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	<title>Landgericht Berlin &#8211; Katja Baumgarten</title>
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	<title>Landgericht Berlin &#8211; Katja Baumgarten</title>
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		<title>»Schuldig in einem minder schweren Fall«</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Feb 2020 16:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[In einem Prozess am Berliner Landgericht ging es um einen medizinisch komplexen Fall: Vor neun Jahren hatten eine leitende Oberärztin und ein Chefarzt bei einer Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen dem schwer geschädigten der beiden Mädchen im geöffneten Uterus das Leben genommen, nachdem das gesunde Kind bereits sicher geboren war. Die Mutter hatte sich nach einer<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/"><span class="screen-reader-text">"»Schuldig in einem minder schweren Fall«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>In einem Prozess am Berliner Landgericht ging es um einen medizinisch komplexen Fall: Vor neun Jahren hatten eine leitende Oberärztin und ein Chefarzt bei einer Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen dem schwer geschädigten der beiden Mädchen im geöffneten Uterus das Leben genommen, nachdem das gesunde Kind bereits sicher geboren war. Die Mutter hatte sich nach einer medizinischen Indikation für einen selektiven Fetozid entschieden. War das Kind eine Leibesfrucht oder ein Mensch, das die MedizinerInnen getötet hatten? Im dritten Teil der Reportage geht es um das Plädoyer des Strafverteidigers des ehemaligen Klinikchefs und um die Urteilsbegründung.</strong></p>



<p>Am 12. November, dem vorletzten Tag des Schwurgerichtsprozesses, plädiert die Staatsanwältin <strong>Silke van Sweringen</strong> auf »schuldig des Totschlags in einem minder schweren Fall«. Sie fordert Freiheitsstrafen auf Bewährung von 18 Monaten für beide MedizinerInnen. Die Strafverteidigerin der 58-jährigen leitenden Oberärztin, <strong>Dr. Tonja Gaibler</strong>, schließt ihr fast eineinhalbstündiges Plädoyer mit einem Antrag auf Freispruch, »hilfsweise eine Verfahrenseinstellung« oder »die mildeste denkbare Strafe«. Beide Frauen begründen ausführlich und fundiert ihre Sichtweisen in diesem Fall, der in ethischer, medizinischer, philosophischer und in juristischer Hinsicht zur Nachdenklichkeit einlädt, jenseits von schnellen Antworten.</p>



<p>Alle drei Plädoyers spiegeln auf unterschiedliche Weise das Dilemma der FrauenärztInnen wider, diesen Fall für das gesunde Mädchen und die Mutter medizinisch bestmöglich zu lösen: Bei der komplikationsreichen, eineiigen Zwillingsschwangerschaft einer 27-jährigen Mutter war im Mai 2010 ein Fetofetales Transfusionssyndrom (FFTS) diagnostiziert worden, das mit Laserkoagulation in einem Hamburger Klinikum behandelt worden war. Einige Wochen später war die Diagnose periventrikuläre Leukomalazie für eines der beiden ungeborenen Mädchen gestellt worden – eine durch erheblichen Sauerstoffmangel verursachte Schädigung der weißen Substanz im Gehirn. Die Eltern hatten sich für einen selektiven Fetozid entschieden. Die Schwangere war in das Berliner Klinikum zur Betreuung der Zwillingsschwangerschaft stationär aufgenommen worden, wo die leitende Oberärztin und ihr damaliger Chefarzt tätig waren.</p>



<p>Fast fühlt man sich bei den Statements der JuristInnen an die Bühne eines Theaters erinnert, an eine faszinierende Dramaturgie im Wechsel der unterschiedlichen Positionen. Tiefe Fragen werden juristisch verhandelt, die mit rhetorischer Kunst und Darstellungskraft und auch manchmal in Nebenbemerkungen und scharfen Formulierungen zutage treten. Hier geht es um einen tragischen Fall aus der Wirklichkeit. Die Entscheidung der 32. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin betrifft nicht nur die Angeklagten, sondern sie könnte langfristige Auswirkungen auf die Geburtshilfe haben und auf die Sichtweise, wo die Grenze zwischen dem juristischen Status einer Leibesfrucht und eines strafrechtlich geschützten Menschen zu ziehen ist (siehe auch DHZ 12/2019 Seite 94ff. und DHZ 1/2020 Seite 88ff.).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das Plädoyer des Verteidigers</h2>



<p>Als letzter an diesem langen und inhaltsreichen Verhandlungstag ergreift der Strafverteidiger des 73-jährigen ehemaligen Chefarztes Rolf-Werner Bock das Wort für sein Plädoyer: Er schließe sich der Auffassung seiner Kollegin in allen Punkten auch für seinen Mandanten an und ergänzt: »Das Strafrecht ist die schärfste Waffe des Staates, um Lebenssachverhalte zu regeln. Im Einzelfall kann das eine Grenzfallsituation sein. Die Kammer trifft am Ende eine Grenzfallentscheidung.« Es gehe hier um zwei Fragen: »Handelte es sich bei dem zweiten Zwilling bereits um einen Menschen? Und wollten die beiden Ärzte einen Menschen töten?« In diesem Verfahren gehe es um »wissenschaftliche Fragen, neue Erkenntnisse und Fortschritte der Medizin«.</p>



<p>Sein Mandant sei seit 2012 pensioniert und nur noch ehrenamtlich tätig. Die Anzeige, die zu diesem Verfahren geführt habe, stamme aus dem Jahr 2014. Der ehemalige Chefarzt habe die »lupenreine Vita eines unbescholtenen, engagierten Geburtshelfers, der Leben schenken wollte«, … »eines Praktikers und Wissenschaftlers mit einer großen Lebensleistung«, ohne jede »Verbrechervernunft«. Der Anwalt fragt: »Wieso sollte er seine Lebensleistung verbrennen?«</p>



<p>Der Geburtshelfer habe sich bemüht, zur Aufklärung beizutragen in dieser Grenzsituation, als die Ärzte medizinisch dem Elternwunsch entsprochen hätten. »Die beiden Mediziner hatten keinerlei kriminelle Energie«, stellt der Strafverteidiger fest. Am Ende habe sein Mandant als erster Assistent bei der Operation agiert. Morgens sei eine neue geburtshilfliche Situation eingetreten, die leitende Oberärztin habe gerufen und ihren Chefarzt hinzu gebeten. »Was wissen wir zum Sachverhalt?«, rekapituliert der Strafverteidiger. »Jede Zwillingsschwangerschaft ist eine Risikoschwangerschaft, ein FFTS ist ein Hochrisiko.« Hier sei es um einen nicht regulären Geburtsverlauf gegangen. »Nach der Laserkoagulation konnte man nicht sicher davon ausgehen, dass alle Gefäßverbindungen sicher unterbunden waren.« Es habe sich um eine zulässige normkonforme Abtreibung aus medizinischer Indikation gehandelt. Die medizinische Indikation habe einen therapeutischen Zweck: »Sie ist keine Indikation zweiter Klasse«, betont der Anwalt. »Die Eltern wünschten den Versuch, das gesunde Kind zu retten.« Durch jegliche invasive Maßnahme wie eine Nabelschnurokklusion habe die Gefahr einer Frühgeburt bestanden mit Schädigung des gesunden Kindes. »Es ging darum, die Chancen offen zu halten.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">BGH-Urteile aus dem Jahr 1983</h2>



<p>Am 12. Juli sei in Schwangerschaftswoche 32+0 eine Notfallsituation aufgetreten, die eine Notfallentscheidung erfordert habe. Hierfür habe es keinen in der Fachliteratur dokumentierten Königsweg gegeben. »Weil der erste Zwilling in Führung lag, musste der zweite gar nicht angefasst werden«, schildert Bock: »Der lag in seiner Fruchthöhle.« Die Behandlungsdokumentation sei nicht so gewesen, »wie Verbrecher vorgehen« – alles sei transparent dokumentiert.</p>



<p>Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1983 zum Beginn des Menschseins sei hier nicht unmittelbar anwendbar. In diesem Urteil, das der Strafverteidiger anspricht, hatte der BGH im April 1983 in einem anders gelagerten Fall über die strafrechtliche Grenze zwischen Fetus und Mensch zu entscheiden gehabt, die auch in diesem Schwurgerichtsverfahren im Zentrum steht. Im damaligen Urteil heißt es: »Bei regulärem Geburtsverlauf kann der Beginn der Geburt, mit dem die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte wird, nicht vor Einsetzen der Eröffnungswehen angenommen werden.« (BGH, Urteil vom 22.4.1983 – 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348). In einem späteren BGH-Urteil aus demselben Jahr wird die Entscheidung vom April untermauert: »Bei der insoweit entscheidenden Frage des Beginns des menschlichen Lebens ist von § 217 Absatz 1, Strafgesetzbuch (StGB) auszugehen. In dieser Vorschrift wird die Tötung des unehelichen Kindes durch die Mutter ›in oder gleich nach der Geburt‹ unter Strafdrohung gestellt.« (BGH, Urteil vom 7.12.1983 – 1 StR 665/83) Die beiden BGH-Urteile von 1983 arbeiten den Unterschied heraus, den das Gesetz im § 217 StGB macht, indem es das Ungeborene dort während seiner Geburt bereits als Mensch unter strafrechtlichen Schutz stellt, anders als im § 218 StGB, wo es um die Schwangerschaft geht, die unter bestimmten Umständen beendet werden darf (siehe Kasten). Absatz 1 der alten Fassung des § 217, auf den die beiden BGH-Urteile Bezug nehmen, war 1998 gestrichen worden. Das Strafgesetzbuch selbst sagt nicht, wo genau die Grenze der »Menschwerdung« aus strafrechtlicher Perspektive zu ziehen ist.</p>



<p>Die damalige Entscheidung habe eine Bedeutung, denn »sie gibt Hinweise«, betont der Verteidiger. Der BGH gehe auch von einer Weiterentwicklung richterlicher Auslegung aus. Im Urteil heiße es zum Zeitpunkt der Menschwerdung in strafrechtlicher Hinsicht: »frühestens bei Eröffnungswehen«. Demzufolge könnten also auch spätere Zeitpunkte angenommen werden. Hier habe es sich um einen hochspeziellen Einzelfall gehandelt. Minimalinvasive Eingriffe der Fetalchirurgie stellten das Kriterium der Eröffnung der Gebärmutter als Beginn der Geburt in Frage. »Auch hierbei wird der Uterus durchstoßen, die Intaktheit wird verletzt«, führt der Strafverteidiger ins Feld. »In der Fetalchirurgie wird der Fetus exkorporiert und inkorporiert.« Würde also aus dem Fetus zwischenzeitlich ein Mensch, dann wieder ein Fetus und bei seiner Geburt später wieder ein Mensch? »Angenommen, die Fetalchirurgie schlägt fehl«, konstruiert der Strafverteidiger, könnte die Mutter dann eine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch mit Fetozid erhalten. Zu diesem argumentativ angenommenen Fall hatte der Sachverständige <strong>Prof. Dr. Peter Kozlowski</strong> eine Woche zuvor bestätigt: »Das ist möglich.« »Das bloße Abstellen auf die Eröffnung der Gebärmutter greift zu kurz«, problematisiert Bock.</p>



<p>Die Mutter habe eine Indikation zum Fetozid gehabt. Die »intakte Fruchtblase« zeige, »dass der Fetus noch kein Mensch war«, deutet der Strafverteidiger. Die Mediziner hätten nicht billigend in Kauf nehmen wollen, einen Menschen zu töten. Zur Frage nach dem rechtlich einzuholenden Rat, gibt er zu bedenken, ein Jurist – auch er selbst – hätte den Ärzten zum rechtlich eindeutig sicheren Weg geraten: »Lassen Sie die Finger davon, treiben Sie beide ab.«</p>



<p>Die Rechtsprechung habe in den vergangenen Jahrzehnten eine Entwicklung genommen, beispielsweise sei bei einem ärztlich assistierten Suizid »der Arzt nicht mehr Garant des Suizidenten«. Dies könne also auch nicht mehr für den »normativ freigegebenen Zwilling« gelten. Die Ärztin und der Arzt seien die Garanten nur für die Mutter und den gesunden Zwilling gewesen. Hier sei es um die Mutter gegangen. Bei Problemen des ungeborenen Kindes sei ein Spätabbruch möglich, »was die Billigung der Staatsanwaltschaft findet. Geregelt ist die Problematik nicht. Alle halten still, niemand geht ran«, kritisiert Bock. Die normative Wertung des Beginns der Geburt sei erforderlich, um sie bestimmen zu können. Diese Bestimmtheit, diese Sicherheit habe eine verfassungsrechtliche Dimension. Die betroffene Mutter habe ein Grundrecht auf Regelung der Rechtslage zur Auslegung der Norm für den Beginn der Geburt.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="626" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-1024x626.jpg" alt="" class="wp-image-4148" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-1024x626.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-300x183.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-768x470.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-1536x939.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d-1568x959.jpg 1568w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9307-5e299f3a41501_2002_Baumgarten_02jpg_95d3d11f3d.jpg 1653w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Illustration: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>»Wir Juristen haben Zeit, Gerichte und Instanzen. Das ist natürlich in der Medizin anders«, gibt er zu bedenken. »Ich sage den Ärzten, so ist das Recht. Wir machen das am Schreibtisch.« Bei MedizinerInnen rufe beispielsweise jemand aus der Intensivstation an, es piepten Geräte oder es ginge um besondere Auffassungen, wie die von Zeugen Jehovas. In der Medizin heiße es: »Im Zweifel für das Leben.« Dabei seien auch wechselnde Interessen des Lebens zu berücksichtigen – von Mutter, Vater, Kindern. In dieser Situation habe ein Konflikt bestanden, mit Tatbestandsausschluss, Irrtumsproblematik, Unzumutbarkeit. Normkonform wäre ein Fetozid bei beiden Zwillingen gewesen. »In Anbetracht von allen Zweifeln«, schließt Strafverteidiger Bock, »stelle ich den Antrag, den Angeklagten freizusprechen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das Urteil</h2>



<p>»Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: Schuldig des Totschlags in einem minder schweren Fall«, verkündet der Vorsitzende Richter <strong>Matthias Schertz</strong> eine Woche später, am 19. November. Der letzte von fünf Verhandlungsterminen in diesem Prozess findet mittags im großen Gerichtssaal statt. Die Presse ist zahlreich zugegen. Alle Anwesenden haben sich mit Eintritt der fünf RichterInnen von ihren Plätzen erhoben und hören stehend, wie die Entscheidung ausgefallen ist. Die beiden angeklagten Geburtshelfer schauen reglos und ernst. Sie werden mit Freiheitsstrafen auf Bewährung bestraft: die leitende Oberärztin mit einem Jahr und sechs Monaten, ihr ehemaliger Chef mit einem Jahr und neun Monaten Haft. Die Bewährungszeit beträgt für beide zwei Jahre.</p>



<p>Als sich alle wieder gesetzt haben, beginnt die fast 30-minütige Urteilsbegründung zum Schuldspruch wegen »gemeinschaftlich begangenen Totschlags«. Der Vorsitzende erklärt, die Kammer sei zu der Einschätzung gekommen, dass sich die Tat im Wesentlichen genauso abgespielt habe, wie es die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft formuliert. »Ganz bewusst haben sich die beiden Ärzte über geltendes Recht hinweggesetzt«. Schertz betont: »Von dem kranken Kind ging zu keiner Zeit eine Gefahr für das gesunde Kind aus.« Zu den Hintergründen bemerkt er: »Im Jahr 2010 blickten beide Ärzte auf glänzende Karrieren zurück, sie waren äußerst erfahren.« Hinsichtlich des hirngeschädigten Zwillingsmädchen stellt er fest: »Sie waren einzig von dem Wunsch geleitet, dass es nicht lebt.«</p>



<p>Die Mutter habe sich entschieden, das kranke Kind nicht bekommen zu wollen – »was bei Zwillingen nicht so einfach ist«. Im Hamburger Klinikum, wohin die Schwangere zur Lasertherapie des FFTS gereist war, sei man später nicht bereit gewesen, eine Abtreibung vorzunehmen. In der 29. Schwangerschaftswoche, »gelangte sie in die Hände« der Berliner Oberärztin, schildert der Vorsitzende. Ein Indikationsschreiben vom 11. Juni 2010 »vom vorangegangenen Behandler« mit medizinischer Indikation nach § 218a habe vorgelegen. In den Gesprächen mit der Oberärztin sei deutlich geworden, dass eine selektive Abtötung des kranken Zwillings mit einem Risiko für die gesamte Zwillingsschwangerschaft verbunden gewesen wäre. Deshalb habe sie empfohlen abzuwarten, da mit Fortschreiten der Schwangerschaft das Risiko für den gesunden Zwilling abnehme.</p>



<p>Der damalige Chefarzt sei als Vorgesetzter verantwortlich eingebunden gewesen, die Oberärztin als betreuende Ärztin. Der durchgeführte Kaiserschnitt sei als die gesamte Entbindung beider Kinder zu sehen, bewertet der Vorsitzende. Das Abklemmen der Nabelschnur und die Injektion von Kaliumchlorid bei dem kranken Kind sei ein Übereinkommen beider Ärzte gewesen, nur das gesunde Kind überleben zu lassen. »Die Zusage an die Mutter sollte – komme was da wolle – umgesetzt worden«, schildert Schertz. Als ihre Wehen am 12. Juli im Berliner Klinikum nicht medikamentös zu unterdrücken gewesen seien, habe man den Entschluss zur Sectio gefasst. Um 5.20 Uhr sei ein gesundes Mädchen geboren worden.</p>



<p>»Dann erfolgt das, was wohl besser nicht erfolgt wäre«, sagt der Vorsitzende. Das zweite Mädchen, »1.430 Gramm schwer und 41 Zentimeter lang, war komplett ausgebildet. Das getötete Kind wäre lebensfähig gewesen«, stellt er fest. »Die Beisetzung erfolgte dann durch die Großeltern«, beschreibt der Richter die Bestattung des Mädchens: »Die Mutter hat das psychisch nicht hinbekommen«.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Würdigung des Tathergangs</h2>



<p>Zur »Würdigung des Tathergangs« schätzt er ein: »Niemandem sind die Nerven durchgegangen«, sondern die Tat sei wohlüberlegt geplant und umgesetzt worden. Der Sachverständige habe die objektiven Vorgänge aus gutachterlicher Sicht dargestellt, die Kriminalbeamtin den subjektiven Verlauf aus Sicht der Mutter. Die Angeklagten hätten kein Schuldeingeständnis eingeräumt, sondern geäußert, sie seien davon ausgegangen, dass sie rechtlich korrekt gehandelt hätten. »Ihre Einlassung ist schlicht unglaubhaft«, wertet der Vorsitzende: »Es handelt sich um hochkarätige Ärzte, keine Kurpfuscher.« Sie hätten gewusst, was sie taten. Auch »Feld-Wald- und Wiesenärzte« wüssten, dass es verboten sei, »ein Kind totzuspritzen«.</p>



<p>Der ehemalige Chefarzt sei in zahlreichen Gremien, auch in der Ärztekammer tätig gewesen – Beratungen dort seien auch »Rechtsgespräche«. Was die leitende Oberärztin bei ihrer Vernehmung geäußert habe, sei »ein ziemliches Herumgeeiere« gewesen – auch nach dreimaligen Nachfragen habe sie wiederholt, sie sei davon ausgegangen: »Ich bin auf der sicheren Seite«. Die Ärzte hätten rechtliche Erkundigungen einholen können. Die korrekte Transparenz in der Dokumentation, die die Angeklagten über ihre Verteidiger vorgetragen hätten nach dem Motto: »Wir hätten den OP-Bericht ja fälschen können«, hielt das Gericht den Medizinern nicht zugute: »Dazu waren zu viele Leute beteiligt. Man war sich aufgrund der herausgehobenen Stellung sicher«, wertet der Vorsitzende, und habe sich mit dieser »Hybris über geltendes Recht hinweggesetzt«. Er fährt fort: »Ich will nicht darauf eingehen, wie die weitere Praxis am Klinikum gewesen sein mag.«</p>



<p>Die Ärzte seien den »Leichenschaupflichten durch einen anderen Arzt nicht nachgekommen, obwohl es sich unzweifelhaft um keinen Schwangerschaftsabbruch gehandelt hat.«, beanstandet Schertz. Auch für den zweiten Zwilling habe die Geburt begonnen gehabt: Es spreche einiges für einen Geburtsbeginn, wenn Wehen nicht durch Wehenhemmer zu stoppen seien. In den Plädoyers sei die Sicht vertreten worden, dass dies noch nicht die Entbindung des zweiten Zwillings gewesen sei. »Das ist abwegig konstruiert – es ist Unsinn!«</p>



<p>Laut BGB beginne »in der Tat« die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung seiner Geburt, erläutert der Vorsitzende: »Das Strafrecht geht hier ganz bewusst andere Wege. Es geht um die Schutzfunktion für das Leben.« Das hätten die Ärzte gewusst und das sei »hier im Gerichtssaal untergegangen«. Das Abklemmen der Nabelschnur und die Injektion von Kaliumchlorid sei weder Notstand noch schwierige Konfliktsituation der Ärzte gewesen. »Eine Pflichtenkollision lag hier nicht vor«, befindet der Vorsitzende: »Was wir uns hier alles anhören durften, war schlicht abwegig.« Es sei »ein von langer Hand geplantes Vorgehen« gewesen, das »professionell umgesetzt worden« sei. »Das stellt sich als Aussortieren eines kranken Kindes am offenen Mutterleib dar und ist keinesfalls hinnehmbar.«</p>



<p>In der Rechtsnorm werde sich diese Handlung nicht durchsetzen, »denn das wäre ein Schlag ins Gesicht von behinderten Menschen, wenn man so vorgehen dürfte.« Sonst seien »Tür und Tor geöffnet für Missbrauch und Entschuldigungsgründe«. Die Ärzte hätten »bewusst die rote Linie überschritten«. Bei Totschlag sei normalerweise 5 bis 15 Jahre Haft vorgesehen. Die Kammer habe zu prüfen gehabt, ob hier ein minder schwerer Fall vorliege. Die Angeklagten seien überwiegend geständig gewesen. Das medizinische Anliegen sei nachvollziehbar gewesen, sie seien »schlicht zu weit gegangen«. Ein selektiver Fetozid wäre noch nachts um 3.30 Uhr lege artis gewesen, mit einem anschließenden Kaiserschnitt – allerdings mit einem gewissen Risiko, räumt der Vorsitzende Richter ein: »Wenn man kein Risiko will«, hätten beide Zwillinge lebend zur Welt kommen können. »So ist die Rechtslage«.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Berufliche Folgen</h2>



<p>Die beruflichen Folgen für die leitende Oberärztin seien nicht absehbar, ihr drohe ein Verlust der Approbation. Der angeklagte Professor im Ruhestand sei durch das Verfahren sicher psychisch belastet gewesen, jedoch nicht so wie die leitende Oberärztin. Ihr Urteil falle mit einem Jahr, sechs Monaten Haft geringer aus, weil alle Richter den Eindruck gehabt hätten, sie sei in rechtlicher Hinsicht einsichtig gewesen. Bei dem ehemaligen Chefarzt »war das nicht zu bemerken. Ich glaube, er geht heute noch davon aus, dass er richtig gehandelt hat«, nimmt Schertz an.</p>



<p>Seine Strafe falle mit einem Jahr und neun Monaten höher aus als die der Oberärztin, »weil er nun mal der Chef von’s Ganze war. Wenn er im OP gesagt hätte, ›das ist mir zu heiß‹, hätte sie nicht weitergemacht,« vermutet der Richter: »Das wäre für beide positiv gewesen.« Von der Oberärztin habe man »gehört, sie würde es so nicht noch einmal tun. Wir gehen davon aus, dass sie eine gute Ärztin ist«, gesteht ihr der Vorsitzende Richter zu. Die Kammer habe ein Berufsverbot geprüft: »Eine Gefahr, die sich realisieren würde, sehen wir nicht.« Der ehemalige Chefarzt sei im Ruhestand, bei der Ärztin habe sich so etwas in den vergangenen Jahren nicht wiederholt, dies sei als »Vorbewährung« zu sehen.</p>



<p>»Sie haben die Möglichkeit, Revision innerhalb einer Woche einzulegen«, schließt der Vorsitzende Richter Schertz. »Sie stehen für zwei Jahre unter Bewährung. Ich gehe nicht davon aus, aber sollten Sie das wieder tun, wird die Strafe vollstreckt. Und dann ist kein Raum für einen minder schweren Fall.«</p>



<p><em>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die MedizinerInnen haben Revision eingelegt.</em></p>



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<h2 class="wp-block-heading">Urteile des BGH</h2>



<p><strong>Auszug aus dem BGH-Urteil vom 22.4.1983</strong></p>



<p>»Die Leibesfrucht wird nach der Systematik der das Leben schützenden Strafvorschriften Mensch im Sinne dieser Vorschriften erst mit dem Beginn der Geburt. Das ergibt sich aus dem Verhältnis des § 218 StGB (Abbruch der Schwangerschaft) und des § 217 StGB (Kindestötung) zueinander. Nach § 217 StGB wird eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, während der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Daraus folgt, daß eine Tötung nach Beginn der Geburt nicht mehr als Schwangerschaftsabbruch (Tötung der Leibesfrucht), sondern als Tötung eines Kindes, also eines Menschen, anzusehen ist. Diese in dem Beginn der Geburt liegende Zäsur hat über den nur die Mutter eines nichtehelichen Kindes betreffenden Tatbestand des § 217 StGB hinaus grundsätzliche Bedeutung für den Anwendungsbereich der allgemeinen Tötungstatbestände.«</p>



<p>Quelle: BGH, Urteil vom 22.4.1983, AZ: 3 StR 25/83</p>



<p><strong>Auszug aus dem BGH-Urteil vom 7.12.1983 – 1 StR 665/83</strong></p>



<p>»Bei regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (im Anschluß an BGHSt 31, 348 vom 22.4.1083).«</p>



<p>»Wie die Frage des Beginns der Geburt zu beurteilen ist, wenn andere Vorgänge als Wehen (zum Beispiel Blasensprung, Kaiserschnitt) den Auftakt der Geburt bilden, bedarf nach Sachlage des Falles hier keiner Entscheidung.«</p>



<p>Quelle: BGH: Urteil vom 7.12.1983, AZ: 1 StR 665/83. Instanz: LG Konstanz</p>



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<h2 class="wp-block-heading">Links</h2>



<p>BGH Karlsruhe: AZ: 3 StR 25/83, Urteil vom 22.4.1983 <a href="http://www.iurado.de/?site=iurado&amp;p=urteile&amp;id=3108&amp;page=1&amp;type=2">www.iurado.de/?site=iurado&amp;p=urteile&amp;id=3108&amp;page=1&amp;type=2</a></p>



<p>BGH Karlsruhe: AZ:1 StR 665/83, Urteil vom 7.12.1983 (Landgericht Konstanz). <a href="https://opinioiuris.de/print/1245">https://opinioiuris.de/print/1245</a></p>



<h2 class="wp-block-heading">Literatur</h2>



<p>Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1 Begin der Rechtsfähigkeit des Menschen</p>



<p>Strafgesetzbuch (StGB): § 212 Totschlag, § 213 Minder schwerer Totschlag, § 217, Absatz 1 Kindestötung (alte Fassung, 1998 gestrichen), § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs</p>
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			</item>
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		<title>Wann wird der Fetus ein Mensch?</title>
		<link>https://viktoria11.de/wann-wird-der-fetus-ein-mensch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Jan 2020 16:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Urteil gegen eine leitende Oberärztin und einen ehemaligen Chefarzt an einem Berliner Klinikum lautet: »Schuldig des Totschlags in einem minder schweren Fall«. Im Prozess am Berliner Landgericht ging es im Herbst um einen medizinisch komplexen Fall: Vor neun Jahren hatten die beiden Geburtshelfer bei einer Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen das schwer geschädigte der beiden<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/wann-wird-der-fetus-ein-mensch/"><span class="screen-reader-text">"Wann wird der Fetus ein Mensch?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Das Urteil gegen eine leitende Oberärztin und einen ehemaligen Chefarzt an einem Berliner Klinikum lautet: »Schuldig des Totschlags in einem minder schweren Fall«. Im Prozess am Berliner Landgericht ging es im Herbst um einen medizinisch komplexen Fall: Vor neun Jahren hatten die beiden Geburtshelfer bei einer Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen das schwer geschädigte der beiden Mädchen im geöffneten Uterus getötet, nachdem das gesunde Kind bereits sicher geboren war. Die Mutter hatte sich nach einer medizinischen Indikation für einen selektiven Fetozid entschieden. Dies sei zu dem Zeitpunkt kein später Schwangerschaftsabbruch mehr gewesen, urteilt das Gericht. Im zweiten Teil der Gerichtsreportage geht es um die Plädoyers der Staatsanwältin und der Strafverteidigerin der Ärztin.</strong></p>



<p>Der vorletzte der fünf Verhandlungstage beginnt am 12. November wie üblich gegen 9.30 Uhr (siehe auch Teil 1 der Gerichtsreportage, DHZ 12/2019, Seite 94ff.) Das Interesse von Öffentlichkeit und Presse ist heute überschaubar. Zunächst geht es um die Biografien der beide Mediziner, die des Totschlags angeklagt sind: Die 58-jährige Gynäkologin schildert ihren familiären und beruflichen Lebensweg. Im Berliner Klinikum, wo der verhandelte Fall am 12. Juli 2010 stattgefunden hatte, ist sie seit 2005 als leitende Oberärztin tätig.</p>



<p>Der Vorsitzende Richter der 32. Strafkammer Matthias Schertz spricht für das Richterteam aus drei BerufsrichterInnen, einer Frau und zwei Männern, sowie zwei Frauen als Geschworenen. Er erkundigt sich: »Gab es Überlegungen, Sie dort von Ihren Aufgaben zu entbinden?« Die Medizinerin schildert, zu Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen hätten Gespräche mit der Geschäftsführung ihrer Klinik und der Abteilung Justiz stattgefunden, man habe ihr weiter das Vertrauen ausgesprochen. Auch als zum Auftakt des Prozesses Ende Oktober der Fall an die Öffentlichkeit kam, habe die Geschäftsführung ihr versichert, man stehe hinter ihr.</p>



<p>Die Ärztin gibt an, sie sei Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin (DGPGM), habe seit 2006 den Berliner Kongress der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin im wissenschaftlichen Bereich organisiert und sei auch in der Ärztekammer ehrenamtlich tätig. Als ihr ehemaliger Chefarzt Ende September 2012 in den Ruhestand getreten sei, habe sie die Klinik kommissarisch geleitet, bis der neue Chefarzt im Mai 2014 seine Stelle angetreten habe.</p>



<p>Der mitangeklagte 73-jährige Mediziner stellt ebenfalls seine Vita vor: ein Lebensweg im Zeichen von vielerlei Erfolg in verantwortlichen Positionen, Forschung und innovativen Entwicklungen. Zu Beginn steht ein breit angelegtes Studium – nicht nur der Medizin mit den Fächern Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Endokrinologie, sondern auch der Soziologie und der Sozialpsychologie – als Rentner absolviert er noch ein Masterstudium in Krankenhausmanagement, übt Beratungs- und Lehrtätigkeiten aus. Er ist eine international vernetzte Leitfigur der Geburtshilfe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Letzte Details der Beweisaufnahme</h2>



<p>Bevor der Vorsitzende die Beweisaufnahme schließt, geht es noch um Details aus den Behandlungsunterlagen der Schwangeren, nachdem Komplikationen ihrer eineiigen Zwillingsschwangerschaft festgestellt worden waren: Im Mai waren in der gemeinsamen Plazenta der Kinder Querverbindungen der Gefäße und damit Kurzschlüsse zwischen den Blutkreisläufen beider Kinder diagnostiziert worden – ein Fetofetales Transfusionssyndrom (FFTS), das kurz darauf in einem Hamburger Klinikum mit einer fetalchirurgischen Laserkoagulation behandelt worden war. Einige Wochen später war bei einem der Zwillingsmädchen eine periventrikuläre Leukomalazie erkannt worden – eine durch erheblichen Sauerstoffmangel verursachte Schädigung der weißen Substanz im Gehirn.</p>



<p>Die Staatsanwältin weist auf einen Vermerk zum Schwangerschaftsverlauf vom 21. Juni 2010 im OP-Bericht hin, dass angesichts der Diagnose »Leukomalazie« nach langer Beratung der Entschluss zum Fetozid im Rahmen der Sectio gefallen sei und wöchentliche Kontrollen durch den behandelnden Feindiagnostiker geplant seien. Eine Eintragung vom 2. Juli gibt Wohlbefinden der Patientin an, ein langes Gespräch und den Befund über eine Muttermundsweite von drei Zentimetern.</p>



<p>Das Indikationsschreiben des mitbehandelnden Pränataldiagnostikers vom 28. Juni 2010 besagt, die 27-jährige Schwangere, Gewicht 54 kg, mit spontaner Konzeption von Zwillingen und errechnetem Termin am 27. August 2010, habe sich in der Praxis am 11. Juni vorgestellt. Nach vorausgegangener stationärer Aufnahme und Laserbehandlung des FFTS sei occipitotemporal eine periven­trikuläre Leukomalazie diagnostiziert worden – eine schwerwiegende Veränderung, ohne dass ein Zusammenhang zur Lasertherapie bestehe. Die Behinderung des Kindes gefährde die seelische und körperliche Gesundheit der Mutter. Der selektive Schwangerschaftsabbruch sei aus mütterlicher Indikation begründet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Plädoyer der Staatsanwältin</h2>



<p>»Hohes Gericht«, beginnt die Staatsanwältin Silke van Sweringen, zu diesem ungewöhnlichen Verfahren sei in der Presse zu gelesen gewesen, »dass es ohne die beiden Angeklagten das neunjährige Mädchen nicht gäbe.« Die Mutter hätte bis zur Geburt abtreiben können, dann wären beide Kinder tot. »Das stellt sich in keiner Weise so dar«, widerspricht sie entschieden. Über eine Spätabtreibung müsse jeder moralisch selbst entscheiden. »Aber: Die Angeklagten haben hier keine Abtreibung vorgenommen, sie sind keine Lebensretter!« Die Mutter habe die rechtliche Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs gehabt, die Ärzte jedoch keineswegs die Verpflichtung, diesen auch umzusetzen. 2010 habe in der Berliner Fachklinik nicht die hochdifferenzierte Möglichkeit bestanden, die Situation eines selektiven späten Schwangerschaftsabbruchs medizinisch so zu lösen, dass der behinderte Zwilling nicht überlebt und der gesunde nicht gefährdet würde. »Wenn das nicht möglich ist, kann der Fetozid eben nicht umgesetzt werden«, betont die Staatsanwältin: »Die Alternative wären zwei lebende Babys gewesen: ein gesundes und ein behindertes.« Die Anklage wegen Totschlags sei angemessen.</p>



<p>Es geht um den zeitlichen Übergang zwischen legalem Fetozid und illegaler Tötung eines Kindes. »Wann beginnt das Menschsein?« Der Bundesgerichtshof (BGH) habe dazu eine gefestigte Rechtsprechung: bei einer natürlichen Geburt mit Eröffnungswehen, Abgang von Fruchtwasser oder bei einem Kaiserschnitt mit Eröffnung der Gebärmutter. »Gedacht haben die Angeklagten, dass solche Wehen vorliegen, Wehen trotz Wehenhemmer.« Denn daraufhin sei der Entschluss gefasst worden, »mit dem geplanten Kaiserschnitt nicht mehr zuzuwarten«.</p>



<p>Der ehemalige Chefarzt habe dargestellt, dies sei ein strategischer Entschluss gewesen, weil der OP gerade frei gewesen sei. Jedoch habe man eigentlich mindestens bis zur 34. Schwangerschaftswoche warten wollen. Eindeutig sei es eine Tötung des zweiten Zwillings gewesen, als die Gebärmutter eröffnet und der erste Zwilling geboren gewesen sei, befindet die Staatsanwältin. Die Verteidigung habe ins Feld geführt, das erste Kind hätte geboren werden können und das zweite Kind Tage später – oder eine fetalchirurgische Operation hätte intrauterin durchgeführt werden können, wozu ebenfalls die Gebärmutter eröffnet würde. Man habe damit angedeutet, die Geburt des ersten Kindes bedeute noch nicht das »Menschsein« des zweiten Kindes.</p>



<p>In den Unterlagen sei allerdings früh vermerkt worden, der eine Zwilling würde »unmittelbar mit Geburt des anderen getötet« – die Schwangerschaft sei damit beendet. Das Szenario der Verteidigung, man habe die Gebärmutter theoretisch auch wieder zunähen können und die Schwangerschaft hätte sich dann für den zweiten Zwilling fortgesetzt, lässt die Staatsanwältin nicht gelten: »Das ist abwegig. Es gab dafür keinen medizinischen Grund.« Dies sei eine makabre Idee, ohne rechtliche Relevanz: »Auch das zweite Kind war ein Mensch.« Es handele sich um »Vorsatz. Wissen um das, was man tut«.</p>



<p>Das zweite Zwillingsmädchen habe nach der Abtreibungsindikation sterben sollen und sei dann wissentlich durch das Abklemmen der Nabelschnur getötet worden. Die Ärzte hätten gewusst, dass es ein Kind gewesen sei und kein Fötus. »Die Angeklagten unterliegen nicht der Wahrheitspflicht, ihnen muss nicht gefolgt werden«, weist sie die Darstellung der Mediziner zurück. Sie hätten sich in diesem Prozess zur OP und zur Tötung des zweiten Zwillings »in vollem Umfang eingelassen«: »Ich werde das würdigen«, hält sie zugute. »Aber es ist nicht hinnehmbar, dass sie nicht gewusst haben sollen, wann ein Fötus zum Mensch wird und welche Konsequenzen das hat.« Der ehemalige Chefarzt habe gewusst, welche Methoden es gegeben habe, die üblichen seien zu gefährlich gewesen. »Für eine solche Tötung gibt es keine Rechtfertigung. Eine Abwägung von Menschenleben ist nicht möglich.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine rechtliche Grauzone</h2>



<p>Die Angeklagten hätten nicht überprüft, ob ihr Handeln rechtlich in Ordnung sei. Einen »Verbotsirrtum« lege sie für den Strafrahmen nicht zugrunde. »Die Angeklagten wussten als ausgewiesene Fachleute von minimalinvasiven Methoden.« Mit der Mutter seien viele Fragen besprochen worden, die Rede sei vom selektiven Fetozid gewesen. »Natürlich wussten sie, was in Hamburg gemacht wird«, dass Kaliumchlorid im dortigen Klinikum nicht eingesetzt werde, zur Schonung des anderen Zwillings. Schon seit 2000 werde das Verfahren der Nabelschnurokklusion mittels Laser dort angewandt, 2010 habe es dazu Fachveröffentlichungen in Deutschland gegeben. »Es hat keine Fachveröffentlichung über die hier angewandte Methode gegeben, den zweiten Zwilling im eröffneten Mutterleib zu töten«, betont sie. Auf die Frage warum, habe der Sachverständige Prof. Dr. Peter Kozlowski ausweichend geäußert, es handele sich um eine »Grauzone«. »Rechtlich ist dies keine Grauzone«, stellt van Sweringen klar: »Es ist verboten und medizinethisch und rechtlich nicht vertretbar.« Dass sich das zweite Zwillingsmädchen noch im Mutterleib befunden habe, sei »reine Kosmetik«, rechtlich sei es dasselbe Kind als wenn es aus dem Mutterleib herausgeholt worden wäre. »Man fragt sich, warum machen sich andere Zentren die Mühe, wenn es so einfach geht?«</p>



<p>Zum Risiko für die Mutter sagt die Staatsanwältin: »Ein Risiko hat die Patientin im Einzelfall immer zu tragen«, hier auch das Risiko für das gesunde Kind. Es habe ein statistisches Risiko von 10 bis 18 % für den Tod des gesunden Kindes bestanden. Aus ihrer Sicht sei der geplante selektive Fetozid in einer weiter entfernteren Fachklinik auch eine Option gewesen. In der 30. Schwangerschaftswoche sei »eine dadurch ausgelöste Frühgeburt nicht mehr so dramatisch«, interpretiert sie die Erläuterungen des Sachverständigen. Das Timing sei in einem solchen Fall sicher diffizil: »Das rechtmäßige Alternativverfahren war das lebende Zurweltbringen beider Zwillinge.«</p>



<p>Eine »Pflichtenkollision« erkennt die Staatsanwältin nicht: »Es gab keine akute Gefahr, weder für die Mutter noch für das gesunde Kind. Einen anderen medizinischen Grund für die Tötung gab es nicht – es ging keine Gefahr von dem kranken Kind aus.« Zum Schutz der psychischen Gesundheit der Mutter gebe es das Recht auf Abtreibung. »Dies gilt aber nur für den Fötus.«</p>



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<p>»Die Angeklagten werden zu bestrafen sein«, beschließt sie ihr Plädoyer. 5 bis 15 Jahre Freiheitsentzug stehe auf Totschlag. »Davon reden wir nicht.« Dies sei ein besonderer Fall und »der Erfolgsunwert ist gering. Bei Durchführung eines kunstgerechten Fetozids wäre das Kind auch gestorben.« Die Auswirkungen hätten sich möglicherweise nicht wesentlich von einem legalen Verfahren unterschieden. Die Angeklagten hätten sich davon leiten lassen, maximale Sicherheit für das gesunde Kind zu erreichen. Sie sehe einen »minder schweren Fall des Totschlags«. Für die Angeklagten sprächen ihre »geständigen Einlassungen«. Die Ärztin habe aufrichtig gesagt, eine akute Gefahr sei nicht gegeben gewesen.</p>



<p>Der Vorfall liege neun Jahre zurück und sei durch eine anonyme Anzeige ausgelöst worden, was für die Angeklagten besonders belastend sei. Auch das lange Verfahren und dass beide Mediziner vorher und nachher nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien, hält van Sweringen ihnen zugute. Der »Gedanke der Machbarkeit in der Medizin« sei ohne medizinethische Grundlage verfolgt worden. Die Oberärztin habe die Tötung erdacht, ihr ehemaliger Chefarzt habe diese als Vorgesetzter gebilligt und unterstützt und nicht gebremst. Eine Kompensation beim Strafmaß für das lange Verfahren hält sie nicht für angebracht: Neben den Nachteilen habe die Angeklagte auch den Vorteil »durch den nicht unerwünschten Aufschub« gehabt, dass sie im schwebenden Verfahren weiter als leitende Oberärztin habe tätig sein können. Die Staatsanwältin spricht sich dafür aus, dass beide Mediziner gleich bestraft werden: mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung und ohne Berufsverbot.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Plädoyer der Strafverteidigerin</h2>



<p>Nach einer kurzen Pause folgt das Plädoyer der Strafverteidigerin der Oberärztin Dr. Tonja Gaibler. Fast eineinhalb Stunden lang schildert sie das medizinische Dilemma der Ärzte und die in der Rechtsprechung nicht eindeutig definierten Kriterien zur Grenze, wann die Leibesfrucht zum Menschen wird. Im Strafgesetzbuch (StGB) sei sie nicht definiert, anders als im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).</p>



<p>In dem ungewöhnlichen Verfahren sei es um einen Sonderfall gegangen – der Sachverständige Prof. Dr. Kozlowski habe von »klitzekleinen Fallzahlen« gesprochen – um einen Notfall und Konfliktlagen. Beide Zwillinge seien »auf Gedeih und Verderb« miteinander verbunden gewesen. Das große Engagement ihrer Mandantin zeige sich in ihrer ständigen Erreichbarkeit, dass sie ihrer Patientin sogar ihre Handynummer gegeben habe. Bei der Indikation zum selektiven Fetozid mit Teilabbruch der Schwangerschaft des kranken Kindes sei zusätzlich das gesunde Kind vor einer Gefährdung zu schützen gewesen. Die »ex post Sichtweise« der Staatsanwältin sei interessant. Die ärztliche Sicht sei aber »ex ante« gewesen, da habe man auch mit zwei behinderten und auch mit zwei toten Kindern rechnen müssen. »Ich weiß nicht wo das Unrecht sein soll?«, fragt die Strafverteidigerin: »Wenn ich in der Situation gewesen wäre, hätte ich mir eine solche Ärztin gewünscht«.</p>



<p>Bei der hochrisikoreichen monochorialen Zwillingsschwangerschaft habe es drei Optionen gegeben: die Beendigung am Anfang, die Reduktion auf ein Kind oder die Situation anzunehmen und das Beste daraus machen. »Beide Kinder hatten ein hohes Risiko zu sterben.« In der Folge kam es zur schweren Grunderkrankung des einen Zwillings, möglicherweise durch den Lasereingriff, und zur Aufklärung über die Möglichkeit eines selektiven Fetozids. Die Mutter habe es sich nicht leicht gemacht – nach reiflicher Überlegung habe sie sich dafür entschieden, lange vor ihrem ersten Kontakt mit der Oberärztin.</p>



<p>Als die Schwangere dann im Berliner Klinikum aufgenommen worden sei, habe die behandelnde Ärztin sich mit ihrem damaligen Chef ausgetauscht. Eine Sectio war geplant, weil die Schwangere »schmal gebaut« gewesen sei. Man habe überlegt, dabei den Fetozid vorzunehmen. »Gibt es ein anderes sicheres etabliertes Verfahren?«, hätten die Mediziner erörtert. Danach sei die Problematik des selektiven Fetozids ausführlich mit den Eltern besprochen worden. Durch die Injektion von Kaliumchlorid wäre das andere Kind massiv gefährdet gewesen. Die Eltern hätten den Schutz für ihr gesundes Kind gewollt. Um es reifen zu lassen, sollte der Fetozid so spät wie möglich sein.</p>



<p>Die Oberärztin habe dafür Sorgen getragen, dass die Indikationspapiere in den Unterlagen ordnungsgemäß vorhanden gewesen seien. Für das gesunde Kind sei eine Lungenreifebehandlung vorgenommen worden. Der auffällige Hirnbefund des kranken Kindes sei durch die Charité bestätigt und mit einer Magnetresonanztomografie gesichert gewesen.</p>



<p>Die Mutter habe sich bei der Ärztin gut aufgehoben gefühlt nach dem Vertrauensverlust im Hamburger Klinikum. Von dort habe sie berichtet: »Wir hatten 1.000 Fragen, keine wurde beantwortet.« Die Oberärztin habe alle, auch viele redundante Fragen immer wieder geduldig beantwortet – klar und mit offenen Karten. »Es gab kein Wissen, das nicht geteilt wurde«, schildert die Strafverteidigerin.</p>



<p>Zur Rechtssicherheit habe die Kripobeamtin als Zeugin ausgesagt, was über die rechtliche Grenze gesagt worden sei: »Wir sind auf der sicheren Seite, solange das Kind den Uterus nicht verlassen hat.« Kein Wissen sei vorenthalten worden, keine Angaben wider besseren Wissens gemacht worden. Der OP-Bericht mit der Interpretation von Wehen am 11. Juli sei ohne Zweifel korrekt verfasst worden, dort sei nicht die Rede von Eröffnungswehen gewesen.</p>



<p>Als bei der zeitnahen OP der gesunde Zwilling geboren sei, sei die Eihülle des kranken Fötus intakt gewesen. Er sei im Uterus verblieben. Erst als das Herz nicht mehr geschlagen habe, sei er entnommen worden. Die Cervix sei bei der Sectio auf zwei Zentimeter dilatiert worden, nach einem rückläufigen Befund von vorher drei Zentimetern Muttermunderöffnung. Zum Geburtsbeginn habe der Sachverständige Prof. Dr. Kozlowski bei seiner Vernehmung gesagt: »Wir wissen es nicht gesichert aus retrospektiver Sicht. Es kann sein, dass die Ärzte davon ausgegangen sind.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Enormes Risiko</h2>



<p>Damals habe es international geringe Fallzahlen derartiger Komplikationen gegeben und kein etabliertes Verfahren. Die Mediziner hätten mit einem enormen Sterberisiko von 15 bis 20 % für das gesunde Kind umzugehen gehabt. Egal bei welchem Vorgehen: Das Risiko einer Hirnschädigung sei das Hauptproblem der Frühgeburtlichkeit gewesen. Jede Intervention hätte auch die Schwangerschaft für das gesunde Kind beenden können, das klein und durch das FFTS belastet gewesen sei. Es habe möglichst erst nach der 34. Schwangerschaftswoche geboren werden sollen. Die wenigen Zentren in Hamburg, Bonn, Leiden und Barcelona, die für diesen Fall in Frage gekommen wären, standen in jenem Sommer mit ihren Kapazitäten nicht immer zur Verfügung: »In der Urlaubszeit konnte man nicht leicht woanders hingehen.«</p>



<p>Der Sachverständige habe das »schreckliche Dilemma« eines terminlich geplanten Eingriffs aus Sicht des Mediziners aufgezeigt: »Wir machen den Fetozid in der 32. Schwangerschaftswoche. Wir verlegen das Risiko auf die Mutter und das Kind, auf Grund von wohlverstandenen Interessen des Arztes – um nicht in eine rechtliche Grauzone zu kommen.« Man belaste das gesunde Kind mit zusätzlicher Problematik, nur um sich selbst zu schützen. »Wir haben es gut mit unseren Jobs, wir kommen nicht in eine solche Situation«, sinniert die Anwältin. »Auch wenn es vielleicht eine rechtliche Grauzone gewesen sein mag, es war der medizinisch sichere Weg.«</p>



<p>Eine rechtliche Grauzone habe ihre Mandantin jedoch nicht gesehen. Man müsse diesen Sachverhalt rechtlich würdigen. »Klares Nein, dies war kein Totschlag«, betont Gaibler entschieden, denn es heiße im Gesetz, »wer einen Menschen tötet«. »War hier bereits geborenes Leben – der geborene Mensch im Gegensatz zur ungeborenen Leibesfrucht?«</p>



<p>»Menschenqualität« sei »kein rein deskriptives Element in unserer deutschen Rechtsordnung«. Es gebe eine »unterschiedliche Auslegung«. Im Zivilrecht des BGB beginne die Rechtsfähigkeit des Menschen, wenn die Geburt vollendet sei – mit vollständigem Austritt aus dem Mutterleib. Genau den Gedanken habe die Ärztin gehabt. Im Strafrecht sei jedoch der Beginn der Geburt ausschlaggebend. »Wie kann eine Rechtsordnung zwei verschiedene Maßstäbe anlegen?« Diese Divergenz entspringe rechtspolitischen Erwägungen. Eigentlich würde man werdendes Leben in die Geburt einbeziehen. Weil die Geburt gefährlich sei, sei der Strafrechtsschutz ausgedehnt worden.</p>



<p>In einem Übergangsbereich habe sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. April 1983 zum Beginn des Menschseins geäußert – bei einer regulären Geburt sei dies frühestens bei Eröffnungswehen. Weitere Kriterien seien unbeantwortet geblieben und bis heute nicht höchstrichterlich entschieden: Es gebe sehr unterschiedliche Auffassungen, welche Bedeutung die Bauchdecke, eine Narkose oder die Fruchtblase dabei hätten. Beispielsweise sei ein Uterusschnitt kein rechtsklares Kriterium: Die Eröffnung des Uterus sei nicht immer eine OP, um das Kind auf die Welt zu bringen, es könne sich auch um einen fetalchirurgischen Eingriff handeln.</p>



<p>»Der Uterusschnitt war in diesem Fall dazu da, um das gesunde Kind aus der Gefahrenzone zu bringen, er war für diesen Zwilling bestimmt.« Jede Situation sei gesondert zu bewerten, die Mehrlingsschwangerschaft anders als eine Einlingsschwangerschaft. Es gebe zweizeitige Geburten, wo die Menschwerdung des einen nicht das andere Kind betrifft. Hochkomplexe Fragen stellten sich hier, problematisiert Gaibler. »Es bedarf einer normativen Korrektur«, stellt die Verteidigerin klar: »Es steht nicht im Strafgesetz, wann ein Mensch ein Mensch wird.« Es sei kein rechtsfreier Raum, aber »es ist nicht entschieden«. Diesser Fall mache die strafrechtliche Konfliktlage bei einer medizinisch sinnvollen Lösung deutlich.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zweifelhafte Rechtslage</h2>



<p>»Sie wollte keinen Menschen töten, sie wollte einen Fötus abtöten«, erklärt die Strafverteidigerin: »Ich weiß, das klingt schrecklich.« Das Handeln der Oberärztin habe sich auf die Leibesfrucht bezogen. »Wenn ich klare Vorstellungen habe, muss ich nicht Zweifel haben.« Es sei kein Handeln wider besseren Wissens gewesen: »Sie ist vom Schwangerschaftsabbruch ausgegangen«, und sei »subjektiv vom Rettungswillen getragen« gewesen. Der Medizinerin würde ein Wissen als juristischer Laiin abverlangt, das selbst für erfahrene Juristen nicht eindeutig sei: Als die Ermittlungen in dem Fall losgegangen seien, hätten der stellvertretende Institutsleiter der Rechtsmedizin an der Charité und ein Staatsanwalt den Fall eingehend überprüft und beurteilt, es habe sich um eine Leibesfrucht gehandelt – genauso wie es die Oberärztin gesehen habe. Sie hätten den Fall damals eingestellt.</p>



<p>Die juristische Grenze zwischen Leibesfrucht und Mensch spiele im Alltag von Geburtshelfern keine Rolle. Sie selbst sei in 20 Jahren Tätigkeit als Fachanwältin für Medizinrecht erst einmal auf diese Problematik gestoßen. Wenn nicht einmal ein Rechtsmediziner und ein Staatsanwalt die korrekte Rechtslage erkannt hätten, wo hätte sich die Geburtshelferin erkundigen können? Es sei fraglich, ob sie die richtige Auskunft bekommen hätte. Die Ärztin habe immer Leben schützen wollen und ein außergewöhnliches berufliches Engagement gezeigt. Auch wenn sie ihre Berufstätigkeit habe fortsetzen können, habe das Verfahren eine erhebliche Belastung für die Gynäkologin bedeutet: Nach Abschluss der Ermittlungen habe sie keine Fachärzte mehr prüfen dürfen. Bei einer Verurteilung wegen Totschlags drohe ihr – wie bei jeder Vorsatztat – der Entzug ihrer Approbation.</p>



<p>Die Strafverteidigerin beantragt, ihre Mandantin freizusprechen, hilfsweise eine Verfahrenseinstellung oder die mildeste denkbare Strafe.</p>



<p><strong>Hinweis</strong><br>Am 19. November wurde das Urteil verkündet: »Schuldig des Totschlags in einem minder schweren Fall«, zwei Jahre auf Bewährung. Die leitende Oberärztin wird mit einem Jahr und sechs Monaten, ihr ehemaliger Chef mit einem Jahr und neun Monaten Haft bestraft. Die Bewährungszeit beträgt für beide zwei Jahre. Berufsverbote werden nicht ausgesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Frauenärzte haben Revision eingelegt.</p>



<p>Im 3. Teil wird es um das Plädoyer des Strafverteidigers des damaligen Klinikchefs und um die Begründung für das Urteil gehen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Totschlag?</title>
		<link>https://viktoria11.de/totschlag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Dec 2019 16:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Legaler Fetozid oder Totschlag? Im Oktober und November wurde am Landgericht Berlin die Anklage gegen eine Oberärztin und einen ehemaligen Chefarzt verhandelt. Vor neun Jahren hatten sie bei der Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen das schwer geschädigte der beiden Kinder erst getötet, als das gesunde Kind sicher geboren war. Das Urteil am 19. November lautete: Totschlag<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/totschlag/"><span class="screen-reader-text">"Totschlag?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Legaler Fetozid oder Totschlag? Im Oktober und November wurde am Landgericht Berlin die Anklage gegen eine Oberärztin und einen ehemaligen Chefarzt verhandelt. Vor neun Jahren hatten sie bei der Kaiserschnittgeburt von eineiigen Zwillingen das schwer geschädigte der beiden Kinder erst getötet, als das gesunde Kind sicher geboren war. Das Urteil am 19. November lautete: Totschlag in einem minder schweren Fall. Im ersten Teil der Gerichtsreportage geht es um die Aussagen der Zeugen und des Gutachters.</strong></p>



<p>Am 22. Oktober eröffnete der Vorsitzende Richter <strong>Matthias Schertz</strong> die Hauptverhandlung vor der 32. Strafkammer des Landgerichts Berlin zu einem viel beachteten Schwurgerichtsprozess. Eine 58-jährige Oberärztin an einem großen Berliner Klinikum und ihr ehemaliger Chefarzt, heute 73 und seit 2012 im Ruhestand, sind des Totschlags angeklagt: Sie sollen am 12. Juli 2010 im Verlauf eines Kaiserschnitts in der 32. Schwangerschaftswoche bei eineiigen Zwillingen ein Kind mit einer ausgeprägten Hirnschädigung im Mutterleib getötet haben. Sein gesundes Geschwisterkind war kurz zuvor auf die Welt geholt worden. Das heute neunjährige Mädchen ist gesundheitlich wohlauf.</p>



<p>»Man muss Geduld haben«, sagt einer der beiden angeklagten Geburtshelfer, als wir vor Beginn des zweiten Verhandlungstages am 29. Oktober vor dem Gerichtssaal ein paar Worte wechseln: »Das vorgetragene Recht ist für diesen Fall nicht anwendbar.«</p>



<p>Für die Staatsanwältin <strong>Silke van Sweringen</strong> scheint der Fall eindeutig: »Die beiden Ärzte haben ein Kind getötet, zu einem Zeitpunkt, wo sie es nicht mehr hätten tun dürfen.« Die Ärztin und der Arzt sehen den Fetozid als juristisch erlaubte Maßnahme im Rahmen eines späten Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a Strafgesetzbuch (StGB) aus medizinischer Indikation. Die Staatsanwaltschaft wertet den Fall anders: Ein ungeborenes Kind ändere seinen juristischen Status mit Beginn seiner Geburt und werde strafrechtlich gesehen von einem Fetus zu einem Menschen – entweder mit Einsetzen der Wehen oder mit Eröffnung der Gebärmutter bei einem Kaiserschnitt. Die Ärztin und der Arzt weisen den Vorwurf zurück – sie hätten keine Zweifel gehabt, richtig zu handeln: Ihnen sei es darum gegangen, das gesunde Kind keiner Gefahr auszusetzen. Der Prozess war ins Rollen gekommen, nachdem ein Mitarbeiter der Klinik den Vorfall drei Jahre später anonym zur Anzeige gebracht hatte.</p>



<p>Nach weiteren drei Jahren, im Juni 2016 waren die Ärztin und der Arzt angeklagt worden, gemeinschaftlich einen Menschen getötet zu haben. Bei dem Kaiserschnitt hätten sie um 5.20 Uhr zunächst einen der Zwillinge entwickelt und abgenabelt – ein 40 cm langes und 1.670 g schweres Mädchen. Anschließend hätten sie die Nabelschnur des zweiten Zwillings, der sich noch in der Gebärmutter befunden habe, abgeklemmt und so die Blutzufuhr unterbrochen. Wie gemeinsam geplant, hätten sie daraufhin in die Nabelvene 20 Milliliter Kaliumchlorid injiziert, um das Kind zu töten. Nachdem sein Herzschlag ausgesetzt habe, sei das zweite Zwillingsmädchen, 1.430 g schwer und 41 cm lang, um 5.30 Uhr tot entwickelt worden. Die Angeschuldigten hätten die Tötung des Zwillings durchgeführt, obwohl sie als erfahrene Geburtshelfer gewusst hätten, dass sie keinen Schwangerschaftsabbruch mehr vornehmen, weil die Geburt bereits begonnen habe. Das Verbrechen sei strafbar gemäß §§ 212, 25 Abs. 2 StGB.</p>



<p>Dieser Prozess ist komplex in medizinischer, juristischer und ethischer Hinsicht. Es wird für die Praxis der Geburtshilfe relevant sein, wie das Urteil ausfällt. Der Fall ist in einem Perinatalzentrum Level I angesiedelt. Angeklagt sind eine auch wissenschaftlich für die Geburtshilfe engagierte Oberärztin und ihr damaliger Chefarzt, der zu den angesehensten Geburtshelfern in Deutschland gehört.</p>



<p>Die Staatsanwältin, die Ärztin und der Arzt hatten am ersten Verhandlungstag ihre Positionen dargestellt und die Medien berichteten unterschiedlich über den Prozessauftakt. Ab dem zweiten Verhandlungstag verfolge ich die weiteren vier Prozesstermine im Berliner Landgericht. Es ist im Gebäudekomplex des Kriminalgerichts Moabit untergebracht, dem größten Strafgericht Europas. In dem wilhelminischen Bau, um 1906 errichtet, inszeniert sich die Justiz in der monumentalen Eingangshalle mit einem prachtvollen Treppenaufgang und einem Labyrinth aus Fluren. Am Eingang passiert man zunächst eine Sicherheitskontrolle, ähnlich wie im Flughafen.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img decoding="async" width="1024" height="670" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7ccd594f7d_1912_Baumgarten_Prozess_05jpg_ece235f239-e1726153505143-1024x670.jpg" alt="" class="wp-image-4116" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7ccd594f7d_1912_Baumgarten_Prozess_05jpg_ece235f239-e1726153505143-1024x670.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7ccd594f7d_1912_Baumgarten_Prozess_05jpg_ece235f239-e1726153505143-300x196.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7ccd594f7d_1912_Baumgarten_Prozess_05jpg_ece235f239-e1726153505143-768x502.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7ccd594f7d_1912_Baumgarten_Prozess_05jpg_ece235f239-e1726153505143.jpg 1495w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Illustration: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<h2 class="wp-block-heading">Vernehmung der ZeugInnen</h2>



<p>Die betroffene Mutter, die der Vorsitzende Richter am 29. Oktober als Zeugin vernehmen möchte, klärt er zunächst auf: »Es geht um den Vorwurf des Totschlags am 12. Juli 2010 zum Nachteil eines Ihrer Zwillinge.« Die heute 36-jährige Angestellte brauche die Fragen nicht zu beantworten, um sich nicht selbst zu belasten. »Sie waren ja mal beschuldigt«, erläutert der Vorsitzende. Das Verfahren sei eingestellt worden, könne aber jederzeit wieder aufgenommen werden: »Die Gefahr ist nicht komplett weg.« Die Zeugin möchte nicht aussagen und wird entlassen. Auf die Frage, ob ihre Ehe bereits geschieden sei, antwortet sie: »Noch nicht.« Ihr Ehemann, der anschließend befragt werden soll, wird ebenfalls über seine Rechte als Zeuge aufgeklärt. »Ich möchte nichts sagen«, gibt er gleich an. Auch dieser Zeugenauftritt bleibt kurz.</p>



<p>Nach einer Pause beginnt die Befragung einer weiteren Zeugin, der 39-jährigen Kriminalbeamtin, die vor vier Jahren in dem Fall ermittelt hatte. Die Mutter sei damals aussagewillig gewesen, beginnt die Zeugin: Sie habe vollumfänglich mit ihr zusammengearbeitet und über den gesamten Vorfall berichtet.</p>



<p>Zur Schwangerenvorsorge sei die Mutter zu ihrem Berliner Frauenarzt gegangen, schildert die Kripobeamtin ihre überraschend präzisen Erinnerungen an die Ermittlungen. Beim ersten und zweiten Termin habe er eine intakte Zwillingsschwangerschaft festgestellt. Er habe die Schwangere zusätzlich zu einem renommierten Spezialisten für Feindiagnostik überwiesen. Der habe bei der eineiigen Zwillingsschwangerschaft keine Auffälligkeiten festgestellt, aber darauf hingewiesen, dass ein Fetofetales Transfusionssyndrom (FFTS) auftreten könne. Tatsächlich habe der Professor dies beim nächsten Termin diagnostiziert und die Schwangere nach Hamburg an das Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) zur Laserbehandlung überwiesen. Dort seien die gemeinsamen »Versorgungsleitungen« zwischen den Kindern mit Laser unterbrochen und das übermäßig vorhandene Fruchtwasser entnommen worden. Der Berliner Pränataldiagnostiker habe vier bis fünf Wochen nach der Behandlung festgestellt, dass bei einem der Zwillingsmädchen die Gehirnmasse nicht ausreichend vorhanden gewesen sei. In der Charité sei der Befund bestätigt worden.</p>



<p>Die Mutter habe der Kripobeamtin beschrieben, wie sie dort im Ultraschallbild ihre beiden Kinder gesehen habe: Beim ersten Zwilling sei das Gehirn normal vorhanden gewesen, beim zweiten stark unterentwickelt. Es sei ein eindringlicher Moment gewesen, berichtet die Polizistin vom damaligen Gespräch mit der Mutter – der Arzt in der Charité habe sich in seiner Wortwahl nicht taktvoll verhalten.</p>



<p>Nach der Diagnose sei die Frau weiter bei ihrem Gynäkologen in Behandlung gewesen, der im Austausch mit dem Feindiagnostiker gestanden habe. Der selektive Fetozid in der Charité habe im Raum gestanden. Nach der Erfahrung dort, habe sie sich verloren gefühlt und nicht gewusst, wo sie hinsolle.</p>



<p>Ihr Frauenarzt und der Pränataldiagnostiker hätten dann Kontakt mit einem anderen Berliner Klinikum aufgenommen, wo die angeklagte Oberärztin ihre Ansprechpartnerin gewesen sei. Bei ihr habe sich die Mutter zum ersten Mal gut behandelt gefühlt, all ihre Fragen seien umfassend beantwortet worden. Sie sei dort zwei Wochen stationär aufgenommen gewesen. In der Zeit sei auch über den selektiven Fetozid gesprochen worden. Nach ihrer Entlassung habe sie wöchentlich zu Kontrollen in die Klinik kommen sollen und für alle Fälle habe die Oberärztin ihr ihre Mobiltelefonnummer gegeben.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Geburt per Kaiserschnitt</h2>



<p>Am 11. Juli 2010 habe die Schwangere zu Hause ein leichtes Ziehen im Bauch bemerkt, Blutstropfen seien abgegangen, erinnert sich die Polizistin an die Ermittlungsgespräche mit der Mutter. Als die Wehen häufiger wurden, sei ihr telefonisch geraten worden, in die Klinik zu kommen. Die Wehenhemmer, die man ihr dort verabreicht habe, seien ihr eher wie »Wehenbeschleuniger« vorgekommen. Während einer Untersuchung sei die Fruchtblase geplatzt. Im Kreißsaal sei daraufhin der Kaiserschnitt in die Wege geleitet worden, der aufgrund der Zwillingsschwangerschaft schon lange geplant gewesen sei. Ihr Mann sei während der OP beruhigend bei ihr gewesen. Mit einer Spinalanästhesie sei sie dann schläfrig weggedämmert. Die beiden angeklagten Ärzte hätten operiert. Irgendwann sei ihr ihre gesunde Tochter gezeigt worden, die dann gleich weggebracht worden sei.</p>



<p>Der Vorsitzende gleicht die Aussagen der Polizeibeamtin mit dem Protokoll der Vernehmung vor vier Jahren ab, um manche Punkte zu vertiefen. »Sie hat ein ›Rumgeruckel‹ im Bauch verspürt und ein Ziehen«, erinnert sich die Zeugin an die Aussagen der Mutter, und sei dann »zugenäht worden«. Dann habe sie ihre tote Tochter zum Abschiednehmen bekommen. Ihre gesunde Tochter habe sie nach deren Erstversorgung eine halbe Stunde später bekommen.</p>



<p>Den Vorsitzenden interessieren die vorherigen Gespräche mit der Oberärztin: »Was war geplant?« Die Polizistin erwidert, während des Krankenhausaufenthalts habe die Ärztin empfohlen, die Schwangerschaft möglichst weit über die 30. Woche hinauszubringen, das gesunde Kind sollte möglichst kräftig und lebensfähig werden – »je länger desto besser«. Der Fetozid habe im Rahmen des Kaiserschnitts durchgeführt werden sollen. »Die Ärztin hat nicht selbst ‚getötet’ gesagt«, wiederholt sie die Aussage der Mutter aus ihrer Erinnerung. Der Kaiserschnitt sei aus anderen Gründen bereits geplant gewesen, nicht speziell für den Fetozid.</p>



<p>Richter Schertz erkundigt sich, ob die Schwangere und die Oberärztin darüber gesprochen hätten, »was überhaupt erlaubt ist?« Die Mutter habe vor vier Jahren ausgesagt: »Es hieß immer, dass wir auf der rechtlich sicheren Seite sind, solange das Kind den Mutterleib nicht verlässt.« Mehrfach habe sie bei der Vernehmung ausgesagt, sie habe sich nicht gut aufgehoben gefühlt, bis die Oberärztin sich ihrer angenommen und ihr vermittelt habe: »Ich bin für Sie da!«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Nicht gut verkraftet</h2>



<p>In welcher Verfassung die Mutter fünf Jahre nach dem Geschehen gewesen sei, möchte der Richter wissen. »Die ganze Familie hat es nicht gut verkraftet«, schildert die Zeugin, nicht nur den Fetozid selbst: »Dass sie die Entscheidung in der Schwangerschaft überhaupt treffen musste. Es gab Probleme mit der Tochter, die immer wieder danach fragte. Und sie hat schlecht verkraftet, dass das alles in ihrem Körper stattfand.« »War das Thema im Vorfeld – die Folgen?«, erkundigt sich der Vorsitzende Schertz. Die Mutter habe damals während der Entscheidung keine psychologische Beratung gehabt, erwidert die Kriminalbeamtin. Bei der Befragung sei sie immer wieder sehr emotional gewesen. Sie habe erst später, im September 2015 psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen.</p>



<p>Der Vorsitzende möchte die Anteile der beiden Ärzte an der Behandlung genauer wissen. Erste Ansprechpartnerin sei die Oberärztin gewesen, der Chefarzt habe sich vorab einmal vorgestellt, erst im Kreißsaal zur Geburt habe die Mutter ihn dann wiedergesehen. Welche Aussagen zur möglichen Behinderung des einen Kindes gemacht worden seien, fragt der Vorsitzende. Ihr Kind könne maximal schlucken, habe man ihr vorausgesagt. In der Charité war gemutmaßt worden, dass das Kind unter Umständen die Geburt nicht überlebe oder bereits im Mutterleib sterben könne.</p>



<p>Der beisitzende Richter fragt nach der Laserbehandlung in Hamburg. Die Mutter sei in der fortgeschrittenen Schwangerschaft noch ein zweites Mal ans UKE überwiesen worden und unter Strapazen nach Hamburg gefahren, schildert die Zeugin. Sie sei davon ausgegangen, dass man dort über den selektiven Fetozid in der Ethikkommission entscheiden wollte, sie habe dort eigentlich gehört werden sollen. Das sei dann aber nicht mehr Thema gewesen. Die Kripobeamtin erinnert sich: »Ich meine, dass sie gesagt hat, ihr Fall sei schlecht für den Ruf des Krankenhauses.« Nachdem ihr Pränataldiagnostiker die Kaliumchloridspritze erwähnt habe, sei die Ethikkommission entsetzt gewesen und die Maßnahme sei »schlichtweg abgelehnt« worden. Niemand, weder ein Ansprechpartner aus der Kommission noch sonst jemand aus dem UKE, sei danach für sie erreichbar gewesen. Sie habe sich nicht gut beraten gefühlt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Antworten auf alle Fragen</h2>



<p>Der Vorsitzende Richter fragt die Zeugin noch einmal zu der Aussage der Mutter, sie habe sich bei der angeklagten Oberärztin gut aufgehoben gefühlt und ihre Fragen seien beantwortet worden: »Hat das häufiger stattgefunden?« Ja, die Mutter habe in einem Kalender all ihre Fragen eingetragen, erläutert die Polizistin. Die Antworten habe sie dann jeweils daneben geschrieben. Weitere Einzelheiten erfragt der Richter: »Stichwort: Gefahr für das gesunde Kind«. Aus dem Vernehmungsprotokoll, aus dem er vorliest, geht hervor, dass die Mutter von dem Risiko wusste, dass ein Fetozid auch für das gesunde Kind gefährlich gewesen wäre, weil möglicherweise nicht alle Gefäßverbindungen durch die Lasertherapie getrennt worden seien.</p>



<p>Die Staatsanwältin fragt nach dem Kalender der Mutter: »Welche Antwort bekam sie auf die Frage, ob ein Fetozid auch noch möglich sei, wenn der Muttermund eröffnet sei?« »Ja, das wäre möglich«, sei der Schwangeren damals geantwortet worden. Die Staatsanwältin bleibt bei diesem Punkt: »Bitte schildern Sie, wie der Fetozid durchgeführt werden sollte.« Die Zeugin beginnt: »Nachdem das gesunde Kind geboren war, sollte das kranke Kind ‚totgespritzt’ werden. ‚Totgespritzt’ war nicht ihre Wortwahl, das ist jetzt mein Wort.«</p>



<p>Die Strafverteidigerin der Oberärztin, <strong>Dr. Tonja Gaibler</strong>, bringt nochmal ins Spiel, dass der Kontakt zum UKE in Hamburg unbefriedigend verlaufen und dort niemand mehr für die Schwangere zu erreichen gewesen sei. Nach Angaben der Zeugin sei der Schwangeren dann von ihrem behandelnden Gynäkologen mitgeteilt worden, dass der Professor, der den Eingriff hätte machen sollen, im Urlaub sein würde, so dass Hamburg ausschied.</p>



<p>Die Verhandlung soll am darauffolgenden Dienstag, den 5. November, mit der Anhörung des Sachverständigen <strong>Prof. Dr. Peter Kozlowski</strong> fortgesetzt werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fetofetales Transfusionssyndrom</h2>



<p>»Ich bitte Sie, auch vorzustellen, welche Möglichkeiten des selektiven Fetozids es gibt«, beginnt der Vorsitzende Richter am folgenden Verhandlungstag, als Prof. Dr. Kozlowski sein Gutachten erläutert. Er ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Medizinische Genetik, Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin und ausgewiesener Experte der Pränataldiagnostik.</p>



<p>Zunächst soll er aus »unparteilicher Sicht« den Schwangerschaftsverlauf darstellen. Die Situation und die möglichen Maßnahmen kommentiert er dabei fachlich. Unter anderem schildert er die Situation und das Vorgehen beim FFTS. Im Jahr 2010 seien bei circa 678.000 Geburten etwa 12.000 Zwillinge geboren worden, davon 3.000 monozygot, als eineiige Zwillinge – und davon wiederum 2.700 monochorial, mit einer gemeinsamen Plazenta. Sie gelten mit einem Anteil von 3 bis 4 auf 1.000 Schwangerschaften als »Hochrisiko«. Die Fehlbildungsrate sei erhöht. Es gebe eine dreifach höhere Wahrscheinlichkeit für eine Totgeburt und ein 50 % höheres Risiko für eine Frühgeburt als bei einer dichorialen Schwangerschaft, bei der jedes Kind seine eigene Plazenta habe. Bei mindestens 300 Zwillingsschwangerschaften pro Jahr entwickele sich ein FFTS. Nach Zahlen von 2008 aus Hamburg überlebten nach einer korrekt ausgeführten Lasertherapie in 83 % der Fälle mindestens eines der Kinder, in 60 % beide Zwillinge und bei 17 % keiner der Zwillinge. Heute sei die Überlebensrate etwa 10 % höher.</p>



<p>Bei der Beratung betroffener Schwangerer habe man im Jahr 2010 die gleichen Optionen gehabt wie heute: erstens Abbruch der gesamten Schwangerschaft aus medizinischer Indikation. Es gebe dazu keine belastbaren Zahlen, weil es hierzulande kein Fetalregister gebe, wo man Schwangerschaften nachverfolgen könne. Zweitens eine frühzeitige »Reduzierung« von einer Zwillings- auf eine Einlingsschwangerschaft – nach dem Prinzip »alles oder nichts«: »Entweder der zweite übersteht es oder nicht.« Die dritte Option sei, dass die Frau die Schwangerschaft annehme und man versuche, das Beste draus zu machen mit engmaschigen Kontrollen.</p>



<p>Falls sich ein FFTS manifestiert, belaste die miteinander geteilte Blutmenge den »Empfänger«, das weiter unten liegende Kind, und führe bei ihm zu Bluthochdruck. Der »Spender«, das höher liegende Kind, bei dem zu wenig Blut ankommt, leide umgekehrt unter Hypotonie – bei ihm könne die Nierenfunktion zum Erliegen kommen. 2010 boten sich zwei Therapieoptionen: zum einen wiederholte Fruchtwasserreduktion beim Empfänger und zweitens die Laserdurchtrennung der Gefäße. Die Überlebensrate sei hierbei höher. Dennoch könnten Rezidive auftreten, weil in es in der Tiefe erneut zu Transfusionen kommen könne. Prognosen seien schwer möglich. Hirnschäden träten bei 6 bis 8 % der Fälle auf. Nach der Laserbehandlung könnten neurologische Schädigungen nach der 26. bis 28. Schwangerschaftswoche mittels Ultraschalls und MRT diagnostiziert werden. Auch nach erfolgreicher Lasertherapie könne es durch ungleiche Plazentaanteile zu schwerem Wachstumsrückstand bei einem der Kinder kommen. Wie gehe man vor, wenn spät eine Fehlbildung, eine starke Wachstumsverminderung oder gravierende Erkrankung eines Zwillings diagnostiziert würde? Eine selektive Schwangerschaftsbeendigung durch Fetozid sei nicht wie bei einem Einling möglich, erläutert Kozlowski. Normalerweise injiziere man Kaliumchlorid, womit der Herzstillstand eintritt. Bei einer Zwillingsschwangerschaft sei die Gefahr jedoch zu groß, dass die gefährliche Substanz auch zum gesunden Kind übertritt. Man entscheide sich für Maßnahmen, wie die bipolare Nabelschnurokklusion, den Verschluss der Nabelschnur mit Hilfe eines drei Millimeter dicken Instruments, oder die Nabelschnur werde verschlossen, indem der Nabelbereich des Fetus mit koaguliert werde. Dies sei sehr komplikationsträchtig. Der Zeitpunkt des Eingriffs solle deshalb so spät wie möglich gewählt werden. 2010 hätten nur wenige Zentren die Expertise gehabt, einen solchen Eingriff durchzuführen: außer in Hamburg und Bonn gebe es europaweit solche Zentren noch in Leiden, Paris und Barcelona.</p>



<p>Kozlowski stellt die überschaubaren Zahlen aus der Fachliteratur vor. Sie zeigen, wie risikoreich das Krankheitsbild ist, welche Chancen und Gefahren die Laserbehandlung birgt und wie gefährlich es auch für den anderen Zwilling ist, wenn eines der Kinder intrauterin getötet wird. Der Zeitpunkt des Eingriffs sei planbar – die Zeit bis zur Geburt nur dann optimal kurz, wenn Fetozid und Geburt in derselben Einrichtung vorgenommen würden. Weil der spontane Geburtseintritt schwer vorauszusehen sei, sei nicht gewährleistet, dass die Schwangere dann rechtzeitig ein spezialisiertes Zentrum erreicht: »Es handelt sich um seltene Eingriffe. Es gibt nur wenige Experten, die das können«, schildert der Gutachter. Würden Fetozid und Geburt zeitlich voneinander getrennt, »würde man auf die Schwangere ein höheres Risiko übertragen, dass sie auch das gesunde Kind verliert oder dass es mit einem Schaden überlebt.«</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="726" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7cccde8ee5_1912_Baumgarten_Prozess_02jpg_1e92c4beb5-1024x726.jpg" alt="" class="wp-image-4119" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7cccde8ee5_1912_Baumgarten_Prozess_02jpg_1e92c4beb5-1024x726.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7cccde8ee5_1912_Baumgarten_Prozess_02jpg_1e92c4beb5-300x213.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7cccde8ee5_1912_Baumgarten_Prozess_02jpg_1e92c4beb5-768x545.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/csm_tt_news-9184-5dd7cccde8ee5_1912_Baumgarten_Prozess_02jpg_1e92c4beb5.jpg 1523w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Illustration: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<h2 class="wp-block-heading">Hirnschädigung</h2>



<p>Richter Schertz kommt auf die konkrete Situation zurück: Anfang Mai habe der Pränataldiagnostiker eine große Fruchtwasserdiskrepanz festgestellt, der »Spender«-Zwilling habe kein Fruchtwasser mehr gehabt. Am nächsten Tag sei die Schwangere im UKE aufgenommen und aufgeklärt, und am übernächsten Tag die Laserbehandlung vorgenommen worden. Bei der anschließenden Kontrolle habe sich die Fruchtwassermenge normalisiert. Auch 16 Tage später in der 25+2 Schwangerschaftswoche sei der Befund unauffällig gewesen. Kurz darauf habe der betreuende Frauenarzt auffällig vergrößerte Hirnkammern festgestellt und sechs Tage später habe der Pränataldiagnostiker die schwere Hirnschädigung des zweiten Zwillings diagnostiziert, eine periventrikuläre Leukomalazie – die Schädigung der weißen Substanz im Gehirn, die wenige Tage darauf in der Charité bestätigt worden sei. Drei Tage später sei die Schwangere dann zum zweiten Mal in Hamburg gewesen. Vor dem Lasereingriff im Mai sei sie dort korrekt aufgeklärt worden, dass schwerwiegende Veränderungen der Hirnsubstanz auftreten könnten. Der betreuende Pränataldiagnostiker habe den Fall nach dem ergebnislosen Besuch im UKE dann im Klinikum in Berlin vorgestellt, wo die Schwangere bei verkürztem Muttermund stationär bis zum 9. Juli aufgenommen worden sei und sich am 11. Juli wieder mit Wehen gemeldet habe. Dort sei in der Nacht um 3.20 Uhr bei stärkeren Wehen und drei Zentimeter eröffnetem Muttermund der Entschluss zur Sectio gefallen.</p>



<p>Der Vorsitzende fragt nach dem bipolaren Nabelverschluss mit medizinischen Geräten. Ob dadurch keine Eröffnung der Gebärmutter notwendig sei und kein Medikament injiziert würde, ob das gesunde Kind bei dem Verfahren nicht in Gefahr sei? Der Sachverständige nennt eine Studie, wonach von 80 gesunden Kindern bei diesem Eingriff am Geschwisterkind 9 innerhalb von 24 Stunden verstorben seien. Er erläutert, wie ein geplanter Eingriff vorgenommen wird – »… wenn, dann nicht so spät in der 32. Schwangerschaftswoche. Dann kann es nicht passieren, dass die Frau nachts mit Wehen kommt.«</p>



<p>»Ist es möglich, die Nabelschnur abzuklemmen, wenn die Wehen bereits eingesetzt haben?«, fragt der Richter weiter. »Technisch ist es nicht ausgeschlossen«, ist die Antwort. Ob die Sectio genauso bei gesunden Kindern geplant worden wäre? »Ja«, antwortet Kozlowski. Der beisitzende Richter möchte wissen, ob Eröffnungswehen vorgelegen hätten. Bei Zwillingsschwangerschaften könne es normal sein, dass der Muttermund zwei bis drei Zentimeter eröffnet sei, ohne Geburtseintritt. Aber Wehen, die durch Wehenhemmer nicht aufgehört hätten, fragt der Richter nach. »Es ist nicht auszuschließen«, schätzt der Gutachter.</p>



<p>Der beisitzende Richter bemerkt: »Wenn ich es richtig verstanden habe, ist das hier angewandte Verfahren für den gesunden Zwilling das risikoärmste.« Wann die Kaliumchloridspritze verabreicht worden sei? Der Gutachter erläutert, als der erste Zwilling entwickelt worden sei. »Wird der Herzstillstand nicht schon herbeigeführt, wenn die Nabelschnur abgeklemmt wurde?« Dem OP-Bericht habe er entnommen, dass die Blutzufuhr damit unterbrochen worden und der sofortige Herzstillstand eingetreten sei. »Also damit’s schneller geht«, gibt der Gutachter zur Antwort. »Wenn nicht, hätte es länger gedauert.«</p>



<p>»Warum haben Sie über dieses Verfahren nichts in der Literatur gefunden?«, fragt die Staatsanwältin den Gutachter. Darüber könne er nur spekulieren. Man befinde sich in einer rechtlich nicht eindeutigen Zone und wolle sich womöglich nicht einer Beanstandung aussetzen. »Wollten Sie formulieren ‚rechtlich nicht zulässig’?«, insistiert die Staatsanwältin. »Nein, aus meiner Sicht nicht.«</p>



<p>Der Verteidiger des ehemaligen Chefarztes fragt nach der Nabelschnurokklusion als Methode des Fetozids. Auch das berge doch ein Risiko für das gesunde Kind: »Es wird mit zwei Instrumenten durch die Bauchdecke vorgenommen, wir haben auch ein Loch in der Gebärmutter«. Ja, bestätigt Kozlowski, die Punktion erhöhe das Risiko der Frühgeburt. Zum FFTS fragt der Verteidiger weiter, ob von einer Unterbrechung erst zu sprechen sei, wenn wirklich alle Gefäße unterbunden seien? Nach dem Lasereingriff in Hamburg sei dies nicht sicher gewesen, erinnert der Gutachter: In der gesamten Plazenta könne es weitere Querverbindungen geben, die man nicht erreicht habe. Es gebe keine vollständige Trennung.</p>



<p>Ausführlich geht es um eine zweizeitige Zwillingsgeburt. Der Verteidiger des ehemaligen Chefarztes, <strong>Rolf-Werner Bock</strong> fragt, ob die Fruchtblase des kranken Kindes, das sich nach der Kaiserschnittgeburt des ersten Kindes noch in Utero befunden habe, beschädigt gewesen sei. »Nein«, ist die Antwort. »Hätte es auch Stunden oder Tage später geboren werden können?« »So etwas ist selten, aber bekannt«, bemerkt der Sachverständige. »Ist es also möglich, dass der erste Zwilling geboren ist, der zweite Zwilling noch nicht unter der Geburt?«, führt der Verteidiger seinen Gedanken fort. »Das kann ich nicht beantworten«, überlegt der Gutachter. »Ist es möglich, den Uterus wieder zu verschließen und abzuwarten?«, fragt Bock. »Das sei nicht auszuschließen«, schätzt Kozlowski ein, so etwas gebe es beispielsweise bei Operationen am Fetus. Der Verteidiger fährt fort: Bei der Fetalchirurgie würde der Fetus exkorporiert und anschließend wieder in den Uterus eingebracht – Fruchtblase, Uterus und Bauchdecke wieder verschlossen? »Ja«, bestätigt der Gutachter. Dann sei folgendes Szenario möglich: »Im Rahmen der Fetalchirurgie exkorporiert und inkorporiert man den Fetus, die Schwangerschaft geht weiter, der Eingriff misslingt und die Mutter erhält eine Indikation zum späten Schwangerschaftsabbruch?« »Das ist möglich«, antwortet der Gutachter.</p>



<p>Es geht weiter mit gedachten Szenarien, um die Thematik Geburtsbeginn zu beleuchten und den Fetozid bei geöffnetem Uterus einzuordnen. Schließlich wird der Sachverständige entlassen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Anonyme Anzeige</h2>



<p>»Für den Fall, dass es zu einer Bestrafung kommt«, kommt der Vorsitzende zum nächsten Punkt, wolle die Kammer über die ungewöhnliche Länge des Verfahrens Bericht erstatten. Am 20. Juli 2013 sei die anonyme Anzeige eines Klinikmitarbeiters eingegangen, die zur Strafanzeige geführt habe. Am 20. November 2013 habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Nach einer wiederholten anonymen Anzeige am 27. Mai 2014 sei die Wiederaufnahme der Ermittlungen verfügt worden. Im Juni 2014 seien die Praxisräume der behandelnden Frauenärzte und die Räume des Klinikums mit richterlichem Beschluss durchsucht und am 3. September 2014 ein erster Gutachter beauftragt worden, der sein Gutachten am 6. März 2015 vorgelegt habe. Zur Anklage sei es dann am 1. Juli 2016 gekommen.</p>



<p>Wiederholt sei es zu »Verfristungen« gekommen, weil die Strafkammer ausgelastet gewesen sei. Auch habe sich der erste Gutachter zwar nicht fachlich, aber persönlich als ungeeignet erwiesen. Das neue Gutachten sei am 7. Dezember 2018 übermittelt und anschließend das Hauptverfahren eröffnet worden.</p>



<p>Neben dem OP-Bericht vom 12. Juli 2010 verliest der Vorsitzende Richter die anonyme Anzeige, die zur Strafanzeige geführt hatte. Die Person, die den Fall gemeldet hatte, erklärt darin ihren Schritt: »… weil ich die Spätabtreibungspraxis nicht länger ertragen kann«. Sie sei immer wieder damit konfrontiert, dass lebensfähige Kinder getötet würden. Weil der Eingriff an ihrer Klinik so einfach möglich sei, kämen immer mehr Eltern mit dem Wunsch nach einem Spätabbruch von weiter her. Sie beobachte einen regelrechten »Spätabtreibungstourismus« und vermute ein »gutes Geschäft« für die Klinik. Ihr Gewissen belaste sie und sie »möchte nicht länger stummer Mitwisser sein«. Sie bittet mit der Anzeige darum, die gesamte Spätabtreibungspraxis zu überprüfen. Beigelegt ist der OP-Bericht zu dem verhandelten Fall. Weil sie Angst um ihren Arbeitsplatz habe, wolle die Person anonym bleiben.</p>



<p>Der Vorsitzende Richter kündigt für den nächsten Verhandlungstag die »Schlussvorträge« an.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Plädoyers</h2>



<p>In ihrem Plädoyer am 12. November wird die Staatsanwältin eine Bestrafung beider Angeklagter wegen eines minderschweren Falls des Totschlags von eineinhalb Jahren Haftstrafe mit einer Bewährung von zwei Jahren fordern. Es sollen keine Berufsverbote ausgesprochen werden. Beide Anwälte werden für ihre Mandanten den Antrag auf Freispruch stellen.</p>
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