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	<title>Beckenendlage &#8211; Katja Baumgarten</title>
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	<description>Filmemacherin, Journalistin, Hebamme</description>
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	<title>Beckenendlage &#8211; Katja Baumgarten</title>
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		<title>Die Halswirbelsäule mobillisieren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Aug 2021 05:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Interview]]></category>
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					<description><![CDATA[Eine Beckenendlage des Kindes ist eine mögliche Ursache des KiSS-Syndroms. Ein Hausarzt und Manualtherapeut mit Erfahrungen in der Hausgeburtshilfe erläutert die Zusammenhänge. Die Aufgabe der Hebammen sei es, das klinische Bild zu erkennen und die Eltern zu beraten. Katja Baumgarten: Wie kann die Beckenendlage des Kindes die Entwicklung einer Kopfgelenk-induzierten Symmetrie-Störung (KiSS-Syndrom) begünstigen? Bruno Maggi:<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/die-halswirbelsaeule-mobillisieren/"><span class="screen-reader-text">"Die Halswirbelsäule mobillisieren"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><em>Eine Beckenendlage des Kindes ist eine mögliche Ursache des KiSS-Syndroms. Ein Hausarzt und Manualtherapeut mit Erfahrungen in der Hausgeburtshilfe erläutert die Zusammenhänge. Die Aufgabe der Hebammen sei es, das klinische Bild zu erkennen und die Eltern zu beraten.</em></p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Wie kann die Beckenendlage des Kindes die Entwicklung einer Kopfgelenk-induzierten Symmetrie-Störung (KiSS-Syndrom) begünstigen?</strong></p>



<p><strong>Bruno Maggi: </strong>Die Beckenendlage bedeutet häufig, dass das Kind im Uterus relativ stark in seiner Kopfhaltung fixiert ist. In der Behandlung der KiSS-Babys erhebe ich bei der ersten Konsultation eine ausführliche Schwangerschafts- und Geburts­anamnese. Lag eine Beckenendlage vor, schildern die Mütter in den meisten Fällen, dass der kindliche Kopf sich über Wochen in der gleichen Position im Fundus befand. Besteht wochenlang eine intrauterine Zwangshaltung, ist die Beweglichkeit der kindlichen Halswirbelsäule schon vor der Geburt eingeschränkt. Dies ist selbstverständlich auch bei Schädellagen der Fall, wenn der Kopf mehrere Wochen im mütterlichen Becken fixiert ist.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Welche Auswirkungen hat das für die Geburt?</strong></p>



<p><strong>Bruno Maggi: </strong>Die Einschränkung der Kopfbeweglichkeit kann den Geburtsprozess verzögern. Das Kind muss sich unter der Geburt auch selbst aktiv bewegen können, es wird nicht nur passiv »herausgedrückt«.</p>



<p>Diese Bewegungseinschränkung kann bei einer vaginalen Geburt aus Beckenendlage zu Schwierigkeiten führen, da diese die Manöver zur Entwicklung des kindlichen Kopfes sowohl bei der Manualhilfe nach Bracht als auch bei der Entwicklung nach Veit Smellie erschweren kann. Die Kopfentwicklung ist bekanntlich auch bei einer normal beweglichen Halswirbelsäule manchmal schwierig. Bei einer Sectiogeburt ist dies weniger der Fall, wobei auch hier die Entwicklung des Kindes durch den Schnitt nach Pfannenstiel schwierig sein kann.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Kann ein KiSS-Syndrom auch auftreten, wenn das Ungeborene in der Schwangerschaft normal beweglich war?</strong></p>



<p><strong>Bruno Maggi: </strong>Es zeigt sich, dass in vielen Fällen auch die geburtshilflichen Manöver per se zu einer funktionellen Einschränkung der kindlichen Halswirbelsäule führen können. Dies kommt auch bei vaginalen Geburten aus Schädellage vor, sofern die Austreibungsphase verlängert ist und die Geburt beendet werden muss – sei es mit Kristellerhandgriff, Forceps oder Vakuum. Auch sehr schnelle Geburten können zu einem Trauma der Halswirbelsäule führen. Die Erfahrung zeigt, dass Kinder mit einem KiSS-Syndrom sehr oft eine komplizierte Geburt hatten. Zur Illustration: Von 26 Kindern, die ich mit Verdacht auf KiSS in der Praxis in einem Zeitraum von zwei Monaten untersuchte, hatten acht eine normale, fünf eine protrahierte und vier eine sehr schnelle Geburt. Fünf wurden mit Vakuum und vier per Sectio entbunden. Bei 16 der Kinder erwähnte die Mutter eine mehrere Wochen dauernde intrauterine Zwangshaltung am Schwangerschaftsende. Zwölf Kinder entwickelten die auffällige Haltung erst nach zwei Wochen. In meinem Kollektiv finde ich mehr als nur 5 % Beckenendlagenkinder, was gemäß der allgemeinen Wahrscheinlichkeit dieser Lage zu erwarten wäre.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Worauf muss die Hebamme nach einer Geburt aus Beckenendlage bei der Erstuntersuchung achten?</strong></p>



<p><strong>Bruno Maggi: </strong>Ein Neugeborenes mit einer Funktionsstörung der oberen Halswirbelsäule liegt häufig in einer großbogigen skoliotischen Haltung des gesamten Rumpfes und dreht den Kopf bevorzugt in die konkave Seite. Manchmal zeigt sich auch eine Tendenz zum Überstrecken des Rumpfes und des Halses nach dorsal. Die Kinder schreien eher viel, sind schwer an der Brust anzulegen und saugen schlecht. Häufig haben sie auch einen vermehrten Reflux.</p>



<p>Es ist wichtig zu wissen, dass viele Neugeborene zeitweise solche Haltungsmuster zeigen können, ohne dass eine Funktionsstörung vorliegt. Die Diagnose KiSS lässt sich erst im Verlauf stellen. Wenn die Hebamme dieses Muster feststellt, bedeutet das noch nicht unbedingt, dass das Neugeborene das Syndrom hat. Die Hebamme sollte den Eltern dann raten, dass sie bei den ersten Vorsorgeuntersuchungen die Ärztin oder den Arzt darauf aufmerksam machen. Da diese nicht immer bereit sind, den Vorschlägen der Eltern zu folgen, wäre es hilfreich, eine Fachperson zu kennen, der man das Kind mit der Frage nach einer Funktionsstörung der Halswirbel­säule vorstellen kann. Das können Ärzt:innen, Physiotherapeut:innen, Craniosakraltherapeut:innen oder Osteopath:innen sein. Ich selber habe immer wieder direkte Zuweisungen von Hebammen.</p>



<figure class="wp-block-image size-full"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="267" height="296" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/09/Maggi_MRI-mit-BU.jpg" alt="" class="wp-image-4231"/></figure>



<p><strong>Katja Baumgarten: Wie ist das weitere Vorgehen?</strong></p>



<p><strong>Bruno Maggi: </strong>Es ist sinnvoll, erst einmal einige Wochen abzuwarten, da eine große Selbstheilungstendenz in den ersten zwölf Wochen besteht (Buchmann &amp; Bülow 1983). Selbstverständlich sollte man bei massiven Schlaf- und Trinkstörungen schneller intervenieren. Die Instruktion der Eltern, wie sie ihr Kind lagern und stimulieren können, dass es den Kopf in die eingeschränkte Richtung bewegt, erfolgt am besten durch eine Kinderphysio­therapeutin. Sie kann die Eltern kontrollieren und die Verbesserung oder deren Ausbleiben registrieren. Diese Therapie sollte so bald wie möglich beginnen. Führt dies nicht zum gewünschten Erfolg, braucht das Kind physiotherapeutische Maßnahmen. Hierzu gibt es verschiedene Methoden, je nach Ausbildungsweg der Kinderphysiotherapeut:innen. In der Regel nutzen diese Methoden die bestehende Motorik aus, da man die kleinen Patient:innen ja nicht verbal instruieren und korrigieren kann. Die Therapiestunde sollte in Anwesenheit eines Elternteils erfolgen. Führt dies auch nicht zum Erfolg, ist eine Zuweisung an eine Manualmedizinerin oder einen Manualmediziner indiziert. Nach einer klinischen und radiologischen Untersuchung erfolgt die Manipulation der Kopfgelenke. Die verbesserte Beweglichkeit lässt sich oft unmittelbar überprüfen. Drei Wochen Therapiepause sind indiziert. Danach übernimmt die Physiotherapie die weitere Behandlung. Nur in etwa 20 % der Fälle braucht es eine zweite Manipulation. Diese sollte aber frühestens sechs Wochen nach der ersten durchgeführt werden.</p>



<p><strong>Katja Baumgarten: Kann es passieren, dass die Geburtshelfer:innen bei der Entwicklung des Kindes aus Beckenendlage seine Hauswirbelsäule schädigen?</strong></p>



<p><strong>Bruno Maggi: </strong>Da ich früher selbst geburtshilflich tätig war, kenne ich die »andere Seite«: Primär will man die Geburt so beenden, dass es am Ende Mutter und Kind gut geht. In gewissen dramatischen Momenten dachte ich nie an die kindliche Halswirbelsäule. Hier gelten andere Prioritäten. Geburtshelfer:innen sollten sich nie für eine KiSS-Symptomatik schuldig fühlen. Hast, Ungeduld und Eile sollte man vermeiden. Aber das gilt für die gesamte Geburtshilfe. Wenn schnell gehandelt werden muss, kann man keine Rücksicht auf die möglichen späteren Störungen der Halswirbelsäulenfunktion nehmen.</p>



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<h2 class="wp-block-heading">Ziele der Manualmedizin</h2>



<p>Die Manualmedizin bei Kindern, speziell bei Säuglingen hat das Ziel, individuelle Ursachen für Auffälligkeiten oder Probleme zu finden und daraus eine Basis für die Therapie abzuleiten. Zunächst gilt es im Rahmen der Differentialdiagnose, systemische Grunderkrankungen wie neurologische Störungen, genetische Anomalien, Dysplasien oder Stoffwechselerkrankungen auszuschließen. Bei Säuglingen, die auffällig unruhig sind, viel schreien, Stillprobleme oder Lage- und Bewegungsasymmetrien haben, können funktionelle Störungen des sensomotorischen Systems die Ursache darstellen. Sie können die sensorische und die motorische Spontanentwicklung beeinflussen. Darüber hinaus ergeben sich Wechselwirkungen mit der Verarbeitung von Afferenzen und der Bewertung eigener motorischer Leistungen bis hin zur Entwicklung von Sozialstrukturen wie dem Bindungsverhalten.</p>



<p>Verschiedene Auffälligkeiten der sensomotorischen Organisation des Säuglings können ihren Ursprung in dysfunktionalen Afferenzen des propriozeptiven Systems haben. Dazu zählen etwa konstante Haltungs- und Bewegungsasymmetrien, kombinierte vegetative Auffälligkeiten, Trink-, Schluck- und Saugstörungen, ein- und beidseitige Stillstörungen sowie Entwicklungsverzögerungen (Sacher et al 2012). Geht mit diesen Symptomen eine segmentale Dysfunktion der hochzervikalen Region einher, sprechen wir von KiSS (Kopfgelenk-induzierte Symmetriestörung).</p>



<p>Neben einer genetischen Prädisposition werden peripartale Traumen, intrauterine Zwangslagen und andere Ursachen diskutiert. Sie sind einer manualmedizinischen und/oder osteopathischen Behandlung zugänglich.</p>



<p>Quelle: Stephan Temme</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity is-style-wide"/>



<h2 class="wp-block-heading">Literatur</h2>



<p>Biedermann H: Kopfgelenk-induzierte Symmetrie-Störung: Frühkindliche Fehlhaltungen sind funktional. Deutsche Hebammen Zeitschrift 2020. 11: 72–76</p>



<p>Buchmann J, Bülow B: Funktionelle Kopfgelenksstörungen bei Neugeborenen im Zusammenhang mit Lagereaktionsverhalten und Tonusasymmetrie. Manuelle Medizin 1983. 21:59–62</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nach dem Urteil</title>
		<link>https://viktoria11.de/nach-dem-urteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Aug 2021 10:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Wie ging es weiter für die Ärztin und Hebamme, die am 1. Oktober 2014, wenige Tage vor ihrem 61. Geburtstag, wegen »Totschlags durch Unterlassen« verurteilt worden war? Das für die Geburtshilfe außergewöhnlich harte Urteil wurde am Ende eines mehr als zwei Jahre dauernden Schwurgerichtsprozesses von einem großen Medienaufgebot und von der Fachwelt verfolgt. Ein Blick<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/nach-dem-urteil/"><span class="screen-reader-text">"Nach dem Urteil"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Wie ging es weiter für die Ärztin und Hebamme, die am 1. Oktober 2014, wenige Tage vor ihrem 61. Geburtstag, wegen »Totschlags durch Unterlassen« verurteilt worden war? Das für die Geburtshilfe außergewöhnlich harte Urteil wurde am Ende eines mehr als zwei Jahre dauernden Schwurgerichtsprozesses von einem großen Medienaufgebot und von der Fachwelt verfolgt. Ein Blick auf die Zeit der Haft, kurz nach der Entlassung.</strong></p>



<p></p>



<p>Ein kleines Mädchen war im Sommer 2008 im Zusammenhang mit seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage gestorben. Dessen Eltern waren vier Wochen zuvor aus Lettland zum Wohnort der Geburtshelferin angereist und hatten sich in der Nähe einquartiert, um ihr Kind in deren Praxis zur Welt zu bringen. Zu Hause hatte der Schwangeren ausschließlich die Option »primärer Kaiserschnitt« zur Verfügung gestanden.</p>



<p>Der Geburtshelferin war die volle Verantwortung für den Tod des Kindes zugesprochen worden, sie habe mit »bedingtem Vorsatz« gehandelt, habe den Tod des Mädchens kommen sehen und ihn »billigend in Kauf genommen«. Aufgrund ihrer Ideologie, weil sie die Klinik prinzipiell ablehne, habe sie die Gebärende nicht ins Krankenhaus verlegt. Dort hätte das Kind mit einem Kaiserschnitt »mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit« überlebt, bei Verlegung schon am Nachmittag wahrscheinlich gesund. Die Ärztin und Hebamme sei »entschlossen« gewesen, »die Entbindung auf jeden Fall und auch für den Fall eines tödlichen Ausgangs« außerklinisch weiterzuführen. Sie habe durch eine Verlegung ihre »Reputation« nicht aufs Spiel setzen wollen. Das war das Fazit des fünfköpfigen Richterteams nach 59 Verhandlungstagen gewesen.</p>



<p>Mit einem »Ausschlussverfahren«, wie der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer die Vorgehensweise bei der Beweisaufnahme genannt hatte, habe man verschiedene mögliche Todesursachen durch Gutachter:innen überprüft und sei zu dem Schluss gekommen, dass das Mädchen bei seiner Geburt an einem Sauerstoffmangel gestorben sei. Sechs Jahre und neun Monate Haft, Berufsverbote für ihre beiden Berufe, Entschädigungszahlungen an die Eltern und Übernahme der erheblichen Gerichtskosten, besagte das Urteil.</p>



<p>Erst im darauffolgenden Mai liegt das schriftliche Urteil des Landgerichts Dortmund vor – mit einer 436 Seiten starken Begründung. Fast wortgleich hatte der Vorsitzende Richter das Urteil fast drei Stunden lang in freier Rede verkündet. Ich bin beim Lesen überrascht, dass ein Urteil von solcher Tragweite persönliche Sichtweisen und Fantasien des Richterteams enthält und auch mit moralisierenden, wertenden Begriffen nicht spart. Von »dreisten Lügen«, »Dreistigkeit und Impertinenz« ist dort die Rede, von »Zynismus« und »Verdrehung der Tatsachen«. Nicht nur über die Aussagen der Angeklagten, sondern auch über unbescholtene Zeug:innen – Frauen, die sie betreut hatte, Hebammen, mit denen sie zusammengearbeitet hatte, oder Gutachter:innen, die die Verteidigung gestellt hatte.</p>



<p>Manche dieser Aussagen hätte ich anders eingeordnet als Hebamme, die sowohl mit der Klinik- wie auch der Hausgeburtshilfe vertraut ist und auf zahllosen Kongressen die fachlichen Diskussionen der schulmedizinischen und der außerklinischen Geburtshilfe verfolgt hat. Unabhängig vom gesellschaftlichen Auftrag eines Gerichts, Schuld und Strafe zu ermitteln, macht ein Satz auf den letzten Seiten nachdenklich: »Letztlich bedeutet das Urteil für die Angeklagte den wirtschaftlichen und persönlichen Ruin.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Haftstrafe antreten</h2>



<p>Die Revision der Verteidigung wird vom Bundesgerichtshof ein Jahr später im Mai 2016 zurückgewiesen, das Urteil gegen die Geburtshelferin bestätigt. Um eine inhaltliche Überprüfung geht es dort nicht, sondern lediglich um Rechtsfehler. Ich höre davon unterwegs im Auto in den Nachrichten. Nun ist klar, die Kollegin muss ihre Gefängnisstrafe antreten. Im Spätsommer findet sie in ihrem Briefkasten Post: Zu einem bestimmten Termin soll sie sich in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Lichtenberg einfinden. Ihre Sachen zu packen und sich auf den Weg zu machen – sie schafft es nicht. Eines ihrer drei Kinder braucht sie ganz besonders: Ihr zweiter Sohn, der mit Anfang 30 in einer Lebensgemeinschaft für Menschen mit Behinderungen lebt, ist regelmäßig bei ihr zu Hause und eng mit ihr verbunden. Ihre über 90-jährige Mutter lebt in einem Seniorenheim. Diese beiden Menschen in den nächsten Jahren nicht zu sehen, sie kann es sich nicht vorstellen. Wird sie ihre Mutter überhaupt je wiedersehen, wenn sie inhaftiert ist? Sie lässt den Termin verstreichen, vielleicht mit der stillen Hoffnung, dass sie vergessen wird. Ihr Sohn ist in den Herbstferien bei ihr, sie feiern seinen Geburtstag.</p>



<p>Eine Woche vor Weihnachten 2016 holt die Polizei sie ab, ohne Ankündigung. Zunächst wird sie in die JVA Gelsenkirchen gebracht, Mitte Januar 2017 soll sie ins Frauengefängnis Berlin-Pankow überstellt werden. Durch Zufall lese ich von einem kurzfristigen Pressetermin dort: Das Gefängnis ist umgebaut und neu eröffnet worden, die Presse zur Besichtigung eingeladen. Der Berliner Justizsenator, Dirk Behrens, der damalige Leiter der vier Berliner Frauengefängnisse, Andreas Kratz, und die Leiterin des Frauengefängnisses Pankow, Daniela Leschhorn, wollen den Umbau und vor allem die Mutter-Kind-Abteilung vorstellen, die vorbildlich sein sollen.</p>



<p>Zwei Tage später befinde ich mich unter den etwa 20 Medienvertreter:innen, die über das Frauengefängnis informiert werden. »Wir sind hier im Berliner Vollzug sehr liberal und gehen mit großem Augenmaß vor. Wir schauen genau auf den Einzelfall«, sagt Kratz: »Es ist immer sinnvoll, eine Anstalt nach außen sicher zu machen und nach innen möglichst liberal, so dass die Frauen sich innen möglichst frei bewegen können.«</p>



<p>Wir werden durch die Räumlichkeiten geführt, Schlüsselbunde klirren in Türschlössern, vor jedem neuen Flur. Die schmalen, acht Quadratmeter großen Zellen haben alle ein eigenes Bad. Die gefangenen Frauen könnten rund um die Uhr nach außen telefonieren, Gespräche würden nicht kontrolliert. Anrufe von außen seien nicht möglich. Kürzlich habe man eine Auszeichnung erhalten von der internationalen Anti-Folter-Kommission, die unangemeldet Gefängnisse überprüft. »In Zeiten schlechter Bedingungen für den Strafvollzug und sehr hoher Personalnot ist das schon ein Ritterschlag«, sagt Kratz zum Ende des Besuchs. Man nimmt ihm sein Engagement ab.</p>



<p>Vielleicht sehe ich diese Führung mit etwas anderen Augen als die anderen Journalist:innen: Die verurteilte Ärztin und Hebamme, deren Gerichtsprozess und die Zeit danach ich inzwischen seit über vier Jahren verfolgt und begleitet habe, wird in wenigen Tagen hier leben. Zwei Jahre geschlossener Vollzug im Frauengefängnis Pankow liegen vor ihr.</p>



<p>Acht Wochen später kann ich sie dort treffen. Ich warte alleine im Besuchszimmer: Teppichboden, mehrere Tischgruppen, ein Automat für Getränke und Süßigkeiten. Unser Treffen liegt außerhalb der streng reglementierten Besuchszeiten. Ich darf sie als Journalistin dreimal im Jahr besuchen, wir werden jeweils drei Stunden für uns allein haben. Die Kollegin hier wiederzusehen ist bewegend, hinter ihr die Gitterstäbe an den Fenstern, sie sieht ernst und erschöpft aus.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Versuchen zu verstehen, ohne zu urteilen</h2>



<p>Vor dem Prozess in Dortmund kannten wir uns nur flüchtig. Sie hatte einige Beiträge in der DHZ veröffentlicht, zweimal haben wir uns auf Tagungen gesehen. Ihren Gerichtsprozess hatte ich an fast allen der insgesamt 59 Verhandlungstage verfolgt und dokumentiert (siehe Kasten). Nach dem Urteil hatten wir den Kontakt gehalten.</p>



<p>Ich müsste die Frau, die einmal Ärztin und Hebamme gewesen war, nach ihren gerichtlich angeordneten Berufsverboten hier richtigerweise »ehemalige Kollegin«, »ehemalige Geburtshelferin« und »ehemalige Ärztin und Hebamme« nennen. Sie damit persönlich aus dem Kreis meiner Kolleginnen auszuschließen, obwohl sie weiterhin mit der Geburtshilfe stark verbunden ist und diese beiden Berufe ihr Leben lang ihre Identität ausgemacht haben, erscheint mir nicht richtig. Unabhängig vom Urteil könnte sie heute nicht mehr praktizieren, wegen einer Erkrankung ihrer Hände, sagt sie.</p>



<p>Während der Gerichtsverhandlung hatte ich mir vorgenommen, einen sorgfältigen Blick der »Allparteilichkeit« einzunehmen, um zu verstehen und möglichst nicht zu urteilen – weil das schon genug andere taten. Nicht nur eine Kollegin auf der Anklagebank mit einem Totschlagvorwurf zu sehen, hatte mich beeindruckt. Die trauernden Eltern des verstorbenen Mädchens mit ihren persönlichen Schilderungen zu erleben, hatte mich zutiefst angerührt. Ihre Reise auf der Suche nach einer Alternative zum primären Kaiserschnitt – an ihrer Stelle hätte ich vermutlich ebenfalls nach eigenen Lösungen gesucht. Den geburtshilflichen Gutachter kannte ich seit Jahren von Kongressen und hatte immer Hochachtung vor seinem Engagement, das Wissen um die vaginale Beckenendlagengeburt in der Geburtshilfe wiederzubeleben und weiterzutragen. Viele Fragen waren für mich bei der Verhandlung offengeblieben – auf allen Seiten und auch beim Urteil.</p>



<p>Durch viele Gespräche lerne ich meine Kollegin mehr und mehr kennen: Sie ist offen, immer gastfreundlich und bereit, ihre Gedanken zu teilen und vieles von sich zu zeigen.</p>



<p>Vieles ist mir vertraut in der Haltung der Kollegin, zumal wir unsere Hebammenausbildung an derselben Schule durchlaufen haben – sie drei Jahre vor mir – und den Aufbruch in der Frauenbewegung Ende der 1970er Jahre miterlebten. Beide waren wir damals von der Überzeugung getragen, für eine reformierte, menschlichere, frauenorientierte Geburtshilfe einzutreten. Nicht in allen Punkten folge ich ihr, als Hebamme war mein Betreuungsspektrum begrenzter. Sie hatte für sich in der Personalunion aus Ärztin und Hebamme die ideale Verbindung gefunden: in der Betreuung rund um die Geburt und den Lebensanfang des Kindes, nah an der Frau und ihrer Familie mit dem gleichzeitigen Wissen und Können einer Medizinerin. Bei Gericht war ihr Ärztinnenberuf kaum beachtet worden: Sie war auf das einschränkende Berufsgesetz für Hebammen festgelegt worden, ihrer hochwertigeren Qualifikation wurde wenig Gewicht beigemessen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Im Gefängnis</h2>



<p>»Ja, Frauenknast«, beginnt die Kollegin, als wir uns in der JVA Pankow gegenübersitzen. Ich zeichne unser Gespräch auf, höre ihr zu: »Das Gute ist, ich habe hier überhaupt keine Probleme. Das, was man vielleicht vom Fernsehen kennt, diese Gewaltszenen, das Sich-Zusammenrotten, das ist gottseidank nicht. Es gibt auch keine Gemeinschaftsduschen, wo du mal zusammengeschlagen werden könntest. Ich kann die Fenster aufmachen und habe dann nur sieben Gitterstäbe vor mir – nicht wie in Gelsenkirchen einen Drahtverhau. Die allermeisten Bediensteten sind freundlich. Nur wenige brauchen eine Art Befehlston.«</p>



<p>»Ich bin bemüht, hier meine eigenen Freiheiten zu entwickeln«, fährt sie fort: »Das sind natürlich auch die der Definition. Da es mir hier nicht wirklich ausgesprochen schlecht geht, abgesehen von den zusätzlichen Quälereien von außen, wie eintreffende Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit dem Urteil oder dass ich weiß, dass meine Tochter mit der Situation zu Hause durch meine Abwesenheit überfordert ist. Und dass mein behinderter Sohn jetzt unter Psychopharmaka steht, weil er die Situation überhaupt nicht geregelt kriegt. Und dass meine Mutter sich Gedanken macht, warum ihre Tochter ununterbrochen in Berlin arbeitet.« »Sie weiß das gar nicht?«, frage ich. »Nein«, antwortet die Kollegin: »Ich bin der Auffassung, dass man ihr nicht zumuten kann, mit 91 Jahren zu akzeptieren, dass ihre Tochter im Gefängnis gelandet ist, das kriege ich nicht fertig.«</p>



<p>Sie erzählt: »Andererseits inspiriert mich das hier auch. Denn hier sind viele Mütter, Großmütter, Leute in meinem Alter – ich bin bald 64 – und eine 70-Jährige. Wenn du mit solchen Leuten in Kontakt bist, weißt du, sie sind im Prinzip ungefährlich. Es ist so wenig sinnvoll, sie hinter Mauern zu setzen. Was du hier offensichtlich lernen sollst und wo ich den Eindruck habe, das brauche ich eigentlich nicht unbedingt, ist Bescheidenheit – mit dem Vorlieb nehmen, was hier geboten wird. Warten können, darin bin ich sowieso Meisterin. Mein Geist geht dann spazieren an alle Orte, Szenen von Reisen, wo ich mit meinem Partner war. Ich lasse mich überraschen. Mir schießen urplötzlich Bilder von einem Markt in der Provence in den Kopf: Ich sehe die Stände vor mir, die Farben, die Treppe, die zu irgendeiner Kirche führt und da gehe ich spazieren und habe so eine gewisse Lust rauszugehen. Aber hier im Innenhof, da hast du ein Karree, das ist dreizehn mal zehn Schritte lang. Da stehen drei Bäume drauf und wenn du das fünfzehn Mal umrundet hast, musst du die Richtung wechseln, sonst kriegst du einen Drehwurm. Das ist so langweilig, dass ich jetzt immer schon Ausflüchte mache – da ist ein Eingang mit zwei Stufen, da gehe ich dann eine Weile Stufen rauf und runter und mache Sprünge. Hier ist eine Treppe, die ist etwas höher, da gehe ich dann zehnmal rauf und runter. Bei der Kellertreppe mache ich das Gleiche und versuche eine Stunde rumzukriegen. Es ist trotzdem langweilig.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die guten Dinge sehen</h2>



<p>Sie arbeitet in der Gefängnisbibliothek, diese Tätigkeit hatte sie sich von allen Arbeitsmöglichkeiten hier gewünscht. Sie habe Glück gehabt, sagt sie: Wenn sie aus ihrem Zimmer schaue, sehe sie eine schöne Backsteinfront mit abgesetzten Bögen in hellem Putz, die sie an die alten Zechenhäuser im Revier erinnerten. Würde sie auf der anderen Seite wohnen, sähe sie nur weiße Flächen mit vergitterten Fenstern. »Vielleicht versuche ich auch mit aller Macht, mich an den angenehmen Sachen hochzuziehen.«</p>



<p>Die drei Stunden vergehen wie im Flug. Sie spricht reflektiert von ihren Erlebnissen, ihrer Inhaftierung, dem Transport nach ihrer Festnahme, der Odyssee durch verschiedene Gefängnisse, bis sie endlich hier angelangt ist. Die Behandlung auf diesem Weg mit den vielen Stationen sei teilweise freundlich, teilweise barsch gewesen, manchmal sei sie in Handschellen transportiert worden. Im Gefängnisbus, der sie vom Gelsenkirchener Gefängnis zur nächsten Station gefahren hatte, habe sie in einer kleinen Zelle gesessen, so eng, dass sie ihre Beine über Stunden nicht habe ausstrecken können. Sie war die einzige Gefangene in dem großen Polizei-Omnibus. Ein winziges Fenster lag so hoch, dass sie die sonnige Landschaft nicht sehen konnte, durch die der Bus fuhr.</p>



<p>»Wenn du irgendwo ankommst, ist das immer eine merkwürdige Situation«, schildert sie: »Du hast das Gefühl, sicherheitshalber behandeln sie dich erst einmal wie einen Schwerverbrecher. In einer Hab­achtstellung, das Gegenteil zu dem, wie ich gearbeitet habe und wo ja vielleicht letztlich ein Fehler von mir lag.« Sie reflektiert: »Vertrauen hat die Grundlage meiner Arbeit ausgemacht: In Beziehung gehen und parteiisch sein für die jeweilige Frau und Vertrauen aufzubauen – auch mein Vertrauen, vielleicht sogar im Vorhinein. Hier bin ich mit einer Situation konfrontiert, wo du spürbar mit Misstrauen zu tun hast, was ich natürlich nachvollziehen kann. Hier soll es Leute geben, die tatsächlich gewalttätig geworden sind, die vielleicht auch unberechenbar sind. Es ist eine Einstellung zu spüren, gerade denjenigen, die besonders aufgeschlossen rüberkommen, erst einmal zu unterstellen, dass sie einen anlügen. Da bin ich wieder im selben Thema wie im Prozess. In meinem wirklichen Leben war ich eine, von der man gesagt hat, ehrlich bis zur Taktlosigkeit. Und im Prozess werde ich als Lügnerin dargestellt. Hier wird im Grunde auch immer wieder abgeklopft, ob ich nicht lüge.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gedanken an den Tod</h2>



<p>Ende desselben Jahres besuche ich sie erneut in der JVA Pankow – ein Jahr Haft im geschlossenen Vollzug liegt hinter ihr, noch weitere Jahre Gefängnisstrafe vor ihr. Sie sagt: »Jetzt in dieser Winterdepressions-Jahreszeit beschäftige ich mich jeden Tag mit dem Tod. Ich denke, was ist das hier eigentlich? Warum machen Menschen das mit anderen Menschen? Es ist, als hätte ich mein Todesurteil erhalten. Da haben Menschen entschieden, wir machen diese Frau kaputt. Und das könnte gelingen, ich habe das langsam begriffen – über Rufmord, über Enteignung, über Entführung und Wegsperren.«</p>



<p>Die Kollegin erlebt gerade mit, dass eine Frau auf ihrer Station ihren Lebensmut verloren hat. »Sie sagt, sie kann ohne Lockerung nicht mehr leben. Sie muss ihre Tochter sehen. Sie ist seit ein paar Tagen im Hungerstreik und trinkt auch nichts mehr. Ich weiß nicht, ob es irgendjemand mitgekriegt hat.«</p>



<p>Sie habe versucht, das Personal zu informieren, wisse nicht, ob zwischen Weihnachten und Neujahr jemand ihre Nachricht empfangen hat. »Sie meint das ernst. Sie hat ihr Testament geschrieben und sagt, sie kann einfach nicht mehr. Das Einzige, was ihr bleibt ist, selbst ihren Tod zu bewirken, statt noch weiter abzuwarten. Sie ist schon lange in Haft und aus unerfindlichen Gründen kriegt sie keine Lockerung. Sie sagt, das würde sie noch am Leben halten, wenn sie in absehbarer Zeit ihre 14-jährige Tochter sehen könnte, die den Kontakt zur Mutter braucht. Ich kann das alles nachvollziehen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Lockerungen</h2>



<p>Im Februar sehen wir uns wieder. Obwohl sie im geschlossenen Vollzug untergebracht ist, gibt es erste Lockerungen für sie. Eines Tages ein Anruf – ich bin zufällig in Berlin. Sie lädt mich ein, sie bei ihrem ersten Ausgang zu begleiten. Es geht gleich los. Ihr Partner hat ein kleines Ausflugsprogramm durch Berlin zusammengestellt. S- und U-Bahn-Fahren, ins Café mit dem besten Apfelstrudel, thailändisch Essen gehen. Sie sieht gerührt das Handyvideo vom Enkelkind ihres Freundes, das vor wenigen Monaten geboren ist. Sehr blass sieht sie aus. Ich spüre in ihrer Gesellschaft die Kostbarkeit dieser alltäglichen Normalität und der Beweglichkeit.</p>



<p>Sie hat danach öfter Ausgang. Bald darf sie sogar für einige Tage nach Hause fahren und ihre Familie wiedersehen. Ihr Sohn kann in diesen Tagen bei ihr sein und sie besucht ihre Mutter. Als ihre Mutter einige Monate später im Krankenhaus liegt, darf sie für drei Wochen nach Hause fahren und kurz darauf noch einmal, als die Mutter stirbt.</p>



<p>Im Herbst 2018 wird die ehemalige Geburtshelferin zur Preisverleihung des Ingeborg-Drewitz-Literaturpreises für Gefangene eingeladen, der alle drei Jahre verliehen wird. Sie hatte einen Text eingereicht, der minutiös und reflektierend ihre Festnahme beschreibt. Sie gehört zu den wenigen Inhaftierten, die persönlich an der Feier teilnehmen dürfen, und ist allein aus Berlin nach Dortmund angereist.</p>



<p>Ihr Text »Die Menschenwürde ist angreifbar« wird von einer Schauspielerin gelesen: »Wenn sie dich das erste Mal fesseln, bist du vielleicht spät abends von einer Wohnungsrenovierung müde, reinigungsbedürftig und hungrig in deine Heimstatt zurückgekehrt. Du willst mit dem zubereiteten Essen und einem Glas Wein in der Hand aus der Küche in das Wohnzimmer, freust dich auf die Mahlzeit.« Sie schildert in ihrem Text, wie sie »plötzlich das freundlich wirkende Gesicht eines Mädchens mit blonden Haaren« durch die Scheibe der Haustür erkennt, »das im Licht aus der Küche erhellt wird. Hinter ihr drei dunkle Schemen.«</p>



<p>Sie vermutet späte Besucher, die zu ihren Mitbewohnern wollen, und öffnet. »Und dann erlebst du, wie sich vier Leute in den Raum drängen, dich umringen, sich breitbeinig aufbauen. Einer der drei Männer unterstellt dir mit barschem Tonfall eine bestimmte Identität. (…) Der andere Mann zieht nun ein paar Handschellen aus seiner Jacke. Ich registriere sie, habe noch nie echte Stahlfesseln gesehen, denke gleichzeitig an sexuelle Fesselungsspiele, weiß der Himmel, warum. Was hat er damit vor? Er öffnet sie. Ich höre das sanfte Klicken. Er will, dass ich ihm meine Handgelenke zur Verfügung stelle. Ich verschränke meine Arme instinktiv vor der Brust, richte mich zu voller Größe auf. Ich bin höher gewachsen als er. Ich nehme in Kauf, dass ich jetzt vielleicht bedrohlich für ihn wirke. Er versucht es mit einer Erklärung, er müsse zu dieser Maßnahme greifen. (…) Ich probiere es mit Worten: ›Hören Sie, das ist unnötig. Ich bin weder gewalttätig noch fluchtbereit. Ich habe nichts verbrochen. Lassen Sie mich in Ruhe.‹</p>



<p>Seine Miene ist unbewegt. Er wiederholt, dass die Fesselung sein ›müsse‹, schiebt noch nach, dass Menschen ›in dieser Situation‹ zu unberechenbaren Aktionen neigen und lässt keinen Zweifel an seiner Durchsetzungsabsicht. (…) ›Schauen Sie, ich bin ein Mensch wie Sie, eine Großmutter und alleine. Sie sind zu viert. Glauben Sie wirklich, Sie müssen diese entwürdigende Maßnahme durchziehen?‹ Ich werde ganz starr in dem Begreifen, dass ich völlig ausgeliefert bin, mir niemand helfen wird. ›Ist nicht die Polizei für den Schutz der Bevölkerung da?‹, ist ein irritierender Gedanke.</p>



<p>Ich fühle, wie sich die schmale Stahlfessel um mein mageres rechtes Handgelenk schmiegt, wie es eng wird und wie scharf der Rand ist, höre das Einrasten. Das Metall ist noch warm von der Körpertemperatur des Mannes, der sie anlegt. (…) Ich beobachte mich selbst, wie ich auch den zweiten Arm hinhalte, wie mein Widerstand erlischt. Ich habe aber nicht damit gerechnet, dass mir jetzt die Arme auf den Rücken gedreht und dort zusammengeschlossen werden. Diese Haltung öffnet meinen Körper für Angriffe. Auf einmal ist mein Mund ganz trocken. (…)«</p>



<p>Im Rahmenprogramm der Preisverleihung wird der Jurist und Autor Thomas Galli interviewt. Der ehemalige Gefängnisdirektor schildert, wie er über 15 Jahre im Strafvollzug gearbeitet und diesen zunehmend kritisch gesehen habe. Er plädiert für eine Abschaffung von Gefängnissen, weil diese nutzlos seien, und hält stattdessen verpflichtende gemeinnützige Arbeit für sinnvoll. Er würde ein Konzept mit einem Täter-Opfer-Ausgleich in den Mittelpunkt stellen. Nur Verurteilte, vor denen die Allgemeinheit geschützt werden müsse, sollten in einem abgeschlossenen Gebiet untergebracht werden.</p>



<p>Im Band der ausgewählten Texte der Gefangenen lese ich später in seinem Vorwort: »Die allerwenigsten Straffälligen sind bösartige Menschen (…). Jede und jeder von uns kann straffällig werden. In und hinter fast jeder Tat, mit der ein anderer geschädigt wird, steckt auch etwas anderes, das verstanden werden will. Dies zu erfassen ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass es sich in Zukunft anders Ausdruck verleihen kann als in der Schädigung anderer. (…) Wer anderen Gewalt antut oder einen schweren Schaden zufügt, der trennt, spaltet, schafft Gräben, verletzt. Wer andere zur Strafe inhaftiert, der trennt, spaltet, schafft Gräben, verletzt«, schreibt Galli.</p>



<h2 class="wp-block-heading">In den offenen Vollzug</h2>



<p>Im Januar 2019 zieht die Kollegin in die JVA Reinickendorf um – dort herrscht offener Vollzug. Sie ist für eine Weiterbildungsmaßnahme angemeldet: Moderation und Coaching. Die Kurse finden ganztags an fünf Tagen die Woche statt. Sie fährt dazu in einen anderen Stadtteil und muss sich abends wieder im Gefängnis einfinden. Der Kontakt mit den anderen Teilnehmer:innen, Neues und Sinnvolles zu lernen, das lässt sie spürbar aufleben. Am Ende des Sommers hält sie ihr Zertifikat glücklich in den Händen und hat große Lust, auf diesem Gebiet zu arbeiten, zu dem sie so viele Vorkenntnisse aus ihren bisherigen Berufen mitbringt. Erste zuversichtliche Bewerbungen und Arbeitsmöglichkeiten laufen ins Leere – wenn potenzielle Arbeitgeber erfahren, dass das Gehalt über die JVA läuft, gibt es Absagen.</p>



<p>Der Alltag wird wieder enger, wie vor der Weiterbildungsmaßnahme. Freie Tage und Besuche sind genau festgelegt. Sie verbringt wieder die meiste Zeit im Gefängnis. Sie stellt einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung wegen guter Führung.</p>



<p>Der Beginn der Covid-19-Pandemie bringt eine unerwartete Wendung: Sie darf nach Hause reisen, eine Art »verlängerter Ausgang«, der von Woche zu Woche von der JVA verlängert wird. Anfangs ist sie noch erleichtert, zu Hause zu sein, lebt dort relativ zurückgezogen. Mehr und mehr kommt eine Unruhe dazu – die Vorstellung, wieder zurück ins Gefängnis zu müssen, ist zunehmend belastend. Als die Corona-Inzidenz sinkt, wird die Angst konkreter. Gleichzeitig denkt sie darüber nach, was nach der Haftzeit auf sie zukommt. Erhebliche Geldforderungen der Eltern des verstorbenen Mädchens und die enorme Rechnung für den Gerichtsprozess stehen an.</p>



<p>Schließlich ein Termin bei einer Richterin am Landgericht Berlin im August 2020 wegen ihrer vorzeitigen Entlassung. Enttäuscht kommt sie aus dem Gespräch zurück: Zunächst muss ein psychologisches Gutachten erstellt werden. Wieder vergehen Monate. Ein Psychiater telefoniert mit ihr Anfang dieses Jahres und fertigt dann ein 66-seitiges Gutachten über ihre Persönlichkeit an. Offenbar spricht nichts gegen ihre Entlassung. Als sie vor einigen Wochen, Anfang Juni 2021, einen neuen Termin am Landgericht hat, bekommt sie grünes Licht für die Entlassung. Sie hat mehr als Zweidrittel ihrer Strafe verbüßt, eine Entlassung ist nun bei »guter Führung« ein übliches Vorgehen.</p>



<p>Eine Sorge hatte sie bis zum Schluss gehabt: Weil sie das Urteil gegen sie nie akzeptiert und sich nicht wie gefordert, »positiv mit ihrer Straftat auseinandergesetzt« hatte, hätte die Entscheidung auch anders ausfallen können. Noch immer wisse man nicht, woran das Kind genau gestorben sei, sagt sie. Und noch immer suche sie nach einer Erklärung für den tragischen Ausgang der Geburt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Entlassung aus der JVA Reinickendorf</h2>



<p>Die Entlassung aus der Haft verläuft unspektakulär. Schon eine Woche später, Mitte Juni, reist sie vom Ruhrgebiet wieder nach Berlin. Ich warte vor dem großen blauen Gefängnistor auf sie, bis sie die Entlassungsformalitäten erledigt hat.</p>



<p>Wir gehen auf den nahegelegenen Friedhof, ein stiller Ort, wo sie manche freie Stunde verbracht hat. »Es gab noch eine kurze Belehrung, ich werde einen Bewährungshelfer kriegen. Das hab ich so übersetzt, er sei wohl die Vermittlungsperson zwischen der Justiz und mir. Ja, so sei das und damit war die Geschichte auch schon beendet«, schildert sie die letzten Momente im Gefängnis. Sie erhält ihre verbliebenen Habseligkeiten und ihren Personalausweis zurück und muss noch ein paar Unterschriften leisten: »Ich musste auch unterschreiben, dass ich in der Haft keine Körperverletzung erlitten hatte. Dann hab ich den Schlüssel noch abgegeben. Dann war es gut, dann konnte ich raus.«</p>



<p>Wie es ihr jetzt gehe, frage ich. »Ich bin da nicht mit einem Gefühl von Aufregung reingegangen«, schildert sie: »Es war ja jetzt irgendwie ein Stück Zuhause für mich, weil ich ja immer dahin zurückkehren musste, da ein Bett hatte und zu Essen bekam. Es ist so eine Art Unterkunft gewesen. Das war jetzt auch zwanglos. Wie gesagt, keine große Erleichterung. Nur, es ist jetzt ein Strich gemacht.«</p>



<p>Links<br><a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2014/37_Ks_3_11_Urteil_20141001.html">www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2014/37_Ks_3_11_Urteil_20141001.html</a></p>



<p>Literatur<br>Ingeborg-Drewitz-Literaturpreis für Gefangene: Begegnungen in der Welt des Widersinns. Texte aus dem deutschen Strafvollzug. Rhein-Mosel-Verlag 2018</p>
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		<title>Die Plädoyers</title>
		<link>https://viktoria11.de/die-plaedoyers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2014 11:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 1. Oktober wurde das Urteil im Dortmunder Schwurgerichtsprozess verkündet: Die angeklagte Ärztin und Hebamme wurde des Totschlags durch Unterlassen für schuldig gesprochen. Ein Kind war im Juni 2008 bei seiner außerklinischen Beckenendlagengeburt gestorben, die sie betreut hatte. Ein Rückblick über die Verhandlungstage vor dem Urteil von Juli bis Oktober. Nachdem die angeklagte Geburts­helferin am<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/die-plaedoyers/"><span class="screen-reader-text">"Die Plädoyers"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Am 1. Oktober wurde das Urteil im Dortmunder Schwurgerichtsprozess verkündet: Die angeklagte Ärztin und Hebamme wurde des Totschlags durch Unterlassen für schuldig gesprochen. Ein Kind war im Juni 2008 bei seiner außerklinischen Beckenendlagengeburt gestorben, die sie betreut hatte. Ein Rückblick über die Verhandlungstage vor dem Urteil von Juli bis Oktober.</strong></p>



<p>Nachdem die angeklagte Geburts­helferin am 26. Juni ausführ­lich zu den Vorwürfen Stellung genommen hatte und tags darauf vom Vorsitzenden Richter Wolfgang Meyer eingehend befragt worden war, hatte das Verfahren eigentlich zügig zu Ende gebracht werden sollen: Am 3. und 4.Juli sollten die Plädoyers entgegen genom­men werden, dann »das letzte Wort« der Angeklagten. Danach hätte das Urteil fol­gen sollen. Überraschenderweise wurde jedoch die Beweisaufnahme erneut eröff­net und weitere sechs Verhandlungstage eingeschoben.</p>



<p>Es war ein bemerkenswerter Fall, der im Sommer alles verzögert hatte. Die An­geklagte war zu einer Geburt hinzugezo­gen worden, die sie gleich in die Klinik verlegt hatte. Dort wurde das Kind kurz darauf nach normaler CTG-Aufzeich­nung tot geboren – mit einem physiolo­gischen Nabelschnur-pH-Wert von 7,27. Der Chefarzt der Klinik, sein damaliger Oberarzt und die diensthabende Hebam­me wurden vor Gericht als Zeugen be­fragt. Der Oberarzt verwickelte sich in Widersprüche, Meyer rief ihn später an, was den Arzt zu einer schriftlichen Rich­tigstellung veranlasste. Die Verteidigung stellte daraufhin am 1. September einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsit­zenden Richter. Die beiden Nebenrichter, die über seine mögliche Befangenheit zu entscheiden hatten, wiesen den Antrag als unbegründet zurück.</p>



<p>Das Urteil konnte daher nicht schon am selben, sondern erst am übernächs­ten Verhandlungstag gesprochen werden (siehe DHZ 11/2014, Seite 82ff.). Anklage und Verteidigung hatten durch zwei nachgeschobene Beweisaufnahmen drei­ mal Gelegenheit, ihre Plädoyers vorzu­tragen, was insgesamt zu 15 mehr oder weniger ausführlichen Plädoyers führte. Doch der Reihe nach.</p>



<p>»Dann kann die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen werden. Ist das richtig?«, fragt Meyer am 3. Juli in die Runde. Strafverteidiger, Staatsanwältin und Nebenklagevertreter nicken zustimmend. Man spürt die Be­deutung dieses Moments am 52. Verhand­lungstag nach der langwierigen Haupt­verhandlung seit August 2012.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Staatsanwältin fordert Haft</h2>



<p>»Hohes Gericht«, beginnt Oberstaats­anwältin Susanne Ruland am 3. Juli ihr Plädoyer, nachdem sie sich erhoben hat: Nach über 50 Verhandlungstagen müsse die Kammer nun darüber entscheiden, ob die Angeklagte des Totschlags durch Unterlassen schuldig sei. Sie schildert ausführlich, schnell, mit hoch engagier­ter, lauter Stimme, wie sich der Todesfall bei der außerklinischen Geburt am Ende der Beweisaufnahme für sie darstellt. Bei­spielsweise wie die Angeklagte den Eltern des verstorbenen Kindes bei ihrer ersten Begegnung gesagt haben soll, in Deutsch­land würden Beckenendlagengeburten hysterisch behandelt, obwohl es sich um eine Normlage handele, die auch im Ge­burtshaus stattfinden könne. »Sie gab vor, im Notfall eine Einweisung in die Klinik zu veranlassen. Sie spiegelte vor, in Unna stünden Kliniken zur Verfügung – es hat jedoch keine Zusammenarbeit mit der Klinik in Unna gegeben«, kritisiert die Staatsanwältin. Bei Fragen habe die An­geklagte die Eltern beruhigt, man müsse sich für den physiologischen statt für den pathologischen Weg entscheiden. Die Un­tersuchungen in der Schwangerschaft seien jeweils auf lnitiative der Eltern zu­stande gekommen: »Einbestellt wurden sie nicht.« Trotz Überschreitung des er­rechneten Geburtstermins habe die An­geklagte keine Ultraschalluntersuchung veranlasst. Im Verlauf der tragischen Ge­burt sei es zweimal zu hypoxisch induziertem Mekoniumabgang gekommen. Trotzdem habe sie die Geburt ohne apparative Ausstattung im Hotel fortgesetzt.</p>



<p>»Woran ist das Kind verstorben?«, fragt Ruland. »Organfehl­bildungen finden sich nicht«, betont sie und fasst Aussagen aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. Ralf Zweihoff, Dr. Jörg Felsberg, Prof. Dr. Deniz Kececioglu und Prof. Dr. Axel Feige zu­ sammen, in denen sie eine Hypoxie bestätigt sieht. »Die Todesur­sache Hypoxie und Azidose steht fest«, bekräftigt sie. Eine Ent­bindung aus Beckenendlage im Hotelzimmer verstoße darüber hinaus gegen die Berufsordnung für Hebammen in Nordrhein­ Westfalen und gegen diverse Leitlinien und Empfehlungen von geburtshilflichen Fachgesellschaften und Hebammenverbänden. Dies sei kein Dringlichkeitsfall gewesen. Die Leitlinien forderten für vaginale Beckenendlagengeburten Facharztstandard, ständi­ge Anästhesiebereitschaft, kontinuierliche CTG-Aufzeichnung, Blutgasanalyse und Standby neonatologischer und anästhesiolo­gischer Teams. Die Angeklagte sei zwar Ärztin, biete aber weder Facharztstandard noch habe sie Sorge getragen für neonatologi­sches Standby. Sie habe in Ermangelung jeglicher verfügbarer apparativer Ausstattung keine ausreichende Herztonkontrolle alle fünf Minuten gewährleistet. »Unter keinem Gesichtspunkt war eine Hausgeburt vertretbar.«</p>



<p>Auch sei der maximal tolerierbare Grenzwert von zwölf Stun­den für die Eröffnungsperiode und von eineinhalb Stunden für die Austreibungsperiode bei der langen Geburtsdauer seit 4 Uhr früh für beide Phasen massiv überschritten gewesen. Mit einer Verlegung in die Klinik und einer Sectio hätte das Kind bis 21 Uhr lebend, wenn auch eventuell geschädigt, geboren werden können. Die Angeklagte habe sich jedoch mit dem unglücklichen Ausgang der Geburt, mit dem Tod des Kindes »als unveränderlich abge­funden.« »Sie hat ihn nicht verdrängt, sondern bewusst in Kauf genommen«, deutet Ruland das Geschehen.</p>



<p>»Für den Tod trägt sie die alleinige Verantwortung«, klagt die Oberstaatsanwältin die Geburtshelferin an: »Sie ist des Totschlags schuldig, weil sie als Beteiligte untätig geblieben ist.« Sie habe dabei nicht fahrlässig gehandelt, sondern mit bedingtem Tötungs­vorsatz. Mit bedingtem Vorsatz handele derjenige, der den mögli­chen Eintritt des Todes billigt – der die Möglichkeit erkennt, ernst nimmt und für den Ernstfall billigt.</p>



<p>Dies sei kein Einzelfall gewesen. Ruland zählt weitere Ge­burten mit Komplikationen auf, die die Geburtshelferin betreut oder mitbetreut hatte und die im Prozess ausführlich zur Spra­che gekommen waren. Womöglich gebe es eine Dunkelziffer weiterer tragischer Geburtsverläufe, wo betroffene Eltern nicht den Mut aufgebracht hätten, die Betreuung kritisch zu hinter­fragen.</p>



<p>Die Angeklagte scheine die Auffassung zu vertreten, dass die Berufsordnung auf sie nicht zuträfe. Auch an der Perinatalstatis­tik habe sie nicht teilgenommen. Ihre Schuld wegen Totschlags stehe zweifelsfrei fest. Die Strafzumessung betrage dafür 5 bis 15 Jahre. Einziger strafmildernder Grund sei ihr straffreies Vor­leben. Sie habe keine Reue gezeigt und kein Geständnis abgelegt. Strafverschärfend sei die posttraumatische Belastung der Mut­ter, die zur stationären Aufnahme wegen einer mittelgradigen Depression geführt habe, weil sie sich am Tod ihrer Tochter mit­ schuldig gefühlt habe. Auch der Vater sei in erheblichem Maße belastet. Ruland fordert acht Jahre Haftstrafe und ein lebenslan­ges Berufsverbot für die Angeklagte als Hebamme wie als Ärztin. Lediglich fünf Jahre Haft genügten nicht, angesichts der von der Angeklagten drohenden Gefahren und ihrer Uneinsichtigkeit, schließt die Oberstaatsanwältin. Nach ihrem mehr als einstün­digen Vortrag nimmt sie ihren Platz auf der Seite der Ankläger wieder ein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Nebenklagevertreter spricht für die Eltern</h2>



<p>Gleich darauffolgt das Plädoyer von Nebenklagevertreter Ale­xander Kurz. Seine Mandanten hätten ursprünglich eine Haus­geburt in Riga geplant. Ihre Frauenärztin habe angesichts der Beckenendlage zum Kaiserschnitt geraten. Eine Hausgeburt mit ihrer Hebamme sei den Eltern zu riskant erschienen. Der dama­lige Oberarzt am Nürnberger Klinikum, Dr. Michael Krause, sei ihnen empfohlen worden, sowie Prof. Dr. Frank Louwen von der Frankfurter Uniklinik. »Meine Mandanten registrierten, dass das Thema Beckenendlage kontrovers diskutiert wird.« Zunächst seien seine Mandanten zur Uniklinik Frankfurt gereist. Ange­sichts der zahlreichen aufwändigen Untersuchungen, vor allem mit dem vorgesehenen MRT, hätten sie sich dort jedoch nicht wohl gefühlt.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img decoding="async" width="1024" height="733" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-1024x733.jpg" alt="" class="wp-image-634" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-1024x733.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-300x215.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-768x550.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-1536x1099.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-2048x1466.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/140703_016_farbe_3-scaled-e1718015636385-1568x1122.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Der Nebenklagevertreter. Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>In einer Buchhandlung im Klinikum hätten sie das Lehrbuch »Hebammenkunde« gekauft, in dem die Angeklagte das Kapitel zur Beckenendlage verfasst habe. Auch zu ihr sei ihnen zuvor von ihrer lettischen Hebamme ein Kontakt vermittelt worden. Sie hät­ten sie noch von der Uniklinik aus angerufen. Die Geburtshelferin habe ihre Bedenken gegen das MRT bestätigt und es als »Unsinn« abgetan. Bei einem Gespräch bei ihr am selben Nachmittag hätten sie den Eindruck gehabt, genau bei der richtigen Fachfrau zu sein. Offensichtlich habe die Angeklagte ein einnehmendes Wesen und Überzeugungskraft, was wohl auch dazu geführt habe, dass sie hier beim Prozess so viel Unterstützung erhalte und Zeugen unter Eid falsche Aus­sagen machten. Sie sei damals für seine Mandanten immer erreichbar gewesen und bei Internetrecherchen hätten sie einen durchweg positiven Eindruck von ihr erhalten. Als seine Mandanten nach Risiken gefragt hätten, habe sie geantwor­tet: »Wollt ihr das wirklich wissen?« Eine Hausgeburt bei einer Beckenendlage sei nicht verboten, bei Komplikationen fahre man sofort in die Klinik.</p>



<p>Zuvor an der Frankfurter Uniklinik seien bei den Untersuchungen optimale Bedingungen festgestellt worden, jedoch habe es dort kein abschließendes Gespräch gegeben. Das Konzept der interventionsarmen Geburtshilfe, das die Angeklagte ihnen vermittelt habe, habe den Eltern zugesagt . Deshalb hätten sie sich einen Monat im Hotel in Unna eingemietet. »Meine Mandanten waren überzeugt, das Richtige zu tun.« Leider sei das in die Angeklagte gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt gewesen.</p>



<p>Rechtsanwalt Kurz schildert den Tag der tragischen Geburt aus der Perspektive seiner Mandanten. »Es war eine pflicht­widrige Übernahme«, beanstandet Kurz die Betreuung der Be­ckenendlagengeburt: »Die Angeklagte hatte die Herrschaft über das Geschehen. Die Eltern waren überfordert.« An den Organen des Kindes seien keine Veränderungen erkennbar gewesen, die an seiner Überlebensfähigkeit hätten zweifeln lassen: »Die al­leinige Verantwortung am Tod des Kindes liegt bei der Ange­klagten.« Auch Kurz plädiert auf Totschlag: »Die Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt, sie hat den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen.&#8220; Es sei ihr nicht darum gegangen, dass die Geburt ein gutes Ende nehme. Sie habe die Geburt außer­klinisch zu Ende bringen wollen, im Sinne eines von ihr als höherwertig gesehenen Ziels. Es ändere nichts, dass sie sich in anderen Fällen anders entschieden habe. Sie habe den Eltern verheimlicht, dass sie spätestens seit dem abendlichen Telefo­nat mit einer Kollegin mit ihrem Latein am Ende gewesen sei. Verlegt habe sie die Geburt nicht, trotz der von ihr erkannten Risiken.</p>



<p>Sein Mandant fühle sich von der Ge­burtshelferin betrogen, hält Kurz der Angeklagten vor. Ihre Risikobereitschaft habe sich im Ermittlungsverfahren auch bei anderen Fällen gezeigt. Rechtsanwalt Kurz beantragt, die Angeklagte zu verur­teilen. Hinsichtlich des Strafmaßes stelle er keinen Antrag: Für seine Mandanten ste­he nicht der Umfang des Strafmaßes im Vordergrund, sondern die Untersuchung und Feststellung der Verantwortung am Tod ihrer Tochter. Er beantragt auch ein Berufsverbot, stellt über die Dauer jedoch keinen Antrag.</p>



<p>»Soweit die Ausführungen des Neben­klagevertreters«, übernimmt der Vorsit­zende wieder und kündigt die Mittagspau­se an. Danach solle Prof. Dr. Hans Lilie als einer der drei Verteidiger sein Plädoyer halten. Die Verteidigung ist darauf nicht eingestellt, die drei Anwälte möchten am nächsten Tag geschlossen plädieren. Zwi­schen Meyer und Strafverteidiger Mark Sendowski entspinnt sich ein Disput: Man bleibt uneinig, was tags zuvor am Telefon besprochen worden war, selbst Oberstaatsanwältin Ruland beteiligt sich mit scharfen Einwürfen. »Ich kann keinen Beteiligten zwingen«, beendet der Vorsit­zende die Meinungsverschiedenheit. Am morgigen Freitag könne man allerdings erst um 11 Uhr beginnen und um 15 Uhr sei Geschäftsschluss.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Verteidiger fordern Freispruch</h2>



<p>»Wir haben uns das Plädoyer aufgeteilt, so dass es sich um ein einziges Plädoyer als ›Gesamtkunstwerk‹ handelt «, beginnt Pflichtverteidiger Hans Böhme am folgen­den Sitzungstag. Sein Kollege Sendowski werde sich später mit den medizinischen, Prof. Lilie mit den juristischen Aspekten beschäftigen. Vieles an diesem Verfahren habe nicht nur auf ihn, sondern auch auf Außenstehende in höchstem Maße tenden­ziös gewirkt. Die Staatsanwältin habe in ihrem Plädoyer geäußert, einziger Punkt, der für die Angeklagte spreche, sei ihre Unvorbestraftheit. Wenigstens die Verfah­renslänge von unterdessen sechs Jahren müsse sie auch berücksichtigen, an der gerade diese Staatsanwaltschaft wesentli­chen Anteil gehabt habe. Dies wirke sich normalerweise strafmildernd aus. Das Ge­richt habe zunächst etwa ein Jahr selbst ermitteln und aufklären müssen, was ei­gentlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen sei.</p>



<p>Tendenziös sei ihm die Behandlung der Entlastungszeugen und Gutachter vorge­kommen, die immer wieder mit Strafverfolgung bedroht oder mit Durchsuchun­gen drangsaliert worden seien. Manche hätten deshalb nur mit Anwaltsbeistand aussagen wollen. Höchst zweifelhaft sei ihm auch vorgekommen, dass das Gericht – vor allem der Vorsitzende und die Bericht­erstatterin – bei Befragungen durch die Verteidigung demonstrativ ihre Missach­tung und ihr Desinteresse gezeigt hätten, indem sie sich intensiv miteinander unter­ halten hätten, ohne das Prozessgeschehen zu beachten.</p>



<p>Auch die Antwort von Prof. Feige, als er ihn gefragt habe, warum er den Geburts­beginn auf morgens 5.10 Uhr ansetze, sei zweifelhaft gewesen. Er habe gesagt, die­sen Zeitpunkt habe die Geburtshelferin selbst genannt, als sie der Schwangeren am Telefon gesagt habe »Jetzt geht&#8217;s los.« Feige, der der Angeklagten vorwerfe, ge­gen alle Standards verstoßen zu haben, halte sich selbst nicht an wissenschaftli­che Standards. Sonst hätte er den Beginn der Geburt wissenschaftlich definieren müssen mit regelmäßiger, muttermund­ wirksamer Wehentätigkeit. Dann wäre der Beginn der Geburt etwa auf den Mittag des 30. Juni 2008 gefallen und das Gebäude von der protrahierten Geburt eingestürzt. Von Anfang an habe die Angeklagte hier keine Chance gehabt.</p>



<p>Auch Böhme schildert ausführlich die Umstände der Geburt. Der Hergang stellt sich bei ihm anders dar als bei den beiden Schilderungen zuvor. Die Eltern hätten ge­wusst, dass die Geburtshelferin den Tag für sie freigehalten habe und sie jederzeit die Praxis hätten aufsuchen können – ge­tan hätten sie es nicht. Gegen 15 Uhr sei am Telefon von regelmäßigen Wehen be­richtet worden. Da habe die Angeklagte das Paar aufgefordert, zu ihr in die Pra­xis zu kommen mit den Worten, sie lasse schon mal das Badewasser ein. Die Darstel­lung der Eltern, sie hätte gesagt, sie mögen innerhalb der nächsten Stunde in die Pra­xis kommen, ergebe keinen Sinn. Wenn man jemandem Badewasser einlasse, gehe man davon aus, er möge sofort kommen, sonst sei es bei der Ankunft kalt.</p>



<p>Als beim Telefonat um 16 Uhr von Me­koniumabgang gesprochen worden sei, sei die Geburtshelferin fünf Minuten später im Hotel gewesen und habe die Herztöne mit dem Dopton als normal gemessen. Die Angeklagte habe die Mutter untersucht und nach ihrer Überzeugung sei alles nor­mal gewesen. Auch die spätere zeitweilige Verlangsamung der Wehentätigkeit sei für die Hebamme nach 30-jähriger Erfahrung, in der sie weit über 2.000 Geburten beglei­tet habe, nichts Besonderes gewesen, da so etwas durchaus passieren könne, wenn Hebamme oder Arzt auftauchten. Erst um 18.22 Uhr sei eine starke Wehe und in deren Zusammenhang der Eindruck ei­nes »Mitschiebens« beschrieben worden. Dabei sei wieder Mekonium abgegangen, die Herztöne seien stabil geblieben. Genau dies würde in den einschlägigen Studien beschrieben, wenn dort die Rede davon sei, in der Pressphase sei bei stabilen Herztö­nen Mekoniumabgang kein beunruhigen­ des Merkmal.</p>



<p>Böhme führt ein erhebliches Mitver­schulden der Eltern am Tod ihres Kindes an. Sie hätten gewusst, es handele sich bei einer Beckenendlage um eine Risi­kogeburt, sie hätten Fachliteratur gele­sen. Zunächst hätten sie, weil sie sonst die Flugreise von Riga nach Deutschland nicht hätten antreten dürfen, den Entbin­dungszeitpunkt gefälscht. Dann hätten sie Untersuchungen wie ein MRT verweigert, die Prof. Louwen – die Koryphäe in Bezug auf vaginale Beckenendlagengeburten – für notwendig erachtet habe, und seien aus dem Krankenhaus gegangen. Bei der späteren Frage der Angeklagten, ob sie die Risiken wirklich wissen wollten, hätten sie als verantwortliche Eltern mit ja ant­worten müssen. Er fragt, wieso die Eltern im Verfahren mit Glasehandschuhen an­gefasst worden seien.</p>



<p>Zur Beckenendlage sagt Böhme, die konkreten Risiken lägen darin, dass das Kind zügig entwickelt werden müsse und nicht mit dem Kopf stecken bleibe. Die­ses Kardinalrisiko habe sich hier nicht verwirklicht, das Kind sei innerhalb kür­zester Zeit entwickelt worden und habe bei der Obduktion keinerlei Spuren einer unsachgemäßen Behandlung gezeigt. Es habe kein Risiko gegeben, betont er abschließend, das sich konkret durch Pflichtwidrigkeiten der Angeklagten »ver­wirklicht« habe und für die ein »Tötungs­erfolg« feststellbar sei. Wenn aber keine Pflichtwidrigkeit für den »Erfolg«, für den Tod, die Ursache gewesen sei, dann kön­ne es keine Verurteilung wegen eines »Er­folgsdelikts« geben, wozu Totschlag zähle. Böhme übergibt nun an seinen jüngeren Kollegen und nimmt wieder Platz.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hypoxie – Ursache oder Folge?</h2>



<p>Der zweite Verteidiger, Mark Sendow­ski, erhebt sich und fährt fort: Die Staats­anwaltschaft werfe der Angeklagten ein »Unterlassungsdelikt« vor, sie hätte die Beckenendlagengeburt nicht außerhalb des Krankenhauses durchführen dürfen. Maßgeblich sei dabei die Prüfung, ob die Verletzung der Sorgfaltspflicht den Tod des Kindes überhaupt herbeigeführt habe, ob es dafür eine Kausalität gebe. Er weist auf die Methoden- und Therapiefreiheit für Ärzte hin und darauf, dass die Ange­klagte in 30 Jahren über 120 Beckenendla­gengeburten betreut habe. Es gehe bei der Forderung nach Facharztstandard um den tatsächlichen Wissensstand, nicht um ein formelles Kriterium. Und aus dem Vorwurf, die Angeklagte hätte die Beckenendlagengeburt nicht außerhalb der Klinik durchführen dürfen, könne nicht geschlossen werden, dass dadurch das Kind gestorben sei. Fast jeder Tod brin­ge ein hypoxisches Ereignis mit sich.</p>



<p>Die Frage sei, ob die Hypoxie auf­grund eines Herzstillstandes eingetreten sei, mit der Folge der Unterversorgung der Organe mit Sauerstoff. Oder ob es zu einer Hypoxie gekommen sei, die dann letztlich zu einem Herzstillstand geführt habe. Dies sei hier nicht geklärt worden, Ursache und Wirkung dürften nicht verwechselt werden. Nachgewiesen sei die Hypoxie nicht, und dies sei von den Pathologen bestätigt worden. Es sei nur differenzialdiagnostisch von der Möglich­keit einer Hypoxie ausgegangen worden. Insoweit handele es sich lediglich um eine Vermutung.</p>



<p>Sendowski bemängelt die lückenhaf­te Obduktion durch den Gerichtsmedi­ziner Zweihoff, der beispielsweise eine DNA-Analyse und wichtige Aservate von Gewebe- und Flüssigkeitsproben nicht si­chergestellt habe. Der Verteidiger führt zahlreiche Argumente an, die gegen eine Hypoxie als Todesursache sprächen und erinnert an die Ähnlichkeit des Falls mit Vorkommnissen beim intrauterinen Fruchttod und dem Plötzlichen Kindstod. Von den 3.500 perinatalen Todesfällen im Jahr, die vornehmlich in der Klinik stattfänden, bleibe bei einem Teil die Todesursache ungeklärt. Auch hält er fest, dass Prof. Dr. Leuschner zur Beur­teilung der Organgewichte jeweils un­terschiedliche Tabellen herangezogen habe, um »krampfhaft« zu beweisen, dass ein Organ gerade noch im unteren oder oberen Normbereich gelegen habe. Eine Zusammenschau in einer Tabelle, die kenntlich gemacht hätte, welche Organe vom Normbereich abwichen, sei dadurch nicht möglich gewesen. Vielleicht sei es gerade das Zusammenspiel der Abwei­chungen in der Gesamtheit gewesen, die letztlich zum Tod des Kindes geführt hätte. Eine Hypoxie unter der Geburt erkläre diese auffälligen Organgewichte nicht.</p>



<p>Fakt sei, dass beispielsweise die Lun­ge mit 44 Gramm ein im Verhältnis zum Körper zu geringes Gewicht aufgewiesen habe. Die Lunge habe durch die Reani­mation von zwei Ärzten nicht belüftet werden können – die Ursache dafür sei nicht geklärt. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung von Prof. Feige zwei­felhaft und entbehre jeglicher wissen­schaftlicher Basis, dass das Kind mit ei­nem Kaiserschnitt bis 21 Uhr noch hätte gerettet werden können. Sendowski geht detailliert auf die Auffälligkeit einzelner Organe ein, bevor er das Wort an Prof. Dr. Hans Lilie übergibt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Im Unterschied zum Straßenräuber</h2>



<p>Der Strafrechtsprofessor geht auf das Plädoyer von Oberstaatsanwältin Ruland ein: »Am Ende stand ein Strafantrag von imposanter Höhe. Deswegen brauchte ich ein wenig Luft, um über den überraschen­den Strafantrag nachzudenken«, beginnt er und führt ausführlich aus, warum er ihn für juristisch unhaltbar halte und »in höchstem Maße unfair, Frau Kollegin«, wie er an Ruland gewandt betont. Die Umstände müssten von der Staatsan­waltschaft mit allen Aspekten für und ge­gen eine Person betrachtet werden, wie es das Gesetz vorschreibt, nicht einseitig, wie es hier geschehen sei. Die schweren, für Menschen kaum ertragbaren Folgen des Todes eines Kindes seien seiner Man­dantin nicht anzulasten als erschweren­de Folgen eines Tötungsdelikts. Auch das beantragte Berufsverbot, das ihre wirtschaftliche Existenz zerstören wür­de, müsse beim Strafmaß zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden, wie auch die überdurchschnittliche Verfah­rensdauer und dass sie bislang ein straf­rechtlich unauffälliges, vorbildliches Leben geführt habe. Wenn überhaupt, könne die Kammer allenfalls auf Fahr­lässigkeit hin verurteilen.</p>



<p>Der »Dolus eventualis«, der bedingte Vorsatz, habe in der Rechtssprechung seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1955 zu großen Diskussionen geführt und sei heute umstritten. Die Frage sei, ob jemand billigend in Kauf nehme, dass der Tod als Folge einer Tat eintrete oder ob er nur fahrlässig gehan­delt habe, indem er darauf vertraut habe, dass diese Folge nicht eintreten werde. Die Staatsanwältin habe »zu leichtfüßig« argumentiert: Ruland habe der Ange­klagten mehrere unglücklich verlaufene Geburten vorgeworfen, die sie zu verant­worten habe und die angeblich ihre man­gelhafte Arbeit zeigten. Das Gegenteil sei für die Geburtshilfe der Angeklagten der Fall: Schon mathematisch müsse man eine statistisch wahrscheinliche Anzahl unerwünschter Ausgänge von Geburten einräumen. Die Angeklagte habe nach mehr als 2.000 Geburten weit weniger als die heutzutage normalen vier Pro­mille an Todesfällen aufzuweisen. Ihre Verlegungsrate sei bei Beckenendlagen­geburten dreimal höher gewesen als bei Schädellagen.</p>



<p>Angehörigen eines Heilberufs habe man grundsätzlich einen Heilungswillen zu unterstellen. »In unserem Fall unter­scheidet sich eine Hebamme und Ärztin vom üblichen Straßenräuber in medizin­rechtlichen Fragen«, erläutert Lilie. Dass unmittelbar nach dem »Tatgeschehen« Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen wurden und der Notarzt gerufen wurde, spreche gegen einen »Eventualvorsatz«. »Welche Motive sollte eine Medizinerin haben«, fragt er, »aus ›Ideologie pro Haus­geburt‹ vorsorglich einen Koffer bereit stehen zu haben, wie wir es hier gehabt haben?« Dies zeige doch, dass die Fahrt in die Klinik als Ausweg mit einbezogen gewesen sei. »Welche Hebamme kann ein Interesse am Tod kleiner Kinder haben?«, setzt er hinzu. »Hohes Gericht, ich sehe keinen Anlass, von einem Tötungsdelikt auszugehen«, schließt Lilie sein Plädoyer. »Deswegen beantrage ich – auch im Na­men meiner Kollegen – die Angeklagte freizusprechen und die Kosten von der Staatskasse erstatten zu lassen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Berufung eingelegt</h2>



<p>Die Plädoyers aller Beteiligten in der nächsten Runde am 22. September rufen im Wesentlichen die Kerngedanken ih­rer ersten Ausführungen in Erinnerung. Pflichtverteidiger Böhme gibt zu beden­ken, dass die beantragte Strafzumessung der Staatsanwaltschaft mit einer Haftstra­fe von mehr als acht Jahren angesichts des fortgeschrittenen Alters der Angeklagten von Anfang 60 im Ergebnis »lebensläng­lich« gleichkäme. Auch er plädiert noch einmal auf Freispruch. Weiter erklärt er, die drei Strafverteidiger hätten ihre Mandantin darauf hingewiesen, dass sie – sollte das Gericht zu einem Schuldspruch gelangen – mit einer hohen Verurtei­lungswahrscheinlichkeit und einer hohen Straferwartung zu rechnen habe. Sie sei dennoch in den vergangenen Wochen zu den Verhandlungen erschienen, was zeige, dass keine Fluchtgefahr gegeben sei.</p>



<p>Die Angeklagte wurde am 1. Oktober zu sechseinhalb Jahren Haft, Zahlung von weit über 50.000 Euro an die Eltern und Übernahme der Verfahrenskosten verur­teilt. Die Verteidigung hat Berufung einge­legt. Darüber wird der BGH in Karlsruhe voraussichtlich im kommenden Sommer entscheiden. Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, bleibt die Geburtshelfe­rin auf freiem Fuß.</p>



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		<title>Das Urteil: »Schuldig«</title>
		<link>https://viktoria11.de/das-urteil-schuldig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Nov 2014 11:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Die 37. Kammer am Landgericht Dortmund hat am 1. Oktober ihr Urteil im Schwurgerichtsprozess verkündet: Sie hat die angeklagte Ärztin und Hebamme des Totschlags durch Unterlassen schuldig gesprochen und hart bestraft. Diese hatte ein Elternpaar bei einer Beckenendlagengeburt betreut, das aus Riga ins Ruhrgebiet gereist war, um seine Tochter in ihrer Praxis auf natürlichem Weg<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/das-urteil-schuldig/"><span class="screen-reader-text">"Das Urteil: »Schuldig«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Die 37. Kammer am Landgericht Dortmund hat am 1. Oktober ihr Urteil im Schwurgerichtsprozess verkündet: Sie hat die angeklagte Ärztin und Hebamme des Totschlags durch Unterlassen schuldig gesprochen und hart bestraft. Diese hatte ein Elternpaar bei einer Beckenendlagengeburt betreut, das aus Riga ins Ruhrgebiet gereist war, um seine Tochter in ihrer Praxis auf natürlichem Weg zur Welt zu bringen. Das Kind war am 30. Juni 2008 leblos zur Welt gekommen und verstorben, trotz der Reanimationsbemühungen von Geburtshelferin und Notarzt.</strong></p>



<p>Schon mit Beginn meiner Hebammen­ausbildung 1979 habe ich oft den Satz gehört: »In der Geburtshilfe stehen Sie immer mit einem Bein im Gefängnis.« Erst durch den Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund habe ich ge­lernt: Strafverfahren gegen Hebammen oder ärztliche Geburtshelferinnen sind in Deutschland bislang außerordentlich sel­ten gewesen. Ein Urteil wegen Totschlags hat es im Fachgebiet der Geburtshilfe noch nie gegeben. Selten Verfahren wegen fahr­lässiger Tötung. Im Internet findet man wenige Fälle aus den vergangenen zehn Jahren: den Fall einer Geburtshausheb­amme in Bayern zum Beispiel, die für den Tod eines Kindes bei seiner für sie überraschenden Beckenendlagengeburt verantwortlich gemacht worden war. Sie war im April 2008 wegen fahrlässiger Tötung zu einer zehnmonatigen Gefäng­nisstrafe auf Bewährung verurteilt worden, sowie zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro – kein Berufsverbot. Drei Ärzte wur­den im Februar 2010 ebenfalls in Bayern verurteilt, als nach einem Kaiserschnitt eine Frau verblutet war: Haftstrafen von jeweils acht Monaten auf Bewährung für die zwei Frauenärzte wegen fahrlässiger Tötung, eine Geldstrafe von 9.000 Euro für den beteiligten Anästhesisten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Alle durf­ten weiterarbeiten, der Assistenzarzt war während des Verfahrens zum Oberarzt aufgestiegen. Im Februar 2012 wurde in Norddeutschland ein Verfahren gegen zwei Ärzte gegen Zahlung einer Geld­strafe von 20.000 beziehungsweise 10.000 Euro eingestellt, nachdem durch ihr Ver­schulden ebenfalls eine Frau nach einem Kaiserschnitt verblutet war. Im September 2014 wurde ein Anästhesist in Hessen zu 12.000 Euro Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, der den Tod einer Gebärenden durch die Injektion einer Überdo­sis Schmerzmittel verursacht hatte.</p>



<p>Darüber, dass Geburtshelferinnen hier­zulande schon einmal einen Gefängnis­aufenthalt anzutreten hätten, ist kein Hin­weis zu finden. Nur ein Fall aus Österreich, wo eine Hebamme nach einem Urteil im Jahr 2004 eine mehrmonatige Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung zu verbüßen hatte. Ein Kind war in ihrem Geburtshaus bei seiner Beckenendlagengeburt gestor­ben. Auch ein Berufsverbot wurde damals verhängt.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img decoding="async" width="1024" height="675" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-1024x675.jpg" alt="" class="wp-image-736" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-1024x675.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-300x198.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-768x506.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-1536x1012.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-2048x1349.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2022/06/141001_016_farbe-scaled-e1718015045261-1568x1033.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Der Vorsitzende Richter trägt die Urteilsbegrün­dung der Schwurgerichts­kammer vor. Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Das Urteil der 37. Strafkammer am Ende des langen Schwurgerichtsverfah­rens am Landgericht Dortmund fällt demgegenüber hoch aus: schuldig des Totschlags – sechs Jahre und neun Mo­nate Haftstrafe für die praktische Ärztin und Hebamme. Drei Monate werden als verbüßt betrachtet aufgrund der jahrelan­gen Ermittlung sowie der fünfwöchigen Untersuchungshaft. Weiter 34.000 Euro Schmerzensgeld an die Nebenkläger – die Eltern. Dazu kommen als Schadensersatz, beispielsweise für die Beerdigungskosten und psychotherapeutische Behandlung, 1.500 Euro an den Vater des verstorbenen Kindes, 6.894 Euro an die Mutter, sowie eine lebenslange monatliche Zahlung an sie in Höhe von 148,80 Euro. Außerdem muss die Geburtshelferin zu 85 % die Behandlungskosten für sämtliche zu­ künftigen Schäden der Eltern infolge des seelischen Traumas durch die Totgeburt ihrer Tochter ersetzen. Die Angeklagte trägt die Kosten des 59 Tage langen straf­rechtlichen Verfahrens einschließlich des angehängten zivilrechtlichen Verfahrens über die Ansprüche des Elternpaares.</p>



<p>Der Aktualität halber wird in diesem Teil der Berichterstattung die Urteilsver­kündung vorgezogen. Was inzwischen ge­schah, nachdem die Geburtshelferin sich am 26. Juni umfassend zu den Vorwürfen geäußert hatte, wird in einem weiteren Bericht nachgeholt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der letzte Verhandlungstag</h2>



<p>Die Verkündung des Urteils am Ende der Hauptverhandlung, die am 28. August 2012 begonnen hatte, ist nach vielen Ver­schiebungen für den 1. Oktober angesetzt. Zahlreiche Medienvertreter:innen, darun­ter drei Filmteams und drei Hörfunk-Jour­ nalist:innen, sowie viele Zuschauer:innen, Männer und Frauen aller Altersklassen, haben sich eingefunden – Angehörige der Angeklagten, Hebammen, Ärzt:innen, El­tern und andere Interessierte. Im Sitzungssaal sind heute – anders als bisher – drei Wachtmeister positioniert: Zwei Männer neben der Tür, eine Frau auf der Fensterseite. Sie verweisen die eintreffenden Zuschauer:innen auf die hinteren Bänke. Auch der geburtshilfliche Gutachter Prof. Dr. Axel Feige ist heute gekommen, eben­falls Prof. Dr. Schwenzer, der im vergange­nen Jahr zu einem anderen Schadensfall ausgesagt hatte, in den die Angeklagte ver­wickelt war. Mit dabei auch ein Patienten­anwalt, der als Zuschauer mit den beiden vorne in der ersten Reihe sitzt.</p>



<p>Die Verhandlung beginnt pünktlich um 9.30 Uhr. Die Angeklagte sitzt zwischen ihren drei Strafverteidigern Hans Böhme, Prof. Dr. Hans Lilie und Mark Sendowski. Gegenüber ist die Staatsan­waltschaft heute zum zweiten Mal durch Oberstaatsanwältin Dr. Bettina Werner vertreten. Die Eltern des verstorbenen Mädchens, um das es im Prozess geht, sind nicht aus Riga angereist. Sie werden als Nebenkläger von Rechtsanwalt Alexander Kurz vertreten.</p>



<p>»Wir haben noch einen Antrag«, meldet sich Strafverteidiger Mark Sendowski zu Wort. »Sie beantragen, in die Beweisauf­nahme einzutreten«, korrigiert der Vorsit­zende; er ist wie seine Beisitzerin sichtlich ungeduldig angesichts des Aufschubs vor dem Urteil. Der Verteidiger verliest ruhig einen Beweisantrag zur erneuten Unter­suchung der kindlichen Organe: der Lun­gen, die pathologisch verändert gewesen sein sollen und mit dem Leben nicht zu vereinbaren, des Herzens und der Leber. Er weist auf mehre fragliche Sachverhalte hin: Nach der für die Verteidigung über­raschenden Ablehnung vorausgegangener Beweisanträge habe er die Gutachten von Prof. Dr. Ivo Leuschner und Dr. Nanette Sa­rioglu der renommierten Fetalpathologin Prof. Dr. Annette Müller vom Universitäts­klinikum Bonn vorgelegt, ebenso wie eine Fotodokumentation, die die Angeklagte im vergangenen Jahr zusammen mit der Kinderpathologin Dr. Helga Göcke von den Organen angefertigt habe.</p>



<p>Frau Prof. Müller habe eine Reihe ungeklärter Auffälligkeiten festgestellt. Beispielsweise machten die Gutachten keine Aussage zur Ursache der festgestell­ten Atelektase der Lunge. Auch sei keine angemessene Histologie des Herzens vor­ genommen worden. Das Reizleitungssys­tem sei beispielsweise nicht präpariert worden. Prof. Leuschner habe unsach­gemäß argumentiert: Der Abgang von Mekonium sei nicht gleichzusetzen mit Hypoxie. Leuschner sei außerdem kein ausgewiesener Fetalpathologe. Auch die Plazentapathologie sei unzureichend durchgeführt worden. Die Verteidigung beantrage, Prof. Müller mit der Untersu­chung zu beauftragen. Eine E-Mail der Fetalpathologin vom 29. September wird als Anlage ebenfalls verlesen: Leuschner habe sich in seinem Gutachten auf eine Hypoxie festgelegt. Der Thymus sei je­doch unauffällig gewesen, was bei einer stundenlangen Hypoxie während der Geburt nicht zu erwarten gewesen wäre, so dass die Schädigung deutlich vor der Geburt zu vermuten sei. Ein hypoxisches Kind mache intrauterin Atemzüge, was man beispielsweise durch Hautschuppen oder Mekonium in der Lunge nachweisen könne, die in diesem Fall fehlten. Leu­schner habe keine Nabelschnuraspekte berücksichtigt. Der Plazentabefund des Pathologen Dr. August Dykgers, es habe eine eingeschränkte Plazentafunktion vorgelegen, sei eine funktionelle Aussa­ge und entspreche nicht pathologischem Standard. Es sei kein qualifiziertes Gut­achten: Die Plazenta hätte histologisch untersucht werden müssen. Jeder Schnitt hätte sowohl Deck- wie Basalplatte enthal­ten müssen, auch fehle die Bestimmung der Plazentazottenreife. Der Plazentabe­fund sei in der Gesamtbeurteilung nicht diskutiert worden. »Es bleiben hier viele Fragen offen«, liest Sendowski aus ihrem Schreiben. Beispielsweise: Warum sei die Lunge atelektatisch gewesen? War­um sei die Plazenta nur unzureichend untersucht worden? Wenn sie nicht die Hypoxieursache war, wo finde sich die Begründung, warum nicht?</p>



<p>Nach einer Pause zur Beratung verkündet die Kammer eine Stunde später: »Der Antrag wird abgelehnt.« Der Gutachterin hätten nicht alle vorhandenen Gutachten vorgelegen, die fraglichen Punkte seien bereits erwiesen und aus ihrer Anhörung würde sich nichts Neues ergeben. Prof. Leuschners Sachkunde sei nicht zweifel­haft. Die Beweisaufnahme wird wieder ge­schlossen. Die Prozessbeteiligten werden aufgefordert, zum dritten Mal nach dem 3. und 4. Juli sowie dem 22. September ihre Plädoyers zu halten. Oberstaatsanwältin Dr. Werner erhebt sich und erklärt knapp: »Hohes Gericht, verehrte Anwesende, ich beziehe mich auf mein Plädoyer vom 22. September 2014 und das Plädoyer von Oberstaatsanwältin Ruland und wieder­hole, die Angeklagte zu einer Freiheits­strafe von acht Jahren und drei Monaten zu verurteilen sowie zu lebenslangem Berufsverbot.« Auch Kurz bezieht sich auf seine beiden vorangegangenen Plädoyers, ebenfalls alle Verteidiger.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das letzte Wort</h2>



<p>»Ihnen steht als Angeklagte das letzte Wort zu, bevor sich die Kammer zur Bera­tung zurückzieht«, wendet sich der Vorsit­zende nun an die Geburtshelferin. Auch sie erhebt sich und beginnt: »Hohes Ge­richt, sehr verehrte Damen und Herren. Ich möchte das vortragen, was für mich seit 1985 leitend war«, beginnt sie und trägt klar und mit ruhiger, deutlich hör­barer Stimme ihr Gelöbnis als Ärztin vor: »Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftig­keit und Würde ausüben. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patientinnen und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein. Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren. Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen Un­terschied machen, weder aufgrund einer etwaigen Behinderung noch nach Reli­gion, Nationalität, Rasse noch nach Par­teizugehörigkeit oder sozialer Stellung. Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbrin­gen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwen­den. Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern sowie Kolleginnen und Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Dies al­les verspreche ich auf meine Ehre.« Sie schließt: »Das war mir wichtig, das hier in diesem Raum noch einmal öffentlich zu sagen. Ich bitte um ein Urteil, das mir gerecht wird.«</p>



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<h2 class="wp-block-heading">Das Urteil</h2>



<p>Nach einer Pause von fast einer Stun­de haben sich alle wieder im großen Sit­zungssaal versammelt. Die Tische vor den Strafverteidigern und der Angeklagten, die sonst mit Akten und Laptops ange­füllt waren, sind nun leer. Die Kammer erscheint um 12.15 Uhr. Alle erheben sich und hören, wie der Vorsitzende Rich­ter das Urteil der Schwurgerichtskammer verkündet: Schuldig des Totschlags. Dann das Strafmaß.</p>



<p>Nachdem alle wieder Platz genommen haben, beginnt Meyer seine fast dreistün­dige Ansprache zur Urteilsbegründung. Der Vorsitzende hält seinen detailreichen, in aufeinander aufbauenden Gedanken­kreisen komponierten Vortrag frei und schaut dabei konzentriert geradeaus ins Publikum, manchmal zur Angeklagten.</p>



<p>»Ich möchte eine Vorbemerkung vor­ausschicken«, beginnt er. Ein Verfahren sei nun abgeschlossen, »das die Kammer in besonderer Weise belastet hat.« Meyer tritt Kritik entgegen, die er offenbar in In­ternetforen – darunter auch ein geschlos­senes Hebammenforum – und manchen Medien mitverfolgt hatte, wo immer von ihm als Vorsitzendem die Rede war. Er leite zwar die Verhandlung, treffe die Entschei­dungen aber nicht allein: »Das Urteil wird gefällt durch die gesamte Kammer«, betont er. Insbesondere geht er auf einen Radiobei­trag des WDR ein, der in der Art der Pro­zessführung eine Mann-Frau-Problematik gesehen hatte. »Dem Spruchkörper gehö­ren auch zwei Frauen an, über deren Mit­wirkung ich sehr dankbar bin – gerade mit ihren eigenen Erfahrungen mit Geburten.« Besonders unzutreffend erscheine ihm des­halb ein kritischer Ausspruch, den er auf sich selbst gemünzt gelesen hatte: »Ein far­benblinder Mensch habe über Farbkompo­sition zu entscheiden.«</p>



<p>Das Verfahren habe in mehr als zwei Jahren 59 Verhandlungstage gedauert, 60 Zeugen und Zeuginnen seien vernommen worden und mehr als zehn Sachverständi­ge. Auf 300 maschinenschriftlichen Seiten sei das Verfahren gerichtlich dokumen­tiert worden. Es habe sich von allen ande­ren Verfahren, mit denen die Kammer nor­malerweise befasst sei, außerordentlich unterschieden.</p>



<p>»Es handelte sich hier um eine Angehö­rige eines helfenden und heilenden Berufs. Die Kammer war noch nicht mit einem solchen Fall befasst.« Auch in juristischen Datenbanken habe er nichts Vergleichba­res gefunden.</p>



<p>Die Angeklagte sei Akademikerin aus dem Bildungsbürgertum. Anders als sonst, wo allenfalls direkte Angehörige und Freunde das Verfahren auf der Zuschauer­bank verfolgten, hätten dem Publikum vie­le Berufskolleginnen angehört. Die Ange­klagte habe Zuspruch und Unterstützung erfahren, wie es selten sei. Sogar zu Spen­den für ihre Verteidigung sei aufgerufen worden. Nie habe er bislang erlebt, dass so viele Zeug:innen zugunsten der Angeklag­ten die Unwahrheit gesagt hätten. Nur bei Zeugen eines kriminogenen Milieus ken­ne er dies, nicht aus der Mitte der Gesell­schaft. »Die Kammer ist der Auffassung, dass sich diese Zeugen, die mit ihren vor­sätzlichen Falschaussagen die Unwahrheit gesagt haben, selbst in absehbarer Zeit vor Gericht finden werden«, merkt Meyer an.</p>



<p>»Das Gericht hat ohne Ansehen der Per­son zu entscheiden«, betont der Vorsitzen­de, unabhängig von den Verdiensten einer Person. Prozessbeobachter hätten sich im Internet zu Wort gemeldet, es ginge in dem Verfahren nicht um die Angeklagte, sondern um die außerklinische Geburts­hilfe. Die Kammer mache sich zu Hand­langerin von Ärzten, sei dort geäußert worden. »Es gipfelte darin, das Verfahren als Hexenprozess zu bezeichnen«, schildert Meyer: »Man fragt sich, wie naiv und wie einfältig jemand ist, der so etwas äußert oder wie viel Angst zu so einer abstrusen Verschwörungstheorie führt.« Der Kam­mer sei es von Anfang an darum gegangen, aus welchen Gründen das Kind zu Tode gekommen sei und ob die Angeklagte ein hier zu ahndendes Verschulden treffe. Es ginge nicht an, Augen und Ohren vor den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu ver­schließen. Das Murren aus dem Zuschau­erraum sei immer deutlich zu spüren und manchmal auch zu hören gewesen. Die professionellen Juristen, die drei Be­rufsrichter der Kammer und besonders Oberstaatsanwältin Ruland hätten damit besser umgehen können. Die beiden Lai­enrichter seien jedoch sehr beeindruckt und besonders belastet gewesen. Das Ver­halten eines Teiles der Zuhörerinnen und Zuhörer sei zu missbilligen und ethisch fragwürdig. Dem verstorbenen Mädchen würde damit das Recht abgesprochen, jede erforderliche und mögliche Hilfe bei der Geburt zu bekommen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Ideale der Geburtshelferin</h2>



<p>Die Urteilsbegründung beginnt der Vorsitzende mit einer Schilderung des Lebenslaufes der Geburtshelferin. Schon früh habe sie Vorbehalte gegen die im Krankenhaus übliche Praxis entwickelt, wo ihrer Wahrnehmung nach ein Kasernenhofton herrsche, mit Behandlungen der Gebärenden, die häufig mehr schade­ten als nutzten. Sie habe beschlossen, nicht als Angestellte im Krankenhaus tätig zu werden. »Zur Verwirklichung eines Ideals einer sanften Geburt unter Achtung der Intimität und der Souveränität der Frau &#8211; ursprünglich von einer idealen Einstel­ lung getragen, hat sich ihre Einstellung entwickelt unter Außerachtlassen der kli­nischen Erkenntnisse. Sie besteht bei der Angeklagten bis heute fort. Sie sieht sich in der Konkurrenz zu Ärzten in der Klinik und unterscheidet zwischen Geburtshil­fe und Geburtsmedizin.« »Das Kind, sagt sie, sei in der Hausgeburtshilfe ein kom­petenter Partner, das ungeborene Kind könne auf Wehenstress reagieren.« Die Angeklagte lehne konsequenterweise die Messung und Dokumentation der Fetalpa­rameter ab. Auch lehne sie die vorgeschrie­bene Aufklärung ab als Nocebo-Effekt, als Noxe, die schädlich wirke auf dem Wege der »Selffulfilling Prophecy«. Wie das mit dem Selbstbestimmungsrecht und der Aufklärung einer Mutter zu vereinbaren sei, sei nicht nachvollziehbar. »Die Ange­klagte hat Vorschriften nicht beachtet und wissenschaftlich belegte Risiken negiert.« Beispielsweise habe sie die rechnerische Übertragung als ein solches Risiko negiert, obwohl ein Zusammenhang bei der Morbi­dität und Mortalität bestehe.</p>



<p>Auch protrahierte Geburten habe sie betreut, beispielsweise bei Überschreiten der zulässigen Dauer für die Eröffnungs­periode. »Es gibt Untersuchungen, dass das Risiko des Sauerstoffmangels dabei ansteigt«,stellt Meyer fest. Auch Geburten bei Zustand nach Sectio, Mehrlings- und Beckenendlagengeburten habe sie betreut. »Die Beckenendlage ist eine pathologische Kindslage, keine Normvariante der Längs­ lage«, postuliert der Vorsitzende Richter – eine Längslage mit einem besonderen Ri­siko, wo der Umfang des Kopfes mit den In­nenmaßen des Beckens passen müsse. Die Nabelschnur sei bei der Geburt des Kopfes besonders gefährdet. Die Betreuung der Beckenendlage sei durch die Hebamme nur in Dringlichkeitsfällen außerklinisch möglich. Laut den Mutterschaftsrichtlini­en seien Risikogeburten den Kliniken vor­behalten. Die DGGG halte dabei neonato­logische sowie anästhesiologische Teams für erforderlich.</p>



<p>»In einem von der Angeklagten mitver­fassten Lehrbuch wird die Möglichkeit der außerklinischen Geburt aus Beckenendla­ge nicht erwähnt. Die Angeklagte bezeich­net sich als Fachfrau für Beckenendlagen und nimmt bundesweite Kompetenz für sich in Anspruch. Die Risikobereitschaft ist in anderen Vorgängen deutlich gewor­den, mit denen sich die Kammer befasst hat«, stellt Meyer fest und schildert Fälle, bei denen die Kammer unverantwortli­ches Handeln ausgemacht habe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wie es zur tragischen Geburt kam</h2>



<p>Nun geht er auf den tragischen Fall des Mädchens ein, das im Juni 2008 bei seiner Geburt verstorben war. Als im Mai die Beckenendlage diagnostiziert worden sei, habe die Gynäkologin zur Sectio gera­ten. Die Eltern hätten daraufhin von Riga aus Erkundigungen eingezogen, ob auch eine Geburt auf natürlichem Weg möglich sei. Ein Oberarzt aus dem Nürnberger Kli­nikum habe ihnen in einem Telefonat ge­raten, in der Frankfurter Uniklinik Prof. Dr. Frank Louwen aufzusuchen, wohin sie am nächsten Tag auch gereist seien. Nach einer Eingangsuntersuchung hätten die Eltern ein Gespräch mit Prof. Louwen ge­wünscht, zu dem es nicht gekommen sei. »Den Nebenklägern war nicht wohl bei dem Gedanken, bezüglich der Auswirkungen von Strahlen auf das Kind – ob zu Recht oder zu Unrecht«, erläutert Meyer die Umstände. Als sie daraufhin die An­geklagte aufgesucht hätten, habe diese ein MRT für überflüssig gehalten. Sie habe die Schwangere untersucht, auch den Be­ckenumfang gemessen und eine vaginale Geburt für möglich erklärt. Auf die Frage, welche Gefahren bestünden, hätte sie er­ klärt: »Wollt ihr das wirklich wissen?« Die Nebenkläger seien von der Kompetenz der Geburtshelferin beeindruckt gewesen, die erklärt habe, mehr als 100 Beckenendla­gengeburten betreut zu haben.</p>



<p>Der Vorsitzende schildert ausführlich die Betreuung in der Schwangerschaft und die ersten Telefonate am Tag der Ge­burt, gegen 5 Uhr und um 9.39 Uhr, als die Schwangere noch keine Wehen, jedoch Abgang von Fruchtwasser angegeben habe. Bei dem Telefonat gegen halb zehn Uhr habe sie ihr angesichts leichten unregel­mäßigen Ziehens geraten zu entspannen. Aufgesucht oder einbestellt habe sie sie nicht. Erst später beim Telefonat gegen 16 Uhr, als die Gebärende sich nicht mehr habe fortbewegen können, sei sie zum Ho­tel aufgebrochen, lediglich mit einem Dop­ton statt mit einem CTG ausgestattet. Zu dem Zeitpunkt wäre es bereits ihre Pflicht gewesen, die Gebärende in die Klinik ein­zuweisen, da der Zeitraum für eine norma­le Eröffnungsperiode schon abgeschlossen gewesen sei.</p>



<p>Die Angeklagte sei zu keinem Zeit­punkt bereit gewesen, von der außerklini­schen Geburt Abstand zu nehmen. Mutter und Kind hätten sich in Gefahr befunden. Der Vorsitzende schildert eingehend den Verlauf und die Zuspitzung der tragischen Geburt und weist auf kritische Situationen hin, wo sich die Angeklagte nach Auffas­sung der Kammer nicht korrekt verhalten habe. Die Wehen seien seltener geworden, der Zustand der Mutter habe sich ver­schlechtert. Das sei der Grund dafür, dass Hirnschäden entstanden seien. »Kurz vor 22 Uhr fiel das Dopton aus. Es ist auszu­schließen, dass sie noch normfrequente Herztöne hörte«, vermutet Meyer und beschreibt, wie die tragische Geburt um 22.14 Uhr zu ihrem Ende gekommen sei, wie das leblose Kind reanimiert worden sei und wie der hinzu gerufene Notarzt im EKG noch eine elektrische Restaktivität des Herzens festgestellt habe, jedoch kein Pumpen mehr. Das Kind sei aufgrund von Sauerstoffmangel zu Tode gekommen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wahr und unwahr</h2>



<p>Die Angeklagte habe am Anfang der Hauptverhandlung ein Statement über die Verteidigung abgegeben und sich erst am 50. Verhandlungstag zu einer Einlas­sung entschlossen. Nach Auffassung der Kammer habe sie belastende Momente da­rin anders geschildert, habe ihren Bericht angepasst. »Sie ist nicht davor zurück­ geschreckt, Dinge falsch darzustellen.« Daher stütze sich die Kammer uneinge­schränkt auf die Schilderung der beiden Eltern als Zeugen: »Es ist beeindruckend, wie sie um Objektivität bemüht gewesen sind und zu keinem Zeitpunkt absichtlich die Unwahrheit gesagt haben.«</p>



<p>Die Angeklagte habe die Eltern am Morgen der Geburt beruhigt, sie habe sie nicht zum Kommen aufgefordert. »Dass sie ausgesagt hat, die Eltern hätten sie letztlich durch ihr Fehlverhalten genö­tigt, ins Hotel zu kommen, ist an Zynis­mus nicht zu überbieten«, urteilt Meyer. Die Eltern hätten sich auf die Geburtshel­ferin verlassen und keinen Anlass gesehen, sich zu ihr zu begeben. Es sei auch nicht hinzunehmen, dass sie nach 18 Uhr die sofortige Verlegung ins Krankenhaus an­geboten habe. »Auch das ist unrichtig«, ist sich Meyer sicher. Zu keinem Zeitpunkt sei das der Fall gewesen, die Angeklagte sage die Unwahrheit, daran habe die Kammer keinen Zweifel. »Die Nebenkläger sind von der Kammer in Schutz zu nehmen.« Die Angeklagte habe erhebliche Pflichtverlet­zungen begangen. »Die Hypoxie hat sich als klassisches Risiko verwirklicht, wie die Kammer durch die Anhörung der Gutach­ter sicher hat feststellen können. Versuche der Angeklagten, andere Todesursachen zu kreieren und geltend zu machen, das alles ist nach dem Ergebnis der Untersuchungen widerlegt«, bekräftigt Meyer. Die Sachverständigen der Verteidigung, der ehemalige Chefarzt der Geburtshilfe, Dr. Eldering, und die Kinderpathologin Dr. Göcke, hätten die Gutachten nicht er­schüttert. Bei der Erklärung von Frau Dr. Göcke, eine asphyktische Lungendysplasie könne vorgelegen haben, seien die vom Ge­richt bestellten Sachverständigen sprach­los gewesen und hätten mit dem Kopf ge­schüttelt. Ihre Parteilichkeit sei mit den Händen zu greifen gewesen. Alle Organe des verstorbenen Kindes seien reif gewe­sen, besonders die Lungen. Dagegen hätten vier von fünf Symptomen einer Hypoxie vorgelegen: Tardieusche Blutungen, offe­ne Herzgefäße – offener Duktus arterio­sus Botalli und ein offenes Foramen ovale, sowie Hirnschäden, die dazu passten. Die neuropathologische Untersuchung habe nicht generalisierte Nervenschädigungen in den letzten sechs Stunden vor dem Tod ausgemacht. Die Kinderpathologin Dr. Sa­rioglu habe die Befunde klar bestätigt und dieselbe Auffassung vertreten wie Prof. Dr. Leuschner. Der Neuropathologe Prof. Dr. Mittelbronn habe ebenfalls bestätigt, was sein Fachkollege Dr. Felsberg aufgeführt habe. »Wenn ich alles vortragen würde, würde der Tag heute nicht reichen«, fasst er zusammen: »Es hätte keine Geburt aus Beckenendlage außerklinisch geplant wer­den dürfen.«</p>



<p>»Stopp!«, ruft plötzlich ein Mann laut von der hintersten Zuschauerbank: »Hier braucht jemand Hilfe!« Eine junge Frau aus dem Zuschauerraum ist überwältigt von ihrer Erschütterung über das Urteil. Der Vorsitzende kündigt zehn Minuten Pause an und bittet eine Ärztin um Hil­fe, die er im Zuschauerraum gesichtet hat. Kurz vor 15 Uhr geht es weiter .</p>



<h2 class="wp-block-heading">Bedingter Vorsatz</h2>



<p>Die Angeklagte habe gegen Lehrbuch­wissen und medizinische Erkenntnisse verstoßen. Hervorzuheben sei, dass es unverantwortlich sei, eine erste Geburt ohne Beistand und Zuspruch sich selbst zu überlassen. Dies sei eine erhebliche Pflichtverletzung. Das mit einem solchen Handeln typische Risiko habe sich ver­wirklicht, und es sei zur Hypoxie gekom­men. »Es ist klar, dass die Angeklagte das Ergebnis nicht wollte«, dies sei kein »dolus directus«, kein direkter Vorsatz, aber auch keine fahrlässige Tötung. Man müsse un­terscheiden zwischen bewusster Fahrläs­sigkeit und bedingtem Vorsatz: Jemand, der an seinem Handeln festhält, obwohl er die Folgen sieht und trotzdem nicht ab­lässt. Bei Fahrlässigkeit dagegen vertraue er darauf, dass gerade dieses Mal die Folge nicht eintritt. Beiden Schuldformen ist das Erkennen gemeinsam, dass Menschen bewusst ist, dass ihr Handeln diese Folgen haben kann.</p>



<p>Die Kammer gehe davon aus, dass die Angeklagte angesichts ihrer Erfahrung ge­wusst habe, dass sie einen tödlichen Aus­gang herbeiführe. Sie sei sich im Klaren darüber gewesen, dass die Lage für das Kind sehr ernst gewesen sei. Zu erkennen sei das auch an ihrem Telefonat mit einer befreundeten Kollegin. Diese Zeugin habe bei der polizeilichen Vernehmung ausge­sagt, es sei außergewöhnlich gewesen, dass sie um Hilfe gefragt worden sei. Eine andere Kollegin habe als Zeugin ausgesagt, die Angeklagte sei niemand gewesen, die andere um Hilfe gefragt habe, sondern an­dere hätten sie gefragt. Das Telefonat an jenem Abend sei also ein sehr seltenes, un­gewöhnliches Ereignis gewesen. Sie habe der Kollegin gesagt, es sei massiv Mekoni­um abgegangen, sie habe also Probleme gesehen.</p>



<p>Wenn das Wissen vorhanden war, hat die Angeklagte darauf vertraut, dass sich das Risiko nicht verwirklichen würde oder hat sie es in Kauf genommen? Welchen Anlass hatte sie, von der Verlegung abzu­sehen? Sie habe gewusst, dass die Neben­kläger extra aus Lettland angereist waren, um – wenn möglich – eine außerklinische Geburt zu erleben. Es habe ihr menschlich schwerfallen können, sich einzugestehen, dass sie hier die Gewähr nicht habe über­nehmen können. Sie habe sich als Person gesehen, die in der Kritik stehe. Die Eltern hätten als Zeugen eine Aussage von ihr wiedergegeben, es gebe andere, die nur darauf warteten, dass ihr etwas passiere. Sie wusste, dass die Klinik bei einer Verle­gung andere Möglichkeiten haben würde. Sie habe zuvor bei einer Verlegung in die Klink in einem anderen Fall erlebt, wie ein Kind behindert überlebt habe, was zu einem Zivilprozess geführt habe. Sie habe gewusst, dass die Verlegung aus einem Hotel zur Kritik Anlass würde geben kön­nen und sie in Schwierigkeiten kommen könnte. Sie habe gedacht, dass es so laufen solle wie bei dem anderen Todesfall, als sie dem Notarzt nach seinem Eintreffen gesagt habe: »Herr Kollege, ich glaube, Sie können bestätigen, dass es sich um eine Totgeburt handelt.« »Was bedeutet das?«, analysiert Meyer die Situation: »Wir sind gleichberechtigt – ich bin auch Ärztin. Die Deutungshoheit habe ich. Auch das Gesetz des Handelns liegt bei mir.« »Auch wenn es mir Leid tut, das so sagen zu müssen«, schließt Meyer daraus, die Sorge, ihre Re­putation zu verlieren, habe die Angeklag­te in ihrem Handeln geleitet. Sie habe die Geburt zu Ende bringen wollen, ohne dass es öffentlich würde. »Die Angeklagte hat bewusst entschieden, die Geburt im Ho­tel fortzusetzen, das ist der Kern des Vor­wurfs, der den Vorsatz begründet. Hoff­nung und Bemühen um das Kind waren immer vorhanden.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das Strafmaß</h2>



<p>Zum Strafmaß: Die Angeklagte habe sich des Totschlags durch Unterlassen schuldig gemacht. Strafmindernd sei, dass sie »Erstverbüßerin« sei, ebenso ihr Alter und ihre Haftempfindlichkeit, die sich bei der Untersuchungshaft gezeigt habe. »Die Angeklagte steht vor einem Scherbenhaufen ihrer Existenz. Sie ist ruiniert« , re­sümiert der Vorsitzende. Das wirke sich auf das Strafmaß zu ihren Gunsten aus. Dass sie ihre Einstellung nicht geändert habe, wirke sich allerdings auch aus. Die Angeklagte habe Vertrauen missbraucht, Risiken verschleiert und verschwiegen. Ihr menschliches Verständnis sei nicht in Ordnung. Strafverschärfend sei das Leid der Eltern, die mit dem Tod ihrer Tochter weiterleben müssten. »Das Berufsverbot wird für immer verhängt, weil die Ange­klagte ihre Einstellung nicht geändert hat.«</p>



<p>»Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Revision kann innerhalb einer Woche ab heute beantragt werden«, erläutert der Vorsitzende. »Auch die Nebenklage kann Revision einlegen. Damit ist die Sitzung geschlossen«, endet der Vorsitzende. »Ach so«, setzt er hinzu: »Die Kammer sieht aus­drücklich von einer Verhaftung ab, weil die Angeklagte immer zu den Verhand­lungen gekommen ist – solange das Urteil nicht rechtskräftig ist.« Um 15.15 Uhr ist die Hauptverhandlung beendet.</p>



<p>In der Vorhalle des Sitzungssaals rich­ten sich die Kameras und Mikrofone auf die angeklagte Geburtshelferin. Das Urteil treffe sie nicht unvorbereitet. Spontan sei sie froh, dass sie vorerst auf freiem Fuß bleibe. Die Deutung des Gerichts, dass sie um ihres Renommees willen, ein Kind bewusst habe sterben lassen, könne sie nicht nachvollziehen: »Das ist für mich eine Fantasie, da bin ich kaum fähig, dem zu folgen«, wird sie abends mit einem Statement in der »Aktuellen Stunde« des WDR zu sehen sein, ebenso ihr Pflichtver­teidiger Böhme: »Ein schwarzer Tag für die Geburtshilfe, ein schwarzer Tag für das Recht. Wir werden versuchen, das mit der Revision zu korrigieren.« Ob sie zugelassen wird, entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe frühestens im kommenden Sommer.<br>Ein Bericht über die Verhandlungstage vor dem Urteil folgt.</p>



<p>Link zur Urteilsbegründung: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2014/37_Ks_3_11_Urteil_20141001.html" data-type="link" data-id="www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2014/37_Ks_3_11_Urteil_20141001.html">www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2014/37_Ks_3_11_Urteil_20141001.html</a></p>



<p><a href="https://viktoria11.de/die-plaedoyers/" data-type="post" data-id="3004"><strong>Weiter zu Teil 16: Die Plädoyers</strong></a></p>
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		<title>Mit bedingtem Vorsatz?</title>
		<link>https://viktoria11.de/mit-bedingtem-vorsatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2014 10:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ende Juni äußert sich nach fast zwei Jahren Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund zum ersten Mal die Angeklagte: Die Hebamme und Ärztin schildert ausführlich ihre Erinnerungen. Ein Kind war aus Beckenendlage leblos zur Welt gekommen und hatte nicht reanimiert werden können. Sie habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wird der Geburtshelferin vorgeworfen. Die Eltern treten als Nebenkläger<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/mit-bedingtem-vorsatz/"><span class="screen-reader-text">"Mit bedingtem Vorsatz?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Ende Juni äußert sich nach fast zwei Jahren Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund zum ersten Mal die Angeklagte: Die Hebamme und Ärztin schildert ausführlich ihre Erinnerungen. Ein Kind war aus Beckenendlage leblos zur Welt gekommen und hatte nicht reanimiert werden können. Sie habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wird der Geburtshelferin vorgeworfen. Die Eltern treten als Nebenkläger auf.</strong></p>



<p>Am 26.Juni schildert die angeklagte Geburtshelferin zum ersten Mal im Verlauf des langwierigen Prozesses die Geschehnisse um die tragisch verlau­fene Geburt aus ihrer Sicht. Zuvor hatte sie die Aussage verweigert. Dieses Recht stehe ihr zu, hatte der Vorsitzende Rich­ter Wolfgang Meyer mehrfach eingeräumt. Morgens hatte sie ihren Werdegang zur Hebamme und praktischen Ärztin be­schrieben (<a href="https://viktoria11.de/die-angeklagte-sagt-aus/" data-type="post" data-id="2990">siehe Teil 13</a>). Seit­dem aufgrund des Prozesses ihre Approba­tion ruht, darf sie nicht mehr als Ärztin arbeiten.</p>



<p>Als es nach einer Pause weitergeht, richtet sie sich zunächst an den Vater des verstorbenen Mädchens, der zu diesem 50. Verhandlungstag aus Riga angereist ist, und drückt ihm in persönlichen Wor­ten ihr Mitgefühl aus. Dann beschreibt sie die erste Begegnung mit den Eltern am Nachmittag des 29. Mai 2008. »Es fiel mir auf, dass ich mit dem Paar problem­los in meiner Fachsprache reden konnte, was normalerweise nur mit Ärzten und Hebammen möglich ist.« Die Atmosphäre sei angenehm gewesen. Sie habe sich Zeit genommen, man habe sich bald geduzt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Von Riga ins Ruhrgebiet</h2>



<p>Kurz zuvor habe die Schwangere sie von der Uniklinik Frankfurt aus angeru­fen: Sie stehe vor der Geburt ihres ersten Kindes, in ihrem Wohnort Riga sei eine Hausgeburt geplant gewesen. Ihr Kind befinde sich jedoch in Steißlage, womit ihre Hebamme nicht erfahren sei. Bei ih­rer Recherche sei sie auf zwei Kliniken in Nürnberg und Frankfurt gestoßen, die für die Leitung von spontanen Steiß­lagengeburten bekannt seien. Sie habe telefonisch ermutigende Informationen erhalten. Im Frankfurter Klinikum habe sie nun das übliche Aufklärungs- und Untersuchungsprozedere absolviert. Vor der Magnetresonanztomografie sei sie je­doch zurückgeschreckt und habe das Ge­fühl, hier nicht gut aufgehoben zu sein. Sie hätte von ihr als Geburtshelferin mit viel Erfahrung bei außerklinischen Be­ckenendlagengeburten gehört. Ob sie Zeit für sie habe?</p>



<p>»Auf mich machte sie den Eindruck einer selbstbewussten Frau, die differen­zieren kann und weiß, was sie will. Eine typische Hausgeburtsklientin, die eine möglichst autonome Geburt erleben möch­te und zu ihrer Entscheidung stehen kann«, beschreibt die Angeklagte die Schwangere. Das Paar habe bei seiner Literaturrecher­che an die 20 wissenschaftliche Untersu­chungen über Beckenendlagengeburten gelesen. Die Untersuchungsergebnisse in der Abteilung von Prof. Dr. Louwen hätten nicht gegen eine vaginale Geburt gespro­chen .</p>



<p>Ihre Arbeitsweise bei Hausgeburten basiere auf den klassischen geburtshilflichen Regeln, die durch die moderne Wissenschaft untermauert würden, habe sie dem Paar erklärt. Es sei die vorsich­tigste Geburtshilfe, die sie in mehr als 30 Jahren weiter entwickelt habe, um so wenig wie möglich in den natürlichen Ge­burtsvorgang einzugreifen. Sie sehe ihn als komplexen Informationsprozess, der über verschiedene hormonelle Wechsel­wirkungen gesteuert würde. Dieses Zu­sammenspiel zwischen Mutter und Kind sei Kern ihrer Betreuung. Der Vater habe von »Kybernetik« gesprochen, woran sie sein Verständnis für ihr Konzept erkannt habe, schildert die Geburtshelferin. Sie arbeite nach den Richtlinien der Weltge­sundheitsorganisation und dem Konzept der Salutogenese nach Antonovsky, habe sie erklärt. Die Angeklagte erläutert in ihren Ausführungen den Befund ihrer ersten Untersuchung der Schwangeren: Keine Auffälligkeiten, die gegen eine Pra­xisgeburt gesprochen hätten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ausführliche Antworten zur Steißlage</h2>



<p>Auf Steißlagengeburten habe sie sich aufgrund eigener Geburtserfahrung bei ihrem ersten Kind spezialisiert, habe sie den Eltern erklärt. Mehr als 100 Steiß­lagengeburten habe sie betreut. Wie bei jeder Frau, die eine außerklinische vaginale Steißlagengeburt mit ihr wünscht, habe sie den Eltern die geburtshilflichen Zusammenhänge genau erklärt. Ihr sei wichtig, dass die Frauen ihre notwendigen Maßnahmen und den Ablauf der Geburt kennen, damit sie mitarbeiten könnten und Vertrauen hätten, dass sie nichts ge­gen ihren Willen tun werde. In der Hebam­mengeburtshilfe sei die Hebamme nicht die Managerin und die Frau keine Patien­tin, sondern beide seien gleichberechtigt und stimmten sich miteinander ab.</p>



<p>Von den Eltern nach Schwierigkeiten bei Steißlagen befragt, habe sie die frühen Anzeichen erläutert, wenn das Kind nicht durch den Geburtskanal passe. Anhand eines Modells vom weiblichen Becken und einer passende Babypuppe habe sie ihnen den Weg durch das Becken demonstriert. Sie habe betont, dass die Schwangere je­ derzeit ihre Entscheidung revidieren und doch in die Klinik gehen könne. Ihr sei wichtig, dass eine Frau ihre Bedürfnisse ehrlich äußere und genau hinspüre, was sie oder ihr Kind braucht, damit sie dar­auf reagieren könne. Das Paar solle seine Entscheidung überdenken und sich auch mit Betreuungsalternativen auseinander­ setzen. Am nächsten Tag habe die Schwan­gere bei ihr angerufen, dass sie gerne zur weiteren Betreuung zu ihr kommen wolle und habe den geplanten Entbindungsort in ihrer Praxis bestätigt.</p>



<p>Auch die Befunde und Gespräche bei den weiteren Untersuchungen bis zur Ge­burt beschreibt die Geburtshelferin detail­liert. Bis auf einige Schwangerschaftsbe­schwerden, für die sie Verhaltenshinweise gegeben habe, sei die Schwangerschaft un­auffällig verlaufen. Dem Kind sei es immer gut gegangen, was mit ihrem CTG-Gerät auch für die Eltern erkennbar gewesen sei.</p>



<p>Ausführlich schildert die Angeklagte, wie sie auf alle Fragen der Eltern einge­gangen sei. Der Vater habe wissen wollen, ob bei einer Steißlagengeburt schon ein­mal etwas schiefgegangen sei. Von drei Fällen habe sie daraufhin berichtet, wo sie spezielle Herausforderungen zu meistern gehabt habe. Einen Todesfall habe sie bei einer Beckenendlage noch nie erlebt, habe sie erklärt. Ihre Verlegungsrate in die Kli­nik sei bei diesen Geburten fast dreimal so hoch wie bei Schädellagen, weil es häu­figer zu einem Geburtsstillstand komme. Dann einen Wehentropf anzulegen, lehne sie ab, weil diese Intervention in die Klinik gehöre.</p>



<p>Das Verhältnis habe sich freundschaft­lich entwickelt. »Ich habe diesen Kontakt zugelassen: Die jungen Leute waren im Al­ter meiner eigenen Kinder«, schildert sie. Sie habe den Eindruck gehabt, dass ihnen – weit weg von ihrem Wohnort – näherer menschlicher Kontakt gut tat. Als sie er­fahren habe, dass der Vater ein talentierter Pianist sei, hätten sie spontan ein Haus­konzert verabredet.</p>



<p>Am 27. Juni habe sich das Paar etwas Sorgen gemacht, weil der voraussichtliche Geburtstermin elf Tage überschritten ge­wesen sei. Die Geburtshelferin habe kei­ne Auffälligkeiten diagnostiziert und den Eltern erklärt, dass sie seit Jahren keine Einleitungsversuche mehr mache. Die rein rechnerische Übertragung begin­ne mit dem 14. Tag nach dem errechne­ten Termin, in diesem Fall dem 30. Juni. Sie wäre bereit, bis dahin tägliche Kont­rollen zu machen. Ansonsten würde sie auf einen spontanen Geburtsbeginn laut WHO warten, weil dieser ein sicheres Zei­chen sei, dass das Kind reif sei. Wenn die Schwangere den Eindruck habe, dem Kind gehe es nicht mehr gut, wenn es sich weni­ger bewege oder wenn es ihr selbst nicht mehr gut gehe, solle sie sich melden, auch nachts. Dann würde man nicht mehr war­ten. Sie verstehe auch, falls die Eltern jetzt lieber in einer Klinik einen Einleitungs­versuch machen wollten: »Die Praxisge­burt muss nicht durchgezogen werden. Ich akzeptiere jederzeit den Weg in die Klinik«, habe sie gesagt. Die Eltern hätten lieber abwarten wollen. Zwei Tage später, am 29.Juni, habe die letzte Vorsorgeunter­suchung keinerlei Probleme gezeigt. Das Paar sei erfreut gewesen, dass sie nach ih­rem Befund bald mit dem Geburtsbeginn rechnete. Sie sollten sich dann in ihrer Pra­xis einfinden. Für den Fall einer Verlegung, sollten sie einen gepackten Koffer für die Klinik mitbringen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Erste Anzeichen der Geburt</h2>



<p>Gegen fünf Uhr morgens habe die Schwangere angerufen: Sie habe den Ein­druck, dass die Geburt heute losgehen könne. Der erste Anruf einer Klientin in der freiberuflichen Praxis diene der Ver­sicherung, dass ihre Hebamme über den möglichen Geburtsbeginn Bescheid wisse und ab da erreichbar bleibe, erklärt die Ge­burtshelferin. Wenn die Schwangere Unsi­cherheit signalisiert hätte, wäre sie zu ihr gefahren, obwohl eine Untersuchung oder Behandlung im Hotel nicht vereinbart war.</p>



<p>Sie habe ihr verschiedene Ursachen zum angegebenen Abgang wässriger Flüs­sigkeit erläutert. Falls es sich um einen echten Blasensprung handele, sei ihr Kind sicher nicht gefährdet, da es bei ihrer Untersuchung zehn Stunden zuvor fest im Beckeneingang gelegen habe, so dass die Nabelschnur nicht mehr vorfallen könne. Nun müssten noch regelmäßige Wehen auftreten. Ihre Klientin habe noch ruhen wollen.</p>



<p>Nach dem Frühstück habe die Schwan gere gegen 10.40 Uhr erneut angerufen. Sie habe regelmäßiges Ziehen verspürt, weiter­hin sei klares Fruchtwasser abgegangen. Das Ziehen müsse sich noch in richtige Wehen verwandeln, damit sich der Mutter­mund öffne, habe ihr die Geburtshelferin erklärt. Spätestens dann solle sie in ihre Praxis kommen. Sie würde jetzt überprü­fen, ob alles in ihren Geburtsräumen bereit sei und ihre Sprechstunde für diesen Tag absagen. Sie habe der Schwangeren deut­lich machen wollen, dass sie bedingungslos zu ihrer Verfügung stehe. Ab diesem Zeit­punkt habe sie das Paar erwartet. Sie habe vermutet, dass sich ihre Klientin noch in der Latenzphase befinde – einer Phase vor Beginn der Geburt, die häufig zu beobach­ten sei – in der sich äußerlich nicht viel tue, die Frau aber offenbar wichtige psychische Prozesse durchlaufe.</p>



<p>Kurz vor 15 Uhr habe die Schwange­re zum dritten Mal angerufen und von »richtigen«, regelmäßigen Wehen berich­tet, zudem sei der Schleimpfropf abge­gangen. Die Geburtshelferin habe sie ge­beten, endlich in die Praxis zu kommen und angeboten, Wasser für ein Entspan­nungsbad einzulassen, was sie dann auch getan habe. Sie sei irritiert gewesen, als das Paar nach über einer Stunde noch im­mer nicht erschienen sei. Als sie die Eltern gerade habe anrufen wollen, habe sich ge­gen 16 Uhr der Vater gemeldet. Im Hinter­grund klang es, als würde die Gebärende gerade ihr Kind herausschieben. Sie sei auf dem schnellsten Weg mit ihrem Hausge­burtskoffer zum Hotel gefahren. Der Vater habe einen gelassenen Eindruck gemacht. Die Gebärende habe in linker Seitenlage auf dem Bett gelegen, sei orientiert und ruhig gewesen. Die umherliegenden wei­ßen Handtücher seien von klarem Frucht­wasser ohne Spuren von Blut oder Mekoni­um getränkt gewesen. Um die Situation aufzulockern, habe sie gefragt: »Fangt ihr schon ohne mich an?«</p>



<p>Bei der Untersuchung habe sich gezeigt, dass ungefähr ein Eierbecher voll Mekoni­um abgegangen sei. Sie habe vermutet, dass die am Telefon gehörte Wehe dies ausge­löst haben könnte. Mekoniumabgang oder grünes Fruchtwasser könnten zwar Zeichen fetaler Notsituation sein, erklärt die Angeklagte, bei einer Steißlage trete Meko­nium aber in etwa 90 % der Fälle auf und sei mechanisch bedingt. Bei der vagi­nalen Untersuchung sei der Muttermund der Gebärenden etwa sieben Zentimeter er­öffnet gewesen, der kindliche Steiß bereits tief in das mütterliche Becken eingetreten. Die Herztöne seien unauffällig gewesen, was das Paar mitgehört habe. »Ich sagte den Eltern, nach allem was ich feststellen kön­ne, sei alles in Ordnung. Andernfalls hätte ich eine Verlegung in die Klinik erwogen«, schildert die Geburtshelferin.</p>



<p>Zwar hätte sie das Paar lieber in ihre Praxis mitgenommen. Dagegen habe das Bedürfnis der Gebärenden gesprochen, die liegen bleiben wollte. Das Paar habe nicht gewünscht, in die Klinik zu fahren, sonst hätte sie dem entsprochen. Dass die Eltern sie – entgegen der Absprachen – praktisch gezwungen hätten, die Geburt im Hotel zu begleiten, sei für sie kein Geburtshindernis gewesen. Sie habe aber deut­lich gemacht, dass sie hier kein CTG zur gleichzeitigen Messung der Wehen- und Herzfrequenz habe. Da sie Herztöne auch mit dem Herztondetektor überwachen konnte, habe sie es für verantwortbar ge­halten, die Geburt wie eine Hausgeburt an Ort und Stelle zu begleiten.</p>



<p>Die Wehen hätten zunächst nachgelas­sen. Der Vater habe sich liebevoll um seine Lebensgefährtin gekümmert, die ihr et­was schlapp und unbeweglich erschienen sei. Da sie schon in der Schwangerschaft öfter unter Schlappheit gelitten habe, sei sie nicht beunruhigt gewesen. Sehr genau beschreibt die Angeklagte die Geburtssitu­ation über die nächsten Stunden, ihre Be­obachtungen, Überlegungen und Maßnah­men und wie die Beteiligten sich verhalten hätten. Um 18.22 Uhr habe die Gebärende bei einer Wehe überraschend mitgescho­ben. Erneut sei ungefähr ein Esslöffel voll Mekonium ausgetreten. Der Steiß sei nun tiefer getreten, habe sie geschlossen und durch erneute Überprüfung der stabil blei­benden kindlichen Herztöne Anzeichen für eine Notsituation ausgeschlossen. Bei der nächsten Wehe sei kein Pressgefühl mehr aufgetreten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Durch Sectio lebend und gesund?</h2>



<p>In der Anklageschrift, die Oberstaats­anwältin Susanne Ruland am ersten Tag der Hauptverhandlung am 27. August 2012 verlesen hatte, war ein Kernpunkt des Vorwurfs gewesen, dass die Geburts­helferin die Gebärende nicht in die Klinik verlegt hatte. Wenn sie »schon um 16 Uhr in ein Krankenhaus eingewiesen worden wäre, hätte das Kind durch einen Kaiserschnitt lebend und gesund auf die Welt geholt werden können«, wird der angeklagten praktischen Ärztin und Hebamme vorgeworfen: »Selbst bei einer Einweisung um 19 Uhr wäre ein Kaiserschnitt noch möglich gewesen und das Leben des Kin­des gerettet, zumindest aber verlängert worden. Dazu kam es nicht, weil die An­geklagte sich mit dem möglichen Tod des Kindes als einem unvermeidlichen, ›natür­lichen‹ Vorgang abgefunden hatte.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wehen nicht kräftig genug</h2>



<p>Eine Stunde nach ihrem Eintreffen habe sie die Gebärende zu einer Positi­onsänderung ermuntert, um kräftigere Wehen anzuregen, was für die Mutter zu schmerzhaft gewesen sei. »Ich erklärte der Gebärenden daraufhin, dass sie in der Klinik jetzt vermutlich einen Wehentropf bekäme, um die Geburt zu beschleunigen. Wenn sie das versuchen wolle, hätte ich nichts dagegen. Eine medizinische Not­wendigkeit bestünde nicht, nach allem, was ich über ihren Zustand in Erfahrung bringen könne«, schildert die Angeklag­te. Beide Eltern hätten sich dazu nicht geäußert. Kurz vor acht habe die Mutter vorsichtig begonnen, ein paar Mal mitzu­schieben. Auch dabei seien die kindlichen Herztöne normal geblieben. Der Mutter­mund sei fast vollständig eröffnet gewesen, der Steiß tiefer. Sie habe der Mutter mitge­teilt, dass die Geburt weitergegangen sei, nur kräftigere Wehen würden fehlen. Die Gebärende habe kaum noch mit ihr kom­muniziert – möglicherweise, um sich zu konzentrieren, weil sie müde gewesen sei oder vielleicht sei sie über den Vorschlag zum Wehentropf verstimmt gewesen. Ge­gen 20.15 Uhr habe die Geburtshelferin vor der Tür mit einer befreundeten Hebamme kurz telefoniert. Eine langsam verlaufen­de Geburt sei an sich keine Indikation zur Einweisung in die Klinik, erst recht nicht ohne den Wunsch der Frau. Dennoch sei sie unzufrieden damit gewesen, dass sie die betreute Frau weder habe motivieren können, sich zu bewegen, noch Wasser zu lassen oder sich ihr deutlicher mitzuteilen.</p>



<p>Als sie ihrer ebenfalls mit Steißlagen erfahrenen Kollegin die Situation geschil­dert habe, habe diese vorgeschlagen, die Frau wegen mangelnder Kooperation ins Krankenhaus zu verlegen. »Ich sagte, die betreuten Leute seien sicher nicht den lan­gen Weg von Riga über Frankfurt hierhin gekommen, um dann ohne medizinischen Grund in eine Klinik zu gehen«, beschreibt die Geburtshelferin. Daraufhin habe ihre Kollegin empfohlen, die Gebärende energi­scher zu aktivieren, unterstützt mit einem stimulierenden Espresso. Alternativ könne sie die Klinikverlegung deutlicher anspre­chen. Der Austausch und der Blick von au­ßen habe der Geburtshelferin zu eigener Klarheit verholfen: »Ich sagte der Gebären­den, sie könne sich jetzt aussuchen, ob sie sich helfen lassen wolle, auf die Beine zu kommen und so die Geburt voranzubrin­gen, oder ob sie lieber in einen Kreißsaal mit allem Komfort gebracht werden wolle.« Statt einer Antwort habe diese sich sofort hochhelfen und zur Toilette führen lassen. Danach sei es ihr besser gegangen mit re­gelmäßigen Wehen alle vier Minuten. Die kindlichen Herztöne seien beim viertel­stündlichen Abhören stabil geblieben.</p>



<p>Kurz nach 21.30 Uhr sei klar gewesen, dass das Kind nun bald kommen würde, sein Steiß sei bereits zu sehen gewesen. Die Gebärende habe sich nun besser bewegen können, sich trotz der fortgeschrittenen Geburt besser gefühlt als vorher und psy­chisch einen guten Eindruck gemacht. Sie habe kräftig mitschieben können. Nach jeder Wehe habe sich die Geburtshelferin von der normalen Herzfrequenz überzeugt. Alle hätten das Baby freudig erwartet. Als ihr Dopton gegen 22 Uhr ausge­setzt habe, habe die Geburtshelferin für die nächsten Wehen ihr Holzhörrohr ver­wendet. Beim ersten Hören um 22.02 Uhr habe sie eine etwas reduzierte Herzfre­quenz von etwa 100 gezählt. Dies sei in der Austreibungsphase häufiger und noch kein Indiz für eine Gefahr. Sie habe den Steiß des Kindes nach den nächsten zwei Wehen zur besseren Durchblutung der Na­belschnur und zur Erholung für das Kind etwas hochgeschoben. Bei der übernächs­ten Wehe, um 22.08 Uhr, habe sie eine Herzfrequenz von etwa 80 Schlägen pro Minute festgestellt. Der Steiß sei nun greif­bar gewesen und sie habe das Kind aktiv entwickelt. Eine Verlegung sei nicht mehr infrage gekommen: Auch eine sofortige Sectio wäre jetzt nicht schneller gewesen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">»Völlig leblos«</h2>



<p>Die Mutter habe nach Kräften mitge­holfen. Die Geburtshelferin sei in der Si­tuation auf eine Reanimation eingestellt gewesen, obwohl die meisten Kinder nach solchen Maßnahmen erstaunlich fit zur Welt kämen. Um 22.14 Uhr habe sie das neugeborene Mädchen in den Händen ge­halten – völlig leblos, mehr blass als rosig und ohne Nabelschnurpuls. Sofort habe die Ärztin und Hebamme mit der Reani­mation begonnen. Bei der Beatmung habe sie die Lungen nicht belüften können, was ungewöhnlich sei. Sie habe schließlich so viel Druck aufgewandt wie bei einer Er ­wachsenenbeatmung, ohne Erfolg. Ver­zweiflung sei in ihr aufgestiegen und sie haben den Vater aufgefordert, den Baby­ notarzt wegen »vergeblicher Reanimation eines Neugeborenen« anzufordern.</p>



<p>Nach einigen Minuten habe sie das Kind abgenabelt und es nahe zu seinen Eltern gelegt. Auch der Vater habe seiner kleinen Tochter eine Atemspende gegeben, während sie selbst weiter die Herzmassage durchgeführt habe. Ohne dass eine Änderung eingetreten sei, habe sie weiter reanimiert, bis der Notarzt gekommen sei. Weil sie weitere Versuche für vergeblich gehalten habe, habe sie ihm zur Begrüßung sinngemäß gesagt: »Herr Kollege, ich glaube, Sie können bestätigen, dass es sich um eine Totgeburt handelt.« Nach ihrem Eindruck sei der Notarzt mit der Situation überfordert gewesen und habe seine Bedenken gegen den Ort der Geburt loswerden wollen. Mit einem Rettungsassistenten habe er seinerseits versucht das Kind zu reanimieren. Als ihm dies nicht gelungen sein, habe er das tote Neugeborene intubieren wollen. Die Stimmritze könne er nicht darstellen, sie sei mit etwas Grünlichem belegt, habe er gemeint. Daraufhin habe die Angeklagte etwa zwei Milliliter einer grünlich-schleimigen Flüssigkeit abgesaugt. Vermutlich Magensaft, der durch die Reanimationsbemühungen nach oben befördert worden sei. »Ich bin jedenfalls sicher, dass es sich nicht um zähes Mekonium handelte. Dieses hätte sich nicht in der Form absaugen lassen«, schildert sie. Die Intubation sei nicht gelungen.</p>



<p>Um das »zähe, dunkle Sekret«, das im Rachenraum die Stimmritze verlegt haben soll, war es im Verlauf der Verhandlungen immer wieder gegangen: Der Notarzt, Dr. Daniel Tervooren – der kein Babynotarzt sondern Anästhesist war – hatte ausgesagt, dass ihn dies an der Intubation gehindert habe. Der Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff hatte zu seinen Obduktionsbefunden festgestellt: »in der einsehbaren Mundhöhle kein ortfremder Inhalt« und »keine tiefe Aspiration von Mekonium.« Auf die Kinderpathologen Prof. Dr. Ivo Leuschner und Dr. Nanette Sarioglu hatten dies in einer histologischen Untersuchung bestätigt: Alle Anteile der Lunge seien frei von Mekonium oder anderen fremden Substanzen gewesen. Aus ihrer Anklageschrift hatte die Staatsanwältin dagegen vorgetragen, der Zeuge Tervooren habe um 21.40 Uhr seine Reanimationsbemühungen als frustran abgebrochen. Das Kind sei nicht zu beatmen gewesen, es habe massiv Mekonium aspiriert.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Polizei eingeschaltet</h2>



<p>Während die Geburtshelferin mit der Plazentageburt beschäftigt gewesen sei, hab der Notarzt die Eltern aufgebracht gefragt: »Wissen sie eigentlich, dass Ihr Kind gerade stirbt?« Worauf sich zwischen dem Vater und dem Notarzt ein Wortgefecht entsponnen habe, dass das Mädchen nicht soeben sterbe, sondern tot zur Welt gekommen sei. »Aus den Reanimationsbemühungen resultierte ein zeitweiliges Zucken des Herzmuskels, welches über das EKG abgeleitet werden konnte. Der Herzschlag war aber nicht kräftig genug, um kreislaufwirksam zu sein«, erklärt die angeklagte Medizinerin die Situation.</p>



<p>Als der Notarzt erfahren habe, dass das Kind in Steißlage zur gekommen sei, habe er die Polizei eingeschaltet. Sie habe dies vermeiden wollen, weil die Trauer der Eltern dadurch beeinflusst würde, erklärt die Geburtshelferin. Sie habe ihnen zumindest eine Zeit allein mit ihrem Kind ermöglichen wollen. Eine Untersuchung des Leichnams wäre auch auf anderem Weg möglich gewesen. »Ich habe mir nicht anmerken lassen, wie traurig und verstört ich über das tragische Ereignis und die Zuspitzung durch die Einschaltung der Polizei war«, erinnert sich die Angeklagte. »Für mich gehörte die Trauer der Eltern in den Mittelpunkt.« Sie habe das tote Neugeborene vermessen, gewogen, untersucht und es dann seinen Eltern übergeben, damit sie ihr Kind noch so lange wie möglich behalten konnten, bis es abgeholt worden sei. Sie sei noch bis etwa 3 Uhr morgens bei den Eltern geblieben.</p>



<p>Was passiert sei, sei für sie völlig unvorhersehbar gewesen. Bis die Herzfrequenz gegen 22 Uhr abgefallen sei, habe sie zu keinem Zeitpunkt eine Notsituation objektivieren können – andernfalls hätte sie die gebärende verlegt. Das Wohl von Mutter und Kind sei immer ihre oberste Priorität gewesen. »Ich bin gerade Hebamme und Ärztin geworden, um das Leben von Mutter und Kind zu schützen und nicht, um sie einem Risiko auszusetzen«, bekennt die Angeklagte unter Tränen. »Der Vorwurf des Totschlags trifft mich zutiefst. Ich habe immer – auch in diesem Fall – professionell gehandelt. « Sie bedauere zutiefst, endet sie: »Mich quält seit damals permanent die Frage nach der Ursache. Mein Mitgefühl gilt den Eltern, für die die Frage nach der Ursache noch viel, viel quälender sein müssen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Mit bedingtem Vorsatz</h2>



<p>Den Totschlagsvorwurf, der bislang bei einem medizinischen Schadensfall absolut außergewöhnlich ist, hatte die Staatsanwältin damit begründet, dass im Handeln der Angeklagten ein beding­ter Vorsatz zu erkennen sei: »Vorsätzlich verhält sich nicht nur der Täter, der sich den Erfolg« – womit in diesem Fall der Tod des Kindes bei der Geburt gemeint ist – »wünscht, ihm positiv oder auch nur gleichgültig gegenübersteht. Im Rechts­ sinne ›billigt‹ auch derjenige den Delikts­erfolg, der die Möglichkeit des Todes er­kennt und diese Möglichkeit – sei sie noch so unerwünscht – ernst nimmt und sich für den Ernstfall damit abfindet.« Genau so habe es sich hier verhalten: Als Ärztin und Spezialistin für Beckenendlagen sei die Angeklagte mit den medizinischen Zusammenhängen und Risiken vertraut gewesen. Dies würden ihre Veröffentlichungen zum Thema belegen. Auch die Kontakte zu einer Kollegin nach dem zweiten Abgang von Mekonium hätten daraufhingewiesen. Sie habe dennoch die »Hausgeburt« ohne Kontrollmöglichkeit durch ein CTG fortgesetzt. Die Möglich­keit, dass das Kind dabei zu Tode kommen könnte, habe sie bewusst in Kauf genom­men. Als Indiz für einen bedingten Vor­satz seien auch ihre Reaktionen auf das Versterben des Kindes von Bedeutung, die von den Zeugen, dem Notarzt und zwei Polizeibeamten geschildert worden seien. Denen habe sie erklärt, es handele sich um einen »normalen Fall einer Totgeburt, der leider immer wieder einmal vorkom­men könne«. Das ließe erkennen, »dass für die Angeklagte der Tod des Kindes nicht überraschend kam, sondern als ein ›na­türliches‹ Geschehen mit der Geburt un­trennbar verbunden war.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Vater im Zeugenstand</h2>



<p>Als um 13.30 Uhr die Verhandlung nach der Mittagspause fortgesetzt wird, beginnt Meyer an die Angeklagte gerich­tet: »Wir haben vernommen, dass Ihre Kräfte schwinden und Sie Fragen heute nicht beantworten wollen.« Es sei aber möglich, Fragen an den Vater des ver­storbenen Mädchens zu richten, der am nächsten Tag nicht kommen könne. Meyer erkundigt sich bei ihm, nachdem er im Zeugenstand Platz genommen hat, »ob es Anlass gibt, Korrekturen zu machen«. Der Zeuge möchte anhand seiner Notizen chronologisch vorgehen. »Also, wir hat­ten in Frankfurt keine umfassende Auf­klärung, ein Gespräch mit Prof. Louwen fand nicht statt«, stellt er klar. Außerdem habe die Geburtshelferin von einer Fehl­geburt in der Anamnese seiner Frau ge­sprochen. »Es gab keine Fehlgeburt, auch kein Hinweis im Mutterpass.« Es habe auch keine zwei Viruserkrankungen gegeben und keine Kreislaufschwäche, wie die Angeklagte ausgeführt habe. Seine Frau habe zwar niedrigen Blutdruck, aber »mir ist keine Diagnose bekannt bei ihr«, stellt er richtig. Zu den Vorgesprächen gefragt, erinnere er sich, dass die Geburtshelferin gesagt habe: »Die Beckenendlage ist eine Normvariante der Längslage.« Auch, dass die Hebamme nicht Managerin der Geburt sei. »Dass sie sagte, ›ich kann für nichts garantieren‹, habe ich nicht im Ohr«, be­merkt der Zeuge und als der Richter nach der erhöhten Verlegungsrate fragt, zögert er: »Ich glaube, das habe ich heute zum ersten Mal gehört«. Er bestätigt die Daten der Untersuchungstermine: »Das klingt plausibel.« Er habe selbst ein Gedächtnis­protokoll erstellt. »Wann?«, möchte Mey­er wissen. »Den großen Zusammenhang müsste ich sehr zeitnah geschrieben ha­ben«, antwortet der Vater.</p>



<p>Beim Telefonat gegen 5 Uhr habe die Geburtshelferin seiner Frau gesagt: »Die Geburt geht los.«, erinnert er sich. Sie sei­ en aber nicht explizit aufgefordert wor­den, sofort in die Praxis zu kommen. Er sei sich nicht sicher, was genau gesagt wurde und ob um 5 oder um 9 Uhr, »auf jeden Fall: Duschen erlaubt«. Er merkt zu ihrer Aussage an, beim letzten Telefonat habe er einen erstaunlich ruhigen Ton gehabt: »Da schwingt ein Vorwurf mit, den ich ganz schrecklich finde!« Gefragt zur Menge der dunklen Substanz, die als Mekonium abgegangen war, antwortet er: »Vielleicht war es ein halber Eierbe­cher voll.« Richter Meyer fragt an ande­rer Stelle nach: »Bis 22 Uhr ist nicht über die Klinik gesprochen worden?« »Nein«, lautet seine Erinnerung. »Alternative: Kli­nik oder Mitarbeiten?«, fragt Meyer, im Hinblick auf die Erklärung der Angeklag­ten zur Situation am Abend. »Das ist so nicht geschehen«, sagt der Zeuge. »Gab es Abwesenheiten?« Nein, er sei immer da gewesen, nur den Kaffee habe er an der Zimmertür kurz entgegengenommen. »Wir hätten sie gezwungen, zum Hotel zu kommen, finde ich zynisch«, kommen­tiert er die Aussage der Geburtshelferin. Er bestätigt aber, dass sie vor der Geburt gesagt habe: »Wenn es schwierig wird, gibt es den Weg in die Klinik.« Auch, dass sie einen gepackten Klinikkoffer mitbrin­gen sollten, bestätigt er.</p>



<p>»Ist mit Ihnen erörtert worden, wann Geburtsbeginn ist?«, fragt der Vorsitzende. »Nein«, erwidert der Vater, bestätigt aber, dass sie in der Geburtspraxis verabredet gewesen seien. Nun schaltet sich der junge beisitzende Richter ein, der normalerwei­se nicht das Wort ergreift: »Warum haben Sie sich dann nicht am Vormittag dahin begeben?« Als der Zeuge auch nach Wie­derholung der Frage mit anderen Worten darauf keine Antwort hat, übernimmt der Vorsitzende wieder und lenkt die Frage in eine andere Richtung: Ob die Geburtshel­ferin gesagt hätte, »am besten kommt ihr jetzt rüber?« An eine solche Aufforderung am Vormittag kann sich der Vater nicht erinnern.</p>



<p>Zur tragischen Geburt seiner Tochter widerspricht er ausdrücklich der Aussa­ge der Angeklagten, ein Nabelschnurpuls habe nicht existiert. »Ich habe die Pulsati­on der Nabelschnur gesehen«, ist ihm im Gedächtnis geblieben. Die Geburtshelfe­rin habe von Totgeburt gesprochen, der Notarzt Dr. Tervooren habe noch eine Herzfrequenz mit seinem EKG abgeleitet. Und zur Reanimation zusammen mit dem Notarzt: »Sie hat gesagt, sie hat abgesaugt. Es ist nichts abgesaugt worden.« Und wei­ter: »Dr. Tervooren war extrem emotiona­lisiert. Er richtete an mich die Frage: ›War­um macht ihr hier eine Geburt?‹ Das habe ich mich in dem Moment auch gefragt«, erinnert sich der Vater.</p>



<p>Anders als die Staatsanwältin und der Nebenklagevertreter haben die Strafver­teidiger keine Fragen an den Vater. Der in­tensive, emotional aufgeladene Verhand­lungstag endet kurz vor 15 Uhr.</p>



<p>Am folgenden Tag beschränkt sich die Verhandlung im Wesentlichen auf die aus­führliche, kritische Befragung der Ange­klagten durch den Vorsitzenden. Die Ge­burtshelferin steht Rede und Antwort und erläutert ihre Arbeitsweise und ihre Sicht auf die Geschehnisse. Zum Schluss gegen 13.15 Uhr gibt die Kammer ihre Entschei­dung zu drei Beweisanträgen vom Vortag bekannt: Alle werden abgelehnt, ebenso zwei Beweisanträge vom 20. Juni sowie ein Befangenheitsgesuch gegen den Ge­richtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Urteil nochmals verschoben</h2>



<p>Einen Schuldspruch für die praktische Ärztin und Hebamme wegen bedingten Totschlags hatte die Staatsanwältin in ih­rem Plädoyer am 3.Juli gefordert, mit einer Haftstrafe von acht Jahren und drei Mona­ten sowie lebenslangem Berufsverbot. Die drei Strafverteidiger hatten das Verfahren gegen ihre Mandantin vehement kritisiert und auf Freispruch plädiert. Für den 28. Juli war das »letzte Wort« der Angeklag­ten und für den 11. August die Verkündung des Urteils geplant. Doch die Kammer hat überraschend die Beweisaufnahme wieder eröffnet und erneut Zeugen vernommen. Weitere Termine wurden vorerst bis zum 1. Oktober angesetzt.<br>Fortsetzung folgt.</p>



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		<title>Die Angeklagte sagt aus</title>
		<link>https://viktoria11.de/die-angeklagte-sagt-aus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Sep 2014 10:13:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 50. Verhandlungstag Ende Juni äußert sich die wegen Totschlags angeklagte praktische Ärztin und Hebamme zum ersten Mal zu den Vorwürfen im Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie schildert ihren Werdegang, ihre Arbeitsweise und Haltung als Geburtshelferin und auch ihre Erinnerungen an die Betreuung des Elternpaars in der Schwangerschaft und bei der außerklinischen Geburt am 30.<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/die-angeklagte-sagt-aus/"><span class="screen-reader-text">"Die Angeklagte sagt aus"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Am 50. Verhandlungstag Ende Juni äußert sich die wegen Totschlags angeklagte praktische Ärztin und Hebamme zum ersten Mal zu den Vorwürfen im Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie schildert ihren Werdegang, ihre Arbeitsweise und Haltung als Geburtshelferin und auch ihre Erinnerungen an die Betreuung des Elternpaars in der Schwangerschaft und bei der außerklinischen Geburt am 30. Juni 2008. Dabei war das Kind aus Beckenendlage leblos zur Welt gekommen und hatte nicht reanimiert werden können. Das Urteil wurde erneut verschoben.</strong></p>



<p>Der 49. Verhandlungstag am Freitag, den 20. Juni, beginnt erst um 13 Uhr. Keiner der drei regulären Strafverteidiger konnte den Termin wahrnehmen, deshalb übernimmt Rechtsanwalt Tobias Reimann aus Dortmund die Verteidigung »in Untervollmacht«, wie der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer zu Protokoll gibt.</p>



<p>Reimann hatte bereits am vorherigen kurzen Verhandlungs­termin Anfang Juni die Verteidiger vertreten und in ihrem Na­men einen Befangenheitsantrag gegen den vom Gericht bestellten geburtshilflichen Gutachter Prof. Dr. Axel Feige verlesen: Es bestehe Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Neutralität des Sachverständigen zu zweifeln. Auf dem 16. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin in Bonn habe am 15. Mai 2014 unter Vorsitz von Feige eine Podiumsdis­kussion zum Thema »Außerklinische Geburtshilfe – eine Alter­native zur Klinikgeburt?« stattgefunden. Feige habe sich dort eindeutig gegen jegliche Form der Hausgeburt ausgesprochen und auch den Dortmunder Prozess entsprechend kommentiert, was eine Teilnehmerin der Veranstaltung mit einer eidesstattlichen Erklärung bezeuge. Die Zeugin habe außerdem berichtet, dass Prof. Dr. Feige die Vertreterin des Medizinischen Dienstes des Spit­zenverbandes der Krankenkassen auf dem Podium gefragt habe, warum Hausgeburten überhaupt abgerechnet werden könnten, wenn sie doch bislang völlig unkontrolliert seien. Seiner Mei­nung nach müssten diese Geburten aus der Solidargemeinschaft ausgeschlossen werden und sollten nicht mehr mit den Kassen abgerechnet werden dürfen.</p>



<p>Diese ablehnende Einstellung gegenüber Hausgeburten liege auch dem Gutachten von Prof. Feige zugrunde und verletze be­sonders schwer das Prinzip gutachterlicher Neutralität. Eklatant sei dabei, dass der Sachverständige zu einer Folie »Beckenendla­ge – Zwillinge – Drillinge« kommentiert habe: »Tote Kinder, ge­schädigte Kinder«. Auch dies zeige, dass er sich im Hinblick auf außerklinische Beckenendlagengeburten eindeutig gegen die Art von Geburtshilfe positioniere, die die Angeklagte durchge­führt habe. Ohne den Ausgang des Verfah­rens abzuwarten, habe er eine Kausalität zwischen Hausgeburt und Tod behauptet. Er sei also nicht neutral, wie es für die Be­urteilung des konkreten Einzelfalles er­forderlich wäre.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Beckenendlagengeburt vor 13 Jahren</h2>



<p>Am 20. Juni ist ein Zeuge geladen, des­sen Frau, von der er inzwischen geschie­den ist, 2001 von der angeklagten Geburts­helferin bei einer angestrebten Geburt in ihrer Praxis betreut und dann doch in eine Klink verlegt worden war. »Alles was man sagt, muss der eigenen Erinnerung entsprechen. Man muss auch sagen, was nicht gefragt worden ist«, beendet der Vor­sitzende Richter die ausführliche Aufklä­rung des Zeugen. Der 46-jährige KFZ-Meis­ter schildert nun die Geburt seines Sohnes vor 13 Jahren. Seine damalige Ehefrau sei bei dieser ersten Schwangerschaft zur Vorsorge beim Frauenarzt gewesen. Als die Diagnose Beckenendlage gestellt wor­den sei, habe der Chefarzt der örtlichen Klinik seiner Frau einen Kaiserschnitt na­hegelegt, mit dem diese jedoch nicht ein­verstanden gewesen sei. Eine Hebamme im Krankenhaus habe sie deshalb auf die hier angeklagte Geburtshelferin aufmerk­sam gemacht. Darüber sei der Klinikchef erbost gewesen und habe verärgert geäu­ßert: »Ich habe eine Private verloren!«</p>



<p>Das Paar habe dann die knapp 100 Kilo­meter entfernt wohnende Geburtshelferin aufgesucht. Er sei dabei gewesen, als seine Frau sich ausführlich mit der Ärztin und Hebamme unterhalten habe und habe da­bei nur eine Frage gestellt: Warum sie ein Risiko eingehen wolle, wenn der Arzt im Krankenhaus einen Kaiserschnitt durch­ führen wolle. »Ich gehe kein Risiko ein«, habe sie geantwortet. Nach diesem Besuch habe sich das Ehepaar für die Geburt in ihrer Praxis entschieden.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="702" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140620_005_farbe_2-e1718079465789-1024x702.jpg" alt="" class="wp-image-3187" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140620_005_farbe_2-e1718079465789-1024x702.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140620_005_farbe_2-e1718079465789-300x206.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140620_005_farbe_2-e1718079465789-768x526.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140620_005_farbe_2-e1718079465789.jpg 1167w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Zehn Tage nach dem voraussichtlichen Geburtstermin sei die Geburt dann losge­gangen und sie hätten einen halben Tag in der Praxis der Geburtshelferin verbracht. »Irgendwann, zu einem Zeitpunkt, wo ich nicht damit gerechnet hatte, hat sie ge­sagt: ›Wir gehen ins Krankenhaus.‹« »So haben Sie die Geburt in Erinnerung. Sie haben eine ganz normale frauenärztliche Betreuung gehabt, Sie wollten das schon richtig machen und dazu gehört das Auf­suchen des Gynäkologen«, kommentiert der Vorsitzende die Schilderungen des Va­ters. Ob irgendetwas riskant erschienen sei, möchte er weiter wissen. »Alles war in Ordnung«, antwortet der Zeuge. »Wir haben das Krankenhaus angeguckt und Schwangerschaftsgymnastik gemacht – wie man das macht beim ersten Kind.« Sie hätten zu Hause vorab auch Kontakt zu einer Hebamme für die Wochenbett­betreuung aufgenommen.</p>



<p>Der Vorsitzende erkundigt sich, warum ein Kaiserschnitt vorgeschlagen worden sei. »Die Begründung war: Beim ersten Kind macht man das niemals auf natürli­ chem Wege«, erklärt der Vater. »Warum?«, fragt Meyer. »Weil es offensichtlich zu schwierig ist«, erwidert der Zeuge. Seine Frau habe sich bei der Geburtshelferin gut aufgehoben gefühlt und er auch. Was sich ihm eingeprägt habe zum Thema Risiko, möchte der Vorsitzende wissen. »Was sie dazu sagte – sie wäre in der Lage, die richti­gen Handgriffe anzuwenden, beispielswei­se bei der Gefahr, wenn sich die Ärmchen neben dem Kopfbefinden. Es ist ja eigent­lich viel leichter, wenn der Körper wie ein Keil geboren wird, statt zuerst ein großer Kopf«, merkt der KFZ-Meister zur Geburts­mechanik an. »Hat sie gesagt, ob das zu­ lässig ist, die Betreuung einer Beckenend­ lage? Nach der Hebammendienstordnung nicht – außer in Notfällen, ab 2003 nur in Dringlichkeitsfällen«, fragt Meyer. Daran hat der Vater keine Erinnerung. Die Ver­nehmung geht weiter zu vielen Details im Vorfeld der Geburt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">»Am Ende waren alle stolz«</h2>



<p>Zur Verlegung während der Wehen sagt der Zeuge: »Ich war überrascht, es war alles noch im Normalbereich, meine Frau konnte noch laufen.« »Ihre Frau ist auf eigenen Füßen ins Auto gegangen?«, fragt der Richter erstaunt, und dann: »Ist über Herztöne gesprochen worden?« »Ich weiß, dass sie die immer überprüft hat, aber wie sie waren, weiß ich nicht mehr«, berichtet der Zeuge. »Am Ende waren alle stolz«, schildert er die glückliche Geburt in der Klinik. »Auf natürlichem Wege?«, fragt Meyer nach. »Auf natürlichem Wege«, bestätigt der Vater.</p>



<p>Was der Grund für die Verlegung ge­wesen sei, möchte der Vorsitzende wissen. »Weil die Geburtshelferin gesagt hatte, ›Ich gehe kein Risiko ein.‹« Sie sei die drei Stun­den bis zur Geburt mit in der Klinik geblie­ben. Oberstaatsanwältin Susanne Ruland möchte wissen, ob er der Geburtshelferin keine Fragen gestellt habe, warum die Ver­legung nötig sei. »Ich weiß nicht. Ich habe jetzt in Erinnerung, dass ich ihr vertraut habe«, bekennt der Vater, der mit seinen ruhigen, klaren Aussagen sehr präsent wirkt. »Da haben Sie keine Fragen ge­stellt?«, insistiert Ruland. »Die ganze Zeit, als das Kind geboren wurde, hatte ich nie Angst«, antwortet er.</p>



<p>»Wann war der letzte Kontakt mit der Angeklagten?«, erkundigt sich Ruland. »Ein halbes Jahr später. Der Duktus unseres Sohnes hatte sich nicht geschlossen – ich weiß nicht, ob Sie wissen was der Duktus ist«, schaut er fragend zum Richtertisch. Der Vorsitzende gibt zu erkennen, dass die Kammer im Bilde ist, dass dies ein Gefäß ist, das als Kurzschluss den Lungenkreis­lauf beim Ungeborenen umgeht, und fragt verbindlich zurück: »Sie kennen den Duk­tus arteriosus Botalli?« »Nein, ich kenne nur: ›Der Duktus hat sich nicht geschlos­sen.‹«, entgegnet der Zeuge. Die Geburtshel­ferin sei damals mit der Familie ins Kran­kenhaus gefahren und habe den Eltern zur Seite gestanden, während ihr Kind operiert worden sei. Ob er von diesem Gerichtsver­fahren gewusst habe, fragt die Oberstaatsanwältin. Ja, seine geschiedene Frau habe ihm davon berichtet. In letzter Zeit habe er keinen Kontakt zu der Ärztin und Heb­amme gehabt. Nach etwa einer Stunde der Befragung wird der Zeuge entlassen. An der Tür des Gerichtssaals wendet er sich wieder um, geht zu der Angeklagten und schüttelt ihr zum Abschied die Hand.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Befangenheitsantrag abgelehnt</h2>



<p>Es geht anschließend um den Befangen­heitsantrag, die Stellungnahme dazu von Prof. Dr. Feige wird verlesen: Seine Äuße­rung, die Solidargemeinschaft solle nicht mit den Kosten für Hausgeburten belastet werden, beziehe sich auf Risikogeburten, stellt er darin klar. Oberstaatsanwältin Ruland ist der Auffassung: »Der Antrag ist zurückzuweisen.« Nebenklagevertreter Alexander Kurz schließt sich ihr an. Der Vorsitzende erwähnt noch, dass er im In­ternet recherchiert habe und es sich bei der Zeugin um eine Dr. phil., nicht um eine Ärztin handele. Zur weiteren Planung fragt er die Angeklagte, wie es mit ihrer »Einlas­sung« stehe, ihrer Aussage zu ihrer Sicht der Dinge, die ihre Anwälte neuerlich in Aussicht gestellt hätten – »im Anbetracht dass im Juni 2013 eine Einlassung ange­kündigt war« »Heute nicht«, antwortet die Geburtshelferin. »Es ist Ihre Entscheidung, Sie sind frei darin«, bemerkt der Richter: »Ich war sogar überrascht, weil ich nicht mehr damit gerechnet hatte.«</p>



<p>Der Verteidiger verteilt Kopien zweier Anträge, die er anschließend verliest. Die Ultraschallbilder, die bei der Schwange­renvorsorge der Mutter des verstorbenen Mädchens angefertigt worden waren, sol­len im Original von der Gynäkologin aus Riga angefordert werden – darin würden die diskreten Veränderungen von Herz und Leber zu erkennen sein und ein pa­thologischer Thoraxumfang, der auf die intrauterine Lungenhypoplasie hinweise. Außerdem solle ein weiterer gynäkologi­scher Sachverständiger gehört werden: Der Neuropathologe Prof. Dr. Michael Mittelbronn habe den Zeitpunkt einer möglichen Schädigung auf sechs bis acht Stunden vor der Geburt angenommen, also zwischen 14.14 und 16.14 Uhr. Die Ge­burtshelferin sei um 16.08 Uhr im Hotel angekommen. Es sei nicht klar, wann sich der Zeitpunkt der Schädigung realisiert habe. Die Einschätzungen von Prof. Mit­telbronn und Prof. Feige seien nicht zur Deckung zu bringen. Man könne nicht davon ausgehen, dass ein anderer Aus­gang bei Einweisung in die Klinik sicher gewesen wäre. Nebenklagevertreter Kurz widerspricht: Insbesondere zum zweiten Antrag gibt er zu bedenken, dass es darum gehe, wann das Geschehen unumkehrbar geworden sei, nicht wann es eingetreten sei. Bis 20 Uhr habe es nicht nur einen Herzschlag, sondern auch Kindsbewe­gungen gegeben. Er halte den Antrag für abwegig. »Wir werden nicht auf der Stelle entscheiden«, kündigt der Vorsitzende an. Die Kammer zieht sich zu einer zehnminütigen Pause zurück. Danach wird der Antrag gegen den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit als unbe­gründet zurückgewiesen. Um 15 Uhr ist die Verhandlung beendet. Der Vorsitzende bittet, sich für die nächsten beiden Tage am 26. und 27. Juni für die Plädoyers be­reitzuhalten. Terminprobleme der Anwälte klingen an. »Die Kammer will das ihrige tun, das Verfahren abzuschließen«, endet der Vorsitzende.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Berufswunsch</h2>



<p>»Es hat also geklappt mit dem Termin«, kommentiert der Vorsitzende das Erschei­nen von Pflichtverteidiger Hans Böhme zur Begrüßung am 26. Juni, der mit sei­nem Kollegen Mark Sendowski rechts und links neben der Angeklagten sitzt. Auf der Bank der Ankläger sitzt heute außer Ober­staatsanwältin Ruland und Nebenklage­vertreter Alexander Kurz auch der Vater des verstorbenen Mädchens, der kurzfris­tig aus Lettland gekommen ist. »Es ist in den Raum gestellt worden, dass Sie sich äußern wollen«, wendet sich der Vorsit­zende Richter Meyer an die angeklagte Geburtshelferin. »Ich würde gerne anfangen mit meinem Werdegang«, beginnt sie und verliest mit klarer ruhiger Stimme einen längeren Text zu Details aus ihrem persönlichen Leben, wie es dazu kam, dass sie Hebamme und praktische Ärz­tin wurde und mit welcher Einstellung sie Geburtshilfe betrieben habe. Manche Erläuterungen ergänzt sie frei sprechend. Alle im Saal hören konzentriert zu . Ihre ostpreußischen Eltern hätten sich nach dem Krieg im Ruhrgebiet kennengelernt, der Vater sei Gießer in einer Hütte und später bei der Polizei gewesen. Die Mutter habe nie die Wahl gehabt, einen anderen Beruf als den der Hausfrau zu ergreifen. Vier Jahre nach ihrer Geburt im Jahr 1953 sei ihr Bruder geboren worden. Durch eine Hirnhautentzündung mit einem halben Jahr erlitt er bleibende Schäden: schwerste Krampfanfälle, geistige und körperliche Entwicklungsverzögerungen. Weil er sich nicht mit Worten habe verständigen kön­nen, habe sie früh gelernt, sich in andere einzufühlen. Die Belastung der Mutter durch seine Pflege sei für sie prägend gewesen. Heute lebe er in einem Heim und sie betreue ihn.</p>



<p>Schon als achtjähriges Mädchen habe sie Ärztin werden wollen – der Hausarzt der Familie, ein praktischer Arzt und Ge­burtshelfer, sei ihr Vorbild gewesen. Es habe sie belastet, dass sie ihrem Bruder so wenig habe helfen können. Zur Über­brückung der Wartezeit bis zum Medi­zinstudium habe sie ein Pädagogik- und Psychologiestudium begonnen, wovon sie für ihren professionellen beziehungsorien­tierten Umgang mit Menschen profitiert habe. »Von Zuhause eher die Kommunika­tion ›von oben nach unten‹ gewohnt, hat mich die Möglichkeit überzeugt, mit an­deren auf gleicher Ebene zu kommunizie­ren, aktiv zuzuhören und nondirektiv zu beraten«, schildert sie.</p>



<p>Sie habe dann als Vorbereitung für das Fernziel »Hausärztin und Geburtshelfe­rin« von 1976 bis 1978 eine Ausbildung an der Hebammenschule Bochum absolviert: »Dort lernte ich einen kasernenmäßigen Ton und eine streng geregelte Hierarchie kennen, in der die Hebammenschülerin­nen ganz am Ende eingeordnet waren«, erinnert sie sich. Auch die Frauen seien manchmal vom Personal angeschrien, be­droht und grob angefasst worden. Einer­seits sei es die Ära der Frauenemanzipation, andererseits die Zeit der »programmierten Geburt« gewesen. Sie habe dennoch eine handwerklich fundierte Ausbildung erhal­ten und »optische Einschätzung erlernt, Er­tasten, Erkennen von Gefährdungen, Ein­fühlen in die gebärende Frau, Helfen mit unschädlichen Mitteln, rigoroses Abwar­ten in Grenzsituationen, aber auch beherz­tes Eingreifen bei tatsächlicher Gefahr«. »Uns wurde von vornherein beigebracht, geistig und handwerklich flexibel zu re­agieren und vorausschauend zu agieren.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Traditionelle Geburtshilfe</h2>



<p>Von den Anfängen des Ultraschalls sei sie beeindruckt gewesen, habe auch die moderne kritische Wissenschaft geschätzt. Gleichzeitig habe sie ihr Wissen über die »manuelle Geburtshilfe« mit Lehrbüchern aus einer Zeit erweitert, in der Hebammen noch für die Hausgeburtshilfe ausgebildet worden seien, obwohl sie von der weiterhin bestehenden Möglichkeit einer Hausgeburt noch nichts gewusst habe. Erst nach ihrem Examen habe sie Kontakt zu drei alteinge­sessenen Kolleginnen und einem prakti­schen Arzt und Geburtshelfer gefunden, die sich auf Geburtshilfe im häuslichen Umfeld spezialisiert und sie unter ihre Fit­tiche genommen hätten. Sie habe viel von ihnen gelernt, indem sie zahllose Geburts­situationen mit ihnen reflektiert hätte. Der ärztliche Geburtshelfer habe auch Steißla­gengeburten betreut. Alle vier hätten ihr nahe gelegt, zunächst Erfahrungen in der Klinik zu sammeln. Sie übernahm deshalb Urlaubsvertretungen, um möglichst viele verschiedene Formen der Geburtshilfe ken­nenzulernen. Auch ihr Medizinstudium, das sie von 1978 bis 1985 absolvierte, habe sie mit Hebammenarbeit im Kreißsaal in Form von 12-Stunden-Diensten an Wochen­enden selbst finanziert .</p>



<p>Schwierige Erlebnisse aus dem Kreiß­saal hätte sie mit ihren außerklinischen Mentorinnen durchgesprochen. »Das wäre zu Hause nicht passiert«, habe sie dabei oft gehört. Denn den gefährlichen Situatio­nen seien meist Eingriffe vorausgegangen, wie das Eröffnen der Fruchtblase, Medi­kamentengaben, Wehen unterstützende Infusionen oder manuelle Dehnungen des Muttermundes. Auch die Haltung der Ge­burtshelferinnen den Frauen gegenüber und wie sie diese behandelten, habe offen­bar eine Rolle gespielt. Beispielsweise sei sie davon beeindruckt gewesen, wie ein erfahrener Chefarzt eine dramatische Si­tuation durch seine Gelassenheit sofort habe beruhigen und durch seine Zuwen­dung und seine Worte die Geburt wieder in normale Bahnen habe lenken können.<br>»Man muss viel wissen, um wenig zu tun«, habe sie damals gelernt.</p>



<p>Sie habe damals schon einen offenen Hebammenzirkel gegründet, um einmal im Monat mit Kolleginnen problemati­ sche Geburten aufzuarbeiten und daraus zu lernen. 1984 habe sie das »Zentrum für Geburtsvorbereitung und Elternschaft« in Unna mitgegründet, dessen Konzept war, vorrangig präventiv tätig zu sein. Die In­stitution habe später den renommierten Kübelpreis erhalten.</p>



<p>Nachdem ihr erster Sohn 1981 geboren sei, habe sie neben dem Studium mit Haus­geburtshilfe begonnen. Sie habe erlebt, dass Frauen – auch mit Risikofaktoren – in ihrem privaten Umfeld selbstsicherer gewesen seien und dass sie sich voll auf eine Gebärende habe einstellen können. Die Geburten seien problemloser verlau­fen als in der Klinik. »Ich leitete nicht die Geburt, sondern ich durfte daran teilneh­men. Es war mir immer eine Ehre, wenn mich Frauen als ihre Begleitung bei die­sem intimen Ereignis wählten.« Bei diesen Worten zeigt ihre Stimme eine innere Er­schütterung. »Wenn wir eine kurze Pause machen sollen?«, reagiert der Vorsitzende sofort. »Es geht schon«, setzt die Geburts­helferin ihre Schilderungen fort.</p>



<p>Während ihrer Zeit als Lehrhebamme in Duisburg von 1992 bis 2012 habe sie die WHO-Empfehlungen mit einer Kollegin in deutscher Übersetzung herausgebracht. Sie habe sich auch der zeitintensiven For­schung anhand von Einzelfallstudien gewidmet, wie es für autonom arbeiten­de Hebammen nicht anders möglich sei. Daraus habe sie Schlüsse abgeleitet »über das individuelle physiologische Geburts­geschehen und die Berechtigung der Ge­burtshelferin, nicht einzugreifen.« Nach der Frühgeburt ihres zweiten Sohnes, der 1985 mit 700 Gramm zur Welt gekommen sei und am sechsten Lebens­tag eine Hirnblutung erlitten habe, habe sie sich aufgrund ihrer eigenen leidvollen Erfahrungen über Jahre intensiv im Be­reich Perinatologie fortgebildet. Sie habe dadurch in ihrer ärztlichen Privatpraxis eine Vielzahl auffälliger Kinder frühzeitig an geeignete Förderstellen und Expertin­nen überwiesen.</p>



<p>Aufgrund des laufenden Prozesses sei ihre Praxis im März 2012 von der Bezirks­regierung geschlossen worden und habe seitdem fast keine Einkünfte mehr. »Bis 2008 – 30 Jahre lang – hatte ich keinen Todesfall bei einer selbstbetreuten Geburt zu beklagen«, schließt sie. Sie sei es den­noch gewohnt gewesen, von Kontrahen­tinnen, die nur den klinischen Standard gekannt hätten, als »potenzielle Kindsmör­derin« bezeichnet zu werden. Über ihre Art der Geburtshilfe, der vorsichtigsten, die ihr möglich erscheine, bestünden un­klare Vorstellungen. Das sechs Jahre lange Ermittlungs- und Strafverfahren wegen bedingtem Totschlag »bringt mich psy­chisch, physisch und finanziell an meine Grenzen«, schildert die angeklagte Ge­burtshelferin. Nie habe sie in einer wahr­nehmbaren Gefahrensituation Hilfe für Mutter oder Kind verweigert.</p>



<h2 class="wp-block-heading">»Es tut mir leid«</h2>



<p>Nach einer halben Stunde Pause geht es weiter. Sie sei froh, dass der Vater des klei­nen Mädchens da sei, beginnt sie direkt an den gegenüber sitzenden Nebenkläger gerichtet: »Nach dem Beziehungsabbruch war keine Gelegenheit mehr, miteinander zu sprechen. Es tut mir leid – es gibt nichts Schlimmeres als sein erstes Kind zu verlie­ren. Ich kann mir das sehr gut vorstellen.« Der Angesprochene schaut sie bei ihren Worten mit offenem Blick an.</p>



<p>Die Geburtshelferin schildert nun, wie sie die Eltern am 29. Mai 2008 nach deren ersten Anruf von der Uniklinik Frankfurt aus in ihrer Praxis kennengelernt habe. Noch am selben Tag habe sie einen aus­führlichen Gesprächstermin für sie ein­geschoben. Die Eltern hätten in Riga eine Hausgeburt geplant. Als das Ungeborene sich in Beckenendlage befunden habe, wo­mit ihre Hebamme nicht versiert gewesen sei, habe sie den Eltern den Namen einer Hebamme in Deutschland genannt, die damit erfahren sei. Diese habe die Eltern dann an sie verwiesen.</p>



<p>Die Angeklagte fährt fort, ausführ­lich über ihre Schwangerenbetreuung in den letzten Wochen vor der Geburt zu berichten. Nach einer weiteren Pause schildert sie sehr ausführlich die Geburt und den tragischen Verlauf, als das Kind leblos geboren wird. Der Vater des klei­nen Mädchens macht sich fortwährend Notizen. Wenn er mit dem Kopf schüttelt oder missbilligend schaut, wendet sich die Aufmerksamkeit der Staatsanwältin und der Richter ihm zu, insbesondere der Nebenrichterin Martina Hülsebusch zur Rechten des Vorsitzenden. Nur der junge Nebenrichter Dr. Antonius Hüntemann, der links von Meyer sitzt, hört hochkon­zentriert den Ausführungen der Ärztin und Hebamme zu. Anschließend wird der Vater zu den Aussagen der Geburtshelferin vernommen, der seine Erinnerung damit abgleicht. In einer weiteren Fortsetzung des Prozessberichts wird von den Schilde­rungen im Zusammenhang mit der Ge­burt und dem Tod des neugeborenen Mäd­chens noch ausführlicher die Rede sein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Urteil verschoben</h2>



<p>Die Staatsanwältin fordert in ihrem Plädoyer am 3. Juli acht Jahre und drei Monate Haftstrafe sowie lebenslanges Be­rufsverbot wegen bedingten Totschlags. Am Tag darauf plädieren die drei Strafver­teidiger der Geburtshelferin dagegen auf Freispruch. Danach war eigentlich für den 28. Juli das »letzte Wort« der Angeklagten und für den 11. August die Verkündung des Urteils geplant. Doch die Kammer hat überraschend am 28. Juli die Beweisauf­nahme wieder eröffnet und einen neuen Zeugen vernommen. Weitere Untersu­chungen zum Fall sind geplant. Wenn al­les planmäßig verläuft soll das Urteil nun am 1. September verkündet werden. Fortsetzung folgt.</p>



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		<title>Warum konnte das Kind nicht beatmet werden?</title>
		<link>https://viktoria11.de/warum-konnte-das-kind-nicht-beatmet-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Aug 2014 10:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
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					<description><![CDATA[Auch zwei weitere Sachverständige, eine Fetalpathologin und ein Neuropathologe, können nicht zweifelfrei die Todesursache klären, an der ein kleines Mädchen 2008 bei seiner Beckenendlagengeburt gestorben war. Gegen die praktische Ärztin und Hebamme, die damals die außerklinischen Geburt begleitet hatte, läuft seit zwei Jahren ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie ist wegen Totschlags angeklagt, ihr drohen<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/warum-konnte-das-kind-nicht-beatmet-werden/"><span class="screen-reader-text">"Warum konnte das Kind nicht beatmet werden?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Auch zwei weitere Sachverständige, eine Fetalpathologin und ein Neuropathologe, können nicht zweifelfrei die Todesursache klären, an der ein kleines Mädchen 2008 bei seiner Beckenendlagengeburt gestorben war. Gegen die praktische Ärztin und Hebamme, die damals die außerklinischen Geburt begleitet hatte, läuft seit zwei Jahren ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie ist wegen Totschlags angeklagt, ihr drohen fünf bis zehn Jahre Haft. Das Urteil ist nun für den 11. August vorgesehen.</strong></p>



<p></p>



<p>Am 8. Mai, dem 46. Verhandlungstag beim Schwurge­richtsprozess am Landgericht Dortmund, war zunächst der Neuropathologe PD Dr.Jörg Felsberg von der Univer­sität Düsseldorf zum dritten Mal befragt worden (siehe DHZ 7/2014 Seite 64). Um 11.15 Uhr geht es weiter mit der Kinderpa­thologin Dr. Nanette Sarioglu aus Berlin. »Hat alles gut geklappt mit der Reise?«, begrüßt der Vorsitzende Richter Wolfgang Mey­er die Sachverständige und bedankt sich, dass sie den Termin kurzfristig hatte einrichten können. Sie gibt ihre Personalien zu Protokoll: Seit kurzer Zeit berentet, sei sie seit 40 Jahren Pathologin, seit 30 Jahren Kinderpathologin. 31 Jahre habe sie in Berlin an der Charite gearbeitet und dort alle Obduktionen an verstorbenen Kindern vorgenommen vom Tag der Befruch­tung über die Abortdiagnostik bis hin zum 18. Lebensjahr. Sie sei speziell mit Fetalpathologie und peripartalen Diagnosen betraut gewesen. Offiziell habe sie bis Dezember 2011 gearbeitet, dann noch ein Jahr extra. »Also eineinhalb Jahre raus«, bemerkt Meyer zum Zeitraum ihres Ruhestands.</p>



<p>Mit Veröffentlichungen von Fachliteratur arbeite sie weiter­ hin, ergänzt Sarioglu: »Ich bin bei einem Forschungsprojekt dabei. Weil es zur Kinderpathologie nur wenige Experten gibt und ein Ausscheiden immer ein großer Verlust ist, wird man noch häufig kontaktiert«, erklärt sie. Dr. Helga Göcke und Prof. Dr. Ivo Leuschner, die sich bereits als Sachverständige zu diesem Fall vor Gericht geäußert hatten, kenne sie durch die Arbeits­ gemeinschaft deutscher Kinderpathologen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Offen oder weit offen?</h2>



<p>Der Vorsitzende gibt einen Kammerbeschluss zu Protokoll, wonach Dr. Sarioglu ein Gutachten erstellen soll zu einem Be­weisantrag der Verteidigung im Zusammenhang mit einem Gutachten von Prof. Dr. Leuschner.</p>



<p>Pflichtverteidiger Hans Böhme hatte am 9. April den Be­weisantrag seiner Leipziger Kollegen Prof. Dr. Hans Lilie und Marc Sendowski verlesen, worin diese beanstanden, dass Prof. Leuschner nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge und von falschen Tatsachen ausgehe. Seine Feststellung, unter der tragisch ausgegangenen Geburt aus Beckenendlage am 30.Juni 2008 habe eine todesursächliche Hypoxie vorgelegen, sei mit wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht zu vereinbaren. Sie fordern in ihrem Antrag eine weitere Begutachtung zur Todes­ursache des verstorbenen Mädchens durch einen spezialisierten Fetalpathologen.</p>



<p>In seinem Obduktionsbericht habe der Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff einen offenen Ductus arteriosus Botalli ange­geben. Die Verteidigung habe mit Beweisantrag vom 18. April 2013 dann darauf hingewiesen, nur ein weit offener Ductus Bo­ talli sei eines der charakteristischen Zeichen für eine intrauterine Hypoxie und Zweihoffs Befund spreche gerade nicht dafür, dass diese vorliege. Leuschner habe dagegen in seinem fetalpathologischen Zusatzgutach­ten vom 26. Februar 2014 ausgeführt: »Es findet sich ein weit offenes Foramen ovale sowie ein weit offener Ductus Botal­li.« Der Sachverständige Prof. Leuschner gehe fehl in der Annahme, wenn er den von ihm mit zwei Millimeter befundeten Ductus Botalli als »weit offen« deklariere und als Zeichen einer Asphyxie werte. Da ein weit offener Ductus Botalli nicht vorliege, fehle somit auch jeglicher Hinweis auf eine intrauterine Hypoxie. Von den fünf in der Literatur aufgeführten Hinweiszeichen blieben also nur noch die pete­chialen Blutungen übrig. Sie allein bewiesen eine intrauterine Hypoxie nicht. Denn sie seien nur vereinzelt an der Lungen­pleura und am Perikard zu finden gewesen und damit nur minimal ausgeprägt .</p>



<p>Außerdem habe Prof. Dr. Leuschner nicht erkannt, dass Dr. Zweihoff beim Ermitteln des Lungengewichts eine anhaftende Membran mitgewogen habe, die vorher zu entfernen gewe­sen wäre. Da diese Membran bis zu fünf Gramm wiegen kön­ne, müsse man von einem Gesamtlungengewicht von nur 40 Gramm ausgehen, das damit unterhalb der fünften Perzentile liege. Die zu kleine Lunge habe den Körper nach der Geburt nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgen können. Für die Frage, ob bei dem verstorbenen Kind eine Lungenhypoplasie vorgelegen habe, komme es entscheidend auf das Lungenge­wicht an. Dass Leuschner nicht aufgefallen sei, dass es mit der anhaftenden Membran ermittelt worden war, belege seine feh­lende Sachkunde.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Millimeter-Fragen</h2>



<p>Sarioglu beginnt mit Erläuterungen zum Ductus Botalli, ei­nem Shunt, der vor der Geburt die Lunge umgehe und durch den reichlich Blut fließe. Zwei weitere Shunts seien im Herzvor­hof und bei der Leber zu finden. Der von ihr bestimmte Durch­messer des Ductus Botalli, der ihr mit allen anderen Organen und Gewebeproben zugesandt worden war, entspreche etwa dem Durchmesser der Aorta. Bei einem normal entwickelten Neugeborenen betrage der Durchmesser drei bis vier Millime­ter. Das entspreche einem inneren Umfang von 10 bis 15 Mil­limetern. Hier habe er etwa zehn Millimeter betragen: Wegen der Veränderungen durch die Formalinfixierung sei er rigide und schwierig zu messen gewesen. »Ich komme auf 3,18 Mil­limeter Durchmesser, das wäre der Normwert«, berichtet die Fetalpathologin.</p>



<p>Sie bedauert, dass die obere Aorta entfernt worden und nicht im Organpaket dabei gewesen sei – dies wäre für einen Ver­gleich hilfreich gewesen. Nach Blickdiagnose seien der Aorten­ansatz und auch die Bauchaorta normal gewesen.</p>



<p>»Wie bezeichnet man die Normgröße beim Ductus arteriosus Botalli?«, möchte Meyer wissen. »Offener Ductus Botalli«, ant­wortet sie. »Gibt es die Unterscheidung ›weit offen‹?«, fragt er weiter. »Nur klinisch. Nach der Geburt kann er ›persistierend‹ oder ›weit offen‹ sein. Dann sollte er aber geschlossen sein«, er­ läutert sie. Vor der Geburt müsse er dagegen offen sein. Erst wenn die Lunge belüftet werde, schließe er sich durch die Kreislaufumkehr funktionell, indem sich die Muskulatur zusam­menziehe. Die Innenschicht im Gefäß sei polsterförmig. »Der Verschluss beginnt an der Seite, die am Herzen austritt, dann im mittleren Bereich, zum Schluss an der Körperschlagader.« Der Ductus Botalli sei fünf bis sechs Millimeter lang. »Er war nicht eingeengt. Er war so weit offen wie bei Kindern, die vor der Geburt gestorben sind.«</p>



<p>Nach der Geburt sei ein offener Ductus Botalli pathologisch. Der Befund spreche dafür, dass die Kreislaufumkehr nicht statt­ gefunden habe, keine Atmung und keine Belüftung der Lun­gen. Meyer liest die Schlussfolgerungen vor, die Sarioglu ihrem Gutachten hinzugefügt hat: »Der Ductus Botalli ist regelhaft angelegt. Er ist schornsteinförmig offen. Eine Kontraktion der Wand und eine Ankräuselung der Innenschicht sind nicht er­kennbar. Diese Tatsachen entsprechen einem Kriterium bei in­trauteriner Asphyxie.«</p>



<p>Nun sind Fragen zugelassen. Alexander Kurz, der Anwalt der Eltern des verstorbenen Mädchens, die als Nebenkläger auf­treten, möchte wissen: »Das Gefäß bereitet sich vor, wie lange vor der Geburt?« »Etwa eine Woche«, gib Sarioglu an. Strafver­teidiger Sendowski, der heute als einziger Anwalt neben der Angeklagten sitzt, kommt noch einmal auf den Unterschied zwischen offen und weit offen zurück: In der Literatur sei als Zeichen für eine Hypoxie von einem weit offenen Ductus Botalli die Rede. Die Kinderpathologin erklärt ihm, wenn der Ductus Botalli nach der Geburt offen geblieben sei, könne das beispiels­weise bei einem Herzfehler der Fall sein. Oder bei Frühgebore­nen könne er weit offen sein. Sie beschreibt: »Dieser Ductus Botalli war offen, aber er war normal. Er ist nicht weiter, als er physiologisch sein kann.«</p>



<p>Die angeklagte Geburtshelferin stellt ebenfalls Fragen zu den Zeichen der Hypoxie. Die Kinderpathologin erklärt: »Das Kind, das geboren wurde, war ein reifes Kind. Die Nieren zeig­ten Zeichen der Zentralisation. Am Thymus kann man lym­phozytenreiches Gewebe erkennen: Die Grenzen verwischen bei einer akuten Belastungssituation, die über Geburtsstress hinausgeht.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Lungenreife und Herzschlag</h2>



<p>Nach einer kurzen Pause geht es wei­ter mit der Lunge, deren Gewicht Sario­glu mit 44 Gramm ermittelt habe: »Die Membran habe ich abgeschnitten und gewogen«, erläutert sie, sie habe weniger als ein Gramm gewogen. Es gebe unter­schiedliche Normwerte – nach der Tabel­le von Klose und Vogel liege das Gewicht der Lunge klar unterhalb der Norm, nach einer anderen Tabelle von Stokkar gerade noch im unteren Normbereich. Dr. Zwei­hoff setze eine Waage ein, die für Organe von Erwachsenen verwendet würde, ohne Zehntel und Hundertstel bei der Gramm­einteilung auf der Skala. »Das ist eigent­lich notwendig bei solch kleinen Organen unterhalb der Normgrenze«, moniert sie.</p>



<p>Reifes Lungengewebe habe vorgelegen: Sie habe an 35 Stellen die Anzahl der Al­veolen gemessen, die zufünft angeordnet waren, wie es normal sei. Selbst wenn die Lunge etwas zu leicht sei, habe das kei­ne so große Bedeutung. »Eine ausgereifte Lunge ist kein Grund, dass die Atmung nicht stattfindet. Sonst wäre allenfalls eine erschwerte Atmung, wenigstens Schnappatmung vorhanden.« Nach der Einteilung nach Platt sei das Reifestadi­um 6 erreicht gewesen, das höchstmögli­che. Bei der strukturellen Ausreifung der Lunge sei die Voraussetzung gegeben ge­wesen, dass sie die Fähigkeit gehabt habe, sich zu entfalten. Der periphere Anteil der Lunge sei kaum belüftet gewesen: »Es ist Luft reingekommen, aber nicht an die Stellen, wo Gasaustausch hätte stattfin­den können.«</p>



<p>Der Vorsitzende fragt Dr. Sarioglu, ob ihr Auffälligkeiten im Gutachten von Prof. Leuschner begegnet seien. »›Weit offen‹ ist kein Begriff aus der Pathologie. Sonst sind mir keine Besonderheiten aufgefallen«, ur­teilt die Kinderpathologin. Sie habe sich gewundert, dass die Plazenta nicht einbezogen worden sei. Der Verteidiger fragt nach, ob es noch normal zu nennen sei, dass die absoluten Werte des Lungenge­wichts unterhalb der fünften Perzentile gelegen hätten? »Eine zu kleine, aber reife Lunge hat trotzdem die Fähigkeit zu at­men«, erläutert Sarioglu: Vielleicht wäre das Kind dann erst im Alter von ein bis eineinhalb Stunden gestorben – dass es danach zu Schwierigkeiten komme, das könne sein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kein Mekonium gefunden</h2>



<p>»Das Kind konnte nicht beatmet wer­den«, stellt Sendowski fragend fest. »Die Stimmritze war nicht einstellbar«, er­gänzt der Vorsitzende Richter, es solle sich eine dunkle Masse im Rachenraum befunden haben. Er erwähnt damit eine Passage aus dem Bericht des hinzugeru­fenen Notarztes Dr. Tervooren, der das Kind – wie auch die angeklagte Geburts­helferin – versucht hatte zu reanimieren. Er hatte es dabei aber nicht intubieren können. Im Obduktionsbericht hatte Dr. Zweihoff dagegen angegeben: »In der ein­ sehbaren Mundhöhle kein ortsfremder Inhalt« und »keine tiefe Aspiration von Mekonium«. Diesen Befund erwähnt Mey­er hier nicht. »Wenn das Kind Mekonium im Rachen gehabt hat – in der Lunge habe ich kein Stück Mekonium gefunden«, re­agiert die Fetalpathologin skeptisch. Sie fügt hinzu: »Warum das Kind nicht beat­met werden konnte, weiß ich nicht.« Ob das mit fehlendem Surfactant-Faktor zu­sammenhängen könne, möchte Sendowski wissen. Das sei nicht zu erwarten bei einer reifen Lunge, erwidert Sarioglu und erklärt: »Eine strukturell ausgereifte Lun­ge öffnet sich, sie ist immer fähig, sich zu entfalten.«</p>



<p>Sendowski spricht auch die 15 Milli­liter bernsteinfarbene Flüssigkeit an, zu der sich schon Dr. Zweihoff, die Kinderpa­thologen Dr. Göcke und Prof. Leuschner je­weils mit unterschiedlichen Erklärungen geäußert hatten. Sarioglu hält diesen Be­fund für erwähnenswert. Dies könne mit dem Sterben zusammenhängen, auch mit dem Persistieren der Herztätigkeit: »Das Sterben ist ein Prozess, wo das Herz lang­ sam aufhört, wo es langsam schlägt.« Die Flüssigkeit als Hinweis auf ein Corpulmonale zu deuten, sei hier nicht angebracht, nur bei Erwachsenen sei dies möglich.</p>



<p>Rechtsanwalt Sendowski fragt nach Asphyxiezeichen und dem Unterschied zwischen Hypoxie und Asphyxie. Asphy­xie bezeichne einen Atem- und Kreislauf­notstand in einer Lebenskrise. Ihr sei an zwei Stellen flüssiges Blut in Gefäßen auf­gefallen. Das sei ein Hinweis auf eine re­spiratorische Insuffizienz, auf Ersticken. Die Angeklagte fragt nach, ob eine Koh­lendioxyderhöhung nicht das Kind über einen Reflex zum Einatmen zwinge. In der Lunge sei jedoch nichts nachgewiesen worden, was auf eine Aspiration hindeu­te. Die Sachverständige hat dafür keine schlüssige Erklärung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein sterbendes Herz</h2>



<p>Der Vorsitzende erinnert an den Satz von Dr. Tervooren, der ein EKG angelegt hatte und den Eltern gesagt hätte: »Hier haben wir ein sterbendes Herz.« »Elekt­rische Aktivität bedeutet noch nicht ein schlagendes Herz«, stellt Sarioglu klar: »Der Tod an sich geschieht nicht so, dass man sagt, man macht einen Strich. Die Zellen leben noch weiter. Man könne elektrische Aktivitäten ableiten, aber das heiße nicht, das Herz hätte geschla­gen. Alle haben sich nun um den Richter­tisch versammelt, wo die Sachverständi­ge etwas erläutert. Unvermittelt wendet sich Meyer an den Zuschauerraum und reagiert auf leises Gemurmel: »Gibt es ir­gendeinen Grund, sich etwas zu erzäh­len? Ich bitte das einzustellen!«</p>



<p>Schließlich geht es noch um eine Li­teraturstelle: Der Vorsitzende hatte Dr. Sarioglu einen Text des Geburtshelfers Prof. Dr. Alfred Rockenschaub zur Über­prüfung vorgelegt, dem ehemaligen Chef­arzt der Wiener Semmelweisklinik. Dar­in ging es um die Speicherfähigkeit von Sauerstoff in der Leber, welche von Prof. Leuschner nicht bestätigt worden war. Die Angeklagte hatte in einer eigenen Veröf­fentlichung daraus zitiert. »Beim schnel­ len überfliegen ist mir nichts aufgefallen«, urteilt die Kinderpathologin. Als Meyer gezielt nachfragt differenziert sie: »›Ge­speichert‹ ist nicht ganz so ausgedrückt, wie ich das ausdrücken würde.« »Die Le­ber ist also kein Reservoir von Sauerstoff, auf das man zurückgreifen kann?«, fragt er noch einmal. »Nein«, bestätigt ihm die Gutachterin.</p>



<p>Nachdem der Vorsitzende Frau Dr. Sa­rioglu kurz vor 13 Uhr verabschiedet hat, wendet er sich an Sendowski: »Wird der Antrag, einen weiteren Pathologen anzu­hören, zurückgenommen?« »Nein«, ant­wortet der Strafverteidiger. Er sehe den Grund noch nicht als erledigt an. Ober­staatsanwältin Susanne Ruland meldet sich zu Wort: »Ich habe noch die Anre­gung an die Kammer, die Angeklagte erneut ärztlich untersuchen zu lassen. Damals ist eine eingeschränkte Verhand­lungsfähigkeit von vier Stunden festge­stellt worden. Das ist schon sechs Monate her.« Sie schlage eine aktuelle Befundung durch einen gerichtlich bestellten Psych­iater vor, sonst würde sie einen schriftli­chen Antrag stellen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein weiterer Neuropathologe</h2>



<p>Der 47. Verhandlungstag am 23. Mai findet im kleinen Saal 24 statt. Der Ter­min ist diesmal zwei Stunden später als üblich für 11.30 Uhr angesetzt. Erst gegen 12 Uhr erscheint die Kammer und die Ver­handlung beginnt. Staatsanwalt Ludger Strunk vertritt heute Oberstaatsanwältin Susanne Ruland. Ansonsten sind wieder der Strafverteidiger Marc Sendowski er­schienen sowie der Nebenklagevertreter Alexander Kurz. Als Sachverständiger ist der 41-jähige Neuropathologe Prof. Dr. Mi­chel Mittelbronn gekommen, Oberarzt in der Diagnostik am Neurologischen Insti­tut der Universität Frankfurt. Es nennt sich Edinger Institut und ist das älteste Hirnforschungsinstitut Deutschlands.</p>



<p>Er habe ja schon vorhin am Eingang einige Worte mit ihm gewechselt, beginnt Meyer und begrüßt ihn noch einmal förm­lich. »Der zur heutigen Sitzung geladene Professor Mittelbronn soll ein mündliches Gutachten erstatten zur Frage, mit wel­chen zellulären Veränderungen im Hirn eines im Rahmen der Geburt verstorbe­nen Neugeborenen binnen welcher Frist zu rechnen ist«, diktiert der Vorsitzende den Kammerbeschluss für das Protokoll: Damit ist die ursprüngliche Frage, ob ein neugeborenes Gehirn anders zu behan­deln ist als ein adultes mit enthalten«, setzt er hinzu. »Ich nehme an, dass Sie die Bilder gespeichert haben auf Ihrem Notebook oder Macbook oder was das ist«, wendet er sich an den Sachverständigen. Mittelbronn zählt auf, welche Vorgutach­ten und Prozessdokumente ihm vorla­gen. Daneben habe Dr. Felsberg ihm 30 Schnittpräparate und die Paraffinblöcke des Gehirns des verstorbenen Mädchens übersandt. Sie sollen anschließend wieder zum Verbleib an das Düsseldorfer Institut zu Dr. Felsberg zurückgeschickt werden, vereinbart er mit dem Vorsitzenden.</p>



<p>Mittelbronn bestätigt, es sei richtig, dass sich schädigende hypoxische oder ischämische Ereignisse auf das Hirn eines Ungeborenen oder Neugeborenen anders auswirkten als auf das eines Erwachsenen. Er stütze sich daher bei seiner Beurtei­lung ausschließlich auf die Erkenntnisse der perinatalen Neuropathologie.</p>



<p>Zunächst schildert der Gutachter seine neuropathologischen Befunde: Die regel­haft konfigurierten Anteile des Neugebo­renengehirns zeigten weder Hinweise auf cerebrale Fehlbildungen, noch auf akute oder chronisch entzündliche Veränderun­gen, auch nicht auf intrauterin entstan­dene Neoplasien, auf Tumoren. Er habe eine ausgeprägte cerebrale Hyperämie, eine Blutfülle im Gehirn gefunden: Die hochgradig gestauten Blutgefäße seien auffällig. Es gebe auch Zeichen eines ce­rebralen Ödems. Außerdem fokal, auf eine bestimmte Region des Gehirns bezogene, kleinere, geringgradige, frische subarach­noidale Einblutungen. Der Subarachnoi­dalraum ist der spaltförmige Liquorraum zwischen den beiden Hirnhäuten Arach­noidea und Piamater um Gehirn und Rü­ckenmark herum. Er ist mit Hirnflüssig­keit gefüllt. Als frisch stufte Mittelbronn die Einblutungen ein, weil die Erythrozy­ten darin in ihrer Integrität erhaltenen seien, sie seien rot. Nach 24 Stunden wür­den sie verblassen, erläutert er und nach 72 Stunden fänden sich Abbauprodukte.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wann war das schädigende Ereignis?</h2>



<p>Es fehlten sowohl Erythrophagen, die man bereits innerhalb von 24 Stunden nach einem schädigenden Ereignis nach­ weisen könne, als auch Hämosideropha­ gen, die nach 72 Stunden zu beobachten seien. Auf Nachfragen des Vorsitzenden erklärt Mittelbronn: »Makrophagen sind Fresszellen für sämtliche Produkte, die da nicht hingehören. Erythrophagen fressen Erythrozyten, die Blutkörperchen.« Bei weniger als 3 % der Nervenzellen habe sich eine beginnende Eosinophilie gezeigt. Das sei ein Zeichen hypoxischer Veränderungen. Die Mehrzahl der Neuro­ nen jedoch, 97 5 aller Zellen, zeige keine zelluläre Eosinophilie. Sie nähmen den Kernfarbstoff Hämatoxillin an. Das spreche für eine Schädigung im neonata­len Gehirn von weniger als acht bis zehn Stunden vor der Geburt.</p>



<p>Weil jedoch vereinzelt auch beginnend eosinophile Neuronen zu sehen seien, müssten die pathologischen Veränderun­gen erstmals schon etwa sechs bis acht Stunden zuvor eingesetzt haben. Gegenwärtig ändere sich das Paradigma bei der zeitlichen Beurteilung. Manche Autoren arbeiteten zum Teil nicht mit standard­mäßigen Methoden. Er könne sich auf ei­gene Studien beziehen: Er habe 800 Hir­ne von Erwachsenen untersucht und 300 Hirne von Kindern um die Perinatalzeit herum.</p>



<p>Nach acht bis zehn Stunden zeige sich das Vollbild. Wo der Sauerstoffmangel zu­erst sei, würden die Zellen zuerst sterben: »Die anderen sterben in der Folge – wenn das Kind länger gelebt hätte.« Meyer be­merkt fragend und mit zögerlichem La­chen: »Ich habe das aus Wikipedia – Eo­sinophilie wird dort als ›Morgenröte der Genesung‹ bezeichnet.« »Das hat damit nichts zu tun«, erklärt ihm der Sachver­ständige: »Wir bezeichnen Eosinophilie als eine Form der Anfärbung, das hat mit dem gar nichts zu tun.« »Dann lassen wir das weg. Mich hat es verwirrt«, bekennt der Vorsitzende.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine längere Ischämie, kein Infarkt</h2>



<p>»Welche anderen Gründe außer Sauer­stoffmangel kommen in Betracht?«, fragt der Vorsitzende Richter. »Keine«, antwor­tet Mittelbronn: »Eventuell noch Mangel­ernährung«, und ergänzt: »Was ich auf jeden Fall sagen kann: Keinerlei Reaktionen von Immunzellen auf mögliche hypo­xische oder ischämische Veränderungen – es gab keine längere Ischämie, ein Infarkt liegt nicht vor.« Auch eine reaktive Glio­se, vermehrte Gliazellen, die auf Schäden im Gehirn hinwiesen, sei nicht gefunden worden. Es geht nun ausführlich um spe­zielle Zellen oder ihre Veränderungen – in welchem Zeitfenster diese normaler­weise zu beobachten seien. Wie bereits bei der Vernehmung von Dr. Felsberg am vorausgegangenen Verhandlungstag wird erläutert und diskutiert, wann genau Eo­sinophilie, Makrophagen, Erythrophagen, Red Neurons, Astrozyten, Microglia und Axonkugeln auftreten und wann noch nicht oder nicht mehr. Daraus zieht Mit­telbronn Rückschlüsse zum Zeitraum ei­ner möglichen Schädigung.</p>



<p>»Mit größtem Interesse werden Sie gele­sen haben, was Dr. Felsberg geschrieben hat«, setzt der Vorsitzende an – ob er Feh­ler entdeckt habe, in wissenschaftlicher Hinsicht. »Nein«, urteilt Mittelbronn: »Es ist ein sehr gutes Gutachten. Manches hätte ich anders gemacht – beispielsweise bei der Literaturauswahl«, gibt er zu. Die Veröffentlichung der kanadischen Pa­thologin Hideo H. Itabashi, die Felsberg zi­tiert habe, sei kein Standardwerk – sie sei eher eine Außenseiterin. Der Vorsitzende fragt Prof. Dr. Mittebronn zur Einschät­zung von Dr. Felsberg, der gesagt hatte: »Die Veränderungen im Gehirn sind nicht todesursächlich.« »Das Hirnödem kann auf alle Zentren drücken. Ich kann we­der sagen, es ist todesursächlich, noch es ist nicht todesursächlich. Ich kann diese Unterscheidung nicht treffen«, will Mit­telbronn sich nicht festlegen. Felsberg hatte das Hirnödem als unproblematisch für die Hirnfunktion eingeschätzt, weil seine Raumforderung durch die offenen Schädelnähte beim Ungeborenen noch leicht auszugleichen sei. »Kann man es dem Gehirn ansehen, dass dieses Kind tot ist?«, fragt der Vorsitzende Richter. »Nein!«, antwortet der Gutachter. Es gebe keinen selektiven Gefäßverschluss und keine Infarkte .</p>



<p>Nebenklagevertreter Kurz fragt nach dem Zeitraum kurz vor der Geburt. »Ich kann Veränderungen aus der Zeit von ein bis eineinhalb Stunden vor der Geburt nicht nachweisen« ,schränkt Mittelbronn ein. »Der Zeitraum liegt bei null bis acht Stunden, verstehe ich Sie falschß«, verge­wissert sich Rechtsanwalt Kurz. »Nein, Sie verstehen mich richtig«, bestätigt Mittelbronn: »Wenn etwas zehn Minuten vor dem Tod passiert wäre, könnte ich das nicht erfassen.« »Die Subarachnoidalblu­tungen sind nicht älter als 24 Stunden, die Hämerosiderophagen weniger als 24 Stun­den, ohne Eingrenzung nach unten. Das andere bei sechs bis acht Stunden«, fasst Meyer zusammen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Reif ab wann?</h2>



<p>Sendowski kommt noch einmal auf die Anzahl der untersuchten Neugebo­renengehirne zurück. »Die Zahl 300 be­zieht sich auf Kinder von der 12. Schwan­gerschaftswoche bis zum fünften Lebensjahr«, spezifiziert Mittelbronn: »Der Schwerpunkt ist von der 24. Schwan­ gerschaftswoche bis zum achten Tag nach der Geburt, die meisten betrafen Komplikationen bei Frühgeborenen oder Spätaborten – mit einem Peak in der 30. Schwangerschaftswoche«, schildert der Gutachter. »Können Sie die perina­ talen Fälle eingrenzen?«, fragt der Strafverteidiger nach, dem es um Gehirne reifer Neugeborener geht. »Ab wann würden Sie ein Ungeborenes als reif bezeichnen?«, fragt Prof. Mittelbronn zurück und dreht sich, als er nicht gleich eine Antwort er­hält, schließlich freundlich zu den Hebammen im Zuschauerraum um und fragt auch sie als Expertinnen. In das Schweigen hinein antwortet eine Hebamme: »Wir dürfen hier nichts sagen.« Um die Ratlosigkeit zu beenden, entscheidet der Vorsit­zende Richter nach einer Weile: »Sa­gen wir Kinder von der 30. bis zur 42. Schwangerschaftswoche.« »80 Fälle«, gibt Mittelbronn an: »Fälle von schweren Hirnfehlbildungen bei­spielsweise oder fetofetalem Transfusi­onssyndrom. Hypoxischischämische Schäden hätten bei der Hälfte der Fälle vorgelegen.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="736" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140523_008_farbe_1-1024x736.jpg" alt="" class="wp-image-2983" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140523_008_farbe_1-1024x736.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140523_008_farbe_1-300x215.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140523_008_farbe_1-768x552.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140523_008_farbe_1-1536x1103.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140523_008_farbe_1-2048x1471.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140523_008_farbe_1-1568x1126.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Der Neuropathologe versucht, den Zeitraum für ein mögli­cherweise schädigendes Ereignis zuzuordnen. Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Es geht länger weiter mit Fragen und Erörterungen der neuropathologischen Veränderungen. Staatsanwalt Strunk hält sich zurück, er äußert sich während der Verhandlung kaum. »Hat sich das Hirnödem zwangsläufig unter der Ge­burt entwickelt?«, fragt die Geburtshel­ferin. »Ich kann nicht sagen, ob während der Geburt oder danach«, antwortet Mit­telbronn. Die angeklagte Medizinerin ver­sucht weitere Fragen zu den direkten und größeren fachlichen Zusammenhängen zu entwickeln, der Vorsitzende schneidet ihr häufig das Wort ab. »Ich hatte noch so viele Fragen, ich bin jetzt ganz durchein­ander«, versucht sie sich zu konzentrieren. »Ja, wenn Sie zu ganz anderen Sachgebie­ten fragen«, erwidert Meyer. Nach jeder Antwort des Sachverständigen, fragt der Vorsitzende knapp und ungeduldig: »Noch eine Frage?« »Wir haben um Unterbrechung gebeten«, stellt Strafverteidiger Sendowski fest: »Das ist nicht möglich . Das nehmen wir zur Kenntnis.« »Das Taxi wartet«, Prof. Mittelbronn muss schnell zum Zug nach Frankfurt, wir haben keine Zeit meh«, beendet der Vorsitzende kur­zerhand die Fragen der Verteidigung an den Sachverständigen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Das Urteil im August</h2>



<p>Der Prozess strebt nun ereignisreich seinem Ende zu, so dass die ausführliche Berichterstattung nicht mehr Schritt hal­ten kann und in den nächsten Ausgaben nachgeholt werden muss: Am 50. Verhand­lungstag, dem 26. Juni, ergreift die ange­klagte Ärztin und Hebamme das Wort. Sie äußert sich zum ersten Mal im Prozess ausführlich zu den Geschehnissen rund um die tragisch verlaufene Geburt vor sechs Jahren. Zuvor waren ein Befangen­heitsantrag gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Axel Feige sowie mehrere Beweis­anträge der Verteidigung vom Gericht als unbegründet abgelehnt worden.</p>



<p>Am 3. Juli wird die Beweisaufnahme abgeschlossen. Oberstaatsanwältin Ru­land fordert in ihrem Plädoyer eine Haft­strafe für die Angeklagte von acht Jahren und drei Monaten sowie lebenslanges Berufsverbot wegen Totschlags mit be­dingtem Vorsatz. Am Tag darauf, am 4. Juli , halten die drei Strafverteidiger ihre Plädoyers und kritisieren darin vehement das Verfahren gegen ihre Mandantin, das sie für beispiellos halten. Sie fordern Frei­spruch.</p>



<p>Am 28. Juli wird die Angeklagte Gele­genheit haben, ihr »letztes Wort« zu spre­chen. Nach fast zwei Jahren der Haupt­verhandlung wird für den 11. August das Urteil der Schwurgerichtskammer erwartet.<br>Fortsetzung folgt.</p>



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		<title>»Nichts, was die Todesursache beweist«</title>
		<link>https://viktoria11.de/nichts-was-die-todesursache-beweist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Jul 2014 09:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Noch ist die genaue Todesursache des kleinen Mädchens, das am 30. Juni 2008 bei seiner außerklinischen Beckenendlagengeburt gestorben war, nicht zweifelsfrei geklärt. Weitere Sachverständige sollen mit neuen Gutachten Klarheit bringen. Gegen die praktische Ärztin und Hebamme, die damals die Geburt begleitet hatte, läuft seit August 2012 ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie ist wegen Totschlags<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/nichts-was-die-todesursache-beweist/"><span class="screen-reader-text">"»Nichts, was die Todesursache beweist«"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Noch ist die genaue Todesursache des kleinen Mädchens, das am 30. Juni 2008 bei seiner außerklinischen Beckenendlagengeburt gestorben war, nicht zweifelsfrei geklärt. Weitere Sachverständige sollen mit neuen Gutachten Klarheit bringen. Gegen die praktische Ärztin und Hebamme, die damals die Geburt begleitet hatte, läuft seit August 2012 ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund: Sie ist wegen Totschlags angeklagt, ihr drohen fünf bis zehn Jahre Haft.</strong></p>



<p>In einer Gewebeprobe der Leber des Mädchens, das 2008 bei seiner außerklinischen Beckenendlagengeburt gestorben war, war bei einer toxikologi­schen Untersuchung der Stoff Benzalko­niumchlorid gefunden worden. Schon mehrmals war es um die Frage gegangen, ob dies im Zusammenhang mit der To­desursache stehen könne. Der Dortmun­der Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff hatte bei einer Vernehmung dagegen ver­mutet, dass eventuell ein Desinfektions­mittel für Instrumente Ursache für den Nachweis in der Probe sein könnte. Zwei­hoff hatte am 2. Juli 2008 die Obduktion vorgenommen und später Gewebeproben an ein toxikologisches Labor in London geschickt. Zweihoffwird am 12. März zum vierten Mal vom Vorsitzenden Rich­ter der Schwurgerichtskammer Wolf­gang Meyer vernommen: Diesmal soll es um das Benzalkoniumchlorid gehen.</p>



<p>Norbert Hufelschulte, ein Strafvertei­diger aus Hamm, sitzt heute neben der Ärztin und Hebamme, die damals die Geburt betreut hatte. Er vertritt – wie schon an zwei früheren Verhandlungs­tagen – wieder den Heidelberger Pflicht­verteidiger Hans Böhme. Zweihoff stellt gleich klar: Er habe auf der Verpackung nachgesehen – das Desinfektionsmittel, das damals für Instrumente verwendet worden sei, enthalte den besagten Stoff nicht. Doch das Flächendesinfektions­mittel Antifect extra, das man in seinem Institut verwende, enthalte diese Substanz tatsächlich. Der Vorsitzende Rich­ter schließt daraus: »Die Organe haben auf der Fläche geruht, die üblicherweise mit Flächendesinfektionsmittel behan­delt wurden.« »Ja«, bestätigt Zweihoff. Er habe sich mit der Toxikologie in Groß­britannien ausgetauscht : Bei 20 Untersu­chungen zu Todesfällen von Säuglingen sei ebenfalls Benzalkoniumchlorid nach­gewiesen worden. Er berichtet auch von seinem Kontakt mit einem neuen vom Gericht bestellten Toxikologen, dem er Gewebeproben habe zukommen lassen, damit dieser sie nochmals untersuchen könne.</p>



<p>Meyer fasst zusammen: »Also aus Ih­rer Sicht: Solche Mittel sind verwendet worden und nach der Mitteilung aus Großbritannien ist es nicht selten – solche Kontaminationen bei der Obduktion.« Zweihoff geht zum Richtertisch und über­reicht dem Vorsitzenden ein Schreiben: »Ja, und zwar gebe ich das schon mal bekannt: Professor Feige hat ein Fax übersandt – für Benzalkoniumchlorid gibt es nach Informationen von Re- protox keine Einschränkungen in der Schwangerschaft und Stillzeit.« Es gäbe keine Auswirkungen bei Ratten und Mäusen. Rechtsanwalt Hufelschulte fragt : »Ist Ihnen bekannt, dass das Mittel als gefährlich eingestuft wird? Wäre es denkbar, dass es auf anderem Weg als durch die Untersuchung in die Leber gelangt ist?« »Es war damals nur im Lebergewebe gefunden worden. Ich bin seit über 20 Jahren Rechtsmediziner. Ich kenne keinen Fall, wo der Tod durch Benzalkoniumchlorid verursacht worden ist.« Hufelschulte fragt nach histologischen Untersu­chungen. »Das ist doch alles abgehakt«, entgegnet Zweihoff.<br>»Das ist nichts, was mit der Vorladung von Dr. Zweihoff zu tun hat, die Befundung erfolgt durch Professor Leuschner«, wirft auch der Vorsitzende ein.</p>



<p>Hufelschulte spricht noch eine weitere Frage an, die bei der Vernehmung des Kinderpathologen Prof. Dr. Ivo Leuschner am 28. Februar aufgekommen war: »Kann es sein, dass Sie die Blase verletzt haben und es sich bei der bernsteinfarbenen Flüssig­keit um Urin handelt« Zweihoff reagiert gereizt: »Nein, Urin war nicht da.« Der Vorsitzende schaltet sich ein und erläutert dem Gerichtsmediziner, dass Leuschner vermutet hatte, bei der Obduktion sei die Blase versehentlich angeritzt worden, weil er sich die 15 Milliliter bernsteinfarbene Flüssigkeit, die Zweihoff gefunden hatte, nicht anders habe erklären können. Zweihoff bleibt entschieden dabei: Er habe sicher nicht die Bla­se angeschnitten. Es handele sich vermutlich um Aszites. Ob er die Flüssigkeit aserviert habe, fragt Hufelschulte. »Nein«, ist die knappe Antwort des Gerichtsmediziners.</p>



<p>Hufelschulte stellt noch einige Fragen zu den Untersu­chungsbefunden bei der Obduktion, die Zweihoff zunehmend ungeduldig beantwortet. »Welches Organ hatte so große Schä­den, dass das Kind daran gestorben ist?«, möchte Hufelschulte schließlich wissen. »Keines«, antwortet Zweihoff. Die Todesur­sache suche man mit Hilfe einer Ausschlussdiagnose, erläutert der Vorsitzende Richter – man habe andere Ursachen zu prüfen und auszuschließen.</p>



<p>Nun stellt auch die angeklagte Geburtshelferin einige Nach­fragen zur Obduktion. »Wir haben das hier erörtert vor über einem Jahr«, wehrt Zweihoff unwillig ab: »Ich habe keine Zeit und ich bin auch nicht hier, um Examensfragen zu beantwor­ten.« Die Geburtshelferin fragt nach dem Begriff »Unbekannte Todesursache«. Zweihoff erläutert, wenn die morphologische Befundlage offen, ungeklärt oder unauffällig sei. »Auch bei einem Tötungsdelikt?«, fragt die Angeklagte weiter. Zweihoff stellt fest: »Die meisten neugeborenen Kinder, die wir untersu­chen, sind zu Hause geboren – nicht in der Klinik und nicht mit einer Hebamme.« Die Geburtshelferin fragt weiter: »Gibt es zwischen dem hier verstorbenen Kind und einem plötzlichen ungeklärten Kindstod einen eklatanten Unterschied?« «So et­was gibt es«, bestätigt der Gerichtsmediziner, steht auf und be­endet damit seine Vernehmung. Der Vorsitzende bedankt sich bei Dr. Zweihoff für sein Kommen und entschuldigt sich für die Dauer der Befragung: »Ich habe nicht damit gerechnet.« Nach einer Stunde, um 10.40 Uhr ist der 42. Verhandlungstag beendet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Drei Einwände</h2>



<p>Zwei weitere Sachverständige werden am 8. Mai, dem 46. Verhandlungstag vernommen: Der Neuropathologe PD Dr. Jörg Felsberg von der Universität Düsseldorf sowie die Kinderpathologin Dr. Nanette Sarioglu aus Berlin. Beide waren aufgrund von Beweisanträgen der Verteidigung vom Gericht geladen worden. Zum Gutachten von Felsberg vom 31. März 2009 hatte der Strafverteidiger Marc Sendowski gemeinsam mit seinem Kollegen Prof. Dr. Hans Lilie einen Beweisantrag gestellt, den er am 5. Mai verlesen hatte. Felsberg hatte das Gehirn des ver­storbenen Mädchens auf mögliche Schäden hin untersucht und seine Ergebnisse am zweiten Prozesstag, am 28. August 2012, vor Gericht erläutert . Am 15. Mai 2013 war er ein weiteres Mal verhört worden.</p>



<p>Im Beweisantrag bringt die Verteidigung drei Einwände vor. Erstens: Die von Dr. Felsberg beschriebenen Schädigungen des kindlichen Gehirns seien nicht todesursächlich gewesen. Dies sei von Bedeutung, da es sich nach Aussage von Dr. Zweihoff bei der Diagnose einer todesursächlichen Hypoxie lediglich um eine Ausschlussdiagnose handele.<br>Dabei komme man statt zu einer primä­ren Diagnose nur zu einer Hilfsbegründung, weil andere Ursachen nicht gefun­den würden. An der Diagnose blieben so erhebliche Zweifel bestehen. Bei seiner Vernehmung am 28. August 2012 habe Dr. Felsberg ausgeführt, sein Befund er­kläre nicht den Tod des Kindes. Allein das Vorliegen von Hirnschädigungen bewei­se nicht, dass sie auch zum Tod des Mäd­chens geführt hätten. Die Kammer gehe dennoch weiterhin davon aus, dass eine eindeutige und zweifelsfrei erklärbare Todesursache vorliege. Außerdem sei nicht ausgeschlossen, dass das vermutete hypoxische Ereignis vor 16 Uhr, also vor Beginn der Begleitung des Geburtsvorgangs durch ihre Mandantin, stattgefunden habe oder sogar schon vor Geburtbeginn.</p>



<p>Zweitens wiesen Feten und Neugeborene eine niedrigere Stoffwechselrate auf und ihr Gehirn sei weniger sensibel als das eines Erwachsenen, so dass das Zeitfenster zur Datierung eines möglichen hypoxischen Ereignisses nicht vier bis zwölf Stunden betrage, wie es Dr. Felsberg eingegrenzt habe, sondern mehr als zwölf Stunden. Ein verlangsamter Stoffwechsel führe zu einer verlangsamten Reaktion. Felsbergs angenommener Zeitrahmen beziehe sich auf Erfahrungen bei Erwachsenen, nicht auf Feten oder Neugeborene.</p>



<p>Und drittens könne ein hypoxisches Ereignis, wie es vom Sachverständigen Prof. Dr. Feige angenommen werde, die Hirn­schäden nicht erklären. Dies wäre nur mit einem ischämischen Ereignis vereinbar. Dafür fehlten jedoch Anhaltspunkte. Ein Zusammenhang zwischen dem Geburtsverlauf und den von Dr. Felsberg beschriebenen Hirnschädigungen sei nicht zu be­weisen. Weder der Geburtsprozess selbst noch eine Hypoxie stünden in einem Kausalzusammenhang mit einer Hirnschä­digung. Dafür kämen andere Ursachen in Betracht, wie niedri­ges Geburtsgewicht, Gerinnungsstörungen oder intrauterine Infekte. Als Literaturquelle gibt Sendowski Greenfield&#8217;s Neu­ropatholgy an. Auch Dr. Felsberg habe in seiner Vernehmung am 15. Mai 2013 ausgesagt, dass er einen akuten Infekt nicht ausschließen könne.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="710" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-1024x710.jpg" alt="" class="wp-image-3207" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-1024x710.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-300x208.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-768x533.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-1536x1065.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-2048x1420.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/07/140508_006_farbe_3_2-1568x1087.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Die Angeklagte Hebamme und ihr Verteidiger. Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Nach der bisherigen Beweisaufnahme gingen die gehörten Sachverständigen davon aus, dass es während der Geburt zu einem hypoxischen Ereignis gekommen sei. Um die vorgefunde­nen Hirnschädigungen zu erklären, hätte neben einer Hypoxie auch eine Ischämie vorgelegen haben müssen. Teilweise würde von den Gutachtern von hypoxisch-ischämischer Schädigung gesprochen. Möglicherweise wüssten sie selbst nicht, ob ein hypoxisches oder ein ischämisches Ereignis vorgelegen habe. Ein ischämisches Ereig­nis müsse konkret nachgewiesen werden, um die beschriebenen Hirnschädigun­gen zu erklären. Es bestünden nach wie vor schwerwiegende Zweifel, dass der unglückliche Ausgang der Geburt ihrer Mandantin vorgeworfen werden könne. Noch einmal zitiert Sendowski im Be­weisantrag Auer, Dunn und Sutherland in Greenfield&#8217;s Neuropatholgy. Sie hät­ten völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass es auf falschen Behauptungen be­ruhe, wenn Hirnschädigungen auf Fehl­verhalten der Geburtshilfe oder der Neo­natologie zurückgeführt würden. Die Strafverteidiger schlagen als Gutachter Prof. Dr. med. Michel Mittelbronn vom Neurologischen Institut der Johann Wolf­gang Goethe-Universität Frankfurt vor.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hypoxie oder Ischämie?</h2>



<p>»Wir haben Sie schon zweimal ver­nommen«, begrüßt der Vorsitzende den Neuropathologen Dr. Felsberg. Der ist in zwischen ein Jahr älter geworden, seine nun 45 Jahre werden zu Protokoll genommen. Er werde ihn ergänzend ver­nehmen, kündigt Meyer an: »auf dem Sachstand von heute und nicht vom letzten Jahrhundert«, zu den Fragen, die in dem Beweisantrag der Verteidigung aufgeworfen würden . »Wir haben viel von Hypoxie und Ischämie gesprochen. Bei den Begriffsdefinitionen hatte ich den Eindruck, dass es da Unschärfen gibt«, beginnt Felsberg und erläutert die Begriffe kurz, zunächst die Hypoxie: »Wichtig für die Definition: Ein Organismus, der einen Sauerstoffmangel erlei­det und ansonsten gesund ist, ist durch verschiedene Mechanismen zur Kompen­sation in der Lage. Eine Hypoxie ist gut kontrollierbar, wenn der Körper gesund ist. Beispielsweise bei einem Blutmangel oder bei einer Lungenerkrankunggleicht der Körper die Hypoxie durch verstärkte Durchblutung aus. Stoffwechselprodukte werden so abgeführt – nicht alle Betrof­fenen erleiden Hirnschäden«, beschreibt der Neuropathologe und fährt fort: »Eine Ischämie ist eine Minderdurchblutung, das Extrem ist ein Durchblutungsstopp, beispielsweise bei einem Herzinfarkt. Ein vollständiger Stopp ist schlecht zu tolerieren.« Es gebe ein breites Spektrum, Minderdurchblutung werde beispielswei­se durch Arteriosklerose hervorgerufen.</p>



<p>»Jedes für sich wird durchaus vom Kör­per toleriert«, erklärt Felsberg an einem Beispiel: Bei einem Erwachsenen könne eine Gefäßverkalkung zu einer Ischä­mie führen, das sei zu unterscheiden von einer gleichzeitigen Lungenerkran­kung, die eine Hypoxie bedinge. »Wenn es zu einer Hirnschädigung kommt – wer möchte entscheiden, was die Ursache war?«, fragt Felsberg. Mehrere Faktoren würden sich aufaddieren. Es geht ausführlich weiter über Sauerstoffmangel und Folgen von Minderdurchblutung, dass in Lehrbüchern beispielhaft isoliert beschrieben werde, was in der Realität häufig vermischt vorkomme.</p>



<p>»In Ihren bisherigen Ausführungen wäre eine Ischämie auszuschließen, was eine vollständige Blutunterbrechung an­ geht«, merkt der Vorsitzende an. »Rich­tig«, bestätigt Felsberg: »Zum ersten Punkt im Beweisantrag: Wir haben keine Schädigung gefunden, die todesursäch­lich ist. Nichts, was die Todesursache be­weisen kann. Dass wir nichts gefunden haben, schließt es nicht aus. Nehmen wir einmal eine Hypothese: Wenn es eine Stunde vorher zu einem akuten Er­eignis gekommen ist, würde ich es nicht beweisen können.«</p>



<p>Der Neuropathologe fährt fort: »Zum zweiten Punkt : Dass Neugeborene eine niedrigere Stoffwechselrate haben, ist un­bestritten. Dass das Zeitfenster deutlich über zwölf Stunden hinausreicht, wie im Antrag behauptet, ist mir nicht schlüssig.« Es sei nicht haltbar, dass das Zeitfenster von vier bis zwölf Stunden nicht herange­zogen werden könne. Das treffe für alle Neugeborenen beziehungsweise Ungebo­renen zu und für Beobachtungen von hypoxisch-ischämischen Schädigungen. Sehr lange geht es um diesen Punkt, wie die Zeitfenster für ein schädigendes Ereig­nis durch Untersuchungen der Zellverän­derungen eingegrenzt würden, um Zitate aus verschiedenen Literaturquellen und unterschiedliche Auffassungen von den Spezialistinnen. Maximale Transparenz biete die Aussage, bis 48 Stunden nach einem schädigenden Ereignis seien Veränderungen festzustellen, bemerkt der Neuropathologe. »Das einzige, was Sie ausschließen können, sind Veränderun­gen nur ein bis zwei Stunden nach einer Schädigung«, erklärt er. Normalerwei­se – etwa nach sechs Stunden – würden Schäden nachweisbar. Wenn man in die gesamte Literatur schaue, sechs Stunden seien Konsens – diese Zahl stehe immer im Raum.</p>



<p>Felsberg zitiert eine Textstelle aus einem Fachbuch zu einem anderen Zeit­fenster: »24 bis 36 Stunden, ›red neurons appear‹« »Rote Neuronen erscheinen?«, fragt Meyer nach. »Genau«, erklärt ihm Felsberg: »Nervenzellen fangen an zu schrumpfen, was zu einer kräftigeren Färbung führt und zu einem Nerven­zelluntergang.« »Wir sprechen über biochemische Veränderungen auf der Nervenzellebene«, versichert sich der Vorsitzende: »Sie haben von Astrozyten, Mikroglia, Axonkugeln gesprochen und daran festgemacht, dass es ein Zeitfens­ter gibt, das für ihr Auftreten am wahr­scheinlichsten ist. Dabei bleiben Sie?« »Ja«, bestätigt Felsberg. Er sehe das Zeit­fenster für das schädigende Ereignis in diesem Fall etwa bei vier bis zehn Stun­den, kaum länger als sechs Stunden. »Ver­hält es sich anders als bei Erwachsenen?« fragt der Vorsitzende. »Das ist ungeklärt«, erläutert Felsberg: »Man vermutet, dass es Unterschiede gibt. Das wird sehr kon­trovers diskutiert.« Es gebe manchmal mehrere Ursachen, manches sei nicht eindeutig zu belegen. Auch wenn man­che Experten für unreife oder reife Neu­geborene eine Hypothese aufbauen wür­den: »Es fehlt der Beweis.«</p>



<p>Meyer fragt, ob biochemisch gesehen Makrophagen bei Neugeborenen andere Gesetze hätten als bei Erwachsenen. »Bei Ungeborenen in der Gebärmutter liegt eine chronische Hypoxie vor. Das ist nor­mal«, schildert Felsberg. Das könne zu anderen Mechanismen führen. Dies sei jedoch bislang noch nicht ausreichend beforscht und dokumentiert worden. Von geschädigtem Gewebe würden Botenstof­fe ausgesandt, die Abräummechanismen in Gang setzten, indem Abräumzellen einwanderten. Diese Abräumprozesse hätten eine biologische Spannbreite. Mey­ er fragt, ob es in der Literatur konkrete Angaben dazu gebe. Felsberg relativiert: »Konkret nicht, bei Erwachsenen und bei unreifen Frühgeborenen gibt es Angaben 24 bis 36 Stunden. Bei diesem Kind hat­ten wir Reifezeichen. Wir wissen nicht, unterscheiden sich unreife von reifen Neugeborenen – und welcher Zeitraum kommt, wenn man die Literaturangaben fusioniert, am ehesten in Frage?«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Durchs Schlüsselloch gesehen</h2>



<p>»Wann bezeichnet man ein Neugebore­nes als reif und wann als unreif?«, fragt Meyer. »Wenn ein Kind geboren wird, sollte es vollständig entwickelt sein«, gibt ihm Felsberg zur Antwort. »… dass die Lunge noch nicht vollständig entwi­ckelt ist?«, fragt der Richter weiter. Fels­berg erwidert: »Ich sehe mich durch ein Schlüsselloch guckend. Bei einem Sauer­stoffmangel gibt es oft Einblutungen ins Gehirn, das hatten wir hier nicht.« «Das Hirnödem?«, fragt Meyer weiter. »Unspe­zifisch«, urteilt der Neuropathologe: »Um es klar zu sagen, ich könnte nicht guten Gewissens das Hirnödem als Folge von Minderdurchblutung interpretieren. Die einzigen Schäden – wobei ich nicht weiß, inwieweit es Schäden darstellen – wurden mit Betonung in der Großhirn­rinde gefunden. Andere Regionen, wie die Kerngebiete, sind weniger betroffen.«<br>»Wie oft hatten Sie mit Untersuchung von Neugeborenen zu tun?«, erkundigt sich der Vorsitzende. »Etwa 50 Fälle über die letzten Jahre«, schätzt Felsberg, Gott sei Dank kämen wenig Neugeborene zur Ob­duktion. »Also nicht der Ausnahmefall.« Regelmäßig untersuche er unreife Feten nach Schwangerschaftsabbrüchen, Neu­geborene eher selten.</p>



<p>Der Vorsitzende Richter lässt nun Fragen zu. Oberstaatsanwältin Susanne Ruland und Nebenklagevertreter Alexan­der Kurz haben keine. Sendowski fragt, warum Felsberg, wenn er erwähnt habe, dass der Stoffwechsel beim Ungeborenen hypoxämisch eher langsam verlaufe, den Zeitraum für ein schädigendes Ereignis gleichwohl aufweniger als sechs Stun­den datieren würde. »Wenn Sie auf ein längeres Zeitintervall abzielen,« erläu­ tert Felsberg: »Es ist vollkommen mög­lich, dass etwas zwei Tage vorher zu Be­einträchtigungen geführt hat, vielleicht ein niedriger Blutdruck der Mutter oder unplanmäßige Kontraktionen des Ute­rus, die noch nicht das Kind geschädigt haben. Und unter der Geburt gab es das Tröpfchen, das das Fass zum überlau­fen gebracht hat. Es ist nicht klar, ob das Schlüsselereignis tatsächlich genau dann eingetroffen ist oder vorher, was dann bei der Geburt Schäden ausgelöst hat. In der Literatur gibt es unterschied­liche Hypothesen. Es läuft verschieden ab.« Er erklärt: »Was mich bewegt, am näheren Zeitfenster festzuhalten, je weiter ich zurückgehe – 20 bis 24 Stun­den – es gibt Beobachtungen darüber, welche Veränderungen dann zu erwar­ten wären. Diese Veränderungen haben wir nicht. Ich habe keine Veränderungen bei Makrophagen und Mikroglia. In der Literatur findet man Nervenzellverände­rungen um die sechs Stunden. Alle ande­ren Beobachtungen von Veränderungen liegen hier nicht vor.« Literaturangaben seien teilweise schwierig einzuordnen, da die aufgeführten Studien sich oft auf kleine Gruppen bezögen oder Unklarhei­ten herrschten, wenn es beim Perinatal­alter unterschiedliche Definitionen gebe. Relativ reproduzierbar seien Nervenzel­lausfälle nach sechs bis zwölf Stunden, da komme man nicht drum herum. Es gebe einen Konsens über diese Arbeiten. »Ich kann nur sehen, was ich für Befunde habe: Außer Nervenzelluntergang ist nichts nachzuweisen.«</p>



<p>Sendowski fragt nach der Möglichkeit einer Infektion. »Natürlich kann es auch eine Infektion sein. Auch hier haben wir das Schlüssellochphänomen, weil uns nicht alle Faktoren bekannt sind. Es gibt kleine Kinder, die an Hirnhautent­zündung versterben, ohne dass man Ver­änderungen am Hirn nachweisen kann. Wenn am Mutterkuchen oder bei den Un­tersuchungen von Dr. Zweihoff und Prof. Leuschner überhaupt nichts gefunden worden ist, wäre es aus der Luft gegrif­fen, die Infektion isoliert am Gehirn zu unterstellen. Das ist nicht zulässig.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine eindeutigen Belege</h2>



<p>Auf die Frage von Sendowski, ob eine Hypoxie während der Geburt überhaupt zu lebensbedrohlichen Schäden geführt haben könne, entgegnet Felsberg: »Sie ha­ben vollkommen Recht. Heute tut man so, als sei die Schwangerschaft eine Krank­heit.« Greenfield beschreibe, in der Regel führten Komplikationen bei einer nor­malen Geburt nicht zu Schäden. Auch in der Schwangerschaft sei das Kind hypoxisch und nehme keinen Schaden. Erkrankungen vom Kind seien häufig durch Abklemmungen der Nabelschnur oder Erkrankungen der Mutter verur­sacht. »Nach wie vor gibt es Arbeiten, dass ein hypoxisch-ischämisches Ereig­nis bei der Geburt – Gott sei Dank ist das relativ selten, aber nicht grundsätzlich unmöglich – dass ein Sauerstoffmangel zu Schäden führen könne.« »Wir sind uns einig, dass ein Sauerstoffmangel über ei­nen bestimmten Zeitraum zu Hirnschä­ den führt?&#8220;, fragt Meyer nach. ,,Wenn man konkreter wüsste, was vorgelegen hat, da wir das nicht wissen …&#8220;, beginnt Felsberg. ,,Ob es ansonsten Hinweise auf andere Todesursachen gibt, ist nicht Ihre Aufgabe&#8220;, stellt der Vorsitzende klar.</p>



<p>Die angeklagte Geburtshelferin stellt nun ebenfalls Fragen: ,,Sie sagen, dieser Fall sei ein seltenes Ereignis gewesen. Hatten Sie noch mehr solcher Fälle?&#8220;<br>„Nein&#8220;, antwortet Felsberg. Es geht nun längere Zeit um Fragen zum Hirnödem, das nicht übermäßig ausgeprägt gewesen sei und unter Umständen schon mehrere Tage zuvor oder vielleicht auch erst im Sterbeprozess entstanden sei. Es habe keine todesursächliche Relevanz. ,,Wäre nicht denkbar, dass ein Blutdruckabfall zu einer Ischämie führen könnte?&#8220;, fragt die Geburtshelferin weiter. ,,Wenn das Ungeborene einen Blutdruckabfall hat, kann das zu generalisierten Hirnschä­den führen. Was ich nicht belegen kann, auch am Rückenmark gab es keine stär­keren Schäden.«</p>



<p>Nach Problemen der Immunabwehr befragt, antwortet der Neuropathologe: »Das kann ich nicht beantworten. Wenn wir von einem schädigenden Ereignis aus­gehen, das wir nicht gesehen haben, habe ich Hemmungen, mich zu weit aus dem Fenster zu lehnen. Bei einem Immunde­fekt müsste man auch die Lymphknoten und die anderen Immunorgane anschau­en – das kann man nicht nur aufgrund der Hirnbefunde sagen.« »Ich glaube, das war&#8217;s«, schließt die Geburtshelferin.</p>



<p>»Ich habe noch eine Frage«, meldet der Vorsitzende an: »In Ihrem Gutachten ha­ben Sie auf das Auftreten von verschie­denen Veränderungen abgestellt, hin­sichtlich dem Auftreten von Mikroglia, Axonkugeln, Astrozyten. Sind das Verän­derungen und Stadien eines einheitlich berechenbaren Prozesses oder verschiede­ne Vorgänge?« Felsberg erklärt: »Diese Pro­zesse untergehender Zellen werden von Botenstoffen gesteuert.« »Rein theoretisch könnte man Axonkugeln feststellen, ohne Mikroglia?«, fragt der Richter. »Ja, durch­aus«, bestätigt ihm Felsberg. »Es ist also nicht zwingend, dass Mikroglia und Axon­kugeln gemeinsam auftreten, sie können auch unabhängig voneinander auftreten?«, vergewissert sich Meyer. »Ja, auf jeden Fall!« stimmt ihm der Neuropathologe zu und erläutert: »Wenn eine Hirnzelle zugrun­de geht, ist die Axonkugel ein Ausdruck der Nervenzellschädigung. Mikroglia sind Ausdruck von Prozessen, weil Nervenzel­len abgeräumt werden sollen. Das ist nicht spezifisch für Nervenschädigungen durch Sauerstoffmangel.«</p>



<p>»Für mich ist es von Bedeutung, wenn mehrere Veränderungen zu beobachten sind, die unabhängig voneinander auf­treten, ist die Wahrscheinlichkeit höher«, schließt der Vorsitzende daraus, dass das schädigende Ereignis eher nicht weit vor der Geburt gelegen haben könne, weil keines dieser Anzeichen vorgelegen habe. »Deswegen bin ich in meinem Argument von einem kürzeren zeitlichen Bereich ausgegangen&#8220;, stimmt ihm Dr. Felsberg zu. »Ich darf mich nochmal bei Ihnen be­danken«, verabschiedet der Vorsitzende Richter den Neuropathologen. Für heute wird die Verhandlung fort­gesetzt mit der Anhörung einer weiteren Kinderpathologin, Dr. Nanette Sarioglu, ebenfalls aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung. Am 23. Mai wird außer­dem der von der Verteidigung vorgeschla­gene Neuropathologe Prof. Dr. Michel Mit­telbronn aus Frankfurt vernommen.</p>



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		<title>Drillinge auf Borkum</title>
		<link>https://viktoria11.de/drillinge-auf-borkum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Jun 2014 09:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Borkum]]></category>
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					<description><![CDATA[Kommt es im Frühsommer zum Urteil im Schwurgerichtsprozess gegen eine praktische Ärztin und Hebamme? In die Beweisaufnahme werden auch Geburten einbezogen, die nicht unmittelbar mit dem Fall in Verbindung stehen: Am 41. und 43. Verhandlungstag geht es am Landgericht Dortmund um eine Drillingsgeburt, bei der die Geburtshelferin nur anwesend war. Sie wird für den Tod<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/drillinge-auf-borkum/"><span class="screen-reader-text">"Drillinge auf Borkum"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Kommt es im Frühsommer zum Urteil im Schwurgerichtsprozess gegen eine praktische Ärztin und Hebamme? In die Beweisaufnahme werden auch Geburten einbezogen, die nicht unmittelbar mit dem Fall in Verbindung stehen: Am 41. und 43. Verhandlungstag geht es am Landgericht Dortmund um eine Drillingsgeburt, bei der die Geburtshelferin nur anwesend war. Sie wird für den Tod eines Mädchens bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 verantwortlich gemacht – die Anklage lautet auf Totschlag.</strong></p>



<p>»Ist das Filmen eingestellt?«, fragt der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer. »Dann darf ich bitten, die Apparate aus­ zuschalten.« Heute sind zwei Filmteams im Einsatz: Im großen Gerichtsaal 130 wer­den bis zum Erscheinen des fünfköpfigen Richterteams Aufnahmen gemacht. Ver­handlungen selbst dürfen generell weder gefilmt, noch fotografiert, noch dürfen Tonaufnahmen gemacht werden. Nur ein Gerichtszeichner dokumentiert wieder die Situationen im Saal in seinen Skizzen. An der Seite der Angeklagten sitzt heute das komplette Team ihrer Strafverteidiger: Hans Böhme als Pflichtverteidiger, Prof. Dr. Hans Lilie sowie Mark Sendowski. Ih­nen gegenüber sitzen Oberstaatsanwältin Susanne Ruland und Nebenklagevertreter Alexander Kurz.</p>



<p>Viertel vor zehn beginnt am 3. März der 41. Tag der Hauptverhandlung. Meyer bittet Prof. Dr. Axel Feige aus Nürnberg als gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Geburtshilfe in den Zeugenstand.<br>»Unterlagen mitnehmen wäre vielleicht nicht schlecht«, empfiehlt der Vorsitzen­de freundlich. »Wir haben ergänzende Fragen. Zur Beweiserhebung hatten wir eine Drillingsgeburt auf Borkum. Wie ist das in so einem Fall mit einer Spontangeburt – gibt es das?« Die Vernehmung der besagten Mutter und ihrer Hebamme steht heute auch auf dem Programm, nach einer fachlichen Einführung des Sachverstän­digen. »Ich habe ein paar Zeichnungen vorbereitet«, erläutert Feige zunächst am Richtertisch den vorliegenden Fall: Ein Kind hatte eine eigene Plazenta gehabt und zwei eine gemeinsame Plazenta, in der ihre Blutkreisläufe miteinander ver­bunden gewesen waren. Eines der drei Kin­der war etwa in der 32. Woche intrauterin verstorben. Die Mutter aus Freiburg hatte sich danach zur Geburt bei einer Hebam­me auf Borkum entschieden. Zu klären ist heute, inwieweit die hier angeklagte Ärz­tin und Hebamme dabei möglicherweise beteiligt war.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fetofetales Transfusionssyndrom</h2>



<p>Zunächst schildert der Sachverständi­ge ausführlich, wie es sich generell mit ein-, zwei- oder dreieiigen Drillingen ver­hält, wann sie eine getrennte, wann eine gemeinsame Plazenta und Eihülle auf­weisen. Eingehend erklärt der Sachver­ständige den Richtern die Problematik des fetofetalen Transfusionssyndroms: Im gemeinsamen Mutterkuchen werde über eine Gefäßverbindung in der Plazenta – einen »Shift« – Blut vom »Spender«, dem Donor, zum Akzeptor, dem »Empfänger«, hinüber gelenkt. »Der ist dann nicht mehr in der Lage, mit dem Blutvolumen fertig zu werden. Wird, wenn der eine schon tot ist, die Gefäßverbindung nicht durch eine Thrombose gestoppt – was leider oft nicht eintritt – verblutet auch der andere mit.« Ideal sei, wenn alle drei Föten eine isolier­te Plazenta hätten. Wenn Kinder ein feto­ fetales Transfusionssyndrom überhaupt überlebten, hätten etwa 20 % von ihnen im späteren Leben hirnorganische Erkrankungen. Um das Ausmaß der Ge­fährdung zu beurteilen, müssten solche Mehrlinge in der Schwangerschaft einmal am Tag mit einem Ultraschalldoppler kon­trolliert werden, einmal pro Woche müs­se die Größe der Feten ermittelt werden. Deshalb sollten Schwangere wie diese un­bedingt stationär aufgenommen werden. Zeichne sich eine Gefährdung ab, müss­ten die Kinder ab der 26. bis 28. Schwan­gerschaftswoche per Kaiserschnitt geholt werden – mit einem entsprechend hohen Frühgeburtsrisiko für alle drei. »Oder man bespricht mit der Frau: Wir riskieren das Absterben von zwei Kindern, damit sich ein Kind gut entwickeln kann«, schildert Feige das Dilemma.</p>



<p>Prof. Dr. Kurt Hecher, Chefarzt am Universitätsklinikum Hamburg-Eppen­dorf (UKE), sei auf die Laserbehandlung solcher Auffälligkeiten spezialisiert. »Mit einer Optik geht man in die Gebärmutter, sucht das Gefäß auf und verschließt es mit Laser«, beschreibt Feige den Eingriff. Die Drillingsmutter, um deren Geburt es hier geht, hatte sich dieser Behandlung unter­zogen – mit Komplikationen. »Leider ist das in Hamburg nicht gelungen. Wenn das Fruchtwasser blutig ist, sieht man nichts mehr. Das kann passieren, dann muss man das Manöver abbrechen«, erklärt Feige. Man habe in Hamburg vorgeschla­gen, die Schwangere aus Freiburg ab der 25. Schwangerschaftswoche zur Kontrolle stationär aufzunehmen. Die Neonatologen sähen für die Kinder von diesem Zeitpunkt an hinsichtlich Mortalität und Morbidität eine realistische Chance zu überleben.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="681" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140314_Feige_Farbe_1_140424-1024x681.jpg" alt="" class="wp-image-3202" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140314_Feige_Farbe_1_140424-1024x681.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140314_Feige_Farbe_1_140424-300x200.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140314_Feige_Farbe_1_140424-768x511.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140314_Feige_Farbe_1_140424.jpg 1148w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Feige führt weiter aus, wie man sich im Krankenhaus auf eine Drillingsgeburt vorbereite: »Man muss für Drillinge einen riesenorganisatorischen Aufwand treiben: Jeder Neonat braucht ein eigenes Team aus Neonatologen und Kinderschwestern, außerdem Anästhesisten, Hebammen, Geburtshelfer – insgesamt braucht man mindestens elf Personen.« Als Chefarzt habe er das früher in seiner Klinik in Nürnberg ausgereizt – in zehn Jahren sei­en dort 26 % der Drillinge vaginal geboren worden. Manchmal gab es Ärger: »Wie sollen wir das bewerkstelligen?«, hätten sich seine Kollegen aus der Neonatolo­gie beschwert. Weil dieser Aufwand nicht rund um die Uhr zu leisten sei, gelte heu­te die allgemeine Empfehlung, Drillinge in der 32. bis 34. Schwangerschaftswoche per Kaiserschnitt zu entbinden. »Drillin­ge ohne diese Besonderheiten?«, fragt der Vorsitzende nach, was Feige bejaht. Er habe nie erlebt, dass Drillinge über die 34. Schwangerschaftswoche hinausge­kommen seien: »Auch wenn jedes Kind eine eigene Plazenta hat, ist sie trotzdem zu klein. Man muss die Schwangerschaft in der 34. Woche beenden.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Spontan oder Sectio?</h2>



<p>Eine Spontangeburt bei Drillingen sei in Feiges Abteilung in 26 % der Fälle möglich gewesen, wiederholt Meyer und hat noch weitere Fragen: ob zum Begriff der Spontangeburt auch eine Einleitung zähle, was Feige bestätigt. Und wie es mit den allgemeinen Risiken einer Drillings­geburt aussehe? Bei diesem Stichwort er­läutert Feige anschaulich die Gefahren einer vorzeitigen Plazentaablösung nach der Geburt des ersten Drillings, was auch passieren könne, wenn jedes Kind eine isolierte Plazenta hätte. »Wenn man ma­nuell sehr geschickt ist, macht man dann eine ganze Extraktion der nachfolgenden Kinder. Wer nicht so geschickt ist, macht schnellstmöglich eine Sectio.« Es gehe auch um das Risiko für die Mutter, wenn sich die Gebärmutter nicht zusammenzieht: »Bei einer Atonie bluten die Frauen im Strahl und benötigen Erythrozyten­konzentrat«, schildert Feige. Das höchste Risiko von Frauen sei Verbluten, auch noch im Wochenbett. »Eine Zwillingsgeburt ist immer eine heiße Kiste – eine Drillings­geburt sowieso!«, warnt er und verweist auch auf die Hebammenberufsordnung: »Hebammen leisten eigenverantwortlich Hilfe bei regelrechten Geburten, ansons­ten müssen sie einen Arzt hinzuziehen.« Der Vorsitzende merkt an, die Angeklagte habe ein erhöhtes Sterblichkeitsrisiko für die Mutter bei einem Kaiserschnitt gegen­über einer vaginalen Geburt angegeben.</p>



<p>Es sei schwer zu trennen, ob das einer Grunderkrankung oder der Sectio zuzu­rechnen sei, erklärt Feige: »Ja, die Sterb­lichkeit nach einem Kaiserschnitt ist für die Mutter 30 % höher als nach va­ginaler Einlingsgeburt. Leider müssen wir die Risiken für sie in Kauf nehmen, sonst setzen wir das Leben der Kinder aufs Spiel.« In einer lebensbedrohlichen Situa­tion müsse sogar notfalls die Gebärmutter entfernt werden. »Welches Risiko ist hö­her zu bewerten?«, fragt der Vorsitzende. »Hier eindeutig das Risiko einer vaginalen Geburt«, antwortet Feige. Vor allem sei sie nicht außerklinisch möglich: »Es gibt kaum noch Kollegen, die eine vaginale Drillingsgeburt beherrschen.«</p>



<p>»Ich bleibe bei Mehrlingsgeburten – Stichwort ›Holz-Uterus‹«, hakt Meyer nach. Feige erklärt es ihm: »Wenn sich die Nachgeburt vorzeitig löst, bei einer zent­ralen Anhaftung – das ist die übelste Situ­ation, wenn die Frauen nicht nach außen bluten. Der Uterus wird dann bretthart!« Es geht in aller Ausführlichkeit noch eine Zeitlang weiter über mögliche geburts­hilfliche Gefahren bei Mehrlings- und Einlingsgeburten, auch hinsichtlich Na­belschnurumschlingung, Bluthochdruck und der Autoimmunerkrankung Lupus erythematodes.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Geburtshilfe Gefahren</h2>



<p>Meyer macht sich bei Prof. Feige auch über Gestose, Eklampsie und HELLP-Syn­drom zu einem anderen Fall kundig, mit dem sich die Kammer bei ihrer Beweisauf­nahme ebenfalls befasst: Zu dieser Geburt im August 2007 war die angeklagte Ärztin und Hebamme nachts von einer Hebamme in deren Geburtshaus gerufen worden. Ei­nige Stunden später hatte die Gebärende, gerade als sie in die Klinik verlegt werden sollte, einen eklamptischen Anfall gehabt. Ihre Tochter hatte den Notkaiserschnitt zu 100 % schwerstbehindert überlebt, wie die Eltern bei ihrer Zeugenverneh­mung im Dezember 2012 ausgesagt hatten. Beide involvierte Geburtshelferinnen sind durch diesen Schadensfall in einen Zivil­prozess verwickelt, was der Vorsitzende in diesem Schwurgerichtsprozess in zahlrei­chen Vernehmungen einbezieht.</p>



<p>Bei einer Eklampsie sei keine Prognose möglich, sagt Feige. Die Frauen würden im Krampfgeschehen nicht atmen, das Kind sei dadurch akut von der Sauerstoffversor­gung abgeschnitten, eine sofortige Notsec­tio zwingend. Meyer fragt auch nach der Bedeutung der Apgar-Werte. »Menschen müssen bei der Geburt schreien, wenn sie gesund sind!«, erklärt Feige dem Rich­ter das Punkteschema: Sieben und mehr Punkte gälten als lebensfrisch, unter drei Punkten liege eine vitale Bedrohung vor, bei null Punkten ein Scheintod.</p>



<p>Zum Thema Übertragung referiert Feige: Es gebe seit langem die Erkenntnis, dass die Mortalität der Kinder sieben Tage nach dem errechneten Entbindungster ­ min zunehme. Ob er Fälle von Übertra­gung erlebt habe, fragt Meyer. »Immer wieder«, erinnert sich Feige, wenn keine exakte Ultraschallmessung in der Früh­schwangerschaft erfolgt sei, »weil Frauen sich der Schwangerschaftskontrolle entzo­gen haben.« »Wenn man eine echte Über­tragung zulässt und es passiert was, hat man einen Termin mit Justitia«, sagt der Geburtshelfer. Und auf den vorliegenden Gerichtsfall bezogen, wo es auch um eine Terminüberschreitung geht: Wenn man wisse, es liegt eine rechnerische Übertra­gung vor, müsse man umso mehr überwa­chen.</p>



<p>»Es ist geltend gemacht worden, dass Sie sich widersprechen«, merkt der Vor­sitzende an. Feige habe im Rahmen einer zertifizierten Ärztefortbildung geäußert, bei einer Beckenendlagengeburt sei der Abgang von Mekonium physiologisch und auf Kompression beim Tiefertreten zu­rückzuführen. Im vorliegenden Fall habe er den Abgang von Mekonium während der Geburt dagegen als pathologisches Zeichen eingestuft. Die Verteidigung hat­te dies in einem Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen unter anderem an­geführt. Michael Krause sei der Erstautor der zitierten Textstelle, merkt Feige dazu an: »Ich selbst glaube nicht, dass Meko­nium kompressionsbedingt abgeht – ich kann mir das nicht vorstellen.« Wenn man Blutgase bestimme, stelle man fest, dass BEL-Kinder etwas saurer seien, dadurch sei die BEL in Verruf gekommen: »Der Me­koniumabgang ist in der Regel Ausdruck von Übersäuerung«, schließt Feige: »Da findet ja überhaupt keine Kompression statt!« Und auf Nachfragen der Anwälte betont er: »Wenn es unter der Geburt zum Abgang von Mekonium kommt, dann ist das ein Alarmsignal.«</p>



<p>»Warum haben Sie das nie in Ihren Bü­chern beschrieben? Sie haben eine Mono­grafie über Beckenendlagen geschrieben – dort ist von Mekonium nicht die Rede«, fragt Pflichtverteidiger Hans Böhme. »Mit Sicherheit habe ich das irgendwo beschrie­ben«, entgegnet Feige, das sei Allgemein­gut. Man sollte bei Mekoniumabgang nicht überreagieren, dies sei ein Hinweis, kontinuierliche CTG-Aufzeichnungen zu machen, um sicher zu sein, dass es ein ein­maliges Ereignis gewesen sei.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zeugenaussagen zur Drillingsgeburt</h2>



<p>Gegen elf wird die erste Zeugin auf­gerufen: die Hebamme, die die Drillings­geburt auf Borkum betreut hatte. Sie er­scheint in Begleitung ihres Anwalts. Bei ihren Personalien gibt es Änderungen seit der ersten Vernehmung am zweiten Verhandlungstag Ende August 2012: Sie ist unterdessen von der Nordseeinsel weg­ gezogen. Wie sie schon damals angegeben hatte, ist sie nicht mehr als Hebamme tä­tig. Meyer klärt sie über ihre allgemeinen Rechte als Zeugin auf, sich nicht selbst be­lasten zu müssen: »Ich weise darauf hin, wenn Sie in der ersten Vernehmung die Unwahrheit gesagt haben.« »Ich habe Ih­nen nicht die Unwahrheit gesagt«, stellt die Zeugin fest. »Ich weise ja nur darauf hin, dass Sie Gebrauch machen können von diesem Recht. Es gibt Anhaltspunkte, dass Sie nicht in allen Punkten die Wahr­heit gesagt haben. Es könnte sein, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt«, setzt der Vorsitzende nach und wendet sich an den Anwalt, ob er das mit seiner Mandan­tin besprochen habe. »Wir haben nichts besprochen, weil keine Falschaussage ge­macht wurde«, entgegnet dieser.</p>



<p>Zunächst geht es kurz um die Krankenhausversorgung auf Borkum. 1996 sei das dortige Krankenhaus geschlossen und an einen niedergelassenen Arzt verpachtet worden, der es mit acht Betten weiter füh­re. »Ist aus Ihrer Sicht eine intensivmedizi­nische Behandlung dort möglich?«, fragt Meyer die Zeugin. »Nur bei Kreislaufbe­schwerden, bevor man aufs Festland ver­legt«, antwortet sie. »Sie bestätigen, dass das Krankenhaus damals nicht zur Verfü­gung stand«, hält Meyer fest.</p>



<p>Nach einer kurzen Pause soll zunächst die Drillingsmutter vernommen werden – ihre Hebamme wird hinausgebeten. An der Seite der Zeugin, einer Studentin, hat derselbe Anwalt von eben wieder Platz genommen. Meyer erklärt ihr, worum es in diesem Prozess gegen die Ärztin und Hebamme im Zusammenhang mit dem Tod eines Mädchens bei seiner außerklini­schen Geburt geht: »Wir prüfen das unter dem Aspekt des Totschlags durch Unter­lassen. Es geht dabei auch um Risiken, die die Angeklagte eingegangen ist.« »Meine Mandantin hat nach der Hausdurchsu­chung bei ihr noch Unterlagen gefunden, die vielleicht zur Klärung beitragen«, er­ greift der Anwalt das Wort und übergibt dem Vorsitzenden Behandlungsunterla­gen im Zusammenhang mit den Drillin­gen. »Schade, dass Sie das nicht vorab über­sandt haben«, bedauert Meyer: »Das führt dazu, dass es heute länger dauert. Wenn Sie die Unterlagen überreichen, entbin­den Sie Ihre Ärzte von der Verschwiegen­heitsverpflichtung?«, erkundigt sich der Vorsitzende Richter. »Das möchte meine Mandantin nicht«, verkündet der Anwalt. Auch ihre Hebamme entbindet sie nicht von der Schweigepflicht. Meyer nimmt den Sachverhalt ausführlich zu Protokoll, bevor er eine Stunde Pause anordnet, in der die 20 bis 25 Seiten der vorgelegten ärztlichen Behandlungsberichte kopiert, an alle Prozessbeteiligten verteilt und ge­lesen werden sollen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gestörtes Vertrauen</h2>



<p>Als es um 13 Uhr weitergeht, fordert Meyer die Zeugin auf, ihre Schwanger­schaft mit eigenen Worten zu schildern. Sie sei regulär bei der Frauenärztin gewe­sen, im ersten Trimester seien zunächst zwei Kinder gesichtet worden, das nächs­te Mal drei. Im zweiten Trimester sei sie an einen Spezialisten überwiesen worden. Der habe festgestellt, dass möglicherweise ein fetofetales Transfusionssyndrom vor­liege. Er habe ihr dringend eine Behand­lung in Hamburg bei Prof. Hecher nahege­ legt. »Das ist leider misslungen«,schildert die Zeugin. Er sei damals kräftig mit dem Endoskop in ihren Bauch eingedrungen. Weil sich das Fruchtwasser sofort blutig verfärbte, habe man dann nichts mehr ma­chen können. Die Kinder hätten danach noch Lebenszeichen gezeigt, sie seien aber verändert gewesen. Eines ihrer Kinder sei später verstorben. Sie sei von dem miss­glückten Eingriff schockiert gewesen und habe das normale Programm der Spezialis­ten nicht mehr weiter mitmachen wollen.</p>



<p>Damals sei sie auf ihre Hebamme ge­troffen und habe sich die weitere Schwan­gerschaft über von ihr betreuen lassen. ,»… und Geburt«, setzt der Vorsitzende hinzu. »Die Geburt fand auf Borkum statt«, erklärt die Mutter, weil ihr in Freiburg immer »ir­gendwelche Sectiotermine aufgedrängt« worden seien. Ein Spezialist habe ihr ge­sagt: »Ohne Sectio geht es nicht.« Sie haben ihre Hebamme dann gefragt, ob die Geburt bei ihr stattfinden könne. »Ja, wenn nichts dagegen spricht«, habe diese dazu gesagt. Meyer resümiert noch einmal die geburts­hilflichen Probleme, deren Behandlung und die möglichen Gefahren, wie sie aus den Unterlagen hervorgehen. »In Hamburg haben Sie die Behandlung als ziemlich er­schreckend wahrgenommen und sich wei­teren Untersuchungen durch Spezialisten entzogen.« »Ich bin nicht mehr dahin ge­gangen«, bestätigt die Zeugin. Von einem Facharzt berichtet sie: »Er hat mir so ins Gewissen geredet, dass die Kinder nicht überleben«, und etwas später schildert sie: »Die sind quasi über mich hinweg gewalzt.« »In Freiburg haben Sie sich den Spezialisten entzogen«, wiederholt Meyer. »Mein Vertrauen war total gestört.«</p>



<p>Um die Zeit des Eingriffs in Hamburg am 2. Oktober 2007 sei der Kontakt zu ih­rer Hebamme entstanden. Nach dem Ein­griff hätten sie sich gesehen, danach sei sie nach Freiburg zurückgefahren. »Die Erfahrung in Hamburg war grundlegend. Durch Recherchen habe ich Daten be­kommen, dass ein Kaiserschnitt nicht un­gefährlich ist.« Wie oft sie ihre Hebamme getroffen habe, möchte Meyer wissen. Ein­mal in München hätten sie sich in einem Hotel getroffen. Sie habe die Arztberichte mitgebracht und sei von ihr untersucht worden. Sie hätten häufig telefoniert. »Ist über diese Frage unmittelbar gesprochen worden, Entbindung außerhalb der Kli­nik?«, erkundigt sich der Vorsitzende. Sie hätten den Verlauf der Schwangerschaft zunächst beobachtet. Es habe ja die räum­liche Distanz gegeben und sie habe wei­terhin schulmedizinische Behandlung in Anspruch genommen.</p>



<p>»Ist auch über eine spontane Geburt im Krankenhaus nachgedacht worden?«, fragt Meyer weiter. In einer Freiburger Kli­nik wäre dies unter Umständen vielleicht möglich gewesen. Wann sie zur Geburt nach Borkum gefahren sei? »Am Tag vor der Geburt.« Die Kinder waren am 21. Ja­nuar 2008 auf der Nordseeinsel zu Beginn der 37. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen. Einige Wochen vorher, am 28. Dezember sei festgestellt worden, dass ein Kind gestorben sei, schildert die Zeugin. Sie habe sich mit dem behandelnden Arzt darüber beraten, ob man jetzt dringend handeln müsse. Er habe das nicht für erforderlich gehalten. Mit ihrer Hebamme habe sie auch darüber gesprochen, wie sie die Situation seelisch durchstehen könne. »Jeder Tag ist für die Kinder ein Geschenk«, sei sie ermutigt worden, die Schwanger­schaft fortzusetzen.<br>»Haben Sie sich gefragt, ob Sie richtig gehandelt haben?«, möchte Meyer von ihr wissen und spricht die stationäre Überwachung ab der 25. Schwangerschaftswoche an, von der Prof. Feige vorhin gesprochen hatte. Die Zeugin antwortet: »Nach dem fehlgeschlagenen Eingriff habe ich mich nur auf mich selbst verlassen.« »Zwang das Absterben des Kindes nicht zur Neubewertung?«, fragt der Richter weiter. »Nein, für mich nicht.« »Man hätte eventuell alle drei holen können«, spricht der Vorsitzende an. Ob mit ihr darüber gesprochen worden sei, wie die Krankenhausversorgung auf Borkum gewesen sei. »Ich war informiert«, stellt die Zeugin klar. »Ihnen war bewusst, was Ihr Risiko angeht und auch das Ihrer Kinder«, hält Meyer fest. Sie habe sich vor der Geburt noch einmal von ihrer Frauenärztin untersuchen lassen. Ihre Hebamme habe ganz genau wissen wollen, wie die Lage der Kinder gewesen sei.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine Geburtshilfe geleistet</h2>



<p>»Ist vorher darüber gesprochen worden, ob sie noch jemanden hinzuzieht?», erkundigt sich der Richter nach den näheren Umständen. Es sei besprochen worden, dass ihre Hebamme die Geburt alleine betreut und sie habe es auch allein gemacht. Die hier angeklagte Ärztin und Hebamme sei da gewesen. Sie habe ihre Hebamme besucht, warum genau, wisse sie nicht – vielleicht habe sie sehen wollen, wie eine Drillingsgeburt funktioniert, vermutet die Zeugin. Wann sie die Angeklagte zum ersten Mal gesehen habe, erkundigt sich der Richter. Sie habe schon leichte Wehen gehabt, sie sie sich gegenseitig vorgestellt hätten: »Sie hat gefragt, ob es okay ist, wenn sie da ist.« »Gab es während der Geburt Schwierigkeiten, die wahrnehmbar waren, oder waren es normale Anstrengungen und Schmerzen?« Ob sie beispielsweise Mittel gegen Schmerzen erhalten habe? »Nein!«, ist ihre klare Antwort, alles sei unkompliziert verlaufen. Wie lange die Geburt gedauert habe, fragt Meyer. »Zwei Stunden«, gibt die Zeugin an. Ob die Angeklagte tätig geworden sei, möchte der Vorsitzende genauer wissen. Die Geburt durchgeführt habe ihre Hebamme, die hier angeklagte Geburtshelferin sei daran nicht beteiligt gewesen. Ob sie denn die Erstuntersuchung der Kinder gemacht habe, fragt Meyer. »Das kann ich nicht mehr sagen«, erwidert die Zeugin. Ob sie mit ihr nach der Geburt noch einmal gesprochen habe, weiß sie nicht mehr. Sie selbst sei mit dem Stillen ihrer Kinder beschäftigt gewesen und habe sich im Haus der Hebamme nur in ihrem Geburtszimmer aufgehalten. Eine Woche sei sie mit ihren Kindern auf Borkum geblieben. Bis zum 27. Januar.</p>



<p>Wie es zur Krankenhausbehandlung eines ihrer Kinder nach einer Woche gekommen sei, erkundigt sich der Vor­sitzende. Ihr Kind sei blass gewesen, so dass man sicherheitshalber in die Klinik gefahren sei. Es sei dort vom 28. Januar bis 16. Februar stationär aufgenommen gewesen: Zunächst sei eine Sepsis ange­nommen worden, was sich aber als Erkäl­tungsinfekt herausgestellt habe. Wann sich herausgestellt habe, dass dieses Kind halbseitig gelähmt ist, fragt Meyer. Schon in den Wochen vor der Geburt, nach dem Eingriff habe es per Ultraschall Hinweise darauf gegeben. Das andere Kind sei heu­te gesund und normal entwickelt.</p>



<p>Die Zeugin erwähnt ihre Belastungen bei den Ermittlungen und im Vorfeld dieser Vernehmung: Die Kripo habe zur Hausdurchsuchung vor der Haustür ge­standen, dann sei ein Anruf vom Jugend­amt vor der Vorladung gekommen – der Richter hatte dort eine Kinderbetreuung veranlasst, damit die Mutter aus Frei­burg zur Vernehmung nach Dortmund fahren konnte. »Ich dachte, das ist mir zu viel, ich möchte mich unterstützen lassen«, begründet die Zeugin, dass sie juristischen Beistand mitgebracht hat. Sie habe durch Berichte im Internet auch mitbekommen, wie mit manchen anderen Zeuginnen bei diesem Prozess umgegangen worden sei. Ob sie mit ih­rer Hebamme Kontakt gehabt habe? »Ich habe sie angerufen und gefragt, ob ich hierher kommen muss. Sie ist ja mein Bezug – das ist ja Neuland für mich – Totschlag!«, bemerkt die Zeugin. »Ent­binden Sie die Angeklagte von der Ver­schwiegenheitsverpflichtung?«, fragt Meyer. »Nein«, das möchte sie nicht. Ihr Anwalt bittet um eine kurze Pause, um das draußen mit seiner Mandantin zu beraten. Als sie wieder hereinkommen, bestätigt er das Nein.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="712" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140312_004_farbe-1024x712.jpg" alt="" class="wp-image-3212" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140312_004_farbe-1024x712.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140312_004_farbe-300x209.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140312_004_farbe-768x534.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/06/140312_004_farbe.jpg 1152w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Oberstaatsanwältin Ruland hat ei­nige Fragen an die Zeugin, insbesonde­re zur Anmeldung und Bestattung des verstorbenen Kindes. Sie zweifelt da­ran, dass sein Gewicht unterhalb der 500-Gramm-Grenze gelegen habe und dass es damit auf jeden Fall bestattungs­pflichtig gewesen sei: »Es taucht nirgend­wo auf, dass das Kind einmal gelebt hat.« »Es war sehr, sehr klein«, beschreibt die Mutter. »Es war ja über vier Wochen vor der Geburt gestorben.« »Fragen von Pro­fessor Feige?«, erkundigt sich der Vorsit­zende Richter. »Nein«, ist dessen knappe Antwort. Er hat in seinem Aluminium­koffer aber die Niedersächsische Bestat­tungsverordnung zur Hand, aus der er nun Details vorträgt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zeugin bleibt bei ihrer Aussage</h2>



<p>Um 14 Uhr wird die Hebamme der Drillingsmutter vernommen, der Anwalt bleibt gleich an seinem Platz. »Wir kön­nen nicht nach der Geburt fragen, weil es keine Entbindung von der Verschwiegen­heitsverpflichtung gibt«, beginnt Meyer. Er fährt mit einem anderen Punkt fort: Ob sie dabei bleibe, dass sie den Eltern des ver­storbenen Mädchens – um dessen Tod es in diesem Schwurgerichtsprozess eigent­lich geht – keine schriftliche Erklärung vorgelegt habe, die die Haftung betraf. Ein Zeuge habe Gegenteiliges angegeben. »Ich kann dazu nichts sagen«, erwidert die Zeu­gin – sie kenne den Zeugen nicht. »Und ich bleibe bei meiner Aussage«, bekräftigt sie. Meyer begründet, warum er entschieden hat, die Zeugin nicht zu vereidigen: »Es gibt ein Vereidigungsverbot, wenn man von dem Verdacht ausgeht, dass die Aus­sage nicht der Wahrheit entspricht.« Nach diesem kurzen Auftritt schließt er: »Dann sind Sie entlassen.«</p>



<p>Wie es mit der Verfassung der Ange­klagten aussehe, wendet er sich an sie. »Ich merke, ich kann mich nicht mehr konzent­rieren«, gibt diese an. »Weil wir keine aktu­ellere ärztliche Untersuchung haben, unterbrechen wir die Verhandlung«, kündigt der Vorsitzende an. In der Folge ihrer fünf­wöchigen Untersuchungshaft hatte die Ge­burtshelferin an seelischen Belastungen gelitten, so dass sie bei einer gerichtlich angeordneten ärztlichen Untersuchung für begrenzt vernehmungsfähig erklärt worden war – für maximal vier Stunden an einem Verhandlungstag. Es wird beschlos­sen, die Anhörung des Gutachters Feige zu einem anderen Termin fortzusetzen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sicht des Gutachters</h2>



<p>Erneut geladen ist Prof. Dr. Feige am 1. April, dem übernächsten Verhandlungstag, um seine Erklärungen zur Drillingsgeburt auf Borkum fortzusetzen, diesmal im klei­nen Sitzungssaal. Heute sitzen die Anwälte Hans Böhme und Mark Sendowski rechts und links neben der Angeklagten. Im Pu­blikum hat sich – neben den regelmäßig anwesenden Hebammen, Eltern und an­ deren Interessierten – auch der Chefarzt der Dortmunder Frauenklinik Prof. Dr. Schwenzer eingefunden, der schon an früheren Verhandlungstagen in diesem Pro­zess ausgesagt hatte, sowie ein Fachanwalt für Medizinrecht, der sich auf die Vertre­tung von Eltern geburtsgeschädigter Kin­der spezialisiert hat. Später in der Pause am Vormittag sitzen die beiden mit dem Gutachter und den Richtern in der Cafete­ria zusammen ins Gespräch vertieft. Am Ende des Verhandlungstages wird Rechtsanwalt Böhme einen Antrag verlesen und überreichen, worin der Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff, der am letzten Verhand­lungstag, am 12. März, noch einmal ver­nommen worden war, wegen der Besorg­nis der Parteilichkeit abgelehnt wird.</p>



<p>Den Ausführungen des sachverstän­digen Gynäkologen Prof. Dr. Axel Feige lässt der Vorsitzende Richter heute brei­ten Raum: Er lässt ihn noch einmal die medizinischen Besonderheiten, Risiken und Gefahren von Drillingsgeburten er­läutern, seine persönlichen Erfahrungen dazu und die fachlichen Einschätzungen im vorliegenden Fall. Insbesondere zu den Herausforderungen und der Behand­lung des fetofetalen Transfusionsysdroms. Wenn die vernommene Drillingsmutter mit einer stationären Aufnahme einver­standen gewesen wäre, hätte man zu 60 % vom überleben aller Kinder aus­gehen können, vermutet er. Er gibt auch an, welche Risiken Drillingskinder selbst bei intensivmedizinischer Behandlung haben, mit einem bleibenden Schaden zu überleben. Der Vorsitzende gleicht sein ge­burtshilfliches Wissen und die Fachbegriffe immer wieder mit Feiges Erklärungen ab. »Mehrlinge, auch Zwillinge sind eine Krankheit – eine schwere Komplikation«, ist die Einschätzung des Sachverständigen. »Bei einer Atonie ist die Mutter in Lebens­gefahr. Man rennt den Ereignissen immer hinterher, es kommt zu einem Riesenblut­verlust: Man hört, wie das Blut runter läuft auf die Fliesen.« Man müsse für umfang­reiche Bluttransfusionen vorbereitet sein und darauf, den Uterus zu entfernen: »Das erfordert ein eingespieltes Team in einer großen Klinik!«</p>



<p>Durch das intrauterin verstorbene Kind habe in diesem Fall ein besonderes Blutungsrisiko für die Mutter vorgelegen: für ein »Dead-fetus-Syndrom« mit der Ge­fahr einer Verbrauchskoagulopathie. Der Richter bittet Feige ein weiteres Mal um seine gynäkologische Sicht zur Drillings­geburt auf Borkum. »Aus meiner Sicht ist es nicht vorstellbar, dass man dazu seine Einwilligung gibt«, ist das klare Urteil des Sachverständigen. »Man wird immer mal wieder konfrontiert mit Frauen, die sagen, ›Ich will keinen Kaiserschnitt.‹« Prof. Feige schildert, wie ein Kollege sich in so einem Fall verhalten habe: »Dann stirbt erst das Kind, dann sterben Sie«, habe er der Pati­entin entgegnet. »Die Frau hat natürlich eingewilligt, auch wenn sie sich später über diese drastische und uncharmante Aufklärung beschwert hat.«<br>Bis Ende Juni sind weitere Termine an­gesetzt bis zum 51. Verhandlungstag.<br>Fortsetzung folgt.</p>



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			</item>
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		<title>Diskrete Schäden</title>
		<link>https://viktoria11.de/diskrete-schaeden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 May 2014 09:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Eine Zeugin wird vernommen, deren Sohn bei seiner Geburt zu Hause gestorben war. Und ein Kinderpathologe erläutert sein Zusatzgutachten zum Tod eines Mädchens bei dessen außerklinischer Geburt aus Beckenendlage. Beide Geburten begleitete eine Ärztin und Hebamme, die in einem Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund des Totschlags angeklagt ist. Am 13. Februar wird neben der Vernehmung des<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/diskrete-schaeden/"><span class="screen-reader-text">"Diskrete Schäden"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Eine Zeugin wird vernommen, deren Sohn bei seiner Geburt zu Hause gestorben war. Und ein Kinderpathologe erläutert sein Zusatzgutachten zum Tod eines Mädchens bei dessen außerklinischer Geburt aus Beckenendlage. Beide Geburten begleitete eine Ärztin und Hebamme, die in einem Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund des Totschlags angeklagt ist.</strong></p>



<p>Am 13. Februar wird neben der Vernehmung des Babynotarztes, der am Geburtsort des verstorbe­nen Mädchens nicht mehr tätig werden konnte (siehe Teil 8, DHZ 4/2014), noch eine Zeugin befragt: Dies betrifft einen weiteren Todesfall bei einer Hausgeburt, ebenfalls unter Geburtsleitung der ange­klagten Hebamme und Ärztin, wenige Monate vor dem tragischen Fall, über den in diesem Prozess verhandelt wird. Die Mutter, die Ende März 2008 ihren klei­nen Sohn verloren hatte, soll vor Gericht über die näheren Umstände Auskunft ge­ben. Ihr Ehemann, ihr Gynäkologe und auch die Notärztin, die den Totenschein ausgestellt hatte, waren vor Monaten im Rahmen der Beweisaufnahme bereits als Zeug:innen geladen worden.</p>



<p>»Sind Sie so nett, einmal aus Ihrer Sicht Schwangerschaft und Geburt zu schildern?«, fragt der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer. »Unsere erste Tochter war zweieinhalb, als ich im Sommer 2007 wieder schwanger war. Wir haben uns sehr gefreut!« Die Zeugin, eine Diplom­psychologin und zurzeit Hausfrau, schil­dert, dass sie die Geburtshelferin durch die berufliche Zusammenarbeit gekannt habe. Bis zum Winter sei die Schwanger­schaft unauffällig gewesen. Dann sei sie ständig erkältet gewesen. Aber weil sich niemand Sorgen gemacht habe, sei sie vor der Geburt nach London geflogen. »Ich brauchte dafür die Erlaubnis meines Gynäkologen«, schildert die Zeugin. Der voraussichtliche Geburtstermin sei für den 14. März errechnet worden. Ihr erstes Kind, eine Tochter, sei zehn Tage »zu spät« per Kaiserschnitt im Krankenhaus geboren. »Ihre Geburt ist für mich keine schö­ne Erinnerung!« Sechs Wochen vor dem errechneten Termin sei sie wegen eines Hautausschlags bei einer Vertretungskol­legin ihres Frauenarztes gewesen. »Ich habe keinen Ultraschall mehr machen lassen, weil ich geglaubt habe, dass alles okay ist«, schildert sie. Anschließend sei sie nicht mehr bei ihrem Gynäkologen gewesen, sondern von der Hebamme und Ärztin betreut worden.</p>



<p>Einmal, als der voraussichtliche Ge­burtstermin bereits überschritten war, habe sie sich jedoch Sorgen gemacht: »Ich spüre unser Kind nicht mehr«, habe sie in Panikstimmung bemerkt. Ihre Hebam­me sei daraufhin sofort gekommen und habe die Herztöne gehört – die seien un­auffällig gewesen und sie hätte auch ein Füßchen gespürt. Weil es draußen schön war, hätte sie mit Mann und Tochter vol­ler Vorfreude einen Ausflug gemacht. Am nächsten Tag habe sie dann regelmäßige Wehen gehabt. »Ich fand das total hef­tig«, beschreibt sie den Geburtsbeginn. Da sich der Muttermund längere Zeit nicht geöffnet habe, habe ihre Hebam­me angekündigt, wenn es so weitergehe, müsse sie besser in die Klinik fahren. »Es war eine Horrorvorstellung für mich, mit den Wehen im Rettungswagen zu sitzen«, bekennt sie. Dann sei es doch weiter ge­gangen. Regelmäßig habe die Hebamme die Herztöne überprüft, die immer un­auffällig gewesen seien: »Wir waren un­beschwert und haben gescherzt!« Als sie stockt, schlägt der Richter einfühlsam vor: »Sie melden sich, wenn Sie eine Pau­se brauchen.« Doch die Zeugin fasst sich wieder: »Dann war er da!«, schildert sie die Geburt: »Ich kriege ihn nicht!«, habe die Geburtshelferin beim Reanimieren ausgerufen: »Wir müssen den Notarzt rufen!« Ihr Mann sei losgestürmt, um zu telefonieren. Für sie selbst sei es außer Frage gewesen, dass ihr Kind lebt. Die Notärztin habe jedoch kurz darauf nur noch feststellen können: »Er lebt nicht.«<br>»Das Einzige, an was ich mich wirklich er­ innere, war ihre Frage, ob ich etwas zur Beruhigung brauche.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hoffnung auf eine Hausgeburt</h2>



<p>»Es tut mir leid«, entschuldigt sich der Vorsitzende, »dass ich Sie mit dieser trau­rigen Erinnerung konfrontieren muss.«</p>



<p>»Ich bin dankbar, dass Sie mich nicht schon vor eineinhalb Jahren vorgeladen haben«, entgegnet die Mutter. »Damals ist Ihr drittes Kind geboren, das ist gesund, hoffe ich«, erkundigt sich Meyer verständ­nisvoll. Er habe ihren Gynäkologen als Zeugen befragt, die erste Geburt 2004 sei ein Notkaiserschnitt gewesen: »Wa­rum?« Auch da sei eine Hausgeburt ge­plant gewesen. Der Rizinuscocktail, den sie genommen hatte, weil sie »über die Zeit war«, habe unglaublich heftige Wehen« hervorgerufen. Sie sei an dem Tag zur Ultraschalluntersuchung im Kran­kenhaus gewesen – da habe sich gezeigt, dass das Kind unregelmäßige Herztöne hatte, die auf Stress hingedeutet hätten. »Von Dr. Hirsch haben wir erfahren, dass keine Hausgeburt geplant war, wegen der besonderen Lage der Plazenta, einer Pla­zenta praevia«, bemerkt Meyer. »Ich habe sehr auf eine Hausgeburt gehofft!«, be­kennt sie. »Warum?«, möchte Meyer wis­sen. »Aus grundsätzlichen Erwägungen – ich fühle mich im Krankenhaus nicht sehr wohl.« Ob der Gynäkologe Risiken für die zweite Geburt angesprochen habe, fragt der Vorsitzende. Wegen der Narbe, erinnert sich die Zeugin.</p>



<p>Meyer liest vier Gründe gegen eine Hausgeburt vor, die der Frauenarzt bei seiner Vernehmung genannt habe: Alter über 37 Jahre, Gefahr, weil schon die erste Schwangerschaft nicht normal verlaufen sei, eine mögliche Ruptur der alten Kaiserschnittnarbe und eine 1998 erkannte Autoimmunerkrankung. Der Hb-Wert, der normalerweise bei 13 bis 16 liege, habe unter 10 gelegen und sei dann abgesunken unter 8. Der Gynäkolo­ge habe die Schwangere aufgeklärt, dass ein besonderes Risiko vorhanden sei: Wenn es zu Blutungen komme, wäre sie in Lebensgefahr. »Hat er das mit Ihnen besprochen in der Ausführlichkeit?« Der Befragten ist das Problem mit dem Hb­ Wert nicht mehr präsent.</p>



<p>»Sie erinnern sich nicht an das Ge­spräch mit Ihrem Frauenarzt? Er sagte, er habe das Gespräch dokumentiert«, fragt Meyer nach. Sie erinnere sich an die Gefahr der Ruptur und dass ihre Heb­amme schon mehrfach eine Spontange­burt nach Zustand nach Sectio betreut habe: »Über statistische Werte haben wir nicht gesprochen.« »Haben Sie aus Ihrer Sicht absichtlich etwas verschwie­gen oder haben Sie diese Warnungen von Ihrem Gynäkologen an Ihre Hebamme weiter gegeben?«, möchte Meyer diesen Punkt genauer wissen. »Ich glaube, ich habe das nicht hören wollen damals«, bekennt die Zeugin. Sie denke, dass sie die Risiken nicht mit dieser Dringlich­keit weiter gegeben habe. Beim letzten Gespräch mit ihrem Gynäkologen habe dieser ihr geraten, sich im Krankenhaus in Herdecke vorzustellen und die Ge­burt dort zu planen, ruft Meyer in Erin­nerung. »Das hat er gesagt«, bestätigt sie unter Tränen: »Ich habe das leider nicht gemacht.« »Ich möchte nicht Vorwürfe in Ihnen wecken, die Sie sich vielleicht machen«, entgegnet Meyer und vertieft weiter die genauen Umstände, wie die Ri­siken zwischen ihr und ihrer Hebamme kommuniziert worden waren und wie die Betreuung genau ausgesehen hatte. Sie habe ihre Hebamme jederzeit anru­fen können, was sie auch häufig getan habe. Wie oft sie sie damals gesehen habe, weiß sie nicht mehr. »Zu erwarten war eine Schädellage«, bemerkt der Vorsit­zende. »Ja, das war mir auch wichtig«, bestätigt sie. Später kommt Meyer noch einmal darauf zurück, warum sie sich nicht in der Klinik vorgestellt habe. »Für mich ist das ein schwieriger Punkt«, antwortet sie nachdenklich: »Vielleicht war ich zu unbesorgt. Warum habe ich das eigentlich nicht gemacht?«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Keine Vorwürfe oder Zweifel</h2>



<p>Meyer fragt noch einmal anhand der Unterlagen Details zur ersten Schwanger­schaft und Geburt. Dort sei von der Heb­amme »zurückhaltendes fetales Wachs­tum« dokumentiert. Wie das festgemacht werden konnte ohne Ultraschall? »Die Hebamme stellt das am Bauchumfang fest«, erklärt ihm die befragte Mutter. »Wie kann man das differenzieren zwischen Bauchdecken und Kind?«, fragt der Richter skeptisch. »Auch die Apparate haben nicht immer Recht«, erwidert sie. Nochmals befragt Meyer sie zu Einzelhei­ten der Geburt ihres verstorbenen Soh­nes. »Haben Sie ihn gesehen, ohne dass er in ein Tuch eingeschlagen war?« Ob es sichtbare Asymmetrien gegeben habe? Daran erinnert sich die Zeugin nicht. Ob die Hebamme die Plazenta zur Untersuchung mitgenommen habe? »Ja, sie hat sie zu einem Institut nach Österreich geschickt. Wir wollten unser Kind nicht obduzieren lassen. Es ist bei der Unter­suchung der Plazenta nichts herausge­kommen.« »Gab es Vermutungen, warum Ihr Sohn nicht gelebt hat?«, möchte der Vorsitzende wissen: »Die Lunge hat sich nicht entfaltet«, erklärt sie. Eine Virusin­fektion sei als Ursache überlegt worden, so dass sich die Organe nicht ausreichend entwickeln konnten. Ihr Frauenarzt habe in seiner Laufbahn Fälle erlebt, in denen auch die Obduktion keine Todesursache ergeben habe.</p>



<p>Pflichtverteidiger Hans Böhme fragt, ob die Angeklagte ihr gegenüber jemals habe durchblicken lassen, dass sie gegen eine Verlegung ins Krankenhaus einge­stellt sei. »Nein, wenn ich das gewollt hät­te, hätten wir das gemacht, schildert sie. Ihre erste Geburt im Krankenhaus habe sie als traumatisch in Erinnerung. Auch ihre dritte Geburt habe sich in der Klinik lange hingezogen, bis sie das Gefühl ge­habt hätte, sie halte das trotz PDA nicht mehr aus und nach einer Sectio verlangt habe. Die diensthabende Ärztin sei dar­auf eingegangen, habe aber betont, aus Sicht des Kindes sei das noch nicht nötig. Nach dem Kaiserschnitt sei sie in Lebens­gefahr geraten: Aufgrund einer vermute­ten inneren Blutung sei sie ein zweites Mal operiert worden und habe sehr viel Blut verloren, so dass sie Bluttransfusi­onen brauchte und einige Tage auf der Intensivstation verbringen musste.</p>



<p>Die detaillierte Vernehmung dieser Zeugin dauert eineinhalb Stunden. Bis auf kurze Momente, in denen die Trauer aufbricht, steht sie ruhig, sehr sachlich und entgegenkommend Frage und Antwort. Von der Angeklagten spricht sie immer re­spektvoll und positiv. Sie äußert nicht ein Wort des Vorwurfs oder des Zweifels an deren Betreuung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zu spät für die Vorbereitung</h2>



<p>Der 40. Prozesstag am 28. Februar beginnt mit einem Dis­put über den Antrag der Verteidigung vorn Vortag, dem vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Ivo Leuschner abzusagen und ihn zu einem neuen Termin zu laden, weil sein Zusatzgutachten zu kurzfristig an die Anwälte übersandt worden war. Der Kinderpathologe vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Kiel, hatte seine Einschätzungen zur Todesursache bereits am 26. September 2013 vorgetragen auf Grundlage der bisherigen Gutachten. Darin hatte er sich der Auffassung der anderen vorn Gericht bestellten Sachver­ständigen angeschlossen, dass die Ursache für den Tod des im Juni 2008 sterbend geborenen Mädchens ein Sauerstoffmangel gewesen sein müsse. Insbesondere hatte er die von der Verteidi­ gung in Zweifel gezogenen Untersuchungen bei der Obduktion durch den Dortmunder Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff für ausreichend und korrekt befunden. Dies hatte der Auffassung der Kinderpathologin Dr. Helga Göcke widersprochen, die die Verteidigung gestellt hatte: Sie hatte aufgrund der ihr ebenfalls vorliegenden Untersuchungsbefunde und nach äußerlicher In­augenscheinnahme der Organe des verstorbenen Kindes am selben Verhandlungstag unter anderem Hinweise angeführt, die für eine Lungenhypoplasie sprächen. Sie hatte außerdem verschiedene aus ihrer Sicht wichtige Untersuchungen vermisst. Als einzige Sachverständige war sie bei ihren Überlegungen der Frage nachgegangen, warum die Lungen des Kindes durch die anhaltende professionelle Reanimation der Geburtshelferin sowie des Notarztes nicht hatten belüftet werden können. Sie hatte darüber hinaus verschiedene Auffälligkeiten festgestellt, beispielsweise hinsichtlich einiger Organe in ihrem Gewichts­verhältnis zueinander (siehe Teil 6, DHZ 11/2013 ).</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="701" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_022_farbe-1024x701.jpg" alt="" class="wp-image-3192" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_022_farbe-1024x701.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_022_farbe-300x205.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_022_farbe-768x526.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_022_farbe.jpg 1152w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Nachdem der Verteidigung ein Zusatzgutachten von Prof. Dr. Leuschner vorn 31. Januar zugegangen war, das das Gericht in Auftrag gegeben hatte, hatte sie weiteren Klärungsbedarf gese­hen: Am 12. Februar hatten die Strafverteidiger Prof. Dr. Hans Lilie und Mark Sendowski aus Leipzig mit einer ausführlichen fachlichen Begründung beantragt, sämtliche sichergestellte Organ- und Gewebeteile durch ihn detailliert untersuchen zu lassen und darüber ein schriftliches Vorgutachten zu verfassen. In acht Thesen hatten sie in ihrem Beweisantrag angekündigt, was diese Begutachtung zeigen würde: dass eine Hypoxie un­ter der Geburt als Todesursache nicht in Betracht komme, der Zeitraum für das nicht todesursächliche hypoxische Geschehen wahrscheinlich mehr als 24 Stunden vor der Geburt gelegen habe, die bei der Obduktion gefundenen hypoxischen Schädi­gungen prinzipiell mit dem überleben vereinbar gewesen sei­en und dass bei einer Beckenendlagengeburt der Abgang von Kindspech kein Nachweis für ein hypoxisches Geschehen sei. Ferner, dass bei dem Mädchen eine Lungenhypoplasie vorgele­gen habe, die für sich genommen den Tod des Kindes verursacht habe. Außerdem habe ein intrauterin entwickeltes, chronisch dekompensiertes Cor pulmonale mit akutem rechtsbetontem Herzversagen vorgelegen. Dies sei ebenfalls – zumindest in Kom­bination mit der vorliegenden Lungenhypoplasie – ursächlich für den Tod des Kindes gewesen. Zusätzlich liege eine Broncho­rnalazie – eine Schwäche infolge Gewebsunreife der Bronchi­en – und damit ein Reifungsrückstand der Lungen sowie eine Thoraxdysplasie vor.</p>



<p>Weil Lilie und Sendowski das ergänzende fetalpathologi­sche Zusatzgutachten erst so kurzfristig am Vortag vorgefun­den hätten, beanstanden sie, dass sie sich nicht mehr hätten vorbereiten können. Zur sachgerechten Vorbereitung hätte die ergänzende Begutachtung der sichergestellten Gewebeteile eher vorliegen müssen, insbesondere die Bilder der gefertigten Schnitte. Rechtsanwalt Hans Böhme ist deshalb als einziger Strafverteidiger erschienen. Er schließt sich dem Antrag seiner Kollegen auf Terminverschiebung an: Auch er habe sich nicht mehr auf den heutigen Verhandlungstag vorbereiten können, die Abbildungen lägen ihm nicht vor. »Ich habe sie ausgedruckt für Sie mitgebracht«, händigt der Vorsitzende ihm die Bilder aus. Der Antrag der Strafverteidiger wird abgelehnt und Leuschner wie geplant angehört.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Lebergewicht im Normbereich</h2>



<p>»Die Organe, die mir überstellt worden sind, waren in sieben Gefäßen in Formalin fixiert«, beginnt Leuschner. Sie seien foto­dokumentiert worden. Es seien nicht die kompletten Organe ge­wesen, was erklärbar und plausibel sei durch Gewebsentnahmen von Dr. Zweihoff bei der Obduktion. Makroskopisch habe er kei­ne Auffälligkeiten gefunden, auch keine Abweichungen von den Befunden Zweihoffs, außer bei dem Leberpräparat. Der Gerichts­mediziner habe eine glycogenreiche Leber befundet – er »einen vollkommen normalen Glycogengehalt«. Die Leber sei sowohl makroskopisch wie mikroskopisch unauffällig. Hinsichtlich des Lebergewichts habe er in zwei Tabellen nachgeschaut : Nach der Tabelle von Gruenwald &amp; Minh von 1960 habe das Gewicht zwar über der Standardabweichung gelegen, nach einer neueren Tabelle von Maroun &amp; Graem von 2005 habe die Leber mit 200 Gramm jedoch innerhalb der Gaußschen Normalverteilung bei der 60. Perzentile gelegen.</p>



<p>Das Foramen ovale und der Ductus arteriosus botalli seien »sehr schön darstellbar« gewesen. Der Ductus botalli habe norma­lerweise den gleichen Durchmesser wie die Aorta – anders in die­sem Fall: »Er war weit offen, wie wir es typischerweise bei einer Asphyxie vorfinden.« Der Sachverständige fasst zusammen: ,»Für mich war dies ein reifgeborenes Kind mit Zeichen einer akuten Asphyxie. Vier von fünf Zeichen dafür waren realisiert.« Nur die Aspiration von Fruchtwasser habe nicht vorgelegen. Die vier weiteren Zeichen, die eine Asphyxie belegten, seien vorhanden: Tardieusche Blutungen, weit offene Blutwege, den vorzeitigen Abgang von Mekonium und hypoxisch bedingte Veränderungen im Gehirn, was das Gutachten von Dr. Felsberg vorn Institut für Neuropathologie der Universität Düsseldorf belege. Dass kei­ne Fruchtwasseraspiration vorliege, sei zu erklären: Durch den zurückliegenden Blasensprung sei kein Fruchtwasser mehr da gewesen, das hätte aspiriert werden können.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="735" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-1024x735.jpg" alt="" class="wp-image-2963" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-1024x735.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-300x215.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-768x551.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-1536x1102.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-2048x1470.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140228_024_farbe_04-1568x1125.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>»Es liegen keine Hinweise vor, dass unter Berücksichtigung aller Befunde die Zeichen hypoxischer Schädigung mit dem überleben vereinbar wären«, urteilt der Kinderpathologe. Sau­erstoffmangel sei als Todesursache anzusehen. Die gegenteilige Auffassung der Verteidigung sei »klar zu verneinen«. Man habe »akute hypoxische Schäden nachgewiesen«, betont Leuschner: »Man kann darüber diskutieren, warum sie so gering waren und warum die Veränderungen so diskret ausgebildet waren.« Weni­ger als sechs Stunden nach einem hypoxischen Ereignis seien sie nicht maximal ausgebildet, anders als zwölf Stunden danach. Weiter widerspricht er jedem der acht Punkte des Beweisan­trags der Verteidigung. Eine Hypoplasie der Lunge liege eindeu­tig nicht vor, sondern sie sei altersentsprechend entwickelt mit normaler Ausbildung der Alveolen: eine reife Lunge mit relativ vielen Lungenbläschen an den Bronchien, durchweg sechs, teilweise mehr. Auch die Bronchialknorpel seien bestens ausgebildet. Ein chronisch dekompensiertes Cor pulmonale liege nicht und Hinweise für eine Thoraxdys­plasie lägen auch nicht andeutungsweise vor. Die diesbezüglichen Überlegungen von Dr. Helga Göcke, die sie im Septem­ber geäußert hatte, sind Leuschner unver­ständlich: »Da standen mir die Haare zu Berge! Frau Prof. Dr … aus Münster hätte Frau Dr. Göcke mindestens zwei Köpfe kürzer gemacht, wenn sie das auf einem Kongress gesagt hätte!«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fehlinterpretiert</h2>



<p>Auch einen Punkt aus einer Veröf­fentlichung der Angeklagten bemängelt Leuschner als fundamentalen Irrtum: Die Leber sei kein Sauerstoffspeicher, wie die Angeklagte dort geschrieben habe, sondern ein Glycogenspeicher. Der Vorsitzende hatte dem Kinderpathologen zwei Fachartikel der Geburtshelferin zur Beurteilung vorgelegt. Leuschner erläu­tert nun die eher geringe Bedeutung der Leber für die Sauerstoffversorgung. Der Ductus venosus, der sauerstoffreiches Blut aus der Nabelvene führe, die fetale Leber umgehe und direkt in die Hohlve­ne fließe, sei von der Autorin fehlinterpretiert worden. Zur ihrer Quellenanga­be »Rockenschaub 2000« hinsichtlich der Bedeutung der Leber bei einer Azidose, habe er in PubMed keine Veröffentlichun­gen gefunden. »Prof. Rockenschaub hat eine der größten Geburtskliniken in Wien geleitet und ist sicher ein anerkann­ter Geburtshelfer, aber dazu hat er nichts publiziert.« Der Richter wendet sich an die Angeklagte: »Gibt es eine Fundstelle?« »Ja«, antwortet sie, »die müsste ich noch nachreichen.«</p>



<p>»Dann wollen wir das Gutachten vom 26.3. verlesen und im Einzelnen durch­ gehen«, fährt der Vorsitzende fort. Leu­schner geht jedes Gefäß der Reihe nach durch und berichtet über die darin fixier­ten Gewebeteile anhand der Fotografien und seiner schriftlichen Aufstellung. »Es soll so gewesen sein«, stellt der Vorsitzen­ de fest, »dass die Angeklagte dem Leich­nam die Zunge herausgeschnitten hat. Bei einem Gewebeteil im Glas Nummer 5 handelt es sich nach Dr. Zweihoff um eine Zunge.« Im September, vor der Über­gabe an das Kieler Institut, hatte Dr. Zwei­hoff im Gerichtsmedizinischen Institut Dortmund zunächst den Inhalt aller Glä­ser überprüft. Eine Weile dauert es, bis Prof. Leuschner reagiert: »Das ist ein nor­maler Sektionsvorgang.Sonst können Ra­chenraum und Trachea nicht untersucht werden«, klärt er auf, warum die Zunge von Dr. Zweihoff selbst entfernt worden war. »Dann muss ich das entgegenneh­men und korrigieren«, erwidert Meyer.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Bernsteinfarbene Flüssigkeit</h2>



<p>Nachdem alle Organbefunde durchge­sprochen sind, fragt der Vorsitzende den Sachverständigen noch einmal, ob »mit diesen Schäden ein Leben vereinbar« sei. »Nein«, urteilt Leuschner klar. Was es mit den 15 Milliliter bernsteinfarbener Flüs­sigkeit auf sich habe, die von Zweihoff dokumentiert worden seien. »Dafür habe ich keine schlüssige Erklärung«, bekennt Leuschner. Die Verteidigung habe deshalb die These vom Cor pulmonale aufgestellt, beim Erwachsenen sei dies denkbar: »Es war der Gedankengang der Verteidigung, das primäre Problem sei das Herz.« Der Vorsitzende liest aus dem Beweisantrag vor, demnach sei die Flüssigkeit Aszites. Leuschner glaubt das nicht: »Ich kann mir nur einen kleinen Fehler von Dr. Zwei­hoff vorstellen – das soll keine bösartige Unterstellung sein.« Er vermutet, dass es sich um Urin handelt, der durch ein ver­sehentliches Anritzen der Blase ausgetre­ten sei. »Ist Ihnen das schon einmal pas­siert?«, fragt Meyer. »Als ich ganz klein war«, kommentiert Leuschner und hebt humorvoll seine Hand auf Kinderhöhe ne­ben sich. »Es gibt keine andere schlüssige Erklärung«, schließt Leuschner seine um­fangreichen Erläuterungen.</p>



<p>»Sonstige Fragen?«, erkundigt sich der Vorsitzende bei den Prozessbeteiligten. Oberstaatsanwältin Susanne Ruland und Nebenklagevertreter Alexander Kurz ha­ben keine Fragen. Rechtsanwalt Böhme stellt klar: »Ich werde keine Fragen stellen und bitte zu Protokoll zu nehmen, dass ich sie nicht stelle, weil ich keine Fragen habe, sondern weil ich mich nicht vor­bereiten konnte. Aber meine Mandantin hat die eine oder andere Verständnisfrage.« Diese beginnt: »Sie haben nur ein einzi­ges Organ als hypoxisch geschädigt an­geführt, nur Schäden an der Niere.« »Wir haben auch das Gutachten zum Gehirn«, ergänzt Leuschner. Die Angeklagte fragt: »Wie oft haben Sie erlebt, dass ein Kind an einer reinen Azidose verstorben ist – ha­ben Sie Anhaltspunkte für eine Azidose?« »Nein«, erwidert der Kinderpathologe, »das kann ich aufgrund der Befunde nicht sa­gen. Das Kind wird ja eine Azidose gehabt haben.« »Haben Sie schon Kinder seziert, die an einem Plötzlichen Kindstod verstor­ben sind?«, fragt sie weiter. »Nein«, entgeg­net Leuschner. Zum möglichen Hinweis auf eine Thoraxdysplasie fragt sie: »Hal­ten Sie einen Lungenstand am dritten bis vierten Rippenbogen nicht für auffällig?« »Nein«, entgegnet Leuschner: »Man darf das Pferd nicht von hinten aufzäumen. Wir können nicht aus minimalen Verän­derungen Schlüsse auf fehlerhafte Erbinformationen ziehen.« Die Geburtshelfe­rin fragt ihn auch, auf welche Weise die Lungen belüftet waren. Normal belüftetes Lungengewebe habe er nicht gefunden: »Manche Alveolen waren weit überbläht – offenbar durch die Reanimation – die an­deren gar nicht belüftet.« »Haben Sie die Tardieuschen Blutungen selbst gesehen?«<br>»Nein, Dr. Zweihoff hat sie dokumentiert.« In dessen Obduktionsbefund vom 2. Juli 2008 war von zwei einzelnen stecknadel­kopfgroßen Blutungen unter der Kapsel der Thymusdrüse die Rede gewesen und vereinzelt unter dem Herzaußen- und dem Lungenfell. Die Angeklagte fährt fort: »Haben Sie das öfter, dass Sie so alte Präparate untersuchen?« »Gelegentlich, nicht häufig.« Das Gewebe sei sehr gut erhalten gewesen, beschreibt Leuschner.</p>



<p>Als die Geburtshelferin keine weiteren Fragen hat, versammeln sich alle um den Richtertisch, um die Bilder der dokumen­tierten Organteile und die Gewebeschnit­te anhand Leuschners Erklärungen zu be­trachten. Im histologischen Schnitt durch das Lungengewebe finde sich beispiels­weise »kein Nachweis von Hornlamellen, Plattenepithelien oder Mekonium.« Nach langen Erörterungen kommt die Verneh­mung des Sachverständigen langsam zum Ende. Sein Fazit: Keine Fehlbildungen, alle Organe hyperämisch, was auf terminales Herzversagen zurückzuführen sei, mehre­re Zeichen akuter Asphyxie. Einer von der Angeklagten gewünschten Vereidigung des Gutachters folgt das Gericht nicht.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="721" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_027_farbe-1024x721.jpg" alt="" class="wp-image-3196" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_027_farbe-1024x721.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_027_farbe-300x211.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_027_farbe-768x541.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2014/05/140228_027_farbe.jpg 1146w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Der Pflichtverteidiger der Angeklagten Hebamme. Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Pflichtverteidiger Böhme stellt ab­schließend zwei Beweisanträge, einen davon zur chemisch-toxikologischen Un­tersuchung des Gewebes. 2008 war bei der Obduktion Benzalkonium in der Leber ge­funden worden. Das Gericht hatte sich diesbezüglich schon erkundigt, wer für die Untersuchung in Frage käme. Erfreut be­dankt sich der Vorsitzende bei Prof. Leusch­ner, der aus eigener Initiative bereits mit dem Toxikologen telefoniert hatte. »Das spricht dafür, dass wir am 12. März nicht plädieren können«, kommentiert der Vor­sitzende die weiteren geplanten Untersu­chungen. »Es tut mir leid, Ihnen das sagen zu müssen, Frau Oberstaatsanwältin.« Die Vernehmung zweier weiterer Zeuginnen, einer Drillingsmutter und ihrer Hebam­me, steht außerdem auf dem Programm. Und auch der Geburtshelfer Prof. Dr. Axel Feige soll am selben Tag noch einmal als Gutachter vernommen werden.<br>Fortsetzung folgt.</p>



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		<title>Im Rachen zähes Sekret?</title>
		<link>https://viktoria11.de/im-rachen-zaehes-sekret/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Apr 2014 09:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Borkum]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Noch sind nicht alle Fragen geklärt im Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine praktische Ärztin und Hebamme. Die Geburtshelferin ist wegen Totschlags angeklagt: Sie wird für den Tod eines Mädchens bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 verantwortlich gemacht. Katja Baumgarten Der letzte Verhandlungstag im Jahr 2013 endet am 16. Dezember schon nach<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/im-rachen-zaehes-sekret/"><span class="screen-reader-text">"Im Rachen zähes Sekret?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Noch sind nicht alle Fragen geklärt im Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine praktische Ärztin und Hebamme. Die Geburtshelferin ist wegen Totschlags angeklagt: Sie wird für den Tod eines Mädchens bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 verantwortlich gemacht. Katja Baumgarten</strong></p>



<p>Der letzte Verhandlungstag im Jahr 2013 endet am 16. Dezember schon nach 35 Minuten. »Ein Ge­richtsmitglied ist aus gesundheitlichen Gründen lediglich in der Lage kurz an der Verhandlung teilzunehmen«, erklärt der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer die kurzfristige Änderung: »Alle Beteilig­ten, die weite Wege zurückzulegen ha­ben, sind von mir mündlich abgeladen worden. Für die Presse und die Zuhörer ist das selbstverständlich nicht möglich. Wer hierher kommt, tut das mit dem Ri­siko, dass nur kurz verhandelt wird.« An der Seite der angeklagten Hebamme und Ärztin vertritt Rechtsanwalt Norbert Hufelschulte aus dem 40 Kilometer ent­fernten Hamm heute Pflichtverteidiger Hans Böhme, der aus Heidelberg hätte anreisen müssen. »Ich bin dankbar, dass Sie so kurzfristig einspringen konnten!«, begrüßt ihn Meyer. »Gibt es medizinische Gründe, hier im Gerichtssaal zu trinken?«, fragt er unvermittelt mit Blick zu den Zu­schauerbänken . »Das hatte ich vergessen, tut mir leid!«, entschuldigt sich die Ange­sprochene.</p>



<p>Für einige Dokumente, die heute ver­lesen werden sollten, wird nun das Selbst­leseverfahren angeordnet. Lediglich der Geburtsbericht einer Mutter, die von der Angeklagten betreut und von ihr in eine Klinik verlegt worden war, wird von Meyer verlesen, ebenso wie ein Brief der Geschäftsführer in der Gesellschaft für Qualität in der Außerklinischen Geburts­hilfe (QUAG), Anke Wiemer. Sie nimmt zu einer Anfrage des Vorsitzenden Richters vom 28. November Stellung: Die Perinatal­erhebung, die von QUAG e.V. ausgewertet würde, sei ein freiwilliges Verfahren , das von Hebammen für Hebammen – nicht für Ärzte – für außerklinisch begonnene Geburten entwickelt worden sei. Im Jahr 2008 habe der Erfassungsgrad bei 81,8 % gelegen. Für Nordrhein-Westfalen sei­en damals 1.440 außerklinische Geburten gemeldet worden, 533 Hausgeburten sowie 907 Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen. Davon seien 238 Gebären­de, also 16,5 %, in die Klinik verlegt worden. 1.202 Frauen hätten ihre Kinder zu Hause oder in einem Geburtshaus zur Welt gebracht. Zur perinatalen Mortalität im Jahr 2008 heißt es: 682.514 Kinder sei­en in Deutschland lebend geboren worden. Von 3.632 verstorbenen Kindern, 0,53 %, seien 2.412 tot geboren und 1.220 in den ersten sieben Tagen nach der Geburt verstorben. Für bundesweit 9.736 außer ­ klinisch begonnene Geburten seien 18 Kinder, das sind 0,18 %, der perina­talen Mortalität zugerechnet worden, drei davon in Nordrhein-Westfalen. Die beiden Todesfälle, die vom Gericht angefragt wor­den waren, seien nach Abgleich der Daten nicht unter den von QUAG e.V. erfassten Geburten .</p>



<p>Rechtsanwalt Hufelschulte übergibt dem Vorsitzenden in Vertretung des Leip­ziger Kollegen Sendowski den Entwurf »eines möglicherweise noch zu stellenden Beweisantrags«, wonach Gewebe des ver­storbenen Mädchens auf eine Benzalkoni­umchlorid-Vergiftung hin nachuntersucht werden soll. Diese Substanz war bei der Obduktion in der Leber gefunden worden. Wenige Minuten später beendet der Vor­sitzende die Verhandlung: »Ja, das war es für heute.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Weitere Beweisanträge</h2>



<p>An den drei folgenden Verhandlungsta­gen im Januar, am 7., 15. und 29., werden vier weitere Zeuginnen vernommen, die als Gebärende von der Angeklagten be­treut und bei geburtshilflichen Schwie­rigkeiten verlegt worden waren. Auch ein Frauenarzt und eine freiberufliche Heb­amme werden zu Schwangerschaftsver­läufen und Geburten von Müttern befragt, in deren Betreuung auch die angeklagte Geburtshelferin involviert gewesen war.</p>



<p>Außerdem stellt die Verteidigung am 7. Januar zwei Beweisanträge, um Fragen zum Einsatz von Notarzt und Babynotarzt zu klären. Letzterer war damals in der Notsituation von der Geburthelferin angefor­dert worden. »Wir überlegen, dass wir noch eine Erklärung abgeben – eine Ein­lassung«, kündigt Prof. Dr. Lilie, einer der beiden Strafverteidiger aus Leipzig an, die neben Pflichtverteidiger Böhme seit April vergangenen Jahres im Einsatz sind. »Nach 38 Verhandlungstagen wäre es gut, wenn das dann mal passiert!«, fordert Oberstaats­anwältin Susanne Ruland gereizt. »Jawohl, Frau Oberstaatsanwältin!«, entgegnet Lilie knapp. Der Versitzende Richter fragt die Verteidiger nach einer laufenden Spen­denaktion zugunsten der Angeklagten. Die Oberstaatsanwältin bringt während­dessen ihre Empörung darüber nonverbal zum Ausdruck. »Ich habe davon erfahren, kann so etwas auch nicht verbieten«, stellt Lilie klar. Anschließend verliest er die bei­ den angekündigten Beweisanträge: Die zehnminütige Reanimation des Neuge­borenen durch den Notarzt Dr. Tervooren sei zu kurz gewesen. Bei einer adäquaten länger andauernden Reanimation mit Intu­bation durch einen Spezialisten hätte das Kind überleben können. Es wird beantragt, den Namen des Babynotarztes, der damals von der Angeklagten angefordert worden war, zu ermitteln, um ihn zu vernehmen. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, warum Dr. Tervooren, der selbst kein Spe­zialist für Kinderreanimation sei, seine Reanimationsbemühungen eigenmächtig abgebrochen habe, obwohl bekannt ge­wesen sei, dass der Babynotarzt in Kürze eintreffen würde. Die Aussage des Baby­notarztes sei außerdem erforderlich, um zu erfahren, warum Tervooren ihn nach seinem Eintreffen weggeschickt habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Speicherchip des EKG-Monitors damals verloren gegangen sei. Selbst nach erfolgloser Reanimation sei der Babynot­arzt notwendig gewesen, beispielsweise um den pH-Wert des Nabelvenenblutes zu ermitteln, womit man die in Frage stehen­de Azidose hätte aufklären können. »Ich kann mich nicht erinnern, dass gesagt wor­den ist, dass der Babynotarzt weggeschickt wurde, sondern dass er selbst entschieden hat, nicht tätig zu werden«, merkt der Vor­sitzende an: »Und zur Kompetenz des Notarztes: Er hat mehrere Jahre in einem Haus mit geburtshilflicher Abteilung gearbeitet und dabei mindestens fünf bis zehn Neu­geborene reanimiert.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Spontane Vorladung einer Zeugin</h2>



<p>Zum nächsten Termin am 15.1. ist nur Rechtsanwalt Böhme auf der Vertei­digerseite vertreten. Er stellt weitere sie­ben Beweisanträge, die teilweise schon vorgelegen und vorab bearbeitet worden waren, beispielsweise einen Antrag zur Vernehmung zahlreicher Zeuginnen hin­sichtlich der Klinikeinweisungen durch die Geburtshelferin in Risikofällen. »So­weit sie sich auf die Zeuginnenbefragung beziehen, wollen Sie die Anträge vielleicht gar nicht mehr stellen?«, erkundigt sich der Vorsitzende. »Ich möchte sie dennoch verlesen und dann für erledigt erklären«, kündigt Böhme sein Vorgehen an.</p>



<p>Eine der Zeuginnen, deren Verneh­mung beantragt wird, sichtet der Vorsit­zende im Zuschauerraum. Die Hebamme hat regelmäßig an den Verhandlungen teil­genommen. Spontan wird sie direkt in den Zeugenstand gebeten. Sie bezeugt, dass sie mehrmals erlebt habe, dass ein Kind nach einer Terminüberschreitung von mehr als 21 Tagen gesund geboren sei, was der gerichtlich bestellte Gutachter Prof. Dr. Feige kategorisch in Abrede gestellt hat­te: Nach einer Terminüberschreitung von mehr als drei Wochen würden die Kinder tot geboren. Die Hebamme schildert drei Fälle im Detail – in zwei weiteren Fällen hätten die Mütter sie nicht von der Schwei­gepflicht entbunden. Eines der Kinder sei ihr 21-jähriger Sohn gewesen, der sowohl rechnerisch wie per Ultraschall doku­mentiert 22 Tage nach dem errechneten Termin zu Hause unkompliziert geboren sei. Bei einem Kind habe die Konzeption festgestanden und sei per Ultraschall be­stätigt worden. Dieses Kind sei 23 Tage nach dem errechneten Termin gesund zur Welt gekommen. Nachdem das geklärt ist, liest der Vorsitzende Auszüge kritischer Schilderungen des Gerichtsprozesses aus einem Internetforum für Hebammen vor, die mit einem Spendenaufruf zugunsten der Angeklagten verbunden sind. Ob sie das geschrieben habe, fragt er die Zeugin streng. »Ja!« bestätigt die Hebamme.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zu Drillingsgeburt hinzugezogen?</h2>



<p>»Um es vorweg zu schicken: Wir haben nicht nur den Babynotarzt namentlich ermittelt – darauf ist ja Wert gelegt wor­den. Er wird seinen Bericht faxen, in dem steht, was er erfahren hat und warum er von einem weiteren Tätigwerden abgese­hen hat. Herr Dr. Hofmann wird zu einem weiteren Termin geladen werden«, beginnt der Vorsitzende Richter den 38. Verhand­lungstag am 29. Januar. Oberstaatsanwäl­tin Susanne Ruland informiert, dass Be­handlungsunterlagen der Frauenärztin aus Riga eingetroffen sind, die die Mutter des verstorbenen Mädchens in der Schwan­gerschaft betreut hatte. Außerdem be­richtet der Vorsitzende: »Wir haben einen Durchsuchungsbeschluss durchgeführt in Freiburg im Zusammenhang mit einer Rechnung zu einer Drillingsgeburt, bei der ein Kind abgestorben sei, jedenfalls nicht lebend geboren wurde.« Zwei der Kinder seien lebend zur Welt gekommen. »Bei der Mutter der Drillinge war die Poli­zei gestern«, berichtet Meyer. Sie habe ihn telefonisch zurückgerufen und erklärt, dass sie sich zur außerklinischen Geburt entschlossen habe, da einer der Drillinge fünf Wochen vor der Geburt gestorben sei. Ärztlicherseits sei in der Schwanger­schaft ein Lasereingriff an der Plazenta vorgenommen worden. Den Tod eines der Kinder habe sie nicht zum Anlass genom­men, sich ins Krankenhaus zu begeben. Sie habe stattdessen entschieden, ihre Kinder außerhalb der Klinik auf Borkum zur Welt zu bringen, was am 21. Januar 2008 statt­ gefunden habe, schildert er. Offenbar habe die betreuende Hebamme die angeklagte Geburtshelferin dabei hinzugezogen. »Die Beteiligung sieht danach aus, weil wir ja auch eine Rechnung der Angeklagten haben«, vermutet der Vorsitzende.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein Rechtsanwalt als Zeuge</h2>



<p>Der für diesen Verhandlungstag gela­dene Zeuge sitzt schon im Zeugenstand, ein niedergelassener Rechtsanwalt, der mit der Angeklagten bekannt ist. Auch seine Vernehmung betrifft einen der Be­weisanträge der Verteidigung. »Ich be­kam morgens einen Anruf und habe das als nachbarschaftlichen Dienst aufgefasst. Sicherheitshalber bitte ich um eine Entbin­dung von der Verschwiegenheitsverpflich­tung«, sagt er mit Blick zur Angeklagten, die zustimmend nickt. Er war am Morgen nach der tragischen Geburt von der An­geklagten dazugerufen worden, als die Kriminalpolizei bei ihr vor der Tür stand. Er sei in zehn Minuten drüben im Haus der Geburtshelferin gewesen. »Ich sprach mit einem Kripobeamten, er hat mir sei­nen Durchsuchungsbeschluss gezeigt.« Er habe dann mit der Angeklagten draußen kurz gesprochen. An Einzelheiten könne er sich nicht erinnern. Sie habe ihm gesagt, im Hotel Gut Höing sei nachts ein Kind tot geboren worden. Keine weitere Aus­sage zu machen, habe er ihr geraten. Sie könne aber nichts dagegen tun, wenn die Kripo Unterlagen von der Geburt mitnehme. Die Kripobeamten hätten sich etwas später auf der Straße mit einem Paar un­terhalten. »Das sind die Eltern«, habe ihm die Geburtshelferin erklärt. Sie sollten am Nachmittag für ihre Aussage zur Polizei kommen. Das Elternpaar sei dann herein gekommen, man habe sich an den Tisch gesetzt. Die Angeklagte sei aufgelöst und völlig fertig gewesen: »Äußerlich hat man ihr das nicht angesehen, aber sie war völlig durch den Wind.« Die Eltern hätten auf ihn einen eher abgeklärten Eindruck gemacht, sie hätten sich unterhalten. »Jeder geht mit Trauer anders um«, setzt er hinzu.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="668" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-1024x668.jpg" alt="" class="wp-image-2951" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-1024x668.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-300x196.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-768x501.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-1536x1002.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-2048x1336.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_004_farbe_2-1568x1023.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Etwa zweieinhalb Stunden habe das Gespräch gedauert. »Sie sagten, sie hätten von Lettland aus in ganz Deutschland ge­sucht, weil sie eine außerklinische Geburt machen wollten.« Ob und welche Risiken die Eltern kannten, möchte der Vorsitzen­de wissen. »Das ist fünf Jahre her. Ich habe mir keine Notizen gemacht, es war ja kein Mandatsverhältnis«, erklärt er: »Ich kann Ihnen meinen Eindruck schildern – es wa­ren sehr gebildete Menschen, denen das Risiko bewusst war.« Ob Papiere auf dem Tisch gelegen hätten, möchte der Vorsit­zende wissen. Die Kindeseltern hätten ausgesagt, er habe ihnen eine Erklärung vorgeschlagen, worin sie bestätigen sollten, dass sie 20 Artikel aus dem Internet gele­sen und sich geweigert hätten, ins Kran­kenhaus zu gehen. Er werde sicher nichts vorbereitet haben, das könne er sich nicht vorstellen, entgegnet der Anwalt. »Es geht nicht darum, was Sie sich heute vorstel­len können, sondern was Sie erinnern«, insistiert der Vorsitzende. Die Eltern hät­ten eine umfangreiche Internetrecher­che über Beckenendlagen angestellt und Fachbücher gelesen. Es könne sein, dass überlegt worden sei, wenn sie für ihre Ge­burtshelferin etwas tun wollten, könnten sie bei der Polizei eine Aussage machen, dass ihnen die Risiken bewusst gewesen seien, versucht sich der Anwalt zu erin­nern: »Ich kann nicht ausschließen, dass ich sowas geäußert habe, dass das hilfreich wäre.« Ob er die Eltern dazu aufgefordert habe, schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben, dass eine Verlegung abge­lehnt wurde, ja oder nein, wird der Vorsit­zende nun gereizter. Der Zeuge sagt nichts. Oberstaatsanwältin Ruland schüttelt den Kopf. Meyer setzt nach einer Weile wieder an: »Haben Sie die Frage beantwortet, habe ich was überhört?«, und zur Protokollan­tin gewandt: »Dann nehmen wir auf, der Zeuge erklärte unter anderem: Es ist mög­lich, dass ich angesprochen habe, dass die Kindseltern …« Er diktiert den Wortlaut der Aussage des Zeugen, der lässt sie sich noch einmal vorlesen und bestätigt sie. Anschließend verkündet der Vorsitzende Rich­ter eine Viertelstunde Pause zur Beratung.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Strafvereitelung?</h2>



<p>Nachdem das Gericht wieder eingetre­ten ist, beginnt die Oberstaatsanwältin an den Zeugen gewandt: »Im Moment steht im Raum der Versuch einer Strafvereite­lung.« Ein längerer Disput beginnt, woran der Zeuge sich bezüglich der angeblichen Erklärung erinnern kann und woran nicht und welche Bedeutung sein Verhalten in dieser Situation für ihn selbst habe. Seine Erinnerung wird auch so nicht aktiviert. Er schweigt häufig zu den an ihn beharr­lich gestellten Fragen. »Natürlich ist mir klar, dass eine solche Erklärung wichtig gewesen wäre«, sagt er schließlich ratlos: »Ich hätte jedenfalls nicht etwas bestätigt haben wollen, was nicht richtig war!« »Ist das Ihre Aussage?«, versichert sich Meyer. »Ja!«, bestätigt der Zeuge. Es geht noch eine Zeit lang weiter um dieses Thema, auch was er darüber wisse, dass den Eltern ein Dokument von einer Hebamme auf Bor­kum zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Das Paar hatte sie unmittelbar nach der Geburt besucht. Er weiß nichts Ge­naues. »Wissen Sie, was mich wundert?«, wendet sich die Oberstaatsanwältin an den Zeugen: »Dass Sie wegen einer Falsch­aussage Riesenprobleme kriegen werden.« Warum er sich so verhalte und woher er denn von der Erklärung auf Borkum erfah­ren habe. Von einer der Beteiligten, er ver­mute von der Geburtshelferin selbst, man habe weiterhin über den Fall gesprochen. »Die Erklärung ist nicht von mir!«, erklärt er kategorisch. Er habe die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen, weil ihm gesagt worden sei, es sei eine Haftungsfrei­zeichnung darin enthalten gewesen. »Das ist mir schon klar, wie das im Nachhinein ankam!«, versichert er.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Babynotarzt sieben Minuten vor Ort</h2>



<p>Am Donnerstag, dem 13. Februar, ist der Babynotarzt Dr. Hofmann zur Verneh­mung geladen, den die Geburtshelferin in der Nacht vom 30. Juni 2008 zur Hilfe an­gefordert hatte. Am besagten Tag habe er Schichtdienst in der Kinderklinik am Kli­nikum Dortmund geleistet. Der Baby-NAW, der Baby-Notarztwagen aus Dortmund, unterstütze den Rettungsdienst und leis­te überörtlich auch Hilfe im Kreis Unna. Um 22.31 auf Signal des Notfallmelders seien der reguläre Notarztwagen in Unna und der Baby-NAW zeitgleich ausgerückt. Der Baby-NAW mit längerer Fahrzeit sei 22.53 Uhr in Unna im Hotel Gut Höing ein­ getroffen. Als das Notfallteam im Begriff gewesen sei, das Hotelzimmer zu betreten, sei ihnen der Notarzt Dr. Tervooren entgegen gekommen. Der habe ihn zur Seite genommen und erklärt, dass er we­nige Minuten vorher seine Reanimations­maßnahmen beendet habe. Er habe das leblose Neugeborene von der Ärztin und Hebamme übernommen, die es bis dahin erfolglos reanimiert habe, und habe sei­ne Bemühungen dann nach zehn Minu­ten eingestellt. Nach dem relativ kurzen Gespräch sei das Baby-NAW-Team sieben Minuten später wieder auf dem Weg ge­wesen. »Erschien Ihnen das plausibel?«, erkundigt sich der Vorsitzende. »Man ist auf die Information angewiesen, die man geschildert bekommt«, entgegnet der Neo­natologe: ,,Das Kind war 40 Minuten zuvor zur Welt gekommen, leblos gewesen, so dass die frustrane Reanimation dann be­endet worden ist – da hat es keinen Sinn, wenn man noch einmal neu starten wür­de.« »Haben Sie das Kind gesehen?«, fragt der Vorsitzende. »Nur aus dem Augenwin­kel, nicht aus nächster Nähe«, schildert Dr. Hofmann: »Die Eltern waren mit dem Säugling zusammen.« »Uns ist unterbrei­tet worden, der Notarzt habe den Babynot­arzt weggeschickt«, fragt Meyer nach. »Der Notarzt hat mich ja nicht weggeschickt – wenn der Kindernotarzt nicht mehr nötig ist … «, erklärt dieser. »Es erschien Ihnen so plausibel, Sie hätten sonst Maßnahmen entfaltet?«, schließt Meyer daraus. »Mir ist im Nachhinein nicht klar, ob suffizient oder insuffizient durch die Hebamme reanimiert wurde – gleiches gilt für den Notarzt. Man kann nach so einer langen Zeit den Kreislauf kaum wieder herstellen, das Gehirn ist auch unter Reanimations­maßnahmen nie optimal versorgt – ein Hirnödem und eine Schocklunge sind dann wahrscheinlich.« Ob er eigene Reani­mationsmaßnahmen für nicht erforder­lich gehalten und damit gerechnete habe, dass Schäden bereits eingetreten seien, fragt ihn der Vorsitzende. »Genau, als Kin­derarzt weiß man: überleben um jeden Preis ist nicht immer sinnvoll. Schäden bedeuten auch Schmerzen und nie eigen­ständig leben zu können. Man muss von bleibenden Hirnschäden ausgehen nach einem so langen Zeitraum.« »Es war also hoffnungslos?«, fragt Meyer. »Ja!«, stimmt ihm Hofmann zu. Nach den Leitlinien zur Neugeborenenreanimation sei seit 2010 eine 30-minütige Reanimationszeit einzu­halten, 2008 habe das noch nicht gegolten. Ob Hofmann Hinweise sähe, dass nicht legeartis vorgegangen worden sei, fragt der Vorsitzende den Neonatologen, der die Frage klar verneint.</p>



<p>Nun werden die Fragen der anderen Prozessteilnehmer zugelassen. Rechtsanwalt Böhme möchte wissen: »Was hätten Sie gemacht, wenn Sie vor dem Notarzt ge­kommen wären und die Angeklagte das Kind noch reanimiert hätte?« »Ich mache mir als erstes ein Bild«, beschreibt der Baby­notarzt: »Wenn gute, suffiziente Reanima­tionsmaßnahmen stattfinden, muss man sich als Team da einfinden. Man versucht sich dann Stück für Stück in die Reanima­tion einzuführen. Man übernimmt da, wo Unterstützung am notwendigsten ist.</p>



<p>Anders ist es, wenn Laien vor Ort sind. Zunächst geht es um die Basismaßnah­ men Thoraxkompression und Beatmung im Rhythmus drei zu eins. Wenn möglich ein sicherer Zugang zu den Atemwegen durch Intubation, dabei weiter Herzdruck­maßnahmen, Zugang zum Gefäßsystem und Medikamentengabe wie Adrenalin.« Ob mit Maske oder durch Intubation beat­met werden solle, erkundigt sich Böhme.<br>»Wenn die Ventilation über die Maske gut gelingt – wie in vielen Fällen – dann kann man später in Ruhe intubieren.« »Passiert es ab und zu, dass die Reanimation nicht möglich ist?«, fragt der Rechtsanwalt nach. »Es ist manchmal schwierig, Neugeborene zu intubieren – es ist wenig Platz, der Kehl­deckel ist noch schlecht durchknorpelt, man benötigt einen geraden Spatel für eine freie Sicht«, erläutert der Neonatologe. »Geschieht das immer mal, dass Sie nicht intubieren?«, möchte Böhme von ihm wissen. Der Babynotarzt erklärt: »Ich habe eine gute Expertise – allenfalls bei Fehlbildun­gen gibt es manchmal Grenzen. Mit dem Larygoskop, das ja aus Edelstahl besteht, hat man nur einen Versuch, weil man mit den eigenen Maßnahmen die sensiblen Strukturen im Bereich des Kehlkopfes zum Anschwellen bringt. Ich bin so erfahren, dass ich bevorzuge, nasal zu intubieren. Da lässt sich der Beatmungsschlauch in der Luftröhre besser befestigen und ich sau­ge gleich unter Sicht den Schleim aus der Luftröhre ab. Nur im Notfall intubiert man oral.« »Kommt dann noch etwas, beispiels­weise ein EKG?«, erkundigt sich Böhme. »Wichtig sind erstmal die Basismaßnah­men! Die weiteren Maßnahmen kommen dann als nächste Schritte. Da gibt es keine genauen Vorgaben.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">EKG wenig hilfreich</h2>



<p>»Würden Sie mit der Reanimation aufhö­ren, wenn das EKG noch ausschlägt?«, fragt Böhme. »Das EKG ist wenig hilfreich. Der Rhythmus, den man darauf sieht, kann einem etwas vorgaukeln: Es ist zwar Ak­ tivität sichtbar, aber der Herzmuskel zieht sich trotzdem nicht zusammen. Selbst EKG-Zacken können bedeuten, dass das Herz nicht schlägt, und das heißt dann nicht, dass man nicht aufhören darf, denn diese elektrische Aktivität erhöht die Über­lebenschance nicht.« Böhme fragt weiter: »Was passiert in der Klinik nach einer frus­tranen Reanimation?« »Wenn wir den Tod des Säuglings festgestellt haben, entfernen wir je nach Wunsch der Eltern das Fremd­material und geben den Eltern ihr Kind in den Arm, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu verabschieden«, beschreibt der Kinderarzt: »Nach den sicheren Todes­zeichen sehen wir in zeitlichem Abstand bei der Leichenschau. Wenn wir, wie hier, dazukommen und es ist nicht geklärt, ob eine natürliche oder unnatürliche Todes­ursache vorliegt, nehme ich das auf, was mir erzählt wurde. Im Totenschein wird ›unklare Todesursache‹ angegeben. Dann werden Maßnamen getroffen, um das zu klären. Ich kann dazu wenig leisten als Notarzt, das ist auch nicht meine Aufgabe.« Böhme will wissen, was im Krankenhaus bei unklarer Todesursache geschieht: Ob dann die Polizei zu informieren sei und ob Material gesichert würde, wie Schleim oder Blut, beispielsweise für eine Blutgas­analyse zur Bestimmung des Blutzuckers oder der Elektrolyte? Hofmann erläutert: »Es ist nicht Aufgabe des Arztes, Material zu aservieren. Das veranlasst erst die Staats­anwaltschaft im Rahmen der Obduktion. Wenn es darum geht, dass eine Maßnahme nicht richtig durchgeführt wurde, schrei­ben wir in der Klinik alle Dinge genau auf, die bei der frustranen Maßnahme passiert sind, bis die Kriminalpolizei da war.«</p>



<p>Warum eine Blutgasanalyse während der Reanimation sinnvoll sei, möchte Böh­me wissen. »Man kann dann in der Situ­ation überlegen, ob man eine Pufferung mit Natriumbicarbonat durchführt oder noch einen Versuch mit Adrenalin.« »Wie schnell stehen Ihnen die Werte zur Verfü­gung?«, fragt der Strafverteidiger weiter. »Innerhalb von 90 Sekunden bei unseren mobilen Geräten, im Krankenhaus nach 60 Sekunden. Damals hatten wir diese Geräte allerdings noch nicht.« Böhme: »Hätte es demnach am 30.Juni 2008 keine Möglich­keit gegeben, den pH-Wert zu ermitteln?« Dr. Hofmann verneint: »Die Blutgasanalyse sollte zeitnah erfolgen. Je länger das Blut liegt, umso eher verfälschen sich die Werte – so nach einer halben bis einer Stunde – je zeitnäher umso aussagekräftiger.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Intubation braucht Erfahrung</h2>



<p>»lntubieren Sie immer bei einem hy­poxischen Kind?«, erkundigt sich Böhme weiter. »Eine Intubation kann einem viele Sorgen nehmen«, antwortet der Babynot­arzt: »Jemand, der keine Erfahrung hat, sollte vorsichtig sein. Jemand wie ich, der zweimal die Woche eine Intubation durch­führt, würde immer intubieren. Man soll­te es nicht erzwingen – die Frage ist: Kann ich mit Maskenbeatmung die Ventilation sicherstellen?« Böhme fragt weiter: »Wenn durch die Reanimation ein Pneumothorax erzeugt wird, welche Auswirkung kann das haben?« Hofmann: »Das kann durch die Herzdruckmassage schnell passieren. Mich schreckt das nicht: Mit einer Kanü­le mache ich eine Thoraxdrainage und lasse die Luft wieder ab.« Böhme: »Bei der Verdachtsdiagnose, es ging keine Luft in die Lunge, denkt man dann nur an einen Pneumothorax oder kann auch zu wenig Surfactant-Faktor vorhanden gewesen sein?« »Dass zu wenig Surfactant vor­handen ist, betrifft eigentlich nur Früh­geborene. Bei Reifgeborenen ist das eher ungewöhnlich. Bei Mekoniumaspiration können die Atemwege verstopft sein«, nennt er einen weiteren Grund für Prob­leme bei der Beatmung.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="570" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_Richter_2_Farbe_1_140424-1024x570.jpg" alt="" class="wp-image-2954" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_Richter_2_Farbe_1_140424-1024x570.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_Richter_2_Farbe_1_140424-300x167.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_Richter_2_Farbe_1_140424-768x427.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_Richter_2_Farbe_1_140424-1536x855.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_Richter_2_Farbe_1_140424-2048x1139.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/140129_Richter_2_Farbe_1_140424-1568x872.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Der Vorsitzende möchte gleich das Ein­satzprotokoll des Notarztes Dr. Tervooren verlesen und wendet sich an den Kinder­arzt: »Sie haben dann Gelegenheit uns zu erklären, ob Sie auch so gehandelt hätten.«<br>»Maskenbeatmung ist legitim, wenn man keine Chance hat, zu intubieren«, kommen­ tiert der Babynotarzt das Protokoll. »Dort ist von zähem Sekret die Rede«, bemerkt Meyer. »Wenn es Mekonium war, hat man keine realistische Chance, es zu entfernen. Die Maßnahmen wurden von dem Kolle­gen adäquat durchgeführt«, erscheint es Hofmann nach diesem Bericht. Böhme hat noch eine Frage zum von Tervooren erwähnten zähen, dunklen Sekret, das den gesamten Rachenraum verlegt haben soll: »Wenn das zähe Sekret Mekonium gewesen wäre, hätte man das bei der Obduktion fest­stellen müssen. Hat man aber nicht. Was sonst hätte es sein können?« Hofmann hat keine Idee – die Beschreibung passe zu Me­konium – sonst vielleicht zähes Blut? Im Obduktionsbefund hatte gestanden: »in der einsehbaren Mundhöhle kein ortsfremder Inhalt« und: »keine tiefe Aspiration von Mekonium«. Die Angeklagte fragt, ob es normal gewesen sei, dass die Thoraxexkur­sion nur bis zur 3. bis 4. Rippe gereicht hät­te. Das sei zu weit oben, urteilt Hofmann, wenn Luft reingehe, hebe sich der ganze Brustkorb. Die Geburtshelferin fragt weiter, ob man sich irren könne, wenn Luft in den Magen gelange und die Exkursion hervor­rufe. Es sei gut möglich, das zu verwechseln – es sei kaum möglich, dass der Magen sich nicht aufblähe, stimmt ihr der Neonatolo­ge zu und schließt: »Jemand der erfahren ist, sollte das unterscheiden können.«</p>



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		<title>13 Zeuginnen</title>
		<link>https://viktoria11.de/13-zeuginnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jan 2014 17:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine Ärztin und Hebamme steuert dem Ende zu. Die Geburtshelferin ist wegen Totschlags angeklagt, weil ein Mädchen bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 gestorben ist. Nach fünf Wochen Haft wegen des Verdachts der Verdunklungsgefahr, ist die Angeklagte seit dem 9. Oktober wieder auf freiem Fuß Die<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/13-zeuginnen/"><span class="screen-reader-text">"13 Zeuginnen"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Der Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine Ärztin und Hebamme steuert dem Ende zu. Die Geburtshelferin ist wegen Totschlags angeklagt, weil ein Mädchen bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 gestorben ist. Nach fünf Wochen Haft wegen des Verdachts der Verdunklungsgefahr, ist die Angeklagte seit dem 9. Oktober wieder auf freiem Fuß</strong></p>



<p></p>



<p>Die Verhandlung am 25. Oktober dauert keine halbe Stunde: Es geht wieder um den Gesundheits­zustand der angeklagten Hebamme und Ärztin, wie schon am 16. Oktober. Nerv­lich instabil kämpft sie immer wieder mit den Tränen. Seit dem Beginn der Ermittlungen sind mehr als fünf Jahre vergangen. Die Hauptverhandlung am Landgericht Dortmund zieht sich seit Au­gust 2012 hin – heute ist der 30. Verhand­lungstag. Vor etwa zwei Wochen wurde die Geburtshelferin aus ihrer fünfwö­chigen Untersuchungshaft entlassen. Im Fall einer Verurteilung wegen Totschlags droht ihr laut Strafgesetzbuch eine »Frei­heitsstrafe nicht unter fünf Jahren«.</p>



<p>Ihre Hausärztin hatte für den 16. Ok­tober eine Verhandlungsfähigkeit von höchstens 45 Minuten eingeräumt. Un­terdessen wurde die Hebamme und Ärz­tin auch von zwei gerichtlich bestellten Fachärzten untersucht. Sie halten die Angeklagte für eingeschränkt verhand­lungsfähig – eine Dauer von vier Stunden mit Pausen sei möglich. Wenn die Haupt­verhandlung infolge einer Erkrankung zu lange unterbrochen würde, müsste das Verfahren unter Umständen neu aufgerollt werden .</p>



<p>Einer der sieben Beweisanträge, die Rechtsanwalt Böhme beim letzten Ter­min dem Vorsitzenden übergeben hatte, soll zur Zeuginnenvernehmung vorbereitet werden. Eine Anzahl von Zeuginnen sei genannt worden »zum Beweis, dass von der Angeklagten eine Verlegung ins Krankenhaus veranlasst worden ist«, skizziert der Vorsitzende Richter Wolf­gang Meyer dessen Inhalt. Ihre Hausge­burtshilfe war vom gerichtlich bestellten Gutachter Prof. Dr. Axel Feige als risiko­bereit eingeschätzt worden. Das Gericht hatte sich darüber hinaus bei einigen Kli­niken in der näheren Umgebung nach der Zusammenarbeit mit der Hebamme und Ärztin erkundigt. Die Antworten besagten, dass sie in diese Häuser keine Geburten verlegt und auch keine anste­henden Hausgeburten dort angemeldet hatte. Dies hatte den Eindruck erweckt, sie lehne die Zusammenarbeit mit Klini­ken prinzipiell ab. Eigene Aussagen zu den Vorwürfen macht die Angeklagte im Laufe des Verfahrens nicht.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein Brief der Angeklagten</h2>



<p>Heute sollen einige Dokumente verle­sen werden, darunter ein Brief, den die Angeklagte unter dem Eindruck ihrer Haft verfasst und einem der Ärzte über­geben hatte. Sie beschreibt darin ihre Be­lastung durch das jahrelange Verfahren, wie sie jedoch darauf vertraut habe, dass es zu ihren Gunsten ausgehen würde. Sie sei weiterhin überzeugt, bei der Geburt für das gesunde überleben des Kindes al­les Menschenmögliche getan zu haben.</p>



<p>Durch die Inhaftierung, die Haftbegrün­dung und den Kontakt zu Mitgefangenen sei ihr jedoch klar geworden, dass sie durch den »rufschädigenden und finan­ziell ruinösen Ablauf des Prozesses« in Gefahr schwebe, ihre Freiheit und ihre Gesundheit zu verlieren.</p>



<p>Bei ihr hätten sich somatische und psychische Symptome entwickelt, wie starker Gewichtsverlust, Herz- und Kreislaufprobleme, Tinnitusbeschwer­den, massive Schlafstörungen, Albträu­me, Kopf- und Rückenschmerzen sowie Kraftlosigkeit. »Ich habe haftbedingt Ängste entwickelt, die ich vorher nicht kannte«, verliest Meyer aus ihrem Brief. Völlig ungewohnte Konzentrations- und Wortfindungsstörungen habe sie mit Ent­setzen bemerkt, ihre Grundstimmung sei hoffnungslos. »Und dennoch soll ich mich weiter einem Prozess stellen, der bislang nur darauf ausgerichtet zu sein scheint, meine Diskreditierung als Fach­frau voranzutreiben«, heißt es weiter. Der Vorsitzende betont anschließend: »Wir sind sehr daran interessiert, auch andere Informationen zu erhalten, die andere Schlüsse zulassen.« Er müsse »diesem Ein­druck entgegentreten. Es geht also nicht darum, nur Punkte zu sammeln, die ne­gativ ausgelegt werden können.«</p>



<p>Zum Ende des Verhandlungstages kündigt Oberstaatsanwältin Susanne Ru­land eine staatsanwaltliche Überprüfung an: Zur Differenz zwischen der Einschät­zung des Gesundheitszustandes der An­geklagten durch die Hausärztin und die Fachärzte – unter Umständen mit einer Durchsuchung der Hausarztpraxis nach Krankenunterlagen. Ob die Staatsanwalt­schaft wegen Paragraf § 278 des Strafge­setzbuches, »Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse« ermitteln werde, »wird weiter zu überprüfen sein«. Der ge­nannte Paragraf besagt, wenn Ärzt:innen wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde ausstellen, ist eine Freiheitsstra­fe von bis zu zwei Jahren oder eine Geld­strafe vorgesehen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Elf Verlegungen in die Klinik</h2>



<p>An den folgenden vier Verhandlungs­tagen am 13. und 26. November sowie am 6. und 9. Dezember werden elf Mütter als Zeuginnen vernommen, die von ihren Geburten mit Verlegungen ins Kranken­haus berichten. Insbesondere zu den nä­heren Umständen der Komplikationen und Entscheidungen, die zur Verlegung geführt hatten, werden sie befragt. »Von Bedeutung kann sein, wie die hier ange­klagte Ärztin und Hebamme bei anderen Geburten entschieden hat, vorzugehen«, beginnt der Vorsitzende die Vernehmun­gen immer wieder ähnlich. Sein beson­deres Augenmerk liegt darauf, inwieweit die Angeklagte im Vorfeld ausführlich über Risiken aufgeklärt hat, wenn eine Beckenendlagengeburt oder eine Geburt bei Zustand nach Sectio in Aussicht stand. Auch wie andere Geburtshelferinnen – nie­dergelassene oder das Klinkpersonal – sich zu den Risiken und dem Plan der außerkli­nischen Geburt geäußert hatten.</p>



<p>Einige Zeuginnen haben Mühe, sich an Einzelheiten zu erinnern. Ihre Geburten liegen zwischen 3 und 21 Jahre zurück. Alle gaben an, dass sie sich mediznisch professionell betreut gefühlt haben. Die meisten geben sehr positive Erinnerun­gen an die Geburtshelferin wieder, auch wenn ihre Geburten im Krankenhaus geendet hatten, anders als geplant. Man­che Aussagen gleicht der Vorsitzende mit persönlichen Einschätzungen ab: Als eine Frau vergessen hat, wann sie die Hebam­me gerufen hatte, erwidert er: »Ich dachte, so etwas prägt sich ein – meine Mutter wusste bis zum Schluss noch, wann sie die Hebamme bei meiner Geburt gerufen hat.«</p>



<p>Als erste berichtet eine 42-jährige Lehrerin von der Geburt ihres Sohnes. Er wurde im Februar 2000 im Gemein­schaftskrankenhaus Herdecke geboren. »Wir hatten eine Hausgeburt geplant«, schildert die Mutter. Als sich das Kind in den letzten Wochen ihrer »Traum­schwangerschaft« in BEL eingestellt hat­te, habe ihre betreuende Hebamme die hier angeklagte Ärztin und Hebamme als »sehr versiert empfohlen«. Diese sei bereit gewesen, die Geburt in Zusammen­arbeit mit ihrer eigenen Hebamme zu lei­ten. Zunächst habe ihre Geburt »einen harmonischen und guten Verlauf« ge­nommen, bis es irgendwann nicht mehr weitergegangen sei – trotz starker Wehen und vollständig eröffnetem Muttermund. In Absprache mit der Ärztin habe ihre Hebamme ihr dann eröffnet, dass sie in die Klinik fahren müssten. ,,Ich war da­rüber nicht begeistert.« Es wurde schließ­lich eine Sectio, beschreibt sie. Der Vorsit­zende erkundigt sich, ob ihr Frauenarzt in der Schwangerschaft Probleme festge­stellt habe. »Nein. Die Beckenendlage war ein Risikofaktor, das war mir bewusst«, erinnert sich die Zeugin. Der Gynäkolo­ge habe die Hausgeburt jedoch nicht in Frage gestellt. »Was hat der Gynäkologe gesagt, als er das erste Mal festgestellt hat, dass das Kind in Beckenendlage liegt?« »Nicht der Gynäkologe, sondern meine Hebamme hat die Beckenendlage festge­stellt«, stellt sie richtig. Für den Arzt aus einem »anthroposophischen Umfeld« sei das kein Problem gewesen. Nach der Erin­nerung der Zeugin wurde nicht speziell über Risiken der Beckenendlage gespro­chen. »Ich wusste, dass die Ärztin schon über 80 Beckenendlagengeburten zu Hause erfolgreich betreut hatte.«</p>



<p>»Es steht im Geburtsprotokoll: ›16.35 Uhr: Saum straff, relativ viel Mekonium‹ – wissen Sie, was Mekonium ist? Der Fe­tus setzt Kot ab. Über die Bedeutung des Vorgangs gibt es unterschiedliche Auffas­sungen. Hier haben Fachleute auf einen möglichen Sauerstoffmangel hingewie­sen«, erläutert der Vorsitzende die Zusam­menhänge. Die Zeugin antwortet: »Meine Hebamme sagte mir, dem Kind geht es gut.« Der Plan sei gewesen, die Geburt in der Klinik spontan zu beenden. »Ich habe die Anwesenheit eines Todesen­gels gespürt«, schildert die Zeugin ihre damalige Stimmung im Kreißsaal, als sie einen Wehentropf, Wehenschreiber und angesichts immer unerträglicherer Wehen eine PDA erhalten habe. Irgend­wann habe der Oberarzt vorgeschlagen: »Was halten sie von einem Kaiserschnitt?« Nach seiner Hypothese habe das Kind sich möglicherweise im Becken »ver­hakt«. Sie habe den Kaiserschnitt als ihr eigenes Versagen gewertet. Ein Satz hat sich in ihre Erinnerung eingegraben, den die Angeklagte am Kreißbett »über ihren Kopf hinweg« zur Kollegin gesagt haben soll – sie habe noch etwas mehr Ergeiz erwartet. »Das hat doch nichts mit Ehr­geiz zu tun!« Als die Oberstaatsanwältin eine Frage mit der Einschätzung formuliert »als es Ihrem Kind schlecht ging«, reagiert die Zeugin darauf sofort: »Das hat mir bislang niemand gesagt, dass es meinem Kind bei der Geburt schlecht ging!« »Das ist eine Unterstellung!«, weißt Rechtsanwalt Böhme die Formulierung zuück. »Ich unterstelle das jetzt mal!«, entgegnet Ruland unbeeindruckt. »Sie suggerieren der Zeugin etwas, … Herr Richter …!«, wendet sich Böhme an den Vorsitzenden. »Ich glaube, die Beteiligten haben sich schon selbst verständigt. Ich muss nicht eingreifen, die Frage muss nicht gestellt werden«, bersucht Meyer die Wogen zu glätten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Erinnerungslücken</h2>



<p>Eine andere Zeugin, eine 44-jährige Hausfrau und nebenberufliche Haushaltshilfe, wird aufgefordert, die Geburt ihres 21-jährigen Sohnes zu schildern. Sie erzählt etwas unbeholfen, bei Nachfragen zu Details lässt ihre Erinnerung sie immer wieder im Stich: Sie schaut dann ratlos vor sich hin. Manchmal schüttelt sie nach minutenlangem Schweigen langsam den Kopf. Ihre Vernehmung nimmt schließlich eine überraschende Wendung.</p>



<p>Die Hebamme und Ärztin, um die es hier geht, habe damals ihre eigene Hebamme vertreten. Sie habe »sich nicht so gut gefühlt« und sie angerufen, sie sei sofort gekommen. Die Nabelschnur sei vorgefallen, habe diese bei der vaginalen Untersuchung festgestellt und sofort den Rettungswagen gerufen. Die ganze Zeit habe die Geburtshelferin dann versucht, die Nabelschnur zurückzuschieben. Als die Schwangere bereits auf der Liege zum Abtransport in die Klinik lag, sei es ihr gelungen. »Ich habe gesagt, dann können wir ja jetzt doch zu Hause bleiben!«, schildert die Zeugin. Doch die Ärztin habe das entschieden abgelehnt: Es sei sicherer in Krankenhaus zu fahren. Dort wurde ihr Sohn dann spontan geboren. An weitere Details ihrer Geburt kann sie sich nicht erinnern.</p>



<p>Auch diese Zeugin fragt der Vorsitzende, ob sie in der Schwangerschaft beim Gynäkologen gewesen sei. »Ja«, versichert sie. »Gab es ein Risiko?«, will er genauer wissen. »Vorerkrankungen, ich weiß nicht, ob das ein Risiko darstellte: eine Allergie und Epilepsie«, berichtet sie. »Was wurde dazu gesagt, wie kann sich das auswirken?« fragt Meyer. Die Zeugin schweigt ratlos. »Gab es Gründe, warum sie eine Hausgeburt angestrebt haben?«, forscht der Vorsitzende. »Die Institution Krankenhaus fand ich nicht so angenehm«, erklärt sie ihm. Nachdem der Vorsitzende das Geburtsprotokoll vom 26. September 1992 vorgelesen hat, fasst er zusammen: »Danach sieht es aus, als habe sich die Geburt länger hingezogen – über 48 Stunden, keine Erinnerung mehr?« Die Zeugin rührt sich nicht. Verständnisvoll ermuntert er sie: »Es ist lange her, der Junge ist groß, kommt keine Erinnerung?« Die Befragte sinkt immer mehr in sich zusammen.</p>



<p>»Ist gefragt worden, ob sie als Zeugin aussagen wollen?«, wendet er sich einem anderen Punkt zu. »Ja.« »Von wem?« Von der Geburtshelferin, gibt die Zeugin an: »Sie hat mich angerufen und gefragt, ob ich eine Aussage machen kann.« Nach und nach mit vielen Pausen und vielen Fragen des Richters berichtet die Zeugin, dass die Hebamme sie vor wahrscheinlich ein oder zwei Jahren gebeten habe, ihre Erinnerungen als Geburtsbericht aufzuschreiben, dass sie dann zu ihrer Geburtshelferin gefahren sei, und sie dort einen zweiten etwas ausführlicheren Bericht verfasst habe, wobei die Hebamme ihr geholfen habe. Den habe sie in Kopie mit nach Hause genommen, das Original und auch ihr erster Bericht seien bei der Geburtshelferin geblieben. Nach kurzem Austausch mit seiner Mandantin merkt Strafverteidiger Böhme an, dass dieser Bericht sich in den Akten seiner Kollegin Rechtsanwältin Combé befinden soll, die im Sommer ihr Mandat niedergelegt hatte.</p>



<p>Ob sie auch Kontakt gehabt hätten, als sie die Vorladung bekommen habe, möch­te der Vorsitzende wissen. Keine Antwort. »Warum müssen Sie so lange überlegen, das betrifft die letzten zwei Wochen.« Schweigen. Sie habe den Bericht aufge­schrieben, sie habe ihn ihrer Hebamme gebracht – was denn so schlimm an ih­rer Aussage sei, dass sie so ein Geheim­nis darum machen müsse, wird der Vor­sitzende zunehmend ungeduldig : »Gibt es jetzt noch Dinge richtig zu stellen?« »Nein«, sagt die Zeugin. Er erklärt ihr, dass ihre Aussage keine entscheidende Bedeutung für das Verfahren habe, sie müsse dennoch bei der Wahrheit bleiben. Meyer kommt auf das Telefonat zurück, was damals genau gesagt worden sei und warum sie den Bericht habe schreiben sollen. Die Vernehmung dreht sich im Kreis. Neues kommt nicht zutage, die Zeugin versichert, dass sie das anfangs Geschilderte in eigener Erinnerung habe: Nabelschnurvorfall, Notruf, Zu­rückschieben der Nabelschnur, dass sie zu Hause bleiben wollte, die Ärztin aber in die Klinik fahren wollte. »Wussten Sie das noch, obwohl Sie nicht mehr wuss­ten, dass die Geburt 48 Stunden gedauert hatte?«, zweifelt der Vorsitzende. »Das ist schon jetzt eine Falschaussage!«, fährt die Oberstaatsanwältin dazwischen.</p>



<p>Der Vorsitzende fragt nach dem Tref­fen und zeigt auf das Hebammentage­buch auf seinem Richtertisch, einen Ordner mit einem gemusterten Ein­band, der bei einer Hausdurchsuchung im September 2012 beschlagnahmt wor­den war: »Lag das auf dem Tisch? Das ist ja sehr auffällig!« »Ja«, antwortet die Befragte tonlos. Ob sie den Bericht heu­te mitgebracht habe, wird sie gefragt. Nein, der sei zu Hause. Das wird kritisch aufgenommen. »Ist jemand bei Ihnen zu Hause?«, erkundigt sich Meyer: »Ich lasse nicht gerne die Tür aufbrechen«, überlegt er zögernd. Verteidiger Böhme schlägt vor: »Schicken Sie doch einfach jemanden mit der Zeugin mit.« Derglei­chen scheint organisatorisch bei Gericht unmöglich, lässt der Vorsitzende erken­nen und wendet sich wieder an die Zeu­gin: »Ich möchte nicht zu viele Umstände bei Ihnen machen, auch wenn Sie Anlass dazu gegeben haben.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Konsequenzen angedroht</h2>



<p>»Auch wenn es ein Jahr her ist, ich bin von Amts wegen verpflichtet, ein Verfah­ren wegen Falschaussage einzuleiten«, gibt ihr die Oberstaatsanwältin zu ver­stehen, falls sie nicht die volle Wahrheit aussage: »Es gibt technische Möglichkeiten, das zu überprüfen.« »Wir haben danach nicht mehr telefoniert«, sagt die Angesprochene klar. Von Ruland zum Hebammentagebuch befragt, »wurde noch etwas nachgetragen, ergänzt?«, be­kundet die Zeugin, es sei nichts ergänzt worden, sie habe auch nicht selbst hin­eingeschaut.</p>



<p>Susanne Ruland wendet sich offensiv an die Angeklagte: »Wie wäre es nochmal mit einem Haftbefehl wegen Verdunk­lungsgefahr?« Der Vorsitzende richtet sich tadelnd an die Verteidigung: »Das ist doch kein Verhalten. Sie sehen doch, wie sich die Zeugin unwohl fühlt und ihre Aussagen anpasst. Das sage ich auch im Sinn einer Fürsorgepflicht.« Und an die Zeugin gewandt: »Gibt es Dinge, die Sie sagen möchten und die Sie noch nicht gesagt haben?« »Nein«, entgegnet sie zu­ rückhaltend. Der Vorsitzende kündigt eine Viertelstunde Pause an.</p>



<p>Um 14 Uhr hat er den Durchsuchungs­- und Vollstreckungsbeschluss auf den Weg gebracht. Die Zeugin soll sich in etwa einer Stunde in dem für ihren Ort zuständigen Polizeirevier einfinden, wo ein Beamter auf sie wartet, um gemein­sam zu ihr nach Hause zu fahren. »Der nimmt die Aufzeichnungen entgegen und sieht dann davon ab, das ganze Haus zu durchsuchen«, hat Meyer veran­lasst. Als die Zeugin den Saal verlassen hat, erklärt der Richter der Angeklagten noch einmal ruhig und ernst: »Es ist klar, dass der Kontakt mit Zeugen nicht verboten ist, solange das Bestreben sich nicht darauf richtet, sie zu beeinflussen.« Er ermahnt sie diesbezüglich zu größter Vorsicht, weil sehr schnell etwas als Zeu­genbeeinflussung und Verdunklungsge­fahr gedeutet werden könne.</p>



<p>Oberstaatsanwältin Ruland äußert schärfer: »Von meiner Seite ist die Sa­che klar: Verdunklungsgefahr, Haft­befehl! Die Angeklagte hat Unterlagen verschwinden lassen und versucht, eine Zeugin zu beeinflussen. Wenn der Ein­druck entstehen sollte, dass ein Zeuge in die Falschaussage getrieben wird, wird das bei der Strafzumessung eine Rolle spielen!« Ihr heutiges Schlusswort an die Angeklagte: »Wie Sie wissen, ist der Weg in die Justizvollzugsanstalt Gelsen­kirchen nicht weit!«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Dankbarkeit und Hochachtung</h2>



<p>Eine andere Zeugin, eine Zahnärztin, die ihre Praxis damals direkt gegenüber der Praxis der Geburtshelferin hatte, be­richtet voll Dankbarkeit und Hochach­tung von ihr – sie habe ihrem Sohn durch ihren beherzten Einsatz das Leben gerettet. Eigentlich habe sie eine Praxisgeburt geplant gehabt und immer gesagt: »Wenn das Baby kommt, gehe ich rüber.« Eines Tages aber, in der 27. Schwangerschafts­woche, habe sie geblutet und starke Schmerzen in der Gebärmutter verspürt. Als sie ihre Nachbarin rief, habe diese sofort den Ernst der Lage überblickt, die Herztöne des Kindes gehört und ohne zu zögern entschieden: »Das Kind lebt noch, wir fahren sofort ins Krankenhaus!«. Als erstes habe sie im Dortmunder Kran­kenhaus angerufen, dort konnte man sie aus Platzmangel nicht aufnehmen. Daraufhin habe die Ärztin den Notfall im Perinatalzentrum Datteln angemel­det. Sie sei im Krankenwagen mitgefah­ren. Während der Fahrt über die Auto­bahn mit Blaulicht habe sie sie beruhigt und ihr Mut gemacht: »Halte durch, wir schaffen das!« Im Krankenhaus wurde nur kurz untersucht – es hieß: ,»Los, so­fort aufmachen!«</p>



<p>Während die Zeugin bewegt die dra­matische Geburt ihres Sohnes bei offen­bar vorzeitiger Plazentalösung schildert, unterhalten sich Oberstaatsanwältin Ruland und der Anwalt der Nebenklä­ger Alexander Kurz fortwährend mit hörbarem Stimmengemurmel im an­sonsten angespannt stillen Saal. Ihr Sohn, schließt die Zeugin, der an jenem 4.Juli 2001 mit der Notsectio geholt wurde, wog 925 Gramm. »Er ist heute kerngesund.« Ohne die Hebamme und Ärztin »hätte mein Kind nicht überlebt! Sie hat hoch­ kompetent reagiert.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Vorliegen einer Hand</h2>



<p>Am 9. Dezember wird eine Mutter von vier Kindern vernommen, die bei den Schwangerschaften und Geburten ihrer beiden jüngeren Kinder von der an­geklagten Hebamme und Ärztin betreut worden war. Hier geht es um ihre dritte Geburt im April 2005: Als ihre Hebam­me eintraf, habe sie bei ihrer Untersu­chung festgestellt: »Es scheint so, dass das Kind mit der Hand zuerst kommen möchte. Ich brauche einen Ultraschall, wir müssen in die Klinik fahren.« Dort habe sich der Befund bestätigt. Nach 30 Minuten sei die Hand dann nicht mehr zu tasten gewesen, ihr Sohn wurde un­kompliziert spontan geboren. Die Eltern hatten die Geburtshelferin kennenge­lernt, nachdem ihr zweites Kind 2002 per Kaiserschnitt zur Welt gekommen war: »Sie war unsere Kinderärztin.« Das vierte Kind sei dann zu Hause geboren worden. »Haben Sie sich in Betreuung ei­nes Gynäkologen befunden?«, erkundigt sich der Vorsitzende. Von beiden, dem Gynäkologen und der Hebamme und Ärztin sei sie betreut worden. »Hat der Gynäkologe etwas gesagt, was wichtig wäre? Sind Sie auf Risiken hingewiesen worden?« »Nein«, antwortet die Zeugin, »es gab kein Risiko.« »Doch, es gab ein Risiko!«, insistiert der Richter entschieden mit Blick auf den Zustand nach Sectio.<br>»Wir werden mit dem Gynäkologen dar­über gesprochen haben. Ein besonderes Risiko war uns nicht bewusst«, erinnert sich die Zeugin unbestimmt.</p>



<p>»Ist beim vierten Kind über die alte Sectionarbe gesprochen worden?«, spricht der Vorsitzende ihre komplikati­onslose Hausgeburt an. Die Schwanger­schaft sei gut verlaufen. Im Bereich der Narbe habe sie nie Beschwerden gespürt. Der Vorsitzenden hält das nicht für ein Zeichen, dass kein Risiko vorgelegen habe: »Ich kann mir als Mann sowieso alles schwer vorstellen. Das Risiko einer Ruptur ist ja dann am größten, bei der größten Ausdehnung«, erläutert er die besondere Beanspruchung der Narbe bei der Geburt. Wie auch sonst, möch­te der Vorsitzende Genaueres über den Kontakt zur der Hebamme und Ärztin in den vergangenen Jahren wissen. »Wir haben einmal telefoniert. Sie wollte meine Adresse wissen«, schildert die Zeugin, sie sei gefragt worden, ob sie bereit sei, als Zeugin vor Gericht auszu­sagen. »Ist über das Verfahren gespro­chen worden?« »Nein, sie hat gesagt, wir unterhalten uns jetzt nicht«, beschreibt sie das Telefonat.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Eine Kollegin sagt aus</h2>



<p>Aufgrund der Beweisanträge der Verteidigung werden auch zwei Heb­ammenkolleginnen aus dem Umfeld der Angeklagten vor Gericht als Zeu­ginnen vernommen. Eine der beiden, eine 47-jährige Kollegin, stellt sich als derzeitige Studentin der Hebammenwis­senschaft vor. Sie habe 25 Jahre Berufser­fahrung, vorwiegend in der Klinik. Der Vorsitzende befragt sie zu den näheren Umständen der tragischen Geburt am 30. Juni 2008. Zu Beginn stellt sie klar, dass sich vieles in ihrer Erinnerung ver­mischt habe, was sie damals direkt er­fahren und was sie später im Laufe des Gerichtsverfahrens mitverfolgt habe. Die Hebamme tritt selbstbewusst auf und hat fachliche Definitionen parat, beispielsweise wenn es um den Begriff »Geburtsstillstand« geht. Die konzent­rierte Vernehmung dauert lange und betrifft zahlreiche Themen.</p>



<p>Sie kenne die Angeklagte seit gut 20 Jahren, beginnt die Zeugin. Sie habe viele ihrer Fortbildungen besucht und sie als Ärztin bei außerklinischen Geburten hinzugezogen. Im Sommer 2008 hätten sie sich öfter gesehen. Auch das Eltern­paar, das aus Riga angereist war, habe sie am Abend vor der Geburt bei einem Musikzirkel in ihrem Hause kennenge­lernt. Die Ärztin und Hebamme sei aus­gebildete Sängerin. Der werdende Vater sei ausgelassen gewesen, habe mit einer Musikdarbietung am Flügel beigetragen und sich in den Privatkreis integriert. Die Hochschwangere habe ihr von ihrer bevorstehenden Beckenendlagengeburt erzählt. »Sie machte einen sehr infor­mierten Eindruck, sehr reflektiert und interessiert an einer Entbindung auf na­türlichem Wege. Sie wollte keinen Kai­serschnitt.« Sie habe eine entschlossene Ausstrahlung gehabt und habe sich auf die Geburt gefreut. Das Gespräch dauer­te sechs bis sieben Minuten, schildert die Hebamme. Ob sie über die Beckenend­lage mit ihr gesprochen habe, möchte Meyer wissen. »Das ist nicht meine Auf­gabe bei Frauen, die bei Hebammen in Betreuung sind – man hängt sich da nicht rein.» »Wie stehen Sie selbst dazu?«, möchte der Vorsitzende wissen. »Das ist ein heikles Thema«, bekennt die Hebam­me zögernd: »Die Leute, die diesen Weg gehen, haben sich lange damit ausein­andergesetzt.«</p>



<p>Streng spricht der Richter die nord­rhein-westfälische Berufsordnung an, wonach eine außerklinische BEL-Ge­burt nur in Dringlichkeitsfällen von einer Hebamme betreut werden dürfe. Die Kollegin kennt den Wortlaut ihrer Berufsordnung: Dort heiße es auch, dass Hebammen bei regelwidrigen Verläufen für ärztlichen Beistand zu sorgen hät­ten – ein Facharzt sei dort nicht gefor­dert. »Wie sind Ihre Kenntnisse zu dem Vorwurf gegen die Angeklagte?«, möch­te der Vorsitzende möglichst genau wissen. Die Zeugin beschreibt, wie die Angeklagte ihr bei einem Spaziergang im Wald von der Geburt berichtet habe, bei der das Kind verstorben sei. »Sie hat ihre Schockiertheit ausgedrückt.« Ihr sei der Tod des Neugeborenen unerklärlich gewesen und sie habe seitdem versucht, die Ursache herauszufinden. Damals sei viel von Virusinfektionen die Rede ge­wesen, erläutert sie: »Man erwägt alles!« »Ist über die Bedeutung von mehrfachem Mekoniumabgang gesprochen worden?« Nein, erst hier vor Gericht habe sie da­von gehört. Sie erklärt auch die Unterschiede bei der Betreuung von Hausge­burtseltern aus ihrer Perspektive als Klinikhebamme. Dass es beispielsweise nichts Ungewöhnliches sei, wenn eine Hebamme in telefonischem Kontakt ste­he und nicht bei den ersten Anzeichen zu Beginn der Geburt bei der Schwan­geren erscheine – man warte ab, wann das Paar die Hilfe wünsche, zumal in diesem Fall die Praxis nahe dem Hotel lag, wo die Eltern einquartiert gewesen seien.</p>



<p>Verteidiger Böhme fragt die Zeugin nach ihrem Gespräch mit der Mutter: »Sie sagten, sie wollte keinen Kaiser­schnitt – wie intensiv wollte sie das ver­meiden?« Die Zeugin: »Die Eltern sind extra deswegen aus Riga angereist, um das Kind spontan zu entbinden. Ich schließe daraus, dass sie sehr entschlos­sen waren und darüber nachgedacht ha­ben.« Ob sie bei der Ursachenforschung auch über Azidose gesprochen hätten, fragt der Anwalt weiter: »Das stand am Anfang überhaupt nicht im Raum – erst nach den Gutachten. Vorher nicht, weil die Herztöne immer gut gewesen waren.« Weiter fragt Böhme, ob besprochen worden sei, warum der Notarzt hinzugezo­gen worden war. »Meines Wissens hat sie den Babynotarzt gerufen, die Kinder­klinik hat Equipment für einen Notfall dabei, auch um Blutgaswerte zu bestim­men.«</p>



<p>Böhme möchte wissen, ob sie ihre Kollegin kenne »als eine Ärztin, die Ver legungen ablehnt aus irgendwelchen Gründen ideologischer Natur.« Die Heb­amme antwortet darauf: »Wir ziehen sie hinzu, wenn die Geburt nicht mehr physiologisch ist, in 50 % der Fäl­le kommt es dann zu Verlegungen.« Auf seine Frage, ob sie die Ärztin für beson­ders risikofreudig halte, antwortet sie, dass sie früher als Hebammenschülerin im Praktikum bei ihren Geburten zu­schauen durfte und immer, auch spä­ter als Kollegin, den Eindruck gehabt habe, dass sie verantwortungsvoll und zurückhaltend sei. Der Vorwurf der Risikobereitschaft treffe nicht zu. Die Ärztin habe sogar einmal ein Paar über­zeugen können, sie bei der Geburt hin­zuzuziehen, das die Geburt ganz allein ohne Arzt und ohne Hebamme erleben wollte. »Ich sage Ihnen das so«, wendet die Hebamme sich an den Vorsitzen­ den: »Die Menschen kommen mit un­terschiedlichen Ideen und sind sehr gut informiert. Wir sind die ›Dienstleister‹, die entscheiden, ob wir das mittragen können oder nicht.« Sie berichtet auch von ihrem Klinikalltag: »Die Wahrheit ist, dass auch in der Klinik unerklärliche Todesfälle passieren.«<br>Fortsetzung folgt.</p>



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		<title>Fünf Wochen inhaftiert</title>
		<link>https://viktoria11.de/fuenf-wochen-inhaftiert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Nov 2013 17:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ende September geht es am Landgericht Dortmund weiter im Schwurgerichtsprozess gegen die seit Anfang September inhaftierte Ärztin und Hebamme. Der Tod eines Kindes bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 wird ihr zur Last gelegt. Sie ist wegen Totschlags angeklagt. »Ich bitte um Entschuldigung, dass wir zu spät gekommen sind«, eröffnet der Vorsitzende<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/fuenf-wochen-inhaftiert/"><span class="screen-reader-text">"Fünf Wochen inhaftiert"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Ende September geht es am Landgericht Dortmund weiter im Schwurgerichtsprozess gegen die seit Anfang September inhaftierte Ärztin und Hebamme. Der Tod eines Kindes bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage im Juni 2008 wird ihr zur Last gelegt. Sie ist wegen Totschlags angeklagt.</strong></p>



<p>»Ich bitte um Entschuldigung, dass wir zu spät gekommen sind«, eröffnet der Vorsitzende Richter Wolfgang Meyer den 27. Sitzungstag der Hauptverhandlung am 25. September kurz vor 10 Uhr – sie war für 9.30 Uhr angesetzt gewesen. »Ich habe festzustellen, dass die Angeklagte vorgeführt wurde. Wir waren vor acht im Hause. Nicht, dass die Verzögerung auf ver­spätetes Eintreffen zurückzuführen wäre, das ist nicht der Fall.« Rechts neben der großen Tür sitzen zwei Justizwachtmeis­ter im Gerichtssaal. Sie werden die inhaf­tierte Geburtshelferin in den folgenden zwei Verhandlungstagen unter ihrer Ob­hut haben. Während der letzten Sitzung am 5. September war sie festgenommen worden und sitzt seitdem in Untersu­chungshaft in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen. Das Gericht befürchtet »Verdunklungsgefahr« – dass die Angeklagte Beweismittel vernichten, manipulieren, unterdrücken oder beiseite schaffen könn­te. Mit Beweismitteln sind die Organe des verstorbenen Kindes gemeint. Bis zum letz­ten Verhandlungstag hatten sie sic bei der Ärztin befunden und sind seitdem Ge­genstand ausführlicher Erörterung. Über die Haftbeschwerde der Verteidigung, die am 9. September beim Landgericht ein­gegangen war, hatte es zwei Tage später abschlägig entschieden. Anschließend wurde die Beschwerde an das Oberlandes­gericht Hamm weitergeleitet. Dort sind Fristen für Stellungnahmen abzuwarten, beispielsweise von der Staatsanwaltschaft. Daher wurde vom zuständigen Strafsenat noch nicht darüber entschieden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Befangenheitsgesuch</h2>



<p>Der Pflichtverteidiger Hans Böhme be­ginnt, im Namen seiner Mandantin einen Befangenheitsantrag gegen die Kammer zu verlesen: Die Angeklagte lehne die Be­rufsrichter wegen der Besorgnis der Befan­genheit ab. In der Begründung geht er auf den letzten Prozesstag ein, als die sachver­ständige Fetalpathologin Dr. Göcke bei ih­rer Vernehmung erklärt hatte, dass sie die in Formalin liegenden Organe des verstor­benen Mädchens am Vorabend im Hause der Ärztin und Hebamme in Augenschein genommen habe.</p>



<p>Dort hätten sie sich rechtmäßig mit Einverständnis der Eltern befunden. Die Angeklagte habe die Gewebeteile vor der endgültigen Vernichtung bewahrt, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen. Damals sei der Leichnam von der Staats­anwaltschaft zur Feuerbestattung freige­geben gewesen. Nach der Obduktion seien alle Organe in einem Kunststoffbeutel zu­rück in den Körper des Kindes gelegt wor­den. In diesem Zustand habe die Ärztin sie an sich genommen. Die Organentnahme sei der Staatsanwaltschaft bekannt gewe­sen und in der Hauptverhandlung mehr­fach erörtert worden.</p>



<p>Der Vorsitzende Richter habe nach der erwähnten Aussage der Fetalpathologin sofort die Verhandlung unterbrochen und eine Hausdurchsuchung angeordnet. »Er hat die Angeklagte zuvor nicht gefragt, wo sich die Organe befänden und ob sie sie freiwillig herausgebe«, beanstandet Böh­me.Vor allem habe der Vorsitzende Richter Meyer mehrfache Angebote seiner Kolle­gen Prof. Dr. Hans Lilie und Mark Sendow­ski, »die sofortige Herausgabe zur Sicher­stellung innerhalb kürzester Frist« zu veranlassen, mit dem Hinweis abgelehnt, »dass er ein anderes Vorgehen plane.«</p>



<p>Bis zur Hausdurchsuchung sei nicht erkennbar gewesen, dass das Gericht die Organe zu Beweiszwecken haben wolle. Wären sie bei einer freiwilligen Überga­be entgegen genommen worden, hätte der damals anwesende Gerichtsmediziner Dr. Zweihoff gleich ihre Vollständigkeit über­prüfen können, zumal er sie selbst bei der Obduktion untersucht habe. Mit der Ab­lehnung hätten die Berufsrichter gezeigt, dass es ihnen »gar nicht um die Erhebung der Organe als Beweismittel ging, sondern um eine reine Machtdemonstration.« »Es ging der Angeklagten erkennbar darum, mögliche entlastende Beweismittel vor der Verbrennung zu bewahren.« Sie habe erst die Ergebnisse der Gutachten abwar­ten wollen, um dann ein genaues Unter­suchungsziel formulieren zu können. Das Vorgehen des Gerichts sei ein Eingriff in die ordnungsgemäße Verteidigung. Rechtsanwalt Alexander Kurz, der Vertre­ter der Eltern als Nebenkläger, wirft ein: »Es trifft nicht zu, dass die Eltern einver­standen waren, dass die Angeklagte die Organe an sich nimmt, sondern dass sie sie auf Virusinfektionen untersuchen lässt und dafür nach Graz schickt.«</p>



<p>Der Vorsitzende bereitet sachlich die juristischen Schritte vor, damit eine an­dere Kammer desselben Gerichts über den Befangenheitsantrag gegen ihn und seine beiden Beisitzer entscheiden kann. »Jeden­falls wird die Verhandlung nicht bis mor­gen unterbrochen, sondern nur bis zum frühen Nachmittag«, kündigt er an.</p>



<p>Er habe im Übrigen mit Dr. Zweihoff Kontakt gehabt: Die Untersuchungsergeb­nisse der beschlagnahmten Organe seien frühestens nächste Woche zu erwarten. Er vermute aber, dass sie dem verstorbenen Mädchen zuzuordnen sind. Man wolle auch noch Speichelproben von den Eltern ein­holen. »Wir müssen sehen, ob wir bald zu Ende kommen und möglichst viel heute er­ledigen, dass wir morgen frei davon sind.« Offenbar ist Meyer zuversichtlich, dass sein Team nicht durch eine Vertretungskammer abgelöst werden muss. Nach kurzer Un­terbrechung gibt Richter Meyer gegen elf Uhr zu Protokoll, dass der Vorsitzende der Vertretungskammer telefonisch über das Befangenheitsgesuch informiert worden sei. Der Vorsitzende Dr. Windgätter habe ihn gebeten, der Angeklagten nebst Ver­teidigern eine Frist von zwei Stunden zur Stellungnahme auszurichten. Darauf wird die Sitzung bis 14 Uhr unterbrochen. In der Pause lassen die Wachtmeister der Ange­klagten und ihrem Lebenspartner ein paar Minuten Zeit miteinander, bevor sie im Keller in einer Zelle eingeschlossen wird.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gesuch unbegründet</h2>



<p>Gegen 14 Uhr tritt die Kammer ein. Der Vorsitzende Richter Meyer verliest, dass das Befangenheitsgesuch als unbe­gründet zurückgewiesen worden sei. Die angeordneten Maßnahmen der Kammer, insbesondere die Hausdurchsuchung seien aufgrund ihrer Aufklärungspflicht gebo­ten gewesen. Für ein willkürliches oder sachwidriges Verhalten gebe es keine An­haltspunkte.</p>



<p>Er müsse noch seine »dienstliche Äuße­rung« verlesen, um »die Vorgänge in der Hauptverhandlung vom 5.9. zur Kenntnis der Schöffen zu bringen«, erklärt er. Er sei nach Unterbrechung der Sitzung, als die Kammer gerade die Hausdurchsuchung beschlossen habe, von Prof. Dr. Lilie ange­sprochen worden. Der habe sich geäußert, er sei »ganz entsetzt«, was soeben zu er­fahren gewesen sei und habe ihn darauf<br>hingewiesen, dass für eine Beschaffung der entnommenen Organe gesorgt werden könne. Dies sei später von den anderen Ver­teidigern wiederholt worden. Darauf habe er sich jedoch nicht eingelassen, sondern zunächst ein Fax abgeschickt, um die Hausdurchsuchung in die Wege zu leiten. Er habe keinen Anlass dafür bieten wol­len, dass die Angeklagte telefonisch Drit­te hätte informieren können, sondern für die Anwesenheit der Polizei vor Ort sorgen wollen, um Eingriffe durch andere Perso­nen zu verhindern.</p>



<p>Meyer verliest weiter seine mehrseiti­ge Schilderung des Tagesverlaufs. Wie die Angeklagte auf seine Frage geantwortet habe, die gesuchten Gegenstände befän­den sich nicht in ihrem Haus, sondern in Dortmund. Anders als Böhme, schildert der Vorsitzende, dass er daraufhin nachge­fragt und keine Antwort erhalten habe, an welchem konkreten Ort sie sich befänden. Er habe daher angenommen, sie wolle die­se Gegenstände nicht zur Verfügung stel­len. In der nächsten Pause, als bereits der Haftbefehl im Raum stand, sei er wieder von Prof. Lilie angesprochen worden – die Organe befänden sich in einem Fahrzeug vor dem Gericht. Der habe angeboten, sie zu holen. Für die Kammer sei es darum gegangen, ob weitere Untersuchungen der Organe sachdienlich erschienen und ob sie zu dem Kind gehörten, um das es hier gehe. Schließlich seien die beschlagnahm­ten sechs Gläser an das Rechtsmedizini­sche Institut überbracht worden.</p>



<p>Auch den Bericht des Kriminaltech­nischen Instituts verliest er, wie es mit den Gläsern weiterging, wie sie fotogra­fiert worden waren, ebenso den Durchsu­chungsbericht eines Kriminalhauptkom­missars: »im Kühlschrank im Gefrierfach eine Tüte mit der Aufschrift ›giftig‹« und<br>»nach Rücksprache mit Richterin Hülsenbusch Durchsuchung des ganzen Objekts«. Wieder eine andere Facette der Gescheh­nisse vom 5. September. Dr. Zweihoff wird später feststellen, dass es Zwerchfell, Darm, Harnblase und Gebärmutter sind, die sich in der Tüte befinden. »Heute mor­gen teilte mir Dr. Zweihoff mit, dass alles dafür spricht, dass es sich um Organe des­selben Kindes handelt, und wenn es dassel­be ist, dann sind sie vollständig«, berich­tet der Vorsitzende vom aktuellen Stand der Dinge. Zur Situation der Inhaftierten äußert er, er wisse nicht, wann über die Haftbeschwerde entschieden werde. Es sei fraglich, »ob man nach den Untersuchun­ gen noch von einer fortgesetzten Verdunk­lungsgefahr ausgehen muss«.</p>



<p>Gegen 14.40 Uhr ist die Sitzung been­ det. Der Vorsitzende kündigt an, dass am nächsten Tag die Versammlung im Saal 23 um 9.30 Uhr stattfinden werde, wo weni­ger Platz sei. Die Eltern des verstorbenen Mädchens werden erwartet, um Speichel­proben zur Verfügung zu stellen für einen Abgleich mit der DNA der Organe. Sie sollen auch noch einmal vernommen werden, ab 11 Uhr auch die Sachverständigen. Rechts­anwalt Böhme erkundigt sich, ob die Kin­derpathologin Frau Dr. Göcke, die auch von den gerichtlich bestellten Sachverständi­gen befragt werden soll, ihrerseits die an­ deren Sachverständigen befragen darf. »Ja«, antwortet der Vorsitzende: »Wir sind an ei­ner sachlichen Klärung interessiert.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">28. Verhandlungstag</h2>



<p>Am nächsten Tag herrscht Andrang vor dem kleinen Saal. Neben den regelmäßi­gen Zuschauer:innen ist auch ein Kurs von 15 Hebammenschülerinnen mit ihren Lehrenden gekommen. Die Presse darf vorab ihre Plätze beziehen. Der Künstler Nikolaus Baumgarten hat schon begonnen, eine räumliche Gesamtansicht zu skizzie­ren. Die Staatsanwältin wendet sich leise an den Vorsitzenden Richter, worauf die­ser den Zeichner nach vorne an den Rich­tertisch bittet. Die Staatanwältin dürfe er nicht zeichnen, ordnet der Richter freund­lich bestimmt an.</p>



<p>»Prof. Dr. Lilie hat sich für heute abge­meldet«, informiert der Vorsitzende, als er die Anwesenheit der geladenen Teil­nehmerinnen feststellt. Zuerst sollen die Eltern vernommen werden. Das deutsche Paar, das aus Riga angereist ist, hatte 2008 die Hebamme und Ärztin nach intensiven Recherchen aufgesucht, nachdem es sich in Lettland vergeblich um eine BEL-Geburt ohne Kaiserschnitt bemüht hatte. »Wir ha­ben mit Ihnen erörtert, welche Auswirkun­gen das Geschehen, welche Gedanken und Nöte Sie hatten. Es geht um Behandlungen, Aufenthalt in der Klinik und Hilfe, die in Anspruch genommen wurde«, wendet sich Meyer an die Mutter. »Darauf bin ich nicht vorbereitet«, zögert sie, es sei schon lange her. Sie habe von Ende 2008 bis Sommer 2009 von Lettland aus an einer Internetge­stützten Therapie, einem Angebot der Uni­versität Zürich für trauernde Eltern teilge­nommen. Sie habe auch 15 bis 20 Mal an einer Gesprächstherapie teilgenommen. Für die Krankenkasse sei die Diagnose »posttraumatisches Belastungssyndrom« gestellt worden. Im Januar 2010 habe sie sich außerdem zwei Wochen stationärer Behandlung unterzogen. »Ich hatte dann einen Werkzeugkoffer in der Hand, für die Gefühle, die mich überfallen haben.« Der Vorsitzende fragt nach wiederkehrenden Alpträumen: »Gab es Inhalte, die unmittelbar mit Ihrer Tochter zusammenhingen?« Nun ringt die Befragte mit ihrer Fassung. »Ihre Reaktion zeigt…«, murmelt Meyer<br>und fragt nach weiteren Behandlungen bei einer Psychotherapeutin. Wie es ihr dann bei ihrem nächsten Kind gegangen sei, erkundigt sich Meyer. »Da ist es wie­der verstärkt hoch gekommen«, antwor­tet sie. »Sie wissen, dass wir Organe von Ihrer Tochter gefunden haben?«, möchte Meyer wissen. »Es hat mich berührt&#8220;, be­schreibt die Mutter ihre erste Reaktion auf die Nachricht: »Ich dachte, ich wüsste wo sie sind – bei der Rechtsanwältin oder in Dortmund in der Gerichtsmedizin.« »Ich habe das komplett verdrängt.«</p>



<p>»Wie sieht es sonst aus – normaler Ta­gesablauf, fragt der Vorsitzende. »Ich bin froh mit meiner Tochter, habe eine berufliche Stelle – damit geht es mir gut.« Meyer fragt abschließend nach ih­rer Hebammenausbildung. Die habe sie aufgegeben, antwortet die Befragte. Ober­staatsanwältin Susanne Ruland möchte wissen: »Sind Sie davon ausgegangen, dass das Kind schon vor der Geburt tot war?« Die Eltern seien am Nachmittag vor der Geburt davon ausgegangen, dass ihr Kind verstorben sei, hatte die Vertei­digung im Laufe des Verfahrens geäußert, als es um einen möglichen intrauterinen Hirntod als Todesursache gegangen war. »Nein, überhaupt nicht!«, antwortet die Mutter. »Keine weiteren Fragen«, verkün­det Ruland. Auch die Verteidigung hat keine Fragen.</p>



<p>Der Vater des verstorbenen Mädchens wird auch noch einmal vernommen. »Jetzt wo unsere zweite Tochter größer wird, wenn man sieht, wie lebendig die Kleine ist, ist der Schmerz umso größer, dass un­sere erste Tochter diese Chance nicht hat­te.« Zum Tag der Geburt im Juni 2008 be­fragt, erinnert er sich: »Wir hatten Sorgen.« Er bestätigt nicht, dass die Eltern am Nach­mittag gedacht haben sollen, ihre Tochter sei gestorben. Der Vorsitzende fragt nach Kindsbewegungen. »Ziemlich kurz vor der Geburt«, erinnert sich jetzt die Mut­ter, etwa bei der vorletzten Presswehe, da hätte sie gespürt, »dass etwas weggegan­gen« sei, »ihre Seele«. Sie habe einen Rie­senschreck gekriegt und sich gefragt, ob ihr Kind gestorben sei. Das Herztongerät habe mit seinen Störgeräuschen Unruhe ausgelöst.</p>



<p>Der Vorsitzende Richter hat seine Ver­nehmung der Eltern abgeschlossen. Er stellt ihnen frei, zu bleiben und die Sach­verständigen anzuhören. Das möchten sie. Eine 20-minütige Pause wird angeordnet. Die Tochter der Angeklagten darf kurz ihre Mutter begrüßen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Kinderpathologin widerspricht</h2>



<p>Um 11.15 Uhr geht es weiter – inzwi­schen haben sich auch die Sachverständigen eingefunden. Die beiden Kinderpatho­log:innen: Dr. Helga Göcke aus Bonn, seit fünf Jahren im Ruhestand, und Prof. Dr. Ivo Leuschner aus Kiel – sie von der Ver­teidigung gestellt, er vom Gericht bestellt. Außerdem der Dortmunder Gerichtsmedi­ziner Dr. Ralf Zweihoff sowie der Geburts­helfer Prof. Dr. Axel Feige aus Nürnberg, als ehemaliger Chefarzt ebenfalls im Ru­hestand. Der Vorsitzende bittet Dr. Göcke, ihre fachlichen Ausführungen in Grund­zügen zu wiederholen, er sei beim letzten Mal abgelenkt gewesen. Die Ärztin setzt zu einem detaillierten Vortrag an (siehe DHZ 10/2013). Die besondere Form des Herzens sei ihr aufgefallen, berichtet sie beispiels­weise, die Herzspitze habe eine Doppelung aufgewiesen. Sie habe eine Anomalie bei einem Gefäß am Herzen festgestellt, die im Obduktionsbericht nicht erwähnt ge­wesen sei. Sie widerspricht Einschätzun­gen der anderen Gutachter, wonach alle Organe des kleinen Mädchens regelrecht entwickelt gewesen seien. Auch dass man­che Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien, die sie für erforderlich halte, kritisiert sie – ebenso, dass Befunde von kleineren Abweichungen fehlten. »Auch diskrete Veränderungen müssen doku­mentiert werden«, fordert sie – Dr. Zwei­hoff habe mangelhaft gearbeitet. Auf die Lungenanlage geht sie ausführlicher ein, die nach ihrer Einschätzung zu wenig Substrat enthalten und damit eine Or­ganschwäche aufgewiesen habe. Deshalb habe sie sich bei der Reanimation nicht entfalten können, so dass das Kind nach 26 Minuten gestorben sei. »Ich kann nur darauf hinweisen, dass im Gutachten steht: überwiegend Atelektasen mit kei­nem Nachweis entzündlicher Infiltrate«, bremst der Vorsitzende ihre weiteren Aus­führungen zur Lunge und fragt: »Warum ist das im Gutachten nicht rausgekommen?« »Weil Dr. Zweihoff das nicht kann«, entgegnet die Kinderpathologin kritisch: »Sie müssen eine Menge Schnitte machen, um das zu beurteilen.« Zweihoff hatte nur drei oder vier histologische Befunde der Lunge erhoben.</p>



<p>Ihre Vermutung sei, dass das Kind an einer seltenen genetischen Erkrankung gelitten habe. Sie erklärt: »Ich muss eine Ausschlussdiagnostik machen. Darf ich mir die Bilder ansehen? Wo liegen die Brustwarzen?« Der Vorsitzende lädt sie nach vorne ein und legt ihr Aufnahmen der Kriminalpolizei vom damaligen »Tat­ort« vor. Sie sieht ihre Vermutung bestätigt und erklärt dem Richter genau, wo sie die Mamille des Kindes erwarten würde und wo sie sie stattdessen auf der Fotografie vorfinde. »Das sind alle Bilder?«, fragt sie nach. »Ja, die sind von der Polizei gefertigt worden«, erklärt ihr der Vorsitzende. »Kei­nes von Pathologen?«, fragt sie weiter und dann verbindlicher: »Ich freue mich sehr, dass es wenigstens ein Bild vom Kind gibt.« Das Krankheitsbild, das sie als Diagnose vermute, nenne sich »asphyxierende Thoraxdysplasie«. »Es wäre hilfreich gewesen, wenn man ein Röntgenbild gehabt hätte«, bemängelt sie. »Haben Sie Fotos der Orga­ne, Herr Richter Meyer – darf ich mir die angucken?«, bittet sie. »Wir haben Zweifel… woher wissen Sie, dass Sie dieselben Or­gane vorgelegt bekommen haben?«, fragt der Vorsitzende skeptisch. Die Kinderpa­thologin antwortet: »Nun kommt man ja nicht gerade leicht an Organe von Feten.« Die »asphyxierende Thoraxdysplasie« werde autosomal-rezessiv vererbt und sei sehr selten – mit einer Häufigkeit von 1 zu 70.000, in Deutschland 9 Fälle pro Jahr. Sie habe in 35 Berufsjahren 6 Kinder mit einer solchen Erkrankung obduziert, die bei der Geburt verstorben seien – teilweise nach einem Kaiserschnitt.</p>



<p>Als der Richter seine Vernehmung be­endet hat, fragt Oberstaatsanwältin Su­sanne Ruland, wie der Kontakt mit der Angeklagten zustande gekommen sei. Dr. Göcke beschreibt, wie Dr. Eldering, den sie beruflich lange kennt, sie am Karfreitag angerufen habe. Sie sei zwar nicht mehr tätig, stelle ihre Kenntnisse aber zur Ver­fügung, habe sie angeboten. Die hier an­geklagte Ärztin und Hebamme habe sie am 10. Mai erstmalig in Bonn getroffen. »Hatten Sie da schon Schriftstücke?«, möchte die Oberstaatsanwältin wissen. An dem Tag noch nicht, erklärt Göcke. Sie habe dann alle Gutachten eingesehen und dann das Obduktionsprotokoll von Dr. Zweihoff und ein Blatt aus dem Gutachten des Neu­ropathologen mit nach Hause genommen. Am folgenden Wochenende habe sie sich mit den Befunden auseinandergesetzt.</p>



<p>»Jetzt wird es Zeit, dass ich Ihnen zeige, wie ich das mache«, wendet sich die Patho­login dem Richter zu und zeigt ihm eine Tabelle: In einer Spalte stehen die Norm­werte, in einer anderen die erhobenen Be­funde und in einer weiteren das Ausmaß der Abweichungen von der mittleren Per­zentile. »So verschaffe ich mir den ersten Überblick.« In diesem Fall mit den Werten des verstorbenen Mädchens, die sie den Gut­achten entnommen habe.</p>



<p>Die Oberstaatsanwältin möchte diese Details nicht wissen, sondern ob sie ge­wusst habe, dass sich Organe im Besitz der Ärztin und Hebamme befänden. »Zu dem Zeitpunkt noch nicht«, antwortet sie und geht ihren Terminkalender durch. Sie habe am 23. Mai einen Brief von der Ärz­tin und Hebamme erhalten. Am 28. Mai habe sie Prof. Dr. Lilie ihre Einschätzung zur Todesursache, zu den Grund- und Ne­benleiden nach Aktenlage mitgeteilt. Am 3. Juni habe Rechtsanwalt Sendowski sie informiert, dass sie zu den nächsten Pro­zessterminen nicht zu kommen brauche. Am 8. Juli habe man sich in Bonn getrof­fen. »Da habe ich zum ersten Mal die Or­gane gesehen«, gibt die Kinderpathologin an. »Ihnen wurde gesagt, das sind die Or­gane«, betont Ruland und erkundigt sich: »Ist Ihnen bekannt gewesen, dass im Tief­kühlfach der Angeklagten ein Paket mit Organen mit der Aufschrift ›giftig‹ vorhan­den war?« »Ich habe vorgeschlagen, dass wir das Genitale und den Darm für Foto­grafien nicht mehr brauchen…«, beginnt die Pathologin die Sachlage zu erklären. Doch die erregte Oberstaatsanwältin un­terbricht in scharfem Ton, sie habe dies in der Vernehmung am 5. September nicht ausgesagt, das sei also eine Falschaussage gewesen. »Jetzt möchte ich die Protokol­lantin bitten…«, versucht Dr. Göcke die damalige Befragung zu rekonstruieren. Auch der Vorsitzende Richter pflichtet der Oberstaatsanwältin streng bei: »Sie müs­sen die richtigen Antworten geben.« »Das lasse ich nicht gelten, Herr Richter Meyer!«, wehrt sich Dr. Göcke entschieden. »Sie ha­ben unvollständig ausgesagt«, maßregelt der die Gutachterin. »Sie haben mich gar nicht ausreden lassen! Wenn ich an dem Tag noch hätte weiter sprechen dürfen…« Es entwickelt sich ein Wortgefecht.</p>



<p>»Wie ist es dann weitergegangen?«, fragt die Oberstaatsanwältin schließlich: »Wei­tere Aktenstücke haben Sie nicht gesehen?« Am 30. August habe sich die Hebamme und Ärztin mit ihr und Rechtsanwalt Sendowski in Bonn verabredet. Dort seien ihr das Gutachten von Prof. Dr. Leuschner, zwei Blätter des Notarztprotokolls und die Fotokopie eines Briefes über die Plazenta übergeben worden.</p>



<p>Die Oberstaatsanwältin spricht noch einmal die Organe im Tiefkühlfach an. Dr. Göcke berichtet, am Abend des 8. Juli habe sie die Organe aufgeteilt – das eine seien Gewebeteile gewesen, die für weitere Untersuchungen nicht benötigt worden seien. Die anderen Gewebe habe sie für den Transport zur Uniklinik nach Bonn in sechs kleinere Gläser umgefüllt. »War­um haben Sie die Organe nicht selbst un­tersucht?« fragt die Oberstaatsanwältin. »Weil ich kein eigenes Labor mehr habe«, erklärt Dr. Göcke. »Sind Ihres Wissens die Organe in Bonn angekommen?«, wird sie gefragt. Sie sei Zeugin gewesen, wie die Ärztin und Hebamme mit der Kinderpa­thologin Frau Prof. Müller in Bonn tele­foniert habe. »Es wurde dabei vereinbart, dass sie die Untersuchung vornimmt.« »Wie kommt es, dass Sie immer so hochemotional engagiert sind?«, möchte die Oberstaatsanwältin wissen. »In diesem Fall, weil ich der Auffassung bin, dass Kinder das schwächste Glied in unserer Gesellschaft sind. Es ist mir unerträglich, dass den Eltern die Trauerarbeit verwei­gert wird«, begründet die 70-Jährige ihren Einsatz, die Todesursache herauszufinden. Auf die Frage des Vorsitzenden, warum sie die Organe nicht an das gerichtsmedizini­sche Institut übergeben habe, antwortet sie: »Ich habe gewusst, dass die Organe durch die Hände des Gerichtsmediziners gegangen waren. Welche Gründe hätte ich gehabt, sie an die Gerichtsmedizin zurück­ zugeben? Sie hatten dort alle Möglichkei­ten gehabt.«</p>



<p>Als Prof. Dr. Feige beginnt, der Gut­achterin Fragen zu stellen, wendet sich die Oberstaatsanwältin gereizt an den Vorsitzenden: »Der zeichnet da immer noch!« Der Gerichtszeichner muss ihm alle Skizzen vorlegen. »Frau Oberstaats­anwältin, es gibt tatsächlich keine wei­tere Ausführung«, beruhigt Meyer. Nur die erste Zeichnung vom Morgen, wo ihre Figur im Umriss angedeutet ist, erbittet Meyer höflich, um sie zu vernichten. Mit einigen Fragen von Prof. Dr. Feige – Prof. Dr. Leuschner und Dr. Zweihoff verzich­ten auf Fragen – ist die Vernehmung von Dr. Göcke gegen 13.20 Uhr abgeschlossen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gutachter bestätigen Einschätzung</h2>



<p>Auch der Nachmittag verläuft fach­lich anspruchsvoll. Dr. Zweihoff wird ver­nommen, ob er etwas zu korrigieren oder ergänzen habe. Der bestätigt sein bisher erstattetes Gutachten und relativiert die Aussagen der Kinderpathologin. Er bezweifelt die Aussagekraft des Fotos vom verstor­benen Mädchen. Es sei nicht in korrekter Rückenlage aufgenommen worden, um daran die Position der Mamillen beurtei­len zu können. Auch in anderen Punkten widerspricht er Dr.Göcke. Sie fragt ihn eingehend nach seinen Untersuchungen, so dass er zurückfragt: »Machen wir hier eine Facharztprüfung?«</p>



<p>Prof. Dr. Leuschner erstattet anschlie­ßend sein vom Gericht bestelltes Gutach­ten. Er bestätigt die Gutachten und die Kompetenz seiner Gutachterkollegen. Bei der Beurteilung der Normwerte habe Dr. Göcke eine zuverlässige Tabelle von Vogel vorgelegt. Er habe aber noch eine andere Tabelle von einem Experten aus Großbritannien, danach lägen alle Organe im Normbereich. Es gebe große Variabilitä­ten. Der Diagnose »Bilaterale Lungenhy­poplasie bei Asphysxierender Thoraxdys­plasie« möchte er sich nicht anschließen. »Ich finde die These interessant, kann sie aber nicht nachvollziehen«, urteilt er. Als Sendowski fragt, ob er in diesem Fall wei­tere Untersuchungen veranlasst hätte, ver­neint er. Zu viele Untersuchungen seien Ressourcenverschwendung.</p>



<p>Gegen 16.45 Uhr wird Prof. Dr. Feige vernommen. Auf das Krankheitsbild, das die Fetalpathologin vermutet, hätte man vorab im Ultraschall aufmerksam werden müssen, durch die besondere Form des Thorax. Der Ultraschallbefund sei aber un­auffällig gewesen. Feige bleibt bei seiner Einschätzung, dass das Kind an einer intra­uterinen Asphyxie verstorben sein müsse – verursacht durch den Geburtsverlauf.</p>



<p>Noch benommen von den intensiven Eindrücken dieser zwei Tage, werde ich auf der Treppe des Landgerichts von einer jungen Frau angesprochen. Sie sei eine der Hebammenschülerinnen, die im Gerichts­saal mit dabei waren. Auf eine so vorein­genommene Stimmung gegen die ange­klagte Ärztin und Hebamme sei sie nicht vorbereitet gewesen. »Warum haben Sie darüber bisher nicht geschrieben?«, fragt sie, schließlich sei die Presse die vierte Ge­walt im Staat.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wieder »auf freiem Fuß«</h2>



<p>Nach fünf Wochen Untersuchungshaft befindet sich die Ärztin und Hebamme wieder »auf freiem Fuß«. Das Schwurge­richt am Landgericht Dortmund hat den Haftbefehl am 9. Oktober aufgehoben, weil sich bislang keine Anhaltspunkte für eine Manipulation der Organe ergeben hätten, die gerichtlich angeordneten DNA­ Untersuchungen noch nicht durchgeführt werden konnten und auch nicht klar sei, ob dies überhaupt noch möglich sei. Die Entlassung der Geburtshelferin aus der Strafvollzugsanstalt Gelsenkirchen fällt auf den Nachmittag ihres 60. Geburtstags. Die nächste Verhandlung am 16. Okto­ber endet schon bald. Die Angeklagte sitzt bleich, in erkennbar schlechtem Zustand an ihrem Platz neben ihrem Pflichtvertei­diger. Seit der Entlassung ist sie erkrankt und kann ärztlicherseits nur für 45 Minu­ten der Verhandlung folgen. Ob die nächs­ten Termine eingehalten werden können, bleibt offen.<br>Fortsetzung folgt.</p>



<p><a href="https://viktoria11.de/13-zeuginnen/" data-type="post" data-id="2925"><strong>Weiter zu Teil 7: 13 Zeuginnen</strong></a></p>
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		<title>Festnahme im Gerichtssaal</title>
		<link>https://viktoria11.de/festnahme-im-gerichtssaal/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Oct 2013 16:42:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Überraschend endet der 5. September für die Ärztin und Hebamme, gegen die ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund läuft: Die Angeklagte wird während der Verhandlung vorläufig festgenommen und später inhaftiert. Dabei hatte der Tag zunächst im Zeichen neuer Gutachten begonnen, die Licht in die offenen Fragen um den Tod eines kleinen Mädchens bringen sollen. Es war<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/festnahme-im-gerichtssaal/"><span class="screen-reader-text">"Festnahme im Gerichtssaal"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Überraschend endet der 5. September für die Ärztin und Hebamme, gegen die ein Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund läuft: Die Angeklagte wird während der Verhandlung vorläufig festgenommen und später inhaftiert. Dabei hatte der Tag zunächst im Zeichen neuer Gutachten begonnen, die Licht in die offenen Fragen um den Tod eines kleinen Mädchens bringen sollen. Es war 2008 in Unna bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage ohne Lebenszeichen zur Welt gekommen und hatte trotz sofortiger Reanimation nicht überlebt.</strong></p>



<p>Als sich die Teilnehmerinnen um 11 Uhr im kleinen Gerichtssaal 24 im Dortmunder Landgericht einfin­den, ahnt noch niemand, welche Wen­dung der Tag nehmen würde. Dieser Pro­zess, der unterdessen seit über einem Jahr läuft und nach der Planung des Vorsitzen­den Richters Wolfgang Meyer eigentlich im September abgeschlossen werden sollte, erinnert zuweilen an das Drehbuch einer Fernsehserie – die Wirklichkeit übertrifft die Fantasie.</p>



<p>Für heute, den 26. Verhandlungstag, sind wieder einige Sachverständige gela­den. Auf einen Beweisantrag der Vertei­digung hat das Gericht Prof. Dr. Ivo Leu­schner als Sachverständigen bestellt. Der Leiter der Sektion Kinderpathologie und des Kindertumorregisters am Institut für Pathologie der Universität Schleswig­ Holstein, Campus Kiel, soll heute sein Gutachten mündlich erstatten. Es liegt dem Gericht seit Ende August vor. Davor soll Dr. Helga Göcke vernommen werden, eine Kinderpathologin im Ruhestand aus Bonn. Sie wurde von der Verteidigung als Sachverständige gestellt.</p>



<p>»Wenn Sie gesundheitliche Probleme haben, erwarte ich, dass Sie sich damit melden, damit ich darauf reagieren kann«, wendet sich der Vorsitzende Rich­ter zu Beginn an die Angeklagte, deren rechter Arm in einem Gipsverband liegt. Wie immer stellt er als erstes die Anwesenheit aller geladenen Teilnehmer fest: Auf der linken Seite die Angeklagte mit ihren drei Verteidigern, Hans Böhme, ihrem Pflichtverteidiger, sowie Prof. Dr. Hans Lilie und zum zweiten Mal an ihrer Seite der neue Verteidiger Mark Sendows­ki, der in Leipzig in gemeinsamer Kanzlei mit Lilie tätig ist.</p>



<p>Rechts gegenüber sitzen Oberstaatsan­wältin Susanne Ruland, Nebenklagevertei­diger Alexander Kurz sowie nebeneinan­der die Sachverständigen. Außer Prof. Dr. Leuschner sind dort zwei bereits bekann­te Gutachter aus den vergangenen Ver­handlungstagen noch einmal erschienen: der Frauenarzt Prof. Dr. Axel Feige, bis 2008 Leiter der Geburtshilflichen Abtei­lung am Klinikum Süd in Nürnberg, und der Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin in Dortmund. Er hatte das verstorbene Mäd­chen im Juli 2008 drei Tage nach seinem Tod sektioniert. Sein Obduktionsbericht steht im Zentrum der Kritik der Verteidi­gung. Ebenfalls noch einmal erschienen ist Prof. Dr. Schwenzer, Leiter der Frauenklinik am Klinikum Dortmund. Er war als Gutachter in einem anderen Fall tätig gewesen, den das Gericht in seine Beweis­aufnahme einbezogen hatte, der jedoch für den unmittelbaren Fall keine direkte Rolle spielte. Der Vorsitzende klärt die bei­ den Sachverständigen auf, die angehört werden sollen : »Die Ausführungen müs­sen unparteiisch und auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft gehalten sein, bei absichtlicher Verletzung der Pflichten droht die Gefahr der Bestrafung.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kinderpathologin als Sachverständige</h2>



<p>Für die Vernehmung von Dr. Göcke legt die Verteidigung dem Gericht einen handschriftlichen Beweisantrag vor, den alle drei Rechtsanwälte unterzeichnet ha­ ben &#8211; er wird zunächst von Prof. Dr. Lilie verlesen: Die Kinderpathologin vermute bei dem verstorbenen Kind eine Vorschä­digung in der Schwangerschaft. Zum Tod des Kindes habe vermutlich ein rechtsbe­tontes Herzversagen geführt aufgrund ei­ner hochgradigen Lungenentwicklungs­- und Plazentazottenreifungsstörung. Sie sehe den Tod des Kindes als schicksalhaf­ten Verlauf an. Die Fachärztin für Pathologie habe in ihrem Berufsleben an die<br>1.000 Neugeborene seziert und weise Pub­likationen in angesehenen wissenschaft­lichen Fachzeitschriften vor.</p>



<p>»Die Kammer neigt dazu, die Sachver­ständige anzuhören«, richtet sich der Vor­sitzende nun an die Oberstaatsanwältin. Die bringt keine Einwände vor. »Es ergeht ein Kammerbeschluss«, verkündet darauf­ hin der Vorsitzende, die gestellte Sachver­ständige solle ein mündliches Gutachten der Todesursache des verstorbenen Kindes erstatten. Neben der Abklärung der Per­sonalien bittet der Richter die 70-jährige Rentnerin, »darzulegen, was die berufli­che Erfahrung angeht – berufliche Kennt­nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten«. Sie habe nach dem Medizinstudium eine Facharztausbildung der Pathologie ange­schlossen, damals noch in der DDR. Seit ihrem 30. Lebensjahr habe sie sich auf die Kinderpathologie konzentriert, neben den normalen Aufgaben einer Pathologin. Sie habe lange an der Universitätsklinik Köln im bundesweit ersten Ordinariat für Kinderpathologie als Oberärztin gearbei­tet. Die Universitätsfrauenklinik Köln sei zu der Zeit die Klinik mit der größten Ge­burtenzahl gewesen. Sie habe alle Kinder bis zum Alter von zwei Jahren untersucht, die dort tot zur Welt gekommen oder ver­storben seien – 45 Kinder im Jahr. Spä­ter in ihrer eigenen Praxis in Bensberg, Bergisch Gladbach, habe sie weiterhin bis zu ihrem Ruhestand 2008 zwei Neu­geborene pro Monat untersucht. Noch bis 2011 habe sie die Sitzungen ihrer Fach­gesellschaft, der Arbeitsgemeinschaft deutscher Kinderpathologen, besucht. Die Frage des Vorsitzenden Richters, ob sie mit der Angeklagten verwandt oder verschwägert sei, verneint sie: Sie sei im Mai zum ersten Mal mit der Ärztin und Hebamme zusammengetroffen.</p>



<p>Welche Unterlagen ihr vorgelegen hätten, möchte der Vorsitzende Richter Meyer wissen. Sie habe den Obduktions­befund aus den Akten von Dr. Zweihoff einsehen können und das Einsatzpro­tokoll des Notarztes Dr. Tervooren. Die Form des Schreibens des Pathologen Dr. Dykgers zur Untersuchung der Plazenta sei ihr ungewöhnlich erschienen: Keine umfassende sachliche Befunderhebung mit histologischen Einzelbefunden sei dabei gewesen, sondern nur das Befund­ergebnis gleich mit Interpretation in ei­nem kurzen Text. Auch das aktuell vom Gericht angeforderte Gutachten von Prof. Dr. Leuschner von Ende August habe ihr vorgelegen. Die mündliche Erstattung der Gutachten der Sachverständigen am 15. Mai habe sie persönlich im Gerichtssaal mitverfolgt. Damals waren nach dem Beweisantrag durch die Verteidigung Dr. Zweihoff, der Neuropathologe Dr. Felsberg sowie der Kinderkardiologe Prof. Dr. Kercecioglu noch einmal vom Gericht vernommen worden (siehe DHZ 8/2013).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kritik am Obduktionsbericht</h2>



<p>»Zu welcher Auffassung aufgrund welcher Überlegungen sind Sie gekommen?«, möchte der Vorsitzende Richter wissen. Dr. Göcke beginnt: Sechs Stunden lang hätten die Herztöne des Kind es bei seiner Geburt stabil bei 120 Schlägen pro Minute gelegen. Um 22.02 Uhr hätten sie um 100 gelegen. Man erwarte eigentlich dann eine Tachykardie. Der Herzschlag sei sechs Minuten später bei 80 gewesen. Um 22.14 Uhr sei das Kind tot – wie es in den Akten hei­ße – »für mich leblos geboren«, differenziert die Ärztin. Es habe weder Atem noch Herzschlag gezeigt. Bei Erwachsenen gebe es eine Anoxietoleranz von sechs Minuten, bei Kindern habe man eine verlängerte Toleranz bei fehlender Sauerstoffversorgung, im Minimum bei sieben Minuten.</p>



<p>»Warum gelang die Reanimation nicht?« Der Apgar des Kindes habe nach einer Minute bei 0 gelegen. »Was war die Ursache da­für?«, fragte die Kinderpathologin. Dr. Zweihoff habe in seinem Obduktionsbericht keinerlei äußere Anzeichen eines Schadens dokumemiert. Das Kind sei völlig intakt geboren worden, die Ärz­tin und Hebamme habe es oftenbar mit Ruhe und verantwortlich ohne Spuren ihrer Manualhilfe aus Beckenendlage entwickelt. Dann sei die Herzmassage, die Reanimation erfolgt. Blut, das in den Lungen vorhanden sei, könne Sauerstoff aufnehmen. Ein ho­her Widerstand bei der Beatmung sei jedoch auffällig gewesen. Zehn Minuten später habe der Notarzt das Kind mit Maskenbeatmung weiter reanimiert und geringe Herzaktion festgestellt. Herzschlag gelte als Lebenszeichen, egal wie häufig er sei. Dann habe der Notarzt den Tod festgestellt. Von der Geburt bis zum Tode seien 26 Minuten vergangen.</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="724" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-1024x724.jpg" alt="" class="wp-image-3176" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-1024x724.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-300x212.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-768x543.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-1536x1086.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-2048x1448.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2013/10/220126_Dortmund_Farbe_-17-1568x1109.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>»Die Mutter weiß seit fünf Jahren nicht, woran ihr Kind verstor­ben ist«, beklagt Dr. Göcke. Das Mädchen sei eutroph und harmonisch gewachsen – mit einer grenzwertigen Plazenta. Diese müsse sich an jede Situation im intrauterinen Milieu anpassen. Der Par­tialdruck in der Plazenta bestimme, wie der Sauerstoffaustausch in den Zotten stattfande – durch Konstriktion und Dilatation. Deshalb sei der sorgfältig erhobene Plazentabefund so besonders wichtig. Die marginale Nabelschnurinsertion sei pathologisch und könne Störungen verursachen. Vom bereinigten Gewicht der Plazenta ziehe man den Anteil der Infarkte ab, der unter zehn Pro­zent gelegen habe. Man käme dann auf ein Gewicht von etwa 380 Gramm. Dies sei zwar noch im Normalbereich, aber grenzwertig. Käme dann noch etwas hinzu, könne es für das Kind allerdings dramatisch werden. »Ich hätte Wert auf eine bessere Beschreibung der Plazenta gelegt«, bemängelt die Pathologin.</p>



<p>Ihr sei auch aufgefallen, dass die Basalfläche über der Norm liege. Ein Hinweis, dass das Organ versucht habe, den Mangel wie­der auszugleichen. Im Befundbericht vom 13. Oktober 2008 heiße es, auf der Rückseite der Plazenta befänden sich kleine Blutkoagel an umschriebener Stelle. Dies könne ein Hinweis auf eine partielle vorzeitige Lösung sein. Eine Delle könne vorhanden gewesen sein, wenn ein Blutkoagel dort länger gelegen habe. Eine vorzeitige Plazentablösung sei die zweithäufigste Todesursache bei Intraunterinen Fruchttod, jedoch sei sie schwer nachzuweisen. Größe und Gewicht der Blutkoagel sei hier nicht bestimmt worden. »Die Plazenta ist vor der Geburt das allerwichtigste Organ.«</p>



<p>»Ich habe im Obduktionsprotokoll von Dr. Zweihoff keine Klap­penumfänge beim Herzen und keine differenzierten Befunde entdeckt«, beanstandet sie. »Es hätte mich in seinem Gutachten inter­essiert, ist die Nabelvene eng oder weit gestellt?« Sie beschreibt die Bedeutung der Leber als chemische Fabrik des Körpers, gleichzeitig könne sie ein Blutreservoir sein. Dr. Göcke erwähnt, wie sie am Vortag Gewebeproben bei der Ärztin und Hebamme angesehen habe, fachgerecht eingelagert in Formalin. Der Vorsitzende Richter wird hellhörig, wo sie die gesehen habe. Zu Hause bei der Angeklagten sei das gewesen. »Worum hat es sich gehandelt?&#8220;, fragt der Vorsitzende nach. Er lässt Zweifel anklingen, ob es sich eindeutig um Gewebe des verstorbenen Mädchens gehandelt habe, um dessen Tod es hier gehe. »Um Herz, Lunge, Nebenniere, Milz, Niere, Leber, alle Organe bis auf das Gehirn und bis auf die Plazenta. Gewebe, das übrig bleibt, wenn eine Obduktion durchgeführt worden ist«, erläutert die Pathologin. »Jetzt wird die Luft hier unerträglich«, stoppt der Vorsitzende Richter mit einem Mal die Ausführungen. »Wir machen erstmal 20 Minuten Pause. Ich kümmere mich um einen anderen Raum. Und zunächst mal wird gelüftet.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Eine echte Hypoplasie</h2>



<p>Die Pause dauert deutlich länger. Kurz nach 13 Uhr geht es im großen Saal 130 weiter, wo bislang die meisten Verhandlungstage stattgefunden hatten. Wieder einmal funktioniert die Audioanlage nicht. Auf die Schnelle ist der Fehler nicht zu finden. »Dann muss ich Sie bitten, etwas lauter zu sprechen, bevor wir noch mehr Zeit verlieren«, wendet sich der Vorsitzende Dr. Göcke zu: »Wir waren dabei stehen geblieben, dass Sie die Gewebeproben in Augenschein genommen hatten.« Die Pathologin erklärt weiter, was ihr bei den verschiedenen Organen aufgefallen war, aufgrund der Befunde aus den Gutachten oder durch eigenen äußeren Blick auf die Organe.</p>



<p>Bei der Leber deute der Quotient bezogen auf das Gehirn auf eine Vergrößerung hin. Das Gehirn sei nach den Angaben von Zweihoff normalgewichtig. Am Herzen habe es Veränderungen an der Herzwand gegeben. Eine Ausweitung der rechten Herzkammer habe stattgefunden, als Folge einer erhöhten Arbeitsbelastung, wie bei einem Sportlerherz. Es erweitere sich die Kammer, die am meisten belastet sei. Im Bauchraum sei Aszites festgestellt worden. Dies sei mit einem Rückstau aus der Leber beziehungsweise aus dem Pfortadersystem zu erklären. Bei erhöhtem Druck gebe es dort einen Rückstau. Diesen Hinweis hätte man bei der Obduktion verifizieren müssen.</p>



<p>Weiter geht es mit der Milz, die man auch als »Grab der roten Blutkörperchen« bezeichnen könne: Das Gewicht der Milz sei mit 15 Gramm erhöht gewesen. Wenn man von der Gausschen Glockenkurve beim Mittelwert von 50 % ausgehe, habe das Gewicht der Milz hier bei 80 % gelegen, also deutlich über der Norm. »Es muss einen Grund geben, warum das Kind die Geburt und die Reanimation nicht überlebt hat.« Es gebe Zeichen der Herzschwäche: Ein Erguss im Herzbeutel und Aszites, ein Zeichen, dass der Organismus kompensiert habe. Alle Gutachter seien einer Meinung gewesen, dass das Neugeborene an einem Herzversagen aufgrund von Hypoxie gestorben sei. Dabei verändere sich nicht nur die Herzwand, es erschlafften auch der dazugehörige Anulus fibrosus, die Aufhängekonstruktionen der Klappensegel. Dies sei nicht genauer untersucht worden.</p>



<p>Kein Gutachter habe sich mit den Leichengerinnseln auseinander gesetzt, lateinisch Cruor. »Normalerweise finden wir diese morphologischen Veränderungen in den Gefäßen, wenn das Blut immer mal still gestanden hat, wenn der Herztod kurzzeitig eingetreten ist.« Dr. Göcke erklärt fachlich fundiert, warum sie der Auffassung ist, dass das kleine Mädchen aufgrund intrauteriner Fehlentwicklung an einem Herzversagen verstorben sei infolge einer Lungenhypoplasie. »Das Gehirn ist enorm anfällig, mehr als ein anderes Organ. Das Herz ist noch anfälliger.« Die Lunge sei die Ursache dafür gewesen, dass das Herz rechts durch einen erhöhten Druck intrauterin belastet war. Der Richter fragt nach: »Wie schreibt sich das – Hypoplasie?« In seinen Unterlagen stehe das Wort in zwei verschiedenen Schreibweisen und er möchte alles richtig verstehen .</p>



<p>Die Lunge sei nicht eutroph, nicht harmonisch gewachsen, beschreibt Göcke. Sie erläutert die neue Definition für eine Lungenhypoplasie, wonach nicht das absolute Gewicht allein ausschlaggebend ist, sondern das Verhältnis von Lungengewicht zum gesamten Körpergewicht. »Nach dieser Definition liegt eine echte Hypoplasie vor«, folgert sie. »Warum gelang die Reanimation nicht?« Es sei in der Lunge zu wenig Gewebe, zu wenige Blutgefäße vorhanden gewesen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hausdurchsuchung und Haftbefehl</h2>



<p>Man hält die Luft an, als plötzlich ein Handy klingelt: Der Vorsitzende Richter achtet normalerweise streng auf die Einhaltung der formalen Ordnung. In diesem Fall wird ihm jedoch ein weißes Smartphone von der beisitzenden Richterin gereicht und er beginnt am Richtertisch ein Telefonatvorversammeltem Publikum zuführen. Schließlich wendet er sich an die Angeklagte und erklärt, dass Polizeibeamte bei ihr im Haus seien, die Tochter habe soeben die Tür geöffnet. »Die Kammer hat die Durchsuchung des Anwesens beschlossen zur Beschlagnahme von Gewebeproben. Die Kammer erwägt einen Haftbefehl gegen Sie.« »Sie werden die Proben bei mir zu Hause nicht finden.Sie sind nicht in Unna«, entgegnet die Angeklagte. »Wo sind sie denn?«, fragt der Richter nach. »In Dortmund«, antwortet sie. Mit der Begründung der Verdunklungsgefahr, weil das Gericht den Verlust von Beweismitteln fürchtet, wird die Angeklagte vorläufig festgenommen.</p>



<p>Rechtsanwalt Böhme will als Reaktion darauf einen nicht aufschiebbaren Antrag stellen, einen Befangenheitsantrag gegen die Kammer, und bittet dafür um eine Pause – etwa 20 Minuten Zeit benötige er, er müsse sich mit seiner Mandantin und den Kollegen darüber beraten. 30 Minuten Pause werden vom Vorsitzenden angeordnet. Zur Ärztin und Hebamme gerichtet, erklärt er: »Sie dürfen sich innerhalb des Gerichtsgebäudes frei bewegen, auch zur Toilette. Ein Wachmann begleitet Sie außer Hörweite. Natürlich darf der Umgang mit den Verteidigern nicht eingeschränkt werden. Frau Dr. Göcke, ich darf Sie bitten, später fortzufahren.«</p>



<figure class="wp-block-image alignwide size-large"><img loading="lazy" decoding="async" width="1024" height="585" src="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-1024x585.jpg" alt="" class="wp-image-2914" srcset="https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-1024x585.jpg 1024w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-300x171.jpg 300w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-768x439.jpg 768w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-1536x877.jpg 1536w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-2048x1170.jpg 2048w, https://viktoria11.de/wp-content/uploads/2024/06/130905_foto_farbe_1-1568x896.jpg 1568w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /><figcaption class="wp-element-caption">Zeichnung: Nikolaus Baumgarten</figcaption></figure>



<p>Auch diese zweite Pause dauert wieder etwas länger, gegen 14.25 Uhr geht es im Gerichtssaal weiter. Ein Paket auf dem Richtertisch fällt sofort ins Auge. Als das Gericht zusammentritt, wird von der Verteidigung erläutert, dass es sich um die gesuchten Organe handele. »Wir übergeben dieses Beweismaterial unter Protest. Die Proben sind so zu behandeln wie Verteidigungsunterlagen«, stellt Böhme klar. »Sie müssen sie schon beschlagnahmen.« Was dann auch später geschieht.</p>



<p>Der Vorsitzende erläutert auf Nachfrage des Rechtsanwalts, was er mit den vom Gericht bestellten Sachverständigen in kleiner Runde auf einem Flur besprochen habe: Es sei nicht um Inhalte, sondern um den Fortgang des Verfahrens gegangen, um terminliche Fragen, da ihre Anhörung heute nicht mehr möglich sei. Da Böhme seinen Antrag noch nicht fertig stellen konnte, müsse man eben später das Befangenheitsgesuch entgegennehmen und könne heute keine Sachverständigen mehr anhören. »Worüber die Kammer noch zu entscheiden hat, ob der Haftbefehl an die Angeklagte ergeht«, kündigt der Vor- sitzende für den Nachmittag an. Weitere Verhandlungstermine werden für Ende September und Mitte Oktober festgesetzt. »Die Hauptverhandlung wird hiermit unterbrochen, am 25.9. um 9.30 Uhr geht es weiter« schließt der Vorsitzende Richter den öffentlichen Teil der Verhandlung um 14.45 Uhr. Die drei Berufsrichter ziehen sich zur Beratung zurück, um über den Haftbefehl zu entscheiden. Alle verlassen den Saal. In einer Stunde soll die Entscheidung der Angeklagten und ihren Rechtsbeiständen hier im Saal unter Ausschluss der Öffentlichkeit verkündet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Leere Formalingläser</h2>



<p>Als sich die Vorhalle vor dem Saal langsam geleert hat, taucht ein Fernsehteam vom WDR auf und beginnt, Aufnahmen zu machen. Jemand aus dem Zuschauerraum habe ihn informiert, dass sich hier etwas entwickele, erklärt derJournalist auf Nachfrage. Er weiß noch keine Hintergründe, recherchiert und bittet Hebammenkolleginnen und Anwälte der Angeklagten um Stellungnahmen, auch vor die Kamera.</p>



<p>Die angeklagte Hebamme und Ärztin wartet mit ihren Strafverteidigern in der Gerichtskantine die Entscheidung ab. Der größte Teil des Publikums wartet ebenfalls. Es herrscht beklommene und ungläubige Stimmung. Niemand kann sich vorstellen, dass es tatsächlich zu einem Gefängnisaufenthalt kommen wird, am wenigsten die Anwälte. Wie könnte Verdunklungsgefahr begründet werden, schließlich sind die Be- weismittel, um die es gehen soll, mittags dem Gericht übergeben worden?</p>



<p>Im kleinen Kreis werden Fragen und Details erörtert: Die staatsanwaltlich angeordnete Obduktion des Leichnams des verstorbenen Mädchens durch die Gerichtsmedizin war von Dr. Zweihoff Anfang Juli 2008 abgeschlossen und das Kind zur geplanten Feuerbestattung freigegebenworden. Alle Sachverständigen haben sich in ihren Gutachten auf die Ergebnisse dieser Sektion berufen, ohne je ein Fehlen von Gewebe für eventuell noch wichtige Untersuchungen zu bemängeln. Die Ärztin und Hebamme hatte damals die Eltern um die Erlaubnis gebeten, die Organproben zu entnehmen. Ihr war der Tod des Mädchens rätselhaft erschienen, insbesondere die bis kurz vor der Geburt stabilen Herztöne und dann die Unmöglichkeit zu reanimieren. Daher habe sie Gewebe sichern wollen, um später weitere Untersuchungen veranlassen zu können. Dazu gaben ihr die Eltern ihre Einwilligung. Die Großmutter des Kindes, selbst eine Krankenschwester, war mit der Ärztin zum Bestattungsunternehmen gefahren, worüber der Vorsitzende Richter ihr schriftliches Gedächtnisprotokoll an einem Verhandlungstag im Frühjahr verlesen hatte. Die Ärztin hatte die Gewebe aus dem Brustkorb entnommen, der durch die Obduktion eröffnet gewesen und wieder vernäht worden war. Wie es bei einer Obduktion üblich ist, waren die Organe, nachdem sie untersucht worden waren, zurück in den Bauchraum gelegt worden. Diese hatte die Ärztin entnommen und die Gewebeproben zur Konservierung in Formalin gefüllte Gläser gelegt. Bei ihrer Aussage mittags hatte Frau Dr. Göcke bemerkt, dass dies sachgerecht geschehen sei.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fassungsloses Unverständnis</h2>



<p>Das Warten nimmt kein Ende. Irgendwann gegen 16.30 Uhr begeben sich die Angeklagte und ihre Verteidiger wieder in den großen Gerichtssaal. Es ist fast Abend, als gegen halb sechs die drei Strafverteidigeraus dem Gerichtssaal kommen. Ohne ihre Mandantin. Die Entscheidung ist gefallen: Gegen die Ärztin und Hebamme wurde tatsächlich der Haftbefehl erlassen. Durch die hinteren Räume des Gerichts wird sie in die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen abtransportiert, ohne dass ihr noch einmal Kontakt mit ihren Angehörigen ermöglicht wird.</p>



<p>Fassungslos stehen die Wartenden in der Vorhalle des Gerichtssaals, um die Anwälte herum, um den Vorgang zu verstehen. Als ein Wachmann freundlich bittet, das Gericht zu verlassen, geht es draußen mit Fragen an die Anwälte weiter. Diese sind ebenso verständnislos. Böhme ist konsterniert – ihm ist dergleichen in 30 Jahren nicht passiert. »Ich habe so etwas in meinem ganzen Berufsleben noch nicht erlebt«, bekennt auch Lilie. Der Professor für Strafrecht war selbst viele Jahre lang als Richter tätig. Für ihn ist die Entscheidung der Richter unverständlich. Er sei mittags am Anfang der ersten Pause, nachdem die Sachverständige gerade beschrieben hatte, wie sie die Organe am Vortag besichtigt habe, sofort auf die drei Berufsrichter zugegangen und habe angeboten, die Verteidigung werde die Gewebeproben dem Gericht übergeben. Der Vorsitzende Richter habe dies Angebot zu seinem Erstaunen ausgeschlagen und erklärt, er habe eine andere Vorgehensweise geplant. Da hatte er offenbar bereits vorgehabt, die Hausdurchsuchung in die Wege zu leiten.</p>



<p>Besonders unverständlich erscheint den Anwälten die Begründung der Verdunklungsgefahr. Schließlich habe ihre Mandantin Gewebeproben gesichert, die sonst bei der Bestattung eingeäschert worden wären. Und bei den beiden vorausgegangenen Hausdurchsuchungen zu Beginn des Verfahrens 2008 und im September vor einem Jahr habe eine Suche nach den Gewebeproben nie zur Diskussion gestanden. Dass weiterhin Verdunklungsgefahr bestünde, sei bei der verkündeten Entscheidung damit begründet worden, dass man heute leere Gläser mit Formalin im Haus der Angeklagten gefunden habe und das Gericht davon ausgehe, dass sich möglicherweise weiteres Gewebe im Besitz der Angeklagten befinde. Es begründe seinen Haftbefehl mit dem dringenden Verdacht, dass die Angeklagte Beweismittel vernichten, verändern oder unterdrücken wolle. So sehe das Gericht die Gefahr, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert würde, versuchen die Anwälte den Umstehenden zu erläutern. Dennoch – es bleibt rätselhaft: Alle Sachverständigen waren anwesend gewesen, als das Gericht die Gewebeproben erhielt. Der Gerichtsmediziner Dr. Zweihoff, der selbst mit ihrer Untersuchung betraut gewesen sei, habe doch die Beweisstücke sofort überprüfen können, ob die Proben vollständig und in korrektem Zustand seien.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kein Telefonkontakt</h2>



<p>»Packen Sie für ihre Freundin die nötigsten Dinge zusammen und bringen Sie die in die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen«, wendet sich einer der Anwälte an den Freund der Inhaftierten. »Sie können morgen hier bei Gericht Besuchsrecht beantragen: Nicht mehr als dreimal im Monat für maximal drei Personen gleichzeitig. Morgen, am Freitag wird darüber vermutlich nicht mehr entschieden, frühestens am Montag. Spontane Telefonkontakte werden nicht möglich sein – nur auf Antrag. Briefe sind erlaubt, werden aber kontrolliert.« Die Anwälte werden Haftbeschwerde beim Landgericht einlegen. Die Bearbeitung wird einige Tage dauern. Wenn das Landgericht dann die Angeklagte nicht aus der Haft entlässt, wird die Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm weitergeleitet. Auch bis sie dort vorliegt, kann ein paar Tage dauern. Und dann dauert es noch einmal einige Tage, bis dort darüber entschieden werden kann.</p>



<p>Abends wird im Fernsehen in den Lokalnachrichten des Westdeutschen Rundfunks von der Festnahme der Ärztin und Hebamme berichtet: Einige kritische Stimmen kommen vor der Kamera zu Wort sowie die Pressestelle des Gerichts. Dass schon mittags die Organproben, die Gegenstand der befürchteten Verdunklungsgefahr sind, von der Verteidigung dem Gericht übergeben worden waren, wird darin ausgelassen. Dieselbe Fehlstelle findet sich in der Berichterstattung der Tagespresse am nächsten Tag.</p>



<p><a href="https://viktoria11.de/fuenf-wochen-inhaftiert/" data-type="post" data-id="2919"><strong>Weiter zu Teil 6: Fünf Wochen inhaftiert</strong></a></p>
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		<title>Intrauteriner Hirntod?</title>
		<link>https://viktoria11.de/intrauteriner-hirntod/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Aug 2013 16:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Schwurgerichtsprozess gegen die Ärztin und Hebamme, der seit August vergangenen Jahres am Landgericht Dortmund verhandelt wird, zieht sich hin. Ihr wird zur Last gelegt, für den Tod eines Mädchens verantwortlich zu sein, das am 30. Juni 2008 aus Beckenendlage in einem Hotel in Unna leblos geboren wurde. Als Reaktion auf den Antrag des neuen,<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/intrauteriner-hirntod/"><span class="screen-reader-text">"Intrauteriner Hirntod?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Der Schwurgerichtsprozess gegen die Ärztin und Hebamme, der seit August vergangenen Jahres am Landgericht Dortmund verhandelt wird, zieht sich hin. Ihr wird zur Last gelegt, für den Tod eines Mädchens verantwortlich zu sein, das am 30. Juni 2008 aus Beckenendlage in einem Hotel in Unna leblos geboren wurde.</strong></p>



<p>Als Reaktion auf den Antrag des neuen, ergänzenden Strafvertei­digers an der Seite der Angeklag­ten, Prof. Dr. Hans Lilie, sind vom Gericht am 15. Mai, dem 21. Prozesstag, drei Sach­verständige noch einmal geladen worden. Sie hatten das bei der Geburt verstorbene Kind zur Ermittlung der Todesursache untersucht: der Leiter des Instituts für Rechtsmedizin Dortmund, Dr. Ralf Zwei­hoff, der das verstorbene Neugeborene zwei Tage nach dessen Geburt obduziert hatte, PD Dr. Jörg Felsberg, Oberarzt am Institut für Neuropathologie des Univer­sitätsklinikums Düsseldorf, der das Ge­hirn des verstorbenen Kindes untersucht hatte, und Prof. Dr. Deniz Kercecioglu, Chefarzt des Zentrums für Angeborene Herzfehler am Herz- und Diabeteszent­rum der NRW Ruhr-Universität Bochum in Bad Oeynhausen.</p>



<p>Lilie hatte Ende April beantragt, eine weitere pathologische Begutachtung durch einen ausgewiesenen Fetalpatho­logen zu veranlassen. Die Sachkunde des bisherigen Gutachters Dr. Zweihoff sei zweifelhaft, sein Vorgehen bei der Ob­duktion entspräche nicht dem fachlichen Standard. Er habe wichtige belastbare pa­thologische Befunde nicht erhoben und sei die Begründung schuldig geblieben, warum er zum »differenzialdiagnostischen Todesursachenspektrum« auch die Hypoxie zähle (siehe DHZ 6 /2013).</p>



<p>Als weitere Sachverständige für die heutige Vernehmung hat die Verteidi­gung eine Fetalpathologin vorgeschlagen. Die ältere Dame hat auf der Zeugenbank Platz genommen. »Frau Dr. Göcke, Ihre Anwesenheit vorab als Sachverständige ist gestattet«, gesteht ihr der Vorsitzende Richter am Landgericht, Wolfgang Meier zu – anders als bei Zeug:innen, die bis zu ihrer Befragung draußen warten müs­sen. Er spricht für die große Strafkam­mer, dem Team auf der Richterbank, das aus drei Berufsrichtern besteht, darunter eine Frau, und aus zwei Laienrichtern, ei­ner Schöffin und einem Schöffen.</p>



<p>»Haben alle Sachverständige die Anträ­ge erhalten, die dazu führen, dass wir Sie anhören?«, fragt der Vorsitzende. Das wird bejaht. »Ich denke es ist sinnvoll, mit mir zu beginnen«, schlägt Dr. Zweihoff vor. Der Richter ist einverstanden, der Ge­richtsmediziner wechselt zur Befragung den Platz. »Jetzt funktioniert die Anlage wieder nicht!«, stellt der Vorsitzende unge­duldig fest, als das Mikrofon am Zeugen­tisch stumm bleibt. Die Protokollantin hat schon den Hausdienst informiert.</p>



<p>Man wartet auf den Techniker, der das Mikrofon aktivieren soll. Niemand erscheint. Schließlich steht Prof. Lilie auf und macht sich unter einem Tisch an einem Kabel zu schaffen. »Haben Sie es geschafft?«, erkundigt sich der Rich­ter. Das Mikrofon funktioniert wieder. »Ich hab zwei linke Hände und studierte Recht«, bemerkt der Strafverteidiger trocken, als er wieder Platz nimmt. Der Richter bedankt sich und fährt fort: »Herr Dr. Zwei­hoff, zu Ihrer Sachkunde: Uns interessiert das Lebergewicht. Gibt es einen Quotienten aus Teilen der Leber? Und wie ist die medizinische Definition, was bedeutet hirntot?« Er bezieht sich auf Kritikpunkte aus dem Antrag der Verteidigung – dort werde angeführt: »Es sei nicht auszuschließen, ob das Kind im Mutter­leib einen Hirntod erlitten hat. Sie und Herr Felsberg hatten das klipp und klar verneint«, wendet er sich weiter an den Befragten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die notwendigen Befunde erhoben?</h2>



<p>Zweihoff geht zunächst auf einen grundsätzlichen Kritik­punkt im Antrag der Verteidigung ein und bestätigt, dass nor­malerweise ein Fetalpathologe mit Untersuchungen von Kin­dern beauftragt werde, die bei der Geburt verstorben seien, aber auch sein Institut habe die notwendigen Befunde erhoben: »In diesem Fall haben wir die Obduktion am 2. Juli 2008 durchgeführt.« Er erklärt: »In Kliniken wird ein Fetalpathologe hinzu­gezogen. Wenn die Polizei Ermittlungen führt, wird ein Rechts­mediziner zugezogen. Ich bin Rechtsmediziner und habe eine eineinhalbjährige Weiterbildung in der Pathologie absolviert.« Er habe die Schwangerschaftsbefunde nicht greifbar, wie bei Obduktionen in der Klinik: »Gleichwohl gehört das zum Auf­gabengebiet der Rechtsmedizin.« Es sei ein normales Vorgehen, die Obduktion ohne pränatale Befunde durchzuführen: »Wir hatten keine Vorbefunde.« Eine Einschätzung aus seinem Gut­achten nimmt er zurück: »Beim Gewicht der kindlichen Leber muss ich mich in der Tat korrigieren – 200 Gramm ist nicht das normale Gewicht.« Es gebe aber eine plausible Erklärung für das deutlich erhöhte Gewicht: eine akute Blutstauung in der Leber durch ein Rechtsherzversagen. Der Vorsitzende fragt weiter: Bleiben wir bei den inneren Organen – wie verhält sich das Ge­wicht der Leberanteile untereinander?« Zweihoff: »Ich bin seit 20 Jahren Rechtsmedizinier, weder in Düsseldorf noch hier in Dortmund haben wir Leberanteile untersucht.«</p>



<p>Man habe in diesem Fall auch histologische Untersuchun­gen vorgenommen. Beim Myocard beispielsweise müsse ein Zeitraum vergehen, bevor Pathologen Veränderungen wie Eo­sinophilie als Hinweise auf eine Hypoxie feststellen könnten . Die von ihm festgestellten petechialen Blutungen unter dem Herzaußenfell könnten ein Zeichen für einen Sauerstoffmangel sein. Zur Untersuchung von Mekonium- und Fruchtwasseraspi­ration habe es keine Aufträge gegeben. Es gebe weder makros­kopische noch histologische Befunde. Dies schließe jedoch eine Hypoxie nicht aus. Nur in zwei Dritteln der Fälle fände man bei einer Hypoxie eine Aspiration. Der Richter fragt nach dem Absaugen durch den Notarzt. »Wenn Atembewegungen dazu führen, dass Fruchtwasser in die Bronchioli eindringt – soweit kann man nicht absaugen«, erklärt ihm Zweihoff.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Phänomen des intrauterinen Hirntodes</h2>



<p>Zu einem möglichen Hirntod des Kindes befragt, bekennt Zweihoff, er habe in der Fachliteratur zum Phänomen des intra­uterinen Hirntodes nichts gefunden, »bis auf eine einzige Arbeit von 2006.« Dort sei beschrieben, dass die mit dem Fetaldoppler erhobene Herzfrequenz nicht verändert gewesen sei. Allerdings habe man in dem Fall bei dem Kind makroskopisch gravierende pathologische Veränderungen festgestellt. Über den Hirntod wird nun länger gesprochen. »Hier wird geltend gemacht, dass das Kind hirntot gewesen sei«, erklärt der Richter. Ob ein Sauerstoff­mangel zu einem Hirntod führen könne und wenn ja, wie lange er dauern müsse? »Es gibt solche Einzelfälle, ich möchte das nicht ausschließen«, antwortet Zweihoff vorsichtig. »Ich frage das für unseren Fall: Ist es möglich, dass das Kind ab 11 oder 16 Uhr über mehrere Stunden hirntot war und der Kreislauf funktionierte weiter?«, erkundigt sich Meyer. »Ich kann das nicht ausschließen«, entgegnet Zweihoff. »Was könnte ein Fetalpathologe zusätzlich machen?«, fragt der Vorsitzende. »Gar nichts«, erwidert Zweihoff. Es habe keine Anhaltpunkte für Entzündungen gegeben, die Befunde wiesen auf einen Sauerstoffmangel hin, auch wenn keine pathologischen Befunde für eine Hypoxie vorlägen, jedoch fänden sich auch keine anderen Auffälligkeiten für eine andere Ursache. Die genaue Todesursache sei letztlich unbekannt.</p>



<p>Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Hans Böhme erkundigt sich beim Sachverständigen: »Was ist gesichert an Präparaten und in welcher Form?« Es gebe das Hirn als Makropräparat, An­schnitte aller Organe, Gewebeproben in 4 % Formalin, gibt Zweihoff Auskunft. »Konnten Sie aufgrund der Untersu­chung etwas zur Lungenreife sagen?«, möchte Prof. Dr. Lilie von dem Rechtsmediziner wissen. Der erklärt: »Die Lunge habe ich mikroskopisch untersucht, nicht morphometriert.« »Da steht, dass die Lunge reif ist«, merkt Oberstaatsanwältin Susanne Ru­land mit Blick in den Obduktionsbericht an. »Das heißt nicht, dass das richtig ist, Frau Oberstaatsanwältin«, entgegnet Lilie: »Es spricht viel für Lungenreifestörungen, wie die Beatmungssituation – es wurden keine Befunde erhoben, die das ausschließen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Herzschlag trotz Hirntod?</h2>



<p>Weiter geht es mit dem Kinderkardiologen Prof Dr. Kerce­cioglu. »Zum Hirntod kann ich nichts beitragen«, stellt dieser gleich klar. »Kann das Herz beim Hirntod allein schlagen?«, interessiert den Vorsitzenden. »Ja, das kann der Fall sein. Die Autonomie des Kreislaufes ist aber nicht so autonom, die Patien­ten können nicht allein atmen«, antwortet Kercecioglu. »Aber bezogen auf einen ungeborenen Menschen, der über die Mutter versorgt wird?«, wird weiter nachgehakt, worauf er feststellt: »Ich habe in meinem Leben nie erlebt, dass ein Kind hirntot auf die Welt kam und weiter gelebt hat.«</p>



<p>Er urteilt, die Stärke der Herzkammerwände, die Dr. Zwei­hoff erhoben hätte, seien echocardiologische Normwerte, nicht pathologische Werte. Die unterschiedlichen Werte bei der Dicke haben mit der Arbeit des Herzens zu tun – es sei, als wenn man einen Luftballon aufblase und die Wand dabei dünner werde. Sobald die Luft wieder entwichen sei, sei die Stärke wieder di­cker – die Masse bliebe gleich. Die Wandstärke von vier Millime­tern für den rechten Ventrikel sei normal. Kercecioglu merkt weiter an: »Beim Ungeborenen ist keine Hirntoddiagnostik mög­lich. Man kann kein EEG durchführen. Welche Umstände dazu beitragen, dass das Hirn über Minuten nicht mit Sauerstoff ver­sorgt wird, frage er sich. »Man kann nicht sagen, so etwas gibt es nicht. Ich habe so etwas noch nie erlebt und habe auch die Literatur der letzten drei Jahre dazu zu Rate gezogen – dort ist nicht davon die Rede«, bekennt der Kinderkardiologe.</p>



<p>Lilie ergreift das Wort: »Mit Dopplersonografie kann man die Hirnaktivität nachweisen«, führt er eine Literaturquelle an. Er habe die Literaturstelle im Kapitel »Sonografische Diag­nostik« auf Seite 171 im Standardlehrbuch »Gynäkologie und Geburtshilfe« (Schneider/Husslein/Schneider) gefunden. Sie be­ziehe sich sich auf Kinder nach der Geburt. »Der Einfachheit halber lege ich die Fundstelle aus dem Fachbuch dem Gericht vor.« Er übergibt Papiere an das Gericht. Einige fachliche Details werden besprochen, wie die Bedeutung eines silenten Herzton­verlaufs, die Beschaffenheit des kindlichen Herzens und seine eventuell möglichen intrauterinen Erkrankungen. Kercecioglu kann keine Anhaltspunkte für eine Pathologie erkennen. Der Experte wird verabschiedet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Prozessende in Sicht?</h2>



<p>Von dem Neuropathologen Dr. Felsberg möchte der Vorsit­zende Richter wissen: »Gibt es einen Anlass zum Korrigieren früherer Einschätzungen?« Dieser verneint, an seinen Befunden und seiner Einschätzung habe sich nichts geändert. Dennoch folgt eine ausführliche Erörterung fachlicher Details.</p>



<p>Schließlich erkundigt sich der Vorsitzende Richter bei Frau Dr. Göcke nach ihrem beruflichen Hintergrund, er habe im Internet nichts über sie gefunden. Sie sei ab 1995 am Vinzenz Pallotti Hospital in Bensberg tätig gewesen und über ihre ganze Berufs­tätigkeit hinweg im deutschsprachigen Raum in die Fachgesell­schaften der Kinderpathologie eingebunden gewesen. Seit fünf Jahren sei sie im Ruhestand, gibt sie Auskunft. »Da Dr. Zweihoff spätestens 12.30 Uhr gehen muss, hören wir die Sachverständige Frau Dr. Göcke heute nicht«, kündigt der Vorsitzende Richter an. Er gehe davon aus, dass sie noch einmal wiederkommen könne, wozu diese bereitwillig zustimmt. Mit den Prozessbeteiligten wird die Planung der nächsten Wochen besprochen. Meyer bedau­ert, dass man es leider nicht schaffen werde, weder am 5. noch am 26.Juni bereits die Plädoyers entgegen zu nehmen. Offenbar möchte er den Prozess nun bald abschließen.</p>



<p>Die Hebamme, die gemeinsam mit der Angeklagten nach einer anderen tragisch ausgegangenen Geburt in einen Zivil­prozess verwickelt ist, soll nächstes Mal noch einmal vorgeladen werden. »Wir haben den Verdacht, dass sie uns angelogen hat«, erläutert der Vorsitzende den Grund. Er hatte diesen anderen Fall in die Verhandlungen einbezogen, wie er auch sonst in verschiedene Richtungen recherchiert hatte, offenbar um fest­zustellen, ob es weitere Schadensfälle bei Hausgeburten gab, die auf eine besondere Risikobereitschaft der hier beschuldigten Hebamme und Ärztin hinweisen könnten. Für den Tatvorwurf des Totschlags – ein Verbrechen, auf das 5 bis 15 Jahre Haft ste­hen, ist Vorsatz eine definierte Bedingung, zumindest, dass der Tod des Kindes billigend in Kauf genommen wurde.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Noch ein Befangenheitsantrag</h2>



<p>Der Prozesstag endet mit einem weiteren Befangenheitsan­trag von Rechtsanwalt Böhme – diesmal gegen den Sachver­ständigen Prof. Dr. Thomas Schwenzer, der in dem besagten anderen anhängigen Schadensfall als Sachverständiger tätig ist und bei den letzten beiden Terminen hier vernommen wurde. Er erwecke den Anschein der Parteilichkeit, weil er seinen Gut­achtenauftrag überschreite und zu Fragen Stellung genommen habe, die nicht vom Beweisauftrag umfasst seien. Dabei verlet­ze er seine Neutralitätspflicht, bemängelt Böhme. Schwenzer habe einen weiteren Fall neu aufs Tapet gebracht, der nichts mit seiner Befragung zu tun gehabt habe. Deshalb sei Besorgnis ge­rechtfertigt, der Sachverständige habe ungefragt Beweismittel erbracht, um eine Verurteilung in seinem Sinne wahrscheinli­cher zu machen. Schwenzer habe, als die Angeklagte ihn durch ihre Fragen in die Enge getrieben habe, ein wohlpräpariertes fachgynäkologisches Gutachten aus der Tasche gezogen, dem Gericht überreicht und erklärt, dies sei nicht der erste Fall, wo sie miteinander zu tun hätten. Jenes Ermittlungsverfahren sei bald eingestellt worden. Die hier angeklagte Ärztin und Heb­amme, die mit fast 2.000 betreuten Geburten über erhebliche Erfahrung und Fachkompetenz verfüge, sei damals spät von der betreuenden Hebamme zu einer Geburt im Mai 2005 hin­zugezogen worden. Sie habe nach ihrem Eintreffen und der Untersuchung der Gebärenden nach kurzer Beobachtung den Transport ins Krankenhaus veranlasst – wo das Kind später aus unbekannten Gründen tot geboren wurde – sie habe sich also vollkommen korrekt verhalten. Das vorgelegte Gutachten habe sich auch nur mit der anderen Hebamme, nicht mit der hier angeklagten Hebamme und Ärztin auseinanderzusetzen gehabt. Keiner der beiden Geburtshelferinnen habe ein konkre­ter Fehler oder eine unterlassene Hilfeleistung zur Last gelegt werden können, so sei das Verfahren eingestellt worden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kurzer Prozesstag</h2>



<p>Der 22. Prozesstag am 5. Juni endet schon nach kurzer Zeit: Die vorgeladene Hebamme, die in den anderen Schadensfall mit Zivilprozess um ein schwerst geschädigtes Kind involviert ist, ist mit ihrem Anwalt erschienen. Der erklärt, dass seine Mandantin von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Der Vorsitzende Richter weist darauf hin, dass der neu bekannt gewordene Fall des am 23. Mai 2005 in einer Klinik tot geborenen Kindes strafrechtlich verjährt sei. Es gehe hier um Verstöße gegen die Wahrheit bei einer früheren Verneh­mung. »Es gibt Anhaltspunkte, dass Sie die Unwahrheit gesagt haben«,erläutert der Vorsitzende der Zeugin den Grund für die Vorladung. Alle Gerichtsmitglieder hätten sich daran erinnert, dass die Hebamme ausgesagt habe, es sei früher zu keinen Kom­plikationen bei der Zusammenarbeit mit der hier Angeklagten gekommen. »Das entspricht nicht den Tatsachen«, stellt Meyer fest, wie dieser weitere Fall zeige: »Ist das richtig?« Die adres­sierte Zeugin gibt keine Antwort. »Ich spreche mit Ihnen!«, in­sistiert der Richter, doch er kommt nicht zum Ziel. »Sei&#8217;s drum«, bemerkt dieser, »wir nehmen das in Kauf.« Der Anwalt und seine Mandantin werden verabschiedet:»Tschüss zusammen!«, wendet sich der beim Gehen kurz zum Zuschauerraum. »Das Benehmen lässt auch zu wünschen übrig«, murmelt der Vorsitzende, als die beiden den Gerichtssaal verlassen haben, und gibt ausführ­lich den Sachverhalt zu Protokoll. Rechtsanwalt Böhme, diesmal als einziger Strafverteidiger anwesend, legt dabei Wert darauf, dass seine Mandantin in die Ermittlung in dem neu bekannt gewordenen Fall nicht mit einbezogen war: »Es ist der ganzen Akte nicht zu entnehmen!« »Gut, den letzten Satz streichen wir«, korrigiert der Richter das Protokoll. »Möchten Sie sich zu dem Fall äußern?«, fragt er die Angeklagte. »Nein«, antwortet Böhme. Der Vorsitzende Richter spricht die Angeklagte noch einmal di­rekt an. Ihr Anwalt wendet sich an sie: »Ich habe voreilig Nein gesagt – wollen Sie?« »Können wir uns kurz besprechen?«, fragt die Angeklagte. Dies wird ihr zugestanden.</p>



<p>Nach einer kurzen Besprechungspause beginnt Böhme: Der Nabelschnur-pH-Wert von 7,21, der bei der Geburt in der Klinik festgestellt worden sei, deute auf einen ebenso unerklärlichen Tod hin, wie hier im vorliegenden Fall. »Leider ist bei uns kein Nabel­schnurblut entnommen worden. Es wurde damals ein CTG abgeleitet, das bis zuletzt 120 bis 130 Schläge angezeigt hatte, leider ist das CTG verschwunden. Das Fruchtwasser war zu Hause klar, nicht erbsbreiartig.« Der Vorsitzende wendet sich zunächst an die angeklagte Hebamme und Ärztin: »Sind das Ihre Angaben?« »Ja«, antwortet diese. Ob das Fruchtwasser klar oder erbsbreiartig war, findet der Richter, sei möglicherweise kein Widerspruch – zu Hau­se beim Fruchtblasensprung sei es klar gewesen, im Krankenhaus dann erbsbreiartig. »Haben Sie Calciumtabletten besorgen lassen?«, fragt er die Angeklagte weiter. Aus den Zeuginnenaussagen in der Akte hat er entnommen, dass sie nach ihrem Eintreffen zunächst eine Hebammenschülerin beauftragt hatte, Calcium zu besorgen, dann erst hatte sie die Untersuchung vorgenommen. Die Gefragte kann sich nicht mehr an dieses Detail erinnern; sie erklärt, wa­rum sie manchmal bei einer Wehenschwäche Calcium einsetze zur Aktivierung der Muskulatur. Der Einsatz von Wehenmitteln sei ihr in der Hausgeburtshilfe zu riskant. Der Richter fragt nach der Litzmannschen Obliquität, einem Begriff, der damals in einer Zeuginnenvernehmung gefallen war. »Das Kind war auf Beckenboden, von daher spielte die Litzmannsche Obliquität keine Rolle«, erläutert die Ärztin und Hebamme die geburtshilflichen Zusammenhänge weiter. Schließlich bremst Böhme: »Herr Vorsitzender, wir hatten noch keine Gele­genheit, die Akte, die erst kürzlich kam, mit meiner Mandantin zu besprechen.« Der Richter geht darauf ein – er hält es für unproblematisch, für heute erst ein­mal das Geburtsprotokoll der betreuenden Hebamme von damals zu verlesen. Es do­kumentiert die Geburt vom 23. Mai 2005 bis zur Verlegung in die Klinik 9.40 Uhr, 25 Minuten nachdem die Ärztin um 9.15 Uhr eingetroffen war.</p>



<p>Schließlich soll noch ein neues Do­kument mit in die Prozessunterlagen einbezogen werden, das Protokoll der Überprüfungen aller Handyverbindun­gen und der gespeicherten SMS vom beschlagnamten Mobiltelefon der Ange­klagten von 2008 – darin gehe es darum, welche SMS und welche Telefonverbin­dungen zu welchem Zeitpunkt stattge­funden hätten. Es sei knapp 100 Seiten lang, der Vorsitzende ordnet an, dass es von den Prozessbeteiligten im Selbstlese­verfahren zur Kenntnis genommen wird. Nach weiteren organisatorischen Bemü­hungen brechen alle schon gegen 11 Uhr wieder auf.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zeuginnenvernehmung</h2>



<p>Auch der 23. Verhandlungstag am 26. Juni endet bereits mittags. Die Straf­verteidigerin Andrea Combe habe ihr Mandat niedergelegt, gibt der Vorsit­zende Richter zu Beginn bekannt. Nur eine Zeugin soll heute vernommen wer­den, eine Hebamme. Von ihr verspricht sich das Gericht Auskunft über die in der letzten Verhandlung betrachtete Ge­burt, bei der sie als Hebammenschülerin dabei gewesen war. Die im Mai 2005 in die Klinik verlegte Hausgeburt endete tragisch: Das Kind war tot, als es dort ei­nige Zeit später am Vormittag spontan geboren wurde. Zuvor verliest der Rich­ter eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht der betroffenen Mutter vom 10.Juni diesen Jahres. Die damalige Schülerin hatte zwar miterlebt, wie die hier angeklagte Ärztin und Hebamme von der betreuenden Hebamme hinzu­gezogen worden war und dass die Frau bald danach in die Klinik verlegt wurde,kann sich aber an Details zum Gesche­hen vor acht Jahren partout nicht erin­nern. Der Vorsitzende Richter versucht ihr Erinnerungsvermögen zu aktivieren. Nach einer zähen Befraguung zu den genauen Umständen, gibt der Vorsitzende die nachforschenden Fragen schließlich auf und nimmt das Protokoll der polizei­lichen Vernehmung vom Dezember 2006 zu Hilfe. »Wenn ich das damals so gesagt habe«, räumt die Zeugin ein, ohne dass ihr eine Erinnerung dämmert. Warum die hier Angeklagte von der damals be­treuenden Hebamme hinzugezogen wor­den sei, möchte der Richter weiter wis­sen. »Sie sagt mir doch nicht, warum sie eine Ärztin hinzuzieht«, antwortet die Zeugin ratlos. »Es wurde untersucht, die Herztöne waren nicht auffindbar, dann fuhr man zu viert in die Klinik«, erinnert sich die Zeugin. Der Richter erläutert nach Aktenlage: »Ihr spätes Eintreffen begründete die Ärztin damit, dass die be­treuende Hebamme ihr Kommen nicht als dringend bezeichnet habe.« Sie habe nur zum Nähen kommen sollen, habe der Vater ausgesagt. »Calcium?«, wirft der Richter als Stichwort in den Raum. Die Zeugin schaut ratlos. »Ich wurde losge­schickt, um aus der Apotheke Calcium zu holen. Als ich zurückkomme, macht die Ärztin gerade die Untersuchung. Sie stellt eine Litzmannsche Obliquität fest«, liest er aus ihrer polizeilichen Vernehmung vor. »Ist damals der Begriff Zystocele ge­fallen?«, fragt er. Im späteren Bericht des Krankenhauses sei diese diagnostiziert worden, »eine über Stunden vorhandene Vorwölbung der Blase, die ein Durchtre­ten des Kindes unmöglich macht.« »Darf ich etwas fragen?«, bittet die Zeugin: »Aber das Kind ist doch spontan zur Welt gekommen!« »Ja, aber nach einer Episio­tomie,« liest der Richter im Geburtsproto­koll der Klinik nach: »Seit fünf Stunden Muttermund vollständig, es bestätigt sich der Befund, seit mehreren Stunden zweitgradige Zystocele, die einen Durch­tritt des Kindes unmöglich macht. Nach Schneiden einer Epi kommt das Kind tot zur Welt.« »Nach wessen Meinung, wurde die Verlegung in die Klinik beschlossen?«, fragt der Vorsitzende weiter. »Die Herz­ töne waren nicht auffindbar«, antwortet die Zeugin. »Sie sollen damals angegeben haben, Sie hätten es vorgezogen, eher in die Klinik zu fahren«, möchte der Richter wissen. Die Zeugin entgegnet: »Ich war Schülerin, ich konnte die Situation nicht einschätzen.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Einschätzung der Angeklagten</h2>



<p>Nachdem die Zeugin entlassen ist, äußert sich die Angeklagte bereitwillig zu diesem Fall: Erstmals beantwortet sie alle Fragen des Richters mit ruhiger kon­zentrierter Stimme und gibt Auskunft über fachliche geburtshilfliche Details. Aufmerksam hört ihr der Vorsitzende zu. Die Hebamme und Ärztin erklärt, dass sie sich, wenn sie zu einer Hausgeburt gerufen wird, zunächst mit dem Eltern­paar bekannt und sich ein Bild von der Gesamtsituation macht und dann erst körperliche Untersuchungen vornimmt. Dass sie damals, nachdem sie die Herz­töne nicht gefunden habe und besorgt gewesen sei, deshalb die Verlegung in die Klinik veranlasst habe, wo man dann kontinuierlich normale Hertöne aufgezeichnet habe. Sie habe die Eltern über ihre Sorge aber zu dem Zeitpunkt nicht informiert, um keine Panik zu verursachen – schließlich hätten die­se schon einmal ein Kind verloren. Der Richter hat noch einige Fragen zu den näheren Umständen, die sie ihm erläu­tert. Den Eindruck, den der Richter aus den verschiedenen Aussagen und Anga­ben in den Unterlagen gewonnen hatte, dass die Frau gegen ihren Wunsch nur ihrem Mann zuliebe zu Hause geblieben sei, kann sie nicht bestätigen, auch wenn sie in der Situation noch nicht vor Ort gewesen sei. Die Frau sei nicht der Typ ge­wesen, sich bevormunden zu lassen. Sie gehe davon aus, das Gespräch mit ihrem Mann unter vier Augen in einer Erschöp­fungsphase der Geburt habe sie ermuti­gen sollen und dass beide anschließend einvernehmlich weiter beim Wunsch zur Hausgeburt geblieben wären.</p>



<p>Zum Ende des Verhandlungstages fasst der Vorsitzende bei der Terminpla­nung den Abschluss des Prozesses ins Auge: Am 26. September soll noch der Fetalpathologe Prof. Dr. Ivo Leusclmer als vom Gericht bestellter Sachverständiger gehört werden. Die geringe Auswahl an möglichen Experten, die kurzfristig ein Gutachten hätten erstellen können, wird erörtert – der Vorsitzende hatte mehre­re Anfragen gestellt. Er möchte einen Sachverständigen bestellen, den nicht die Verteidigung benannt hat. »Wir ha­ben ihn gewählt, weil er ab vom Schuss ist.«, begründet der Vorsitzende die Wahl. Unmittelbar nach der Erstattung seines Gutachtens sollen am 27. September die Plädoyers der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft entgegengenommen werden. Einige Wochen später soll das Urteil verkündet werden.</p>



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			</item>
		<item>
		<title>Verteidigung verstärkt</title>
		<link>https://viktoria11.de/verteidigung-verstaerkt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Jun 2013 16:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[In einem Schwurgerichtsprozess wird gegen eine Hebamme und Ärztin vor dem Landgericht Dortmund verhandelt, die wegen Totschlags angeklagt ist. Das Gericht hat die Beweisaufnahme breit angelegt. Beim Prozess in Dortmund war ich seit dem 27. August vergangenen Jahres an 18 von 20 Verhandlungs­tagen dabei. Spreche ich mit anderen Menschen über meine Beobachtungen, fällt mir auf,<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/verteidigung-verstaerkt/"><span class="screen-reader-text">"Verteidigung verstärkt"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>In einem Schwurgerichtsprozess wird gegen eine Hebamme und Ärztin vor dem Landgericht Dortmund verhandelt, die wegen Totschlags angeklagt ist. Das Gericht hat die Beweisaufnahme breit angelegt.</strong></p>



<p>Beim Prozess in Dortmund war ich seit dem 27. August vergangenen Jahres an 18 von 20 Verhandlungs­tagen dabei. Spreche ich mit anderen Menschen über meine Beobachtungen, fällt mir auf, dass mein Gegenüber meist zügig ein Urteil fällt oder schon vorab gefällt hat. Ein Kind ist bei seiner Geburt gestorben – es soll vor Gericht untersucht werden, ob im juristischen Sinne Schuld im Spiel ist. Dass es sich dabei um eine außerklinische Geburt unter besonderen Umständen handelt, weckt Emotionen und polarisiert umso mehr. Besonders der Tatvorwurf »Totschlag« der ankla­genden Staatsanwaltschaft gegen die Hebamme und Ärztin beschäftigt viele. Sie hatte am 30. Juni 2008 bei einer Be­ckenendlagengeburt in einem Hotelzim­mer Geburtshilfe geleistet. Die Eltern wa­ren aus Lettland angereist, um ihr Kind statt per Sectio auf natürlichem Weg zur Welt zu bringen. Das Mädchen wurde leb­los geboren und konnte von der erfahre­nen Geburtshelferin nicht erfolgreich reanimiert werden. Unabhängig von der Profession und Sachkenntnis: Fast jede:r hat eine Auffassung, wer wann welchen Fehler gemacht habe, warum das Kind gestorben sei und wie es hätte anders laufen müssen – bei der tragisch verlau­fenen außerklinischen Geburt wie auch nun beim Prozess in Dortmund. Wenn ich Juristen oder erfahrene Geburtshel­ferinnen von dem Prozess erzähle, treffe ich auf Verwunderung: Von einem ver­gleichbaren Fall aus der Geburtshilfe mit einem solchen Verbrechensvorwurf hat noch niemand gehört.</p>



<p>Seit dem 9. April, dem 19. Verhand­lungstag, sitzt an der Seite der Angeklag­ten ein weiterer Rechtsbeistand: Prof. Dr. Hans Lilie mit einem Lehrstuhl für Straf­recht, Strafprozessrecht, Rechtsverglei­chung und Medizinrecht an der Martin­ Luther-Universität Halle-Wittenberg. 13 Jahre lang war er auch als Richter am Landgericht Halle tätig. Dass ihm die ver­handelte Materie nicht völlig fremd ist, zeigt beispielsweise, dass er von 1996 bis 2002 Mitglied im Arbeitskreis Ärzte und Juristen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) war und seit 1999 Vorstandsmitglied des Arbeitskreises Ärzte und Juristen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli­ chen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein früherer Fall</h2>



<p>An diesem Tag steht die Vernehmung von Prof. Dr. Thomas Schwenzer, dem Leiter der Frauenklinik des Klinikums Dortmund an. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Meier skizziert das Ziel der Be­fragung: »ob es frühere tragische Geburts­ausgänge gab« und welche Kenntnisse er habe, wie »risikobereit« die Ärztin und Hebamme bei ihrer Geburtshilfe gewe­sen sei. Die 59-jährige Angeklagte hatte seit mehr als 30 Jahren praktiziert und unterhielt eine Hausarztpraxis mit Haus­geburtshilfe. Seit März 2012 ruht ihre Approbation, seitdem hat sie auch ihre Hebammenarbeit eingestellt. Im Zent­rum steht nun ein weiterer Fall, der unglücklich verlaufen war. Er findet in die­sem Prozess ebenfalls seit Monaten durch mehrere Zeug:innenbefragungen Beach­tung, auch wenn hier nicht darüber zu entscheiden ist. Die angeklagte Hebam­me und Ärztin war im August 2007 von einer Hebammenkollegin nachts spontan zu einer Beckenendlagengeburt in deren Geburtshaus hinzugerufen worden, nach­ dem diese bei einer Muttermundsweite von fünf Zentimetern überraschend eine Steißlage diagnostiziert hatte. Nachdem die Geburt längere Zeit nicht ausreichend fortgeschritten war, entschied die Ärztin gegen 3.15 Uhr, dass eine Verlegung ins Krankenhaus notwendig sei. Wie Schwan­gerschaft und Geburt verlaufen waren, hatte das Gericht durch die vorliegenden Patienten- und Geburtsunterlagen und die Zeuglnnenvernehmungen bereits zu re­konstruieren versucht.</p>



<p>Unmittelbar nachdem die anstehen­de Verlegung mit der Gebärenden be­sprochen worden war, erlitt sie noch im Geburtshaus einen tonisch-klonischen Anfall. In der Klinik wurde das Kind per Notsectio mit einem Apgar von 1-5-7 ge­boren; es entwickelte ein Hirnödem und erlitt einen bleibenden cerebralen Scha­den. Heute lebt das fünfjährige Mädchen zu 100 % schwerstbehindert bei sei­nen Eltern, die bereits im vergangenen Dezember als Zeugen ausgesagt hatten. Auch die Hebamme, in deren Geburtshaus das Kind hatte zur Welt kommen sollen, war im Januar dieses Jahres befragt wor­den, ebenso eine junge Hebamme, die als Praktikantin der Geburtshaushebamme mit dabei gewesen war. Während die zwei Hebammen eine ruhig und harmonisch verlaufende Geburt erinnert hatten, bei der die Gebärende sehr kooperativ gewe­sen sei und vom Entschluss zu verlegen erst habe überzeugt werden müssen, hat­te die Mutter der schwerstbehinderten Tochter von einer äußerst dramatischen Geburt im Geburtshaus berichtet, die sie kaum ausgehalten, wo sie keine Unterstüt­zung erfahren habe und in deren Verlauf sie immer wieder in die Klinik habe ver­legt werden wollen. Unter Tränen hatte sie im Dezember ihr schweres Leben mit ihrer Tochter beschrieben. Die Eltern klagen auf Schadensersatz.</p>



<p>Seit September 2011, beginnt der Rich­ter, laufe am Landgericht Münster dazu ein Zivilprozess gegen die erstbetreuende Hebamme und die hinzugezogene Ärztin und Hebamme. In seinem dort am 17. Juli 2012 erstatteten Gutachten sei Prof. Dr. Schwenzer zu dem Schluss gekommen, dass die damals geleistete Geburtshilfe fehlerhaft gewesen sei. Als der Gutach­ter mit der detaillierten Darstellung des Geburtsverlaufs begonnen hat, zögert der Richter plötzlich und sucht in seinen Unterlagen. Dann bittet er um fünf Minu­ten Pause: Die Entbindungserklärung der Eltern von der Schweigepflicht liege ihm hier nicht im Original vor. Als die fünf Richter zurückkehren, erklärt der Vorsit­zende, dass die Erklärung der betroffenen Eheleute nur die Behandlungs- und Ent­bindungsunterlagen beinhalte, nicht aber die Vernehmung des Sachverständigen. Der Vater des Mädchens meldet sich aus dem Zuschauerraum, wo er mit seinem Anwalt die Verhandlung mitverfolgt: »Wir haben Kenntnis und begrüßen es, dass Prof. Schwenzer heute hier vernommen wird.« Damit sind mögliche rechtliche Ein­ wände ausgeräumt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hebamme und/oder Ärztin</h2>



<p>Schwenzer geht weiter den Tag und die Nacht der Geburt am 26. und 27. August 2007 durch. Um 22.30 Uhr sei die Frucht­blase gesprungen mit Abgang von meko­niumhaltigem Fruchtwasser. Das sei kein Normalbefund. Ferner der überraschende Befund, dass als vorangehender Teil der Steiß fest im Beckeneingang zu tasten ge­wesen sei. Auch die massiven Ödeme, die im Aufnahmebefund der Klinik dokumen­tiert worden waren, seien sicher schon vor der Geburt entstanden. Statt die Gebären­de in die Klinik zu verlegen, habe die be­treuende Hebamme die Ärztin und Heb­amme hinzugezogen und die Geburthilfe im Geburtshaus fortgesetzt.</p>



<p>Er habe sich damit auseinandergesetzt, ob er als Klinikarzt der richtige Sachver­ständige für außerklinische Geburtshilfe sei, räumt Schwenzer ein. Bewusst habe er in Rechnung gestellt, dass die außerklini­sche Geburtshilfe in Deutschland zulässig sei, dies sei auch nach EU-Recht geregelt: »Das müssen wir akzeptieren.« Nach der nordrheinwestfälischen Hebammenbe­rufsordnung sei Hebammen die selbststän­dige Geburtshilfe bei Schädellage, die Be­treuung von Beckenendlagen dagegen nur im Dringlichkeitsfall gestattet. Jede Heb­amme müsse sich deshalb zu Beginn einer Geburt mit Hilfe der Leopoldschen Hand­griffe von der Kindslage überzeugen. Aus der Dokumentation sei nicht hervorgegan­gen, dass die Hebamme dies getan habe. »Dies ist ein Versäumnis der aufnehmen­ den Hebamme. Jetzt haben wir es hier aber mit einer Hebamme und Ärztin zu tun «, gibt der Vorsitzende Richter zu bedenken. Es mache keinen Unterschied, wenn eine Ärztin zugegen sei, entgegnet Schwenzer, und die Angeklagte habe auch in keinem Moment als Ärztin gehandelt. Die erstbe­treuende Hebamme habe die hier Ange­klagte als Ärztin hinzugezogen, fragt der Richter nach: »Reicht da jede Ärztin?« »Die ärztliche außerklinische Geburtshilfe fin­det heute im 21. Jahrhundert nicht mehr statt!«, erklärt Schwenzer. Auch nach ärzt­lichen Standards sei die Betreuung einer Beckenendlagengeburt in diesem Setting ein grober Fehler. Man könne im Kranken­haus noch spät auf eine Sectio umsteigen – seine Klinik, als eines der größten Perinatalzentren Deutschlands, erreiche eine E-E-Zeit von weniger als 10 Minuten. »Time saves brain. Die Zeit ist entscheidend beim Hirnschaden«, sei eine Erkenntnis in der Perinatalmedizin.</p>



<p>Nach den besonderen Risiken dieser Poleinstellung befragt, führt der Chefarzt aus: »Es ist immer die Hypoxie das Kardi­nalproblem – im Notfall hochschlagende Arme, der Kopf sitzt im Becken fest. Wer außerklinisch Beckenendlagengeburten betreut, nimmt dieses Risiko billigend in Kauf.« »Das sind innere Zusammenhän­ge, über die wir juristisch entscheiden müssen«, sagt der Vorsitzende dazu und fragt weiter: »Als Ärztin hinzugezogen – ich muss mich korrigieren, als mit Be­ckenendlagen sehr erfahrene Hebamme – Sie sagen, die tätige Hebamme hätte das zum Anlass nehmen müssen, die Geburt abzubrechen, weil die Risiken signifikant höher sind?« »Auch nach der Hebammen­ berufsordnung.«, antwortet Schwenzer. »Es geht nicht objektiv gesehen darum, ob man eine Zusatzqualifikation als Ärztin hat?«, fragt der Richter. »Wenn ich einen Arzt zu begutachten hätte, der unter die­sen Rahmenbedingungen bereit ist, eine Beckenendlagengeburt zu leiten, dann schätze ich das als grob fahrlässig ein!«, erklärt Schwenzer. Aus der gesamten Do­kumentation gehe nicht hervor, dass die Geburtshelferin in ihrer Doppelfunktion als Ärztin und Hebamme tätig gewe­sen sei – das hätte dokumentiert werden müssen und auch die Patientin hätte in­formiert und aufgeklärt werden müssen. »Die klinische Geburtshilfe hat Standards für vieles entwickelt, die kann man nicht direkt auf die außerklinische Geburtshil­fe übertragen«, erläutert der Klinikchef: Auch die Dokumentation sei auf Geburten in der Klinik ausgerichtet, so dass Nach­behandler Befunde übernehmen könn­ten. »Das ist hier anders. Ich kenne keinen Standard für die Dokumentation in der außerklinischen Geburtshilfe«, bekennt Schwenzer. »Ein CTG ist nicht vorzuhal­ten?«, fragt der Vorsitzende Richter Meier. »Nein«, antwortet der Hauptgutachter für diesen Schadensfall. ,»Wie kommt es zur Ausprägung eines Hirnödems?«, fragt der Richter weiter. »Durch die Hypoxie. Es kor­reliert mit dem niedrigen pH-Wert.« Der war nach den Unterlagen mit 6,81 aus der Nabelarterie und 6,84 aus der Nabelvene angegeben worden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Risiken der Beckenendlage</h2>



<p>Nach einer Pause am frühen Mittag geht es weiter mit Details zum Krampfan­fall und inwieweit Zeichen wie Ödeme und erhöhter Blutdruck bereits auf ein Risiko hätten hindeuten können. Rechtsanwalt Prof. Dr. Lilie fragt den Sachverständigen: »Wie stellt sich der Kausalzusammenhang dar? An welcher Stelle verwirklicht sich das Risiko der Beckenendlage im Verhal­ten meiner Mandantin?« Das Risiko für die Gestose habe sich verwirklicht, entgegnet Schwenzer, der klonisch-tonische Anfall sei eine kausale Folge des Hypertonus und der Ödeme. Und weiter: »Das Risiko Gestose muss man trennen vom Risiko Be­ckenendlage. Ich kenne nicht den Zustand des Kindes beim Eintreten des Krampfan­falls.« Der Rechtsanwalt entgegnet: »Sie sagten, das Risiko der Beckenendlage sei in Kauf genommen worden.« »An der Ri­sikokonstellation ändert sich nichts – ers­tens Hypertonus und zweitens Beckenend­lage«, erwidert der Gutachter. Zwischen 22.30 und 3.00 Uhr habe man immer ri­sikoarm in eine Geburtsklinik wechseln können. Es wird über den Stellenwert der beiden unterschiedlichen Risiken und die Zusammenhänge einer Sauerstoffmangel­ versorgung diskutiert .</p>



<p>Kinder aus Beckenendlage hätten alle eine höhere Azidose als Kinder aus Schä­dellage, erklärt Schwenzer, dies führe normalerweise aber nicht zu einem hypo­xischen Schaden. Auch erfahrene Geburts­helfer hätten manchmal Mühe, das Kind zu entwickeln; die Herztöne könnten dabei dramatisch absinken, auch wenn der Kopf noch nicht ins Becken eingetreten sei. »In der Klinik werden Kinder aus Beckenendla­ge kerngesund geboren durch moderne ri­sikoarme Geburtshilfe. Der Mensch ist von Natur aus für die Fortpflanzung ungünstig konzipiert.«, erläutert Prof. Schwenzer sei­ne Sicht. »Mütter müssen deshalb eigent­lich eine Vielzahl an Kindern zur Welt bringen, ein Teil davon verstirbt. Auch die Mütter sind hochgefährdet«, erklärt Schwenzer. Der Vorsitzende Richter setzt an, von dem Geburtshelfer Semmelweis zu sprechen, als er sich abrupt an das Publi­kum wendet: »Ich verstehe Ihre Heiterkeit nicht! Sie meine ich!« Er ermahnt eine Zu­schauerin, nicht zu lachen, sonst müsse sie den Saal verlassen.</p>



<p>Schwenzer führt zum gesellschaftli­chen Wandel weiter aus, er habe sich mit historischen Daten auseinandergesetzt, wonach es in früheren Zeiten 4-5 % Kindstötungen gegeben habe. Und die perinatale Sterblichkeit habe noch 1955 bei 2 % gelegen. Davon seien 30 % der Kinder tot geboren worden und 70 % in den ersten sie­ben Lebenstagen verstorben. Heutzutage liege die perinatale Mortalität nur noch bei 5 ‰. »Ich bin kein Kämpfer gegen die außerklinische Geburtshilfe«, bekennt Schwenzer, bei einer sorgfälti­gen Risikostratifizierung könne man die Gefahren minimieren: »Ich finde, die Be­ckenendlage gehört nicht dazu!«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Werte vertauscht?</h2>



<p>Weitere geburtshilfliche Details wer­den erörtert : Der Vorsitzende fragt bei­spielsweise »Wann beginnt die Austrei­bungsphase?« »Wenn der Muttermund vollständig ist, ist die strenge Lehre», ant­wortet der Geburtshilfeprofessor: »Der Übergang ist fließend. Manchmal errei­chen Sie die Vollständigkeit des Mutter­munds nie, auch wenn Sie schon in der Austreibungsperiode sind.« »Was wäre in der Klinik passiert, wenn sich dort ein eklamptischer Anfall eingestellt hätte?«, fragt der Richter weiter. Der wäre gar nicht erst aufgetreten, vermutet Schwen­zer, wegen der anderen Überwachung und der dann eingesetzten Medikamente.</p>



<p>Auch die anderen Prozessbeteiligten stellen Fragen. Die Angeklagte beteiligt sich daran, äußert sich ansonsten nicht zu den Vorwürfen – aus rechtlichen Grün­den. Sie fragt: »Wann wurde das Blut für den Nabelschnur-pH-Wert abgenommen?« In den Unterlagen sei die Geburtszeit mit 4.46 Uhr angegeben, für den Wert 6,811 sei 4.36 Uhr angegeben: »Wie passt das zu­ sammen?« »Gar nicht!«, antwortet Schwenzer. Offenbar sei am pH-Meter die Uhrzeit falsch eingestellt gewesen. Die Angeklag­te fragt weiter: »Könnten auch Werte ver­tauscht worden sein?« Schwenzer hält das nicht für möglich. Der pH-Wert passe in den Kontext zum eklamptischen Anfall. »Würde es auch passen, wenn die Gebärmutter während des Anfalls weich war? Wie würde sich eine verminderte Sauer­stoffzufuhr beim Erwachsenen zeigen?«, fragt sie weiter. Der sei zyanotisch, nicht ansprechbar, habe Tiefenatmung, um den Sauerstoffmangel zu kompensieren. Ob aus der Dokumentation hervorgehe, dass die Frau zyanotisch gewesen sei, erkundigt sich die Ärztin. »Das konnte ich daraus nicht ersehen«, erklärt der Gutachter, die Frau habe auch keinen Zungenbiss gehabt.</p>



<p>»Ist es nachgewiesen, dass die hohe Sec­tiorate in Deutschland das geburtshilfli­che Outcome verbessert?«, fragt die Ange­klagte. »Ich stehe nicht als Repräsentant für eine Kaiserschnittrate von 34 %&#8220;, bekennt der Klinikchef, der zuvor erklärt hatte, dass in seiner Abteilung Kinder aus Beckenendlagen nicht vaginal geboren würden. Der »Informed consent« mit der Schwangeren sei wichtig: »Man muss den Frauen von bestimmten Konstellationen abraten, weil es dabei überproportional häufig zu tragischen Verläufen kommt.«</p>



<p>»Dieser Fall ist nicht der erste Fall, wo wir uns begegnen«, wendet er sich unver­mittelt an die Angeklagte und nimmt Unterlagen zur Hand. Ein vor acht Jah­ren tot geborenes Kind sei Monate später exhumiert worden, die Todesursache sei nicht mehr zu ermitteln gewesen. »Wa­rum weiß ich davon nichts?«, fragt die Angeklagte überrascht. »Sie wissen da­von nichts«, erklärt Oberstaatsanwältin Ruland, »weil das Verfahren zuvor ein­gestellt wurde, weil es nicht zu klären war.« Inwieweit das zu verwerten ist, sei fraglich, schätzt der Richter ein, aber es sei ein Hinweis auf mögliche Risiken. Er nimmt zu Protokoll, dass der Sachverstän­dige dem Gericht sein damaliges Gutach­ten überlässt. »Ich habe das eingebracht«, erklärt Schwenzer, »weil die Angeklagte mich damit konfrontiert hat, dass die außerklinische Geburtshilfe die gleiche Qualität hat wie die klinische.«</p>



<p>Plötzlich ist der Richter wieder mit Blick auf das Publikum in Anspruch ge­nommen: Offenbar hat eine Zuschauerin auf den hinteren Bänken Grimassen ge­zogen. Sie wird aus dem Saal verwiesen. »Wenn Sie sich in Zukunft anders beneh­men, dürfen Sie wiederkommen«, erklärt der Richter. »Sie haben das ja vorher nicht miterlebt«, wendet er sich an den neuen Verteidiger, der bittet um eine Pause von fünf Minuten. An die Zuschauerinnen ge­wandt bekräftigt der Vorsitzende: »Für die anderen gilt dasselbe – das schließt ein, dass unter Umständen Geldmittel für diese Ordnungswidrigkeiten zu bezahlen sind. Wir müssen ohne diese Beeinflus­sung uns ein Bild machen.« Nach der Pau­se wird die Verhandlung bis zum nächsten Termin unterbrochen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sicherheit für Mutter und Kind</h2>



<p>Der nächste, inzwischen 20. Verhand­lungstag am 26. April setzt die Befragung mit ausführlichen Erklärungen von Prof. Dr. Schwenzer fort. Es geht um fachliche Details, um Zahlen, Leitlinien und Studi­en. Die Angeklagte fragt den Sachverstän­digen, ob es einen Krampfanfall ohne Gebärmutterbeteiligung gebe. »Woher wissen Sie das?« fragt die Oberstaatsanwäl­tin offensiv und beanstandet, dass die An­geklagte von einer weichen Gebärmutter und anderen geburtshilflichen Befunden bei diesem Fall gesprochen habe. »Ich war dabei«, antwortet die Ärztin. Auch allge­meinere Fragen werden erörtert. »Wie aus­sagekräftig ist der Begriff ›Risiko‹, wenn 75 % aller Schwangeren ein Risiko zu­ geordnet wird?«, erkundigt sich die Ange­klagte. Man müsse wachsam sein, verschie­dene Risikokonstellationen könnten sich zur intrauterinen Bedrohung für das Kind entwickeln. Schwenzer stellt beispielswei­se die Metaanalyse von Joseph Wax und Kollegen aus den USA vor, nach der die ge­ringere Interventionsrate der Hausgeburt mit einem dreimal höheren Sterberisiko für das Kind assoziiert sei. Sie sei 2010 in der renommierten Fachzeitschrift British Medical Journal veröffentlicht worden. Die Angeklagte entgegnet, ob er wisse, dass diese Studie durch die Niederländerin de Jonge angefochten worden sei, denn sie habe massive Mängel im Studiendesign (siehe auch DHZ 12 /2010, Seite 25ff.). Es geht auch um die Sicherheit der Sectio. Die Angeklagte fragt den Sachverständigen, ob nicht der Anstieg der Sectiorate mit einem Anstieg der Müttersterblichkeit in Verbindung stehe. Dieser antwortet, dass die Zahlen der Müttertodesfälle nach ge­planten Kaiserschnitten heute identisch seien mit denen bei vaginaler Geburt. »Es gibt heute keinen gravierenden Grund, keinen Kaiserschnitt zu machen«, ist die Sicht von Prof. Schwenzer.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Befangenheit beim Sachverständigen?</h2>



<p>Gegen Mittag geht es noch um zwei An­träge. Oberstaatsanwältin Susanne Ruland verliest zügig ihre Stellungnahme zum Be­fangenheitsantrag von Verteidiger Hans Böhme gegen den vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Axel Feige (sie­ he DHZ 5/2013, Seite 79). Eine Besorgnis der Befangenheit gegen Professor Feige bestehe nicht, insbesondere nicht gegen die beanstandete Äußerung, dass der Gutachter über die Umstände des Todes des Kindes als Fachmann nur fassungslos den Kopf schütteln könne. Dies sei keine über­zogene Ausdrucksweise; darin äußerte sich seine »erschrockene und betroffene Verwunderung« über ein aus seiner Sicht »besonders krasses Fehlverhalten« im Vor­gehen der Angeklagten.</p>



<p>Auf den im Antrag zitierten Artikel »Probleme der belegärztlichen Behandlung in der Geburtshilfe« von Prof. Dr. Feige geht die Oberstaatsanwältin knapp ein: Wenn die Verteidigung daraus schließe, der Gutachter sei ein erklärter Gegner der Hausgeburt, so betreffe dies vor allem den Inhalt und gegebenenfalls die objektive Richtigkeit seines Gutachtens. Der Artikel biete jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er sich von sach- und fachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Rechtsan­walt Dr. Kurz, der die Eltern des verstor­benen Mädchens als Nebenkläger vertritt, hatte bereits unmittelbar nach dem Befan­genheitsantrag beim letzten Mal Stellung genommen: Auch wenn es das Publikum anders sehe, es ginge hier nicht um Welt­anschauung und generelle Auffassungen, sondern um individuelles Fehlverhalten. Auch er hatte den Antrag gestellt, den Be­fangenheitsantrag abzulehnen.</p>



<p>Böhme hatte Feige aus seinem Artikel von 2011 zitiert. Darin vermutet der Autor, dass Schwangere durch Marketingstrate­ gien wie Esoterik, wofür er Homöopathie und Akupunktur anführt, abgehalten würden, die Sicherheit von Perinatalzent­ren zu suchen. Er schreibt: »Der Spaß- und Erlebnisfaktor für die Schwangere müsste zurückgedrängt werden.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zweifel am Obduktionsbericht</h2>



<p>Der 20. Verhandlungstag schließt mit einem Antrag von Prof. Dr. Lilie, eine wei­tere pathologische Begutachtung durch einen ausgewiesenen Fetalpathologen zu veranlassen. Die Sachkunde des bisherigen Gutachters sei zweifelhaft. Dr. Ralf Zwei­haff, der Leiter des Dortmunder Instituts für Rechtsmedizin, hatte den Leichnam des Kindes zwei Tage nach der Geburt sek­tioniert. Zweihoff bliebe in seinem Gutach­ten die Begründung schuldig, warum er zum »differenzialdiagnostischen Todesur­sachenspektrum« auch die Hypoxie zähle. Belastbare pathologische Befunde habe er dafür nicht erhoben.</p>



<p>Lilie zitiert aus Remmele, Pathologie 4, einem bekannten Standardwerk, dass bei einer Hypoxie »das Nebeneinander mehre­rer Veränderungen charakteristisch« sei, wie Tardieu-Blutungen, vorzeitige Meko­niumausstoßung, Fruchtwasseraspirati­on, anoxiebedingte Organschädigungen sowie ein weit offener Duktusarteriosus Botalli. Hier habe man nur den Mekonium­abgang festgestellt, der auch aufgrund der Beckenendlage mechanisch verursacht worden sein könne. Für Organschäden durch Sauerstoffmangel lägen keine Be­funde vor. Im Standardwerk würde die Bedeutung des Lebergewichtsindex von rechter zu linker Leberhälfte herausge­stellt. Dies sei beispielsweise von Zweihaff gar nicht differenziert untersucht worden.</p>



<p>Zweifel an seiner Kompetenz belege au­ßerdem, dass er das Lebergewicht mit 200 Gramm als normgerecht angäbe, was je­ doch bei nahezu dem Doppelten des in der Literatur angegebenen Normgewichts für Reifgeborene liege. Auch dem Hirn-Leber-</p>



<p>Quotienten käme gemäß der Fachliteratur besondere Bedeutung zu: Das Gehirn sei normalerweise dreimal schwerer als die Leber. Hier sei es mit 405 Gramm nur dop­pelt so schwer gewesen. Vom Gutachter sei dies weder erkannt noch erklärt worden. Verschiedene weitere fehlende Befunde, die eine Hypoxie hätten belegen können, führt der Rechtsanwalt an. Das Fehlen ei­ner Fruchtwasseraspiration sei im Gutach­ten zwar festgestellt, aber nicht beurteilt worden. Lilie vermisse im Rahmen der Be­gutachtung ein Problembewusstsein für das Vorliegen einer intrauterinen Hypoxie.</p>



<p>Bei der Autopsie eines Feten sei inter­disziplinäres Arbeiten erforderlich, auch die pränatale Diagnostik, die Genetik und die Radiologie müssten mit einbezogen werden. Lilie verweist auf einen Facharti­kel von Tennstedt /Vogel zur Autopsie von Feten aus der Zeitschrift Der Pathologe. Bei zu geringer Erfahrung bei der Obduktion von Feten und wenn keine interdisziplinä­ren Vorbefunde vorlägen, bestehe das Risi­ko, dass seltene und komplizierte Befunde nach einer Routineautopsie später nicht mehr zu rekonstruieren seien. Die Obduk­tion des Kindes hätte erst erfolgen dürfen, nachdem die Patientinnenunterlagen aus der Schwangerschaft vorgelegen hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Prof. Li­lie zitiert weiter aus dem Fachartikel von Tennstedt/Vogel aus dem Jahre 1997, wonach eine Standardobduktion »heuti­gen Anforderungen nicht mehr genügt«. Einzelne angeborene Fehlbildungen sei­en so selten, dass man ohne Kenntnis der klinisch erhobenen Verdachtsdiagnosen nicht zielgerichtet obduzieren könne. Zur Obduktionsplanung gehörten Anamnese der Mutter, pränatale Verdachtsdiagno­sen, paraklinische Daten, zytogenetische Befunde und postmortale Radiogramme.</p>



<p>Prof. Dr. Lilie beantragt, den ausgewie­senen Fetalpathologen Prof. Dr. Martin Vogel von der Berliner Charite mit der Erstellung eines Sachverständigengut­achtens zur Todesursache zu beauftragen. Außerdem beantragt er, die Patientenun­terlagen zur vorgeburtlichen Betreuung der Mutter des verstorbenen Kindes durch deren lettische Frauenärztin sowie die Unterlagen der Untersuchung in der Uni­versitätsklinik Frankfurt vorzulegen, um den Sachverständigen eine sachgerechte Begutachtung zu ermöglichen.<br>Fortsetzung folgt.</p>



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		<title>Gegensätzliche Sichtweisen</title>
		<link>https://viktoria11.de/gegensaetzliche-sichtweisen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 May 2013 16:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerd Eldering]]></category>
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					<description><![CDATA[in Verhandlungstag beim Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine Hebamme und Ärztin – angeklagt wegen Totschlag. Bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage am 30. Juni 2008 war ein Kind leblos zur Welt gekommen. Welche Ursachen haben zum Tod des Kindes geführt? Der 18. Verhandlungstag im Pro­zess gegen die angeklagte Heb­amme und praktische Ärztin beginnt am<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/gegensaetzliche-sichtweisen/"><span class="screen-reader-text">"Gegensätzliche Sichtweisen"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>in Verhandlungstag beim Schwurgerichtsprozess am Landgericht Dortmund gegen eine Hebamme und Ärztin – angeklagt wegen Totschlag. Bei seiner außerklinischen Geburt aus Beckenendlage am 30. Juni 2008 war ein Kind leblos zur Welt gekommen. Welche Ursachen haben zum Tod des Kindes geführt?</strong></p>



<p>Der 18. Verhandlungstag im Pro­zess gegen die angeklagte Heb­amme und praktische Ärztin beginnt am 19. März, indem sich der Vorsitzende Richter als erstes überra­schend an das Publikum wendet: »Es ist bei diesem Prozess anders als in anderen Verfahren, dass in solcher Weise auf das Gericht Einfluss genommen wird.« Was die Zuhörerschaft angehe, erwarte er jegliche Kontaktaufnahme einzustellen, niemand dürfe Reaktionen der Richter provozieren. »Wir haben keine Geheim­justiz«, betont der Vorsitzende: »die Öf­fentlichkeit darf an einem Prozess teil­nehmen. Eine Gleichsetzung mit den Gerichtsmitgliedern ist nicht angezeigt!« Letztere hätten die Akten des Prozesses studiert und könnten Zusammenhänge besser beurteilen. Auch habe die Vorgehensweise manchmal taktische Gründe. Er verbitte sich zukünftig Anmerkun­gen. Anlass für die strenge Vorrede des Richters waren, neben der wiederholt angemahnten Unruhe von den Zuschau­erbänken, Briefe an das Gericht gewesen, die sich kritisch zum Prozessverlauf ge­äußert hatten.</p>



<p>Es geht weiter mit dem üblichen Pro­zedere – zunächst wird die Anwesenheit der geladenen Teilnehmerinnen des heu­tigen Verhandlungstages festgestellt: Die Angeklagte und ihr Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Böhme, sowie ihre Rechts­anwältin Combe, Oberstaatsanwältin Ruland, Rechtsanwalt Kurz und seine Kollegin Rechtsanwältin Dillschneider als Vertreter der Eltern, die ihr Kind verloren haben und auch Nebenkläger sind. Die Eltern des verstorbenen Mädchens verfolgen den Prozess nicht mehr persön­lich. Erschienen ist auch der vom Gericht bestellte sachverständige Gutachter Prof. Dr. Axel Feige, ehemaliger Chefarzt der Frauenklinik am Nürnberger Klinikum Süd. Seine Befragung zum bereits am 18. Januar erstatteten Gutachten soll heute abgeschlossen werden. »Und dann habe ich noch die Zuschauer im Blick«, ergänzt der Vorsitzende Richter Wolfgang Meier, als Leiter der Verhandlung und Sprecher des Teams aus den drei Berufsrichtern vom Landgericht und zwei Schöffen.</p>



<p>Neben dem Gutachter begrüßt der Vorsitzende auch den Geburtshelfer Dr. Gerd Eldering, ehemaliger Chefarzt der Frauenklinik am Vinzenz-Palotti-Hospi­tal Bensberg, Gründer und damaliger Lei­ter der dort angeschlossenen Hebammen­schule. Er wurde von der Verteidigung eingeladen und sitzt auf der Seite der Angeklagten und ihrer Rechtsbeistände: Seine Vernehmung als »präsentes Beweis­mittel« soll beantragt werden. Anwältin Combe verliest den Beweisantrag mit zahlreichen Unterpunkten. »Das Ganze ist natürlich vor allem deshalb unglück­lich, weil der Antrag erst jetzt gestellt wird und auch nicht vorab Prof. Feige zur Vorbereitung vorgelegen hat«, merkt der Vorsitzende an: »Auch wir benötigen Vorbereitungszeit – deshalb ist jetzt eine Stunde Pause.«</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zweifel am Todeszeitpunkt</h2>



<p>Bis auf einen Tageszeitungsjournalis­ten finden sich nach der Pause alle wie­ der ein. Der Vorsitzende erkundigt sich bei den Prozessbeteiligten, ob es Einwän­de dagegen gäbe, Dr. Eldering als Sachver­ständigen zuzulassen. »Es wird wohl kei­ne Möglichkeit geben, das abzulehnen«, erwidert Oberstaatsanwältin Ruland. Der Vorsitzende gibt zu Protokoll, dass nach Kammerbeschluss dessen Zulassung als Sachverständiger angeordnet wird. Dr. Eldering wird belehrt, dass ihm bei ab­sichtlicher Unwahrheit Bestrafung drohe, und seine Angaben zur Person werden aufgenommen. Er sei Gynäkologe mit Schwerpunkt Geburtshilfe und dem Zu­satz »spezielle Perinatalmedizin«.</p>



<p>»Ich habe eine völlig andere Betrach­tungsweise dieses Geburtsvorgangs«, be­ginnt Eldering und setzt an, zu erläutern, was ihm beim Studium der Unterlagen aufgefallen sei – beispielsweise fehlende Untersuchungen in den pathologischen Protokollen. Der Vorsitzende bittet ihn, sich auf seine Rolle als präsentes Beweis­mittel zum vorliegenden Beweisantrag zu beschränken und sich nur zu den dort aufgeführten Tatsachen zu äußern.</p>



<p>Rechtsanwältin Combe kündigt sofort einen ergänzenden Antrag an, damit der Sachverständige sich umfassender äußern könne als nur zu den vorgegebe­nen Punkten, vielleicht könne man das Verfahren vereinfachen. »Wir werden das hinnehmen, aber nicht unbegrenzt«, lässt nun der Vorsitzende Elderings Aus­führungen zu.</p>



<p>Ihm sei aufgefallen, dass das Kind nicht reanimierbar gewesen sei, fährt dieser fort. Der Vorsitzende ermahnt: »Bitte orientieren Sie sich an dem Gerüst, das im Antrag vorgegeben ist.« Rechtsan­walt Böhme wirft ein, der Vorsitzende sei nicht ermächtigt, den Sachverständigen festzulegen. »Ich muss Sie bitten, den Buchstaben zu nennen, damit wir uns orientieren können.«, erklärt der Vorsit­zende. Eldering erbittet seinerseits Hilfe – er habe den Beweisantrag der Verteidi­gung erst heute früh in die Hand bekom­men und sei damit leider nicht vertraut. Man einigt sich, dass Eldering seine Aus­führungen fortsetzt und die Juristen die angesprochenen Punkte den Buchstaben im Antrag zuordnen.</p>



<p>Die Belüftung der Lungen mit Mund- zu-Mund-Beatmung und dann mit Mas­kenbeatmung sei kaum möglich gewe­sen, habe er gelesen, die Angeklagte habe schließlich sogar mit stärkerem Druck reanimiert. Die Schwimmprobe des Lungengewebes – ein Zeichen, dass es Luft enthalte – sei großenteils nega­tiv gewesen. Nur marginale Teile seien belüftet gewesen, vor allem in den Ma­gen und Dünndarm sei die Beatmungs­luft gegangen. Eldering bezieht sich auf das Obduktionsprotokoll, das der Sach­verständige Dr. Ralf Zweihoff, Leiter des Dortmunder Instituts für Rechtsmedizin am 25. September bei der Erstattung sei­nes Gutachtens vorgetragen hatte.</p>



<p>Das verstorbene Kind war zwei Tage nach der Geburt von Dr. Zweihoff sekti­oniert worden. Zur Frage des Todeszeit­punktes hatte Zweihoff bei seiner Ver­nehmung ausgesagt, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob das Kind ge­atmet habe oder in der Agonie zur Welt gekommen sei. Nach seiner Einschät­zung sei dies keine Totgeburtgewesen. Aus seinem Sektionsprotokoll hatte er vorgetragen: »Der Belüftungszustand von Magen und oberen Abschnitten des Dünndarms kann nicht ausschließbar durch die durchgeführte Beatmung er­klärt werden, dieser Befund beweist so­ mit nicht hinreichend sicher, dass das Neugeborene nach der Geburt geatmet hat.« Organfehlbildungen, die den Tod erklären könnten, hätte er keine festgestellt. Er hatte bei der Obduktion »blutrei­che Bauchorgane«, eine »akute Blutfülle des Gehirns« und ein »Hirnödem« pro­tokolliert. Nach der Vorgeschichte und aufgrund der Obduktionsbefunde zähle zu den möglichen Todesursachen auch eine Hypoxie unter der Geburt, hatte Zweihoff erklärt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Letzte Impulse des Herzens?</h2>



<p>»Offenbar ist die Stimmritze verschlos­sen und unbeweglich gewesen«, vermu­tet Dr. Eldering. Er wisse aus Erfahrung, dass Kinder, die nicht lange vor der Ge­burt verstorben seien, sehr gut beatmet werden könnten . Man habe – mit Einver­ständnis ihrer Eltern – an solchen Kin­dern das Reanimieren in der Ausbildung von Ärzten und Hebammen gelehrt. Er vermute, dass bereits eine Totenstarre eingesetzt habe und nur durch den Be­atmungsdruck Luft in Lunge, Magen und Darm gelangt sei. Dass der Notarzt Dr. Tervooren im EKG, das er bei seinem Eintreffen dem Kind noch angelegt habe, Ableitungen habe erkennen können, die noch letzte Impulse des Herzens doku­mentierten, stellte er in Frage. Diese seien Folge der effizienten Herzdruckmassage gewesen. »Ich glaube nicht, dass er ein sterbendes Herz gesehen hat«, zweifelt Eldering, zumal Tervooren nach eigenen Angaben erst fünfmal ein Neugeborenes reanimiert habe.</p>



<p>Dr. Tervooren, ein Anästhesist aus dem nächstliegenden Krankenhaus in Unna ohne geburtshilfliche Abteilung, war am zweiten Verhandlungstag im vergangenen Sommer, am 28. August als Zeuge zu seinem Notarzteinsatz im Hotel vernommen worden. Dort waren die wer­denden Eltern von den plötzlich starken Wehen nach Geburtsbeginn überrascht worden, eigentlich hatten sie die Geburt in der Hebammenpraxis der Angeklagten geplant. Nachdem das Kind am 30. Juni 2008 um 22.14 Uhr leblos geboren worden war und die Hebamme und Ärztin sofort die Reanimation mit Mund-zu-Mund-Be­atmung und Herzdruckmassage begon­nen hatte – ohne Erfolg –, war er zehn Minuten später gerufen worden und um 22.30 Uhr im Hotelzimmer eingetroffen. Der Dortmunder Babynotarztwagen habe nicht zu Verfügung gestanden. Er sei von der Geburtshelferin mit den Worten be­grüßt worden: »Guten Tag, Herr Kollege, ich habe Sie gerufen, damit Sie den To­tenschein ausstellen. Ich glaube, Sie kön­nen bestätigen, dass das Kind tot ist.« Das Kind sei nach ihren Angaben mit einem Apgar von 0 geboren worden. Er habe den­noch die Beatmung und die Herzdruckmassage fortgesetzt. »Das Kind ließ sich problemlos beatmen«, hatte er erinnert, allerdings sei der gesamte Rachenraum mit zähem, dunklem Sekret verlegt gewesen. Um 22.40 Uhr habe er seine Wiederbelebungsmaßnahmen eingestellt. Im EKG habe er keine elektrische Aktivität des Herzmuskels festgestellt, »keine Pumpfunktion – ein sterbendes Herz«, habe er anhand der Ge­räte erkannt. EKGs würden im Notarzteinsatz routinemäßig auf einem Chip aufgezeichnet, leider seien die Daten in diesem Fall verloren gegangen. Er habe im Totenschein »unklare Todesur­sache« angekreuzt und die Polizei verständigt, womit die Ange­klagte nicht ohne Weiteres einverstanden gewesen sei: »Das Kind ist doch nicht umgebracht worden«,habe sie gesagt.</p>



<p>Im Obduktionsprotokoll ist von Mekonium im Mundraum und den Atemwegen nicht die Rede – »in der einsehbaren Mund­höhle kein ortsfremder Inhalt«, hatte Dr. Zweihoff am fünften Verhandlungstag aus seinem Gutachten vom 2. Juli 2008 vor­getragen und »keine tiefe Aspiration von Mekonium«. Auch die Eihäute seien unauffällig gewesen und »der Dickdarm reich­lich mit schwarz-grünem Kindspech gefüllt«, »After frei von Kindspech«.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Untersuchungen versäumt?</h2>



<p>Der Notarzt hätte die Nabelschnur punktieren sollen, um nachträglich noch Untersuchungen vornehmen zu lassen, wie beispielsweise den Base Excess oder den ph-Wert, bemängelt El­dering. Überhaupt sei ihm in den Unterlagen der Rechtsmedizin aufgefallen, dass wichtige Standarduntersuchungen fehlten: Das Kind sei nicht geröntgt worden, obwohl das zu jeder Neugebo­renensektion gehöre. Die Trachea sei nicht näher untersucht worden. Weder ein CI noch ein MRT sei durchgeführt worden. Auch Untersuchungen auf Stoffwechsel-oder Chromosomenstö­rungen seien unterlassen worden.</p>



<p>Woher er seine genauen Kenntnisse darüber habe, fragt der Vorsitzende. Anwalt Böhme zählt die Gutachten und alle anderen Dokumente auf, die er Eldering zugänglich gemacht hatte. Der fährt fort: Die Gyri, die Hirnwindungen, seien abgeflacht gewe­sen, woraus er schließe, dass kein frischer Hirntod des Kindes vorgelegen habe, sondern dass er schon einige Zeit vor der Geburt eingetreten sei. Die kindlichen Herztöne hätten seit 16 Uhr bis wenige Minuten vor der Geburt immer unverändert zwischen 120 und 130 Schläge pro Minute gelegen. Normalerweise reagiere ein Kind bei einer intrapartalen Asphyxie mit Akzellerationen und Dezellerationen, um den Sauerstoffmangel auszugleichen. Eldering tritt an den Richtertisch und legt CTG-Aufzeichnungen einer Geburt vor, bei der das Kind nachweislich bereits länger verstorben war, eine versehentliche dauerhafte Aufzeichnung der mütterlichen Herzfrequenz aber unauffällige Herztöne sug­geriert hätten. So ein Irrtum passiere zwar außerordentlich sel­ten, könne aber auch erfahrenen Geburtshelfern unterlaufen. Er vermutet, dies sei hier der Fall gewesen, anders sei die vollkom­men unauffällige Herzfrequenz des totgeborenen Kindes und dass es nicht zu reanimieren war, nicht zu erklären.<br>Eldering stellt auch eine Diskrepanz zwischen der doku­mentierten klaren Farbe des Fruchtwassers und dem Mekoni­umabgang fest. Auch seien die Eihäute nicht grünlich verfärbt gewesen. Darüber hinaus sei es die Frage, ob Mekoniumabgang überhaupt mit einer Asphyxie vergesellschaftet sei – nach dem Standardlehrbuch »Die Geburtshilfe« von Schneider/Husslein/ Schneider nicht. »Warum ist Mekonium abgegangen?«, frag­te er: »Falls das Kind zum Zeitpunkt des ersten Mekoniumab­gangs womöglich bereits tot gewesen ist, könnte der dadurch erschlaffte Sphinkter die Ursache gewesen sein, dass Kindspech aus dem Enddarm ausgetreten ist, insbesondere durch den mechanischen Druck auf den Darm beim Tiefertreten ins mütterli­che Becken.« Dies sei eine zweite realistische Denkmöglichkeit, neben der von den Gutachtern angenommenen intrapartalen Asphyxie mit einem Vagusreiz als Ursache. »Wenn man davon ausgeht, dass das Kind um 16 Uhr nicht mehr lebte, hat wohl die Hebamme durch versehentliche Auskultation der mütterli­chen Herztöne den Trugschluss gezogen, dass das Kind gesund gewesen ist&#8220;, vermutet der Geburtshelfer.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fragen zum Geburtsbeginn und -verlauf</h2>



<p>Hinsichtlich der geburtshilflichen Überwachung widerspricht Dr. Eldering dem Gutachter Prof. Dr. Feige. Dieser hatte in sei­ nem Gutachten vom 12. Oktober 2009, das der Anklage zugrun­de liegt, gefordert, dass bei einer Beckenendlage zwingend eine kontinuierliche Herztonüberwachung notwendig sei, was außer­klinisch nicht möglich sei. Die Risiken einer Beckenendlagenge­burt seien in der Eröffnungsperiode keine anderen als bei einer Geburt aus Schädellage, erklärt Eldering. Das spezielle Problem der Beckenendlage, das insbesondere unerfahrene Geburtshelfer fürchteten, seien Schwierigkeiten bei der Entwicklung des Kindes. Er verwies auf das zuvor genannte geburtshilfliche Standard­lehrbuch, wonach intermittierende Auskultation ausreichend sei und keinen Unterschied im fetalen Outcome bringe gegenüber kontinuierlichem CTG.</p>



<p>Nach seiner Beurteilung der Terminüberschreitung gefragt, antwortet Eldering dem Vorsitzenden, in seiner Abteilung habe man Schwangere nach Überschreitung des errechneten Ter­mins nicht stationär aufgenommen, sondern zunächst bis zum zehnten Tag alle zwei Tage den Zustand des Kindes kontrolliert. Eine Standardisierung sei nicht sinnvoll: »Entscheidend ist die Fruchtwassermenge, sie sagt etwas über den Zustand des Kindes aus.« Zum Geburtsbeginn befragt, erläutert er, der sei generell zeitlich schwer einzugrenzen: »Die Geburt beginnt sechs bis acht Stunden, bevor die Frau erste Anzeichen bemerkt.« Die geburtshilfliche Definition des Geburtsbeginns sei: »der Beginn muttermundswirksamer Wehen«. Dies könne die Hebamme bei der Untersuchung beurteilen und könne nicht apodiktisch festgelegt werden.</p>



<p>Ob nicht der Abgang von Fruchtwasser den Geburtsbeginn si­gnalisiere, wollte der Vorsitzende Richter Meier wissen. »Nein. Es gibt beispielsweise hohe Fruchtblasensprünge, manchmal schon in der 32. oder 33. Woche, die noch nicht Geburtsbeginn sind«, erklärt Eldering. Und zur normalen Dauer der Austreibungspe­riode befragt, antwortete der Geburtshelfer: »Sie beginnt nach vollständiger Eröffnung des Muttermundes. Wir haben in der Klinik vermehrt prolongierte Geburten in der Austreibungspe­riode gehabt.« Bei unauffälligen Herztönen sei dies für das Kind schonender als eine forcierte Geburtshilfe, womöglich noch mit Kristellerhilfe.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Erfahrene Hebamme und Ärztin</h2>



<p>Zum Anklagepunkt, dass die Angeklagte nicht befugt gewe­sen sei, diese Beckengendlagengeburt zu übernehmen, erinnert Eldering, sie sei ja nicht nur Hebamme, sondern auch Ärztin. Und früher sei es normal gewesen, dass »praktische Ärzte und Geburtshelfer« Hausgeburtshilfe geleistet hätten. Die Angeklag­te habe mehr Erfahrung mit der Entwicklung von Beckenendla­gen als die meisten Gynäkologen, die für ihre Facharztprüfung keinerlei geburtshilfliche Praxis mit Beckenendlagen vorwei­sen müssten. In diesem Fall sei die Entwicklung des Kindes aus Beckenendlage ja auch problemlos verlaufen. »Wir werden uns nochmal mit dem Wortlaut der Hebammenberufsordnung be­schäftigen«, kündigt der Vorsitzende Richter dazu an.</p>



<p>Wie er den Geburtsstillstand um 20.20 Uhr einschätze, als es nicht vorwärts ge­gangen sei? »Geburten verlaufen nicht immer so glatt«, erläutert Eldering: »Es gibt Phasen der Erholung, wo es mal nicht weiter geht. Das sind notwendige Pausen, in denen auch in der Klinik kein Druck gemacht würde. Die Kinder brauchen das. Die Pausen bei dieser Geburt waren inner­halb des physiologischen Bereichs.«</p>



<p>Auch die Rechtsanwälte und die ange­klagte Geburtshelferin stellen verschie­dene Fragen an den Sachverständigen – beispielsweise ob sie davon habe ausgehen können, dass ein Nabelschnurvorfall nicht zu befürchten sei, wenn sie am Vorabend der Geburt festgestellt hätte, dass der Steiß fest im Becken sitze. Das Risiko eines möglichen Nabelschnurvor­falls war an früheren Verhandlungstagen ein paarmal zur Sprache gekommen. »Ja, richtig!«, antwortet Eldering. Er übergibt dem Vorsitzenden Richter ein Buch von Prof. Dr. Fritz Beller und Prof. Dr. Hen­ning Schneider, zwei in der Schulmedi­zin hoch renommierte Geburtshelfer, die sich Mitte der 1990er Jahre mit kindli­cher Asphyxie während der Geburt und den Folgeschäden auseinandergesetzt hatten. Beller sei ein »scharfer« Gutach­ter gewesen und habe seine Überzeugungen aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse revidiert. Viel weniger Schadensfälle würden durch geburtshilf­liche Fehler verursacht, als man immer angenommen habe. Das CTG sei in seiner Aussagekraft überschätzt worden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Verweis auf Leitlinien</h2>



<p>Prof. Feige, der an etlichen Prozess­tagen teilgenommen hatte und am 19. Januar sein geburtshilfliches Gutachten erstattet hatte, ist davon überzeugt, dass die Angeklagte den Tod des Kindes durch ihr Fehlverhalten verursacht hat. Nach der Mittagspause erhält der 71-jährige, seit 2006 emeritierte Professor, der wei­terhin als Frauenarzt in einer Praxis tä­tig ist, wie geplant das Wort. Feige blickt nach eigenen Angaben nach seiner be­ruflichen Laufbahn an verschiedenen Kliniken auf 1.600 Beckenendlagenge­burten zurück, an denen er oder Mitarbeiter seines Teams beteiligt waren. »Mei­ne Auffassung ist keine Einzelmeinung«, betont er, »sondern ich berufe mich auf Leitlinien, in denen ich gemeinsam mit Kollegen festgelegt habe, wie es in der Ge­burtshilfe laufen soll.«</p>



<p>In seinem Gutachten von 2009, auf das er sich bei seinen Ausführungen stützt, oder wenn er nach seiner Einschätzung gefragt wird, spricht er von der Angeklagten fast ausnahmslos nur als Hebamme, nicht als Ärztin. Sie habe bei der Über­nahme der Beckenendlagengeburt gegen die Hebammenberufsordnung verstoßen, die Risikoselektion vorschreibe. Danach sei einer Hebamme nur die »Durchfüh­rung von Normalgeburten bei Schädella­ge« gestattet, »sowie im Dringlichkeitsfall die Durchführung von Beckenendlagen­geburten«. Ein Dringlichkeitsfall habe hier nicht vorgelegen. Ferner liege in der Verantwortung einer Hebamme das »Er­kennen der Anzeichen von Anomalien und Risikofaktoren bei der Mutter oder beim Kind, die ärztliches Eingreifen erforderlich machen«. Auch die Mutter­schaftsrichtlinien für Kassenärzte legt der Gutachter zugrunde, wenngleich die Angeklagte nicht als Kassenärztin, son­dern in Privatpraxis praktiziert hat. Auch beide deutsche Hebammenverbände hät­ten 2002 in ihren Empfehlungen zur au­ßerklinischen Geburtshilfe gemeinsam festgelegt, dass eine freie Wahl des Ge­burtsorts bei Beckenendlage nicht mög­lich sei, mahnt Feige an – die Angeklagte sei selbst als eine der sieben Autorinnen aufgeführt. Bei seinen Ausführungen kommt im Publikum die vom Richter ge­rügte Unruhe auf, denn die Angeklagte ist auch Ärztin.</p>



<p>Die Angeklagte habe bei ihrer Betreu­ung dieser Geburt darüber hinaus gegen verschiedene geburtshilfliche Standards und gängiges Lehrbuchwissen verstoßen, setzt Feige fort: zunächst die außerklini­sche Betreuung trotz Terminüberschrei­tung von 13 Tagen, wenn man den er­rechneten Termin vom 17. Juni nach der Naegelschen Regel zugrundelege – die letzte Regel war am 10. September 2007. Nach der Korrektur per Ultraschall sei der Termin am 22. Juni um acht Tage überschritten gewesen. 2008 sei eine Terminüberschreitung länger als zehn Tage nicht empfohlen gewesen, heute to­leriere man nicht mehr als eine Woche. Außerklinisch sei eine solche Geburt nicht sicher zu überwachen, man müsse mit dem Alterungsprozess der Plazenta rechnen. Durch Blutflussmessungen per Ultraschall in der Schwangerschaft und bei einer Klinikgeburt durch nur dort mögliche Untersuchungen, wie Fetalblutgasanalyse, könnten Gefährdungen des Kindes rechtzeitig erkannt werden. In der Klinik wäre auch eine sehr viel kürzere EE-Zeit von zehn Minuten mög­lich, der Zeitraum vom Entschluss zum Notfallkaiserschnitt bis zur Entwicklung des Kindes.</p>



<p>Die zulässige Geburtsdauer für eine Erstgebärende sei außerdem erheblich überschritten worden: Morgens um 5 Uhr habe die Angeklagte zu der Schwan­geren gesagt: »Es geht los«, als sie telefo­nisch vom Fruchtwasserabgang gehört habe, also sei sie selbst vom Geburtsbe­ginn überzeugt gewesen. Von 5 Uhr bis 20 Uhr, als der Muttermund vollständig gewesen sein, habe die Eröffnungsperio­ de mindestens 13 bis 14 Stunden gedau­ert und damit den maximalen Grenzwert von 12 Stunden für eine Erstgebärende überschritten. Dann käme noch die Austreibungsperiode von mehr als zwei Stunden bis zur Geburt des Kindes dazu.</p>



<p>Auch die Dokumentation bemängelt der Gutachter: Die Geburtshelferin habe während der Geburt unzureichende Aufzeichnungen in einem Notizbuch ge­macht, erst danach habe sie ein ausführ­liches Gedächtnisprotokoll angefertigt. Die Herztöne des Kindes seien in der Er­öffnungsperiode nicht alle 15 Minuten, in der Austreibungsperiode nicht alle 5 Minuten dokumentiert worden. Spätes­tens gegen 16.30 Uhr, nachdem Mekoni­um abgegangen sei, hätte die Hebamme die Gebärende in die Klinik einweisen müssen, weil sie dies als Zeichen einer möglichen Azidose hätte deuten müssen. Als um 20 Uhr kein Geburtsfortschritt zu erkennen war, hätte man allerspätes­tens einen Kaiserschnitt machen müssen. »Hätte die Angeklagte die geburtshilfli­chen Empfehlungen und das gültige Lehrbuchwissen beachtet, wäre das Kind mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlichkeit gesund geboren worden«, urteilt Feige. Der letzte Satz aus seinem Gutachten lautet: »Über die Umstände, unter denen das Kind (…) am 30.6.2008 zu Tode kam, kann der Fachmann nur fassungslos den Kopf schütteln.«</p>



<p>Am Ende des nächsten Verhandlungs­tages, am 9. April, wird Anwalt Böhme ei­nen Befangenheitsantrag gegen den Sach­verständigen Prof. Dr. Feige stellen, neben anderen Punkten aufgrund dieses Satzes, den Böhme darin zitiert. Ihm fehle bei diesem »deplatzierten«,»emotionalen Aufruf« die gebotene Sachlichkeit. Ent­schieden wurde darüber noch nicht.</p>



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		<title>Des Totschlags schuldig?</title>
		<link>https://viktoria11.de/des-totschlags-schuldig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katja]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Apr 2013 10:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Beckenendlage]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsreportage]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[Gegen eine Hebamme und Ärztin läuft vor dem Dortmunder Landgericht ein beeindruckender Schwurgerichtsprozess: Sie ist angeklagt, den Tod eines Kindes verschuldet zu haben. Die Eltern waren extra zu der erfahrenen Geburtshelferin angereist um ihre Tochter trotz Beckenendlage auf natürlichem Weg zur Welt zu bringen. Nun sehen sie sich vor Gericht wieder. Katja Baumgarten Wie soll<a class="more-link" href="https://viktoria11.de/des-totschlags-schuldig/"><span class="screen-reader-text">"Des Totschlags schuldig?"</span> weiterlesen</a>]]></description>
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<p><strong>Gegen eine Hebamme und Ärztin läuft vor dem Dortmunder Landgericht ein beeindruckender Schwurgerichtsprozess: Sie ist angeklagt, den Tod eines Kindes verschuldet zu haben. Die Eltern waren extra zu der erfahrenen Geburtshelferin angereist um ihre Tochter trotz Beckenendlage auf natürlichem Weg zur Welt zu bringen. Nun sehen sie sich vor Gericht wieder. Katja Baumgarten</strong></p>



<p>Wie soll ich über diesen Schwurgerichtsprozess am Dortmun­der Landgericht berichten, der von einem bald fünf Jahre zurückliegen­ den Ereignis handelt? Es ist so komplex, dass die anklagende Oberstaatsanwältin mit einem Rollkoffer zu den Verhandlun­gen kommt, in dem sie die schweren Ak­ten mitbringt. Die Tragödie, dass ein Kind bei seiner Geburt gestorben ist, und die Trauer seiner Eltern lassen niemanden kalt – der Gerichtssaal ist emotional hoch aufgeladen. Die Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und sachverständigen Gutachter fördern ein vielfältiges Bild zutage. Wider­sprüche werden sichtbar, manches scheint unglaublich, anderes kann durch die Art der Befragung nicht zum Vorschein kom­men. Unterlassungen der Geburtshelferin, möglicherweise zum Teil als »gekonnte Nichtintervention« bewusst gesetzt, wer­den aus Klinikperspektive vor allem als Defizite registriert, unterschiedliche Gesundheitskonzepte stehen bei der Be­wertung durch Gutachter scheinbar un­versöhnlich im Raum. Glaubenssätze, die auch im schulmedizinischen Konzept auf Fachkongressen kontrovers diskutiert werden, erscheinen hier gegenüber Lai­en als eindeutige Gebote.</p>



<p>An 15 von 17 Verhandlungstagen war ich als Prozessbeobachterin dabei: Als Fachjournalistin, als langjährige Hausge­burtshebamme, als Mutter, die ihre Kin­der zu Hause geboren hat, insbesondere als Mutter, die weiß, was es heißt, ein gerade geborenes Kind zu verabschieden – schicksalhaft und im Voraus bekannt in meinem Fall, was ich nachträglich als Gnade empfinde. Vom Verlauf des Prozesses bin ich vor allem auch als Do­kumentarfilmemacherin gefangen ge­nommen, die das Handwerk und die He­rausforderung kennt, ein Bild von einem Geschehen im Nachhinein zu rekonstru­ieren. Lücken und Unebenheiten werden notgedrungen stehen bleiben – auch in meinem Versuch zu berichten, was ich mitverfolgen konnte.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Angeklagte macht keine Aussage</h2>



<p>Die Beweisaufnahme im Schwurge­richtsprozess gegen die Ärztin und Heb­amme im Zusammenhang mit einer au­ßerklinischen Totgeburt dauert an, ein Ende der Verhandlungen ist nicht in Sicht. Ein kleines Mädchen war am 30. Juni 2008 um 22.14 Uhr in einem Hotel­zimmer in Unna nach einer Geburt aus Beckenendlage mit ihrer Hilfe leblos zur Welt gekommen (siehe auch DHZ 12 /12, Seite 5 und 2/13, Seite 5). Die Angeklagte schweigt nach wie vor zu den Vorwürfen. Keine Aussage in eigener Sache zu ma­chen sei ihr Recht, sie müsse sich nicht belasten, erklärt der Vorsitzende Rich­ter mehrfach. Das Gericht verfüge auch über andere Möglichkeiten, sich ein Bild zu machen.</p>



<p>Es geht bei dieser Beweisaufnahme durch die große Strafkammer am Dort­munder Landgericht unter der Leitung des Vorsitzenden Richters Wolfgang Mey­er um ein möglicherweise schuldhaftes Handeln der Angeklagten oder auch einen unter Umständen schicksalhaf­ten Verlauf – um die Frage, ob der Tod des kleinen Mädchens hätte verhindert werden können oder nicht. War er un­vermeidlich – durch Umstände, die von außen nicht zu erkennen oder zu beein­flussen waren? Hat die angeklagte Ge­burtshelferin ihr Wissen und Können richtig eingeschätzt? Hat sie ihre profes­sionelle Verantwortung für Mutter und Kind wahrgenommen? Kannte sie ihre rechtlichen Befugnisse als Hebamme und Ärztin in einer Person und hat sie sie beachtet? Hat sie die Eltern im Vorfeld ausreichend über Risiken aufgeklärt? Hat sie die Mutter und ihr Ungeborenes um­sichtig genug betreut? Hat sie Anzeichen bei der Geburt wahrgenommen und rich­tig zugeordnet, die auf eine Gefährdung des Kindes hätten schließen lassen? Hat sie in ihrer außerklinischen Arbeit ein angemessenes Sicherheitsbewusstsein bewiesen?</p>



<p>Oder hat sie unter Umständen welt­anschauliche Überzeugungen über den Wert eines einzelnen Lebens gestellt? Will sagen: Hat sie das Leben des klei­nen Mädchens mutwillig – »mindestens bedingt vorsätzlich« – aufs Spiel gesetzt, indem sie diese Beckenendlagengeburt auf natürlichem Wege forciert und damit den Tod des Kindes billigend in Kauf ge­nommen hat? In diesem Sinne lautet der Anklagevorwurf durch die Oberstaatsan­wältin Susanne Ruland. Es geht bei all diesen Fragen nämlich auch um eine be­sondere Schwere der möglichen Schuld. Der Angeklagten wird Totschlag zu Last gelegt: ein »Tötungsdelikt«, das den Vor­satz als zwingendes »Tatbestandsmerk­mal« beinhaltet. Im Strafgesetzbuch wird es im Paragraf 212 direkt hinter »Mord« definiert – fünf bis zehn Jahre Gefängnis­strafe sind normalerweise beim Schuld­spruch vorgesehen.</p>



<p>Ein ungewöhnlich harter Vorwurf für eine Geburtshelferin: Die Beschul­digte ist seit 35 Jahren Hebamme, seit 1981 in der Hausgeburtshilfe tätig, seit 1985 auch als Ärztin, Gutachterin und als Lehrende. Durch ihre Anwälte hat sie am ersten Verhandlungstag jede Schuld von sich gewiesen. Sie habe keinen Fehler gemacht. Den Tod des kleinen Mädchens sehe sie auch nicht durch die Beckenendlage begründet, aus der sie das Kind im Übrigen ohne Probleme habe entwickeln können. Sie verfüge über die Erfahrung von mehr als 100 Beckenendlagengeburten. Statt­dessen vermute sie, dass der für sie nicht vorhersehbare Tod durch eine Vorschä­digung des Kindes in der Schwanger­schaft verursacht worden sei.</p>



<p>Die fünf Richter der großen Strafkam­mer am Landgericht werden über den »Tat­vorwurf« der Anklage vorn 4. Januar 2011 zu entscheiden haben: Die drei Berufsrich­ter sind zwei Männer und eine Frau. Die beiden Schöffen, ehrenamtliche Laienrich­ter, sind eine Frau und ein Mann. Am Ende haben alle eine gleichwertige Stimme. In der Mitte am erhöhten Richtertisch an der Stirnseite im großen Saal 130 sitzt der Vorsitzende Richter Meyer als Wortführer zwi­schen seinen beiden jüngeren Kollegen, die Schöffen sitzen jeweils außen. Links neben ihnen ist der Platz der Protokollan­tin. Links im rechten Winkel dazu haben die Angeklagte und ihren beiden Vertei­diger Platz genommen, die Heidelberger Rechtsanwältin Andrea Cornbe, die sich im medienwirksamen Prozess gegen den Fernsehmoderator Jörg Kachelrnann einen Namen gemacht hatte, sowie ihr Kollege Hans Böhme, der als Pflichtverteidiger fungiert.</p>



<p>Gegenüber, nahe beim Richtertisch sitzen die anklagende Oberstaatsanwältin Ruland, daneben der Vertreter der Neben­kläger, der die Eltern des verstorbenen Kin­des vertritt, Rechtsanwalt Dr. Kurz. In den ersten Verhandlungstagen verfolgen auch die Eltern von dort aus das Geschehen. Ei­nige Male ist Rechtsanwältin Dillschnei­der zugegen, die sie im Zivilprozess im Hinblick auf einen möglichen Schadenser­satz wie Schmerzensgeld, Geburts- und Ge­richtskosten vertritt. Mitten im Saal steht ein Tisch mit Stuhl in Blickrichtung zu den Richterinnen, wo die Zeuginnen und Gutachter befragt werden. An jedem Platz befindet sich ein Mikrofon.</p>



<p>Auf der Bank vor der Zuschauerschran­ke hat die Presse Platz genommen – ein, zwei, selten drei Journalistenvon der west­fälischen Tagespresse mit wechselhafter Präsenz, zwei Redakteurinnen von zwei Hebammenzeitschriften sind an fast allen Prozesstagen als Beobachterinnen dabei. »Das haben wir nicht so oft, so viele Zuschauer«, wendet sich der Vorsitzende Richter gleich zu Beginn des ersten Verhandlungstages an die Öffentlichkeit auf den abgegrenzten Zuschauerbänken, wo sich an die 50 Hebammen, Hausgeburtsel­tern und andere Interessierte eingefunden haben. Keine Art der Äußerung ist erlaubt, selbst unspezifische geräuschvolle Reak­tionen von den Zuschauerbänken haben auch in den manchmal emotional sehr aufgeladenen Situationen zu unterbleiben. Mit jedem Eintritt des Richterteams in den Saal erheben sich alle Anwesenden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Alternative zur Sectio gesucht</h2>



<p>Zu Beginn, in den ersten Prozesstagen am 27. und 28. August im vergangenen Jahr sowie am 6. September werden un­ter anderem die Mutter und der Vater des verstorbenen Mädchens befragt. Sie sind zum Prozess extra aus Riga angereist. Wie sie im späten Frühjahr 2008 auf die Diagnose »Beckenendlage« und die ange­botenen Option »Sectio« reagiert hätten, wie es zur Recherche nach Alternativen und schließlich zum Kontakt mit der Heb­amme und Ärztin gekommen sei, zu de­ren Eltern&amp;Kind-Praxis in Unna sie sich schließlich auf den Weg gemacht hätten. Dann geht es um ihre Erinnerungen an den Tag der Geburt ihrer kleinen Tochter, die sie tot hatten verabschieden müssen, und an die Tage danach. ,»Hätte ich doch einen Kaiserschnitt gemacht«, bereut die Mutter rückblickend ihre damalige Ent­scheidung am ersten Verhandlungstag: »Es war ein Fehler!« Bei seiner letzten Zeugenaussage Anfang September berichtet der Vater, wie die Jahre danach verlaufen seien mit den seelischen Belastungen:<br>»Ich habe mich immer schuldig gefühlt, die falsche Geburtsexpertin gewählt zu haben. Wir konnten das nicht ahnen.« »Ich fühle mich betrogen«, sagt er an an­ derer Stelle, sie hätten »keine professio­nelle Geburtsbetreuung« erhalten – ein »Vertragsbruch«. Seine Frau habe viel geweint, auch beide gemeinsam. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2011 sei es besser geworden. Er habe in der schweren Zeit dreimal psychologische Unterstützung gesucht.</p>



<p>Das deutsche Elternpaar, das aus beruf­lichen Gründen in Riga lebt und 2008 sein erstes Kind erwartete, hatte von seiner lettischen Gynäkologin mit der Diagnose Beckenendlage ausschließlich die Option Kaiserschnitt angeboten bekommen. Eine andere Möglichkeit kam vor Ort nicht in Frage. Die junge Frau, Historikerin und Journalistin, machte sich kundig. Sie spiel­te zu der Zeit schon mit dem Gedanken, eine Hebamrnenausbildung zu beginnen, die sie nach dem Verlust ihrer Tochter spä­ter auch aufnahm. Sie las damals Fachar­tikel und telefonierte mit erfahrenen Geburtshelfern in Deutschland, die als Befürworter der spontanen Beckenend­lagengeburt gelten, inwieweit und wo eine normale Geburt für sie möglich sei. Dabei hatte sie nach ihren Aussagen auch ein »nettes Telefonat« mit dem damaligen Oberarzt am Klinikum Nürnberg, Dr. Mi­chael Krause. Er habe ihr gesagt, » …oder Sie suchen sich eine erfahrene Hebamme – aber das darf ich nicht laut sagen, sonst zerstechen meine Kollegen mir die Auto­ reifen!« Zwei Tage nach dem Gespräch mit ihrer lettischen Frauenärztin zum dorti­gen Vorgehen bei BEL sitzt das Paar im Flugzeug nach Deutschland.</p>



<p>Zunächst steuert das Elternpaar die Universitätsfrauenklinik Frankfurt an, um sich bei Prof. Dr. Frank Louwen vor­zustellen, einem renommierten Spezialis­ten für Beckenendlagengeburten. Der Ul­traschallarzt bei der Aufnahme sei kurz angebunden gewesen, der persönliche Gesprächstermin mit Prof. Louwen erst nach Vorliegen der MRT-Ergebnisse vor­gesehen gewesen, beschreibt die Mutter den Klinikbesuch. Sie habe jedoch vorab über den Sinn dieser Maßnahme infor­miert werden wollen. Ein Gespräch war nicht möglich. Die Eltern vermissen in der Universitätsklinik jede Freundlichkeit und fühlen sich »wie ein Störfaktor«. Also telefonieren sie noch von dort aus mit der Ärztin und Hebamme aus Unna, um ein Treffen zu vereinbaren.</p>



<p>Sie machen sich mit einem Leihwagen direkt auf den Weg zum ersten Gespräch am 29. Mai, bringen Kuchen mit – es dau­ert eineinhalb Stunden. Sie hören dort, dass die Hebamme und Ärztin seit über 30 Jahren Beckenendlagengeburten betreue und sogar selbst eines ihrer eigenen Kin­der mit Beckenendlage zur Welt gebracht habe. Dort endlich habe das Elternpaar aufgeatmet: »Sie hat uns das Gefühl ver­mittelt, dass wir bei ihr gut aufgehoben sind«, sagt die Mutter aus. Zwei Kliniken seien in der Nähe, ein Notkaiserschnitt sei dort in zehn Minuten möglich, hätten sie erfahren. »Am Ende des ersten Tages haben wir uns geduzt.« Sie hätten beide sofort Zutrauen zu der Hebamme und Ärz­tin gefasst und sich in ein nahe gelegenes Hotel eingemietet, um in der Praxis der Geburtshelferin ihr Kind zur Welt zu brin­gen. Der wahrscheinliche Geburtstermin sei laut Mutterpass in Riga per Ultraschall zwischen dem 18. und dem 22. Juni ange­nommen worden. Die Hebamme und Ärz­tin habe sich viel Zeit gelassen, auch bei weiteren Gesprächen am 4. und am 9.Juni – habe das Becken vermessen, die Herztö­ne gehört – sowohl mit dem Hörrohr und auch mit dem CTG, damit sie mithören konnten, Urin untersucht, Ultraschallbil­der mit ihnen angesehen. Sie hätten dann alle zwei Tage die Hebamme und Ärztin in ihrer Praxis aufgesucht, die immer den Bauch abgetastet habe – die Fruchtwasser­menge sei stets in Ordnung gewesen. Siehätten nichts zu unterschreiben brauchen, auch keine Anzahlung leisten müssen: »Das Finanzielle war nicht entscheidend«, sagt die Mutter aus.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Tag der Geburt</h2>



<p>Der Tag der Geburt wird mit den Zeu­genaussagen der beiden Eltern rekonstru­iert sowie mit Hilfe des Gedächtnisproto­kolls der Mutter, das sie einige Tage später kurz vor der Beerdigung ihrer Tochter auf­ geschrieben hatte. Des Weiteren mit dem Gedächtnisprotokoll der Hebamme und Ärztin vom Verlauf der Geburt, das sie di­rekt danach abgefasst hatte. Wie die ande­ren Dokumente wird es im Gerichtssaal verlesen. Zum Geschehen nach der Geburt werden alle erreichbaren Zeugen befragt. Darüber hinaus werden SMS-Protokolle des beschlagnahmten Mobiltelefons der Geburtshelferin zu Hilfe genommen, mit dem sie sich mit einer externen Kollegin mehrfach kurz über den Verlauf der Ge­burt ausgetauscht hatte – auch deren Mobiltelefon hatte die Polizei im Sommer eingezogen und die gespeicherten Daten ausgewertet.</p>



<p>Die Geburt beginnt nach Termin­überschreitung am Montag, den 30. Juni, früh morgens um 5 Uhr mit ersten An­zeichen, einem fraglichen Fruchtblasen­sprung – mit der Hebamme und Ärztin wird telefonischer Kontakt aufgenom­men. Die Geburt stehe ganz am Anfang, habe sie ihr erklärt, sie solle entspannen, möglicherweise sei eine Eihaut gerissen, berichtet die Mutter als Zeugin. Ein wei­teres Telefonat mit der Hebamme, vormit­tags gegen 11 Uhr nach dem Frühstück, habe sie selbst geführt, als die Wehen in Gang kamen.</p>



<p>Als die Wehen am Nachmittag hef­tiger werden, gegen 14 oder 15 Uhr ein erneutes Telefonat durch ihren Mann: Es wird vereinbart, dass das Paar in die Praxis wechselt, die Hebamme will schon mal Badewasser einlassen. Die Gebären­e schafft es wegen der plötzlich starken Wehen nicht mehr, das Hotel zu verlas­sen. Stattdessen trifft die Hebamme nach einem nochmaligen Telefonat gegen 16 Uhr in ihrem Hotelzimmer ein, da sei Mekonium abgegangen. Laut einem nach­träglichen Geburtsprotokoll, angefertigt unmittelbar nach der Geburt, vermerkt die Hebamme bei einer Untersuchung gegen 17 Uhr einen tief sitzenden Steiß in Beckenmitte, gegen 18 Uhr nochmals den Abgang von Mekonium. Die Herztöne des Kindes sind laut ihrem Protokoll bis kurz vor der Geburt unauffällig über 120 Schläge pro Minute. Als das Dopton nach einem seltsamen Störgeräusch nicht mehr funktioniert habe, habe sie mit dem Hör­rohr weiter gehört, erinnert sich die Mut­ter. Auch wenn sie mit außerordentlich starken Geburtsschmerzen zu kämpfen gehabt hätte, habe die Hebamme sie ermu­tigt: »Alles läuft gut!« Es sei keine Rede von Komplikationen gewesen. Sie habe unter­schiedliche Gebärpositionen ausprobiert, unter anderem den Vierfüßlerstand, und habe sich am späten Abend gegen 20.45 Uhr eine Weile im Badezimmer aufgehal­ten, gibt die Mutter an.</p>



<p>Das Kind wird schließlich um 22.14 Uhr leblos aus Beckenendlage geboren – seine Entwicklung verläuft ohne Verzö­gerung, die sofortige Reanimation mit Beatmung und Herzdruckmassage durch die Ärztin gelingt nicht. »Ich habe nichts gehört, es gab keinen Schrei, es war ganz weiß«, erinnert sich die Mutter an ihr Kind. Der vom Vater benachrichtigte Notarzt, ein Anästhesist aus der nächst­ gelegenen Klinik, übernimmt, gibt den Reanimationsversuch um 22.40 Uhr auf und erklärt das Kind für tot. »Dies ist ein sterbendes Herz – Sie wissen, dass ihr Kind gerade stirbt?«, habe er zuvor zu den El­tern gesagt, beschreibt der Vater. Der Ba­bynotarztwagen, der ebenfalls eintrifft, wird gleich wieder weggeschickt. Die Ge­burtshelferin habe ihnen ihre tote Toch­ter eingewickelt in ein Handtuch auf den Bauch gelegt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Kripo übernimmt</h2>



<p>Mit dem Notarzt sei die Ärztin und Hebamme uneinig gewesen, ob das Kind lebend oder tot geboren sei. Sie habe den Eltern erklärt, dass es bereits tot geboren sei, dass die Lungen bei der Beatmung nicht zu öffnen gewesen seien. Weil ihm die Umstände der BEL-Geburt im Hotel­ zimmer auffällig erscheinen, kreuzt der Notarzt im Totenschein »unklare Todesur­sache« an und benachrichtigt die Polizei, die umgehend eintrifft. Die Streifenpoli­zisten werden später von Kriminalbeam­ten abgelöst. Die Eltern können sich nur kurz von ihrem kleinen Mädchen verab­schieden, eine Zeitlang sind sie mit ihm allein – dann wird es von einer Bestatte­rin abgeholt und zum Dortmunder Ins­titut für Rechtsmedizin zur Obduktion gebracht. Zuvor hatte sich die Geburts­helferin dafür eingesetzt, dass die Eltern ihr Kind so lange wie möglich behalten können.</p>



<p>Die Kriminalpolizei wird sofort aktiv. Zunächst geht es um das normale Prozede­re, einen »Todesermittlungsbericht«, wie ein Kripobeamter als Zeuge vor Gericht aussagt: »Wenn ich den Verdacht gehabt hätte, dass eine Straftat vorliegt, hätte ich eine Anzeige erstattet.« Eine junge Polizeibeamtin, die damals noch Prakti­kantin war, hat ihren nächtlichen Einsatz seinerzeit noch genau vor Augen, weil es ihr erster auf der Kriminalwache gewesen sei – besonders die bedrückte Gesamtstim­mung, die Mutter habe fast nur geweint, auch die Geburtshelferin sei »nicht bester Dinge gewesen«. Ihre Erinnerung: »Dem Notarzt kam die Gesamtsituation, die Ge­burt im Hotel seltsam vor, nicht die Tot­geburt an sich.» »Warum lässt man sich heutzutage auf so etwas ein?«, habe sie sich gefragt, »wenn mir Ärzte einen Kai­serschnitt empfehlen würden, würde ich das auch machen.« Am 3. Juli werden die Eltern von der Polizei vernommen. Am 4. Juli wird der Leichnam der Tochter nach Abschluss der Obduktion eingeäschert, die Beerdigung folgt kurz darauf.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gutachten zur Aufklärung</h2>



<p>Eine Reihe von Sachverständigen hat be­reits Gutachten erstattet, darunter Exper­ten wie der Leiter des Instituts für Rechts­medizin Dortmund, Dr. Ralf Zweihoff, der das Neugeborene obduziert hat, PD Dr.Jörg Felsberg, Oberarzt am Institut für Neuropa­thologie des Universitätsklinikums Düssel­dorf, der das Gehirn des verstorbenen Kin­des untersucht, Dr. August Dykers, der die Plazenta inspiziert hat, und ein Kinderkardiologe. Sie alle sollen mit dazu beitragen, die genaue Todesursache des Kindes zu klä­ren. Prof. Dr. Axel Feige, ehemaliger Leiter der Frauenklinik II, Schwerpunkt Geburts­hilfe, Klinikum Nürnberg Süd, hat am 18. Januar seine Einschätzungen zum geburts­hilflichen Geschehen und dem fachlichen Vorgehen der angeklagten Geburtshelferin abgegeben. Seine Befragung ist noch nicht abgeschlossen. Zu ihrer fachlichen Unter­stützung hat die Verteidigung dafür einen eigenen geburtshilflichen Experten ange­kündigt, den Geburtshelfer Dr. Gerd Elde­ring, ehemaliger Chefarzt der Frauenkli­nik am Vinzenz Pallotti Hospital Bensberg, Bergisch-Gladbach, und damaliger Leiter der angeschlossenen Hebammenschule.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zeugenaussagen</h2>



<p>Darüber hinaus wurde in den 17 bis­herigen Verhandlungstagen im vergange­nen halben Jahr neben den Personen, die direkt am Tag der unglücklich verlaufe­nen Geburt oder in der darauffolgenden Nacht am Ort des Geschehens zugegen waren, viele weitere Zeugen und Zeugin­nen vernommen, die gar nichts mit die­sem Fall zu tun haben. Auf diesem Weg versucht sich das Gericht offenbar von der Berufsauffassung und der Arbeits­weise der Hebamme und Ärztin ein Bild zu machen. Besonderes Augenmerk liegt bei der Recherche auf Fällen, die nicht wünschenswert verlaufen sind, und auf Geburtsbetreuungen, von denen der Richter vermutet, dass ein mangelhaftes Sicherheitsbewusstsein der Geburtshelferin vorgelegen haben könnte – beispiels­weise in Bezug auf ihre Verlegungspraxis und die Zusammenarbeit mit Kliniken. Hebammen wurden geladen, die mit der Angeklag ten teilweise seit vielen Jahren zusammengearbeitet haben, die bei ihr geburtshilfliches Handwerkszeug gelernt haben oder die sie bei außergewöhnlichen Geburten, insbesondere bei Beckenendlage oder Mehrlingsschwangerschaft hinzu gezogen haben. ­</p>



<p>Auch Mütter und Väter, die das Ge­richt über das Internet, in Elternforen oder durch die gespeicherten Daten im Chip des beschlagnahmten Mobiltelefons ermitteln konnte, wurden ausführlich befragt. Eine sechsfache Mutter wurde vernommen, die in einem Internetforum von ihrer vierten glücklichen Hausgeburt vor vier Jahren berichtet hatte – mit Zwillingen und mit Hilfe der nun ange­klagten Geburtshelferin. Sie erschien mit ihrer Rechtsanwältin. Dennoch brach sie irgendwann in Tränen aus, weil sie sich als Mutter und in ihrer Entscheidung zur Hausgeburt so wenig geachtet, sich stattdessen wie eine Angeklagte verhört fühl­te, die nicht das Beste für ihre Kinder ge­wollt hätte. Zweimal wurde vom Gericht bei Familien, ohne dass sie sich etwas zuschulden kommen lassen haben oder in den verhandelten Fall verwickelt sind, auch Hausdurchsuchungen angeordnet.</p>



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