedri­ges Geburtsgewicht, Gerinnungsstörungen oder intrauterine Infekte. Als Literaturquelle gibt Sendowski Greenfield&#8217;s Neu­ropatholgy an. Auch Dr. Felsberg habe in seiner Vernehmung am 15. Mai 2013 ausgesagt, dass er einen akuten Infekt nicht ausschließen könne.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="710" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-1024x710.jpg" alt="" class="wp-image-3207" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-1024x710.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-300x208.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-768x533.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-1536x1065.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-2048x1420.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-1568x1087.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Die Angeklagte Hebamme und ihr Verteidiger. Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Nach der bisherigen Beweisaufnahme gingen die gehörten Sachverständigen davon aus, dass es während der Geburt zu einem hypoxischen Ereignis gekommen sei. Um die vorgefunde­nen Hirnschädigungen zu erklären, hätte neben einer Hypoxie auch eine Ischämie vorgelegen haben müssen. Teilweise würde von den Gutachtern von hypoxisch-ischämischer Schädigung gesprochen. Möglicherweise wüssten sie selbst nicht, ob ein hypoxisches oder ein ischämisches Ereignis vorgelegen habe. Ein ischämisches Ereig­nis müsse konkret nachgewiesen werden, um die beschriebenen Hirnschädigun­gen zu erklären. Es bestünden nach wie vor schwerwiegende Zweifel, dass der unglückliche Ausgang der Geburt ihrer Mandantin vorgeworfen werden könne. Noch einmal zitiert Sendowski im Be­weisantrag Auer, Dunn und Sutherland in Greenfield&#8217;s Neuropatholgy. Sie hät­ten völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass es auf falschen Behauptungen be­ruhe, wenn Hirnschädigungen auf Fehl­verhalten der Geburtshilfe oder der Neo­natologie zurückgeführt würden. Die Strafverteidiger schlagen als Gutachter Prof. Dr. med. Michel Mittelbronn vom Neurologischen Institut der Johann Wolf­gang Goethe-Universität Frankfurt vor.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hypoxie oder Ischämie?</h2>



<p>»Wir haben Sie schon zweimal ver­nommen«, begrüßt der Vorsitzende den Neuropathologen Dr. Felsberg. Der ist in zwischen ein Jahr älter geworden, seine nun 45 Jahre werden zu Protokoll genommen. Er werde ihn ergänzend ver­nehmen, kündigt Meyer an: »auf dem Sachstand von heute und nicht vom letzten Jahrhundert«, zu den Fragen, die in dem Beweisantrag der Verteidigung aufgeworfen würden . »Wir haben viel von Hypoxie und Ischämie gesprochen. Bei den Begriffsdefinitionen hatte ich den Eindruck, dass es da Unschärfen gibt«, beginnt Felsberg und erläutert die Begriffe kurz, zunächst die Hypoxie: »Wichtig für die Definition: Ein Organismus, der einen Sauerstoffmangel erlei­det und ansonsten gesund ist, ist durch verschiedene Mechanismen zur Kompen­sation in der Lage. Eine Hypoxie ist gut kontrollierbar, wenn der Körper gesund ist. Beispielsweise bei einem Blutmangel oder bei einer Lungenerkrankunggleicht der Körper die Hypoxie durch verstärkte Durchblutung aus. Stoffwechselprodukte werden so abgeführt – nicht alle Betrof­fenen erleiden Hirnschäden«, beschreibt der Neuropathologe und fährt fort: »Eine Ischämie ist eine Minderdurchblutung, das Extrem ist ein Durchblutungsstopp, beispielsweise bei einem Herzinfarkt. Ein vollständiger Stopp ist schlecht zu tolerieren.« Es gebe ein breites Spektrum, Minderdurchblutung werde beispielswei­se durch Arteriosklerose hervorgerufen.</p>



<p>»Jedes für sich wird durchaus vom Kör­per toleriert«, erklärt Felsberg an einem Beispiel: Bei einem Erwachsenen könne eine Gefäßverkalkung zu einer Ischä­mie führen, das sei zu unterscheiden von einer gleichzeitigen Lungenerkran­kung, die eine Hypoxie bedinge. »Wenn es zu einer Hirnschädigung kommt – wer möchte entscheiden, was die Ursache war?«, fragt Felsberg. Mehrere Faktoren würden sich aufaddieren. Es geht ausführlich weiter über Sauerstoffmangel und Folgen von Minderdurchblutung, dass in Lehrbüchern beispielhaft isoliert beschrieben werde, was in der Realität häufig vermischt vorkomme.</p>



<p>»In Ihren bisherigen Ausführungen wäre eine Ischämie auszuschließen, was eine vollständige Blutunterbrechung an­ geht«, merkt der Vorsitzende an. »Rich­tig«, bestätigt Felsberg: »Zum ersten Punkt im Beweisantrag: Wir haben keine Schädigung gefunden, die todesursäch­lich ist. Nichts, was die Todesursache be­weisen kann. Dass wir nichts gefunden haben, schließt es nicht aus. Nehmen wir einmal eine Hypothese: Wenn es eine Stunde vorher zu einem akuten Er­eignis gekommen ist, würde ich es nicht beweisen können.«</p>



<p>Der Neuropathologe fährt fort: »Zum zweiten Punkt : Dass Neugeborene eine niedrigere Stoffwechselrate haben, ist un­bestritten. Dass das Zeitfenster deutlich über zwölf Stunden hinausreicht, wie im Antrag behauptet, ist mir nicht schlüssig.« Es sei nicht haltbar, dass das Zeitfenster von vier bis zwölf Stunden nicht herange­zogen werden könne. Das treffe für alle Neugeborenen beziehungsweise Ungebo­renen zu und für Beobachtungen von hypoxisch-ischämischen Schädigungen. Sehr lange geht es um diesen Punkt, wie die Zeitfenster für ein schädigendes Ereig­nis durch Untersuchungen der Zellverän­derungen eingegrenzt würden, um Zitate aus verschiedenen Literaturquellen und unterschiedliche Auffassungen von den Spezialistinnen. Maximale Transparenz biete die Aussage, bis 48 Stunden nach einem schädigenden Ereignis seien Veränderungen festzustellen, bemerkt der Neuropathologe. »Das einzige, was Sie ausschließen können, sind Veränderun­gen nur ein bis zwei Stunden nach einer Schädigung«, erklärt er. Normalerwei­se – etwa nach sechs Stunden – würden Schäden nachweisbar. Wenn man in die gesamte Literatur schaue, sechs Stunden seien Konsens – diese Zahl stehe immer im Raum.</p>



<p>Felsberg zitiert eine Textstelle aus einem Fachbuch zu einem anderen Zeit­fenster: »24 bis 36 Stunden, ›red neurons appear‹« »Rote Neuronen erscheinen?«, fragt Meyer nach. »Genau«, erklärt ihm Felsberg: »Nervenzellen fangen an zu schrumpfen, was zu einer kräftigeren Färbung führt und zu einem Nerven­zelluntergang.« »Wir sprechen über biochemische Veränderungen auf der Nervenzellebene«, versichert sich der Vorsitzende: »Sie haben von Astrozyten, Mikroglia, Axonkugeln gesprochen und daran festgemacht, dass es ein Zeitfens­ter gibt, das für ihr Auftreten am wahr­scheinlichsten ist. Dabei bleiben Sie?« »Ja«, bestätigt Felsberg. Er sehe das Zeit­fenster für das schädigende Ereignis in diesem Fall etwa bei vier bis zehn Stun­den, kaum länger als sechs Stunden. »Ver­hält es sich anders als bei Erwachsenen?« fragt der Vorsitzende. »Das ist ungeklärt«, erläutert Felsberg: »Man vermutet, dass es Unterschiede gibt. Das wird sehr kon­trovers diskutiert.« Es gebe manchmal mehrere Ursachen, manches sei nicht eindeutig zu belegen. Auch wenn man­che Experten für unreife oder reife Neu­geborene eine Hypothese aufbauen wür­den: »Es fehlt der Beweis.«</p>



<p>Meyer fragt, ob biochemisch gesehen Makrophagen bei Neugeborenen andere Gesetze hätten als bei Erwachsenen. »Bei Ungeborenen in der Gebärmutter liegt eine chronische Hypoxie vor. Das ist nor­mal«, schildert Felsberg. Das könne zu anderen Mechanismen führen. Dies sei jedoch bislang noch nicht ausreichend beforscht und dokumentiert worden. Von geschädigtem Gewebe würden Botenstof­fe ausgesandt, die Abräummechanismen in Gang setzten, indem Abräumzellen einwanderten. Diese Abräumprozesse hätten eine biologische Spannbreite. Mey­ er fragt, ob es in der Literatur konkrete Angaben dazu gebe. Felsberg relativiert: »Konkret nicht, bei Erwachsenen und bei unreifen Frühgeborenen gibt es Angaben 24 bis 36 Stunden. Bei diesem Kind hat­ten wir Reifezeichen. Wir wissen nicht, unterscheiden sich unreife von reifen Neugeborenen – und welcher Zeitraum kommt, wenn man die Literaturangaben fusioniert, am ehesten in Frage?«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Durchs Schlüsselloch gesehen</h2>



<p>»Wann bezeichnet man ein Neugebore­nes als reif und wann als unreif?«, fragt Meyer. »Wenn ein Kind geboren wird, sollte es vollständig entwickelt sein«, gibt ihm Felsberg zur Antwort. »… dass die Lunge noch nicht vollständig entwi­ckelt ist?«, fragt der Richter weiter. Fels­berg erwidert: »Ich sehe mich durch ein Schlüsselloch guckend. Bei einem Sauer­stoffmangel gibt es oft Einblutungen ins Gehirn, das hatten wir hier nicht.« «Das Hirnödem?«, fragt Meyer weiter. »Unspe­zifisch«, urteilt der Neuropathologe: »Um es klar zu sagen, ich könnte nicht guten Gewissens das Hirnödem als Folge von Minderdurchblutung interpretieren. Die einzigen Schäden – wobei ich nicht weiß, inwieweit es Schäden darstellen – wurden mit Betonung in der Großhirn­rinde gefunden. Andere Regionen, wie die Kerngebiete, sind weniger betroffen.«<br>»Wie oft hatten Sie mit Untersuchung von Neugeborenen zu tun?«, erkundigt sich der Vorsitzende. »Etwa 50 Fälle über die letzten Jahre«, schätzt Felsberg, Gott sei Dank kämen wenig Neugeborene zur Ob­duktion. »Also nicht der Ausnahmefall.« Regelmäßig untersuche er unreife Feten nach Schwangerschaftsabbrüchen, Neu­geborene eher selten.</p>



<p>Der Vorsitzende Richter lässt nun Fragen zu. Oberstaatsanwältin Susanne Ruland und Nebenklagevertreter Alexan­der Kurz haben keine. Sendowski fragt, warum Felsberg, wenn er erwähnt habe, dass der Stoffwechsel beim Ungeborenen hypoxämisch eher langsam verlaufe, den Zeitraum für ein schädigendes Ereignis gleichwohl aufweniger als sechs Stun­den datieren würde. »Wenn Sie auf ein längeres Zeitintervall abzielen,« erläu­ tert Felsberg: »Es ist vollkommen mög­lich, dass etwas zwei Tage vorher zu Be­einträchtigungen geführt hat, vielleicht ein niedriger Blutdruck der Mutter oder unplanmäßige Kontraktionen des Ute­rus, die noch nicht das Kind geschädigt haben. Und unter der Geburt gab es das Tröpfchen, das das Fass zum überlau­fen gebracht hat. Es ist nicht klar, ob das Schlüsselereignis tatsächlich genau dann eingetroffen ist oder vorher, was dann bei der Geburt Schäden ausgelöst hat. In der Literatur gibt es unterschied­liche Hypothesen. Es läuft verschieden ab.« Er erklärt: »Was mich bewegt, am näheren Zeitfenster festzuhalten, je weiter ich zurückgehe – 20 bis 24 Stun­den – es gibt Beobachtungen darüber, welche Veränderungen dann zu erwar­ten wären. Diese Veränderungen haben wir nicht. Ich habe keine Veränderungen bei Makrophagen und Mikroglia. In der Literatur findet man Nervenzellverände­rungen um die sechs Stunden. Alle ande­ren Beobachtungen von Veränderungen liegen hier nicht vor.« Literaturangaben seien teilweise schwierig einzuordnen, da die aufgeführten Studien sich oft auf kleine Gruppen bezögen oder Unklarhei­ten herrschten, wenn es beim Perinatal­alter unterschiedliche Definitionen gebe. Relativ reproduzierbar seien Nervenzel­lausfälle nach sechs bis zwölf Stunden, da komme man nicht drum herum. Es gebe einen Konsens über diese Arbeiten. »Ich kann nur sehen, was ich für Befunde habe: Außer Nervenzelluntergang ist nichts nachzuweisen.«</p>



<p>Sendowski fragt nach der Möglichkeit einer Infektion. »Natürlich kann es auch eine Infektion sein. Auch hier haben wir das Schlüssellochphänomen, weil uns nicht alle Faktoren bekannt sind. Es gibt kleine Kinder, die an Hirnhautent­zündung versterben, ohne dass man Ver­änderungen am Hirn nachweisen kann. Wenn am Mutterkuchen oder bei den Un­tersuchungen von Dr. Zweihoff und Prof. Leuschner überhaupt nichts gefunden worden ist, wäre es aus der Luft gegrif­fen, die Infektion isoliert am Gehirn zu unterstellen. Das ist nicht zulässig.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine eindeutigen Belege</h2>



<p>Auf die Frage von Sendowski, ob eine Hypoxie während der Geburt überhaupt zu lebensbedrohlichen Schäden geführt haben könne, entgegnet Felsberg: »Sie ha­ben vollkommen Recht. Heute tut man so, als sei die Schwangerschaft eine Krank­heit.« Greenfield beschreibe, in der Regel führten Komplikationen bei einer nor­malen Geburt nicht zu Schäden. Auch in der Schwangerschaft sei das Kind hypoxisch und nehme keinen Schaden. Erkrankungen vom Kind seien häufig durch Abklemmungen der Nabelschnur oder Erkrankungen der Mutter verur­sacht. »Nach wie vor gibt es Arbeiten, dass ein hypoxisch-ischämisches Ereig­nis bei der Geburt – Gott sei Dank ist das relativ selten, aber nicht grundsätzlich unmöglich – dass ein Sauerstoffmangel zu Schäden führen könne.« »Wir sind uns einig, dass ein Sauerstoffmangel über ei­nen bestimmten Zeitraum zu Hirnschä­ den führt?&#8220;, fragt Meyer nach. ,,Wenn man konkreter wüsste, was vorgelegen hat, da wir das nicht wissen …&#8220;, beginnt Felsberg. ,,Ob es ansonsten Hinweise auf andere Todesursachen gibt, ist nicht Ihre Aufgabe&#8220;, stellt der Vorsitzende klar.</p>



<p>Die angeklagte Geburtshelferin stellt nun ebenfalls Fragen: ,,Sie sagen, dieser Fall sei ein seltenes Ereignis gewesen. Hatten Sie noch mehr solcher Fälle?&#8220;<br>„Nein&#8220;, antwortet Felsberg. Es geht nun längere Zeit um Fragen zum Hirnödem, das nicht übermäßig ausgeprägt gewesen sei und unter Umständen schon mehrere Tage zuvor oder vielleicht auch erst im Sterbeprozess entstanden sei. Es habe keine todesursächliche Relevanz. ,,Wäre nicht denkbar, dass ein Blutdruckabfall zu einer Ischämie führen könnte?&#8220;, fragt die Geburtshelferin weiter. ,,Wenn das Ungeborene einen Blutdruckabfall hat, kann das zu generalisierten Hirnschä­den führen. Was ich nicht belegen kann, auch am Rückenmark gab es keine stär­keren Schäden.«</p>



<p>Nach Problemen der Immunabwehr befragt, antwortet der Neuropathologe: »Das kann ich nicht beantworten. Wenn wir von einem schädigenden Ereignis aus­gehen, das wir nicht gesehen haben, habe ich Hemmungen, mich zu weit aus dem Fenster zu lehnen. Bei einem Immunde­fekt müsste man auch die Lymphknoten und die anderen Immunorgane anschau­en – das kann man nicht nur aufgrund der Hirnbefunde sagen.« »Ich glaube, das war&#8217;s«, schließt die Geburtshelferin.</p>



<p>»Ich habe noch eine Frage«, meldet der Vorsitzende an: »In Ihrem Gutachten ha­ben Sie auf das Auftreten von verschie­denen Veränderungen abgestellt, hin­sichtlich dem Auftreten von Mikroglia, Axonkugeln, Astrozyten. Sind das Verän­derungen und Stadien eines einheitlich berechenbaren Prozesses oder verschiede­ne Vorgänge?« Felsberg erklärt: »Diese Pro­zesse untergehender Zellen werden von Botenstoffen gesteuert.« »Rein theoretisch könnte man Axonkugeln feststellen, ohne Mikroglia?«, fragt der Richter. »Ja, durch­aus«, bestätigt ihm Felsberg. »Es ist also nicht zwingend, dass Mikroglia und Axon­kugeln gemeinsam auftreten, sie können auch unabhängig voneinander auftreten?«, vergewissert sich Meyer. »Ja, auf jeden Fall!« stimmt ihm der Neuropathologe zu und erläutert: »Wenn eine Hirnzelle zugrun­de geht, ist die Axonkugel ein Ausdruck der Nervenzellschädigung. Mikroglia sind Ausdruck von Prozessen, weil Nervenzel­len abgeräumt werden sollen. Das ist nicht spezifisch für Nervenschädigungen durch Sauerstoffmangel.«</p>



<p>»Für mich ist es von Bedeutung, wenn mehrere Veränderungen zu beobachten sind, die unabhängig voneinander auf­treten, ist die Wahrscheinlichkeit höher«, schließt der Vorsitzende daraus, dass das schädigende Ereignis eher nicht weit vor der Geburt gelegen haben könne, weil keines dieser Anzeichen vorgelegen habe. »Deswegen bin ich in meinem Argument von einem kürzeren zeitlichen Bereich ausgegangen&#8220;, stimmt ihm Dr. Felsberg zu. »Ich darf mich nochmal bei Ihnen be­danken«, verabschiedet der Vorsitzende Richter den Neuropathologen. Für heute wird die Verhandlung fort­gesetzt mit der Anhörung einer weiteren Kinderpathologin, Dr. Nanette Sarioglu, ebenfalls aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung. Am 23. Mai wird außer­dem der von der Verteidigung vorgeschla­gene Neuropathologe Prof. Dr. Michel Mit­telbronn aus Frankfurt vernommen.</p>



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			</item>
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		<title>Drillinge auf Borkum</title>
		<link>https://viktoria11.de/drillinge-auf-borkum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Jun 2014 09:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Borkum]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Kommt es im Frühsommer zum Urteil im Schwurgerichtsprozess gegen eine praktische Ärztin und Hebamme? In die Beweisaufnahme werden auch Geburten einbezogen, die nicht unmittelbar mit dem Fall in Verbindung stehen: Am 41. und 43. Verhandlungstag geht es am Landgericht Dortmund um eine Drillingsgeburt, bei der die Geburtshelferin nur anwesend war. Sie wird für den Tod<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/drillinge-auf-borkum/"><span class="screen-reader-text">"Drillinge auf Borkum"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Kommt es im Frühsommer zum Urteil im Schwurgerichtsprozess gegen eine praktische Ärztin und Hebamme? In die Beweisaufnahme werden auch Geburten einbezogen, die nicht unmittelbar mit dem Fall in Verbindung stehen: Am 41. und 43. Verhandlungstag geht es am Landgericht Dortmund um eine Drillingsgeburt, bei der die Geburtshelferin nur anwesend war. Sie wird für den Tod eines Mädchens bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 verantwortlich gemacht – die Anklage lautet auf Totschlag.</strong></p>



<p>»Ist das Filmen eingestellt?«, fragt der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer. »Dann darf ich bitten, die Apparate aus­ zuschalten.« Heute sind zwei Filmteams im Einsatz: Im großen Gerichtsaal 130 wer­den bis zum Erscheinen des fünfköpfigen Richterteams Aufnahmen gemacht. Ver­handlungen selbst dürfen generell weder gefilmt, noch fotografiert, noch dürfen Tonaufnahmen gemacht werden. Nur ein Gerichtszeichner dokumentiert wieder die Situationen im Saal in seinen Skizzen. An der Seite der Angeklagten sitzt heute das komplette Team ihrer Strafverteidiger: Hans Böhme als Pflichtverteidiger, Prof. Dr. Hans Lilie sowie Mark Sendowski. Ih­nen gegenüber sitzen Oberstaatsanwältin Susanne Ruland und Nebenklagevertreter Alexander Kurz.</p>



<p>Viertel vor zehn beginnt am 3. März der 41. Tag der Hauptverhandlung. Meyer bittet Prof. Dr. Axel Feige aus Nürnberg als gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Geburtshilfe in den Zeugenstand.<br>»Unterlagen mitnehmen wäre vielleicht nicht schlecht«, empfiehlt der Vorsitzen­de freundlich. »Wir haben ergänzende Fragen. Zur Beweiserhebung hatten wir eine Drillingsgeburt auf Borkum. Wie ist das in so einem Fall mit einer Spontangeburt – gibt es das?« Die Vernehmung der besagten Mutter und ihrer Hebamme steht heute auch auf dem Programm, nach einer fachlichen Einführung des Sachverstän­digen. »Ich habe ein paar Zeichnungen vorbereitet«, erläutert Feige zunächst am Richtertisch den vorliegenden Fall: Ein Kind hatte eine eigene Plazenta gehabt und zwei eine gemeinsame Plazenta, in der ihre Blutkreisläufe miteinander ver­bunden gewesen waren. Eines der drei Kin­der war etwa in der 32. Woche intrauterin verstorben. Die Mutter aus Freiburg hatte sich danach zur Geburt bei einer Hebam­me auf Borkum entschieden. Zu klären ist heute, inwieweit die hier angeklagte Ärz­tin und Hebamme dabei möglicherweise beteiligt war.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fetofetales Transfusionssyndrom</h2>



<p>Zunächst schildert der Sachverständi­ge ausführlich, wie es sich generell mit ein-, zwei- oder dreieiigen Drillingen ver­hält, wann sie eine getrennte, wann eine gemeinsame Plazenta und Eihülle auf­weisen. Eingehend erklärt der Sachver­ständige den Richtern die Problematik des fetofetalen Transfusionssyndroms: Im gemeinsamen Mutterkuchen werde über eine Gefäßverbindung in der Plazenta – einen »Shift« – Blut vom »Spender«, dem Donor, zum Akzeptor, dem »Empfänger«, hinüber gelenkt. »Der ist dann nicht mehr in der Lage, mit dem Blutvolumen fertig zu werden. Wird, wenn der eine schon tot ist, die Gefäßverbindung nicht durch eine Thrombose gestoppt – was leider oft nicht eintritt – verblutet auch der andere mit.« Ideal sei, wenn alle drei Föten eine isolier­te Plazenta hätten. Wenn Kinder ein feto­ fetales Transfusionssyndrom überhaupt überlebten, hätten etwa 20 % von ihnen im späteren Leben hirnorganische Erkrankungen. Um das Ausmaß der Ge­fährdung zu beurteilen, müssten solche Mehrlinge in der Schwangerschaft einmal am Tag mit einem Ultraschalldoppler kon­trolliert werden, einmal pro Woche müs­se die Größe der Feten ermittelt werden. Deshalb sollten Schwangere wie diese un­bedingt stationär aufgenommen werden. Zeichne sich eine Gefährdung ab, müss­ten die Kinder ab der 26. bis 28. Schwan­gerschaftswoche per Kaiserschnitt geholt werden – mit einem entsprechend hohen Frühgeburtsrisiko für alle drei. »Oder man bespricht mit der Frau: Wir riskieren das Absterben von zwei Kindern, damit sich ein Kind gut entwickeln kann«, schildert Feige das Dilemma.</p>



<p>Prof. Dr. Kurt Hecher, Chefarzt am Universitätsklinikum Hamburg-Eppen­dorf (UKE), sei auf die Laserbehandlung solcher Auffälligkeiten spezialisiert. »Mit einer Optik geht man in die Gebärmutter, sucht das Gefäß auf und verschließt es mit Laser«, beschreibt Feige den Eingriff. Die Drillingsmutter, um deren Geburt es hier geht, hatte sich dieser Behandlung unter­zogen – mit Komplikationen. »Leider ist das in Hamburg nicht gelungen. Wenn das Fruchtwasser blutig ist, sieht man nichts mehr. Das kann passieren, dann muss man das Manöver abbrechen«, erklärt Feige. Man habe in Hamburg vorgeschla­gen, die Schwangere aus Freiburg ab der 25. Schwangerschaftswoche zur Kontrolle stationär aufzunehmen. Die Neonatologen sähen für die Kinder von diesem Zeitpunkt an hinsichtlich Mortalität und Morbidität eine realistische Chance zu überleben.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="681" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140314_Feige_Farbe_1_140424-1024x681.jpg" alt="" class="wp-image-3202" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140314_Feige_Farbe_1_140424-1024x681.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140314_Feige_Farbe_1_140424-300x200.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140314_Feige_Farbe_1_140424-768x511.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140314_Feige_Farbe_1_140424.jpg 1148w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Feige führt weiter aus, wie man sich im Krankenhaus auf eine Drillingsgeburt vorbereite: »Man muss für Drillinge einen riesenorganisatorischen Aufwand treiben: Jeder Neonat braucht ein eigenes Team aus Neonatologen und Kinderschwestern, außerdem Anästhesisten, Hebammen, Geburtshelfer – insgesamt braucht man mindestens elf Personen.« Als Chefarzt habe er das früher in seiner Klinik in Nürnberg ausgereizt – in zehn Jahren sei­en dort 26 % der Drillinge vaginal geboren worden. Manchmal gab es Ärger: »Wie sollen wir das bewerkstelligen?«, hätten sich seine Kollegen aus der Neonatolo­gie beschwert. Weil dieser Aufwand nicht rund um die Uhr zu leisten sei, gelte heu­te die allgemeine Empfehlung, Drillinge in der 32. bis 34. Schwangerschaftswoche per Kaiserschnitt zu entbinden. »Drillin­ge ohne diese Besonderheiten?«, fragt der Vorsitzende nach, was Feige bejaht. Er habe nie erlebt, dass Drillinge über die 34. Schwangerschaftswoche hinausge­kommen seien: »Auch wenn jedes Kind eine eigene Plazenta hat, ist sie trotzdem zu klein. Man muss die Schwangerschaft in der 34. Woche beenden.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Spontan oder Sectio?</h2>



<p>Eine Spontangeburt bei Drillingen sei in Feiges Abteilung in 26 % der Fälle möglich gewesen, wiederholt Meyer und hat noch weitere Fragen: ob zum Begriff der Spontangeburt auch eine Einleitung zähle, was Feige bestätigt. Und wie es mit den allgemeinen Risiken einer Drillings­geburt aussehe? Bei diesem Stichwort er­läutert Feige anschaulich die Gefahren einer vorzeitigen Plazentaablösung nach der Geburt des ersten Drillings, was auch passieren könne, wenn jedes Kind eine isolierte Plazenta hätte. »Wenn man ma­nuell sehr geschickt ist, macht man dann eine ganze Extraktion der nachfolgenden Kinder. Wer nicht so geschickt ist, macht schnellstmöglich eine Sectio.« Es gehe auch um das Risiko für die Mutter, wenn sich die Gebärmutter nicht zusammenzieht: »Bei einer Atonie bluten die Frauen im Strahl und benötigen Erythrozyten­konzentrat«, schildert Feige. Das höchste Risiko von Frauen sei Verbluten, auch noch im Wochenbett. »Eine Zwillingsgeburt ist immer eine heiße Kiste – eine Drillings­geburt sowieso!«, warnt er und verweist auch auf die Hebammenberufsordnung: »Hebammen leisten eigenverantwortlich Hilfe bei regelrechten Geburten, ansons­ten müssen sie einen Arzt hinzuziehen.« Der Vorsitzende merkt an, die Angeklagte habe ein erhöhtes Sterblichkeitsrisiko für die Mutter bei einem Kaiserschnitt gegen­über einer vaginalen Geburt angegeben.</p>



<p>Es sei schwer zu trennen, ob das einer Grunderkrankung oder der Sectio zuzu­rechnen sei, erklärt Feige: »Ja, die Sterb­lichkeit nach einem Kaiserschnitt ist für die Mutter 30 % höher als nach va­ginaler Einlingsgeburt. Leider müssen wir die Risiken für sie in Kauf nehmen, sonst setzen wir das Leben der Kinder aufs Spiel.« In einer lebensbedrohlichen Situa­tion müsse sogar notfalls die Gebärmutter entfernt werden. »Welches Risiko ist hö­her zu bewerten?«, fragt der Vorsitzende. »Hier eindeutig das Risiko einer vaginalen Geburt«, antwortet Feige. Vor allem sei sie nicht außerklinisch möglich: »Es gibt kaum noch Kollegen, die eine vaginale Drillingsgeburt beherrschen.«</p>



<p>»Ich bleibe bei Mehrlingsgeburten – Stichwort ›Holz-Uterus‹«, hakt Meyer nach. Feige erklärt es ihm: »Wenn sich die Nachgeburt vorzeitig löst, bei einer zent­ralen Anhaftung – das ist die übelste Situ­ation, wenn die Frauen nicht nach außen bluten. Der Uterus wird dann bretthart!« Es geht in aller Ausführlichkeit noch eine Zeitlang weiter über mögliche geburts­hilfliche Gefahren bei Mehrlings- und Einlingsgeburten, auch hinsichtlich Na­belschnurumschlingung, Bluthochdruck und der Autoimmunerkrankung Lupus erythematodes.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Geburtshilfe Gefahren</h2>



<p>Meyer macht sich bei Prof. Feige auch über Gestose, Eklampsie und HELLP-Syn­drom zu einem anderen Fall kundig, mit dem sich die Kammer bei ihrer Beweisauf­nahme ebenfalls befasst: Zu dieser Geburt im August 2007 war die angeklagte Ärztin und Hebamme nachts von einer Hebamme in deren Geburtshaus gerufen worden. Ei­nige Stunden später hatte die Gebärende, gerade als sie in die Klinik verlegt werden sollte, einen eklamptischen Anfall gehabt. Ihre Tochter hatte den Notkaiserschnitt zu 100 % schwerstbehindert überlebt, wie die Eltern bei ihrer Zeugenverneh­mung im Dezember 2012 ausgesagt hatten. Beide involvierte Geburtshelferinnen sind durch diesen Schadensfall in einen Zivil­prozess verwickelt, was der Vorsitzende in diesem Schwurgerichtsprozess in zahlrei­chen Vernehmungen einbezieht.</p>



<p>Bei einer Eklampsie sei keine Prognose möglich, sagt Feige. Die Frauen würden im Krampfgeschehen nicht atmen, das Kind sei dadurch akut von der Sauerstoffversor­gung abgeschnitten, eine sofortige Notsec­tio zwingend. Meyer fragt auch nach der Bedeutung der Apgar-Werte. »Menschen müssen bei der Geburt schreien, wenn sie gesund sind!«, erklärt Feige dem Rich­ter das Punkteschema: Sieben und mehr Punkte gälten als lebensfrisch, unter drei Punkten liege eine vitale Bedrohung vor, bei null Punkten ein Scheintod.</p>



<p>Zum Thema Übertragung referiert Feige: Es gebe seit langem die Erkenntnis, dass die Mortalität der Kinder sieben Tage nach dem errechneten Entbindungster ­ min zunehme. Ob er Fälle von Übertra­gung erlebt habe, fragt Meyer. »Immer wieder«, erinnert sich Feige, wenn keine exakte Ultraschallmessung in der Früh­schwangerschaft erfolgt sei, »weil Frauen sich der Schwangerschaftskontrolle entzo­gen haben.« »Wenn man eine echte Über­tragung zulässt und es passiert was, hat man einen Termin mit Justitia«, sagt der Geburtshelfer. Und auf den vorliegenden Gerichtsfall bezogen, wo es auch um eine Terminüberschreitung geht: Wenn man wisse, es liegt eine rechnerische Übertra­gung vor, müsse man umso mehr überwa­chen.</p>



<p>»Es ist geltend gemacht worden, dass Sie sich widersprechen«, merkt der Vor­sitzende an. Feige habe im Rahmen einer zertifizierten Ärztefortbildung geäußert, bei einer Beckenendlagengeburt sei der Abgang von Mekonium physiologisch und auf Kompression beim Tiefertreten zu­rückzuführen. Im vorliegenden Fall habe er den Abgang von Mekonium während der Geburt dagegen als pathologisches Zeichen eingestuft. Die Verteidigung hat­te dies in einem Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen unter anderem an­geführt. Michael Krause sei der Erstautor der zitierten Textstelle, merkt Feige dazu an: »Ich selbst glaube nicht, dass Meko­nium kompressionsbedingt abgeht – ich kann mir das nicht vorstellen.« Wenn man Blutgase bestimme, stelle man fest, dass BEL-Kinder etwas saurer seien, dadurch sei die BEL in Verruf gekommen: »Der Me­koniumabgang ist in der Regel Ausdruck von Übersäuerung«, schließt Feige: »Da findet ja überhaupt keine Kompression statt!« Und auf Nachfragen der Anwälte betont er: »Wenn es unter der Geburt zum Abgang von Mekonium kommt, dann ist das ein Alarmsignal.«</p>



<p>»Warum haben Sie das nie in Ihren Bü­chern beschrieben? Sie haben eine Mono­grafie über Beckenendlagen geschrieben – dort ist von Mekonium nicht die Rede«, fragt Pflichtverteidiger Hans Böhme. »Mit Sicherheit habe ich das irgendwo beschrie­ben«, entgegnet Feige, das sei Allgemein­gut. Man sollte bei Mekoniumabgang nicht überreagieren, dies sei ein Hinweis, kontinuierliche CTG-Aufzeichnungen zu machen, um sicher zu sein, dass es ein ein­maliges Ereignis gewesen sei.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zeugenaussagen zur Drillingsgeburt</h2>



<p>Gegen elf wird die erste Zeugin auf­gerufen: die Hebamme, die die Drillings­geburt auf Borkum betreut hatte. Sie er­scheint in Begleitung ihres Anwalts. Bei ihren Personalien gibt es Änderungen seit der ersten Vernehmung am zweiten Verhandlungstag Ende August 2012: Sie ist unterdessen von der Nordseeinsel weg­ gezogen. Wie sie schon damals angegeben hatte, ist sie nicht mehr als Hebamme tä­tig. Meyer klärt sie über ihre allgemeinen Rechte als Zeugin auf, sich nicht selbst be­lasten zu müssen: »Ich weise darauf hin, wenn Sie in der ersten Vernehmung die Unwahrheit gesagt haben.« »Ich habe Ih­nen nicht die Unwahrheit gesagt«, stellt die Zeugin fest. »Ich weise ja nur darauf hin, dass Sie Gebrauch machen können von diesem Recht. Es gibt Anhaltspunkte, dass Sie nicht in allen Punkten die Wahr­heit gesagt haben. Es könnte sein, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt«, setzt der Vorsitzende nach und wendet sich an den Anwalt, ob er das mit seiner Mandan­tin besprochen habe. »Wir haben nichts besprochen, weil keine Falschaussage ge­macht wurde«, entgegnet dieser.</p>



<p>Zunächst geht es kurz um die Krankenhausversorgung auf Borkum. 1996 sei das dortige Krankenhaus geschlossen und an einen niedergelassenen Arzt verpachtet worden, der es mit acht Betten weiter füh­re. »Ist aus Ihrer Sicht eine intensivmedizi­nische Behandlung dort möglich?«, fragt Meyer die Zeugin. »Nur bei Kreislaufbe­schwerden, bevor man aufs Festland ver­legt«, antwortet sie. »Sie bestätigen, dass das Krankenhaus damals nicht zur Verfü­gung stand«, hält Meyer fest.</p>



<p>Nach einer kurzen Pause soll zunächst die Drillingsmutter vernommen werden – ihre Hebamme wird hinausgebeten. An der Seite der Zeugin, einer Studentin, hat derselbe Anwalt von eben wieder Platz genommen. Meyer erklärt ihr, worum es in diesem Prozess gegen die Ärztin und Hebamme im Zusammenhang mit dem Tod eines Mädchens bei seiner außerklini­schen Geburt geht: »Wir prüfen das unter dem Aspekt des Totschlags durch Unter­lassen. Es geht dabei auch um Risiken, die die Angeklagte eingegangen ist.« »Meine Mandantin hat nach der Hausdurchsu­chung bei ihr noch Unterlagen gefunden, die vielleicht zur Klärung beitragen«, er­ greift der Anwalt das Wort und übergibt dem Vorsitzenden Behandlungsunterla­gen im Zusammenhang mit den Drillin­gen. »Schade, dass Sie das nicht vorab über­sandt haben«, bedauert Meyer: »Das führt dazu, dass es heute länger dauert. Wenn Sie die Unterlagen überreichen, entbin­den Sie Ihre Ärzte von der Verschwiegen­heitsverpflichtung?«, erkundigt sich der Vorsitzende Richter. »Das möchte meine Mandantin nicht«, verkündet der Anwalt. Auch ihre Hebamme entbindet sie nicht von der Schweigepflicht. Meyer nimmt den Sachverhalt ausführlich zu Protokoll, bevor er eine Stunde Pause anordnet, in der die 20 bis 25 Seiten der vorgelegten ärztlichen Behandlungsberichte kopiert, an alle Prozessbeteiligten verteilt und ge­lesen werden sollen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gestörtes Vertrauen</h2>



<p>Als es um 13 Uhr weitergeht, fordert Meyer die Zeugin auf, ihre Schwanger­schaft mit eigenen Worten zu schildern. Sie sei regulär bei der Frauenärztin gewe­sen, im ersten Trimester seien zunächst zwei Kinder gesichtet worden, das nächs­te Mal drei. Im zweiten Trimester sei sie an einen Spezialisten überwiesen worden. Der habe festgestellt, dass möglicherweise ein fetofetales Transfusionssyndrom vor­liege. Er habe ihr dringend eine Behand­lung in Hamburg bei Prof. Hecher nahege­ legt. »Das ist leider misslungen«,schildert die Zeugin. Er sei damals kräftig mit dem Endoskop in ihren Bauch eingedrungen. Weil sich das Fruchtwasser sofort blutig verfärbte, habe man dann nichts mehr ma­chen können. Die Kinder hätten danach noch Lebenszeichen gezeigt, sie seien aber verändert gewesen. Eines ihrer Kinder sei später verstorben. Sie sei von dem miss­glückten Eingriff schockiert gewesen und habe das normale Programm der Spezialis­ten nicht mehr weiter mitmachen wollen.</p>



<p>Damals sei sie auf ihre Hebamme ge­troffen und habe sich die weitere Schwan­gerschaft über von ihr betreuen lassen. ,»… und Geburt«, setzt der Vorsitzende hinzu. »Die Geburt fand auf Borkum statt«, erklärt die Mutter, weil ihr in Freiburg immer »ir­gendwelche Sectiotermine aufgedrängt« worden seien. Ein Spezialist habe ihr ge­sagt: »Ohne Sectio geht es nicht.« Sie haben ihre Hebamme dann gefragt, ob die Geburt bei ihr stattfinden könne. »Ja, wenn nichts dagegen spricht«, habe diese dazu gesagt. Meyer resümiert noch einmal die geburts­hilflichen Probleme, deren Behandlung und die möglichen Gefahren, wie sie aus den Unterlagen hervorgehen. »In Hamburg haben Sie die Behandlung als ziemlich er­schreckend wahrgenommen und sich wei­teren Untersuchungen durch Spezialisten entzogen.« »Ich bin nicht mehr dahin ge­gangen«, bestätigt die Zeugin. Von einem Facharzt berichtet sie: »Er hat mir so ins Gewissen geredet, dass die Kinder nicht überleben«, und etwas später schildert sie: »Die sind quasi über mich hinweg gewalzt.« »In Freiburg haben Sie sich den Spezialisten entzogen«, wiederholt Meyer. »Mein Vertrauen war total gestört.«</p>



<p>Um die Zeit des Eingriffs in Hamburg am 2. Oktober 2007 sei der Kontakt zu ih­rer Hebamme entstanden. Nach dem Ein­griff hätten sie sich gesehen, danach sei sie nach Freiburg zurückgefahren. »Die Erfahrung in Hamburg war grundlegend. Durch Recherchen habe ich Daten be­kommen, dass ein Kaiserschnitt nicht un­gefährlich ist.« Wie oft sie ihre Hebamme getroffen habe, möchte Meyer wissen. Ein­mal in München hätten sie sich in einem Hotel getroffen. Sie habe die Arztberichte mitgebracht und sei von ihr untersucht worden. Sie hätten häufig telefoniert. »Ist über diese Frage unmittelbar gesprochen worden, Entbindung außerhalb der Kli­nik?«, erkundigt sich der Vorsitzende. Sie hätten den Verlauf der Schwangerschaft zunächst beobachtet. Es habe ja die räum­liche Distanz gegeben und sie habe wei­terhin schulmedizinische Behandlung in Anspruch genommen.</p>



<p>»Ist auch über eine spontane Geburt im Krankenhaus nachgedacht worden?«, fragt Meyer weiter. In einer Freiburger Kli­nik wäre dies unter Umständen vielleicht möglich gewesen. Wann sie zur Geburt nach Borkum gefahren sei? »Am Tag vor der Geburt.« Die Kinder waren am 21. Ja­nuar 2008 auf der Nordseeinsel zu Beginn der 37. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen. Einige Wochen vorher, am 28. Dezember sei festgestellt worden, dass ein Kind gestorben sei, schildert die Zeugin. Sie habe sich mit dem behandelnden Arzt darüber beraten, ob man jetzt dringend handeln müsse. Er habe das nicht für erforderlich gehalten. Mit ihrer Hebamme habe sie auch darüber gesprochen, wie sie die Situation seelisch durchstehen könne. »Jeder Tag ist für die Kinder ein Geschenk«, sei sie ermutigt worden, die Schwanger­schaft fortzusetzen.<br>»Haben Sie sich gefragt, ob Sie richtig gehandelt haben?«, möchte Meyer von ihr wissen und spricht die stationäre Überwachung ab der 25. Schwangerschaftswoche an, von der Prof. Feige vorhin gesprochen hatte. Die Zeugin antwortet: »Nach dem fehlgeschlagenen Eingriff habe ich mich nur auf mich selbst verlassen.« »Zwang das Absterben des Kindes nicht zur Neubewertung?«, fragt der Richter weiter. »Nein, für mich nicht.« »Man hätte eventuell alle drei holen können«, spricht der Vorsitzende an. Ob mit ihr darüber gesprochen worden sei, wie die Krankenhausversorgung auf Borkum gewesen sei. »Ich war informiert«, stellt die Zeugin klar. »Ihnen war bewusst, was Ihr Risiko angeht und auch das Ihrer Kinder«, hält Meyer fest. Sie habe sich vor der Geburt noch einmal von ihrer Frauenärztin untersuchen lassen. Ihre Hebamme habe ganz genau wissen wollen, wie die Lage der Kinder gewesen sei.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine Geburtshilfe geleistet</h2>



<p>»Ist vorher darüber gesprochen worden, ob sie noch jemanden hinzuzieht?», erkundigt sich der Richter nach den näheren Umständen. Es sei besprochen worden, dass ihre Hebamme die Geburt alleine betreut und sie habe es auch allein gemacht. Die hier angeklagte Ärztin und Hebamme sei da gewesen. Sie habe ihre Hebamme besucht, warum genau, wisse sie nicht – vielleicht habe sie sehen wollen, wie eine Drillingsgeburt funktioniert, vermutet die Zeugin. Wann sie die Angeklagte zum ersten Mal gesehen habe, erkundigt sich der Richter. Sie habe schon leichte Wehen gehabt, sie sie sich gegenseitig vorgestellt hätten: »Sie hat gefragt, ob es okay ist, wenn sie da ist.« »Gab es während der Geburt Schwierigkeiten, die wahrnehmbar waren, oder waren es normale Anstrengungen und Schmerzen?« Ob sie beispielsweise Mittel gegen Schmerzen erhalten habe? »Nein!«, ist ihre klare Antwort, alles sei unkompliziert verlaufen. Wie lange die Geburt gedauert habe, fragt Meyer. »Zwei Stunden«, gibt die Zeugin an. Ob die Angeklagte tätig geworden sei, möchte der Vorsitzende genauer wissen. Die Geburt durchgeführt habe ihre Hebamme, die hier angeklagte Geburtshelferin sei daran nicht beteiligt gewesen. Ob sie denn die Erstuntersuchung der Kinder gemacht habe, fragt Meyer. »Das kann ich nicht mehr sagen«, erwidert die Zeugin. Ob sie mit ihr nach der Geburt noch einmal gesprochen habe, weiß sie nicht mehr. Sie selbst sei mit dem Stillen ihrer Kinder beschäftigt gewesen und habe sich im Haus der Hebamme nur in ihrem Geburtszimmer aufgehalten. Eine Woche sei sie mit ihren Kindern auf Borkum geblieben. Bis zum 27. Januar.</p>



<p>Wie es zur Krankenhausbehandlung eines ihrer Kinder nach einer Woche gekommen sei, erkundigt sich der Vor­sitzende. Ihr Kind sei blass gewesen, so dass man sicherheitshalber in die Klinik gefahren sei. Es sei dort vom 28. Januar bis 16. Februar stationär aufgenommen gewesen: Zunächst sei eine Sepsis ange­nommen worden, was sich aber als Erkäl­tungsinfekt herausgestellt habe. Wann sich herausgestellt habe, dass dieses Kind halbseitig gelähmt ist, fragt Meyer. Schon in den Wochen vor der Geburt, nach dem Eingriff habe es per Ultraschall Hinweise darauf gegeben. Das andere Kind sei heu­te gesund und normal entwickelt.</p>



<p>Die Zeugin erwähnt ihre Belastungen bei den Ermittlungen und im Vorfeld dieser Vernehmung: Die Kripo habe zur Hausdurchsuchung vor der Haustür ge­standen, dann sei ein Anruf vom Jugend­amt vor der Vorladung gekommen – der Richter hatte dort eine Kinderbetreuung veranlasst, damit die Mutter aus Frei­burg zur Vernehmung nach Dortmund fahren konnte. »Ich dachte, das ist mir zu viel, ich möchte mich unterstützen lassen«, begründet die Zeugin, dass sie juristischen Beistand mitgebracht hat. Sie habe durch Berichte im Internet auch mitbekommen, wie mit manchen anderen Zeuginnen bei diesem Prozess umgegangen worden sei. Ob sie mit ih­rer Hebamme Kontakt gehabt habe? »Ich habe sie angerufen und gefragt, ob ich hierher kommen muss. Sie ist ja mein Bezug – das ist ja Neuland für mich – Totschlag!«, bemerkt die Zeugin. »Ent­binden Sie die Angeklagte von der Ver­schwiegenheitsverpflichtung?«, fragt Meyer. »Nein«, das möchte sie nicht. Ihr Anwalt bittet um eine kurze Pause, um das draußen mit seiner Mandantin zu beraten. Als sie wieder hereinkommen, bestätigt er das Nein.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="712" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140312_004_farbe-1024x712.jpg" alt="" class="wp-image-3212" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140312_004_farbe-1024x712.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140312_004_farbe-300x209.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140312_004_farbe-768x534.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140312_004_farbe.jpg 1152w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Oberstaatsanwältin Ruland hat ei­nige Fragen an die Zeugin, insbesonde­re zur Anmeldung und Bestattung des verstorbenen Kindes. Sie zweifelt da­ran, dass sein Gewicht unterhalb der 500-Gramm-Grenze gelegen habe und dass es damit auf jeden Fall bestattungs­pflichtig gewesen sei: »Es taucht nirgend­wo auf, dass das Kind einmal gelebt hat.« »Es war sehr, sehr klein«, beschreibt die Mutter. »Es war ja über vier Wochen vor der Geburt gestorben.« »Fragen von Pro­fessor Feige?«, erkundigt sich der Vorsit­zende Richter. »Nein«, ist dessen knappe Antwort. Er hat in seinem Aluminium­koffer aber die Niedersächsische Bestat­tungsverordnung zur Hand, aus der er nun Details vorträgt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zeugin bleibt bei ihrer Aussage</h2>



<p>Um 14 Uhr wird die Hebamme der Drillingsmutter vernommen, der Anwalt bleibt gleich an seinem Platz. »Wir kön­nen nicht nach der Geburt fragen, weil es keine Entbindung von der Verschwiegen­heitsverpflichtung gibt«, beginnt Meyer. Er fährt mit einem anderen Punkt fort: Ob sie dabei bleibe, dass sie den Eltern des ver­storbenen Mädchens – um dessen Tod es in diesem Schwurgerichtsprozess eigent­lich geht – keine schriftliche Erklärung vorgelegt habe, die die Haftung betraf. Ein Zeuge habe Gegenteiliges angegeben. »Ich kann dazu nichts sagen«, erwidert die Zeu­gin – sie kenne den Zeugen nicht. »Und ich bleibe bei meiner Aussage«, bekräftigt sie. Meyer begründet, warum er entschieden hat, die Zeugin nicht zu vereidigen: »Es gibt ein Vereidigungsverbot, wenn man von dem Verdacht ausgeht, dass die Aus­sage nicht der Wahrheit entspricht.« Nach diesem kurzen Auftritt schließt er: »Dann sind Sie entlassen.«</p>



<p>Wie es mit der Verfassung der Ange­klagten aussehe, wendet er sich an sie. »Ich merke, ich kann mich nicht mehr konzent­rieren«, gibt diese an. »Weil wir keine aktu­ellere ärztliche Untersuchung haben, unterbrechen wir die Verhandlung«, kündigt der Vorsitzende an. In der Folge ihrer fünf­wöchigen Untersuchungshaft hatte die Ge­burtshelferin an seelischen Belastungen gelitten, so dass sie bei einer gerichtlich angeordneten ärztlichen Untersuchung für begrenzt vernehmungsfähig erklärt worden war – für maximal vier Stunden an einem Verhandlungstag. Es wird beschlos­sen, die Anhörung des Gutachters Feige zu einem anderen Termin fortzusetzen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sicht des Gutachters</h2>



<p>Erneut geladen ist Prof. Dr. Feige am 1. April, dem übernächsten Verhandlungstag, um seine Erklärungen zur Drillingsgeburt auf Borkum fortzusetzen, diesmal im klei­nen Sitzungssaal. Heute sitzen die Anwälte Hans Böhme und Mark Sendowski rechts und links neben der Angeklagten. Im Pu­blikum hat sich – neben den regelmäßig anwesenden Hebammen, Eltern und an­ deren Interessierten – auch der Chefarzt der Dortmunder Frauenklinik Prof. Dr. Schwenzer eingefunden, der schon an früheren Verhandlungstagen in diesem Pro­zess ausgesagt hatte, sowie ein Fachanwalt für Medizinrecht, der sich auf die Vertre­tung von Eltern geburtsgeschädigter Kin­der spezialisiert hat. Später in der Pause am Vormittag sitzen die beiden mit dem Gutachter und den Richtern in der Cafete­ria zusammen ins Gespräch vertieft. Am Ende des Verhandlungstages wird Rechtsanwalt Böhme einen Antrag verlesen und überreichen, worin der Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff, der am letzten Verhand­lungstag, am 12. März, noch einmal ver­nommen worden war, wegen der Besorg­nis der Parteilichkeit abgelehnt wird.</p>



<p>Den Ausführungen des sachverstän­digen Gynäkologen Prof. Dr. Axel Feige lässt der Vorsitzende Richter heute brei­ten Raum: Er lässt ihn noch einmal die medizinischen Besonderheiten, Risiken und Gefahren von Drillingsgeburten er­läutern, seine persönlichen Erfahrungen dazu und die fachlichen Einschätzungen im vorliegenden Fall. Insbesondere zu den Herausforderungen und der Behand­lung des fetofetalen Transfusionsysdroms. Wenn die vernommene Drillingsmutter mit einer stationären Aufnahme einver­standen gewesen wäre, hätte man zu 60 % vom überleben aller Kinder aus­gehen können, vermutet er. Er gibt auch an, welche Risiken Drillingskinder selbst bei intensivmedizinischer Behandlung haben, mit einem bleibenden Schaden zu überleben. Der Vorsitzende gleicht sein ge­burtshilfliches Wissen und die Fachbegriffe immer wieder mit Feiges Erklärungen ab. »Mehrlinge, auch Zwillinge sind eine Krankheit – eine schwere Komplikation«, ist die Einschätzung des Sachverständigen. »Bei einer Atonie ist die Mutter in Lebens­gefahr. Man rennt den Ereignissen immer hinterher, es kommt zu einem Riesenblut­verlust: Man hört, wie das Blut runter läuft auf die Fliesen.« Man müsse für umfang­reiche Bluttransfusionen vorbereitet sein und darauf, den Uterus zu entfernen: »Das erfordert ein eingespieltes Team in einer großen Klinik!«</p>



<p>Durch das intrauterin verstorbene Kind habe in diesem Fall ein besonderes Blutungsrisiko für die Mutter vorgelegen: für ein »Dead-fetus-Syndrom« mit der Ge­fahr einer Verbrauchskoagulopathie. Der Richter bittet Feige ein weiteres Mal um seine gynäkologische Sicht zur Drillings­geburt auf Borkum. »Aus meiner Sicht ist es nicht vorstellbar, dass man dazu seine Einwilligung gibt«, ist das klare Urteil des Sachverständigen. »Man wird immer mal wieder konfrontiert mit Frauen, die sagen, ›Ich will keinen Kaiserschnitt.‹« Prof. Feige schildert, wie ein Kollege sich in so einem Fall verhalten habe: »Dann stirbt erst das Kind, dann sterben Sie«, habe er der Pati­entin entgegnet. »Die Frau hat natürlich eingewilligt, auch wenn sie sich später über diese drastische und uncharmante Aufklärung beschwert hat.«<br>Bis Ende Juni sind weitere Termine an­gesetzt bis zum 51. Verhandlungstag.<br>Fortsetzung folgt.</p>



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		<title>Diskrete Schäden</title>
		<link>https://viktoria11.de/diskrete-schaeden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 May 2014 09:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
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					<description><![CDATA[Eine Zeugin wird vernommen, deren Sohn bei seiner Geburt zu Hause gestorben war. Und ein Kinderpathologe erläutert sein Zusatzgutachten zum Tod eines Mädchens bei dessen außerklinischer Geburt aus Beckenendlage. Beide Geburten begleitete eine Ärztin und Hebamme, die in einem Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund des Totschlags angeklagt ist. Am 13. Februar wird neben der Vernehmung des<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/diskrete-schaeden/"><span class="screen-reader-text">"Diskrete Schäden"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Eine Zeugin wird vernommen, deren Sohn bei seiner Geburt zu Hause gestorben war. Und ein Kinderpathologe erläutert sein Zusatzgutachten zum Tod eines Mädchens bei dessen außerklinischer Geburt aus Beckenendlage. Beide Geburten begleitete eine Ärztin und Hebamme, die in einem Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund des Totschlags angeklagt ist.</strong></p>



<p>Am 13. Februar wird neben der Vernehmung des Babynotarztes, der am Geburtsort des verstorbe­nen Mädchens nicht mehr tätig werden konnte (siehe Teil 8, DHZ 4/2014), noch eine Zeugin befragt: Dies betrifft einen weiteren Todesfall bei einer Hausgeburt, ebenfalls unter Geburtsleitung der ange­klagten Hebamme und Ärztin, wenige Monate vor dem tragischen Fall, über den in diesem Prozess verhandelt wird. Die Mutter, die Ende März 2008 ihren klei­nen Sohn verloren hatte, soll vor Gericht über die näheren Umstände Auskunft ge­ben. Ihr Ehemann, ihr Gynäkologe und auch die Notärztin, die den Totenschein ausgestellt hatte, waren vor Monaten im Rahmen der Beweisaufnahme bereits als Zeug:innen geladen worden.</p>



<p>»Sind Sie so nett, einmal aus Ihrer Sicht Schwangerschaft und Geburt zu schildern?«, fragt der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer. »Unsere erste Tochter war zweieinhalb, als ich im Sommer 2007 wieder schwanger war. Wir haben uns sehr gefreut!« Die Zeugin, eine Diplom­psychologin und zurzeit Hausfrau, schil­dert, dass sie die Geburtshelferin durch die berufliche Zusammenarbeit gekannt habe. Bis zum Winter sei die Schwanger­schaft unauffällig gewesen. Dann sei sie ständig erkältet gewesen. Aber weil sich niemand Sorgen gemacht habe, sei sie vor der Geburt nach London geflogen. »Ich brauchte dafür die Erlaubnis meines Gynäkologen«, schildert die Zeugin. Der voraussichtliche Geburtstermin sei für den 14. März errechnet worden. Ihr erstes Kind, eine Tochter, sei zehn Tage »zu spät« per Kaiserschnitt im Krankenhaus geboren. »Ihre Geburt ist für mich keine schö­ne Erinnerung!« Sechs Wochen vor dem errechneten Termin sei sie wegen eines Hautausschlags bei einer Vertretungskol­legin ihres Frauenarztes gewesen. »Ich habe keinen Ultraschall mehr machen lassen, weil ich geglaubt habe, dass alles okay ist«, schildert sie. Anschließend sei sie nicht mehr bei ihrem Gynäkologen gewesen, sondern von der Hebamme und Ärztin betreut worden.</p>



<p>Einmal, als der voraussichtliche Ge­burtstermin bereits überschritten war, habe sie sich jedoch Sorgen gemacht: »Ich spüre unser Kind nicht mehr«, habe sie in Panikstimmung bemerkt. Ihre Hebam­me sei daraufhin sofort gekommen und habe die Herztöne gehört – die seien un­auffällig gewesen und sie hätte auch ein Füßchen gespürt. Weil es draußen schön war, hätte sie mit Mann und Tochter vol­ler Vorfreude einen Ausflug gemacht. Am nächsten Tag habe sie dann regelmäßige Wehen gehabt. »Ich fand das total hef­tig«, beschreibt sie den Geburtsbeginn. Da sich der Muttermund längere Zeit nicht geöffnet habe, habe ihre Hebam­me angekündigt, wenn es so weitergehe, müsse sie besser in die Klinik fahren. »Es war eine Horrorvorstellung für mich, mit den Wehen im Rettungswagen zu sitzen«, bekennt sie. Dann sei es doch weiter ge­gangen. Regelmäßig habe die Hebamme die Herztöne überprüft, die immer un­auffällig gewesen seien: »Wir waren un­beschwert und haben gescherzt!« Als sie stockt, schlägt der Richter einfühlsam vor: »Sie melden sich, wenn Sie eine Pau­se brauchen.« Doch die Zeugin fasst sich wieder: »Dann war er da!«, schildert sie die Geburt: »Ich kriege ihn nicht!«, habe die Geburtshelferin beim Reanimieren ausgerufen: »Wir müssen den Notarzt rufen!« Ihr Mann sei losgestürmt, um zu telefonieren. Für sie selbst sei es außer Frage gewesen, dass ihr Kind lebt. Die Notärztin habe jedoch kurz darauf nur noch feststellen können: »Er lebt nicht.«<br>»Das Einzige, an was ich mich wirklich er­ innere, war ihre Frage, ob ich etwas zur Beruhigung brauche.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hoffnung auf eine Hausgeburt</h2>



<p>»Es tut mir leid«, entschuldigt sich der Vorsitzende, »dass ich Sie mit dieser trau­rigen Erinnerung konfrontieren muss.«</p>



<p>»Ich bin dankbar, dass Sie mich nicht schon vor eineinhalb Jahren vorgeladen haben«, entgegnet die Mutter. »Damals ist Ihr drittes Kind geboren, das ist gesund, hoffe ich«, erkundigt sich Meyer verständ­nisvoll. Er habe ihren Gynäkologen als Zeugen befragt, die erste Geburt 2004 sei ein Notkaiserschnitt gewesen: »Wa­rum?« Auch da sei eine Hausgeburt ge­plant gewesen. Der Rizinuscocktail, den sie genommen hatte, weil sie »über die Zeit war«, habe unglaublich heftige Wehen« hervorgerufen. Sie sei an dem Tag zur Ultraschalluntersuchung im Kran­kenhaus gewesen – da habe sich gezeigt, dass das Kind unregelmäßige Herztöne hatte, die auf Stress hingedeutet hätten. »Von Dr. Hirsch haben wir erfahren, dass keine Hausgeburt geplant war, wegen der besonderen Lage der Plazenta, einer Pla­zenta praevia«, bemerkt Meyer. »Ich habe sehr auf eine Hausgeburt gehofft!«, be­kennt sie. »Warum?«, möchte Meyer wis­sen. »Aus grundsätzlichen Erwägungen – ich fühle mich im Krankenhaus nicht sehr wohl.« Ob der Gynäkologe Risiken für die zweite Geburt angesprochen habe, fragt der Vorsitzende. Wegen der Narbe, erinnert sich die Zeugin.</p>



<p>Meyer liest vier Gründe gegen eine Hausgeburt vor, die der Frauenarzt bei seiner Vernehmung genannt habe: Alter über 37 Jahre, Gefahr, weil schon die erste Schwangerschaft nicht normal verlaufen sei, eine mögliche Ruptur der alten Kaiserschnittnarbe und eine 1998 erkannte Autoimmunerkrankung. Der Hb-Wert, der normalerweise bei 13 bis 16 liege, habe unter 10 gelegen und sei dann abgesunken unter 8. Der Gynäkolo­ge habe die Schwangere aufgeklärt, dass ein besonderes Risiko vorhanden sei: Wenn es zu Blutungen komme, wäre sie in Lebensgefahr. »Hat er das mit Ihnen besprochen in der Ausführlichkeit?« Der Befragten ist das Problem mit dem Hb­ Wert nicht mehr präsent.</p>



<p>»Sie erinnern sich nicht an das Ge­spräch mit Ihrem Frauenarzt? Er sagte, er habe das Gespräch dokumentiert«, fragt Meyer nach. Sie erinnere sich an die Gefahr der Ruptur und dass ihre Heb­amme schon mehrfach eine Spontange­burt nach Zustand nach Sectio betreut habe: »Über statistische Werte haben wir nicht gesprochen.« »Haben Sie aus Ihrer Sicht absichtlich etwas verschwie­gen oder haben Sie diese Warnungen von Ihrem Gynäkologen an Ihre Hebamme weiter gegeben?«, möchte Meyer diesen Punkt genauer wissen. »Ich glaube, ich habe das nicht hören wollen damals«, bekennt die Zeugin. Sie denke, dass sie die Risiken nicht mit dieser Dringlich­keit weiter gegeben habe. Beim letzten Gespräch mit ihrem Gynäkologen habe dieser ihr geraten, sich im Krankenhaus in Herdecke vorzustellen und die Ge­burt dort zu planen, ruft Meyer in Erin­nerung. »Das hat er gesagt«, bestätigt sie unter Tränen: »Ich habe das leider nicht gemacht.« »Ich möchte nicht Vorwürfe in Ihnen wecken, die Sie sich vielleicht machen«, entgegnet Meyer und vertieft weiter die genauen Umstände, wie die Ri­siken zwischen ihr und ihrer Hebamme kommuniziert worden waren und wie die Betreuung genau ausgesehen hatte. Sie habe ihre Hebamme jederzeit anru­fen können, was sie auch häufig getan habe. Wie oft sie sie damals gesehen habe, weiß sie nicht mehr. »Zu erwarten war eine Schädellage«, bemerkt der Vorsit­zende. »Ja, das war mir auch wichtig«, bestätigt sie. Später kommt Meyer noch einmal darauf zurück, warum sie sich nicht in der Klinik vorgestellt habe. »Für mich ist das ein schwieriger Punkt«, antwortet sie nachdenklich: »Vielleicht war ich zu unbesorgt. Warum habe ich das eigentlich nicht gemacht?«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine Vorwürfe oder Zweifel</h2>



<p>Meyer fragt noch einmal anhand der Unterlagen Details zur ersten Schwanger­schaft und Geburt. Dort sei von der Heb­amme »zurückhaltendes fetales Wachs­tum« dokumentiert. Wie das festgemacht werden konnte ohne Ultraschall? »Die Hebamme stellt das am Bauchumfang fest«, erklärt ihm die befragte Mutter. »Wie kann man das differenzieren zwischen Bauchdecken und Kind?«, fragt der Richter skeptisch. »Auch die Apparate haben nicht immer Recht«, erwidert sie. Nochmals befragt Meyer sie zu Einzelhei­ten der Geburt ihres verstorbenen Soh­nes. »Haben Sie ihn gesehen, ohne dass er in ein Tuch eingeschlagen war?« Ob es sichtbare Asymmetrien gegeben habe? Daran erinnert sich die Zeugin nicht. Ob die Hebamme die Plazenta zur Untersuchung mitgenommen habe? »Ja, sie hat sie zu einem Institut nach Österreich geschickt. Wir wollten unser Kind nicht obduzieren lassen. Es ist bei der Unter­suchung der Plazenta nichts herausge­kommen.« »Gab es Vermutungen, warum Ihr Sohn nicht gelebt hat?«, möchte der Vorsitzende wissen: »Die Lunge hat sich nicht entfaltet«, erklärt sie. Eine Virusin­fektion sei als Ursache überlegt worden, so dass sich die Organe nicht ausreichend entwickeln konnten. Ihr Frauenarzt habe in seiner Laufbahn Fälle erlebt, in denen auch die Obduktion keine Todesursache ergeben habe.</p>



<p>Pflichtverteidiger Hans Böhme fragt, ob die Angeklagte ihr gegenüber jemals habe durchblicken lassen, dass sie gegen eine Verlegung ins Krankenhaus einge­stellt sei. »Nein, wenn ich das gewollt hät­te, hätten wir das gemacht, schildert sie. Ihre erste Geburt im Krankenhaus habe sie als traumatisch in Erinnerung. Auch ihre dritte Geburt habe sich in der Klinik lange hingezogen, bis sie das Gefühl ge­habt hätte, sie halte das trotz PDA nicht mehr aus und nach einer Sectio verlangt habe. Die diensthabende Ärztin sei dar­auf eingegangen, habe aber betont, aus Sicht des Kindes sei das noch nicht nötig. Nach dem Kaiserschnitt sei sie in Lebens­gefahr geraten: Aufgrund einer vermute­ten inneren Blutung sei sie ein zweites Mal operiert worden und habe sehr viel Blut verloren, so dass sie Bluttransfusi­onen brauchte und einige Tage auf der Intensivstation verbringen musste.</p>



<p>Die detaillierte Vernehmung dieser Zeugin dauert eineinhalb Stunden. Bis auf kurze Momente, in denen die Trauer aufbricht, steht sie ruhig, sehr sachlich und entgegenkommend Frage und Antwort. Von der Angeklagten spricht sie immer re­spektvoll und positiv. Sie äußert nicht ein Wort des Vorwurfs oder des Zweifels an deren Betreuung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zu spät für die Vorbereitung</h2>



<p>Der 40. Prozesstag am 28. Februar beginnt mit einem Dis­put über den Antrag der Verteidigung vorn Vortag, dem vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Ivo Leuschner abzusagen und ihn zu einem neuen Termin zu laden, weil sein Zusatzgutachten zu kurzfristig an die Anwälte übersandt worden war. Der Kinderpathologe vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Kiel, hatte seine Einschätzungen zur Todesursache bereits am 26. September 2013 vorgetragen auf Grundlage der bisherigen Gutachten. Darin hatte er sich der Auffassung der anderen vorn Gericht bestellten Sachver­ständigen angeschlossen, dass die Ursache für den Tod des im Juni 2008 sterbend geborenen Mädchens ein Sauerstoffmangel gewesen sein müsse. Insbesondere hatte er die von der Verteidi­ gung in Zweifel gezogenen Untersuchungen bei der Obduktion durch den Dortmunder Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff für ausreichend und korrekt befunden. Dies hatte der Auffassung der Kinderpathologin Dr. Helga Göcke widersprochen, die die Verteidigung gestellt hatte: Sie hatte aufgrund der ihr ebenfalls vorliegenden Untersuchungsbefunde und nach äußerlicher In­augenscheinnahme der Organe des verstorbenen Kindes am selben Verhandlungstag unter anderem Hinweise angeführt, die für eine Lungenhypoplasie sprächen. Sie hatte außerdem verschiedene aus ihrer Sicht wichtige Untersuchungen vermisst. Als einzige Sachverständige war sie bei ihren Überlegungen der Frage nachgegangen, warum die Lungen des Kindes durch die anhaltende professionelle Reanimation der Geburtshelferin sowie des Notarztes nicht hatten belüftet werden können. Sie hatte darüber hinaus verschiedene Auffälligkeiten festgestellt, beispielsweise hinsichtlich einiger Organe in ihrem Gewichts­verhältnis zueinander (siehe Teil 6, DHZ 11/2013 ).</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="701" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_022_farbe-1024x701.jpg" alt="" class="wp-image-3192" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_022_farbe-1024x701.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_022_farbe-300x205.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_022_farbe-768x526.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_022_farbe.jpg 1152w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Nachdem der Verteidigung ein Zusatzgutachten von Prof. Dr. Leuschner vorn 31. Januar zugegangen war, das das Gericht in Auftrag gegeben hatte, hatte sie weiteren Klärungsbedarf gese­hen: Am 12. Februar hatten die Strafverteidiger Prof. Dr. Hans Lilie und Mark Sendowski aus Leipzig mit einer ausführlichen fachlichen Begründung beantragt, sämtliche sichergestellte Organ- und Gewebeteile durch ihn detailliert untersuchen zu lassen und darüber ein schriftliches Vorgutachten zu verfassen. In acht Thesen hatten sie in ihrem Beweisantrag angekündigt, was diese Begutachtung zeigen würde: dass eine Hypoxie un­ter der Geburt als Todesursache nicht in Betracht komme, der Zeitraum für das nicht todesursächliche hypoxische Geschehen wahrscheinlich mehr als 24 Stunden vor der Geburt gelegen habe, die bei der Obduktion gefundenen hypoxischen Schädi­gungen prinzipiell mit dem überleben vereinbar gewesen sei­en und dass bei einer Beckenendlagengeburt der Abgang von Kindspech kein Nachweis für ein hypoxisches Geschehen sei. Ferner, dass bei dem Mädchen eine Lungenhypoplasie vorgele­gen habe, die für sich genommen den Tod des Kindes verursacht habe. Außerdem habe ein intrauterin entwickeltes, chronisch dekompensiertes Cor pulmonale mit akutem rechtsbetontem Herzversagen vorgelegen. Dies sei ebenfalls – zumindest in Kom­bination mit der vorliegenden Lungenhypoplasie – ursächlich für den Tod des Kindes gewesen. Zusätzlich liege eine Broncho­rnalazie – eine Schwäche infolge Gewebsunreife der Bronchi­en – und damit ein Reifungsrückstand der Lungen sowie eine Thoraxdysplasie vor.</p>



<p>Weil Lilie und Sendowski das ergänzende fetalpathologi­sche Zusatzgutachten erst so kurzfristig am Vortag vorgefun­den hätten, beanstanden sie, dass sie sich nicht mehr hätten vorbereiten können. Zur sachgerechten Vorbereitung hätte die ergänzende Begutachtung der sichergestellten Gewebeteile eher vorliegen müssen, insbesondere die Bilder der gefertigten Schnitte. Rechtsanwalt Hans Böhme ist deshalb als einziger Strafverteidiger erschienen. Er schließt sich dem Antrag seiner Kollegen auf Terminverschiebung an: Auch er habe sich nicht mehr auf den heutigen Verhandlungstag vorbereiten können, die Abbildungen lägen ihm nicht vor. »Ich habe sie ausgedruckt für Sie mitgebracht«, händigt der Vorsitzende ihm die Bilder aus. Der Antrag der Strafverteidiger wird abgelehnt und Leuschner wie geplant angehört.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Lebergewicht im Normbereich</h2>



<p>»Die Organe, die mir überstellt worden sind, waren in sieben Gefäßen in Formalin fixiert«, beginnt Leuschner. Sie seien foto­dokumentiert worden. Es seien nicht die kompletten Organe ge­wesen, was erklärbar und plausibel sei durch Gewebsentnahmen von Dr. Zweihoff bei der Obduktion. Makroskopisch habe er kei­ne Auffälligkeiten gefunden, auch keine Abweichungen von den Befunden Zweihoffs, außer bei dem Leberpräparat. Der Gerichts­mediziner habe eine glycogenreiche Leber befundet – er »einen vollkommen normalen Glycogengehalt«. Die Leber sei sowohl makroskopisch wie mikroskopisch unauffällig. Hinsichtlich des Lebergewichts habe er in zwei Tabellen nachgeschaut : Nach der Tabelle von Gruenwald &amp; Minh von 1960 habe das Gewicht zwar über der Standardabweichung gelegen, nach einer neueren Tabelle von Maroun &amp; Graem von 2005 habe die Leber mit 200 Gramm jedoch innerhalb der Gaußschen Normalverteilung bei der 60. Perzentile gelegen.</p>



<p>Das Foramen ovale und der Ductus arteriosus botalli seien »sehr schön darstellbar« gewesen. Der Ductus botalli habe norma­lerweise den gleichen Durchmesser wie die Aorta – anders in die­sem Fall: »Er war weit offen, wie wir es typischerweise bei einer Asphyxie vorfinden.« Der Sachverständige fasst zusammen: ,»Für mich war dies ein reifgeborenes Kind mit Zeichen einer akuten Asphyxie. Vier von fünf Zeichen dafür waren realisiert.« Nur die Aspiration von Fruchtwasser habe nicht vorgelegen. Die vier weiteren Zeichen, die eine Asphyxie belegten, seien vorhanden: Tardieusche Blutungen, weit offene Blutwege, den vorzeitigen Abgang von Mekonium und hypoxisch bedingte Veränderungen im Gehirn, was das Gutachten von Dr. Felsberg vorn Institut für Neuropathologie der Universität Düsseldorf belege. Dass kei­ne Fruchtwasseraspiration vorliege, sei zu erklären: Durch den zurückliegenden Blasensprung sei kein Fruchtwasser mehr da gewesen, das hätte aspiriert werden können.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="735" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-1024x735.jpg" alt="" class="wp-image-2963" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-1024x735.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-300x215.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-768x551.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-1536x1102.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-2048x1470.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-1568x1125.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>»Es liegen keine Hinweise vor, dass unter Berücksichtigung aller Befunde die Zeichen hypoxischer Schädigung mit dem überleben vereinbar wären«, urteilt der Kinderpathologe. Sau­erstoffmangel sei als Todesursache anzusehen. Die gegenteilige Auffassung der Verteidigung sei »klar zu verneinen«. Man habe »akute hypoxische Schäden nachgewiesen«, betont Leuschner: »Man kann darüber diskutieren, warum sie so gering waren und warum die Veränderungen so diskret ausgebildet waren.« Weni­ger als sechs Stunden nach einem hypoxischen Ereignis seien sie nicht maximal ausgebildet, anders als zwölf Stunden danach. Weiter widerspricht er jedem der acht Punkte des Beweisan­trags der Verteidigung. Eine Hypoplasie der Lunge liege eindeu­tig nicht vor, sondern sie sei altersentsprechend entwickelt mit normaler Ausbildung der Alveolen: eine reife Lunge mit relativ vielen Lungenbläschen an den Bronchien, durchweg sechs, teilweise mehr. Auch die Bronchialknorpel seien bestens ausgebildet. Ein chronisch dekompensiertes Cor pulmonale liege nicht und Hinweise für eine Thoraxdys­plasie lägen auch nicht andeutungsweise vor. Die diesbezüglichen Überlegungen von Dr. Helga Göcke, die sie im Septem­ber geäußert hatte, sind Leuschner unver­ständlich: »Da standen mir die Haare zu Berge! Frau Prof. Dr … aus Münster hätte Frau Dr. Göcke mindestens zwei Köpfe kürzer gemacht, wenn sie das auf einem Kongress gesagt hätte!«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fehlinterpretiert</h2>



<p>Auch einen Punkt aus einer Veröf­fentlichung der Angeklagten bemängelt Leuschner als fundamentalen Irrtum: Die Leber sei kein Sauerstoffspeicher, wie die Angeklagte dort geschrieben habe, sondern ein Glycogenspeicher. Der Vorsitzende hatte dem Kinderpathologen zwei Fachartikel der Geburtshelferin zur Beurteilung vorgelegt. Leuschner erläu­tert nun die eher geringe Bedeutung der Leber für die Sauerstoffversorgung. Der Ductus venosus, der sauerstoffreiches Blut aus der Nabelvene führe, die fetale Leber umgehe und direkt in die Hohlve­ne fließe, sei von der Autorin fehlinterpretiert worden. Zur ihrer Quellenanga­be »Rockenschaub 2000« hinsichtlich der Bedeutung der Leber bei einer Azidose, habe er in PubMed keine Veröffentlichun­gen gefunden. »Prof. Rockenschaub hat eine der größten Geburtskliniken in Wien geleitet und ist sicher ein anerkann­ter Geburtshelfer, aber dazu hat er nichts publiziert.« Der Richter wendet sich an die Angeklagte: »Gibt es eine Fundstelle?« »Ja«, antwortet sie, »die müsste ich noch nachreichen.«</p>



<p>»Dann wollen wir das Gutachten vom 26.3. verlesen und im Einzelnen durch­ gehen«, fährt der Vorsitzende fort. Leu­schner geht jedes Gefäß der Reihe nach durch und berichtet über die darin fixier­ten Gewebeteile anhand der Fotografien und seiner schriftlichen Aufstellung. »Es soll so gewesen sein«, stellt der Vorsitzen­ de fest, »dass die Angeklagte dem Leich­nam die Zunge herausgeschnitten hat. Bei einem Gewebeteil im Glas Nummer 5 handelt es sich nach Dr. Zweihoff um eine Zunge.« Im September, vor der Über­gabe an das Kieler Institut, hatte Dr. Zwei­hoff im Gerichtsmedizinischen Institut Dortmund zunächst den Inhalt aller Glä­ser überprüft. Eine Weile dauert es, bis Prof. Leuschner reagiert: »Das ist ein nor­maler Sektionsvorgang.Sonst können Ra­chenraum und Trachea nicht untersucht werden«, klärt er auf, warum die Zunge von Dr. Zweihoff selbst entfernt worden war. »Dann muss ich das entgegenneh­men und korrigieren«, erwidert Meyer.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Bernsteinfarbene Flüssigkeit</h2>



<p>Nachdem alle Organbefunde durchge­sprochen sind, fragt der Vorsitzende den Sachverständigen noch einmal, ob »mit diesen Schäden ein Leben vereinbar« sei. »Nein«, urteilt Leuschner klar. Was es mit den 15 Milliliter bernsteinfarbener Flüs­sigkeit auf sich habe, die von Zweihoff dokumentiert worden seien. »Dafür habe ich keine schlüssige Erklärung«, bekennt Leuschner. Die Verteidigung habe deshalb die These vom Cor pulmonale aufgestellt, beim Erwachsenen sei dies denkbar: »Es war der Gedankengang der Verteidigung, das primäre Problem sei das Herz.« Der Vorsitzende liest aus dem Beweisantrag vor, demnach sei die Flüssigkeit Aszites. Leuschner glaubt das nicht: »Ich kann mir nur einen kleinen Fehler von Dr. Zwei­hoff vorstellen – das soll keine bösartige Unterstellung sein.« Er vermutet, dass es sich um Urin handelt, der durch ein ver­sehentliches Anritzen der Blase ausgetre­ten sei. »Ist Ihnen das schon einmal pas­siert?«, fragt Meyer. »Als ich ganz klein war«, kommentiert Leuschner und hebt humorvoll seine Hand auf Kinderhöhe ne­ben sich. »Es gibt keine andere schlüssige Erklärung«, schließt Leuschner seine um­fangreichen Erläuterungen.</p>



<p>»Sonstige Fragen?«, erkundigt sich der Vorsitzende bei den Prozessbeteiligten. Oberstaatsanwältin Susanne Ruland und Nebenklagevertreter Alexander Kurz ha­ben keine Fragen. Rechtsanwalt Böhme stellt klar: »Ich werde keine Fragen stellen und bitte zu Protokoll zu nehmen, dass ich sie nicht stelle, weil ich keine Fragen habe, sondern weil ich mich nicht vor­bereiten konnte. Aber meine Mandantin hat die eine oder andere Verständnisfrage.« Diese beginnt: »Sie haben nur ein einzi­ges Organ als hypoxisch geschädigt an­geführt, nur Schäden an der Niere.« »Wir haben auch das Gutachten zum Gehirn«, ergänzt Leuschner. Die Angeklagte fragt: »Wie oft haben Sie erlebt, dass ein Kind an einer reinen Azidose verstorben ist – ha­ben Sie Anhaltspunkte für eine Azidose?« »Nein«, erwidert der Kinderpathologe, »das kann ich aufgrund der Befunde nicht sa­gen. Das Kind wird ja eine Azidose gehabt haben.« »Haben Sie schon Kinder seziert, die an einem Plötzlichen Kindstod verstor­ben sind?«, fragt sie weiter. »Nein«, entgeg­net Leuschner. Zum möglichen Hinweis auf eine Thoraxdysplasie fragt sie: »Hal­ten Sie einen Lungenstand am dritten bis vierten Rippenbogen nicht für auffällig?« »Nein«, entgegnet Leuschner: »Man darf das Pferd nicht von hinten aufzäumen. Wir können nicht aus minimalen Verän­derungen Schlüsse auf fehlerhafte Erbinformationen ziehen.« Die Geburtshelfe­rin fragt ihn auch, auf welche Weise die Lungen belüftet waren. Normal belüftetes Lungengewebe habe er nicht gefunden: »Manche Alveolen waren weit überbläht – offenbar durch die Reanimation – die an­deren gar nicht belüftet.« »Haben Sie die Tardieuschen Blutungen selbst gesehen?«<br>»Nein, Dr. Zweihoff hat sie dokumentiert.« In dessen Obduktionsbefund vom 2. Juli 2008 war von zwei einzelnen stecknadel­kopfgroßen Blutungen unter der Kapsel der Thymusdrüse die Rede gewesen und vereinzelt unter dem Herzaußen- und dem Lungenfell. Die Angeklagte fährt fort: »Haben Sie das öfter, dass Sie so alte Präparate untersuchen?« »Gelegentlich, nicht häufig.« Das Gewebe sei sehr gut erhalten gewesen, beschreibt Leuschner.</p>



<p>Als die Geburtshelferin keine weiteren Fragen hat, versammeln sich alle um den Richtertisch, um die Bilder der dokumen­tierten Organteile und die Gewebeschnit­te anhand Leuschners Erklärungen zu be­trachten. Im histologischen Schnitt durch das Lungengewebe finde sich beispiels­weise »kein Nachweis von Hornlamellen, Plattenepithelien oder Mekonium.« Nach langen Erörterungen kommt die Verneh­mung des Sachverständigen langsam zum Ende. Sein Fazit: Keine Fehlbildungen, alle Organe hyperämisch, was auf terminales Herzversagen zurückzuführen sei, mehre­re Zeichen akuter Asphyxie. Einer von der Angeklagten gewünschten Vereidigung des Gutachters folgt das Gericht nicht.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="721" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_027_farbe-1024x721.jpg" alt="" class="wp-image-3196" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_027_farbe-1024x721.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_027_farbe-300x211.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_027_farbe-768x541.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_027_farbe.jpg 1146w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Der Pflichtverteidiger der Angeklagten Hebamme. Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Pflichtverteidiger Böhme stellt ab­schließend zwei Beweisanträge, einen davon zur chemisch-toxikologischen Un­tersuchung des Gewebes. 2008 war bei der Obduktion Benzalkonium in der Leber ge­funden worden. Das Gericht hatte sich diesbezüglich schon erkundigt, wer für die Untersuchung in Frage käme. Erfreut be­dankt sich der Vorsitzende bei Prof. Leusch­ner, der aus eigener Initiative bereits mit dem Toxikologen telefoniert hatte. »Das spricht dafür, dass wir am 12. März nicht plädieren können«, kommentiert der Vor­sitzende die weiteren geplanten Untersu­chungen. »Es tut mir leid, Ihnen das sagen zu müssen, Frau Oberstaatsanwältin.« Die Vernehmung zweier weiterer Zeuginnen, einer Drillingsmutter und ihrer Hebam­me, steht außerdem auf dem Programm. Und auch der Geburtshelfer Prof. Dr. Axel Feige soll am selben Tag noch einmal als Gutachter vernommen werden.<br>Fortsetzung folgt.</p>



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		<title>Im Rachen zähes Sekret?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Apr 2014 09:39:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Noch sind nicht alle Fragen geklärt im Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine praktische Ärztin und Hebamme. Die Geburtshelferin ist wegen Totschlags angeklagt: Sie wird für den Tod eines Mädchens bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 verantwortlich gemacht. Katja Baumgarten Der letzte Verhandlungstag im Jahr 2013 endet am 16. Dezember schon nach<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/im-rachen-zaehes-sekret/"><span class="screen-reader-text">"Im Rachen zähes Sekret?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Noch sind nicht alle Fragen geklärt im Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine praktische Ärztin und Hebamme. Die Geburtshelferin ist wegen Totschlags angeklagt: Sie wird für den Tod eines Mädchens bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 verantwortlich gemacht. Katja Baumgarten</strong></p>



<p>Der letzte Verhandlungstag im Jahr 2013 endet am 16. Dezember schon nach 35 Minuten. »Ein Ge­richtsmitglied ist aus gesundheitlichen Gründen lediglich in der Lage kurz an der Verhandlung teilzunehmen«, erklärt der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer die kurzfristige Änderung: »Alle Beteilig­ten, die weite Wege zurückzulegen ha­ben, sind von mir mündlich abgeladen worden. Für die Presse und die Zuhörer ist das selbstverständlich nicht möglich. Wer hierher kommt, tut das mit dem Ri­siko, dass nur kurz verhandelt wird.« An der Seite der angeklagten Hebamme und Ärztin vertritt Rechtsanwalt Norbert Hufelschulte aus dem 40 Kilometer ent­fernten Hamm heute Pflichtverteidiger Hans Böhme, der aus Heidelberg hätte anreisen müssen. »Ich bin dankbar, dass Sie so kurzfristig einspringen konnten!«, begrüßt ihn Meyer. »Gibt es medizinische Gründe, hier im Gerichtssaal zu trinken?«, fragt er unvermittelt mit Blick zu den Zu­schauerbänken . »Das hatte ich vergessen, tut mir leid!«, entschuldigt sich die Ange­sprochene.</p>



<p>Für einige Dokumente, die heute ver­lesen werden sollten, wird nun das Selbst­leseverfahren angeordnet. Lediglich der Geburtsbericht einer Mutter, die von der Angeklagten betreut und von ihr in eine Klinik verlegt worden war, wird von Meyer verlesen, ebenso wie ein Brief der Geschäftsführer in der Gesellschaft für Qualität in der Außerklinischen Geburts­hilfe (QUAG), Anke Wiemer. Sie nimmt zu einer Anfrage des Vorsitzenden Richters vom 28. November Stellung: Die Perinatal­erhebung, die von QUAG e.V. ausgewertet würde, sei ein freiwilliges Verfahren , das von Hebammen für Hebammen – nicht für Ärzte – für außerklinisch begonnene Geburten entwickelt worden sei. Im Jahr 2008 habe der Erfassungsgrad bei 81,8 % gelegen. Für Nordrhein-Westfalen sei­en damals 1.440 außerklinische Geburten gemeldet worden, 533 Hausgeburten sowie 907 Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen. Davon seien 238 Gebären­de, also 16,5 %, in die Klinik verlegt worden. 1.202 Frauen hätten ihre Kinder zu Hause oder in einem Geburtshaus zur Welt gebracht. Zur perinatalen Mortalität im Jahr 2008 heißt es: 682.514 Kinder sei­en in Deutschland lebend geboren worden. Von 3.632 verstorbenen Kindern, 0,53 %, seien 2.412 tot geboren und 1.220 in den ersten sieben Tagen nach der Geburt verstorben. Für bundesweit 9.736 außer ­ klinisch begonnene Geburten seien 18 Kinder, das sind 0,18 %, der perina­talen Mortalität zugerechnet worden, drei davon in Nordrhein-Westfalen. Die beiden Todesfälle, die vom Gericht angefragt wor­den waren, seien nach Abgleich der Daten nicht unter den von QUAG e.V. erfassten Geburten .</p>



<p>Rechtsanwalt Hufelschulte übergibt dem Vorsitzenden in Vertretung des Leip­ziger Kollegen Sendowski den Entwurf »eines möglicherweise noch zu stellenden Beweisantrags«, wonach Gewebe des ver­storbenen Mädchens auf eine Benzalkoni­umchlorid-Vergiftung hin nachuntersucht werden soll. Diese Substanz war bei der Obduktion in der Leber gefunden worden. Wenige Minuten später beendet der Vor­sitzende die Verhandlung: »Ja, das war es für heute.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Weitere Beweisanträge</h2>



<p>An den drei folgenden Verhandlungsta­gen im Januar, am 7., 15. und 29., werden vier weitere Zeuginnen vernommen, die als Gebärende von der Angeklagten be­treut und bei geburtshilflichen Schwie­rigkeiten verlegt worden waren. Auch ein Frauenarzt und eine freiberufliche Heb­amme werden zu Schwangerschaftsver­läufen und Geburten von Müttern befragt, in deren Betreuung auch die angeklagte Geburtshelferin involviert gewesen war.</p>



<p>Außerdem stellt die Verteidigung am 7. Januar zwei Beweisanträge, um Fragen zum Einsatz von Notarzt und Babynotarzt zu klären. Letzterer war damals in der Notsituation von der Geburthelferin angefor­dert worden. »Wir überlegen, dass wir noch eine Erklärung abgeben – eine Ein­lassung«, kündigt Prof. Dr. Lilie, einer der beiden Strafverteidiger aus Leipzig an, die neben Pflichtverteidiger Böhme seit April vergangenen Jahres im Einsatz sind. »Nach 38 Verhandlungstagen wäre es gut, wenn das dann mal passiert!«, fordert Oberstaats­anwältin Susanne Ruland gereizt. »Jawohl, Frau Oberstaatsanwältin!«, entgegnet Lilie knapp. Der Versitzende Richter fragt die Verteidiger nach einer laufenden Spen­denaktion zugunsten der Angeklagten. Die Oberstaatsanwältin bringt während­dessen ihre Empörung darüber nonverbal zum Ausdruck. »Ich habe davon erfahren, kann so etwas auch nicht verbieten«, stellt Lilie klar. Anschließend verliest er die bei­ den angekündigten Beweisanträge: Die zehnminütige Reanimation des Neuge­borenen durch den Notarzt Dr. Tervooren sei zu kurz gewesen. Bei einer adäquaten länger andauernden Reanimation mit Intu­bation durch einen Spezialisten hätte das Kind überleben können. Es wird beantragt, den Namen des Babynotarztes, der damals von der Angeklagten angefordert worden war, zu ermitteln, um ihn zu vernehmen. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, warum Dr. Tervooren, der selbst kein Spe­zialist für Kinderreanimation sei, seine Reanimationsbemühungen eigenmächtig abgebrochen habe, obwohl bekannt ge­wesen sei, dass der Babynotarzt in Kürze eintreffen würde. Die Aussage des Baby­notarztes sei außerdem erforderlich, um zu erfahren, warum Tervooren ihn nach seinem Eintreffen weggeschickt habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Speicherchip des EKG-Monitors damals verloren gegangen sei. Selbst nach erfolgloser Reanimation sei der Babynot­arzt notwendig gewesen, beispielsweise um den pH-Wert des Nabelvenenblutes zu ermitteln, womit man die in Frage stehen­de Azidose hätte aufklären können. »Ich kann mich nicht erinnern, dass gesagt wor­den ist, dass der Babynotarzt weggeschickt wurde, sondern dass er selbst entschieden hat, nicht tätig zu werden«, merkt der Vor­sitzende an: »Und zur Kompetenz des Notarztes: Er hat mehrere Jahre in einem Haus mit geburtshilflicher Abteilung gearbeitet und dabei mindestens fünf bis zehn Neu­geborene reanimiert.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Spontane Vorladung einer Zeugin</h2>



<p>Zum nächsten Termin am 15.1. ist nur Rechtsanwalt Böhme auf der Vertei­digerseite vertreten. Er stellt weitere sie­ben Beweisanträge, die teilweise schon vorgelegen und vorab bearbeitet worden waren, beispielsweise einen Antrag zur Vernehmung zahlreicher Zeuginnen hin­sichtlich der Klinikeinweisungen durch die Geburtshelferin in Risikofällen. »So­weit sie sich auf die Zeuginnenbefragung beziehen, wollen Sie die Anträge vielleicht gar nicht mehr stellen?«, erkundigt sich der Vorsitzende. »Ich möchte sie dennoch verlesen und dann für erledigt erklären«, kündigt Böhme sein Vorgehen an.</p>



<p>Eine der Zeuginnen, deren Verneh­mung beantragt wird, sichtet der Vorsit­zende im Zuschauerraum. Die Hebamme hat regelmäßig an den Verhandlungen teil­genommen. Spontan wird sie direkt in den Zeugenstand gebeten. Sie bezeugt, dass sie mehrmals erlebt habe, dass ein Kind nach einer Terminüberschreitung von mehr als 21 Tagen gesund geboren sei, was der gerichtlich bestellte Gutachter Prof. Dr. Feige kategorisch in Abrede gestellt hat­te: Nach einer Terminüberschreitung von mehr als drei Wochen würden die Kinder tot geboren. Die Hebamme schildert drei Fälle im Detail – in zwei weiteren Fällen hätten die Mütter sie nicht von der Schwei­gepflicht entbunden. Eines der Kinder sei ihr 21-jähriger Sohn gewesen, der sowohl rechnerisch wie per Ultraschall doku­mentiert 22 Tage nach dem errechneten Termin zu Hause unkompliziert geboren sei. Bei einem Kind habe die Konzeption festgestanden und sei per Ultraschall be­stätigt worden. Dieses Kind sei 23 Tage nach dem errechneten Termin gesund zur Welt gekommen. Nachdem das geklärt ist, liest der Vorsitzende Auszüge kritischer Schilderungen des Gerichtsprozesses aus einem Internetforum für Hebammen vor, die mit einem Spendenaufruf zugunsten der Angeklagten verbunden sind. Ob sie das geschrieben habe, fragt er die Zeugin streng. »Ja!« bestätigt die Hebamme.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zu Drillingsgeburt hinzugezogen?</h2>



<p>»Um es vorweg zu schicken: Wir haben nicht nur den Babynotarzt namentlich ermittelt – darauf ist ja Wert gelegt wor­den. Er wird seinen Bericht faxen, in dem steht, was er erfahren hat und warum er von einem weiteren Tätigwerden abgese­hen hat. Herr Dr. Hofmann wird zu einem weiteren Termin geladen werden«, beginnt der Vorsitzende Richter den 38. Verhand­lungstag am 29. Januar. Oberstaatsanwäl­tin Susanne Ruland informiert, dass Be­handlungsunterlagen der Frauenärztin aus Riga eingetroffen sind, die die Mutter des verstorbenen Mädchens in der Schwan­gerschaft betreut hatte. Außerdem be­richtet der Vorsitzende: »Wir haben einen Durchsuchungsbeschluss durchgeführt in Freiburg im Zusammenhang mit einer Rechnung zu einer Drillingsgeburt, bei der ein Kind abgestorben sei, jedenfalls nicht lebend geboren wurde.« Zwei der Kinder seien lebend zur Welt gekommen. »Bei der Mutter der Drillinge war die Poli­zei gestern«, berichtet Meyer. Sie habe ihn telefonisch zurückgerufen und erklärt, dass sie sich zur außerklinischen Geburt entschlossen habe, da einer der Drillinge fünf Wochen vor der Geburt gestorben sei. Ärztlicherseits sei in der Schwanger­schaft ein Lasereingriff an der Plazenta vorgenommen worden. Den Tod eines der Kinder habe sie nicht zum Anlass genom­men, sich ins Krankenhaus zu begeben. Sie habe stattdessen entschieden, ihre Kinder außerhalb der Klinik auf Borkum zur Welt zu bringen, was am 21. Januar 2008 statt­ gefunden habe, schildert er. Offenbar habe die betreuende Hebamme die angeklagte Geburtshelferin dabei hinzugezogen. »Die Beteiligung sieht danach aus, weil wir ja auch eine Rechnung der Angeklagten haben«, vermutet der Vorsitzende.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein Rechtsanwalt als Zeuge</h2>



<p>Der für diesen Verhandlungstag gela­dene Zeuge sitzt schon im Zeugenstand, ein niedergelassener Rechtsanwalt, der mit der Angeklagten bekannt ist. Auch seine Vernehmung betrifft einen der Be­weisanträge der Verteidigung. »Ich be­kam morgens einen Anruf und habe das als nachbarschaftlichen Dienst aufgefasst. Sicherheitshalber bitte ich um eine Entbin­dung von der Verschwiegenheitsverpflich­tung«, sagt er mit Blick zur Angeklagten, die zustimmend nickt. Er war am Morgen nach der tragischen Geburt von der An­geklagten dazugerufen worden, als die Kriminalpolizei bei ihr vor der Tür stand. Er sei in zehn Minuten drüben im Haus der Geburtshelferin gewesen. »Ich sprach mit einem Kripobeamten, er hat mir sei­nen Durchsuchungsbeschluss gezeigt.« Er habe dann mit der Angeklagten draußen kurz gesprochen. An Einzelheiten könne er sich nicht erinnern. Sie habe ihm gesagt, im Hotel Gut Höing sei nachts ein Kind tot geboren worden. Keine weitere Aus­sage zu machen, habe er ihr geraten. Sie könne aber nichts dagegen tun, wenn die Kripo Unterlagen von der Geburt mitnehme. Die Kripobeamten hätten sich etwas später auf der Straße mit einem Paar un­terhalten. »Das sind die Eltern«, habe ihm die Geburtshelferin erklärt. Sie sollten am Nachmittag für ihre Aussage zur Polizei kommen. Das Elternpaar sei dann herein gekommen, man habe sich an den Tisch gesetzt. Die Angeklagte sei aufgelöst und völlig fertig gewesen: »Äußerlich hat man ihr das nicht angesehen, aber sie war völlig durch den Wind.« Die Eltern hätten auf ihn einen eher abgeklärten Eindruck gemacht, sie hätten sich unterhalten. »Jeder geht mit Trauer anders um«, setzt er hinzu.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="668" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-1024x668.jpg" alt="" class="wp-image-2951" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-1024x668.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-300x196.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-768x501.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-1536x1002.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-2048x1336.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-1568x1023.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Etwa zweieinhalb Stunden habe das Gespräch gedauert. »Sie sagten, sie hätten von Lettland aus in ganz Deutschland ge­sucht, weil sie eine außerklinische Geburt machen wollten.« Ob und welche Risiken die Eltern kannten, möchte der Vorsitzen­de wissen. »Das ist fünf Jahre her. Ich habe mir keine Notizen gemacht, es war ja kein Mandatsverhältnis«, erklärt er: »Ich kann Ihnen meinen Eindruck schildern – es wa­ren sehr gebildete Menschen, denen das Risiko bewusst war.« Ob Papiere auf dem Tisch gelegen hätten, möchte der Vorsit­zende wissen. Die Kindeseltern hätten ausgesagt, er habe ihnen eine Erklärung vorgeschlagen, worin sie bestätigen sollten, dass sie 20 Artikel aus dem Internet gele­sen und sich geweigert hätten, ins Kran­kenhaus zu gehen. Er werde sicher nichts vorbereitet haben, das könne er sich nicht vorstellen, entgegnet der Anwalt. »Es geht nicht darum, was Sie sich heute vorstel­len können, sondern was Sie erinnern«, insistiert der Vorsitzende. Die Eltern hät­ten eine umfangreiche Internetrecher­che über Beckenendlagen angestellt und Fachbücher gelesen. Es könne sein, dass überlegt worden sei, wenn sie für ihre Ge­burtshelferin etwas tun wollten, könnten sie bei der Polizei eine Aussage machen, dass ihnen die Risiken bewusst gewesen seien, versucht sich der Anwalt zu erin­nern: »Ich kann nicht ausschließen, dass ich sowas geäußert habe, dass das hilfreich wäre.« Ob er die Eltern dazu aufgefordert habe, schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben, dass eine Verlegung abge­lehnt wurde, ja oder nein, wird der Vorsit­zende nun gereizter. Der Zeuge sagt nichts. Oberstaatsanwältin Ruland schüttelt den Kopf. Meyer setzt nach einer Weile wieder an: »Haben Sie die Frage beantwortet, habe ich was überhört?«, und zur Protokollan­tin gewandt: »Dann nehmen wir auf, der Zeuge erklärte unter anderem: Es ist mög­lich, dass ich angesprochen habe, dass die Kindseltern …« Er diktiert den Wortlaut der Aussage des Zeugen, der lässt sie sich noch einmal vorlesen und bestätigt sie. Anschließend verkündet der Vorsitzende Rich­ter eine Viertelstunde Pause zur Beratung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Strafvereitelung?</h2>



<p>Nachdem das Gericht wieder eingetre­ten ist, beginnt die Oberstaatsanwältin an den Zeugen gewandt: »Im Moment steht im Raum der Versuch einer Strafvereite­lung.« Ein längerer Disput beginnt, woran der Zeuge sich bezüglich der angeblichen Erklärung erinnern kann und woran nicht und welche Bedeutung sein Verhalten in dieser Situation für ihn selbst habe. Seine Erinnerung wird auch so nicht aktiviert. Er schweigt häufig zu den an ihn beharr­lich gestellten Fragen. »Natürlich ist mir klar, dass eine solche Erklärung wichtig gewesen wäre«, sagt er schließlich ratlos: »Ich hätte jedenfalls nicht etwas bestätigt haben wollen, was nicht richtig war!« »Ist das Ihre Aussage?«, versichert sich Meyer. »Ja!«, bestätigt der Zeuge. Es geht noch eine Zeit lang weiter um dieses Thema, auch was er darüber wisse, dass den Eltern ein Dokument von einer Hebamme auf Bor­kum zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Das Paar hatte sie unmittelbar nach der Geburt besucht. Er weiß nichts Ge­naues. »Wissen Sie, was mich wundert?«, wendet sich die Oberstaatsanwältin an den Zeugen: »Dass Sie wegen einer Falsch­aussage Riesenprobleme kriegen werden.« Warum er sich so verhalte und woher er denn von der Erklärung auf Borkum erfah­ren habe. Von einer der Beteiligten, er ver­mute von der Geburtshelferin selbst, man habe weiterhin über den Fall gesprochen. »Die Erklärung ist nicht von mir!«, erklärt er kategorisch. Er habe die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen, weil ihm gesagt worden sei, es sei eine Haftungsfrei­zeichnung darin enthalten gewesen. »Das ist mir schon klar, wie das im Nachhinein ankam!«, versichert er.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Babynotarzt sieben Minuten vor Ort</h2>



<p>Am Donnerstag, dem 13. Februar, ist der Babynotarzt Dr. Hofmann zur Verneh­mung geladen, den die Geburtshelferin in der Nacht vom 30. Juni 2008 zur Hilfe an­gefordert hatte. Am besagten Tag habe er Schichtdienst in der Kinderklinik am Kli­nikum Dortmund geleistet. Der Baby-NAW, der Baby-Notarztwagen aus Dortmund, unterstütze den Rettungsdienst und leis­te überörtlich auch Hilfe im Kreis Unna. Um 22.31 auf Signal des Notfallmelders seien der reguläre Notarztwagen in Unna und der Baby-NAW zeitgleich ausgerückt. Der Baby-NAW mit längerer Fahrzeit sei 22.53 Uhr in Unna im Hotel Gut Höing ein­ getroffen. Als das Notfallteam im Begriff gewesen sei, das Hotelzimmer zu betreten, sei ihnen der Notarzt Dr. Tervooren entgegen gekommen. Der habe ihn zur Seite genommen und erklärt, dass er we­nige Minuten vorher seine Reanimations­maßnahmen beendet habe. Er habe das leblose Neugeborene von der Ärztin und Hebamme übernommen, die es bis dahin erfolglos reanimiert habe, und habe sei­ne Bemühungen dann nach zehn Minu­ten eingestellt. Nach dem relativ kurzen Gespräch sei das Baby-NAW-Team sieben Minuten später wieder auf dem Weg ge­wesen. »Erschien Ihnen das plausibel?«, erkundigt sich der Vorsitzende. »Man ist auf die Information angewiesen, die man geschildert bekommt«, entgegnet der Neo­natologe: ,,Das Kind war 40 Minuten zuvor zur Welt gekommen, leblos gewesen, so dass die frustrane Reanimation dann be­endet worden ist – da hat es keinen Sinn, wenn man noch einmal neu starten wür­de.« »Haben Sie das Kind gesehen?«, fragt der Vorsitzende. »Nur aus dem Augenwin­kel, nicht aus nächster Nähe«, schildert Dr. Hofmann: »Die Eltern waren mit dem Säugling zusammen.« »Uns ist unterbrei­tet worden, der Notarzt habe den Babynot­arzt weggeschickt«, fragt Meyer nach. »Der Notarzt hat mich ja nicht weggeschickt – wenn der Kindernotarzt nicht mehr nötig ist … «, erklärt dieser. »Es erschien Ihnen so plausibel, Sie hätten sonst Maßnahmen entfaltet?«, schließt Meyer daraus. »Mir ist im Nachhinein nicht klar, ob suffizient oder insuffizient durch die Hebamme reanimiert wurde – gleiches gilt für den Notarzt. Man kann nach so einer langen Zeit den Kreislauf kaum wieder herstellen, das Gehirn ist auch unter Reanimations­maßnahmen nie optimal versorgt – ein Hirnödem und eine Schocklunge sind dann wahrscheinlich.« Ob er eigene Reani­mationsmaßnahmen für nicht erforder­lich gehalten und damit gerechnete habe, dass Schäden bereits eingetreten seien, fragt ihn der Vorsitzende. »Genau, als Kin­derarzt weiß man: überleben um jeden Preis ist nicht immer sinnvoll. Schäden bedeuten auch Schmerzen und nie eigen­ständig leben zu können. Man muss von bleibenden Hirnschäden ausgehen nach einem so langen Zeitraum.« »Es war also hoffnungslos?«, fragt Meyer. »Ja!«, stimmt ihm Hofmann zu. Nach den Leitlinien zur Neugeborenenreanimation sei seit 2010 eine 30-minütige Reanimationszeit einzu­halten, 2008 habe das noch nicht gegolten. Ob Hofmann Hinweise sähe, dass nicht legeartis vorgegangen worden sei, fragt der Vorsitzende den Neonatologen, der die Frage klar verneint.</p>



<p>Nun werden die Fragen der anderen Prozessteilnehmer zugelassen. Rechtsanwalt Böhme möchte wissen: »Was hätten Sie gemacht, wenn Sie vor dem Notarzt ge­kommen wären und die Angeklagte das Kind noch reanimiert hätte?« »Ich mache mir als erstes ein Bild«, beschreibt der Baby­notarzt: »Wenn gute, suffiziente Reanima­tionsmaßnahmen stattfinden, muss man sich als Team da einfinden. Man versucht sich dann Stück für Stück in die Reanima­tion einzuführen. Man übernimmt da, wo Unterstützung am notwendigsten ist.</p>



<p>Anders ist es, wenn Laien vor Ort sind. Zunächst geht es um die Basismaßnah­ men Thoraxkompression und Beatmung im Rhythmus drei zu eins. Wenn möglich ein sicherer Zugang zu den Atemwegen durch Intubation, dabei weiter Herzdruck­maßnahmen, Zugang zum Gefäßsystem und Medikamentengabe wie Adrenalin.« Ob mit Maske oder durch Intubation beat­met werden solle, erkundigt sich Böhme.<br>»Wenn die Ventilation über die Maske gut gelingt – wie in vielen Fällen – dann kann man später in Ruhe intubieren.« »Passiert es ab und zu, dass die Reanimation nicht möglich ist?«, fragt der Rechtsanwalt nach. »Es ist manchmal schwierig, Neugeborene zu intubieren – es ist wenig Platz, der Kehl­deckel ist noch schlecht durchknorpelt, man benötigt einen geraden Spatel für eine freie Sicht«, erläutert der Neonatologe. »Geschieht das immer mal, dass Sie nicht intubieren?«, möchte Böhme von ihm wissen. Der Babynotarzt erklärt: »Ich habe eine gute Expertise – allenfalls bei Fehlbildun­gen gibt es manchmal Grenzen. Mit dem Larygoskop, das ja aus Edelstahl besteht, hat man nur einen Versuch, weil man mit den eigenen Maßnahmen die sensiblen Strukturen im Bereich des Kehlkopfes zum Anschwellen bringt. Ich bin so erfahren, dass ich bevorzuge, nasal zu intubieren. Da lässt sich der Beatmungsschlauch in der Luftröhre besser befestigen und ich sau­ge gleich unter Sicht den Schleim aus der Luftröhre ab. Nur im Notfall intubiert man oral.« »Kommt dann noch etwas, beispiels­weise ein EKG?«, erkundigt sich Böhme. »Wichtig sind erstmal die Basismaßnah­men! Die weiteren Maßnahmen kommen dann als nächste Schritte. Da gibt es keine genauen Vorgaben.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">EKG wenig hilfreich</h2>



<p>»Würden Sie mit der Reanimation aufhö­ren, wenn das EKG noch ausschlägt?«, fragt Böhme. »Das EKG ist wenig hilfreich. Der Rhythmus, den man darauf sieht, kann einem etwas vorgaukeln: Es ist zwar Ak­ tivität sichtbar, aber der Herzmuskel zieht sich trotzdem nicht zusammen. Selbst EKG-Zacken können bedeuten, dass das Herz nicht schlägt, und das heißt dann nicht, dass man nicht aufhören darf, denn diese elektrische Aktivität erhöht die Über­lebenschance nicht.« Böhme fragt weiter: »Was passiert in der Klinik nach einer frus­tranen Reanimation?« »Wenn wir den Tod des Säuglings festgestellt haben, entfernen wir je nach Wunsch der Eltern das Fremd­material und geben den Eltern ihr Kind in den Arm, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu verabschieden«, beschreibt der Kinderarzt: »Nach den sicheren Todes­zeichen sehen wir in zeitlichem Abstand bei der Leichenschau. Wenn wir, wie hier, dazukommen und es ist nicht geklärt, ob eine natürliche oder unnatürliche Todes­ursache vorliegt, nehme ich das auf, was mir erzählt wurde. Im Totenschein wird ›unklare Todesursache‹ angegeben. Dann werden Maßnamen getroffen, um das zu klären. Ich kann dazu wenig leisten als Notarzt, das ist auch nicht meine Aufgabe.« Böhme will wissen, was im Krankenhaus bei unklarer Todesursache geschieht: Ob dann die Polizei zu informieren sei und ob Material gesichert würde, wie Schleim oder Blut, beispielsweise für eine Blutgas­analyse zur Bestimmung des Blutzuckers oder der Elektrolyte? Hofmann erläutert: »Es ist nicht Aufgabe des Arztes, Material zu aservieren. Das veranlasst erst die Staats­anwaltschaft im Rahmen der Obduktion. Wenn es darum geht, dass eine Maßnahme nicht richtig durchgeführt wurde, schrei­ben wir in der Klinik alle Dinge genau auf, die bei der frustranen Maßnahme passiert sind, bis die Kriminalpolizei da war.«</p>



<p>Warum eine Blutgasanalyse während der Reanimation sinnvoll sei, möchte Böh­me wissen. »Man kann dann in der Situ­ation überlegen, ob man eine Pufferung mit Natriumbicarbonat durchführt oder noch einen Versuch mit Adrenalin.« »Wie schnell stehen Ihnen die Werte zur Verfü­gung?«, fragt der Strafverteidiger weiter. »Innerhalb von 90 Sekunden bei unseren mobilen Geräten, im Krankenhaus nach 60 Sekunden. Damals hatten wir diese Geräte allerdings noch nicht.« Böhme: »Hätte es demnach am 30.Juni 2008 keine Möglich­keit gegeben, den pH-Wert zu ermitteln?« Dr. Hofmann verneint: »Die Blutgasanalyse sollte zeitnah erfolgen. Je länger das Blut liegt, umso eher verfälschen sich die Werte – so nach einer halben bis einer Stunde – je zeitnäher umso aussagekräftiger.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Intubation braucht Erfahrung</h2>



<p>»lntubieren Sie immer bei einem hy­poxischen Kind?«, erkundigt sich Böhme weiter. »Eine Intubation kann einem viele Sorgen nehmen«, antwortet der Babynot­arzt: »Jemand, der keine Erfahrung hat, sollte vorsichtig sein. Jemand wie ich, der zweimal die Woche eine Intubation durch­führt, würde immer intubieren. Man soll­te es nicht erzwingen – die Frage ist: Kann ich mit Maskenbeatmung die Ventilation sicherstellen?« Böhme fragt weiter: »Wenn durch die Reanimation ein Pneumothorax erzeugt wird, welche Auswirkung kann das haben?« Hofmann: »Das kann durch die Herzdruckmassage schnell passieren. Mich schreckt das nicht: Mit einer Kanü­le mache ich eine Thoraxdrainage und lasse die Luft wieder ab.« Böhme: »Bei der Verdachtsdiagnose, es ging keine Luft in die Lunge, denkt man dann nur an einen Pneumothorax oder kann auch zu wenig Surfactant-Faktor vorhanden gewesen sein?« »Dass zu wenig Surfactant vor­handen ist, betrifft eigentlich nur Früh­geborene. Bei Reifgeborenen ist das eher ungewöhnlich. Bei Mekoniumaspiration können die Atemwege verstopft sein«, nennt er einen weiteren Grund für Prob­leme bei der Beatmung.</p>



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<p>Der Vorsitzende möchte gleich das Ein­satzprotokoll des Notarztes Dr. Tervooren verlesen und wendet sich an den Kinder­arzt: »Sie haben dann Gelegenheit uns zu erklären, ob Sie auch so gehandelt hätten.«<br>»Maskenbeatmung ist legitim, wenn man keine Chance hat, zu intubieren«, kommen­ tiert der Babynotarzt das Protokoll. »Dort ist von zähem Sekret die Rede«, bemerkt Meyer. »Wenn es Mekonium war, hat man keine realistische Chance, es zu entfernen. Die Maßnahmen wurden von dem Kolle­gen adäquat durchgeführt«, erscheint es Hofmann nach diesem Bericht. Böhme hat noch eine Frage zum von Tervooren erwähnten zähen, dunklen Sekret, das den gesamten Rachenraum verlegt haben soll: »Wenn das zähe Sekret Mekonium gewesen wäre, hätte man das bei der Obduktion fest­stellen müssen. Hat man aber nicht. Was sonst hätte es sein können?« Hofmann hat keine Idee – die Beschreibung passe zu Me­konium – sonst vielleicht zähes Blut? Im Obduktionsbefund hatte gestanden: »in der einsehbaren Mundhöhle kein ortsfremder Inhalt« und: »keine tiefe Aspiration von Mekonium«. Die Angeklagte fragt, ob es normal gewesen sei, dass die Thoraxexkur­sion nur bis zur 3. bis 4. Rippe gereicht hät­te. Das sei zu weit oben, urteilt Hofmann, wenn Luft reingehe, hebe sich der ganze Brustkorb. Die Geburtshelferin fragt weiter, ob man sich irren könne, wenn Luft in den Magen gelange und die Exkursion hervor­rufe. Es sei gut möglich, das zu verwechseln – es sei kaum möglich, dass der Magen sich nicht aufblähe, stimmt ihr der Neonatolo­ge zu und schließt: »Jemand der erfahren ist, sollte das unterscheiden können.«</p>



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		<title>13 Zeuginnen</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jan 2014 17:57:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine Ärztin und Hebamme steuert dem Ende zu. Die Geburtshelferin ist wegen Totschlags angeklagt, weil ein Mädchen bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 gestorben ist. Nach fünf Wochen Haft wegen des Verdachts der Verdunklungsgefahr, ist die Angeklagte seit dem 9. Oktober wieder auf freiem Fuß Die<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/13-zeuginnen/"><span class="screen-reader-text">"13 Zeuginnen"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Der Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine Ärztin und Hebamme steuert dem Ende zu. Die Geburtshelferin ist wegen Totschlags angeklagt, weil ein Mädchen bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 gestorben ist. Nach fünf Wochen Haft wegen des Verdachts der Verdunklungsgefahr, ist die Angeklagte seit dem 9. Oktober wieder auf freiem Fuß</strong></p>



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<p>Die Verhandlung am 25. Oktober dauert keine halbe Stunde: Es geht wieder um den Gesundheits­zustand der angeklagten Hebamme und Ärztin, wie schon am 16. Oktober. Nerv­lich instabil kämpft sie immer wieder mit den Tränen. Seit dem Beginn der Ermittlungen sind mehr als fünf Jahre vergangen. Die Hauptverhandlung am Landgericht Dortmund zieht sich seit Au­gust 2012 hin – heute ist der 30. Verhand­lungstag. Vor etwa zwei Wochen wurde die Geburtshelferin aus ihrer fünfwö­chigen Untersuchungshaft entlassen. Im Fall einer Verurteilung wegen Totschlags droht ihr laut Strafgesetzbuch eine »Frei­heitsstrafe nicht unter fünf Jahren«.</p>



<p>Ihre Hausärztin hatte für den 16. Ok­tober eine Verhandlungsfähigkeit von höchstens 45 Minuten eingeräumt. Un­terdessen wurde die Hebamme und Ärz­tin auch von zwei gerichtlich bestellten Fachärzten untersucht. Sie halten die Angeklagte für eingeschränkt verhand­lungsfähig – eine Dauer von vier Stunden mit Pausen sei möglich. Wenn die Haupt­verhandlung infolge einer Erkrankung zu lange unterbrochen würde, müsste das Verfahren unter Umständen neu aufgerollt werden .</p>



<p>Einer der sieben Beweisanträge, die Rechtsanwalt Böhme beim letzten Ter­min dem Vorsitzenden übergeben hatte, soll zur Zeuginnenvernehmung vorbereitet werden. Eine Anzahl von Zeuginnen sei genannt worden »zum Beweis, dass von der Angeklagten eine Verlegung ins Krankenhaus veranlasst worden ist«, skizziert der Vorsitzende Richter Wolf­gang Meyer dessen Inhalt. Ihre Hausge­burtshilfe war vom gerichtlich bestellten Gutachter Prof. Dr. Axel Feige als risiko­bereit eingeschätzt worden. Das Gericht hatte sich darüber hinaus bei einigen Kli­niken in der näheren Umgebung nach der Zusammenarbeit mit der Hebamme und Ärztin erkundigt. Die Antworten besagten, dass sie in diese Häuser keine Geburten verlegt und auch keine anste­henden Hausgeburten dort angemeldet hatte. Dies hatte den Eindruck erweckt, sie lehne die Zusammenarbeit mit Klini­ken prinzipiell ab. Eigene Aussagen zu den Vorwürfen macht die Angeklagte im Laufe des Verfahrens nicht.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein Brief der Angeklagten</h2>



<p>Heute sollen einige Dokumente verle­sen werden, darunter ein Brief, den die Angeklagte unter dem Eindruck ihrer Haft verfasst und einem der Ärzte über­geben hatte. Sie beschreibt darin ihre Be­lastung durch das jahrelange Verfahren, wie sie jedoch darauf vertraut habe, dass es zu ihren Gunsten ausgehen würde. Sie sei weiterhin überzeugt, bei der Geburt für das gesunde überleben des Kindes al­les Menschenmögliche getan zu haben.</p>



<p>Durch die Inhaftierung, die Haftbegrün­dung und den Kontakt zu Mitgefangenen sei ihr jedoch klar geworden, dass sie durch den »rufschädigenden und finan­ziell ruinösen Ablauf des Prozesses« in Gefahr schwebe, ihre Freiheit und ihre Gesundheit zu verlieren.</p>



<p>Bei ihr hätten sich somatische und psychische Symptome entwickelt, wie starker Gewichtsverlust, Herz- und Kreislaufprobleme, Tinnitusbeschwer­den, massive Schlafstörungen, Albträu­me, Kopf- und Rückenschmerzen sowie Kraftlosigkeit. »Ich habe haftbedingt Ängste entwickelt, die ich vorher nicht kannte«, verliest Meyer aus ihrem Brief. Völlig ungewohnte Konzentrations- und Wortfindungsstörungen habe sie mit Ent­setzen bemerkt, ihre Grundstimmung sei hoffnungslos. »Und dennoch soll ich mich weiter einem Prozess stellen, der bislang nur darauf ausgerichtet zu sein scheint, meine Diskreditierung als Fach­frau voranzutreiben«, heißt es weiter. Der Vorsitzende betont anschließend: »Wir sind sehr daran interessiert, auch andere Informationen zu erhalten, die andere Schlüsse zulassen.« Er müsse »diesem Ein­druck entgegentreten. Es geht also nicht darum, nur Punkte zu sammeln, die ne­gativ ausgelegt werden können.«</p>



<p>Zum Ende des Verhandlungstages kündigt Oberstaatsanwältin Susanne Ru­land eine staatsanwaltliche Überprüfung an: Zur Differenz zwischen der Einschät­zung des Gesundheitszustandes der An­geklagten durch die Hausärztin und die Fachärzte – unter Umständen mit einer Durchsuchung der Hausarztpraxis nach Krankenunterlagen. Ob die Staatsanwalt­schaft wegen Paragraf § 278 des Strafge­setzbuches, »Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse« ermitteln werde, »wird weiter zu überprüfen sein«. Der ge­nannte Paragraf besagt, wenn Ärzt:innen wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde ausstellen, ist eine Freiheitsstra­fe von bis zu zwei Jahren oder eine Geld­strafe vorgesehen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Elf Verlegungen in die Klinik</h2>



<p>An den folgenden vier Verhandlungs­tagen am 13. und 26. November sowie am 6. und 9. Dezember werden elf Mütter als Zeuginnen vernommen, die von ihren Geburten mit Verlegungen ins Kranken­haus berichten. Insbesondere zu den nä­heren Umständen der Komplikationen und Entscheidungen, die zur Verlegung geführt hatten, werden sie befragt. »Von Bedeutung kann sein, wie die hier ange­klagte Ärztin und Hebamme bei anderen Geburten entschieden hat, vorzugehen«, beginnt der Vorsitzende die Vernehmun­gen immer wieder ähnlich. Sein beson­deres Augenmerk liegt darauf, inwieweit die Angeklagte im Vorfeld ausführlich über Risiken aufgeklärt hat, wenn eine Beckenendlagengeburt oder eine Geburt bei Zustand nach Sectio in Aussicht stand. Auch wie andere Geburtshelferinnen – nie­dergelassene oder das Klinkpersonal – sich zu den Risiken und dem Plan der außerkli­nischen Geburt geäußert hatten.</p>



<p>Einige Zeuginnen haben Mühe, sich an Einzelheiten zu erinnern. Ihre Geburten liegen zwischen 3 und 21 Jahre zurück. Alle gaben an, dass sie sich mediznisch professionell betreut gefühlt haben. Die meisten geben sehr positive Erinnerun­gen an die Geburtshelferin wieder, auch wenn ihre Geburten im Krankenhaus geendet hatten, anders als geplant. Man­che Aussagen gleicht der Vorsitzende mit persönlichen Einschätzungen ab: Als eine Frau vergessen hat, wann sie die Hebam­me gerufen hatte, erwidert er: »Ich dachte, so etwas prägt sich ein – meine Mutter wusste bis zum Schluss noch, wann sie die Hebamme bei meiner Geburt gerufen hat.«</p>



<p>Als erste berichtet eine 42-jährige Lehrerin von der Geburt ihres Sohnes. Er wurde im Februar 2000 im Gemein­schaftskrankenhaus Herdecke geboren. »Wir hatten eine Hausgeburt geplant«, schildert die Mutter. Als sich das Kind in den letzten Wochen ihrer »Traum­schwangerschaft« in BEL eingestellt hat­te, habe ihre betreuende Hebamme die hier angeklagte Ärztin und Hebamme als »sehr versiert empfohlen«. Diese sei bereit gewesen, die Geburt in Zusammen­arbeit mit ihrer eigenen Hebamme zu lei­ten. Zunächst habe ihre Geburt »einen harmonischen und guten Verlauf« ge­nommen, bis es irgendwann nicht mehr weitergegangen sei – trotz starker Wehen und vollständig eröffnetem Muttermund. In Absprache mit der Ärztin habe ihre Hebamme ihr dann eröffnet, dass sie in die Klinik fahren müssten. ,,Ich war da­rüber nicht begeistert.« Es wurde schließ­lich eine Sectio, beschreibt sie. Der Vorsit­zende erkundigt sich, ob ihr Frauenarzt in der Schwangerschaft Probleme festge­stellt habe. »Nein. Die Beckenendlage war ein Risikofaktor, das war mir bewusst«, erinnert sich die Zeugin. Der Gynäkolo­ge habe die Hausgeburt jedoch nicht in Frage gestellt. »Was hat der Gynäkologe gesagt, als er das erste Mal festgestellt hat, dass das Kind in Beckenendlage liegt?« »Nicht der Gynäkologe, sondern meine Hebamme hat die Beckenendlage festge­stellt«, stellt sie richtig. Für den Arzt aus einem »anthroposophischen Umfeld« sei das kein Problem gewesen. Nach der Erin­nerung der Zeugin wurde nicht speziell über Risiken der Beckenendlage gespro­chen. »Ich wusste, dass die Ärztin schon über 80 Beckenendlagengeburten zu Hause erfolgreich betreut hatte.«</p>



<p>»Es steht im Geburtsprotokoll: ›16.35 Uhr: Saum straff, relativ viel Mekonium‹ – wissen Sie, was Mekonium ist? Der Fe­tus setzt Kot ab. Über die Bedeutung des Vorgangs gibt es unterschiedliche Auffas­sungen. Hier haben Fachleute auf einen möglichen Sauerstoffmangel hingewie­sen«, erläutert der Vorsitzende die Zusam­menhänge. Die Zeugin antwortet: »Meine Hebamme sagte mir, dem Kind geht es gut.« Der Plan sei gewesen, die Geburt in der Klinik spontan zu beenden. »Ich habe die Anwesenheit eines Todesen­gels gespürt«, schildert die Zeugin ihre damalige Stimmung im Kreißsaal, als sie einen Wehentropf, Wehenschreiber und angesichts immer unerträglicherer Wehen eine PDA erhalten habe. Irgend­wann habe der Oberarzt vorgeschlagen: »Was halten sie von einem Kaiserschnitt?« Nach seiner Hypothese habe das Kind sich möglicherweise im Becken »ver­hakt«. Sie habe den Kaiserschnitt als ihr eigenes Versagen gewertet. Ein Satz hat sich in ihre Erinnerung eingegraben, den die Angeklagte am Kreißbett »über ihren Kopf hinweg« zur Kollegin gesagt haben soll – sie habe noch etwas mehr Ergeiz erwartet. »Das hat doch nichts mit Ehr­geiz zu tun!« Als die Oberstaatsanwältin eine Frage mit der Einschätzung formuliert »als es Ihrem Kind schlecht ging«, reagiert die Zeugin darauf sofort: »Das hat mir bislang niemand gesagt, dass es meinem Kind bei der Geburt schlecht ging!« »Das ist eine Unterstellung!«, weißt Rechtsanwalt Böhme die Formulierung zuück. »Ich unterstelle das jetzt mal!«, entgegnet Ruland unbeeindruckt. »Sie suggerieren der Zeugin etwas, … Herr Richter …!«, wendet sich Böhme an den Vorsitzenden. »Ich glaube, die Beteiligten haben sich schon selbst verständigt. Ich muss nicht eingreifen, die Frage muss nicht gestellt werden«, bersucht Meyer die Wogen zu glätten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Erinnerungslücken</h2>



<p>Eine andere Zeugin, eine 44-jährige Hausfrau und nebenberufliche Haushaltshilfe, wird aufgefordert, die Geburt ihres 21-jährigen Sohnes zu schildern. Sie erzählt etwas unbeholfen, bei Nachfragen zu Details lässt ihre Erinnerung sie immer wieder im Stich: Sie schaut dann ratlos vor sich hin. Manchmal schüttelt sie nach minutenlangem Schweigen langsam den Kopf. Ihre Vernehmung nimmt schließlich eine überraschende Wendung.</p>



<p>Die Hebamme und Ärztin, um die es hier geht, habe damals ihre eigene Hebamme vertreten. Sie habe »sich nicht so gut gefühlt« und sie angerufen, sie sei sofort gekommen. Die Nabelschnur sei vorgefallen, habe diese bei der vaginalen Untersuchung festgestellt und sofort den Rettungswagen gerufen. Die ganze Zeit habe die Geburtshelferin dann versucht, die Nabelschnur zurückzuschieben. Als die Schwangere bereits auf der Liege zum Abtransport in die Klinik lag, sei es ihr gelungen. »Ich habe gesagt, dann können wir ja jetzt doch zu Hause bleiben!«, schildert die Zeugin. Doch die Ärztin habe das entschieden abgelehnt: Es sei sicherer in Krankenhaus zu fahren. Dort wurde ihr Sohn dann spontan geboren. An weitere Details ihrer Geburt kann sie sich nicht erinnern.</p>



<p>Auch diese Zeugin fragt der Vorsitzende, ob sie in der Schwangerschaft beim Gynäkologen gewesen sei. »Ja«, versichert sie. »Gab es ein Risiko?«, will er genauer wissen. »Vorerkrankungen, ich weiß nicht, ob das ein Risiko darstellte: eine Allergie und Epilepsie«, berichtet sie. »Was wurde dazu gesagt, wie kann sich das auswirken?« fragt Meyer. Die Zeugin schweigt ratlos. »Gab es Gründe, warum sie eine Hausgeburt angestrebt haben?«, forscht der Vorsitzende. »Die Institution Krankenhaus fand ich nicht so angenehm«, erklärt sie ihm. Nachdem der Vorsitzende das Geburtsprotokoll vom 26. September 1992 vorgelesen hat, fasst er zusammen: »Danach sieht es aus, als habe sich die Geburt länger hingezogen – über 48 Stunden, keine Erinnerung mehr?« Die Zeugin rührt sich nicht. Verständnisvoll ermuntert er sie: »Es ist lange her, der Junge ist groß, kommt keine Erinnerung?« Die Befragte sinkt immer mehr in sich zusammen.</p>



<p>»Ist gefragt worden, ob sie als Zeugin aussagen wollen?«, wendet er sich einem anderen Punkt zu. »Ja.« »Von wem?« Von der Geburtshelferin, gibt die Zeugin an: »Sie hat mich angerufen und gefragt, ob ich eine Aussage machen kann.« Nach und nach mit vielen Pausen und vielen Fragen des Richters berichtet die Zeugin, dass die Hebamme sie vor wahrscheinlich ein oder zwei Jahren gebeten habe, ihre Erinnerungen als Geburtsbericht aufzuschreiben, dass sie dann zu ihrer Geburtshelferin gefahren sei, und sie dort einen zweiten etwas ausführlicheren Bericht verfasst habe, wobei die Hebamme ihr geholfen habe. Den habe sie in Kopie mit nach Hause genommen, das Original und auch ihr erster Bericht seien bei der Geburtshelferin geblieben. Nach kurzem Austausch mit seiner Mandantin merkt Strafverteidiger Böhme an, dass dieser Bericht sich in den Akten seiner Kollegin Rechtsanwältin Combé befinden soll, die im Sommer ihr Mandat niedergelegt hatte.</p>



<p>Ob sie auch Kontakt gehabt hätten, als sie die Vorladung bekommen habe, möch­te der Vorsitzende wissen. Keine Antwort. »Warum müssen Sie so lange überlegen, das betrifft die letzten zwei Wochen.« Schweigen. Sie habe den Bericht aufge­schrieben, sie habe ihn ihrer Hebamme gebracht – was denn so schlimm an ih­rer Aussage sei, dass sie so ein Geheim­nis darum machen müsse, wird der Vor­sitzende zunehmend ungeduldig : »Gibt es jetzt noch Dinge richtig zu stellen?« »Nein«, sagt die Zeugin. Er erklärt ihr, dass ihre Aussage keine entscheidende Bedeutung für das Verfahren habe, sie müsse dennoch bei der Wahrheit bleiben. Meyer kommt auf das Telefonat zurück, was damals genau gesagt worden sei und warum sie den Bericht habe schreiben sollen. Die Vernehmung dreht sich im Kreis. Neues kommt nicht zutage, die Zeugin versichert, dass sie das anfangs Geschilderte in eigener Erinnerung habe: Nabelschnurvorfall, Notruf, Zu­rückschieben der Nabelschnur, dass sie zu Hause bleiben wollte, die Ärztin aber in die Klinik fahren wollte. »Wussten Sie das noch, obwohl Sie nicht mehr wuss­ten, dass die Geburt 48 Stunden gedauert hatte?«, zweifelt der Vorsitzende. »Das ist schon jetzt eine Falschaussage!«, fährt die Oberstaatsanwältin dazwischen.</p>



<p>Der Vorsitzende fragt nach dem Tref­fen und zeigt auf das Hebammentage­buch auf seinem Richtertisch, einen Ordner mit einem gemusterten Ein­band, der bei einer Hausdurchsuchung im September 2012 beschlagnahmt wor­den war: »Lag das auf dem Tisch? Das ist ja sehr auffällig!« »Ja«, antwortet die Befragte tonlos. Ob sie den Bericht heu­te mitgebracht habe, wird sie gefragt. Nein, der sei zu Hause. Das wird kritisch aufgenommen. »Ist jemand bei Ihnen zu Hause?«, erkundigt sich Meyer: »Ich lasse nicht gerne die Tür aufbrechen«, überlegt er zögernd. Verteidiger Böhme schlägt vor: »Schicken Sie doch einfach jemanden mit der Zeugin mit.« Derglei­chen scheint organisatorisch bei Gericht unmöglich, lässt der Vorsitzende erken­nen und wendet sich wieder an die Zeu­gin: »Ich möchte nicht zu viele Umstände bei Ihnen machen, auch wenn Sie Anlass dazu gegeben haben.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Konsequenzen angedroht</h2>



<p>»Auch wenn es ein Jahr her ist, ich bin von Amts wegen verpflichtet, ein Verfah­ren wegen Falschaussage einzuleiten«, gibt ihr die Oberstaatsanwältin zu ver­stehen, falls sie nicht die volle Wahrheit aussage: »Es gibt technische Möglichkeiten, das zu überprüfen.« »Wir haben danach nicht mehr telefoniert«, sagt die Angesprochene klar. Von Ruland zum Hebammentagebuch befragt, »wurde noch etwas nachgetragen, ergänzt?«, be­kundet die Zeugin, es sei nichts ergänzt worden, sie habe auch nicht selbst hin­eingeschaut.</p>



<p>Susanne Ruland wendet sich offensiv an die Angeklagte: »Wie wäre es nochmal mit einem Haftbefehl wegen Verdunk­lungsgefahr?« Der Vorsitzende richtet sich tadelnd an die Verteidigung: »Das ist doch kein Verhalten. Sie sehen doch, wie sich die Zeugin unwohl fühlt und ihre Aussagen anpasst. Das sage ich auch im Sinn einer Fürsorgepflicht.« Und an die Zeugin gewandt: »Gibt es Dinge, die Sie sagen möchten und die Sie noch nicht gesagt haben?« »Nein«, entgegnet sie zu­ rückhaltend. Der Vorsitzende kündigt eine Viertelstunde Pause an.</p>



<p>Um 14 Uhr hat er den Durchsuchungs­- und Vollstreckungsbeschluss auf den Weg gebracht. Die Zeugin soll sich in etwa einer Stunde in dem für ihren Ort zuständigen Polizeirevier einfinden, wo ein Beamter auf sie wartet, um gemein­sam zu ihr nach Hause zu fahren. »Der nimmt die Aufzeichnungen entgegen und sieht dann davon ab, das ganze Haus zu durchsuchen«, hat Meyer veran­lasst. Als die Zeugin den Saal verlassen hat, erklärt der Richter der Angeklagten noch einmal ruhig und ernst: »Es ist klar, dass der Kontakt mit Zeugen nicht verboten ist, solange das Bestreben sich nicht darauf richtet, sie zu beeinflussen.« Er ermahnt sie diesbezüglich zu größter Vorsicht, weil sehr schnell etwas als Zeu­genbeeinflussung und Verdunklungsge­fahr gedeutet werden könne.</p>



<p>Oberstaatsanwältin Ruland äußert schärfer: »Von meiner Seite ist die Sa­che klar: Verdunklungsgefahr, Haft­befehl! Die Angeklagte hat Unterlagen verschwinden lassen und versucht, eine Zeugin zu beeinflussen. Wenn der Ein­druck entstehen sollte, dass ein Zeuge in die Falschaussage getrieben wird, wird das bei der Strafzumessung eine Rolle spielen!« Ihr heutiges Schlusswort an die Angeklagte: »Wie Sie wissen, ist der Weg in die Justizvollzugsanstalt Gelsen­kirchen nicht weit!«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Dankbarkeit und Hochachtung</h2>



<p>Eine andere Zeugin, eine Zahnärztin, die ihre Praxis damals direkt gegenüber der Praxis der Geburtshelferin hatte, be­richtet voll Dankbarkeit und Hochach­tung von ihr – sie habe ihrem Sohn durch ihren beherzten Einsatz das Leben gerettet. Eigentlich habe sie eine Praxisgeburt geplant gehabt und immer gesagt: »Wenn das Baby kommt, gehe ich rüber.« Eines Tages aber, in der 27. Schwangerschafts­woche, habe sie geblutet und starke Schmerzen in der Gebärmutter verspürt. Als sie ihre Nachbarin rief, habe diese sofort den Ernst der Lage überblickt, die Herztöne des Kindes gehört und ohne zu zögern entschieden: »Das Kind lebt noch, wir fahren sofort ins Krankenhaus!«. Als erstes habe sie im Dortmunder Kran­kenhaus angerufen, dort konnte man sie aus Platzmangel nicht aufnehmen. Daraufhin habe die Ärztin den Notfall im Perinatalzentrum Datteln angemel­det. Sie sei im Krankenwagen mitgefah­ren. Während der Fahrt über die Auto­bahn mit Blaulicht habe sie sie beruhigt und ihr Mut gemacht: »Halte durch, wir schaffen das!« Im Krankenhaus wurde nur kurz untersucht – es hieß: ,»Los, so­fort aufmachen!«</p>



<p>Während die Zeugin bewegt die dra­matische Geburt ihres Sohnes bei offen­bar vorzeitiger Plazentalösung schildert, unterhalten sich Oberstaatsanwältin Ruland und der Anwalt der Nebenklä­ger Alexander Kurz fortwährend mit hörbarem Stimmengemurmel im an­sonsten angespannt stillen Saal. Ihr Sohn, schließt die Zeugin, der an jenem 4.Juli 2001 mit der Notsectio geholt wurde, wog 925 Gramm. »Er ist heute kerngesund.« Ohne die Hebamme und Ärztin »hätte mein Kind nicht überlebt! Sie hat hoch­ kompetent reagiert.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Vorliegen einer Hand</h2>



<p>Am 9. Dezember wird eine Mutter von vier Kindern vernommen, die bei den Schwangerschaften und Geburten ihrer beiden jüngeren Kinder von der an­geklagten Hebamme und Ärztin betreut worden war. Hier geht es um ihre dritte Geburt im April 2005: Als ihre Hebam­me eintraf, habe sie bei ihrer Untersu­chung festgestellt: »Es scheint so, dass das Kind mit der Hand zuerst kommen möchte. Ich brauche einen Ultraschall, wir müssen in die Klinik fahren.« Dort habe sich der Befund bestätigt. Nach 30 Minuten sei die Hand dann nicht mehr zu tasten gewesen, ihr Sohn wurde un­kompliziert spontan geboren. Die Eltern hatten die Geburtshelferin kennenge­lernt, nachdem ihr zweites Kind 2002 per Kaiserschnitt zur Welt gekommen war: »Sie war unsere Kinderärztin.« Das vierte Kind sei dann zu Hause geboren worden. »Haben Sie sich in Betreuung ei­nes Gynäkologen befunden?«, erkundigt sich der Vorsitzende. Von beiden, dem Gynäkologen und der Hebamme und Ärztin sei sie betreut worden. »Hat der Gynäkologe etwas gesagt, was wichtig wäre? Sind Sie auf Risiken hingewiesen worden?« »Nein«, antwortet die Zeugin, »es gab kein Risiko.« »Doch, es gab ein Risiko!«, insistiert der Richter entschieden mit Blick auf den Zustand nach Sectio.<br>»Wir werden mit dem Gynäkologen dar­über gesprochen haben. Ein besonderes Risiko war uns nicht bewusst«, erinnert sich die Zeugin unbestimmt.</p>



<p>»Ist beim vierten Kind über die alte Sectionarbe gesprochen worden?«, spricht der Vorsitzende ihre komplikati­onslose Hausgeburt an. Die Schwanger­schaft sei gut verlaufen. Im Bereich der Narbe habe sie nie Beschwerden gespürt. Der Vorsitzenden hält das nicht für ein Zeichen, dass kein Risiko vorgelegen habe: »Ich kann mir als Mann sowieso alles schwer vorstellen. Das Risiko einer Ruptur ist ja dann am größten, bei der größten Ausdehnung«, erläutert er die besondere Beanspruchung der Narbe bei der Geburt. Wie auch sonst, möch­te der Vorsitzende Genaueres über den Kontakt zur der Hebamme und Ärztin in den vergangenen Jahren wissen. »Wir haben einmal telefoniert. Sie wollte meine Adresse wissen«, schildert die Zeugin, sie sei gefragt worden, ob sie bereit sei, als Zeugin vor Gericht auszu­sagen. »Ist über das Verfahren gespro­chen worden?« »Nein, sie hat gesagt, wir unterhalten uns jetzt nicht«, beschreibt sie das Telefonat.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Eine Kollegin sagt aus</h2>



<p>Aufgrund der Beweisanträge der Verteidigung werden auch zwei Heb­ammenkolleginnen aus dem Umfeld der Angeklagten vor Gericht als Zeu­ginnen vernommen. Eine der beiden, eine 47-jährige Kollegin, stellt sich als derzeitige Studentin der Hebammenwis­senschaft vor. Sie habe 25 Jahre Berufser­fahrung, vorwiegend in der Klinik. Der Vorsitzende befragt sie zu den näheren Umständen der tragischen Geburt am 30. Juni 2008. Zu Beginn stellt sie klar, dass sich vieles in ihrer Erinnerung ver­mischt habe, was sie damals direkt er­fahren und was sie später im Laufe des Gerichtsverfahrens mitverfolgt habe. Die Hebamme tritt selbstbewusst auf und hat fachliche Definitionen parat, beispielsweise wenn es um den Begriff »Geburtsstillstand« geht. Die konzent­rierte Vernehmung dauert lange und betrifft zahlreiche Themen.</p>



<p>Sie kenne die Angeklagte seit gut 20 Jahren, beginnt die Zeugin. Sie habe viele ihrer Fortbildungen besucht und sie als Ärztin bei außerklinischen Geburten hinzugezogen. Im Sommer 2008 hätten sie sich öfter gesehen. Auch das Eltern­paar, das aus Riga angereist war, habe sie am Abend vor der Geburt bei einem Musikzirkel in ihrem Hause kennenge­lernt. Die Ärztin und Hebamme sei aus­gebildete Sängerin. Der werdende Vater sei ausgelassen gewesen, habe mit einer Musikdarbietung am Flügel beigetragen und sich in den Privatkreis integriert. Die Hochschwangere habe ihr von ihrer bevorstehenden Beckenendlagengeburt erzählt. »Sie machte einen sehr infor­mierten Eindruck, sehr reflektiert und interessiert an einer Entbindung auf na­türlichem Wege. Sie wollte keinen Kai­serschnitt.« Sie habe eine entschlossene Ausstrahlung gehabt und habe sich auf die Geburt gefreut. Das Gespräch dauer­te sechs bis sieben Minuten, schildert die Hebamme. Ob sie über die Beckenend­lage mit ihr gesprochen habe, möchte Meyer wissen. »Das ist nicht meine Auf­gabe bei Frauen, die bei Hebammen in Betreuung sind – man hängt sich da nicht rein.» »Wie stehen Sie selbst dazu?«, möchte der Vorsitzende wissen. »Das ist ein heikles Thema«, bekennt die Hebam­me zögernd: »Die Leute, die diesen Weg gehen, haben sich lange damit ausein­andergesetzt.«</p>



<p>Streng spricht der Richter die nord­rhein-westfälische Berufsordnung an, wonach eine außerklinische BEL-Ge­burt nur in Dringlichkeitsfällen von einer Hebamme betreut werden dürfe. Die Kollegin kennt den Wortlaut ihrer Berufsordnung: Dort heiße es auch, dass Hebammen bei regelwidrigen Verläufen für ärztlichen Beistand zu sorgen hät­ten – ein Facharzt sei dort nicht gefor­dert. »Wie sind Ihre Kenntnisse zu dem Vorwurf gegen die Angeklagte?«, möch­te der Vorsitzende möglichst genau wissen. Die Zeugin beschreibt, wie die Angeklagte ihr bei einem Spaziergang im Wald von der Geburt berichtet habe, bei der das Kind verstorben sei. »Sie hat ihre Schockiertheit ausgedrückt.« Ihr sei der Tod des Neugeborenen unerklärlich gewesen und sie habe seitdem versucht, die Ursache herauszufinden. Damals sei viel von Virusinfektionen die Rede ge­wesen, erläutert sie: »Man erwägt alles!« »Ist über die Bedeutung von mehrfachem Mekoniumabgang gesprochen worden?« Nein, erst hier vor Gericht habe sie da­von gehört. Sie erklärt auch die Unterschiede bei der Betreuung von Hausge­burtseltern aus ihrer Perspektive als Klinikhebamme. Dass es beispielsweise nichts Ungewöhnliches sei, wenn eine Hebamme in telefonischem Kontakt ste­he und nicht bei den ersten Anzeichen zu Beginn der Geburt bei der Schwan­geren erscheine – man warte ab, wann das Paar die Hilfe wünsche, zumal in diesem Fall die Praxis nahe dem Hotel lag, wo die Eltern einquartiert gewesen seien.</p>



<p>Verteidiger Böhme fragt die Zeugin nach ihrem Gespräch mit der Mutter: »Sie sagten, sie wollte keinen Kaiser­schnitt – wie intensiv wollte sie das ver­meiden?« Die Zeugin: »Die Eltern sind extra deswegen aus Riga angereist, um das Kind spontan zu entbinden. Ich schließe daraus, dass sie sehr entschlos­sen waren und darüber nachgedacht ha­ben.« Ob sie bei der Ursachenforschung auch über Azidose gesprochen hätten, fragt der Anwalt weiter: »Das stand am Anfang überhaupt nicht im Raum – erst nach den Gutachten. Vorher nicht, weil die Herztöne immer gut gewesen waren.« Weiter fragt Böhme, ob besprochen worden sei, warum der Notarzt hinzugezo­gen worden war. »Meines Wissens hat sie den Babynotarzt gerufen, die Kinder­klinik hat Equipment für einen Notfall dabei, auch um Blutgaswerte zu bestim­men.«</p>



<p>Böhme möchte wissen, ob sie ihre Kollegin kenne »als eine Ärztin, die Ver legungen ablehnt aus irgendwelchen Gründen ideologischer Natur.« Die Heb­amme antwortet darauf: »Wir ziehen sie hinzu, wenn die Geburt nicht mehr physiologisch ist, in 50 % der Fäl­le kommt es dann zu Verlegungen.« Auf seine Frage, ob sie die Ärztin für beson­ders risikofreudig halte, antwortet sie, dass sie früher als Hebammenschülerin im Praktikum bei ihren Geburten zu­schauen durfte und immer, auch spä­ter als Kollegin, den Eindruck gehabt habe, dass sie verantwortungsvoll und zurückhaltend sei. Der Vorwurf der Risikobereitschaft treffe nicht zu. Die Ärztin habe sogar einmal ein Paar über­zeugen können, sie bei der Geburt hin­zuzuziehen, das die Geburt ganz allein ohne Arzt und ohne Hebamme erleben wollte. »Ich sage Ihnen das so«, wendet die Hebamme sich an den Vorsitzen­ den: »Die Menschen kommen mit un­terschiedlichen Ideen und sind sehr gut informiert. Wir sind die ›Dienstleister‹, die entscheiden, ob wir das mittragen können oder nicht.« Sie berichtet auch von ihrem Klinikalltag: »Die Wahrheit ist, dass auch in der Klinik unerklärliche Todesfälle passieren.«<br>Fortsetzung folgt.</p>



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		<title>Fünf Wochen inhaftiert</title>
		<link>https://viktoria11.de/fuenf-wochen-inhaftiert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Nov 2013 17:52:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Ende September geht es am Landgericht Dortmund weiter im Schwurgerichtsprozess gegen die seit Anfang September inhaftierte Ärztin und Hebamme. Der Tod eines Kindes bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 wird ihr zur Last gelegt. Sie ist wegen Totschlags angeklagt. »Ich bitte um Entschuldigung, dass wir zu spät gekommen sind«, eröffnet der Vorsitzende<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/fuenf-wochen-inhaftiert/"><span class="screen-reader-text">"Fünf Wochen inhaftiert"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Ende September geht es am Landgericht Dortmund weiter im Schwurgerichtsprozess gegen die seit Anfang September inhaftierte Ärztin und Hebamme. Der Tod eines Kindes bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 wird ihr zur Last gelegt. Sie ist wegen Totschlags angeklagt.</strong></p>



<p>»Ich bitte um Entschuldigung, dass wir zu spät gekommen sind«, eröffnet der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer den 27. Sitzungstag der Hauptverhandlung am 25. September kurz vor 10 Uhr – sie war für 9.30 Uhr angesetzt gewesen. »Ich habe festzustellen, dass die Angeklagte vorgeführt wurde. Wir waren vor acht im Hause. Nicht, dass die Verzögerung auf ver­spätetes Eintreffen zurückzuführen wäre, das ist nicht der Fall.« Rechts neben der großen Tür sitzen zwei Justizwachtmeis­ter im Gerichtssaal. Sie werden die inhaf­tierte Geburtshelferin in den folgenden zwei Verhandlungstagen unter ihrer Ob­hut haben. Während der letzten Sitzung am 5. September war sie festgenommen worden und sitzt seitdem in Untersu­chungshaft in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen. Das Gericht befürchtet »Verdunklungsgefahr« – dass die Angeklagte Beweismittel vernichten, manipulieren, unterdrücken oder beiseite schaffen könn­te. Mit Beweismitteln sind die Organe des verstorbenen Kindes gemeint. Bis zum letz­ten Verhandlungstag hatten sie sic bei der Ärztin befunden und sind seitdem Ge­genstand ausführlicher Erörterung. Über die Haftbeschwerde der Verteidigung, die am 9. September beim Landgericht ein­gegangen war, hatte es zwei Tage später abschlägig entschieden. Anschließend wurde die Beschwerde an das Oberlandes­gericht Hamm weitergeleitet. Dort sind Fristen für Stellungnahmen abzuwarten, beispielsweise von der Staatsanwaltschaft. Daher wurde vom zuständigen Strafsenat noch nicht darüber entschieden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Befangenheitsgesuch</h2>



<p>Der Pflichtverteidiger Hans Böhme be­ginnt, im Namen seiner Mandantin einen Befangenheitsantrag gegen die Kammer zu verlesen: Die Angeklagte lehne die Be­rufsrichter wegen der Besorgnis der Befan­genheit ab. In der Begründung geht er auf den letzten Prozesstag ein, als die sachver­ständige Fetalpathologin Dr. Göcke bei ih­rer Vernehmung erklärt hatte, dass sie die in Formalin liegenden Organe des verstor­benen Mädchens am Vorabend im Hause der Ärztin und Hebamme in Augenschein genommen habe.</p>



<p>Dort hätten sie sich rechtmäßig mit Einverständnis der Eltern befunden. Die Angeklagte habe die Gewebeteile vor der endgültigen Vernichtung bewahrt, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen. Damals sei der Leichnam von der Staats­anwaltschaft zur Feuerbestattung freige­geben gewesen. Nach der Obduktion seien alle Organe in einem Kunststoffbeutel zu­rück in den Körper des Kindes gelegt wor­den. In diesem Zustand habe die Ärztin sie an sich genommen. Die Organentnahme sei der Staatsanwaltschaft bekannt gewe­sen und in der Hauptverhandlung mehr­fach erörtert worden.</p>



<p>Der Vorsitzende Richter habe nach der erwähnten Aussage der Fetalpathologin sofort die Verhandlung unterbrochen und eine Hausdurchsuchung angeordnet. »Er hat die Angeklagte zuvor nicht gefragt, wo sich die Organe befänden und ob sie sie freiwillig herausgebe«, beanstandet Böh­me.Vor allem habe der Vorsitzende Richter Meyer mehrfache Angebote seiner Kolle­gen Prof. Dr. Hans Lilie und Mark Sendow­ski, »die sofortige Herausgabe zur Sicher­stellung innerhalb kürzester Frist« zu veranlassen, mit dem Hinweis abgelehnt, »dass er ein anderes Vorgehen plane.«</p>



<p>Bis zur Hausdurchsuchung sei nicht erkennbar gewesen, dass das Gericht die Organe zu Beweiszwecken haben wolle. Wären sie bei einer freiwilligen Überga­be entgegen genommen worden, hätte der damals anwesende Gerichtsmediziner Dr. Zweihoff gleich ihre Vollständigkeit über­prüfen können, zumal er sie selbst bei der Obduktion untersucht habe. Mit der Ab­lehnung hätten die Berufsrichter gezeigt, dass es ihnen »gar nicht um die Erhebung der Organe als Beweismittel ging, sondern um eine reine Machtdemonstration.« »Es ging der Angeklagten erkennbar darum, mögliche entlastende Beweismittel vor der Verbrennung zu bewahren.« Sie habe erst die Ergebnisse der Gutachten abwar­ten wollen, um dann ein genaues Unter­suchungsziel formulieren zu können. Das Vorgehen des Gerichts sei ein Eingriff in die ordnungsgemäße Verteidigung. Rechtsanwalt Alexander Kurz, der Vertre­ter der Eltern als Nebenkläger, wirft ein: »Es trifft nicht zu, dass die Eltern einver­standen waren, dass die Angeklagte die Organe an sich nimmt, sondern dass sie sie auf Virusinfektionen untersuchen lässt und dafür nach Graz schickt.«</p>



<p>Der Vorsitzende bereitet sachlich die juristischen Schritte vor, damit eine an­dere Kammer desselben Gerichts über den Befangenheitsantrag gegen ihn und seine beiden Beisitzer entscheiden kann. »Jeden­falls wird die Verhandlung nicht bis mor­gen unterbrochen, sondern nur bis zum frühen Nachmittag«, kündigt er an.</p>



<p>Er habe im Übrigen mit Dr. Zweihoff Kontakt gehabt: Die Untersuchungsergeb­nisse der beschlagnahmten Organe seien frühestens nächste Woche zu erwarten. Er vermute aber, dass sie dem verstorbenen Mädchen zuzuordnen sind. Man wolle auch noch Speichelproben von den Eltern ein­holen. »Wir müssen sehen, ob wir bald zu Ende kommen und möglichst viel heute er­ledigen, dass wir morgen frei davon sind.« Offenbar ist Meyer zuversichtlich, dass sein Team nicht durch eine Vertretungskammer abgelöst werden muss. Nach kurzer Un­terbrechung gibt Richter Meyer gegen elf Uhr zu Protokoll, dass der Vorsitzende der Vertretungskammer telefonisch über das Befangenheitsgesuch informiert worden sei. Der Vorsitzende Dr. Windgätter habe ihn gebeten, der Angeklagten nebst Ver­teidigern eine Frist von zwei Stunden zur Stellungnahme auszurichten. Darauf wird die Sitzung bis 14 Uhr unterbrochen. In der Pause lassen die Wachtmeister der Ange­klagten und ihrem Lebenspartner ein paar Minuten Zeit miteinander, bevor sie im Keller in einer Zelle eingeschlossen wird.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gesuch unbegründet</h2>



<p>Gegen 14 Uhr tritt die Kammer ein. Der Vorsitzende Richter Meyer verliest, dass das Befangenheitsgesuch als unbe­gründet zurückgewiesen worden sei. Die angeordneten Maßnahmen der Kammer, insbesondere die Hausdurchsuchung seien aufgrund ihrer Aufklärungspflicht gebo­ten gewesen. Für ein willkürliches oder sachwidriges Verhalten gebe es keine An­haltspunkte.</p>



<p>Er müsse noch seine »dienstliche Äuße­rung« verlesen, um »die Vorgänge in der Hauptverhandlung vom 5.9. zur Kenntnis der Schöffen zu bringen«, erklärt er. Er sei nach Unterbrechung der Sitzung, als die Kammer gerade die Hausdurchsuchung beschlossen habe, von Prof. Dr. Lilie ange­sprochen worden. Der habe sich geäußert, er sei »ganz entsetzt«, was soeben zu er­fahren gewesen sei und habe ihn darauf<br>hingewiesen, dass für eine Beschaffung der entnommenen Organe gesorgt werden könne. Dies sei später von den anderen Ver­teidigern wiederholt worden. Darauf habe er sich jedoch nicht eingelassen, sondern zunächst ein Fax abgeschickt, um die Hausdurchsuchung in die Wege zu leiten. Er habe keinen Anlass dafür bieten wol­len, dass die Angeklagte telefonisch Drit­te hätte informieren können, sondern für die Anwesenheit der Polizei vor Ort sorgen wollen, um Eingriffe durch andere Perso­nen zu verhindern.</p>



<p>Meyer verliest weiter seine mehrseiti­ge Schilderung des Tagesverlaufs. Wie die Angeklagte auf seine Frage geantwortet habe, die gesuchten Gegenstände befän­den sich nicht in ihrem Haus, sondern in Dortmund. Anders als Böhme, schildert der Vorsitzende, dass er daraufhin nachge­fragt und keine Antwort erhalten habe, an welchem konkreten Ort sie sich befänden. Er habe daher angenommen, sie wolle die­se Gegenstände nicht zur Verfügung stel­len. In der nächsten Pause, als bereits der Haftbefehl im Raum stand, sei er wieder von Prof. Lilie angesprochen worden – die Organe befänden sich in einem Fahrzeug vor dem Gericht. Der habe angeboten, sie zu holen. Für die Kammer sei es darum gegangen, ob weitere Untersuchungen der Organe sachdienlich erschienen und ob sie zu dem Kind gehörten, um das es hier gehe. Schließlich seien die beschlagnahm­ten sechs Gläser an das Rechtsmedizini­sche Institut überbracht worden.</p>



<p>Auch den Bericht des Kriminaltech­nischen Instituts verliest er, wie es mit den Gläsern weiterging, wie sie fotogra­fiert worden waren, ebenso den Durchsu­chungsbericht eines Kriminalhauptkom­missars: »im Kühlschrank im Gefrierfach eine Tüte mit der Aufschrift ›giftig‹« und<br>»nach Rücksprache mit Richterin Hülsenbusch Durchsuchung des ganzen Objekts«. Wieder eine andere Facette der Gescheh­nisse vom 5. September. Dr. Zweihoff wird später feststellen, dass es Zwerchfell, Darm, Harnblase und Gebärmutter sind, die sich in der Tüte befinden. »Heute mor­gen teilte mir Dr. Zweihoff mit, dass alles dafür spricht, dass es sich um Organe des­selben Kindes handelt, und wenn es dassel­be ist, dann sind sie vollständig«, berich­tet der Vorsitzende vom aktuellen Stand der Dinge. Zur Situation der Inhaftierten äußert er, er wisse nicht, wann über die Haftbeschwerde entschieden werde. Es sei fraglich, »ob man nach den Untersuchun­ gen noch von einer fortgesetzten Verdunk­lungsgefahr ausgehen muss«.</p>



<p>Gegen 14.40 Uhr ist die Sitzung been­ det. Der Vorsitzende kündigt an, dass am nächsten Tag die Versammlung im Saal 23 um 9.30 Uhr stattfinden werde, wo weni­ger Platz sei. Die Eltern des verstorbenen Mädchens werden erwartet, um Speichel­proben zur Verfügung zu stellen für einen Abgleich mit der DNA der Organe. Sie sollen auch noch einmal vernommen werden, ab 11 Uhr auch die Sachverständigen. Rechts­anwalt Böhme erkundigt sich, ob die Kin­derpathologin Frau Dr. Göcke, die auch von den gerichtlich bestellten Sachverständi­gen befragt werden soll, ihrerseits die an­ deren Sachverständigen befragen darf. »Ja«, antwortet der Vorsitzende: »Wir sind an ei­ner sachlichen Klärung interessiert.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">28. Verhandlungstag</h2>



<p>Am nächsten Tag herrscht Andrang vor dem kleinen Saal. Neben den regelmäßi­gen Zuschauer:innen ist auch ein Kurs von 15 Hebammenschülerinnen mit ihren Lehrenden gekommen. Die Presse darf vorab ihre Plätze beziehen. Der Künstler Nikolaus Baumgarten hat schon begonnen, eine räumliche Gesamtansicht zu skizzie­ren. Die Staatsanwältin wendet sich leise an den Vorsitzenden Richter, worauf die­ser den Zeichner nach vorne an den Rich­tertisch bittet. Die Staatanwältin dürfe er nicht zeichnen, ordnet der Richter freund­lich bestimmt an.</p>



<p>»Prof. Dr. Lilie hat sich für heute abge­meldet«, informiert der Vorsitzende, als er die Anwesenheit der geladenen Teil­nehmerinnen feststellt. Zuerst sollen die Eltern vernommen werden. Das deutsche Paar, das aus Riga angereist ist, hatte 2008 die Hebamme und Ärztin nach intensiven Recherchen aufgesucht, nachdem es sich in Lettland vergeblich um eine BEL-Geburt ohne Kaiserschnitt bemüht hatte. »Wir ha­ben mit Ihnen erörtert, welche Auswirkun­gen das Geschehen, welche Gedanken und Nöte Sie hatten. Es geht um Behandlungen, Aufenthalt in der Klinik und Hilfe, die in Anspruch genommen wurde«, wendet sich Meyer an die Mutter. »Darauf bin ich nicht vorbereitet«, zögert sie, es sei schon lange her. Sie habe von Ende 2008 bis Sommer 2009 von Lettland aus an einer Internetge­stützten Therapie, einem Angebot der Uni­versität Zürich für trauernde Eltern teilge­nommen. Sie habe auch 15 bis 20 Mal an einer Gesprächstherapie teilgenommen. Für die Krankenkasse sei die Diagnose »posttraumatisches Belastungssyndrom« gestellt worden. Im Januar 2010 habe sie sich außerdem zwei Wochen stationärer Behandlung unterzogen. »Ich hatte dann einen Werkzeugkoffer in der Hand, für die Gefühle, die mich überfallen haben.« Der Vorsitzende fragt nach wiederkehrenden Alpträumen: »Gab es Inhalte, die unmittelbar mit Ihrer Tochter zusammenhingen?« Nun ringt die Befragte mit ihrer Fassung. »Ihre Reaktion zeigt…«, murmelt Meyer<br>und fragt nach weiteren Behandlungen bei einer Psychotherapeutin. Wie es ihr dann bei ihrem nächsten Kind gegangen sei, erkundigt sich Meyer. »Da ist es wie­der verstärkt hoch gekommen«, antwor­tet sie. »Sie wissen, dass wir Organe von Ihrer Tochter gefunden haben?«, möchte Meyer wissen. »Es hat mich berührt&#8220;, be­schreibt die Mutter ihre erste Reaktion auf die Nachricht: »Ich dachte, ich wüsste wo sie sind – bei der Rechtsanwältin oder in Dortmund in der Gerichtsmedizin.« »Ich habe das komplett verdrängt.«</p>



<p>»Wie sieht es sonst aus – normaler Ta­gesablauf, fragt der Vorsitzende. »Ich bin froh mit meiner Tochter, habe eine berufliche Stelle – damit geht es mir gut.« Meyer fragt abschließend nach ih­rer Hebammenausbildung. Die habe sie aufgegeben, antwortet die Befragte. Ober­staatsanwältin Susanne Ruland möchte wissen: »Sind Sie davon ausgegangen, dass das Kind schon vor der Geburt tot war?« Die Eltern seien am Nachmittag vor der Geburt davon ausgegangen, dass ihr Kind verstorben sei, hatte die Vertei­digung im Laufe des Verfahrens geäußert, als es um einen möglichen intrauterinen Hirntod als Todesursache gegangen war. »Nein, überhaupt nicht!«, antwortet die Mutter. »Keine weiteren Fragen«, verkün­det Ruland. Auch die Verteidigung hat keine Fragen.</p>



<p>Der Vater des verstorbenen Mädchens wird auch noch einmal vernommen. »Jetzt wo unsere zweite Tochter größer wird, wenn man sieht, wie lebendig die Kleine ist, ist der Schmerz umso größer, dass un­sere erste Tochter diese Chance nicht hat­te.« Zum Tag der Geburt im Juni 2008 be­fragt, erinnert er sich: »Wir hatten Sorgen.« Er bestätigt nicht, dass die Eltern am Nach­mittag gedacht haben sollen, ihre Tochter sei gestorben. Der Vorsitzende fragt nach Kindsbewegungen. »Ziemlich kurz vor der Geburt«, erinnert sich jetzt die Mut­ter, etwa bei der vorletzten Presswehe, da hätte sie gespürt, »dass etwas weggegan­gen« sei, »ihre Seele«. Sie habe einen Rie­senschreck gekriegt und sich gefragt, ob ihr Kind gestorben sei. Das Herztongerät habe mit seinen Störgeräuschen Unruhe ausgelöst.</p>



<p>Der Vorsitzende Richter hat seine Ver­nehmung der Eltern abgeschlossen. Er stellt ihnen frei, zu bleiben und die Sach­verständigen anzuhören. Das möchten sie. Eine 20-minütige Pause wird angeordnet. Die Tochter der Angeklagten darf kurz ihre Mutter begrüßen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Kinderpathologin widerspricht</h2>



<p>Um 11.15 Uhr geht es weiter – inzwi­schen haben sich auch die Sachverständigen eingefunden. Die beiden Kinderpatho­log:innen: Dr. Helga Göcke aus Bonn, seit fünf Jahren im Ruhestand, und Prof. Dr. Ivo Leuschner aus Kiel – sie von der Ver­teidigung gestellt, er vom Gericht bestellt. Außerdem der Dortmunder Gerichtsmedi­ziner Dr. Ralf Zweihoff sowie der Geburts­helfer Prof. Dr. Axel Feige aus Nürnberg, als ehemaliger Chefarzt ebenfalls im Ru­hestand. Der Vorsitzende bittet Dr. Göcke, ihre fachlichen Ausführungen in Grund­zügen zu wiederholen, er sei beim letzten Mal abgelenkt gewesen. Die Ärztin setzt zu einem detaillierten Vortrag an (siehe DHZ 10/2013). Die besondere Form des Herzens sei ihr aufgefallen, berichtet sie beispiels­weise, die Herzspitze habe eine Doppelung aufgewiesen. Sie habe eine Anomalie bei einem Gefäß am Herzen festgestellt, die im Obduktionsbericht nicht erwähnt ge­wesen sei. Sie widerspricht Einschätzun­gen der anderen Gutachter, wonach alle Organe des kleinen Mädchens regelrecht entwickelt gewesen seien. Auch dass man­che Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien, die sie für erforderlich halte, kritisiert sie – ebenso, dass Befunde von kleineren Abweichungen fehlten. »Auch diskrete Veränderungen müssen doku­mentiert werden«, fordert sie – Dr. Zwei­hoff habe mangelhaft gearbeitet. Auf die Lungenanlage geht sie ausführlicher ein, die nach ihrer Einschätzung zu wenig Substrat enthalten und damit eine Or­ganschwäche aufgewiesen habe. Deshalb habe sie sich bei der Reanimation nicht entfalten können, so dass das Kind nach 26 Minuten gestorben sei. »Ich kann nur darauf hinweisen, dass im Gutachten steht: überwiegend Atelektasen mit kei­nem Nachweis entzündlicher Infiltrate«, bremst der Vorsitzende ihre weiteren Aus­führungen zur Lunge und fragt: »Warum ist das im Gutachten nicht rausgekommen?« »Weil Dr. Zweihoff das nicht kann«, entgegnet die Kinderpathologin kritisch: »Sie müssen eine Menge Schnitte machen, um das zu beurteilen.« Zweihoff hatte nur drei oder vier histologische Befunde der Lunge erhoben.</p>



<p>Ihre Vermutung sei, dass das Kind an einer seltenen genetischen Erkrankung gelitten habe. Sie erklärt: »Ich muss eine Ausschlussdiagnostik machen. Darf ich mir die Bilder ansehen? Wo liegen die Brustwarzen?« Der Vorsitzende lädt sie nach vorne ein und legt ihr Aufnahmen der Kriminalpolizei vom damaligen »Tat­ort« vor. Sie sieht ihre Vermutung bestätigt und erklärt dem Richter genau, wo sie die Mamille des Kindes erwarten würde und wo sie sie stattdessen auf der Fotografie vorfinde. »Das sind alle Bilder?«, fragt sie nach. »Ja, die sind von der Polizei gefertigt worden«, erklärt ihr der Vorsitzende. »Kei­nes von Pathologen?«, fragt sie weiter und dann verbindlicher: »Ich freue mich sehr, dass es wenigstens ein Bild vom Kind gibt.« Das Krankheitsbild, das sie als Diagnose vermute, nenne sich »asphyxierende Thoraxdysplasie«. »Es wäre hilfreich gewesen, wenn man ein Röntgenbild gehabt hätte«, bemängelt sie. »Haben Sie Fotos der Orga­ne, Herr Richter Meyer – darf ich mir die angucken?«, bittet sie. »Wir haben Zweifel… woher wissen Sie, dass Sie dieselben Or­gane vorgelegt bekommen haben?«, fragt der Vorsitzende skeptisch. Die Kinderpa­thologin antwortet: »Nun kommt man ja nicht gerade leicht an Organe von Feten.« Die »asphyxierende Thoraxdysplasie« werde autosomal-rezessiv vererbt und sei sehr selten – mit einer Häufigkeit von 1 zu 70.000, in Deutschland 9 Fälle pro Jahr. Sie habe in 35 Berufsjahren 6 Kinder mit einer solchen Erkrankung obduziert, die bei der Geburt verstorben seien – teilweise nach einem Kaiserschnitt.</p>



<p>Als der Richter seine Vernehmung be­endet hat, fragt Oberstaatsanwältin Su­sanne Ruland, wie der Kontakt mit der Angeklagten zustande gekommen sei. Dr. Göcke beschreibt, wie Dr. Eldering, den sie beruflich lange kennt, sie am Karfreitag angerufen habe. Sie sei zwar nicht mehr tätig, stelle ihre Kenntnisse aber zur Ver­fügung, habe sie angeboten. Die hier an­geklagte Ärztin und Hebamme habe sie am 10. Mai erstmalig in Bonn getroffen. »Hatten Sie da schon Schriftstücke?«, möchte die Oberstaatsanwältin wissen. An dem Tag noch nicht, erklärt Göcke. Sie habe dann alle Gutachten eingesehen und dann das Obduktionsprotokoll von Dr. Zweihoff und ein Blatt aus dem Gutachten des Neu­ropathologen mit nach Hause genommen. Am folgenden Wochenende habe sie sich mit den Befunden auseinandergesetzt.</p>



<p>»Jetzt wird es Zeit, dass ich Ihnen zeige, wie ich das mache«, wendet sich die Patho­login dem Richter zu und zeigt ihm eine Tabelle: In einer Spalte stehen die Norm­werte, in einer anderen die erhobenen Be­funde und in einer weiteren das Ausmaß der Abweichungen von der mittleren Per­zentile. »So verschaffe ich mir den ersten Überblick.« In diesem Fall mit den Werten des verstorbenen Mädchens, die sie den Gut­achten entnommen habe.</p>



<p>Die Oberstaatsanwältin möchte diese Details nicht wissen, sondern ob sie ge­wusst habe, dass sich Organe im Besitz der Ärztin und Hebamme befänden. »Zu dem Zeitpunkt noch nicht«, antwortet sie und geht ihren Terminkalender durch. Sie habe am 23. Mai einen Brief von der Ärz­tin und Hebamme erhalten. Am 28. Mai habe sie Prof. Dr. Lilie ihre Einschätzung zur Todesursache, zu den Grund- und Ne­benleiden nach Aktenlage mitgeteilt. Am 3. Juni habe Rechtsanwalt Sendowski sie informiert, dass sie zu den nächsten Pro­zessterminen nicht zu kommen brauche. Am 8. Juli habe man sich in Bonn getrof­fen. »Da habe ich zum ersten Mal die Or­gane gesehen«, gibt die Kinderpathologin an. »Ihnen wurde gesagt, das sind die Or­gane«, betont Ruland und erkundigt sich: »Ist Ihnen bekannt gewesen, dass im Tief­kühlfach der Angeklagten ein Paket mit Organen mit der Aufschrift ›giftig‹ vorhan­den war?« »Ich habe vorgeschlagen, dass wir das Genitale und den Darm für Foto­grafien nicht mehr brauchen…«, beginnt die Pathologin die Sachlage zu erklären. Doch die erregte Oberstaatsanwältin un­terbricht in scharfem Ton, sie habe dies in der Vernehmung am 5. September nicht ausgesagt, das sei also eine Falschaussage gewesen. »Jetzt möchte ich die Protokol­lantin bitten…«, versucht Dr. Göcke die damalige Befragung zu rekonstruieren. Auch der Vorsitzende Richter pflichtet der Oberstaatsanwältin streng bei: »Sie müs­sen die richtigen Antworten geben.« »Das lasse ich nicht gelten, Herr Richter Meyer!«, wehrt sich Dr. Göcke entschieden. »Sie ha­ben unvollständig ausgesagt«, maßregelt der die Gutachterin. »Sie haben mich gar nicht ausreden lassen! Wenn ich an dem Tag noch hätte weiter sprechen dürfen…« Es entwickelt sich ein Wortgefecht.</p>



<p>»Wie ist es dann weitergegangen?«, fragt die Oberstaatsanwältin schließlich: »Wei­tere Aktenstücke haben Sie nicht gesehen?« Am 30. August habe sich die Hebamme und Ärztin mit ihr und Rechtsanwalt Sendowski in Bonn verabredet. Dort seien ihr das Gutachten von Prof. Dr. Leuschner, zwei Blätter des Notarztprotokolls und die Fotokopie eines Briefes über die Plazenta übergeben worden.</p>



<p>Die Oberstaatsanwältin spricht noch einmal die Organe im Tiefkühlfach an. Dr. Göcke berichtet, am Abend des 8. Juli habe sie die Organe aufgeteilt – das eine seien Gewebeteile gewesen, die für weitere Untersuchungen nicht benötigt worden seien. Die anderen Gewebe habe sie für den Transport zur Uniklinik nach Bonn in sechs kleinere Gläser umgefüllt. »War­um haben Sie die Organe nicht selbst un­tersucht?« fragt die Oberstaatsanwältin. »Weil ich kein eigenes Labor mehr habe«, erklärt Dr. Göcke. »Sind Ihres Wissens die Organe in Bonn angekommen?«, wird sie gefragt. Sie sei Zeugin gewesen, wie die Ärztin und Hebamme mit der Kinderpa­thologin Frau Prof. Müller in Bonn tele­foniert habe. »Es wurde dabei vereinbart, dass sie die Untersuchung vornimmt.« »Wie kommt es, dass Sie immer so hochemotional engagiert sind?«, möchte die Oberstaatsanwältin wissen. »In diesem Fall, weil ich der Auffassung bin, dass Kinder das schwächste Glied in unserer Gesellschaft sind. Es ist mir unerträglich, dass den Eltern die Trauerarbeit verwei­gert wird«, begründet die 70-Jährige ihren Einsatz, die Todesursache herauszufinden. Auf die Frage des Vorsitzenden, warum sie die Organe nicht an das gerichtsmedizini­sche Institut übergeben habe, antwortet sie: »Ich habe gewusst, dass die Organe durch die Hände des Gerichtsmediziners gegangen waren. Welche Gründe hätte ich gehabt, sie an die Gerichtsmedizin zurück­ zugeben? Sie hatten dort alle Möglichkei­ten gehabt.«</p>



<p>Als Prof. Dr. Feige beginnt, der Gut­achterin Fragen zu stellen, wendet sich die Oberstaatsanwältin gereizt an den Vorsitzenden: »Der zeichnet da immer noch!« Der Gerichtszeichner muss ihm alle Skizzen vorlegen. »Frau Oberstaats­anwältin, es gibt tatsächlich keine wei­tere Ausführung«, beruhigt Meyer. Nur die erste Zeichnung vom Morgen, wo ihre Figur im Umriss angedeutet ist, erbittet Meyer höflich, um sie zu vernichten. Mit einigen Fragen von Prof. Dr. Feige – Prof. Dr. Leuschner und Dr. Zweihoff verzich­ten auf Fragen – ist die Vernehmung von Dr. Göcke gegen 13.20 Uhr abgeschlossen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gutachter bestätigen Einschätzung</h2>



<p>Auch der Nachmittag verläuft fach­lich anspruchsvoll. Dr. Zweihoff wird ver­nommen, ob er etwas zu korrigieren oder ergänzen habe. Der bestätigt sein bisher erstattetes Gutachten und relativiert die Aussagen der Kinderpathologin. Er bezweifelt die Aussagekraft des Fotos vom verstor­benen Mädchen. Es sei nicht in korrekter Rückenlage aufgenommen worden, um daran die Position der Mamillen beurtei­len zu können. Auch in anderen Punkten widerspricht er Dr.Göcke. Sie fragt ihn eingehend nach seinen Untersuchungen, so dass er zurückfragt: »Machen wir hier eine Facharztprüfung?«</p>



<p>Prof. Dr. Leuschner erstattet anschlie­ßend sein vom Gericht bestelltes Gutach­ten. Er bestätigt die Gutachten und die Kompetenz seiner Gutachterkollegen. Bei der Beurteilung der Normwerte habe Dr. Göcke eine zuverlässige Tabelle von Vogel vorgelegt. Er habe aber noch eine andere Tabelle von einem Experten aus Großbritannien, danach lägen alle Organe im Normbereich. Es gebe große Variabilitä­ten. Der Diagnose »Bilaterale Lungenhy­poplasie bei Asphysxierender Thoraxdys­plasie« möchte er sich nicht anschließen. »Ich finde die These interessant, kann sie aber nicht nachvollziehen«, urteilt er. Als Sendowski fragt, ob er in diesem Fall wei­tere Untersuchungen veranlasst hätte, ver­neint er. Zu viele Untersuchungen seien Ressourcenverschwendung.</p>



<p>Gegen 16.45 Uhr wird Prof. Dr. Feige vernommen. Auf das Krankheitsbild, das die Fetalpathologin vermutet, hätte man vorab im Ultraschall aufmerksam werden müssen, durch die besondere Form des Thorax. Der Ultraschallbefund sei aber un­auffällig gewesen. Feige bleibt bei seiner Einschätzung, dass das Kind an einer intra­uterinen Asphyxie verstorben sein müsse – verursacht durch den Geburtsverlauf.</p>



<p>Noch benommen von den intensiven Eindrücken dieser zwei Tage, werde ich auf der Treppe des Landgerichts von einer jungen Frau angesprochen. Sie sei eine der Hebammenschülerinnen, die im Gerichts­saal mit dabei waren. Auf eine so vorein­genommene Stimmung gegen die ange­klagte Ärztin und Hebamme sei sie nicht vorbereitet gewesen. »Warum haben Sie darüber bisher nicht geschrieben?«, fragt sie, schließlich sei die Presse die vierte Ge­walt im Staat.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wieder »auf freiem Fuß«</h2>



<p>Nach fünf Wochen Untersuchungshaft befindet sich die Ärztin und Hebamme wieder »auf freiem Fuß«. Das Schwurge­richt am Landgericht Dortmund hat den Haftbefehl am 9. Oktober aufgehoben, weil sich bislang keine Anhaltspunkte für eine Manipulation der Organe ergeben hätten, die gerichtlich angeordneten DNA­ Untersuchungen noch nicht durchgeführt werden konnten und auch nicht klar sei, ob dies überhaupt noch möglich sei. Die Entlassung der Geburtshelferin aus der Strafvollzugsanstalt Gelsenkirchen fällt auf den Nachmittag ihres 60. Geburtstags. Die nächste Verhandlung am 16. Okto­ber endet schon bald. Die Angeklagte sitzt bleich, in erkennbar schlechtem Zustand an ihrem Platz neben ihrem Pflichtvertei­diger. Seit der Entlassung ist sie erkrankt und kann ärztlicherseits nur für 45 Minu­ten der Verhandlung folgen. Ob die nächs­ten Termine eingehalten werden können, bleibt offen.<br>Fortsetzung folgt.</p>



<p><a href="https://viktoria11.de/13-zeuginnen/" data-type="post" data-id="2925"><strong>Weiter zu Teil 7: 13 Zeuginnen</strong></a></p>
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		<title>Festnahme im Gerichtssaal</title>
		<link>https://viktoria11.de/festnahme-im-gerichtssaal/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Oct 2013 16:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
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					<description><![CDATA[Überraschend endet der 5. September für die Ärztin und Hebamme, gegen die ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund läuft: Die Angeklagte wird während der Verhandlung vorläufig festgenommen und später inhaftiert. Dabei hatte der Tag zunächst im Zeichen neuer Gutachten begonnen, die Licht in die offenen Fragen um den Tod eines kleinen Mädchens bringen sollen. Es war<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/festnahme-im-gerichtssaal/"><span class="screen-reader-text">"Festnahme im Gerichtssaal"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Überraschend endet der 5. September für die Ärztin und Hebamme, gegen die ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund läuft: Die Angeklagte wird während der Verhandlung vorläufig festgenommen und später inhaftiert. Dabei hatte der Tag zunächst im Zeichen neuer Gutachten begonnen, die Licht in die offenen Fragen um den Tod eines kleinen Mädchens bringen sollen. Es war 2008 in Unna bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage ohne Lebenszeichen zur Welt gekommen und hatte trotz sofortiger Reanimation nicht überlebt.</strong></p>



<p>Als sich die Teilnehmerinnen um 11 Uhr im kleinen Gerichtssaal 24 im Dortmunder Landgericht einfin­den, ahnt noch niemand, welche Wen­dung der Tag nehmen würde. Dieser Pro­zess, der unterdessen seit über einem Jahr läuft und nach der Planung des Vorsitzen­den Richters Wolfgang Meyer eigentlich im September abgeschlossen werden sollte, erinnert zuweilen an das Drehbuch einer Fernsehserie – die Wirklichkeit übertrifft die Fantasie.</p>



<p>Für heute, den 26. Verhandlungstag, sind wieder einige Sachverständige gela­den. Auf einen Beweisantrag der Vertei­digung hat das Gericht Prof. Dr. Ivo Leu­schner als Sachverständigen bestellt. Der Leiter der Sektion Kinderpathologie und des Kindertumorregisters am Institut für Pathologie der Universität Schleswig­ Holstein, Campus Kiel, soll heute sein Gutachten mündlich erstatten. Es liegt dem Gericht seit Ende August vor. Davor soll Dr. Helga Göcke vernommen werden, eine Kinderpathologin im Ruhestand aus Bonn. Sie wurde von der Verteidigung als Sachverständige gestellt.</p>



<p>»Wenn Sie gesundheitliche Probleme haben, erwarte ich, dass Sie sich damit melden, damit ich darauf reagieren kann«, wendet sich der Vorsitzende Rich­ter zu Beginn an die Angeklagte, deren rechter Arm in einem Gipsverband liegt. Wie immer stellt er als erstes die Anwesenheit aller geladenen Teilnehmer fest: Auf der linken Seite die Angeklagte mit ihren drei Verteidigern, Hans Böhme, ihrem Pflichtverteidiger, sowie Prof. Dr. Hans Lilie und zum zweiten Mal an ihrer Seite der neue Verteidiger Mark Sendows­ki, der in Leipzig in gemeinsamer Kanzlei mit Lilie tätig ist.</p>



<p>Rechts gegenüber sitzen Oberstaatsan­wältin Susanne Ruland, Nebenklagevertei­diger Alexander Kurz sowie nebeneinan­der die Sachverständigen. Außer Prof. Dr. Leuschner sind dort zwei bereits bekann­te Gutachter aus den vergangenen Ver­handlungstagen noch einmal erschienen: der Frauenarzt Prof. Dr. Axel Feige, bis 2008 Leiter der Geburtshilflichen Abtei­lung am Klinikum Süd in Nürnberg, und der Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin in Dortmund. Er hatte das verstorbene Mäd­chen im Juli 2008 drei Tage nach seinem Tod sektioniert. Sein Obduktionsbericht steht im Zentrum der Kritik der Verteidi­gung. Ebenfalls noch einmal erschienen ist Prof. Dr. Schwenzer, Leiter der Frauenklinik am Klinikum Dortmund. Er war als Gutachter in einem anderen Fall tätig gewesen, den das Gericht in seine Beweis­aufnahme einbezogen hatte, der jedoch für den unmittelbaren Fall keine direkte Rolle spielte. Der Vorsitzende klärt die bei­ den Sachverständigen auf, die angehört werden sollen : »Die Ausführungen müs­sen unparteiisch und auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft gehalten sein, bei absichtlicher Verletzung der Pflichten droht die Gefahr der Bestrafung.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kinderpathologin als Sachverständige</h2>



<p>Für die Vernehmung von Dr. Göcke legt die Verteidigung dem Gericht einen handschriftlichen Beweisantrag vor, den alle drei Rechtsanwälte unterzeichnet ha­ ben &#8211; er wird zunächst von Prof. Dr. Lilie verlesen: Die Kinderpathologin vermute bei dem verstorbenen Kind eine Vorschä­digung in der Schwangerschaft. Zum Tod des Kindes habe vermutlich ein rechtsbe­tontes Herzversagen geführt aufgrund ei­ner hochgradigen Lungenentwicklungs­- und Plazentazottenreifungsstörung. Sie sehe den Tod des Kindes als schicksalhaf­ten Verlauf an. Die Fachärztin für Pathologie habe in ihrem Berufsleben an die<br>1.000 Neugeborene seziert und weise Pub­likationen in angesehenen wissenschaft­lichen Fachzeitschriften vor.</p>



<p>»Die Kammer neigt dazu, die Sachver­ständige anzuhören«, richtet sich der Vor­sitzende nun an die Oberstaatsanwältin. Die bringt keine Einwände vor. »Es ergeht ein Kammerbeschluss«, verkündet darauf­ hin der Vorsitzende, die gestellte Sachver­ständige solle ein mündliches Gutachten der Todesursache des verstorbenen Kindes erstatten. Neben der Abklärung der Per­sonalien bittet der Richter die 70-jährige Rentnerin, »darzulegen, was die berufli­che Erfahrung angeht – berufliche Kennt­nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten«. Sie habe nach dem Medizinstudium eine Facharztausbildung der Pathologie ange­schlossen, damals noch in der DDR. Seit ihrem 30. Lebensjahr habe sie sich auf die Kinderpathologie konzentriert, neben den normalen Aufgaben einer Pathologin. Sie habe lange an der Universitätsklinik Köln im bundesweit ersten Ordinariat für Kinderpathologie als Oberärztin gearbei­tet. Die Universitätsfrauenklinik Köln sei zu der Zeit die Klinik mit der größten Ge­burtenzahl gewesen. Sie habe alle Kinder bis zum Alter von zwei Jahren untersucht, die dort tot zur Welt gekommen oder ver­storben seien – 45 Kinder im Jahr. Spä­ter in ihrer eigenen Praxis in Bensberg, Bergisch Gladbach, habe sie weiterhin bis zu ihrem Ruhestand 2008 zwei Neu­geborene pro Monat untersucht. Noch bis 2011 habe sie die Sitzungen ihrer Fach­gesellschaft, der Arbeitsgemeinschaft deutscher Kinderpathologen, besucht. Die Frage des Vorsitzenden Richters, ob sie mit der Angeklagten verwandt oder verschwägert sei, verneint sie: Sie sei im Mai zum ersten Mal mit der Ärztin und Hebamme zusammengetroffen.</p>



<p>Welche Unterlagen ihr vorgelegen hätten, möchte der Vorsitzende Richter Meyer wissen. Sie habe den Obduktions­befund aus den Akten von Dr. Zweihoff einsehen können und das Einsatzpro­tokoll des Notarztes Dr. Tervooren. Die Form des Schreibens des Pathologen Dr. Dykgers zur Untersuchung der Plazenta sei ihr ungewöhnlich erschienen: Keine umfassende sachliche Befunderhebung mit histologischen Einzelbefunden sei dabei gewesen, sondern nur das Befund­ergebnis gleich mit Interpretation in ei­nem kurzen Text. Auch das aktuell vom Gericht angeforderte Gutachten von Prof. Dr. Leuschner von Ende August habe ihr vorgelegen. Die mündliche Erstattung der Gutachten der Sachverständigen am 15. Mai habe sie persönlich im Gerichtssaal mitverfolgt. Damals waren nach dem Beweisantrag durch die Verteidigung Dr. Zweihoff, der Neuropathologe Dr. Felsberg sowie der Kinderkardiologe Prof. Dr. Kercecioglu noch einmal vom Gericht vernommen worden (siehe DHZ 8/2013).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kritik am Obduktionsbericht</h2>



<p>»Zu welcher Auffassung aufgrund welcher Überlegungen sind Sie gekommen?«, möchte der Vorsitzende Richter wissen. Dr. Göcke beginnt: Sechs Stunden lang hätten die Herztöne des Kind es bei seiner Geburt stabil bei 120 Schlägen pro Minute gelegen. Um 22.02 Uhr hätten sie um 100 gelegen. Man erwarte eigentlich dann eine Tachykardie. Der Herzschlag sei sechs Minuten später bei 80 gewesen. Um 22.14 Uhr sei das Kind tot – wie es in den Akten hei­ße – »für mich leblos geboren«, differenziert die Ärztin. Es habe weder Atem noch Herzschlag gezeigt. Bei Erwachsenen gebe es eine Anoxietoleranz von sechs Minuten, bei Kindern habe man eine verlängerte Toleranz bei fehlender Sauerstoffversorgung, im Minimum bei sieben Minuten.</p>



<p>»Warum gelang die Reanimation nicht?« Der Apgar des Kindes habe nach einer Minute bei 0 gelegen. »Was war die Ursache da­für?«, fragte die Kinderpathologin. Dr. Zweihoff habe in seinem Obduktionsbericht keinerlei äußere Anzeichen eines Schadens dokumemiert. Das Kind sei völlig intakt geboren worden, die Ärz­tin und Hebamme habe es oftenbar mit Ruhe und verantwortlich ohne Spuren ihrer Manualhilfe aus Beckenendlage entwickelt. Dann sei die Herzmassage, die Reanimation erfolgt. Blut, das in den Lungen vorhanden sei, könne Sauerstoff aufnehmen. Ein ho­her Widerstand bei der Beatmung sei jedoch auffällig gewesen. Zehn Minuten später habe der Notarzt das Kind mit Maskenbeatmung weiter reanimiert und geringe Herzaktion festgestellt. Herzschlag gelte als Lebenszeichen, egal wie häufig er sei. Dann habe der Notarzt den Tod festgestellt. Von der Geburt bis zum Tode seien 26 Minuten vergangen.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="724" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-1024x724.jpg" alt="" class="wp-image-3176" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-1024x724.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-300x212.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-768x543.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-1536x1086.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-2048x1448.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-1568x1109.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>»Die Mutter weiß seit fünf Jahren nicht, woran ihr Kind verstor­ben ist«, beklagt Dr. Göcke. Das Mädchen sei eutroph und harmonisch gewachsen – mit einer grenzwertigen Plazenta. Diese müsse sich an jede Situation im intrauterinen Milieu anpassen. Der Par­tialdruck in der Plazenta bestimme, wie der Sauerstoffaustausch in den Zotten stattfande – durch Konstriktion und Dilatation. Deshalb sei der sorgfältig erhobene Plazentabefund so besonders wichtig. Die marginale Nabelschnurinsertion sei pathologisch und könne Störungen verursachen. Vom bereinigten Gewicht der Plazenta ziehe man den Anteil der Infarkte ab, der unter zehn Pro­zent gelegen habe. Man käme dann auf ein Gewicht von etwa 380 Gramm. Dies sei zwar noch im Normalbereich, aber grenzwertig. Käme dann noch etwas hinzu, könne es für das Kind allerdings dramatisch werden. »Ich hätte Wert auf eine bessere Beschreibung der Plazenta gelegt«, bemängelt die Pathologin.</p>



<p>Ihr sei auch aufgefallen, dass die Basalfläche über der Norm liege. Ein Hinweis, dass das Organ versucht habe, den Mangel wie­der auszugleichen. Im Befundbericht vom 13. Oktober 2008 heiße es, auf der Rückseite der Plazenta befänden sich kleine Blutkoagel an umschriebener Stelle. Dies könne ein Hinweis auf eine partielle vorzeitige Lösung sein. Eine Delle könne vorhanden gewesen sein, wenn ein Blutkoagel dort länger gelegen habe. Eine vorzeitige Plazentablösung sei die zweithäufigste Todesursache bei Intraunterinen Fruchttod, jedoch sei sie schwer nachzuweisen. Größe und Gewicht der Blutkoagel sei hier nicht bestimmt worden. »Die Plazenta ist vor der Geburt das allerwichtigste Organ.«</p>



<p>»Ich habe im Obduktionsprotokoll von Dr. Zweihoff keine Klap­penumfänge beim Herzen und keine differenzierten Befunde entdeckt«, beanstandet sie. »Es hätte mich in seinem Gutachten inter­essiert, ist die Nabelvene eng oder weit gestellt?« Sie beschreibt die Bedeutung der Leber als chemische Fabrik des Körpers, gleichzeitig könne sie ein Blutreservoir sein. Dr. Göcke erwähnt, wie sie am Vortag Gewebeproben bei der Ärztin und Hebamme angesehen habe, fachgerecht eingelagert in Formalin. Der Vorsitzende Richter wird hellhörig, wo sie die gesehen habe. Zu Hause bei der Angeklagten sei das gewesen. »Worum hat es sich gehandelt?&#8220;, fragt der Vorsitzende nach. Er lässt Zweifel anklingen, ob es sich eindeutig um Gewebe des verstorbenen Mädchens gehandelt habe, um dessen Tod es hier gehe. »Um Herz, Lunge, Nebenniere, Milz, Niere, Leber, alle Organe bis auf das Gehirn und bis auf die Plazenta. Gewebe, das übrig bleibt, wenn eine Obduktion durchgeführt worden ist«, erläutert die Pathologin. »Jetzt wird die Luft hier unerträglich«, stoppt der Vorsitzende Richter mit einem Mal die Ausführungen. »Wir machen erstmal 20 Minuten Pause. Ich kümmere mich um einen anderen Raum. Und zunächst mal wird gelüftet.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Eine echte Hypoplasie</h2>



<p>Die Pause dauert deutlich länger. Kurz nach 13 Uhr geht es im großen Saal 130 weiter, wo bislang die meisten Verhandlungstage stattgefunden hatten. Wieder einmal funktioniert die Audioanlage nicht. Auf die Schnelle ist der Fehler nicht zu finden. »Dann muss ich Sie bitten, etwas lauter zu sprechen, bevor wir noch mehr Zeit verlieren«, wendet sich der Vorsitzende Dr. Göcke zu: »Wir waren dabei stehen geblieben, dass Sie die Gewebeproben in Augenschein genommen hatten.« Die Pathologin erklärt weiter, was ihr bei den verschiedenen Organen aufgefallen war, aufgrund der Befunde aus den Gutachten oder durch eigenen äußeren Blick auf die Organe.</p>



<p>Bei der Leber deute der Quotient bezogen auf das Gehirn auf eine Vergrößerung hin. Das Gehirn sei nach den Angaben von Zweihoff normalgewichtig. Am Herzen habe es Veränderungen an der Herzwand gegeben. Eine Ausweitung der rechten Herzkammer habe stattgefunden, als Folge einer erhöhten Arbeitsbelastung, wie bei einem Sportlerherz. Es erweitere sich die Kammer, die am meisten belastet sei. Im Bauchraum sei Aszites festgestellt worden. Dies sei mit einem Rückstau aus der Leber beziehungsweise aus dem Pfortadersystem zu erklären. Bei erhöhtem Druck gebe es dort einen Rückstau. Diesen Hinweis hätte man bei der Obduktion verifizieren müssen.</p>



<p>Weiter geht es mit der Milz, die man auch als »Grab der roten Blutkörperchen« bezeichnen könne: Das Gewicht der Milz sei mit 15 Gramm erhöht gewesen. Wenn man von der Gausschen Glockenkurve beim Mittelwert von 50 % ausgehe, habe das Gewicht der Milz hier bei 80 % gelegen, also deutlich über der Norm. »Es muss einen Grund geben, warum das Kind die Geburt und die Reanimation nicht überlebt hat.« Es gebe Zeichen der Herzschwäche: Ein Erguss im Herzbeutel und Aszites, ein Zeichen, dass der Organismus kompensiert habe. Alle Gutachter seien einer Meinung gewesen, dass das Neugeborene an einem Herzversagen aufgrund von Hypoxie gestorben sei. Dabei verändere sich nicht nur die Herzwand, es erschlafften auch der dazugehörige Anulus fibrosus, die Aufhängekonstruktionen der Klappensegel. Dies sei nicht genauer untersucht worden.</p>



<p>Kein Gutachter habe sich mit den Leichengerinnseln auseinander gesetzt, lateinisch Cruor. »Normalerweise finden wir diese morphologischen Veränderungen in den Gefäßen, wenn das Blut immer mal still gestanden hat, wenn der Herztod kurzzeitig eingetreten ist.« Dr. Göcke erklärt fachlich fundiert, warum sie der Auffassung ist, dass das kleine Mädchen aufgrund intrauteriner Fehlentwicklung an einem Herzversagen verstorben sei infolge einer Lungenhypoplasie. »Das Gehirn ist enorm anfällig, mehr als ein anderes Organ. Das Herz ist noch anfälliger.« Die Lunge sei die Ursache dafür gewesen, dass das Herz rechts durch einen erhöhten Druck intrauterin belastet war. Der Richter fragt nach: »Wie schreibt sich das – Hypoplasie?« In seinen Unterlagen stehe das Wort in zwei verschiedenen Schreibweisen und er möchte alles richtig verstehen .</p>



<p>Die Lunge sei nicht eutroph, nicht harmonisch gewachsen, beschreibt Göcke. Sie erläutert die neue Definition für eine Lungenhypoplasie, wonach nicht das absolute Gewicht allein ausschlaggebend ist, sondern das Verhältnis von Lungengewicht zum gesamten Körpergewicht. »Nach dieser Definition liegt eine echte Hypoplasie vor«, folgert sie. »Warum gelang die Reanimation nicht?« Es sei in der Lunge zu wenig Gewebe, zu wenige Blutgefäße vorhanden gewesen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hausdurchsuchung und Haftbefehl</h2>



<p>Man hält die Luft an, als plötzlich ein Handy klingelt: Der Vorsitzende Richter achtet normalerweise streng auf die Einhaltung der formalen Ordnung. In diesem Fall wird ihm jedoch ein weißes Smartphone von der beisitzenden Richterin gereicht und er beginnt am Richtertisch ein Telefonatvorversammeltem Publikum zuführen. Schließlich wendet er sich an die Angeklagte und erklärt, dass Polizeibeamte bei ihr im Haus seien, die Tochter habe soeben die Tür geöffnet. »Die Kammer hat die Durchsuchung des Anwesens beschlossen zur Beschlagnahme von Gewebeproben. Die Kammer erwägt einen Haftbefehl gegen Sie.« »Sie werden die Proben bei mir zu Hause nicht finden.Sie sind nicht in Unna«, entgegnet die Angeklagte. »Wo sind sie denn?«, fragt der Richter nach. »In Dortmund«, antwortet sie. Mit der Begründung der Verdunklungsgefahr, weil das Gericht den Verlust von Beweismitteln fürchtet, wird die Angeklagte vorläufig festgenommen.</p>



<p>Rechtsanwalt Böhme will als Reaktion darauf einen nicht aufschiebbaren Antrag stellen, einen Befangenheitsantrag gegen die Kammer, und bittet dafür um eine Pause – etwa 20 Minuten Zeit benötige er, er müsse sich mit seiner Mandantin und den Kollegen darüber beraten. 30 Minuten Pause werden vom Vorsitzenden angeordnet. Zur Ärztin und Hebamme gerichtet, erklärt er: »Sie dürfen sich innerhalb des Gerichtsgebäudes frei bewegen, auch zur Toilette. Ein Wachmann begleitet Sie außer Hörweite. Natürlich darf der Umgang mit den Verteidigern nicht eingeschränkt werden. Frau Dr. Göcke, ich darf Sie bitten, später fortzufahren.«</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="585" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-1024x585.jpg" alt="" class="wp-image-2914" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-1024x585.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-300x171.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-768x439.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-1536x877.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-2048x1170.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-1568x896.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Auch diese zweite Pause dauert wieder etwas länger, gegen 14.25 Uhr geht es im Gerichtssaal weiter. Ein Paket auf dem Richtertisch fällt sofort ins Auge. Als das Gericht zusammentritt, wird von der Verteidigung erläutert, dass es sich um die gesuchten Organe handele. »Wir übergeben dieses Beweismaterial unter Protest. Die Proben sind so zu behandeln wie Verteidigungsunterlagen«, stellt Böhme klar. »Sie müssen sie schon beschlagnahmen.« Was dann auch später geschieht.</p>



<p>Der Vorsitzende erläutert auf Nachfrage des Rechtsanwalts, was er mit den vom Gericht bestellten Sachverständigen in kleiner Runde auf einem Flur besprochen habe: Es sei nicht um Inhalte, sondern um den Fortgang des Verfahrens gegangen, um terminliche Fragen, da ihre Anhörung heute nicht mehr möglich sei. Da Böhme seinen Antrag noch nicht fertig stellen konnte, müsse man eben später das Befangenheitsgesuch entgegennehmen und könne heute keine Sachverständigen mehr anhören. »Worüber die Kammer noch zu entscheiden hat, ob der Haftbefehl an die Angeklagte ergeht«, kündigt der Vor- sitzende für den Nachmittag an. Weitere Verhandlungstermine werden für Ende September und Mitte Oktober festgesetzt. »Die Hauptverhandlung wird hiermit unterbrochen, am 25.9. um 9.30 Uhr geht es weiter« schließt der Vorsitzende Richter den öffentlichen Teil der Verhandlung um 14.45 Uhr. Die drei Berufsrichter ziehen sich zur Beratung zurück, um über den Haftbefehl zu entscheiden. Alle verlassen den Saal. In einer Stunde soll die Entscheidung der Angeklagten und ihren Rechtsbeiständen hier im Saal unter Ausschluss der Öffentlichkeit verkündet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Leere Formalingläser</h2>



<p>Als sich die Vorhalle vor dem Saal langsam geleert hat, taucht ein Fernsehteam vom WDR auf und beginnt, Aufnahmen zu machen. Jemand aus dem Zuschauerraum habe ihn informiert, dass sich hier etwas entwickele, erklärt derJournalist auf Nachfrage. Er weiß noch keine Hintergründe, recherchiert und bittet Hebammenkolleginnen und Anwälte der Angeklagten um Stellungnahmen, auch vor die Kamera.</p>



<p>Die angeklagte Hebamme und Ärztin wartet mit ihren Strafverteidigern in der Gerichtskantine die Entscheidung ab. Der größte Teil des Publikums wartet ebenfalls. Es herrscht beklommene und ungläubige Stimmung. Niemand kann sich vorstellen, dass es tatsächlich zu einem Gefängnisaufenthalt kommen wird, am wenigsten die Anwälte. Wie könnte Verdunklungsgefahr begründet werden, schließlich sind die Be- weismittel, um die es gehen soll, mittags dem Gericht übergeben worden?</p>



<p>Im kleinen Kreis werden Fragen und Details erörtert: Die staatsanwaltlich angeordnete Obduktion des Leichnams des verstorbenen Mädchens durch die Gerichtsmedizin war von Dr. Zweihoff Anfang Juli 2008 abgeschlossen und das Kind zur geplanten Feuerbestattung freigegebenworden. Alle Sachverständigen haben sich in ihren Gutachten auf die Ergebnisse dieser Sektion berufen, ohne je ein Fehlen von Gewebe für eventuell noch wichtige Untersuchungen zu bemängeln. Die Ärztin und Hebamme hatte damals die Eltern um die Erlaubnis gebeten, die Organproben zu entnehmen. Ihr war der Tod des Mädchens rätselhaft erschienen, insbesondere die bis kurz vor der Geburt stabilen Herztöne und dann die Unmöglichkeit zu reanimieren. Daher habe sie Gewebe sichern wollen, um später weitere Untersuchungen veranlassen zu können. Dazu gaben ihr die Eltern ihre Einwilligung. Die Großmutter des Kindes, selbst eine Krankenschwester, war mit der Ärztin zum Bestattungsunternehmen gefahren, worüber der Vorsitzende Richter ihr schriftliches Gedächtnisprotokoll an einem Verhandlungstag im Frühjahr verlesen hatte. Die Ärztin hatte die Gewebe aus dem Brustkorb entnommen, der durch die Obduktion eröffnet gewesen und wieder vernäht worden war. Wie es bei einer Obduktion üblich ist, waren die Organe, nachdem sie untersucht worden waren, zurück in den Bauchraum gelegt worden. Diese hatte die Ärztin entnommen und die Gewebeproben zur Konservierung in Formalin gefüllte Gläser gelegt. Bei ihrer Aussage mittags hatte Frau Dr. Göcke bemerkt, dass dies sachgerecht geschehen sei.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fassungsloses Unverständnis</h2>



<p>Das Warten nimmt kein Ende. Irgendwann gegen 16.30 Uhr begeben sich die Angeklagte und ihre Verteidiger wieder in den großen Gerichtssaal. Es ist fast Abend, als gegen halb sechs die drei Strafverteidigeraus dem Gerichtssaal kommen. Ohne ihre Mandantin. Die Entscheidung ist gefallen: Gegen die Ärztin und Hebamme wurde tatsächlich der Haftbefehl erlassen. Durch die hinteren Räume des Gerichts wird sie in die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen abtransportiert, ohne dass ihr noch einmal Kontakt mit ihren Angehörigen ermöglicht wird.</p>



<p>Fassungslos stehen die Wartenden in der Vorhalle des Gerichtssaals, um die Anwälte herum, um den Vorgang zu verstehen. Als ein Wachmann freundlich bittet, das Gericht zu verlassen, geht es draußen mit Fragen an die Anwälte weiter. Diese sind ebenso verständnislos. Böhme ist konsterniert – ihm ist dergleichen in 30 Jahren nicht passiert. »Ich habe so etwas in meinem ganzen Berufsleben noch nicht erlebt«, bekennt auch Lilie. Der Professor für Strafrecht war selbst viele Jahre lang als Richter tätig. Für ihn ist die Entscheidung der Richter unverständlich. Er sei mittags am Anfang der ersten Pause, nachdem die Sachverständige gerade beschrieben hatte, wie sie die Organe am Vortag besichtigt habe, sofort auf die drei Berufsrichter zugegangen und habe angeboten, die Verteidigung werde die Gewebeproben dem Gericht übergeben. Der Vorsitzende Richter habe dies Angebot zu seinem Erstaunen ausgeschlagen und erklärt, er habe eine andere Vorgehensweise geplant. Da hatte er offenbar bereits vorgehabt, die Hausdurchsuchung in die Wege zu leiten.</p>



<p>Besonders unverständlich erscheint den Anwälten die Begründung der Verdunklungsgefahr. Schließlich habe ihre Mandantin Gewebeproben gesichert, die sonst bei der Bestattung eingeäschert worden wären. Und bei den beiden vorausgegangenen Hausdurchsuchungen zu Beginn des Verfahrens 2008 und im September vor einem Jahr habe eine Suche nach den Gewebeproben nie zur Diskussion gestanden. Dass weiterhin Verdunklungsgefahr bestünde, sei bei der verkündeten Entscheidung damit begründet worden, dass man heute leere Gläser mit Formalin im Haus der Angeklagten gefunden habe und das Gericht davon ausgehe, dass sich möglicherweise weiteres Gewebe im Besitz der Angeklagten befinde. Es begründe seinen Haftbefehl mit dem dringenden Verdacht, dass die Angeklagte Beweismittel vernichten, verändern oder unterdrücken wolle. So sehe das Gericht die Gefahr, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert würde, versuchen die Anwälte den Umstehenden zu erläutern. Dennoch – es bleibt rätselhaft: Alle Sachverständigen waren anwesend gewesen, als das Gericht die Gewebeproben erhielt. Der Gerichtsmediziner Dr. Zweihoff, der selbst mit ihrer Untersuchung betraut gewesen sei, habe doch die Beweisstücke sofort überprüfen können, ob die Proben vollständig und in korrektem Zustand seien.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kein Telefonkontakt</h2>



<p>»Packen Sie für ihre Freundin die nötigsten Dinge zusammen und bringen Sie die in die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen«, wendet sich einer der Anwälte an den Freund der Inhaftierten. »Sie können morgen hier bei Gericht Besuchsrecht beantragen: Nicht mehr als dreimal im Monat für maximal drei Personen gleichzeitig. Morgen, am Freitag wird darüber vermutlich nicht mehr entschieden, frühestens am Montag. Spontane Telefonkontakte werden nicht möglich sein – nur auf Antrag. Briefe sind erlaubt, werden aber kontrolliert.« Die Anwälte werden Haftbeschwerde beim Landgericht einlegen. Die Bearbeitung wird einige Tage dauern. Wenn das Landgericht dann die Angeklagte nicht aus der Haft entlässt, wird die Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm weitergeleitet. Auch bis sie dort vorliegt, kann ein paar Tage dauern. Und dann dauert es noch einmal einige Tage, bis dort darüber entschieden werden kann.</p>



<p>Abends wird im Fernsehen in den Lokalnachrichten des Westdeutschen Rundfunks von der Festnahme der Ärztin und Hebamme berichtet: Einige kritische Stimmen kommen vor der Kamera zu Wort sowie die Pressestelle des Gerichts. Dass schon mittags die Organproben, die Gegenstand der befürchteten Verdunklungsgefahr sind, von der Verteidigung dem Gericht übergeben worden waren, wird darin ausgelassen. Dieselbe Fehlstelle findet sich in der Berichterstattung der Tagespresse am nächsten Tag.</p>



<p><a href="https://viktoria11.de/fuenf-wochen-inhaftiert/" data-type="post" data-id="2919"><strong>Weiter zu Teil 6: Fünf Wochen inhaftiert</strong></a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Intrauteriner Hirntod?</title>
		<link>https://viktoria11.de/intrauteriner-hirntod/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Aug 2013 16:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Schwurgerichtsprozess gegen die Ärztin und Hebamme, der seit August vergangenen Jahres am Landgericht Dortmund verhandelt wird, zieht sich hin. Ihr wird zur Last gelegt, für den Tod eines Mädchens verantwortlich zu sein, das am 30. Juni 2008 aus Beckenendlage in einem Hotel in Unna leblos geboren wurde. Als Reaktion auf den Antrag des neuen,<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/intrauteriner-hirntod/"><span class="screen-reader-text">"Intrauteriner Hirntod?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Der Schwurgerichtsprozess gegen die Ärztin und Hebamme, der seit August vergangenen Jahres am Landgericht Dortmund verhandelt wird, zieht sich hin. Ihr wird zur Last gelegt, für den Tod eines Mädchens verantwortlich zu sein, das am 30. Juni 2008 aus Beckenendlage in einem Hotel in Unna leblos geboren wurde.</strong></p>



<p>Als Reaktion auf den Antrag des neuen, ergänzenden Strafvertei­digers an der Seite der Angeklag­ten, Prof. Dr. Hans Lilie, sind vom Gericht am 15. Mai, dem 21. Prozesstag, drei Sach­verständige noch einmal geladen worden. Sie hatten das bei der Geburt verstorbene Kind zur Ermittlung der Todesursache untersucht: der Leiter des Instituts für Rechtsmedizin Dortmund, Dr. Ralf Zwei­hoff, der das verstorbene Neugeborene zwei Tage nach dessen Geburt obduziert hatte, PD Dr. Jörg Felsberg, Oberarzt am Institut für Neuropathologie des Univer­sitätsklinikums Düsseldorf, der das Ge­hirn des verstorbenen Kindes untersucht hatte, und Prof. Dr. Deniz Kercecioglu, Chefarzt des Zentrums für Angeborene Herzfehler am Herz- und Diabeteszent­rum der NRW Ruhr-Universität Bochum in Bad Oeynhausen.</p>



<p>Lilie hatte Ende April beantragt, eine weitere pathologische Begutachtung durch einen ausgewiesenen Fetalpatho­logen zu veranlassen. Die Sachkunde des bisherigen Gutachters Dr. Zweihoff sei zweifelhaft, sein Vorgehen bei der Ob­duktion entspräche nicht dem fachlichen Standard. Er habe wichtige belastbare pa­thologische Befunde nicht erhoben und sei die Begründung schuldig geblieben, warum er zum »differenzialdiagnostischen Todesursachenspektrum« auch die Hypoxie zähle (siehe DHZ 6 /2013).</p>



<p>Als weitere Sachverständige für die heutige Vernehmung hat die Verteidi­gung eine Fetalpathologin vorgeschlagen. Die ältere Dame hat auf der Zeugenbank Platz genommen. »Frau Dr. Göcke, Ihre Anwesenheit vorab als Sachverständige ist gestattet«, gesteht ihr der Vorsitzende Richter am Landgericht, Wolfgang Meier zu – anders als bei Zeug:innen, die bis zu ihrer Befragung draußen warten müs­sen. Er spricht für die große Strafkam­mer, dem Team auf der Richterbank, das aus drei Berufsrichtern besteht, darunter eine Frau, und aus zwei Laienrichtern, ei­ner Schöffin und einem Schöffen.</p>



<p>»Haben alle Sachverständige die Anträ­ge erhalten, die dazu führen, dass wir Sie anhören?«, fragt der Vorsitzende. Das wird bejaht. »Ich denke es ist sinnvoll, mit mir zu beginnen«, schlägt Dr. Zweihoff vor. Der Richter ist einverstanden, der Ge­richtsmediziner wechselt zur Befragung den Platz. »Jetzt funktioniert die Anlage wieder nicht!«, stellt der Vorsitzende unge­duldig fest, als das Mikrofon am Zeugen­tisch stumm bleibt. Die Protokollantin hat schon den Hausdienst informiert.</p>



<p>Man wartet auf den Techniker, der das Mikrofon aktivieren soll. Niemand erscheint. Schließlich steht Prof. Lilie auf und macht sich unter einem Tisch an einem Kabel zu schaffen. »Haben Sie es geschafft?«, erkundigt sich der Rich­ter. Das Mikrofon funktioniert wieder. »Ich hab zwei linke Hände und studierte Recht«, bemerkt der Strafverteidiger trocken, als er wieder Platz nimmt. Der Richter bedankt sich und fährt fort: »Herr Dr. Zwei­hoff, zu Ihrer Sachkunde: Uns interessiert das Lebergewicht. Gibt es einen Quotienten aus Teilen der Leber? Und wie ist die medizinische Definition, was bedeutet hirntot?« Er bezieht sich auf Kritikpunkte aus dem Antrag der Verteidigung – dort werde angeführt: »Es sei nicht auszuschließen, ob das Kind im Mutter­leib einen Hirntod erlitten hat. Sie und Herr Felsberg hatten das klipp und klar verneint«, wendet er sich weiter an den Befragten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die notwendigen Befunde erhoben?</h2>



<p>Zweihoff geht zunächst auf einen grundsätzlichen Kritik­punkt im Antrag der Verteidigung ein und bestätigt, dass nor­malerweise ein Fetalpathologe mit Untersuchungen von Kin­dern beauftragt werde, die bei der Geburt verstorben seien, aber auch sein Institut habe die notwendigen Befunde erhoben: »In diesem Fall haben wir die Obduktion am 2. Juli 2008 durchgeführt.« Er erklärt: »In Kliniken wird ein Fetalpathologe hinzu­gezogen. Wenn die Polizei Ermittlungen führt, wird ein Rechts­mediziner zugezogen. Ich bin Rechtsmediziner und habe eine eineinhalbjährige Weiterbildung in der Pathologie absolviert.« Er habe die Schwangerschaftsbefunde nicht greifbar, wie bei Obduktionen in der Klinik: »Gleichwohl gehört das zum Auf­gabengebiet der Rechtsmedizin.« Es sei ein normales Vorgehen, die Obduktion ohne pränatale Befunde durchzuführen: »Wir hatten keine Vorbefunde.« Eine Einschätzung aus seinem Gut­achten nimmt er zurück: »Beim Gewicht der kindlichen Leber muss ich mich in der Tat korrigieren – 200 Gramm ist nicht das normale Gewicht.« Es gebe aber eine plausible Erklärung für das deutlich erhöhte Gewicht: eine akute Blutstauung in der Leber durch ein Rechtsherzversagen. Der Vorsitzende fragt weiter: Bleiben wir bei den inneren Organen – wie verhält sich das Ge­wicht der Leberanteile untereinander?« Zweihoff: »Ich bin seit 20 Jahren Rechtsmedizinier, weder in Düsseldorf noch hier in Dortmund haben wir Leberanteile untersucht.«</p>



<p>Man habe in diesem Fall auch histologische Untersuchun­gen vorgenommen. Beim Myocard beispielsweise müsse ein Zeitraum vergehen, bevor Pathologen Veränderungen wie Eo­sinophilie als Hinweise auf eine Hypoxie feststellen könnten . Die von ihm festgestellten petechialen Blutungen unter dem Herzaußenfell könnten ein Zeichen für einen Sauerstoffmangel sein. Zur Untersuchung von Mekonium- und Fruchtwasseraspi­ration habe es keine Aufträge gegeben. Es gebe weder makros­kopische noch histologische Befunde. Dies schließe jedoch eine Hypoxie nicht aus. Nur in zwei Dritteln der Fälle fände man bei einer Hypoxie eine Aspiration. Der Richter fragt nach dem Absaugen durch den Notarzt. »Wenn Atembewegungen dazu führen, dass Fruchtwasser in die Bronchioli eindringt – soweit kann man nicht absaugen«, erklärt ihm Zweihoff.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Phänomen des intrauterinen Hirntodes</h2>



<p>Zu einem möglichen Hirntod des Kindes befragt, bekennt Zweihoff, er habe in der Fachliteratur zum Phänomen des intra­uterinen Hirntodes nichts gefunden, »bis auf eine einzige Arbeit von 2006.« Dort sei beschrieben, dass die mit dem Fetaldoppler erhobene Herzfrequenz nicht verändert gewesen sei. Allerdings habe man in dem Fall bei dem Kind makroskopisch gravierende pathologische Veränderungen festgestellt. Über den Hirntod wird nun länger gesprochen. »Hier wird geltend gemacht, dass das Kind hirntot gewesen sei«, erklärt der Richter. Ob ein Sauerstoff­mangel zu einem Hirntod führen könne und wenn ja, wie lange er dauern müsse? »Es gibt solche Einzelfälle, ich möchte das nicht ausschließen«, antwortet Zweihoff vorsichtig. »Ich frage das für unseren Fall: Ist es möglich, dass das Kind ab 11 oder 16 Uhr über mehrere Stunden hirntot war und der Kreislauf funktionierte weiter?«, erkundigt sich Meyer. »Ich kann das nicht ausschließen«, entgegnet Zweihoff. »Was könnte ein Fetalpathologe zusätzlich machen?«, fragt der Vorsitzende. »Gar nichts«, erwidert Zweihoff. Es habe keine Anhaltpunkte für Entzündungen gegeben, die Befunde wiesen auf einen Sauerstoffmangel hin, auch wenn keine pathologischen Befunde für eine Hypoxie vorlägen, jedoch fänden sich auch keine anderen Auffälligkeiten für eine andere Ursache. Die genaue Todesursache sei letztlich unbekannt.</p>



<p>Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Hans Böhme erkundigt sich beim Sachverständigen: »Was ist gesichert an Präparaten und in welcher Form?« Es gebe das Hirn als Makropräparat, An­schnitte aller Organe, Gewebeproben in 4 % Formalin, gibt Zweihoff Auskunft. »Konnten Sie aufgrund der Untersu­chung etwas zur Lungenreife sagen?«, möchte Prof. Dr. Lilie von dem Rechtsmediziner wissen. Der erklärt: »Die Lunge habe ich mikroskopisch untersucht, nicht morphometriert.« »Da steht, dass die Lunge reif ist«, merkt Oberstaatsanwältin Susanne Ru­land mit Blick in den Obduktionsbericht an. »Das heißt nicht, dass das richtig ist, Frau Oberstaatsanwältin«, entgegnet Lilie: »Es spricht viel für Lungenreifestörungen, wie die Beatmungssituation – es wurden keine Befunde erhoben, die das ausschließen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Herzschlag trotz Hirntod?</h2>



<p>Weiter geht es mit dem Kinderkardiologen Prof Dr. Kerce­cioglu. »Zum Hirntod kann ich nichts beitragen«, stellt dieser gleich klar. »Kann das Herz beim Hirntod allein schlagen?«, interessiert den Vorsitzenden. »Ja, das kann der Fall sein. Die Autonomie des Kreislaufes ist aber nicht so autonom, die Patien­ten können nicht allein atmen«, antwortet Kercecioglu. »Aber bezogen auf einen ungeborenen Menschen, der über die Mutter versorgt wird?«, wird weiter nachgehakt, worauf er feststellt: »Ich habe in meinem Leben nie erlebt, dass ein Kind hirntot auf die Welt kam und weiter gelebt hat.«</p>



<p>Er urteilt, die Stärke der Herzkammerwände, die Dr. Zwei­hoff erhoben hätte, seien echocardiologische Normwerte, nicht pathologische Werte. Die unterschiedlichen Werte bei der Dicke haben mit der Arbeit des Herzens zu tun – es sei, als wenn man einen Luftballon aufblase und die Wand dabei dünner werde. Sobald die Luft wieder entwichen sei, sei die Stärke wieder di­cker – die Masse bliebe gleich. Die Wandstärke von vier Millime­tern für den rechten Ventrikel sei normal. Kercecioglu merkt weiter an: »Beim Ungeborenen ist keine Hirntoddiagnostik mög­lich. Man kann kein EEG durchführen. Welche Umstände dazu beitragen, dass das Hirn über Minuten nicht mit Sauerstoff ver­sorgt wird, frage er sich. »Man kann nicht sagen, so etwas gibt es nicht. Ich habe so etwas noch nie erlebt und habe auch die Literatur der letzten drei Jahre dazu zu Rate gezogen – dort ist nicht davon die Rede«, bekennt der Kinderkardiologe.</p>



<p>Lilie ergreift das Wort: »Mit Dopplersonografie kann man die Hirnaktivität nachweisen«, führt er eine Literaturquelle an. Er habe die Literaturstelle im Kapitel »Sonografische Diag­nostik« auf Seite 171 im Standardlehrbuch »Gynäkologie und Geburtshilfe« (Schneider/Husslein/Schneider) gefunden. Sie be­ziehe sich sich auf Kinder nach der Geburt. »Der Einfachheit halber lege ich die Fundstelle aus dem Fachbuch dem Gericht vor.« Er übergibt Papiere an das Gericht. Einige fachliche Details werden besprochen, wie die Bedeutung eines silenten Herzton­verlaufs, die Beschaffenheit des kindlichen Herzens und seine eventuell möglichen intrauterinen Erkrankungen. Kercecioglu kann keine Anhaltspunkte für eine Pathologie erkennen. Der Experte wird verabschiedet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Prozessende in Sicht?</h2>



<p>Von dem Neuropathologen Dr. Felsberg möchte der Vorsit­zende Richter wissen: »Gibt es einen Anlass zum Korrigieren früherer Einschätzungen?« Dieser verneint, an seinen Befunden und seiner Einschätzung habe sich nichts geändert. Dennoch folgt eine ausführliche Erörterung fachlicher Details.</p>



<p>Schließlich erkundigt sich der Vorsitzende Richter bei Frau Dr. Göcke nach ihrem beruflichen Hintergrund, er habe im Internet nichts über sie gefunden. Sie sei ab 1995 am Vinzenz Pallotti Hospital in Bensberg tätig gewesen und über ihre ganze Berufs­tätigkeit hinweg im deutschsprachigen Raum in die Fachgesell­schaften der Kinderpathologie eingebunden gewesen. Seit fünf Jahren sei sie im Ruhestand, gibt sie Auskunft. »Da Dr. Zweihoff spätestens 12.30 Uhr gehen muss, hören wir die Sachverständige Frau Dr. Göcke heute nicht«, kündigt der Vorsitzende Richter an. Er gehe davon aus, dass sie noch einmal wiederkommen könne, wozu diese bereitwillig zustimmt. Mit den Prozessbeteiligten wird die Planung der nächsten Wochen besprochen. Meyer bedau­ert, dass man es leider nicht schaffen werde, weder am 5. noch am 26.Juni bereits die Plädoyers entgegen zu nehmen. Offenbar möchte er den Prozess nun bald abschließen.</p>



<p>Die Hebamme, die gemeinsam mit der Angeklagten nach einer anderen tragisch ausgegangenen Geburt in einen Zivil­prozess verwickelt ist, soll nächstes Mal noch einmal vorgeladen werden. »Wir haben den Verdacht, dass sie uns angelogen hat«, erläutert der Vorsitzende den Grund. Er hatte diesen anderen Fall in die Verhandlungen einbezogen, wie er auch sonst in verschiedene Richtungen recherchiert hatte, offenbar um fest­zustellen, ob es weitere Schadensfälle bei Hausgeburten gab, die auf eine besondere Risikobereitschaft der hier beschuldigten Hebamme und Ärztin hinweisen könnten. Für den Tatvorwurf des Totschlags – ein Verbrechen, auf das 5 bis 15 Jahre Haft ste­hen, ist Vorsatz eine definierte Bedingung, zumindest, dass der Tod des Kindes billigend in Kauf genommen wurde.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Noch ein Befangenheitsantrag</h2>



<p>Der Prozesstag endet mit einem weiteren Befangenheitsan­trag von Rechtsanwalt Böhme – diesmal gegen den Sachver­ständigen Prof. Dr. Thomas Schwenzer, der in dem besagten anderen anhängigen Schadensfall als Sachverständiger tätig ist und bei den letzten beiden Terminen hier vernommen wurde. Er erwecke den Anschein der Parteilichkeit, weil er seinen Gut­achtenauftrag überschreite und zu Fragen Stellung genommen habe, die nicht vom Beweisauftrag umfasst seien. Dabei verlet­ze er seine Neutralitätspflicht, bemängelt Böhme. Schwenzer habe einen weiteren Fall neu aufs Tapet gebracht, der nichts mit seiner Befragung zu tun gehabt habe. Deshalb sei Besorgnis ge­rechtfertigt, der Sachverständige habe ungefragt Beweismittel erbracht, um eine Verurteilung in seinem Sinne wahrscheinli­cher zu machen. Schwenzer habe, als die Angeklagte ihn durch ihre Fragen in die Enge getrieben habe, ein wohlpräpariertes fachgynäkologisches Gutachten aus der Tasche gezogen, dem Gericht überreicht und erklärt, dies sei nicht der erste Fall, wo sie miteinander zu tun hätten. Jenes Ermittlungsverfahren sei bald eingestellt worden. Die hier angeklagte Ärztin und Heb­amme, die mit fast 2.000 betreuten Geburten über erhebliche Erfahrung und Fachkompetenz verfüge, sei damals spät von der betreuenden Hebamme zu einer Geburt im Mai 2005 hin­zugezogen worden. Sie habe nach ihrem Eintreffen und der Untersuchung der Gebärenden nach kurzer Beobachtung den Transport ins Krankenhaus veranlasst – wo das Kind später aus unbekannten Gründen tot geboren wurde – sie habe sich also vollkommen korrekt verhalten. Das vorgelegte Gutachten habe sich auch nur mit der anderen Hebamme, nicht mit der hier angeklagten Hebamme und Ärztin auseinanderzusetzen gehabt. Keiner der beiden Geburtshelferinnen habe ein konkre­ter Fehler oder eine unterlassene Hilfeleistung zur Last gelegt werden können, so sei das Verfahren eingestellt worden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kurzer Prozesstag</h2>



<p>Der 22. Prozesstag am 5. Juni endet schon nach kurzer Zeit: Die vorgeladene Hebamme, die in den anderen Schadensfall mit Zivilprozess um ein schwerst geschädigtes Kind involviert ist, ist mit ihrem Anwalt erschienen. Der erklärt, dass seine Mandantin von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Der Vorsitzende Richter weist darauf hin, dass der neu bekannt gewordene Fall des am 23. Mai 2005 in einer Klinik tot geborenen Kindes strafrechtlich verjährt sei. Es gehe hier um Verstöße gegen die Wahrheit bei einer früheren Verneh­mung. »Es gibt Anhaltspunkte, dass Sie die Unwahrheit gesagt haben«,erläutert der Vorsitzende der Zeugin den Grund für die Vorladung. Alle Gerichtsmitglieder hätten sich daran erinnert, dass die Hebamme ausgesagt habe, es sei früher zu keinen Kom­plikationen bei der Zusammenarbeit mit der hier Angeklagten gekommen. »Das entspricht nicht den Tatsachen«, stellt Meyer fest, wie dieser weitere Fall zeige: »Ist das richtig?« Die adres­sierte Zeugin gibt keine Antwort. »Ich spreche mit Ihnen!«, in­sistiert der Richter, doch er kommt nicht zum Ziel. »Sei&#8217;s drum«, bemerkt dieser, »wir nehmen das in Kauf.« Der Anwalt und seine Mandantin werden verabschiedet:»Tschüss zusammen!«, wendet sich der beim Gehen kurz zum Zuschauerraum. »Das Benehmen lässt auch zu wünschen übrig«, murmelt der Vorsitzende, als die beiden den Gerichtssaal verlassen haben, und gibt ausführ­lich den Sachverhalt zu Protokoll. Rechtsanwalt Böhme, diesmal als einziger Strafverteidiger anwesend, legt dabei Wert darauf, dass seine Mandantin in die Ermittlung in dem neu bekannt gewordenen Fall nicht mit einbezogen war: »Es ist der ganzen Akte nicht zu entnehmen!« »Gut, den letzten Satz streichen wir«, korrigiert der Richter das Protokoll. »Möchten Sie sich zu dem Fall äußern?«, fragt er die Angeklagte. »Nein«, antwortet Böhme. Der Vorsitzende Richter spricht die Angeklagte noch einmal di­rekt an. Ihr Anwalt wendet sich an sie: »Ich habe voreilig Nein gesagt – wollen Sie?« »Können wir uns kurz besprechen?«, fragt die Angeklagte. Dies wird ihr zugestanden.</p>



<p>Nach einer kurzen Besprechungspause beginnt Böhme: Der Nabelschnur-pH-Wert von 7,21, der bei der Geburt in der Klinik festgestellt worden sei, deute auf einen ebenso unerklärlichen Tod hin, wie hier im vorliegenden Fall. »Leider ist bei uns kein Nabel­schnurblut entnommen worden. Es wurde damals ein CTG abgeleitet, das bis zuletzt 120 bis 130 Schläge angezeigt hatte, leider ist das CTG verschwunden. Das Fruchtwasser war zu Hause klar, nicht erbsbreiartig.« Der Vorsitzende wendet sich zunächst an die angeklagte Hebamme und Ärztin: »Sind das Ihre Angaben?« »Ja«, antwortet diese. Ob das Fruchtwasser klar oder erbsbreiartig war, findet der Richter, sei möglicherweise kein Widerspruch – zu Hau­se beim Fruchtblasensprung sei es klar gewesen, im Krankenhaus dann erbsbreiartig. »Haben Sie Calciumtabletten besorgen lassen?«, fragt er die Angeklagte weiter. Aus den Zeuginnenaussagen in der Akte hat er entnommen, dass sie nach ihrem Eintreffen zunächst eine Hebammenschülerin beauftragt hatte, Calcium zu besorgen, dann erst hatte sie die Untersuchung vorgenommen. Die Gefragte kann sich nicht mehr an dieses Detail erinnern; sie erklärt, wa­rum sie manchmal bei einer Wehenschwäche Calcium einsetze zur Aktivierung der Muskulatur. Der Einsatz von Wehenmitteln sei ihr in der Hausgeburtshilfe zu riskant. Der Richter fragt nach der Litzmannschen Obliquität, einem Begriff, der damals in einer Zeuginnenvernehmung gefallen war. »Das Kind war auf Beckenboden, von daher spielte die Litzmannsche Obliquität keine Rolle«, erläutert die Ärztin und Hebamme die geburtshilflichen Zusammenhänge weiter. Schließlich bremst Böhme: »Herr Vorsitzender, wir hatten noch keine Gele­genheit, die Akte, die erst kürzlich kam, mit meiner Mandantin zu besprechen.« Der Richter geht darauf ein – er hält es für unproblematisch, für heute erst ein­mal das Geburtsprotokoll der betreuenden Hebamme von damals zu verlesen. Es do­kumentiert die Geburt vom 23. Mai 2005 bis zur Verlegung in die Klinik 9.40 Uhr, 25 Minuten nachdem die Ärztin um 9.15 Uhr eingetroffen war.</p>



<p>Schließlich soll noch ein neues Do­kument mit in die Prozessunterlagen einbezogen werden, das Protokoll der Überprüfungen aller Handyverbindun­gen und der gespeicherten SMS vom beschlagnamten Mobiltelefon der Ange­klagten von 2008 – darin gehe es darum, welche SMS und welche Telefonverbin­dungen zu welchem Zeitpunkt stattge­funden hätten. Es sei knapp 100 Seiten lang, der Vorsitzende ordnet an, dass es von den Prozessbeteiligten im Selbstlese­verfahren zur Kenntnis genommen wird. Nach weiteren organisatorischen Bemü­hungen brechen alle schon gegen 11 Uhr wieder auf.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zeuginnenvernehmung</h2>



<p>Auch der 23. Verhandlungstag am 26. Juni endet bereits mittags. Die Straf­verteidigerin Andrea Combe habe ihr Mandat niedergelegt, gibt der Vorsit­zende Richter zu Beginn bekannt. Nur eine Zeugin soll heute vernommen wer­den, eine Hebamme. Von ihr verspricht sich das Gericht Auskunft über die in der letzten Verhandlung betrachtete Ge­burt, bei der sie als Hebammenschülerin dabei gewesen war. Die im Mai 2005 in die Klinik verlegte Hausgeburt endete tragisch: Das Kind war tot, als es dort ei­nige Zeit später am Vormittag spontan geboren wurde. Zuvor verliest der Rich­ter eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht der betroffenen Mutter vom 10.Juni diesen Jahres. Die damalige Schülerin hatte zwar miterlebt, wie die hier angeklagte Ärztin und Hebamme von der betreuenden Hebamme hinzu­gezogen worden war und dass die Frau bald danach in die Klinik verlegt wurde,kann sich aber an Details zum Gesche­hen vor acht Jahren partout nicht erin­nern. Der Vorsitzende Richter versucht ihr Erinnerungsvermögen zu aktivieren. Nach einer zähen Befraguung zu den genauen Umständen, gibt der Vorsitzende die nachforschenden Fragen schließlich auf und nimmt das Protokoll der polizei­lichen Vernehmung vom Dezember 2006 zu Hilfe. »Wenn ich das damals so gesagt habe«, räumt die Zeugin ein, ohne dass ihr eine Erinnerung dämmert. Warum die hier Angeklagte von der damals be­treuenden Hebamme hinzugezogen wor­den sei, möchte der Richter weiter wis­sen. »Sie sagt mir doch nicht, warum sie eine Ärztin hinzuzieht«, antwortet die Zeugin ratlos. »Es wurde untersucht, die Herztöne waren nicht auffindbar, dann fuhr man zu viert in die Klinik«, erinnert sich die Zeugin. Der Richter erläutert nach Aktenlage: »Ihr spätes Eintreffen begründete die Ärztin damit, dass die be­treuende Hebamme ihr Kommen nicht als dringend bezeichnet habe.« Sie habe nur zum Nähen kommen sollen, habe der Vater ausgesagt. »Calcium?«, wirft der Richter als Stichwort in den Raum. Die Zeugin schaut ratlos. »Ich wurde losge­schickt, um aus der Apotheke Calcium zu holen. Als ich zurückkomme, macht die Ärztin gerade die Untersuchung. Sie stellt eine Litzmannsche Obliquität fest«, liest er aus ihrer polizeilichen Vernehmung vor. »Ist damals der Begriff Zystocele ge­fallen?«, fragt er. Im späteren Bericht des Krankenhauses sei diese diagnostiziert worden, »eine über Stunden vorhandene Vorwölbung der Blase, die ein Durchtre­ten des Kindes unmöglich macht.« »Darf ich etwas fragen?«, bittet die Zeugin: »Aber das Kind ist doch spontan zur Welt gekommen!« »Ja, aber nach einer Episio­tomie,« liest der Richter im Geburtsproto­koll der Klinik nach: »Seit fünf Stunden Muttermund vollständig, es bestätigt sich der Befund, seit mehreren Stunden zweitgradige Zystocele, die einen Durch­tritt des Kindes unmöglich macht. Nach Schneiden einer Epi kommt das Kind tot zur Welt.« »Nach wessen Meinung, wurde die Verlegung in die Klinik beschlossen?«, fragt der Vorsitzende weiter. »Die Herz­ töne waren nicht auffindbar«, antwortet die Zeugin. »Sie sollen damals angegeben haben, Sie hätten es vorgezogen, eher in die Klinik zu fahren«, möchte der Richter wissen. Die Zeugin entgegnet: »Ich war Schülerin, ich konnte die Situation nicht einschätzen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Einschätzung der Angeklagten</h2>



<p>Nachdem die Zeugin entlassen ist, äußert sich die Angeklagte bereitwillig zu diesem Fall: Erstmals beantwortet sie alle Fragen des Richters mit ruhiger kon­zentrierter Stimme und gibt Auskunft über fachliche geburtshilfliche Details. Aufmerksam hört ihr der Vorsitzende zu. Die Hebamme und Ärztin erklärt, dass sie sich, wenn sie zu einer Hausgeburt gerufen wird, zunächst mit dem Eltern­paar bekannt und sich ein Bild von der Gesamtsituation macht und dann erst körperliche Untersuchungen vornimmt. Dass sie damals, nachdem sie die Herz­töne nicht gefunden habe und besorgt gewesen sei, deshalb die Verlegung in die Klinik veranlasst habe, wo man dann kontinuierlich normale Hertöne aufgezeichnet habe. Sie habe die Eltern über ihre Sorge aber zu dem Zeitpunkt nicht informiert, um keine Panik zu verursachen – schließlich hätten die­se schon einmal ein Kind verloren. Der Richter hat noch einige Fragen zu den näheren Umständen, die sie ihm erläu­tert. Den Eindruck, den der Richter aus den verschiedenen Aussagen und Anga­ben in den Unterlagen gewonnen hatte, dass die Frau gegen ihren Wunsch nur ihrem Mann zuliebe zu Hause geblieben sei, kann sie nicht bestätigen, auch wenn sie in der Situation noch nicht vor Ort gewesen sei. Die Frau sei nicht der Typ ge­wesen, sich bevormunden zu lassen. Sie gehe davon aus, das Gespräch mit ihrem Mann unter vier Augen in einer Erschöp­fungsphase der Geburt habe sie ermuti­gen sollen und dass beide anschließend einvernehmlich weiter beim Wunsch zur Hausgeburt geblieben wären.</p>



<p>Zum Ende des Verhandlungstages fasst der Vorsitzende bei der Terminpla­nung den Abschluss des Prozesses ins Auge: Am 26. September soll noch der Fetalpathologe Prof. Dr. Ivo Leusclmer als vom Gericht bestellter Sachverständiger gehört werden. Die geringe Auswahl an möglichen Experten, die kurzfristig ein Gutachten hätten erstellen können, wird erörtert – der Vorsitzende hatte mehre­re Anfragen gestellt. Er möchte einen Sachverständigen bestellen, den nicht die Verteidigung benannt hat. »Wir ha­ben ihn gewählt, weil er ab vom Schuss ist.«, begründet der Vorsitzende die Wahl. Unmittelbar nach der Erstattung seines Gutachtens sollen am 27. September die Plädoyers der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft entgegengenommen werden. Einige Wochen später soll das Urteil verkündet werden.</p>



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		<title>Verteidigung verstärkt</title>
		<link>https://viktoria11.de/verteidigung-verstaerkt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Jun 2013 16:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[In einem Schwurgerichtsprozess wird gegen eine Hebamme und Ärztin vor dem Landgericht Dortmund verhandelt, die wegen Totschlags angeklagt ist. Das Gericht hat die Beweisaufnahme breit angelegt. Beim Prozess in Dortmund war ich seit dem 27. August vergangenen Jahres an 18 von 20 Verhandlungs­tagen dabei. Spreche ich mit anderen Menschen über meine Beobachtungen, fällt mir auf,<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/verteidigung-verstaerkt/"><span class="screen-reader-text">"Verteidigung verstärkt"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>In einem Schwurgerichtsprozess wird gegen eine Hebamme und Ärztin vor dem Landgericht Dortmund verhandelt, die wegen Totschlags angeklagt ist. Das Gericht hat die Beweisaufnahme breit angelegt.</strong></p>



<p>Beim Prozess in Dortmund war ich seit dem 27. August vergangenen Jahres an 18 von 20 Verhandlungs­tagen dabei. Spreche ich mit anderen Menschen über meine Beobachtungen, fällt mir auf, dass mein Gegenüber meist zügig ein Urteil fällt oder schon vorab gefällt hat. Ein Kind ist bei seiner Geburt gestorben – es soll vor Gericht untersucht werden, ob im juristischen Sinne Schuld im Spiel ist. Dass es sich dabei um eine außerklinische Geburt unter besonderen Umständen handelt, weckt Emotionen und polarisiert umso mehr. Besonders der Tatvorwurf »Totschlag« der ankla­genden Staatsanwaltschaft gegen die Hebamme und Ärztin beschäftigt viele. Sie hatte am 30. Juni 2008 bei einer Be­ckenendlagengeburt in einem Hotelzim­mer Geburtshilfe geleistet. Die Eltern wa­ren aus Lettland angereist, um ihr Kind statt per Sectio auf natürlichem Weg zur Welt zu bringen. Das Mädchen wurde leb­los geboren und konnte von der erfahre­nen Geburtshelferin nicht erfolgreich reanimiert werden. Unabhängig von der Profession und Sachkenntnis: Fast jede:r hat eine Auffassung, wer wann welchen Fehler gemacht habe, warum das Kind gestorben sei und wie es hätte anders laufen müssen – bei der tragisch verlau­fenen außerklinischen Geburt wie auch nun beim Prozess in Dortmund. Wenn ich Juristen oder erfahrene Geburtshel­ferinnen von dem Prozess erzähle, treffe ich auf Verwunderung: Von einem ver­gleichbaren Fall aus der Geburtshilfe mit einem solchen Verbrechensvorwurf hat noch niemand gehört.</p>



<p>Seit dem 9. April, dem 19. Verhand­lungstag, sitzt an der Seite der Angeklag­ten ein weiterer Rechtsbeistand: Prof. Dr. Hans Lilie mit einem Lehrstuhl für Straf­recht, Strafprozessrecht, Rechtsverglei­chung und Medizinrecht an der Martin­ Luther-Universität Halle-Wittenberg. 13 Jahre lang war er auch als Richter am Landgericht Halle tätig. Dass ihm die ver­handelte Materie nicht völlig fremd ist, zeigt beispielsweise, dass er von 1996 bis 2002 Mitglied im Arbeitskreis Ärzte und Juristen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) war und seit 1999 Vorstandsmitglied des Arbeitskreises Ärzte und Juristen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli­ chen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein früherer Fall</h2>



<p>An diesem Tag steht die Vernehmung von Prof. Dr. Thomas Schwenzer, dem Leiter der Frauenklinik des Klinikums Dortmund an. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Meier skizziert das Ziel der Be­fragung: »ob es frühere tragische Geburts­ausgänge gab« und welche Kenntnisse er habe, wie »risikobereit« die Ärztin und Hebamme bei ihrer Geburtshilfe gewe­sen sei. Die 59-jährige Angeklagte hatte seit mehr als 30 Jahren praktiziert und unterhielt eine Hausarztpraxis mit Haus­geburtshilfe. Seit März 2012 ruht ihre Approbation, seitdem hat sie auch ihre Hebammenarbeit eingestellt. Im Zent­rum steht nun ein weiterer Fall, der unglücklich verlaufen war. Er findet in die­sem Prozess ebenfalls seit Monaten durch mehrere Zeug:innenbefragungen Beach­tung, auch wenn hier nicht darüber zu entscheiden ist. Die angeklagte Hebam­me und Ärztin war im August 2007 von einer Hebammenkollegin nachts spontan zu einer Beckenendlagengeburt in deren Geburtshaus hinzugerufen worden, nach­ dem diese bei einer Muttermundsweite von fünf Zentimetern überraschend eine Steißlage diagnostiziert hatte. Nachdem die Geburt längere Zeit nicht ausreichend fortgeschritten war, entschied die Ärztin gegen 3.15 Uhr, dass eine Verlegung ins Krankenhaus notwendig sei. Wie Schwan­gerschaft und Geburt verlaufen waren, hatte das Gericht durch die vorliegenden Patienten- und Geburtsunterlagen und die Zeuglnnenvernehmungen bereits zu re­konstruieren versucht.</p>



<p>Unmittelbar nachdem die anstehen­de Verlegung mit der Gebärenden be­sprochen worden war, erlitt sie noch im Geburtshaus einen tonisch-klonischen Anfall. In der Klinik wurde das Kind per Notsectio mit einem Apgar von 1-5-7 ge­boren; es entwickelte ein Hirnödem und erlitt einen bleibenden cerebralen Scha­den. Heute lebt das fünfjährige Mädchen zu 100 % schwerstbehindert bei sei­nen Eltern, die bereits im vergangenen Dezember als Zeugen ausgesagt hatten. Auch die Hebamme, in deren Geburtshaus das Kind hatte zur Welt kommen sollen, war im Januar dieses Jahres befragt wor­den, ebenso eine junge Hebamme, die als Praktikantin der Geburtshaushebamme mit dabei gewesen war. Während die zwei Hebammen eine ruhig und harmonisch verlaufende Geburt erinnert hatten, bei der die Gebärende sehr kooperativ gewe­sen sei und vom Entschluss zu verlegen erst habe überzeugt werden müssen, hat­te die Mutter der schwerstbehinderten Tochter von einer äußerst dramatischen Geburt im Geburtshaus berichtet, die sie kaum ausgehalten, wo sie keine Unterstüt­zung erfahren habe und in deren Verlauf sie immer wieder in die Klinik habe ver­legt werden wollen. Unter Tränen hatte sie im Dezember ihr schweres Leben mit ihrer Tochter beschrieben. Die Eltern klagen auf Schadensersatz.</p>



<p>Seit September 2011, beginnt der Rich­ter, laufe am Landgericht Münster dazu ein Zivilprozess gegen die erstbetreuende Hebamme und die hinzugezogene Ärztin und Hebamme. In seinem dort am 17. Juli 2012 erstatteten Gutachten sei Prof. Dr. Schwenzer zu dem Schluss gekommen, dass die damals geleistete Geburtshilfe fehlerhaft gewesen sei. Als der Gutach­ter mit der detaillierten Darstellung des Geburtsverlaufs begonnen hat, zögert der Richter plötzlich und sucht in seinen Unterlagen. Dann bittet er um fünf Minu­ten Pause: Die Entbindungserklärung der Eltern von der Schweigepflicht liege ihm hier nicht im Original vor. Als die fünf Richter zurückkehren, erklärt der Vorsit­zende, dass die Erklärung der betroffenen Eheleute nur die Behandlungs- und Ent­bindungsunterlagen beinhalte, nicht aber die Vernehmung des Sachverständigen. Der Vater des Mädchens meldet sich aus dem Zuschauerraum, wo er mit seinem Anwalt die Verhandlung mitverfolgt: »Wir haben Kenntnis und begrüßen es, dass Prof. Schwenzer heute hier vernommen wird.« Damit sind mögliche rechtliche Ein­ wände ausgeräumt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hebamme und/oder Ärztin</h2>



<p>Schwenzer geht weiter den Tag und die Nacht der Geburt am 26. und 27. August 2007 durch. Um 22.30 Uhr sei die Frucht­blase gesprungen mit Abgang von meko­niumhaltigem Fruchtwasser. Das sei kein Normalbefund. Ferner der überraschende Befund, dass als vorangehender Teil der Steiß fest im Beckeneingang zu tasten ge­wesen sei. Auch die massiven Ödeme, die im Aufnahmebefund der Klinik dokumen­tiert worden waren, seien sicher schon vor der Geburt entstanden. Statt die Gebären­de in die Klinik zu verlegen, habe die be­treuende Hebamme die Ärztin und Heb­amme hinzugezogen und die Geburthilfe im Geburtshaus fortgesetzt.</p>



<p>Er habe sich damit auseinandergesetzt, ob er als Klinikarzt der richtige Sachver­ständige für außerklinische Geburtshilfe sei, räumt Schwenzer ein. Bewusst habe er in Rechnung gestellt, dass die außerklini­sche Geburtshilfe in Deutschland zulässig sei, dies sei auch nach EU-Recht geregelt: »Das müssen wir akzeptieren.« Nach der nordrheinwestfälischen Hebammenbe­rufsordnung sei Hebammen die selbststän­dige Geburtshilfe bei Schädellage, die Be­treuung von Beckenendlagen dagegen nur im Dringlichkeitsfall gestattet. Jede Heb­amme müsse sich deshalb zu Beginn einer Geburt mit Hilfe der Leopoldschen Hand­griffe von der Kindslage überzeugen. Aus der Dokumentation sei nicht hervorgegan­gen, dass die Hebamme dies getan habe. »Dies ist ein Versäumnis der aufnehmen­ den Hebamme. Jetzt haben wir es hier aber mit einer Hebamme und Ärztin zu tun «, gibt der Vorsitzende Richter zu bedenken. Es mache keinen Unterschied, wenn eine Ärztin zugegen sei, entgegnet Schwenzer, und die Angeklagte habe auch in keinem Moment als Ärztin gehandelt. Die erstbe­treuende Hebamme habe die hier Ange­klagte als Ärztin hinzugezogen, fragt der Richter nach: »Reicht da jede Ärztin?« »Die ärztliche außerklinische Geburtshilfe fin­det heute im 21. Jahrhundert nicht mehr statt!«, erklärt Schwenzer. Auch nach ärzt­lichen Standards sei die Betreuung einer Beckenendlagengeburt in diesem Setting ein grober Fehler. Man könne im Kranken­haus noch spät auf eine Sectio umsteigen – seine Klinik, als eines der größten Perinatalzentren Deutschlands, erreiche eine E-E-Zeit von weniger als 10 Minuten. »Time saves brain. Die Zeit ist entscheidend beim Hirnschaden«, sei eine Erkenntnis in der Perinatalmedizin.</p>



<p>Nach den besonderen Risiken dieser Poleinstellung befragt, führt der Chefarzt aus: »Es ist immer die Hypoxie das Kardi­nalproblem – im Notfall hochschlagende Arme, der Kopf sitzt im Becken fest. Wer außerklinisch Beckenendlagengeburten betreut, nimmt dieses Risiko billigend in Kauf.« »Das sind innere Zusammenhän­ge, über die wir juristisch entscheiden müssen«, sagt der Vorsitzende dazu und fragt weiter: »Als Ärztin hinzugezogen – ich muss mich korrigieren, als mit Be­ckenendlagen sehr erfahrene Hebamme – Sie sagen, die tätige Hebamme hätte das zum Anlass nehmen müssen, die Geburt abzubrechen, weil die Risiken signifikant höher sind?« »Auch nach der Hebammen­ berufsordnung.«, antwortet Schwenzer. »Es geht nicht objektiv gesehen darum, ob man eine Zusatzqualifikation als Ärztin hat?«, fragt der Richter. »Wenn ich einen Arzt zu begutachten hätte, der unter die­sen Rahmenbedingungen bereit ist, eine Beckenendlagengeburt zu leiten, dann schätze ich das als grob fahrlässig ein!«, erklärt Schwenzer. Aus der gesamten Do­kumentation gehe nicht hervor, dass die Geburtshelferin in ihrer Doppelfunktion als Ärztin und Hebamme tätig gewe­sen sei – das hätte dokumentiert werden müssen und auch die Patientin hätte in­formiert und aufgeklärt werden müssen. »Die klinische Geburtshilfe hat Standards für vieles entwickelt, die kann man nicht direkt auf die außerklinische Geburtshil­fe übertragen«, erläutert der Klinikchef: Auch die Dokumentation sei auf Geburten in der Klinik ausgerichtet, so dass Nach­behandler Befunde übernehmen könn­ten. »Das ist hier anders. Ich kenne keinen Standard für die Dokumentation in der außerklinischen Geburtshilfe«, bekennt Schwenzer. »Ein CTG ist nicht vorzuhal­ten?«, fragt der Vorsitzende Richter Meier. »Nein«, antwortet der Hauptgutachter für diesen Schadensfall. ,»Wie kommt es zur Ausprägung eines Hirnödems?«, fragt der Richter weiter. »Durch die Hypoxie. Es kor­reliert mit dem niedrigen pH-Wert.« Der war nach den Unterlagen mit 6,81 aus der Nabelarterie und 6,84 aus der Nabelvene angegeben worden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Risiken der Beckenendlage</h2>



<p>Nach einer Pause am frühen Mittag geht es weiter mit Details zum Krampfan­fall und inwieweit Zeichen wie Ödeme und erhöhter Blutdruck bereits auf ein Risiko hätten hindeuten können. Rechtsanwalt Prof. Dr. Lilie fragt den Sachverständigen: »Wie stellt sich der Kausalzusammenhang dar? An welcher Stelle verwirklicht sich das Risiko der Beckenendlage im Verhal­ten meiner Mandantin?« Das Risiko für die Gestose habe sich verwirklicht, entgegnet Schwenzer, der klonisch-tonische Anfall sei eine kausale Folge des Hypertonus und der Ödeme. Und weiter: »Das Risiko Gestose muss man trennen vom Risiko Be­ckenendlage. Ich kenne nicht den Zustand des Kindes beim Eintreten des Krampfan­falls.« Der Rechtsanwalt entgegnet: »Sie sagten, das Risiko der Beckenendlage sei in Kauf genommen worden.« »An der Ri­sikokonstellation ändert sich nichts – ers­tens Hypertonus und zweitens Beckenend­lage«, erwidert der Gutachter. Zwischen 22.30 und 3.00 Uhr habe man immer ri­sikoarm in eine Geburtsklinik wechseln können. Es wird über den Stellenwert der beiden unterschiedlichen Risiken und die Zusammenhänge einer Sauerstoffmangel­ versorgung diskutiert .</p>



<p>Kinder aus Beckenendlage hätten alle eine höhere Azidose als Kinder aus Schä­dellage, erklärt Schwenzer, dies führe normalerweise aber nicht zu einem hypo­xischen Schaden. Auch erfahrene Geburts­helfer hätten manchmal Mühe, das Kind zu entwickeln; die Herztöne könnten dabei dramatisch absinken, auch wenn der Kopf noch nicht ins Becken eingetreten sei. »In der Klinik werden Kinder aus Beckenendla­ge kerngesund geboren durch moderne ri­sikoarme Geburtshilfe. Der Mensch ist von Natur aus für die Fortpflanzung ungünstig konzipiert.«, erläutert Prof. Schwenzer sei­ne Sicht. »Mütter müssen deshalb eigent­lich eine Vielzahl an Kindern zur Welt bringen, ein Teil davon verstirbt. Auch die Mütter sind hochgefährdet«, erklärt Schwenzer. Der Vorsitzende Richter setzt an, von dem Geburtshelfer Semmelweis zu sprechen, als er sich abrupt an das Publi­kum wendet: »Ich verstehe Ihre Heiterkeit nicht! Sie meine ich!« Er ermahnt eine Zu­schauerin, nicht zu lachen, sonst müsse sie den Saal verlassen.</p>



<p>Schwenzer führt zum gesellschaftli­chen Wandel weiter aus, er habe sich mit historischen Daten auseinandergesetzt, wonach es in früheren Zeiten 4-5 % Kindstötungen gegeben habe. Und die perinatale Sterblichkeit habe noch 1955 bei 2 % gelegen. Davon seien 30 % der Kinder tot geboren worden und 70 % in den ersten sie­ben Lebenstagen verstorben. Heutzutage liege die perinatale Mortalität nur noch bei 5 ‰. »Ich bin kein Kämpfer gegen die außerklinische Geburtshilfe«, bekennt Schwenzer, bei einer sorgfälti­gen Risikostratifizierung könne man die Gefahren minimieren: »Ich finde, die Be­ckenendlage gehört nicht dazu!«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Werte vertauscht?</h2>



<p>Weitere geburtshilfliche Details wer­den erörtert : Der Vorsitzende fragt bei­spielsweise »Wann beginnt die Austrei­bungsphase?« »Wenn der Muttermund vollständig ist, ist die strenge Lehre», ant­wortet der Geburtshilfeprofessor: »Der Übergang ist fließend. Manchmal errei­chen Sie die Vollständigkeit des Mutter­munds nie, auch wenn Sie schon in der Austreibungsperiode sind.« »Was wäre in der Klinik passiert, wenn sich dort ein eklamptischer Anfall eingestellt hätte?«, fragt der Richter weiter. Der wäre gar nicht erst aufgetreten, vermutet Schwen­zer, wegen der anderen Überwachung und der dann eingesetzten Medikamente.</p>



<p>Auch die anderen Prozessbeteiligten stellen Fragen. Die Angeklagte beteiligt sich daran, äußert sich ansonsten nicht zu den Vorwürfen – aus rechtlichen Grün­den. Sie fragt: »Wann wurde das Blut für den Nabelschnur-pH-Wert abgenommen?« In den Unterlagen sei die Geburtszeit mit 4.46 Uhr angegeben, für den Wert 6,811 sei 4.36 Uhr angegeben: »Wie passt das zu­ sammen?« »Gar nicht!«, antwortet Schwenzer. Offenbar sei am pH-Meter die Uhrzeit falsch eingestellt gewesen. Die Angeklag­te fragt weiter: »Könnten auch Werte ver­tauscht worden sein?« Schwenzer hält das nicht für möglich. Der pH-Wert passe in den Kontext zum eklamptischen Anfall. »Würde es auch passen, wenn die Gebärmutter während des Anfalls weich war? Wie würde sich eine verminderte Sauer­stoffzufuhr beim Erwachsenen zeigen?«, fragt sie weiter. Der sei zyanotisch, nicht ansprechbar, habe Tiefenatmung, um den Sauerstoffmangel zu kompensieren. Ob aus der Dokumentation hervorgehe, dass die Frau zyanotisch gewesen sei, erkundigt sich die Ärztin. »Das konnte ich daraus nicht ersehen«, erklärt der Gutachter, die Frau habe auch keinen Zungenbiss gehabt.</p>



<p>»Ist es nachgewiesen, dass die hohe Sec­tiorate in Deutschland das geburtshilfli­che Outcome verbessert?«, fragt die Ange­klagte. »Ich stehe nicht als Repräsentant für eine Kaiserschnittrate von 34 %&#8220;, bekennt der Klinikchef, der zuvor erklärt hatte, dass in seiner Abteilung Kinder aus Beckenendlagen nicht vaginal geboren würden. Der »Informed consent« mit der Schwangeren sei wichtig: »Man muss den Frauen von bestimmten Konstellationen abraten, weil es dabei überproportional häufig zu tragischen Verläufen kommt.«</p>



<p>»Dieser Fall ist nicht der erste Fall, wo wir uns begegnen«, wendet er sich unver­mittelt an die Angeklagte und nimmt Unterlagen zur Hand. Ein vor acht Jah­ren tot geborenes Kind sei Monate später exhumiert worden, die Todesursache sei nicht mehr zu ermitteln gewesen. »Wa­rum weiß ich davon nichts?«, fragt die Angeklagte überrascht. »Sie wissen da­von nichts«, erklärt Oberstaatsanwältin Ruland, »weil das Verfahren zuvor ein­gestellt wurde, weil es nicht zu klären war.« Inwieweit das zu verwerten ist, sei fraglich, schätzt der Richter ein, aber es sei ein Hinweis auf mögliche Risiken. Er nimmt zu Protokoll, dass der Sachverstän­dige dem Gericht sein damaliges Gutach­ten überlässt. »Ich habe das eingebracht«, erklärt Schwenzer, »weil die Angeklagte mich damit konfrontiert hat, dass die außerklinische Geburtshilfe die gleiche Qualität hat wie die klinische.«</p>



<p>Plötzlich ist der Richter wieder mit Blick auf das Publikum in Anspruch ge­nommen: Offenbar hat eine Zuschauerin auf den hinteren Bänken Grimassen ge­zogen. Sie wird aus dem Saal verwiesen. »Wenn Sie sich in Zukunft anders beneh­men, dürfen Sie wiederkommen«, erklärt der Richter. »Sie haben das ja vorher nicht miterlebt«, wendet er sich an den neuen Verteidiger, der bittet um eine Pause von fünf Minuten. An die Zuschauerinnen ge­wandt bekräftigt der Vorsitzende: »Für die anderen gilt dasselbe – das schließt ein, dass unter Umständen Geldmittel für diese Ordnungswidrigkeiten zu bezahlen sind. Wir müssen ohne diese Beeinflus­sung uns ein Bild machen.« Nach der Pau­se wird die Verhandlung bis zum nächsten Termin unterbrochen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sicherheit für Mutter und Kind</h2>



<p>Der nächste, inzwischen 20. Verhand­lungstag am 26. April setzt die Befragung mit ausführlichen Erklärungen von Prof. Dr. Schwenzer fort. Es geht um fachliche Details, um Zahlen, Leitlinien und Studi­en. Die Angeklagte fragt den Sachverstän­digen, ob es einen Krampfanfall ohne Gebärmutterbeteiligung gebe. »Woher wissen Sie das?« fragt die Oberstaatsanwäl­tin offensiv und beanstandet, dass die An­geklagte von einer weichen Gebärmutter und anderen geburtshilflichen Befunden bei diesem Fall gesprochen habe. »Ich war dabei«, antwortet die Ärztin. Auch allge­meinere Fragen werden erörtert. »Wie aus­sagekräftig ist der Begriff ›Risiko‹, wenn 75 % aller Schwangeren ein Risiko zu­ geordnet wird?«, erkundigt sich die Ange­klagte. Man müsse wachsam sein, verschie­dene Risikokonstellationen könnten sich zur intrauterinen Bedrohung für das Kind entwickeln. Schwenzer stellt beispielswei­se die Metaanalyse von Joseph Wax und Kollegen aus den USA vor, nach der die ge­ringere Interventionsrate der Hausgeburt mit einem dreimal höheren Sterberisiko für das Kind assoziiert sei. Sie sei 2010 in der renommierten Fachzeitschrift British Medical Journal veröffentlicht worden. Die Angeklagte entgegnet, ob er wisse, dass diese Studie durch die Niederländerin de Jonge angefochten worden sei, denn sie habe massive Mängel im Studiendesign (siehe auch DHZ 12 /2010, Seite 25ff.). Es geht auch um die Sicherheit der Sectio. Die Angeklagte fragt den Sachverständigen, ob nicht der Anstieg der Sectiorate mit einem Anstieg der Müttersterblichkeit in Verbindung stehe. Dieser antwortet, dass die Zahlen der Müttertodesfälle nach ge­planten Kaiserschnitten heute identisch seien mit denen bei vaginaler Geburt. »Es gibt heute keinen gravierenden Grund, keinen Kaiserschnitt zu machen«, ist die Sicht von Prof. Schwenzer.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Befangenheit beim Sachverständigen?</h2>



<p>Gegen Mittag geht es noch um zwei An­träge. Oberstaatsanwältin Susanne Ruland verliest zügig ihre Stellungnahme zum Be­fangenheitsantrag von Verteidiger Hans Böhme gegen den vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Axel Feige (sie­ he DHZ 5/2013, Seite 79). Eine Besorgnis der Befangenheit gegen Professor Feige bestehe nicht, insbesondere nicht gegen die beanstandete Äußerung, dass der Gutachter über die Umstände des Todes des Kindes als Fachmann nur fassungslos den Kopf schütteln könne. Dies sei keine über­zogene Ausdrucksweise; darin äußerte sich seine »erschrockene und betroffene Verwunderung« über ein aus seiner Sicht »besonders krasses Fehlverhalten« im Vor­gehen der Angeklagten.</p>



<p>Auf den im Antrag zitierten Artikel »Probleme der belegärztlichen Behandlung in der Geburtshilfe« von Prof. Dr. Feige geht die Oberstaatsanwältin knapp ein: Wenn die Verteidigung daraus schließe, der Gutachter sei ein erklärter Gegner der Hausgeburt, so betreffe dies vor allem den Inhalt und gegebenenfalls die objektive Richtigkeit seines Gutachtens. Der Artikel biete jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er sich von sach- und fachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Rechtsan­walt Dr. Kurz, der die Eltern des verstor­benen Mädchens als Nebenkläger vertritt, hatte bereits unmittelbar nach dem Befan­genheitsantrag beim letzten Mal Stellung genommen: Auch wenn es das Publikum anders sehe, es ginge hier nicht um Welt­anschauung und generelle Auffassungen, sondern um individuelles Fehlverhalten. Auch er hatte den Antrag gestellt, den Be­fangenheitsantrag abzulehnen.</p>



<p>Böhme hatte Feige aus seinem Artikel von 2011 zitiert. Darin vermutet der Autor, dass Schwangere durch Marketingstrate­ gien wie Esoterik, wofür er Homöopathie und Akupunktur anführt, abgehalten würden, die Sicherheit von Perinatalzent­ren zu suchen. Er schreibt: »Der Spaß- und Erlebnisfaktor für die Schwangere müsste zurückgedrängt werden.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zweifel am Obduktionsbericht</h2>



<p>Der 20. Verhandlungstag schließt mit einem Antrag von Prof. Dr. Lilie, eine wei­tere pathologische Begutachtung durch einen ausgewiesenen Fetalpathologen zu veranlassen. Die Sachkunde des bisherigen Gutachters sei zweifelhaft. Dr. Ralf Zwei­haff, der Leiter des Dortmunder Instituts für Rechtsmedizin, hatte den Leichnam des Kindes zwei Tage nach der Geburt sek­tioniert. Zweihoff bliebe in seinem Gutach­ten die Begründung schuldig, warum er zum »differenzialdiagnostischen Todesur­sachenspektrum« auch die Hypoxie zähle. Belastbare pathologische Befunde habe er dafür nicht erhoben.</p>



<p>Lilie zitiert aus Remmele, Pathologie 4, einem bekannten Standardwerk, dass bei einer Hypoxie »das Nebeneinander mehre­rer Veränderungen charakteristisch« sei, wie Tardieu-Blutungen, vorzeitige Meko­niumausstoßung, Fruchtwasseraspirati­on, anoxiebedingte Organschädigungen sowie ein weit offener Duktusarteriosus Botalli. Hier habe man nur den Mekonium­abgang festgestellt, der auch aufgrund der Beckenendlage mechanisch verursacht worden sein könne. Für Organschäden durch Sauerstoffmangel lägen keine Be­funde vor. Im Standardwerk würde die Bedeutung des Lebergewichtsindex von rechter zu linker Leberhälfte herausge­stellt. Dies sei beispielsweise von Zweihaff gar nicht differenziert untersucht worden.</p>



<p>Zweifel an seiner Kompetenz belege au­ßerdem, dass er das Lebergewicht mit 200 Gramm als normgerecht angäbe, was je­ doch bei nahezu dem Doppelten des in der Literatur angegebenen Normgewichts für Reifgeborene liege. Auch dem Hirn-Leber-</p>



<p>Quotienten käme gemäß der Fachliteratur besondere Bedeutung zu: Das Gehirn sei normalerweise dreimal schwerer als die Leber. Hier sei es mit 405 Gramm nur dop­pelt so schwer gewesen. Vom Gutachter sei dies weder erkannt noch erklärt worden. Verschiedene weitere fehlende Befunde, die eine Hypoxie hätten belegen können, führt der Rechtsanwalt an. Das Fehlen ei­ner Fruchtwasseraspiration sei im Gutach­ten zwar festgestellt, aber nicht beurteilt worden. Lilie vermisse im Rahmen der Be­gutachtung ein Problembewusstsein für das Vorliegen einer intrauterinen Hypoxie.</p>



<p>Bei der Autopsie eines Feten sei inter­disziplinäres Arbeiten erforderlich, auch die pränatale Diagnostik, die Genetik und die Radiologie müssten mit einbezogen werden. Lilie verweist auf einen Facharti­kel von Tennstedt /Vogel zur Autopsie von Feten aus der Zeitschrift Der Pathologe. Bei zu geringer Erfahrung bei der Obduktion von Feten und wenn keine interdisziplinä­ren Vorbefunde vorlägen, bestehe das Risi­ko, dass seltene und komplizierte Befunde nach einer Routineautopsie später nicht mehr zu rekonstruieren seien. Die Obduk­tion des Kindes hätte erst erfolgen dürfen, nachdem die Patientinnenunterlagen aus der Schwangerschaft vorgelegen hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Prof. Li­lie zitiert weiter aus dem Fachartikel von Tennstedt/Vogel aus dem Jahre 1997, wonach eine Standardobduktion »heuti­gen Anforderungen nicht mehr genügt«. Einzelne angeborene Fehlbildungen sei­en so selten, dass man ohne Kenntnis der klinisch erhobenen Verdachtsdiagnosen nicht zielgerichtet obduzieren könne. Zur Obduktionsplanung gehörten Anamnese der Mutter, pränatale Verdachtsdiagno­sen, paraklinische Daten, zytogenetische Befunde und postmortale Radiogramme.</p>



<p>Prof. Dr. Lilie beantragt, den ausgewie­senen Fetalpathologen Prof. Dr. Martin Vogel von der Berliner Charite mit der Erstellung eines Sachverständigengut­achtens zur Todesursache zu beauftragen. Außerdem beantragt er, die Patientenun­terlagen zur vorgeburtlichen Betreuung der Mutter des verstorbenen Kindes durch deren lettische Frauenärztin sowie die Unterlagen der Untersuchung in der Uni­versitätsklinik Frankfurt vorzulegen, um den Sachverständigen eine sachgerechte Begutachtung zu ermöglichen.<br>Fortsetzung folgt.</p>



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		<title>Gegensätzliche Sichtweisen</title>
		<link>https://viktoria11.de/gegensaetzliche-sichtweisen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 May 2013 16:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerd Eldering]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[in Verhandlungstag beim Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine Hebamme und Ärztin – angeklagt wegen Totschlag. Bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage am 30. Juni 2008 war ein Kind leblos zur Welt gekommen. Welche Ursachen haben zum Tod des Kindes geführt? Der 18. Verhandlungstag im Pro­zess gegen die angeklagte Heb­amme und praktische Ärztin beginnt am<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/gegensaetzliche-sichtweisen/"><span class="screen-reader-text">"Gegensätzliche Sichtweisen"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>in Verhandlungstag beim Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine Hebamme und Ärztin – angeklagt wegen Totschlag. Bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage am 30. Juni 2008 war ein Kind leblos zur Welt gekommen. Welche Ursachen haben zum Tod des Kindes geführt?</strong></p>



<p>Der 18. Verhandlungstag im Pro­zess gegen die angeklagte Heb­amme und praktische Ärztin beginnt am 19. März, indem sich der Vorsitzende Richter als erstes überra­schend an das Publikum wendet: »Es ist bei diesem Prozess anders als in anderen Verfahren, dass in solcher Weise auf das Gericht Einfluss genommen wird.« Was die Zuhörerschaft angehe, erwarte er jegliche Kontaktaufnahme einzustellen, niemand dürfe Reaktionen der Richter provozieren. »Wir haben keine Geheim­justiz«, betont der Vorsitzende: »die Öf­fentlichkeit darf an einem Prozess teil­nehmen. Eine Gleichsetzung mit den Gerichtsmitgliedern ist nicht angezeigt!« Letztere hätten die Akten des Prozesses studiert und könnten Zusammenhänge besser beurteilen. Auch habe die Vorgehensweise manchmal taktische Gründe. Er verbitte sich zukünftig Anmerkun­gen. Anlass für die strenge Vorrede des Richters waren, neben der wiederholt angemahnten Unruhe von den Zuschau­erbänken, Briefe an das Gericht gewesen, die sich kritisch zum Prozessverlauf ge­äußert hatten.</p>



<p>Es geht weiter mit dem üblichen Pro­zedere – zunächst wird die Anwesenheit der geladenen Teilnehmerinnen des heu­tigen Verhandlungstages festgestellt: Die Angeklagte und ihr Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Böhme, sowie ihre Rechts­anwältin Combe, Oberstaatsanwältin Ruland, Rechtsanwalt Kurz und seine Kollegin Rechtsanwältin Dillschneider als Vertreter der Eltern, die ihr Kind verloren haben und auch Nebenkläger sind. Die Eltern des verstorbenen Mädchens verfolgen den Prozess nicht mehr persön­lich. Erschienen ist auch der vom Gericht bestellte sachverständige Gutachter Prof. Dr. Axel Feige, ehemaliger Chefarzt der Frauenklinik am Nürnberger Klinikum Süd. Seine Befragung zum bereits am 18. Januar erstatteten Gutachten soll heute abgeschlossen werden. »Und dann habe ich noch die Zuschauer im Blick«, ergänzt der Vorsitzende Richter Wolfgang Meier, als Leiter der Verhandlung und Sprecher des Teams aus den drei Berufsrichtern vom Landgericht und zwei Schöffen.</p>



<p>Neben dem Gutachter begrüßt der Vorsitzende auch den Geburtshelfer Dr. Gerd Eldering, ehemaliger Chefarzt der Frauenklinik am Vinzenz-Palotti-Hospi­tal Bensberg, Gründer und damaliger Lei­ter der dort angeschlossenen Hebammen­schule. Er wurde von der Verteidigung eingeladen und sitzt auf der Seite der Angeklagten und ihrer Rechtsbeistände: Seine Vernehmung als »präsentes Beweis­mittel« soll beantragt werden. Anwältin Combe verliest den Beweisantrag mit zahlreichen Unterpunkten. »Das Ganze ist natürlich vor allem deshalb unglück­lich, weil der Antrag erst jetzt gestellt wird und auch nicht vorab Prof. Feige zur Vorbereitung vorgelegen hat«, merkt der Vorsitzende an: »Auch wir benötigen Vorbereitungszeit – deshalb ist jetzt eine Stunde Pause.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zweifel am Todeszeitpunkt</h2>



<p>Bis auf einen Tageszeitungsjournalis­ten finden sich nach der Pause alle wie­ der ein. Der Vorsitzende erkundigt sich bei den Prozessbeteiligten, ob es Einwän­de dagegen gäbe, Dr. Eldering als Sachver­ständigen zuzulassen. »Es wird wohl kei­ne Möglichkeit geben, das abzulehnen«, erwidert Oberstaatsanwältin Ruland. Der Vorsitzende gibt zu Protokoll, dass nach Kammerbeschluss dessen Zulassung als Sachverständiger angeordnet wird. Dr. Eldering wird belehrt, dass ihm bei ab­sichtlicher Unwahrheit Bestrafung drohe, und seine Angaben zur Person werden aufgenommen. Er sei Gynäkologe mit Schwerpunkt Geburtshilfe und dem Zu­satz »spezielle Perinatalmedizin«.</p>



<p>»Ich habe eine völlig andere Betrach­tungsweise dieses Geburtsvorgangs«, be­ginnt Eldering und setzt an, zu erläutern, was ihm beim Studium der Unterlagen aufgefallen sei – beispielsweise fehlende Untersuchungen in den pathologischen Protokollen. Der Vorsitzende bittet ihn, sich auf seine Rolle als präsentes Beweis­mittel zum vorliegenden Beweisantrag zu beschränken und sich nur zu den dort aufgeführten Tatsachen zu äußern.</p>



<p>Rechtsanwältin Combe kündigt sofort einen ergänzenden Antrag an, damit der Sachverständige sich umfassender äußern könne als nur zu den vorgegebe­nen Punkten, vielleicht könne man das Verfahren vereinfachen. »Wir werden das hinnehmen, aber nicht unbegrenzt«, lässt nun der Vorsitzende Elderings Aus­führungen zu.</p>



<p>Ihm sei aufgefallen, dass das Kind nicht reanimierbar gewesen sei, fährt dieser fort. Der Vorsitzende ermahnt: »Bitte orientieren Sie sich an dem Gerüst, das im Antrag vorgegeben ist.« Rechtsan­walt Böhme wirft ein, der Vorsitzende sei nicht ermächtigt, den Sachverständigen festzulegen. »Ich muss Sie bitten, den Buchstaben zu nennen, damit wir uns orientieren können.«, erklärt der Vorsit­zende. Eldering erbittet seinerseits Hilfe – er habe den Beweisantrag der Verteidi­gung erst heute früh in die Hand bekom­men und sei damit leider nicht vertraut. Man einigt sich, dass Eldering seine Aus­führungen fortsetzt und die Juristen die angesprochenen Punkte den Buchstaben im Antrag zuordnen.</p>



<p>Die Belüftung der Lungen mit Mund- zu-Mund-Beatmung und dann mit Mas­kenbeatmung sei kaum möglich gewe­sen, habe er gelesen, die Angeklagte habe schließlich sogar mit stärkerem Druck reanimiert. Die Schwimmprobe des Lungengewebes – ein Zeichen, dass es Luft enthalte – sei großenteils nega­tiv gewesen. Nur marginale Teile seien belüftet gewesen, vor allem in den Ma­gen und Dünndarm sei die Beatmungs­luft gegangen. Eldering bezieht sich auf das Obduktionsprotokoll, das der Sach­verständige Dr. Ralf Zweihoff, Leiter des Dortmunder Instituts für Rechtsmedizin am 25. September bei der Erstattung sei­nes Gutachtens vorgetragen hatte.</p>



<p>Das verstorbene Kind war zwei Tage nach der Geburt von Dr. Zweihoff sekti­oniert worden. Zur Frage des Todeszeit­punktes hatte Zweihoff bei seiner Ver­nehmung ausgesagt, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob das Kind ge­atmet habe oder in der Agonie zur Welt gekommen sei. Nach seiner Einschät­zung sei dies keine Totgeburtgewesen. Aus seinem Sektionsprotokoll hatte er vorgetragen: »Der Belüftungszustand von Magen und oberen Abschnitten des Dünndarms kann nicht ausschließbar durch die durchgeführte Beatmung er­klärt werden, dieser Befund beweist so­ mit nicht hinreichend sicher, dass das Neugeborene nach der Geburt geatmet hat.« Organfehlbildungen, die den Tod erklären könnten, hätte er keine festgestellt. Er hatte bei der Obduktion »blutrei­che Bauchorgane«, eine »akute Blutfülle des Gehirns« und ein »Hirnödem« pro­tokolliert. Nach der Vorgeschichte und aufgrund der Obduktionsbefunde zähle zu den möglichen Todesursachen auch eine Hypoxie unter der Geburt, hatte Zweihoff erklärt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Letzte Impulse des Herzens?</h2>



<p>»Offenbar ist die Stimmritze verschlos­sen und unbeweglich gewesen«, vermu­tet Dr. Eldering. Er wisse aus Erfahrung, dass Kinder, die nicht lange vor der Ge­burt verstorben seien, sehr gut beatmet werden könnten . Man habe – mit Einver­ständnis ihrer Eltern – an solchen Kin­dern das Reanimieren in der Ausbildung von Ärzten und Hebammen gelehrt. Er vermute, dass bereits eine Totenstarre eingesetzt habe und nur durch den Be­atmungsdruck Luft in Lunge, Magen und Darm gelangt sei. Dass der Notarzt Dr. Tervooren im EKG, das er bei seinem Eintreffen dem Kind noch angelegt habe, Ableitungen habe erkennen können, die noch letzte Impulse des Herzens doku­mentierten, stellte er in Frage. Diese seien Folge der effizienten Herzdruckmassage gewesen. »Ich glaube nicht, dass er ein sterbendes Herz gesehen hat«, zweifelt Eldering, zumal Tervooren nach eigenen Angaben erst fünfmal ein Neugeborenes reanimiert habe.</p>



<p>Dr. Tervooren, ein Anästhesist aus dem nächstliegenden Krankenhaus in Unna ohne geburtshilfliche Abteilung, war am zweiten Verhandlungstag im vergangenen Sommer, am 28. August als Zeuge zu seinem Notarzteinsatz im Hotel vernommen worden. Dort waren die wer­denden Eltern von den plötzlich starken Wehen nach Geburtsbeginn überrascht worden, eigentlich hatten sie die Geburt in der Hebammenpraxis der Angeklagten geplant. Nachdem das Kind am 30. Juni 2008 um 22.14 Uhr leblos geboren worden war und die Hebamme und Ärztin sofort die Reanimation mit Mund-zu-Mund-Be­atmung und Herzdruckmassage begon­nen hatte – ohne Erfolg –, war er zehn Minuten später gerufen worden und um 22.30 Uhr im Hotelzimmer eingetroffen. Der Dortmunder Babynotarztwagen habe nicht zu Verfügung gestanden. Er sei von der Geburtshelferin mit den Worten be­grüßt worden: »Guten Tag, Herr Kollege, ich habe Sie gerufen, damit Sie den To­tenschein ausstellen. Ich glaube, Sie kön­nen bestätigen, dass das Kind tot ist.« Das Kind sei nach ihren Angaben mit einem Apgar von 0 geboren worden. Er habe den­noch die Beatmung und die Herzdruckmassage fortgesetzt. »Das Kind ließ sich problemlos beatmen«, hatte er erinnert, allerdings sei der gesamte Rachenraum mit zähem, dunklem Sekret verlegt gewesen. Um 22.40 Uhr habe er seine Wiederbelebungsmaßnahmen eingestellt. Im EKG habe er keine elektrische Aktivität des Herzmuskels festgestellt, »keine Pumpfunktion – ein sterbendes Herz«, habe er anhand der Ge­räte erkannt. EKGs würden im Notarzteinsatz routinemäßig auf einem Chip aufgezeichnet, leider seien die Daten in diesem Fall verloren gegangen. Er habe im Totenschein »unklare Todesur­sache« angekreuzt und die Polizei verständigt, womit die Ange­klagte nicht ohne Weiteres einverstanden gewesen sei: »Das Kind ist doch nicht umgebracht worden«,habe sie gesagt.</p>



<p>Im Obduktionsprotokoll ist von Mekonium im Mundraum und den Atemwegen nicht die Rede – »in der einsehbaren Mund­höhle kein ortsfremder Inhalt«, hatte Dr. Zweihoff am fünften Verhandlungstag aus seinem Gutachten vom 2. Juli 2008 vor­getragen und »keine tiefe Aspiration von Mekonium«. Auch die Eihäute seien unauffällig gewesen und »der Dickdarm reich­lich mit schwarz-grünem Kindspech gefüllt«, »After frei von Kindspech«.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Untersuchungen versäumt?</h2>



<p>Der Notarzt hätte die Nabelschnur punktieren sollen, um nachträglich noch Untersuchungen vornehmen zu lassen, wie beispielsweise den Base Excess oder den ph-Wert, bemängelt El­dering. Überhaupt sei ihm in den Unterlagen der Rechtsmedizin aufgefallen, dass wichtige Standarduntersuchungen fehlten: Das Kind sei nicht geröntgt worden, obwohl das zu jeder Neugebo­renensektion gehöre. Die Trachea sei nicht näher untersucht worden. Weder ein CI noch ein MRT sei durchgeführt worden. Auch Untersuchungen auf Stoffwechsel-oder Chromosomenstö­rungen seien unterlassen worden.</p>



<p>Woher er seine genauen Kenntnisse darüber habe, fragt der Vorsitzende. Anwalt Böhme zählt die Gutachten und alle anderen Dokumente auf, die er Eldering zugänglich gemacht hatte. Der fährt fort: Die Gyri, die Hirnwindungen, seien abgeflacht gewe­sen, woraus er schließe, dass kein frischer Hirntod des Kindes vorgelegen habe, sondern dass er schon einige Zeit vor der Geburt eingetreten sei. Die kindlichen Herztöne hätten seit 16 Uhr bis wenige Minuten vor der Geburt immer unverändert zwischen 120 und 130 Schläge pro Minute gelegen. Normalerweise reagiere ein Kind bei einer intrapartalen Asphyxie mit Akzellerationen und Dezellerationen, um den Sauerstoffmangel auszugleichen. Eldering tritt an den Richtertisch und legt CTG-Aufzeichnungen einer Geburt vor, bei der das Kind nachweislich bereits länger verstorben war, eine versehentliche dauerhafte Aufzeichnung der mütterlichen Herzfrequenz aber unauffällige Herztöne sug­geriert hätten. So ein Irrtum passiere zwar außerordentlich sel­ten, könne aber auch erfahrenen Geburtshelfern unterlaufen. Er vermutet, dies sei hier der Fall gewesen, anders sei die vollkom­men unauffällige Herzfrequenz des totgeborenen Kindes und dass es nicht zu reanimieren war, nicht zu erklären.<br>Eldering stellt auch eine Diskrepanz zwischen der doku­mentierten klaren Farbe des Fruchtwassers und dem Mekoni­umabgang fest. Auch seien die Eihäute nicht grünlich verfärbt gewesen. Darüber hinaus sei es die Frage, ob Mekoniumabgang überhaupt mit einer Asphyxie vergesellschaftet sei – nach dem Standardlehrbuch »Die Geburtshilfe« von Schneider/Husslein/ Schneider nicht. »Warum ist Mekonium abgegangen?«, frag­te er: »Falls das Kind zum Zeitpunkt des ersten Mekoniumab­gangs womöglich bereits tot gewesen ist, könnte der dadurch erschlaffte Sphinkter die Ursache gewesen sein, dass Kindspech aus dem Enddarm ausgetreten ist, insbesondere durch den mechanischen Druck auf den Darm beim Tiefertreten ins mütterli­che Becken.« Dies sei eine zweite realistische Denkmöglichkeit, neben der von den Gutachtern angenommenen intrapartalen Asphyxie mit einem Vagusreiz als Ursache. »Wenn man davon ausgeht, dass das Kind um 16 Uhr nicht mehr lebte, hat wohl die Hebamme durch versehentliche Auskultation der mütterli­chen Herztöne den Trugschluss gezogen, dass das Kind gesund gewesen ist&#8220;, vermutet der Geburtshelfer.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fragen zum Geburtsbeginn und -verlauf</h2>



<p>Hinsichtlich der geburtshilflichen Überwachung widerspricht Dr. Eldering dem Gutachter Prof. Dr. Feige. Dieser hatte in sei­ nem Gutachten vom 12. Oktober 2009, das der Anklage zugrun­de liegt, gefordert, dass bei einer Beckenendlage zwingend eine kontinuierliche Herztonüberwachung notwendig sei, was außer­klinisch nicht möglich sei. Die Risiken einer Beckenendlagenge­burt seien in der Eröffnungsperiode keine anderen als bei einer Geburt aus Schädellage, erklärt Eldering. Das spezielle Problem der Beckenendlage, das insbesondere unerfahrene Geburtshelfer fürchteten, seien Schwierigkeiten bei der Entwicklung des Kindes. Er verwies auf das zuvor genannte geburtshilfliche Standard­lehrbuch, wonach intermittierende Auskultation ausreichend sei und keinen Unterschied im fetalen Outcome bringe gegenüber kontinuierlichem CTG.</p>



<p>Nach seiner Beurteilung der Terminüberschreitung gefragt, antwortet Eldering dem Vorsitzenden, in seiner Abteilung habe man Schwangere nach Überschreitung des errechneten Ter­mins nicht stationär aufgenommen, sondern zunächst bis zum zehnten Tag alle zwei Tage den Zustand des Kindes kontrolliert. Eine Standardisierung sei nicht sinnvoll: »Entscheidend ist die Fruchtwassermenge, sie sagt etwas über den Zustand des Kindes aus.« Zum Geburtsbeginn befragt, erläutert er, der sei generell zeitlich schwer einzugrenzen: »Die Geburt beginnt sechs bis acht Stunden, bevor die Frau erste Anzeichen bemerkt.« Die geburtshilfliche Definition des Geburtsbeginns sei: »der Beginn muttermundswirksamer Wehen«. Dies könne die Hebamme bei der Untersuchung beurteilen und könne nicht apodiktisch festgelegt werden.</p>



<p>Ob nicht der Abgang von Fruchtwasser den Geburtsbeginn si­gnalisiere, wollte der Vorsitzende Richter Meier wissen. »Nein. Es gibt beispielsweise hohe Fruchtblasensprünge, manchmal schon in der 32. oder 33. Woche, die noch nicht Geburtsbeginn sind«, erklärt Eldering. Und zur normalen Dauer der Austreibungspe­riode befragt, antwortete der Geburtshelfer: »Sie beginnt nach vollständiger Eröffnung des Muttermundes. Wir haben in der Klinik vermehrt prolongierte Geburten in der Austreibungspe­riode gehabt.« Bei unauffälligen Herztönen sei dies für das Kind schonender als eine forcierte Geburtshilfe, womöglich noch mit Kristellerhilfe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Erfahrene Hebamme und Ärztin</h2>



<p>Zum Anklagepunkt, dass die Angeklagte nicht befugt gewe­sen sei, diese Beckengendlagengeburt zu übernehmen, erinnert Eldering, sie sei ja nicht nur Hebamme, sondern auch Ärztin. Und früher sei es normal gewesen, dass »praktische Ärzte und Geburtshelfer« Hausgeburtshilfe geleistet hätten. Die Angeklag­te habe mehr Erfahrung mit der Entwicklung von Beckenendla­gen als die meisten Gynäkologen, die für ihre Facharztprüfung keinerlei geburtshilfliche Praxis mit Beckenendlagen vorwei­sen müssten. In diesem Fall sei die Entwicklung des Kindes aus Beckenendlage ja auch problemlos verlaufen. »Wir werden uns nochmal mit dem Wortlaut der Hebammenberufsordnung be­schäftigen«, kündigt der Vorsitzende Richter dazu an.</p>



<p>Wie er den Geburtsstillstand um 20.20 Uhr einschätze, als es nicht vorwärts ge­gangen sei? »Geburten verlaufen nicht immer so glatt«, erläutert Eldering: »Es gibt Phasen der Erholung, wo es mal nicht weiter geht. Das sind notwendige Pausen, in denen auch in der Klinik kein Druck gemacht würde. Die Kinder brauchen das. Die Pausen bei dieser Geburt waren inner­halb des physiologischen Bereichs.«</p>



<p>Auch die Rechtsanwälte und die ange­klagte Geburtshelferin stellen verschie­dene Fragen an den Sachverständigen – beispielsweise ob sie davon habe ausgehen können, dass ein Nabelschnurvorfall nicht zu befürchten sei, wenn sie am Vorabend der Geburt festgestellt hätte, dass der Steiß fest im Becken sitze. Das Risiko eines möglichen Nabelschnurvor­falls war an früheren Verhandlungstagen ein paarmal zur Sprache gekommen. »Ja, richtig!«, antwortet Eldering. Er übergibt dem Vorsitzenden Richter ein Buch von Prof. Dr. Fritz Beller und Prof. Dr. Hen­ning Schneider, zwei in der Schulmedi­zin hoch renommierte Geburtshelfer, die sich Mitte der 1990er Jahre mit kindli­cher Asphyxie während der Geburt und den Folgeschäden auseinandergesetzt hatten. Beller sei ein »scharfer« Gutach­ter gewesen und habe seine Überzeugungen aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse revidiert. Viel weniger Schadensfälle würden durch geburtshilf­liche Fehler verursacht, als man immer angenommen habe. Das CTG sei in seiner Aussagekraft überschätzt worden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Verweis auf Leitlinien</h2>



<p>Prof. Feige, der an etlichen Prozess­tagen teilgenommen hatte und am 19. Januar sein geburtshilfliches Gutachten erstattet hatte, ist davon überzeugt, dass die Angeklagte den Tod des Kindes durch ihr Fehlverhalten verursacht hat. Nach der Mittagspause erhält der 71-jährige, seit 2006 emeritierte Professor, der wei­terhin als Frauenarzt in einer Praxis tä­tig ist, wie geplant das Wort. Feige blickt nach eigenen Angaben nach seiner be­ruflichen Laufbahn an verschiedenen Kliniken auf 1.600 Beckenendlagenge­burten zurück, an denen er oder Mitarbeiter seines Teams beteiligt waren. »Mei­ne Auffassung ist keine Einzelmeinung«, betont er, »sondern ich berufe mich auf Leitlinien, in denen ich gemeinsam mit Kollegen festgelegt habe, wie es in der Ge­burtshilfe laufen soll.«</p>



<p>In seinem Gutachten von 2009, auf das er sich bei seinen Ausführungen stützt, oder wenn er nach seiner Einschätzung gefragt wird, spricht er von der Angeklagten fast ausnahmslos nur als Hebamme, nicht als Ärztin. Sie habe bei der Über­nahme der Beckenendlagengeburt gegen die Hebammenberufsordnung verstoßen, die Risikoselektion vorschreibe. Danach sei einer Hebamme nur die »Durchfüh­rung von Normalgeburten bei Schädella­ge« gestattet, »sowie im Dringlichkeitsfall die Durchführung von Beckenendlagen­geburten«. Ein Dringlichkeitsfall habe hier nicht vorgelegen. Ferner liege in der Verantwortung einer Hebamme das »Er­kennen der Anzeichen von Anomalien und Risikofaktoren bei der Mutter oder beim Kind, die ärztliches Eingreifen erforderlich machen«. Auch die Mutter­schaftsrichtlinien für Kassenärzte legt der Gutachter zugrunde, wenngleich die Angeklagte nicht als Kassenärztin, son­dern in Privatpraxis praktiziert hat. Auch beide deutsche Hebammenverbände hät­ten 2002 in ihren Empfehlungen zur au­ßerklinischen Geburtshilfe gemeinsam festgelegt, dass eine freie Wahl des Ge­burtsorts bei Beckenendlage nicht mög­lich sei, mahnt Feige an – die Angeklagte sei selbst als eine der sieben Autorinnen aufgeführt. Bei seinen Ausführungen kommt im Publikum die vom Richter ge­rügte Unruhe auf, denn die Angeklagte ist auch Ärztin.</p>



<p>Die Angeklagte habe bei ihrer Betreu­ung dieser Geburt darüber hinaus gegen verschiedene geburtshilfliche Standards und gängiges Lehrbuchwissen verstoßen, setzt Feige fort: zunächst die außerklini­sche Betreuung trotz Terminüberschrei­tung von 13 Tagen, wenn man den er­rechneten Termin vom 17. Juni nach der Naegelschen Regel zugrundelege – die letzte Regel war am 10. September 2007. Nach der Korrektur per Ultraschall sei der Termin am 22. Juni um acht Tage überschritten gewesen. 2008 sei eine Terminüberschreitung länger als zehn Tage nicht empfohlen gewesen, heute to­leriere man nicht mehr als eine Woche. Außerklinisch sei eine solche Geburt nicht sicher zu überwachen, man müsse mit dem Alterungsprozess der Plazenta rechnen. Durch Blutflussmessungen per Ultraschall in der Schwangerschaft und bei einer Klinikgeburt durch nur dort mögliche Untersuchungen, wie Fetalblutgasanalyse, könnten Gefährdungen des Kindes rechtzeitig erkannt werden. In der Klinik wäre auch eine sehr viel kürzere EE-Zeit von zehn Minuten mög­lich, der Zeitraum vom Entschluss zum Notfallkaiserschnitt bis zur Entwicklung des Kindes.</p>



<p>Die zulässige Geburtsdauer für eine Erstgebärende sei außerdem erheblich überschritten worden: Morgens um 5 Uhr habe die Angeklagte zu der Schwan­geren gesagt: »Es geht los«, als sie telefo­nisch vom Fruchtwasserabgang gehört habe, also sei sie selbst vom Geburtsbe­ginn überzeugt gewesen. Von 5 Uhr bis 20 Uhr, als der Muttermund vollständig gewesen sein, habe die Eröffnungsperio­ de mindestens 13 bis 14 Stunden gedau­ert und damit den maximalen Grenzwert von 12 Stunden für eine Erstgebärende überschritten. Dann käme noch die Austreibungsperiode von mehr als zwei Stunden bis zur Geburt des Kindes dazu.</p>



<p>Auch die Dokumentation bemängelt der Gutachter: Die Geburtshelferin habe während der Geburt unzureichende Aufzeichnungen in einem Notizbuch ge­macht, erst danach habe sie ein ausführ­liches Gedächtnisprotokoll angefertigt. Die Herztöne des Kindes seien in der Er­öffnungsperiode nicht alle 15 Minuten, in der Austreibungsperiode nicht alle 5 Minuten dokumentiert worden. Spätes­tens gegen 16.30 Uhr, nachdem Mekoni­um abgegangen sei, hätte die Hebamme die Gebärende in die Klinik einweisen müssen, weil sie dies als Zeichen einer möglichen Azidose hätte deuten müssen. Als um 20 Uhr kein Geburtsfortschritt zu erkennen war, hätte man allerspätes­tens einen Kaiserschnitt machen müssen. »Hätte die Angeklagte die geburtshilfli­chen Empfehlungen und das gültige Lehrbuchwissen beachtet, wäre das Kind mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlichkeit gesund geboren worden«, urteilt Feige. Der letzte Satz aus seinem Gutachten lautet: »Über die Umstände, unter denen das Kind (…) am 30.6.2008 zu Tode kam, kann der Fachmann nur fassungslos den Kopf schütteln.«</p>



<p>Am Ende des nächsten Verhandlungs­tages, am 9. April, wird Anwalt Böhme ei­nen Befangenheitsantrag gegen den Sach­verständigen Prof. Dr. Feige stellen, neben anderen Punkten aufgrund dieses Satzes, den Böhme darin zitiert. Ihm fehle bei diesem »deplatzierten«,»emotionalen Aufruf« die gebotene Sachlichkeit. Ent­schieden wurde darüber noch nicht.</p>



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		<title>Des Totschlags schuldig?</title>
		<link>https://viktoria11.de/des-totschlags-schuldig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Apr 2013 10:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Gegen eine Hebamme und Ärztin läuft vor dem Dortmunder Landgericht ein beeindruckender Schwurgerichtsprozess: Sie ist angeklagt, den Tod eines Kindes verschuldet zu haben. Die Eltern waren extra zu der erfahrenen Geburtshelferin angereist um ihre Tochter trotz Beckenendlage auf natürlichem Weg zur Welt zu bringen. Nun sehen sie sich vor Gericht wieder. Katja Baumgarten Wie soll<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/des-totschlags-schuldig/"><span class="screen-reader-text">"Des Totschlags schuldig?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Gegen eine Hebamme und Ärztin läuft vor dem Dortmunder Landgericht ein beeindruckender Schwurgerichtsprozess: Sie ist angeklagt, den Tod eines Kindes verschuldet zu haben. Die Eltern waren extra zu der erfahrenen Geburtshelferin angereist um ihre Tochter trotz Beckenendlage auf natürlichem Weg zur Welt zu bringen. Nun sehen sie sich vor Gericht wieder. Katja Baumgarten</strong></p>



<p>Wie soll ich über diesen Schwurgerichtsprozess am Dortmun­der Landgericht berichten, der von einem bald fünf Jahre zurückliegen­ den Ereignis handelt? Es ist so komplex, dass die anklagende Oberstaatsanwältin mit einem Rollkoffer zu den Verhandlun­gen kommt, in dem sie die schweren Ak­ten mitbringt. Die Tragödie, dass ein Kind bei seiner Geburt gestorben ist, und die Trauer seiner Eltern lassen niemanden kalt – der Gerichtssaal ist emotional hoch aufgeladen. Die Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und sachverständigen Gutachter fördern ein vielfältiges Bild zutage. Wider­sprüche werden sichtbar, manches scheint unglaublich, anderes kann durch die Art der Befragung nicht zum Vorschein kom­men. Unterlassungen der Geburtshelferin, möglicherweise zum Teil als »gekonnte Nichtintervention« bewusst gesetzt, wer­den aus Klinikperspektive vor allem als Defizite registriert, unterschiedliche Gesundheitskonzepte stehen bei der Be­wertung durch Gutachter scheinbar un­versöhnlich im Raum. Glaubenssätze, die auch im schulmedizinischen Konzept auf Fachkongressen kontrovers diskutiert werden, erscheinen hier gegenüber Lai­en als eindeutige Gebote.</p>



<p>An 15 von 17 Verhandlungstagen war ich als Prozessbeobachterin dabei: Als Fachjournalistin, als langjährige Hausge­burtshebamme, als Mutter, die ihre Kin­der zu Hause geboren hat, insbesondere als Mutter, die weiß, was es heißt, ein gerade geborenes Kind zu verabschieden – schicksalhaft und im Voraus bekannt in meinem Fall, was ich nachträglich als Gnade empfinde. Vom Verlauf des Prozesses bin ich vor allem auch als Do­kumentarfilmemacherin gefangen ge­nommen, die das Handwerk und die He­rausforderung kennt, ein Bild von einem Geschehen im Nachhinein zu rekonstru­ieren. Lücken und Unebenheiten werden notgedrungen stehen bleiben – auch in meinem Versuch zu berichten, was ich mitverfolgen konnte.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Angeklagte macht keine Aussage</h2>



<p>Die Beweisaufnahme im Schwurge­richtsprozess gegen die Ärztin und Heb­amme im Zusammenhang mit einer au­ßerklinischen Totgeburt dauert an, ein Ende der Verhandlungen ist nicht in Sicht. Ein kleines Mädchen war am 30. Juni 2008 um 22.14 Uhr in einem Hotel­zimmer in Unna nach einer Geburt aus Beckenendlage mit ihrer Hilfe leblos zur Welt gekommen (siehe auch DHZ 12 /12, Seite 5 und 2/13, Seite 5). Die Angeklagte schweigt nach wie vor zu den Vorwürfen. Keine Aussage in eigener Sache zu ma­chen sei ihr Recht, sie müsse sich nicht belasten, erklärt der Vorsitzende Rich­ter mehrfach. Das Gericht verfüge auch über andere Möglichkeiten, sich ein Bild zu machen.</p>



<p>Es geht bei dieser Beweisaufnahme durch die große Strafkammer am Dort­munder Landgericht unter der Leitung des Vorsitzenden Richters Wolfgang Mey­er um ein möglicherweise schuldhaftes Handeln der Angeklagten oder auch einen unter Umständen schicksalhaf­ten Verlauf – um die Frage, ob der Tod des kleinen Mädchens hätte verhindert werden können oder nicht. War er un­vermeidlich – durch Umstände, die von außen nicht zu erkennen oder zu beein­flussen waren? Hat die angeklagte Ge­burtshelferin ihr Wissen und Können richtig eingeschätzt? Hat sie ihre profes­sionelle Verantwortung für Mutter und Kind wahrgenommen? Kannte sie ihre rechtlichen Befugnisse als Hebamme und Ärztin in einer Person und hat sie sie beachtet? Hat sie die Eltern im Vorfeld ausreichend über Risiken aufgeklärt? Hat sie die Mutter und ihr Ungeborenes um­sichtig genug betreut? Hat sie Anzeichen bei der Geburt wahrgenommen und rich­tig zugeordnet, die auf eine Gefährdung des Kindes hätten schließen lassen? Hat sie in ihrer außerklinischen Arbeit ein angemessenes Sicherheitsbewusstsein bewiesen?</p>



<p>Oder hat sie unter Umständen welt­anschauliche Überzeugungen über den Wert eines einzelnen Lebens gestellt? Will sagen: Hat sie das Leben des klei­nen Mädchens mutwillig – »mindestens bedingt vorsätzlich« – aufs Spiel gesetzt, indem sie diese Beckenendlagengeburt auf natürlichem Wege forciert und damit den Tod des Kindes billigend in Kauf ge­nommen hat? In diesem Sinne lautet der Anklagevorwurf durch die Oberstaatsan­wältin Susanne Ruland. Es geht bei all diesen Fragen nämlich auch um eine be­sondere Schwere der möglichen Schuld. Der Angeklagten wird Totschlag zu Last gelegt: ein »Tötungsdelikt«, das den Vor­satz als zwingendes »Tatbestandsmerk­mal« beinhaltet. Im Strafgesetzbuch wird es im Paragraf 212 direkt hinter »Mord« definiert – fünf bis zehn Jahre Gefängnis­strafe sind normalerweise beim Schuld­spruch vorgesehen.</p>



<p>Ein ungewöhnlich harter Vorwurf für eine Geburtshelferin: Die Beschul­digte ist seit 35 Jahren Hebamme, seit 1981 in der Hausgeburtshilfe tätig, seit 1985 auch als Ärztin, Gutachterin und als Lehrende. Durch ihre Anwälte hat sie am ersten Verhandlungstag jede Schuld von sich gewiesen. Sie habe keinen Fehler gemacht. Den Tod des kleinen Mädchens sehe sie auch nicht durch die Beckenendlage begründet, aus der sie das Kind im Übrigen ohne Probleme habe entwickeln können. Sie verfüge über die Erfahrung von mehr als 100 Beckenendlagengeburten. Statt­dessen vermute sie, dass der für sie nicht vorhersehbare Tod durch eine Vorschä­digung des Kindes in der Schwanger­schaft verursacht worden sei.</p>



<p>Die fünf Richter der großen Strafkam­mer am Landgericht werden über den »Tat­vorwurf« der Anklage vorn 4. Januar 2011 zu entscheiden haben: Die drei Berufsrich­ter sind zwei Männer und eine Frau. Die beiden Schöffen, ehrenamtliche Laienrich­ter, sind eine Frau und ein Mann. Am Ende haben alle eine gleichwertige Stimme. In der Mitte am erhöhten Richtertisch an der Stirnseite im großen Saal 130 sitzt der Vorsitzende Richter Meyer als Wortführer zwi­schen seinen beiden jüngeren Kollegen, die Schöffen sitzen jeweils außen. Links neben ihnen ist der Platz der Protokollan­tin. Links im rechten Winkel dazu haben die Angeklagte und ihren beiden Vertei­diger Platz genommen, die Heidelberger Rechtsanwältin Andrea Cornbe, die sich im medienwirksamen Prozess gegen den Fernsehmoderator Jörg Kachelrnann einen Namen gemacht hatte, sowie ihr Kollege Hans Böhme, der als Pflichtverteidiger fungiert.</p>



<p>Gegenüber, nahe beim Richtertisch sitzen die anklagende Oberstaatsanwältin Ruland, daneben der Vertreter der Neben­kläger, der die Eltern des verstorbenen Kin­des vertritt, Rechtsanwalt Dr. Kurz. In den ersten Verhandlungstagen verfolgen auch die Eltern von dort aus das Geschehen. Ei­nige Male ist Rechtsanwältin Dillschnei­der zugegen, die sie im Zivilprozess im Hinblick auf einen möglichen Schadenser­satz wie Schmerzensgeld, Geburts- und Ge­richtskosten vertritt. Mitten im Saal steht ein Tisch mit Stuhl in Blickrichtung zu den Richterinnen, wo die Zeuginnen und Gutachter befragt werden. An jedem Platz befindet sich ein Mikrofon.</p>



<p>Auf der Bank vor der Zuschauerschran­ke hat die Presse Platz genommen – ein, zwei, selten drei Journalistenvon der west­fälischen Tagespresse mit wechselhafter Präsenz, zwei Redakteurinnen von zwei Hebammenzeitschriften sind an fast allen Prozesstagen als Beobachterinnen dabei. »Das haben wir nicht so oft, so viele Zuschauer«, wendet sich der Vorsitzende Richter gleich zu Beginn des ersten Verhandlungstages an die Öffentlichkeit auf den abgegrenzten Zuschauerbänken, wo sich an die 50 Hebammen, Hausgeburtsel­tern und andere Interessierte eingefunden haben. Keine Art der Äußerung ist erlaubt, selbst unspezifische geräuschvolle Reak­tionen von den Zuschauerbänken haben auch in den manchmal emotional sehr aufgeladenen Situationen zu unterbleiben. Mit jedem Eintritt des Richterteams in den Saal erheben sich alle Anwesenden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Alternative zur Sectio gesucht</h2>



<p>Zu Beginn, in den ersten Prozesstagen am 27. und 28. August im vergangenen Jahr sowie am 6. September werden un­ter anderem die Mutter und der Vater des verstorbenen Mädchens befragt. Sie sind zum Prozess extra aus Riga angereist. Wie sie im späten Frühjahr 2008 auf die Diagnose »Beckenendlage« und die ange­botenen Option »Sectio« reagiert hätten, wie es zur Recherche nach Alternativen und schließlich zum Kontakt mit der Heb­amme und Ärztin gekommen sei, zu de­ren Eltern&amp;Kind-Praxis in Unna sie sich schließlich auf den Weg gemacht hätten. Dann geht es um ihre Erinnerungen an den Tag der Geburt ihrer kleinen Tochter, die sie tot hatten verabschieden müssen, und an die Tage danach. ,»Hätte ich doch einen Kaiserschnitt gemacht«, bereut die Mutter rückblickend ihre damalige Ent­scheidung am ersten Verhandlungstag: »Es war ein Fehler!« Bei seiner letzten Zeugenaussage Anfang September berichtet der Vater, wie die Jahre danach verlaufen seien mit den seelischen Belastungen:<br>»Ich habe mich immer schuldig gefühlt, die falsche Geburtsexpertin gewählt zu haben. Wir konnten das nicht ahnen.« »Ich fühle mich betrogen«, sagt er an an­ derer Stelle, sie hätten »keine professio­nelle Geburtsbetreuung« erhalten – ein »Vertragsbruch«. Seine Frau habe viel geweint, auch beide gemeinsam. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2011 sei es besser geworden. Er habe in der schweren Zeit dreimal psychologische Unterstützung gesucht.</p>



<p>Das deutsche Elternpaar, das aus beruf­lichen Gründen in Riga lebt und 2008 sein erstes Kind erwartete, hatte von seiner lettischen Gynäkologin mit der Diagnose Beckenendlage ausschließlich die Option Kaiserschnitt angeboten bekommen. Eine andere Möglichkeit kam vor Ort nicht in Frage. Die junge Frau, Historikerin und Journalistin, machte sich kundig. Sie spiel­te zu der Zeit schon mit dem Gedanken, eine Hebamrnenausbildung zu beginnen, die sie nach dem Verlust ihrer Tochter spä­ter auch aufnahm. Sie las damals Fachar­tikel und telefonierte mit erfahrenen Geburtshelfern in Deutschland, die als Befürworter der spontanen Beckenend­lagengeburt gelten, inwieweit und wo eine normale Geburt für sie möglich sei. Dabei hatte sie nach ihren Aussagen auch ein »nettes Telefonat« mit dem damaligen Oberarzt am Klinikum Nürnberg, Dr. Mi­chael Krause. Er habe ihr gesagt, » …oder Sie suchen sich eine erfahrene Hebamme – aber das darf ich nicht laut sagen, sonst zerstechen meine Kollegen mir die Auto­ reifen!« Zwei Tage nach dem Gespräch mit ihrer lettischen Frauenärztin zum dorti­gen Vorgehen bei BEL sitzt das Paar im Flugzeug nach Deutschland.</p>



<p>Zunächst steuert das Elternpaar die Universitätsfrauenklinik Frankfurt an, um sich bei Prof. Dr. Frank Louwen vor­zustellen, einem renommierten Spezialis­ten für Beckenendlagengeburten. Der Ul­traschallarzt bei der Aufnahme sei kurz angebunden gewesen, der persönliche Gesprächstermin mit Prof. Louwen erst nach Vorliegen der MRT-Ergebnisse vor­gesehen gewesen, beschreibt die Mutter den Klinikbesuch. Sie habe jedoch vorab über den Sinn dieser Maßnahme infor­miert werden wollen. Ein Gespräch war nicht möglich. Die Eltern vermissen in der Universitätsklinik jede Freundlichkeit und fühlen sich »wie ein Störfaktor«. Also telefonieren sie noch von dort aus mit der Ärztin und Hebamme aus Unna, um ein Treffen zu vereinbaren.</p>



<p>Sie machen sich mit einem Leihwagen direkt auf den Weg zum ersten Gespräch am 29. Mai, bringen Kuchen mit – es dau­ert eineinhalb Stunden. Sie hören dort, dass die Hebamme und Ärztin seit über 30 Jahren Beckenendlagengeburten betreue und sogar selbst eines ihrer eigenen Kin­der mit Beckenendlage zur Welt gebracht habe. Dort endlich habe das Elternpaar aufgeatmet: »Sie hat uns das Gefühl ver­mittelt, dass wir bei ihr gut aufgehoben sind«, sagt die Mutter aus. Zwei Kliniken seien in der Nähe, ein Notkaiserschnitt sei dort in zehn Minuten möglich, hätten sie erfahren. »Am Ende des ersten Tages haben wir uns geduzt.« Sie hätten beide sofort Zutrauen zu der Hebamme und Ärz­tin gefasst und sich in ein nahe gelegenes Hotel eingemietet, um in der Praxis der Geburtshelferin ihr Kind zur Welt zu brin­gen. Der wahrscheinliche Geburtstermin sei laut Mutterpass in Riga per Ultraschall zwischen dem 18. und dem 22. Juni ange­nommen worden. Die Hebamme und Ärz­tin habe sich viel Zeit gelassen, auch bei weiteren Gesprächen am 4. und am 9.Juni – habe das Becken vermessen, die Herztö­ne gehört – sowohl mit dem Hörrohr und auch mit dem CTG, damit sie mithören konnten, Urin untersucht, Ultraschallbil­der mit ihnen angesehen. Sie hätten dann alle zwei Tage die Hebamme und Ärztin in ihrer Praxis aufgesucht, die immer den Bauch abgetastet habe – die Fruchtwasser­menge sei stets in Ordnung gewesen. Siehätten nichts zu unterschreiben brauchen, auch keine Anzahlung leisten müssen: »Das Finanzielle war nicht entscheidend«, sagt die Mutter aus.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Tag der Geburt</h2>



<p>Der Tag der Geburt wird mit den Zeu­genaussagen der beiden Eltern rekonstru­iert sowie mit Hilfe des Gedächtnisproto­kolls der Mutter, das sie einige Tage später kurz vor der Beerdigung ihrer Tochter auf­ geschrieben hatte. Des Weiteren mit dem Gedächtnisprotokoll der Hebamme und Ärztin vom Verlauf der Geburt, das sie di­rekt danach abgefasst hatte. Wie die ande­ren Dokumente wird es im Gerichtssaal verlesen. Zum Geschehen nach der Geburt werden alle erreichbaren Zeugen befragt. Darüber hinaus werden SMS-Protokolle des beschlagnahmten Mobiltelefons der Geburtshelferin zu Hilfe genommen, mit dem sie sich mit einer externen Kollegin mehrfach kurz über den Verlauf der Ge­burt ausgetauscht hatte – auch deren Mobiltelefon hatte die Polizei im Sommer eingezogen und die gespeicherten Daten ausgewertet.</p>



<p>Die Geburt beginnt nach Termin­überschreitung am Montag, den 30. Juni, früh morgens um 5 Uhr mit ersten An­zeichen, einem fraglichen Fruchtblasen­sprung – mit der Hebamme und Ärztin wird telefonischer Kontakt aufgenom­men. Die Geburt stehe ganz am Anfang, habe sie ihr erklärt, sie solle entspannen, möglicherweise sei eine Eihaut gerissen, berichtet die Mutter als Zeugin. Ein wei­teres Telefonat mit der Hebamme, vormit­tags gegen 11 Uhr nach dem Frühstück, habe sie selbst geführt, als die Wehen in Gang kamen.</p>



<p>Als die Wehen am Nachmittag hef­tiger werden, gegen 14 oder 15 Uhr ein erneutes Telefonat durch ihren Mann: Es wird vereinbart, dass das Paar in die Praxis wechselt, die Hebamme will schon mal Badewasser einlassen. Die Gebären­e schafft es wegen der plötzlich starken Wehen nicht mehr, das Hotel zu verlas­sen. Stattdessen trifft die Hebamme nach einem nochmaligen Telefonat gegen 16 Uhr in ihrem Hotelzimmer ein, da sei Mekonium abgegangen. Laut einem nach­träglichen Geburtsprotokoll, angefertigt unmittelbar nach der Geburt, vermerkt die Hebamme bei einer Untersuchung gegen 17 Uhr einen tief sitzenden Steiß in Beckenmitte, gegen 18 Uhr nochmals den Abgang von Mekonium. Die Herztöne des Kindes sind laut ihrem Protokoll bis kurz vor der Geburt unauffällig über 120 Schläge pro Minute. Als das Dopton nach einem seltsamen Störgeräusch nicht mehr funktioniert habe, habe sie mit dem Hör­rohr weiter gehört, erinnert sich die Mut­ter. Auch wenn sie mit außerordentlich starken Geburtsschmerzen zu kämpfen gehabt hätte, habe die Hebamme sie ermu­tigt: »Alles läuft gut!« Es sei keine Rede von Komplikationen gewesen. Sie habe unter­schiedliche Gebärpositionen ausprobiert, unter anderem den Vierfüßlerstand, und habe sich am späten Abend gegen 20.45 Uhr eine Weile im Badezimmer aufgehal­ten, gibt die Mutter an.</p>



<p>Das Kind wird schließlich um 22.14 Uhr leblos aus Beckenendlage geboren – seine Entwicklung verläuft ohne Verzö­gerung, die sofortige Reanimation mit Beatmung und Herzdruckmassage durch die Ärztin gelingt nicht. »Ich habe nichts gehört, es gab keinen Schrei, es war ganz weiß«, erinnert sich die Mutter an ihr Kind. Der vom Vater benachrichtigte Notarzt, ein Anästhesist aus der nächst­ gelegenen Klinik, übernimmt, gibt den Reanimationsversuch um 22.40 Uhr auf und erklärt das Kind für tot. »Dies ist ein sterbendes Herz – Sie wissen, dass ihr Kind gerade stirbt?«, habe er zuvor zu den El­tern gesagt, beschreibt der Vater. Der Ba­bynotarztwagen, der ebenfalls eintrifft, wird gleich wieder weggeschickt. Die Ge­burtshelferin habe ihnen ihre tote Toch­ter eingewickelt in ein Handtuch auf den Bauch gelegt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Kripo übernimmt</h2>



<p>Mit dem Notarzt sei die Ärztin und Hebamme uneinig gewesen, ob das Kind lebend oder tot geboren sei. Sie habe den Eltern erklärt, dass es bereits tot geboren sei, dass die Lungen bei der Beatmung nicht zu öffnen gewesen seien. Weil ihm die Umstände der BEL-Geburt im Hotel­ zimmer auffällig erscheinen, kreuzt der Notarzt im Totenschein »unklare Todesur­sache« an und benachrichtigt die Polizei, die umgehend eintrifft. Die Streifenpoli­zisten werden später von Kriminalbeam­ten abgelöst. Die Eltern können sich nur kurz von ihrem kleinen Mädchen verab­schieden, eine Zeitlang sind sie mit ihm allein – dann wird es von einer Bestatte­rin abgeholt und zum Dortmunder Ins­titut für Rechtsmedizin zur Obduktion gebracht. Zuvor hatte sich die Geburts­helferin dafür eingesetzt, dass die Eltern ihr Kind so lange wie möglich behalten können.</p>



<p>Die Kriminalpolizei wird sofort aktiv. Zunächst geht es um das normale Prozede­re, einen »Todesermittlungsbericht«, wie ein Kripobeamter als Zeuge vor Gericht aussagt: »Wenn ich den Verdacht gehabt hätte, dass eine Straftat vorliegt, hätte ich eine Anzeige erstattet.« Eine junge Polizeibeamtin, die damals noch Prakti­kantin war, hat ihren nächtlichen Einsatz seinerzeit noch genau vor Augen, weil es ihr erster auf der Kriminalwache gewesen sei – besonders die bedrückte Gesamtstim­mung, die Mutter habe fast nur geweint, auch die Geburtshelferin sei »nicht bester Dinge gewesen«. Ihre Erinnerung: »Dem Notarzt kam die Gesamtsituation, die Ge­burt im Hotel seltsam vor, nicht die Tot­geburt an sich.» »Warum lässt man sich heutzutage auf so etwas ein?«, habe sie sich gefragt, »wenn mir Ärzte einen Kai­serschnitt empfehlen würden, würde ich das auch machen.« Am 3. Juli werden die Eltern von der Polizei vernommen. Am 4. Juli wird der Leichnam der Tochter nach Abschluss der Obduktion eingeäschert, die Beerdigung folgt kurz darauf.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gutachten zur Aufklärung</h2>



<p>Eine Reihe von Sachverständigen hat be­reits Gutachten erstattet, darunter Exper­ten wie der Leiter des Instituts für Rechts­medizin Dortmund, Dr. Ralf Zweihoff, der das Neugeborene obduziert hat, PD Dr.Jörg Felsberg, Oberarzt am Institut für Neuropa­thologie des Universitätsklinikums Düssel­dorf, der das Gehirn des verstorbenen Kin­des untersucht, Dr. August Dykers, der die Plazenta inspiziert hat, und ein Kinderkardiologe. Sie alle sollen mit dazu beitragen, die genaue Todesursache des Kindes zu klä­ren. Prof. Dr. Axel Feige, ehemaliger Leiter der Frauenklinik II, Schwerpunkt Geburts­hilfe, Klinikum Nürnberg Süd, hat am 18. Januar seine Einschätzungen zum geburts­hilflichen Geschehen und dem fachlichen Vorgehen der angeklagten Geburtshelferin abgegeben. Seine Befragung ist noch nicht abgeschlossen. Zu ihrer fachlichen Unter­stützung hat die Verteidigung dafür einen eigenen geburtshilflichen Experten ange­kündigt, den Geburtshelfer Dr. Gerd Elde­ring, ehemaliger Chefarzt der Frauenkli­nik am Vinzenz Pallotti Hospital Bensberg, Bergisch-Gladbach, und damaliger Leiter der angeschlossenen Hebammenschule.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zeugenaussagen</h2>



<p>Darüber hinaus wurde in den 17 bis­herigen Verhandlungstagen im vergange­nen halben Jahr neben den Personen, die direkt am Tag der unglücklich verlaufe­nen Geburt oder in der darauffolgenden Nacht am Ort des Geschehens zugegen waren, viele weitere Zeugen und Zeugin­nen vernommen, die gar nichts mit die­sem Fall zu tun haben. Auf diesem Weg versucht sich das Gericht offenbar von der Berufsauffassung und der Arbeits­weise der Hebamme und Ärztin ein Bild zu machen. Besonderes Augenmerk liegt bei der Recherche auf Fällen, die nicht wünschenswert verlaufen sind, und auf Geburtsbetreuungen, von denen der Richter vermutet, dass ein mangelhaftes Sicherheitsbewusstsein der Geburtshelferin vorgelegen haben könnte – beispiels­weise in Bezug auf ihre Verlegungspraxis und die Zusammenarbeit mit Kliniken. Hebammen wurden geladen, die mit der Angeklag ten teilweise seit vielen Jahren zusammengearbeitet haben, die bei ihr geburtshilfliches Handwerkszeug gelernt haben oder die sie bei außergewöhnlichen Geburten, insbesondere bei Beckenendlage oder Mehrlingsschwangerschaft hinzu gezogen haben. ­</p>



<p>Auch Mütter und Väter, die das Ge­richt über das Internet, in Elternforen oder durch die gespeicherten Daten im Chip des beschlagnahmten Mobiltelefons ermitteln konnte, wurden ausführlich befragt. Eine sechsfache Mutter wurde vernommen, die in einem Internetforum von ihrer vierten glücklichen Hausgeburt vor vier Jahren berichtet hatte – mit Zwillingen und mit Hilfe der nun ange­klagten Geburtshelferin. Sie erschien mit ihrer Rechtsanwältin. Dennoch brach sie irgendwann in Tränen aus, weil sie sich als Mutter und in ihrer Entscheidung zur Hausgeburt so wenig geachtet, sich stattdessen wie eine Angeklagte verhört fühl­te, die nicht das Beste für ihre Kinder ge­wollt hätte. Zweimal wurde vom Gericht bei Familien, ohne dass sie sich etwas zuschulden kommen lassen haben oder in den verhandelten Fall verwickelt sind, auch Hausdurchsuchungen angeordnet.</p>



<p><a href="https://viktoria11.de/gegensaetzliche-sichtweisen/" data-type="post" data-id="2885"><strong>Weiter zu Teil 2: Gegensätzliche Sichtweisen</strong></a></p>
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